Beschluss
12 E 683/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn der Antragsteller seine Bedürftigkeit glaubhaft macht und die Klage nicht mutwillig ist (§166 VwGO i.V.m. §§114,121 ZPO).
• Bei Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII entsteht das Recht, einen Kostenbeitrag von Eltern zu erheben, erst wenn diese nach §92 Abs.3 Satz1 SGB VIII über Beginn, Art, Dauer der Leistung und die Folgen für die Unterhaltspflicht aufgeklärt wurden.
• Fehlt die nach §92 Abs.3 Satz1 SGB VIII erforderliche Aufklärung, ist die Erhebung eines Kostenbeitrags rechtswidrig; Heilung durch Verfahrensvorschriften kommt nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei fehlender Aufklärung nach §92 Abs.3 SGB VIII • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn der Antragsteller seine Bedürftigkeit glaubhaft macht und die Klage nicht mutwillig ist (§166 VwGO i.V.m. §§114,121 ZPO). • Bei Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII entsteht das Recht, einen Kostenbeitrag von Eltern zu erheben, erst wenn diese nach §92 Abs.3 Satz1 SGB VIII über Beginn, Art, Dauer der Leistung und die Folgen für die Unterhaltspflicht aufgeklärt wurden. • Fehlt die nach §92 Abs.3 Satz1 SGB VIII erforderliche Aufklärung, ist die Erhebung eines Kostenbeitrags rechtswidrig; Heilung durch Verfahrensvorschriften kommt nicht in Betracht. Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen Kostenbeitragsbescheide des Beklagten für Jugendhilfeleistungen an seinen Sohn. Die Bescheide hatten Leistungen ab dem 16.11.2005 zum Gegenstand; der Beklagte hatte ein Schreiben vom 24.11.2005 versandt, das er als Rechtswahrungsanzeige bezeichnete. Der Kläger legte eine aktuelle eidesstattliche Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vor. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen für die Erhebung eines Kostenbeitrags und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen, insbesondere ob der Beklagte den Kläger gemäß §92 Abs.3 SGB VIII ausreichend über Beginn, Art, Dauer der Leistung und die zivilrechtlichen Folgen für die Unterhaltspflicht aufgeklärt hat. Der Beklagte räumte ein, dass die konkreten Aufklärungsangaben in seinen Schreiben fehlten. Das Gericht prüfte Erfolgsaussichten und Mutwilligkeit der Klage sowie die Rechtswidrigkeit der Bescheide wegen unterbliebener Aufklärung. • Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe: Der Kläger hat nach §117 ZPO glaubhaft gemacht, zahlungsunfähig zu sein; die Klage bietet nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig. • Rechtliche Voraussetzung für Kostenbeiträge: Nach §92 Abs.3 Satz1 SGB VIII entsteht das Recht auf Erhebung eines Kostenbeitrags erst, wenn die pflichtige Person über Beginn, Dauer, Art der Leistung und über die Folgen für die Unterhaltspflicht aufgeklärt wurde; diese Aufklärung ist materielle Voraussetzung für die Beitragserhebung. • Fehlende Aufklärung in der Praxis: Die vom Beklagten vorgelegten Schreiben, einschließlich des als Rechtswahrungsanzeige bezeichneten Schreibens vom 24.11.2005, enthalten nicht die nach §92 Abs.3 Satz1 SGB VIII erforderlichen Hinweise zu den zivilrechtlichen Folgen; der Beklagte räumt das ein. • Keine Heilung durch Verfahrensvorschriften: Das Unterlassen der materiell-rechtlichen Aufklärung kann nicht durch Vorschriften über Heilung formeller Fehler (z. B. §42 SGB X, §46 VwVfG) geheilt werden, weil die Aufklärung selbst materielle Voraussetzung für das Entstehen des Beitragsrechts ist. • Ausnahmetatbestand nicht erfüllt: Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entbehrlichkeit der Aufklärung nach §92 Abs.3 Satz2 SGB VIII liegen nicht vor; ein teleologischer Vorbehalt des Schutzzwecks rechtfertigt hier keine Einschränkung nach dem bisherigen Sachstand. • Kosten- und Verfahrensfolge: Mangels Erfolgsaussichten des Beklagten sind die angefochtenen Bescheide voraussichtlich rechtswidrig, weshalb dem Kläger Prozesskostenhilfe samt Beiordnung zu gewähren ist; die Kostenentscheidung beruht auf §188 S.2 Halbs.1 VwGO und §166 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO. Der Beschluss des Gerichts wurde geändert: Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten bewilligt und ihm Rechtsanwältin C. beigeordnet. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe war begründet, weil der Kläger seine Bedürftigkeit glaubhaft gemacht hat und die Klage nicht mutwillig ist. Die angefochtenen Kostenbeitragsbescheide sind voraussichtlich rechtswidrig, weil der Beklagte die gesetzlich vorgeschriebene Aufklärung nach §92 Abs.3 Satz1 SGB VIII nicht vorgenommen hat und diese Aufklärung materielle Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags darstellt. Eine Heilung des Mangels kommt nicht in Betracht, und die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Aufklärungspflicht liegen nicht vor. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.