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Urteil

3 KO 178/21

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2022:0628.3KO178.21.00
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Leitsätze
1. Es liegen keine Anhaltspunkte (mehr) vor, aus denen sich für nach Syrien zurückkehrende Militärdienstpflichtige und Reservisten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine begründete Furcht vor Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ergibt, weil sie sich durch illegale Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen haben (sog. einfacher Militärdienstentzug). Ein Betroffener hat insbesondere nicht mit Verfolgungshandlungen aufgrund der Zuschreibung eines Verfolgungsgrundes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) durch das syrische Regime zu rechnen (fehlender Nexus).(Rn.91) (Rn.108) 2. Eine Furcht vor Verfolgung wegen (illegaler) Ausreise, Auslandsaufenthalts, Asylantrags im westlichen Ausland allein ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht begründet. Die bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien zu gewärtigen Sicherheitskontrollen und dabei in Frage stehenden Verfolgungshandlungen knüpfen nicht an die Zuschreibung einer regimefeindlichen Gesinnung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG; juris: AsylVfG 1992: politische Überzeugung) an.(Rn.110) 3. Eine Rückkehrgefährdung allein wegen der Herkunft aus einem (vermeintlich) regierungsfeindlichen oder zeitweilig von "Daesh" bzw. dem sog. "Islamischen Staat" kontrollierten Gebiet (hier: Gouvernement Dayr Az Zawr) ist nicht festzustellen.(Rn.113)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 27. November 2020 - 1 K 933/20 Me - geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es liegen keine Anhaltspunkte (mehr) vor, aus denen sich für nach Syrien zurückkehrende Militärdienstpflichtige und Reservisten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine begründete Furcht vor Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ergibt, weil sie sich durch illegale Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen haben (sog. einfacher Militärdienstentzug). Ein Betroffener hat insbesondere nicht mit Verfolgungshandlungen aufgrund der Zuschreibung eines Verfolgungsgrundes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) durch das syrische Regime zu rechnen (fehlender Nexus).(Rn.91) (Rn.108) 2. Eine Furcht vor Verfolgung wegen (illegaler) Ausreise, Auslandsaufenthalts, Asylantrags im westlichen Ausland allein ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht begründet. Die bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien zu gewärtigen Sicherheitskontrollen und dabei in Frage stehenden Verfolgungshandlungen knüpfen nicht an die Zuschreibung einer regimefeindlichen Gesinnung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG; juris: AsylVfG 1992: politische Überzeugung) an.(Rn.110) 3. Eine Rückkehrgefährdung allein wegen der Herkunft aus einem (vermeintlich) regierungsfeindlichen oder zeitweilig von "Daesh" bzw. dem sog. "Islamischen Staat" kontrollierten Gebiet (hier: Gouvernement Dayr Az Zawr) ist nicht festzustellen.(Rn.113) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 27. November 2020 - 1 K 933/20 Me - geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie mit Schriftsatz vom 09.04.2021 noch ausreichend und fristgerecht begründet. Es ist anerkannt, dass die Berufung durch Verweis auf umfangreiche Darlegungen im Zulassungsverfahren, die selbst wiederum - wie hier - den Anforderungen an eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung genügen, begründet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 3. August 2016 - 1 B 79.16 - juris). II. Die Berufung hat Erfolg. 1. Die Klage ist allerdings zulässig. Dem Kläger fehlt es nicht an einem Rechtsschutzinteresse. Zwar haben subsidiär Schutzberechtigte ebenso wie anerkannte Flüchtlinge ausländerrechtlich gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG grundsätzlich Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Auch wenn die hier streitgegenständliche Frage, ob der Kläger darüber hinaus einen Anspruch auf Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG hat, weil er begründet befürchtet, dass ihm bei (hypothetischer) Rückkehr nach Syrien Verfolgung droht, gegenwärtig eher theoretischer Natur ist, kann ihm indessen nicht schon deshalb das Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden. Bei zusätzlicher Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft würde nämlich gemäß Art. 9 bis 12 der - für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c) keine Anwendung findenden - Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 03.10.2003, S. 12-18; im Folgenden: Richtlinie 2003/86/EG) der Familiennachzug erleichtert (vgl. §§ 29 und 36a AufenthG) und es bestünde ein verstärkter Schutz im Rahmen eines eventuellen Widerrufsverfahrens, sollte sich künftig die Gefährdungslage für Rückkehrer nach Syrien rechtserheblich ändern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 32). 