OffeneUrteileSuche
Urteil

18 K 11/23 A

VG Berlin 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:1122.18K11.23A.00
32Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

32 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zu einer sogenannten „Aufstocker-Klage“ eines syrischen Wehrdienstverweigerers (insbesondere) unter Berufung auf die Entscheidung des EuGH, 19. November 2020, Rs. C-238/19, "EZ".(Rn.10) 2. Die von syrischen Wehrdienstpflichtigen geltend gemachte Gefahr einer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung rechtfertigt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Dies entspricht der Rechtsprechung fast aller Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Münster, 13. Juni 2023, 14 A 156/19.A - und Urteil vom 23. August 2022, 14 A 3389/20.A; OVG Lüneburg, 15. Mai 2023, 2 LB 444/19; OVG Greifswald, 22. Dezember 2022, 4 LB 71/18 OVG-; OVG Bautzen, 23. November 2022, 5 A 366/22.A und Urteil vom 21. Januar 2022, 5 A 1402/18.A-; OVG Weimar, 16. Juni 2022, 3 KO 178/21 u.a. ; VGH München, 2. Mai 2022, 21 B 19.34134 u.a.; OVG Magdeburg, 8. März 2022, 3 L 74/21; VGH Kassel, 13. September 2021, 8 A 1992/18.A ; VGH Mannheim, 18. August 2021, A 3 S 271/19 u.a.; OVG Schleswig, 4. Mai 2018, 2 LB 17/18; OVG Koblenz, 12. April 2018, 1 A 10215/17.OVG; a.A. OVG Bremen, 23. März 2022, 1 LB 484/21 und OVG Berlin-Brandenburg, 29. Januar 2021, 3 B 108.18 u.a.; die Urteile des OVG Berlin-Brandenburg hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 19. Januar 2023, 1 C 1.22 u.a. - aufgehoben). (Rn.14) 3. Unabhängig davon steht der Annahme einer Verknüpfung von Verfolgungsmaßnahmen mit einem Verfolgungsgrund – hier: dass die syrischen Behörden in einer Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Haltung sehen und dies entsprechend verfolgen würden – die Möglichkeit für (mehr als ein Jahr lang) im Ausland lebende Syrer des Freikaufs vom Wehrdienst entgegen (so auch schon OVG Weimar, 16. Juni 2022, 3 KO 178/21 u.a. -; im Übrigen einhellige obergerichtliche Rechtsprechung für eine entsprechende Freikaufsmöglichkeit eritreischer Wehrdienstverweigerer).(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu einer sogenannten „Aufstocker-Klage“ eines syrischen Wehrdienstverweigerers (insbesondere) unter Berufung auf die Entscheidung des EuGH, 19. November 2020, Rs. C-238/19, "EZ".(Rn.10) 2. Die von syrischen Wehrdienstpflichtigen geltend gemachte Gefahr einer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung rechtfertigt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Dies entspricht der Rechtsprechung fast aller Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Münster, 13. Juni 2023, 14 A 156/19.A - und Urteil vom 23. August 2022, 14 A 3389/20.A; OVG Lüneburg, 15. Mai 2023, 2 LB 444/19; OVG Greifswald, 22. Dezember 2022, 4 LB 71/18 OVG-; OVG Bautzen, 23. November 2022, 5 A 366/22.A und Urteil vom 21. Januar 2022, 5 A 1402/18.A-; OVG Weimar, 16. Juni 2022, 3 KO 178/21 u.a. ; VGH München, 2. Mai 2022, 21 B 19.34134 u.a.; OVG Magdeburg, 8. März 2022, 3 L 74/21; VGH Kassel, 13. September 2021, 8 A 1992/18.A ; VGH Mannheim, 18. August 2021, A 3 S 271/19 u.a.; OVG Schleswig, 4. Mai 2018, 2 LB 17/18; OVG Koblenz, 12. April 2018, 1 A 10215/17.OVG; a.A. OVG Bremen, 23. März 2022, 1 LB 484/21 und OVG Berlin-Brandenburg, 29. Januar 2021, 3 B 108.18 u.a.; die Urteile des OVG Berlin-Brandenburg hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 19. Januar 2023, 1 C 1.22 u.a. - aufgehoben). (Rn.14) 3. Unabhängig davon steht der Annahme einer Verknüpfung von Verfolgungsmaßnahmen mit einem Verfolgungsgrund – hier: dass die syrischen Behörden in einer Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Haltung sehen und dies entsprechend verfolgen würden – die Möglichkeit für (mehr als ein Jahr lang) im Ausland lebende Syrer des Freikaufs vom Wehrdienst entgegen (so auch schon OVG Weimar, 16. Juni 2022, 3 KO 178/21 u.a. -; im Übrigen einhellige obergerichtliche Rechtsprechung für eine entsprechende Freikaufsmöglichkeit eritreischer Wehrdienstverweigerer).(Rn.15) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ergehen, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. November 2023 zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur § 3 Abs. 4 des Asylgesetzes in der Neufassung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert mit Gesetz vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817) – AsylG –, in Betracht. 1. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (ein Ausnahmefall nach § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes liegt hier unstreitig nicht vor). Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nummer 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nummer 2). § 3a Abs. 2 AsylG enthält dabei einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Danach gelten als Verfolgung unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG), die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 AsylG) und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, die von ihr betroffene Person gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Eine Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn der um Asyl nachsuchenden Person die vorgenannten Gefahren aufgrund der in ihrem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht ihrer individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ...“ des Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen der antragstellenden Person und deren individuelle Lage zu berücksichtigen. Eine Verfolgung ist beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage der um Asyl nachsuchenden Person nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem die betreffende Person das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zu Grunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn die antragstellende Person bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU die Tatsache, dass sie bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass sie erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Auch wenn bei der zu treffenden Prognose, ob die Gefahr einer Verfolgung droht bzw. die Gefahr einer Verfolgungswiederholung nicht auszuschließen ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben muss. Hierfür bedarf es einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Das Gericht muss sich schlüssig davon überzeugen, dass es den Angaben der antragstellenden Person glaubt. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihr nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 10 ff., vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 18, vom 20. Februar 2013 -10 C 23.12 - juris Rn. 32, vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 - juris Rn. 14 f., vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 23, vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 - juris Rn. 17 und vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -juris Rn. 17, sowie näher zur qualifizierenden Betrachtungsweise Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (sog. quasistaatliche Akteure), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn interner Schutz besteht. 2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger – über die von der Beklagten bereits gewährte Zuerkennung subsidiären Schutzes hinaus – einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Er befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG außerhalb seines Herkunftslandes, denn das Gericht ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht davon überzeugt, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im vorgenannten Sinne ausgesetzt war oder ihm eine solche bei der Rückkehr nach Syrien droht. a. Die von einem syrischen Wehrdienstpflichtigen wie dem Kläger geltend gemachte (Gefahr einer) Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung vermag die Annahme nicht zu begründen, ihm drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG. Dies entspricht, wie die Kammer bereits mit Grundsatzurteil vom 25. Oktober 2023 - 18 K 191/21 A - ausgeführt hat (juris), der Rechtsprechung fast aller Oberverwaltungsgerichte zur „einfachen Wehrdienstverweigerung“ in Syrien (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 14 A 156/19.A - juris und Urteil vom 23. August 2022 - 14 A 3389/20.A - juris Rn. 48 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Mai 2023 - 2 LB 444/19 - juris Rn. 37 ff.; OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Dezember 2022 - 4 LB 71/18 OVG - juris Rn. 26 ff.; OVG Bautzen, Beschluss vom 23. November 2022 - 5 A 366/22.A - juris Rn. 7 und Urteil vom 21. Januar 2022 - 5 A 1402/18.A - juris Rn. 41 ff.; OVG Weimar, Urteile vom 16. Juni 2022 - 3 KO 178/21 u.a. - juris Rn. 91 ff.; VGH München, Urteile vom 2. Mai 2022 - 21 B 19.34134 u.a. - juris Rn. 26 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 8. März 2022 - 3 L 74/21 - juris Rn. 36 ff.; VGH Kassel, Urteile vom 13. September 2021 - 8 A 1992/18.A - UA S. 12 ff., abgedruckt bei juris; VGH Mannheim, Urteile vom 18. August 2021 - A 3 S 271/19 u.a. - juris Rn. 33 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 4. Mai 2018 - 2 LB 17/18 - juris Rn. 88 ff.; OVG Koblenz, Urteile vom 12. April 2018 - 1 A 10215/17.OVG - UA S. 12 ff., abgedruckt bei juris). Nur die Oberverwaltungsgerichte Bremen und Berlin-Brandenburg hatten eine abweichende Auffassung vertreten. Die Grundsatzentscheidungen des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2021 - 3 B 108.18 u.a. - (juris), die eine Abkehr von der vorangegangenen Rechtsprechung des Berufungssenats der Kammer bedeutet hatten, hat allerdings das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 19. Januar 2023 - 1 C 1.22 u.a. - (juris) aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat nach seiner Entscheidung vom 23. März 2022 - 1 LB 484/21 - (juris Rn. 39 ff.) ausweislich einer Recherche bei juris und auf seiner Homepage keine weiteren entsprechenden Entscheidungen mehr getroffen. Im Übrigen haben die Oberverwaltungsgerichte Münster und Weimar mit den o.g. Urteilen im Einzelnen unter ausführlicher Auswertung der Erkenntnislage darlegt, aus welchen Gründen den Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Bremen und Berlin-Brandenburg nicht zu folgen ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 23. August 2022, a.a.O., juris Rn. 109 ff., und OVG Weimar, Urteil vom 16. Juni 2022, a.a.O., Rn. 117 ff.). Diese Einschätzung wird darüber hinaus mit den seitdem vorliegenden Erkenntnissen bestätigt. Der Sonderbericht des dänischen Asyldokumentationszentrums zum Wehrdienst in Syrien vom Oktober 2023 erwähnt nicht einmal, dass Wehrdienstentzieher außer den wegen der Wehrdienstentziehung zu erwartenden Strafen/Maßnahmen vom syrischen Regime auch als politisch Oppositionelle betrachtet (und deswegen ggf. besonders verfolgt) werden könnten (S. 6 f.). Gleiches gilt für die Kurzinformation des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Militärdienst vom März 2023 (S. 5 f.) und den Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Syrien vom 29. März 2023 (S. 31 f.). Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit seinem Länderbericht zu Syrien in der aktuellen Fassung (Stand 17. Juli 2023) seine vorangegangene Einschätzung zur Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern deutlich abgemildert. Unabhängig davon steht der Annahme einer Verknüpfung von Verfolgungsmaßnahmen mit einem Verfolgungsgrund – hier: dass die syrischen Behörden in einer Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Haltung sehen und dies entsprechend verfolgen würden – die nach den ins Verfahren eingeführten Erkenntnissen bestehende Möglichkeit für mehr als ein Jahr lang im Ausland lebende Syrer des Freikaufs vom Wehrdienst entgegensteht (vgl. zu dieser Möglichkeit ausführlich den Länderbericht des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Syrien vom 17. Juli 2023, Kapitel ‚Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland, S. 123 ff.; außerdem Länderbericht der EUAA zu Syrien vom Oktober 2023, S. 30; Länderkurzbericht des Dokumentationszentrums der dänischen Einwanderungsbehörde zum Militärdienst in Syrien vom Juli 2023, S. 9; Auskunft des österreichischen Asyldokumentationszentrums vom 2. Juni 2023, S. 3; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. März 2023, S. 31; Kurzinformation des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Militärdienst vom März 2023, S. 4 f.). Eröffnet das syrische Regime – wohl hauptsächlich zur Erlangung ausländischer Devisen – die Möglichkeit des Freikaufs vom Militärdienst für (mehr als ein Jahr lang) im Ausland lebende Syrer, auch für Männer, die Syrien illegal verlassen haben, so ist der Annahme die Grundlage entzogen, das syrische Regime schreibe syrischen Wehrdienstverweigerern (allein wegen der Wehrdienstverweigerung) eine oppositionelle Haltung zu (vgl. die entsprechende obergerichtliche Rechtsprechung in Asylstreitigkeiten eritreischer Asylbewerber, etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2022 - 4 B 14/21 - UA S. 18 ff., sowie OVG Greifswald, Urteil vom 17. August 2023 - 4 LB 145/20 - juris Rn. 42). b. Die vom Kläger geltend gemachte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020 in der Rechtssache C-238/19 („EZ“) führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich dem Unionsrecht und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht – schon gar nicht unabhängig von einer auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse sich ergebenen Veränderung der tatsächlichen Verfolgungslage – entnehmen, dass Personen, die den Militärdienst verweigern, allein deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten haben. Danach hat der Gerichtshof (mit der o.g. Entscheidung) vielmehr lediglich die rechtlichen Maßstäbe dargelegt, nach denen die Gefahr von Verfolgungshandlungen sowie die Verknüpfung mit flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsgründen zu prüfen und zu beurteilen sind. Diese Maßstäbe rechtfertigen es nicht, bei einem auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Begehren und der dabei gebotenen tatsächlichen Prüfung aller relevanten Umstände mit Blick auf § 3 a Abs. 3 AsylG vom Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugungsgewissheit nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzuweichen. Zudem bezieht sich die vom Gerichtshof postulierte „starke Vermutung“ nicht auf die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG als solche. Dass der Militärdienst in einem Konflikt Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, ist deshalb (zwingend) unabhängig von einer „starken Vermutung“ für eine Verknüpfung von Verfolgungsmaßnahmen mit einem Verfolgungsgrund festzustellen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 1 B 11/23 - juris Rn. 10, 13 u.a. unter Hinweis auf das Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 22.21 - juris Rn. 47 ff.). Im Übrigen ist nach den ins Verfahren eingeführten Erkenntnissen zweifelhaft, ob die Situation des syrischen Bürgerkriegs im April 2017 – die der Gerichtshof ausdrücklich seiner Wertung einer „starken Vermutung“ zu Grunde gelegt hat (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2020, a.a.O., Rn. 37 und 57) – im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unverändert fortbesteht. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg sind beim aktuellen Stand des Konflikt- bzw. Kriegsgeschehens die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG im Falle des Wehr- bzw. Reservedienstes in der syrischen Armee nicht (mehr) als erfüllt anzusehen, weil der Wehr- oder Reservedienst in der syrischen Armee nicht (mehr) Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Mai 2023 - 2 LB 444/19 - juris Rn. 37 ff. und Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 408/20 - juris Rn. 72 ff.). Gegen die abweichende Einschätzung des OVG Bremen mit Beschluss vom 23. März 2022 - 1 LB 484/21 - (juris) haben sich die übrigen Oberverwaltungsgerichte, soweit sie diese Frage entschieden haben, einhellig abgegrenzt (vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 20. Januar 2023 - 2 LB 212/21 - n.v. und vom 11. Mai 2022 - 2 LB 52/22 - juris; OVG Münster, Urteil vom 23. Augst 2022 - 14 A 3716/18.A - juris Rn. 109 ff.; OVG Bautzen, Beschluss vom 23. November 2022 - 5 A 366/22.A - juris Rn. 6 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt im Wege einer sogenannten „Aufstocker-Klage“ die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er ist 1999 geboren, syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er und seine Familie stammen aus Deir ez-Zor (Ostsyrien). Der Kläger reiste nach eigenen Angaben im September 2022 über den Landweg ins Bundesgebiet ein und stellte kurz darauf einen Asylantrag. Er wurde im November 2022 angehört. Dabei gab er gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) an, er sei wegen des Krieges aus Syrien ausgereist, man habe ihn zum Wehrdienst heranziehen wollen. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2022, zugestellt am 23. Dezember 2022, erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1 des Bescheides) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Ziffer 2 des Bescheides) mit der Begründung, etwaige staatliche Maßnahmen wegen einer Verweigerung des Wehrdienstes würden keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen darstellen, jedenfalls fehle es an der erforderlichen Verknüpfung mit einem flüchtlingsrechtlich relevanten Anknüpfungsmerkmal. Mit der am 3. Januar 2023 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Dezember 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.