2. Die Klage ist allerdings unbegründet, da dem Kläger über den ihm zuerkannten subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG hinaus nicht auch die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen ist. Insoweit ist die (Verpflichtungs-)Klage abzuweisen und das Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend abzuändern. Dem liegt eine Neubewertung der Situation eines in Syrien militärdienstpflichtigen Asyl- bzw. Flüchtlingsschutzsuchenden bei hypothetischer Rückkehr in sein Heimatland zugrunde, die der Senat aufgrund einer geänderten Erkenntnislage für den Fall vorgenommen hat, dass der Schutzsuchende sich seiner Militärdienstpflicht durch (illegale) Flucht ins Ausland entzogen hat (vgl. zur bisherigen Senatsrechtsprechung: Urteile vom 4. Juni 2018 - 3 KO 155/18 -, vom 4. Juni 2018 - 3 KO 163/18 - und vom 5. Juni 2018 - 3 KO 168/18 - jeweils juris). a) Flüchtlingsschutz ist zu gewähren, soweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen (hierzu: II. Ziff. 2. lit. a), aa)) und keine Versagungsgründe festzustellen sind (hierzu: II. Ziff. 2. lit. a), bb)). aa) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht (Prognose in Bezug auf Vor- und Nachfluchtgründe) vor Verfolgung (Verfolgungshandlungen i. S. v. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG ausgehend von Verfolgungsakteuren i. S. v. § 3c AsylG) wegen (Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund i. S. v. § 3a Abs. 3 AsylG) seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe i. S. v. § 3b AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. (1) Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). In § 3a Abs. 2 AsylG sind in nicht abschließender Aufzählung Regelbeispiele für das Vorliegen solcher Verfolgungshandlungen bezeichnet. Danach kann u. a. als Verfolgung gelten, die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (Nr. 1), eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3) und insbesondere eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5). (2) Im Hinblick auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG aufgeführten und in § 3b Abs. 1 AsylG begrifflich weiter bestimmten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) ist es unerheblich, ob die betroffene Person die verfolgungsrelevanten Merkmale tatsächlich aufweist. Es reicht aus, wenn diese dem Schutzbegehrenden von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG). (3) Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind nach § 3c Nr. 1 bis 3 AsylG insbesondere der Staat oder Organisationen, die den Staat, oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen. (4) Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung (Nexus) bestehen (vgl. hierzu vertiefend Senatsurteil vom 4. Juni 2018 - 3 KO 155/18 - a. a. O. Rn. 42 - 46). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit nicht nur auf die Handlung und die dadurch veranlasste Rechtsgutsverletzung selbst bezogen sein darf. Sie muss auch die Verfolgungsgründe umfassen, die Handlung muss an geschützte Merkmale anknüpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 - BVerwGE 133, 55 Rn. 22). Das Verknüpfungserfordernis nach § 3a Abs. 3 AsylG hat die Kausalität der drohenden Rechtsverletzung und nicht die gezielte Intention, eine bestimmte Person zu treffen, zum Hintergrund (Göbel-Zimmermann / Hruschka, in: Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 3a AsylG Rn. 20). Maßgebend ist - im Sinne einer objektiven Gerichtetheit - daher die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009, a. a. O. Rn. 24). Die Verknüpfung ist also anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 - juris Rn. 13). Es kommt demzufolge nicht auf die ohnehin kaum feststellbaren (künftigen) subjektiven Vorstellungen der jeweils für den Akteur im Sinne des § 3c AsylG handelnden Person(en) an (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009, a. a. O. Rn. 24). bb) Die Flüchtlingseigenschaft wird indessen nicht zuerkannt, wenn gemäß § 3e AsylG im Herkunftsland eine interne Schutzmöglichkeit besteht. Zudem wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG einem Ausländer die Zuerkennung von Flüchtlingseigenschaften versagt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden (Nr. 1 1. Alt.) bzw. ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Nr. 1 2. Alt.) oder vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebietes (Nr. 2) bzw. Handlungen, welche den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider sind (Nr. 3), begangen hat (Täter) bzw. gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG zu den betreffenden Straftaten oder Handlungen angestiftet bzw. sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat (Anstifter, Beteiligter). Dies gilt auch dann, wenn er gemäß § 3 Abs. 4 AsylG die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt oder die zuständige Behörde gemäß § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG absieht. Ferner ist der Ausländer gemäß § 3 Abs. 3 AsylG nicht Flüchtling, wenn und solange er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder Einrichtung der Vereinten Nationen nach § 3 Abs. 1 AsylG genießt. cc) Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Schutz kann nur derjenige beanspruchen, der Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (hierzu: II. Ziff. 2. lit. a) cc), (1)). Dies gilt grundsätzlich ungeachtet dessen, ob Vor- oder Nachfluchttatbestände geltend gemacht werden; ggf. sind jedoch Beweiserleichterungen zu berücksichtigen (hierzu: II. Ziff. 2. lit. a), cc), (2). Die tatsächlichen Grundlagen der entsprechenden Prognose hat der Schutzbegehrende hinreichend darzulegen (hierzu: II. Ziff. 2. lit. a), cc), (3)). (1) Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierte und bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Schutzbegehrenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 32 m. w. N.). Hinsichtlich des Grades der geforderten Wahrscheinlichkeit wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 4. Juni 2018 - 3 KO 155/18 - a. a. O. Rn. 30 - 34 verwiesen. (2) Ein Ausländer wird als Flüchtling anerkannt, wenn die begründete Furcht vor Verfolgung auf Ereignissen bzw. Umständen beruht, die eingetreten sind bzw. gegeben waren, bevor er sein Herkunftsland verlassen hat (Vorfluchtgründe). Insoweit kommt es gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9-26; im Folgenden: RiLi 2011/95/EU) maßgeblich auf die Tatsache an, dass er bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung). Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung - ausnahmsweise auch - auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (Nachfluchtgründe). Nach § 28 Abs. 2 AsylG wird allerdings in der Regel für nach dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens selbst geschaffene (subjektive) Nachfluchtgründe ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes vermutet. Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung im Übrigen dann vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Gemäß Art. 4 Abs. 4 RiLi 2011/95/EU ist die Tatsache, dass Vorfluchtgründe gegeben sind, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass die betroffene Person erneut von solcher Verfolgung bedroht ist. Demnach erfolgt eine Privilegierung des Vorverfolgten, jedoch nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. zur aufgegebenen früheren Rechtsprechung: BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 277 und vom 12. Juni 2007 - 10 C 24.07 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 28 Rn. 18), sondern indem in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigemessen wird. Beweiserleichternd besteht insoweit eine - widerlegbare - tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. (3) Der Schutzbegehrende ist verpflichtet bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben zu machen (vgl. §§ 15 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Hinsichtlich der Anforderungen an den Vortrag muss unterschieden werden zwischen den in die eigene Sphäre des Asylsuchenden bzw. des um Flüchtlingsschutz Nachsuchenden fallenden Ereignissen, insbesondere persönlichen Erlebnissen, und den in den allgemeinen Verhältnissen seines Herkunftslandes liegenden Umständen, die seine Furcht vor Verfolgung rechtfertigen sollen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Mai 2018 - 2 LB 172/18 - juris). Lediglich in Bezug auf erstere muss er eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Dabei ist die besondere Beweisnot des nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts mit der materiellen Beweislast beschwerten Klägers zu berücksichtigen, dem häufig die üblichen Beweismittel fehlen. Insbesondere können in der Regel unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Daher kann den eigenen Erklärungen des Klägers größere Bedeutung beizumessen sein, als dies meist sonst in der Prozesspraxis bei Bekundungen einer Partei der Fall ist. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein sein Tatsachenvortrag führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Tatsachengericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Dem Klagebegehren darf jedenfalls nicht mit der Begründung der Erfolg versagt werden, dass neben der Einlassung des Schutzsuchenden keine Beweismittel zur Verfügung stehen. Der Richter ist aus Rechtsgründen schon allgemein nicht daran gehindert, eine Parteibehauptung ohne Beweisaufnahme als wahr anzusehen; das gilt für Verfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. als Flüchtling mit den typischen Schwierigkeiten, für das individuelle Schicksal des Schutzbegehrenden auf andere Beweismittel zurückzugreifen, in besonderem Maße. Einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO wird der Richter hierdurch jedoch nicht enthoben. Das Fehlen von Beweismitteln mag die Meinungsbildung des Tatsachengerichts erschweren, entbindet es aber nicht davon, sich eine feste Überzeugung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu bilden. Dies muss - wenn nicht anders möglich - in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Kläger glaubt (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1981 - 9 C 251/81 - juris, vom 22. März 1983 - 9 C 68/81 - juris Rn. 5 und vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, BVerwGE 71, 180 juris m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris Rn. 32; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Auflage S. 289). Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland reicht es hingegen wegen seiner zumeist auf einen engeren Lebenskreis beschränkten Erfahrungen und Kenntnisse aus, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich - ihre Wahrheit unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland ergeben (BVerwG, Urteile vom 24. November 1981 - 9 C 251/81 - juris und vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 - juris; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. S. 288 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 123. EL 03/2022, B 1 Rn. 255). Hier ist es Aufgabe der Beklagten und der Gerichte, unter vollständiger Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen, die Gegebenheiten im Herkunftsstaat aufzuklären und darauf aufbauend eine in besonderem Maße von Rationalität und Plausibilität getragene Prognose zu treffen (Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, a. a. O., S. 295 f.). Da in Verfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Regel keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse zu dem betreffenden Herkunftsland vorliegen, sind die Gerichte darauf angewiesen, sich durch eine Vielzahl unterschiedlicher Erkenntnisse gleichsam mosaikartig ein Bild zu machen. Bei der Beurteilung der zahlreichen vorliegenden Berichte auf ihre Verwertbarkeit und Verlässlichkeit ist dabei stets das „gewachsene Wissen um Erkenntnisungenauigkeit und -verzerrungen“ (Berlit, ZAR 2017, 119) zu berücksichtigen (vgl. auch Gerlach / Metzger: „Wie unser Bild vom Krieg entsteht“ Bundeszentrale für politische Bildung, Aus Politik und Zeitgeschichte 08/2013, S. 3). dd) Soweit die flüchtlingsschutzrechtliche Relevanz eines Militärdienstentzugs in Frage steht, gilt darüber hinaus Folgendes: (1) Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes den Charakter einer Verfolgungshandlung aufweisen, nämlich dann, wenn letztere in einem Konflikt erfolgt und der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Dieses Regelbeispiel ist jedoch nicht abschließend zu verstehen. Ob Verfolgung vorliegt, ist, angesichts der in vielfältigen Ausgestaltungsformen vorkommenden bzw. möglichen Fälle von Militärdienstentzug bzw. -verweigerung, nicht nur am Tatbestand von Art. 9 Abs. 2 lit. e) RiLi 2011/95/EU bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, sondern auch anhand der anderen Tatbestände und insbesondere der Regelbeispiele nach Art. 9 RiLi 2011/95/EU bzw. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG (vgl. Marx, a. a. O. Rn. 37 m. w. N.) zu prüfen. Dies erschließt sich daraus, dass das Regelbeispiel für Verfolgung im Hinblick auf eine Verweigerung des Militärdienstes nach Art. 9 Abs. 2 lit. e) RiLi 2011/95/EU (umgesetzt in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) gegenüber dem ursprünglichen Entwurf der Kommission (Kommissionsentwurf vom 12.09.2001 zu Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.09.2004, S. 12-23, im Folgenden: RiLi 2004/83/EG)) eng gefasst ist (vgl.: BR-Drucksache 1017/01, Seite 21 f.). Daran hat auch die Ablösung der RiLi 2004/83/EG durch die RiLi 2011/95/EU nichts geändert. Hintergrund hierzu war einerseits, dass die Verweigerung des Militärdienstes begrifflich enger gefasst werden konnte, weil die im Entwurf bezeichneten weiteren Verweigerungs- und Entzugsfälle - nach der gegenüber dem Entwurf grundlegenden Umgestaltung des Verfolgungsbegriffs - den anderen Regelbeispielen zugeordnet werden können (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl., § 3a AsylG Rn. 35 ff. m. w. N.). Andererseits war insoweit maßgeblich, dass nach Auffassung der Mitgliedsstaaten ein Staat das originäre und souveräne Recht hat, zur Organisation einer Selbstverteidigung Militär zu unterhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 - 1 B 492.79 -) und seine Bürger zum Militärdienst zu verpflichten und die Erfüllung dieser Pflicht durch Strafandrohung zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 22.88 -). Eine strafrechtliche Verfolgung oder Bestrafung wegen Militärdienstentzugs bzw. -verweigerung stellt danach in der Regel keine Verfolgung dar, unabhängig davon, ob der Weigerung aus Gewissensgründen oder lediglich aus persönlichen Gründen, die nicht auf besonderen Überzeugungen beruhen, erfolgt. Die RiLi 2011/95/EU erkennt im Übrigen ein Recht auf Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen (= Verweigerung des Militärdienstes i. e. S.) nicht unmittelbar an. Auch ist eine völkerrechtliche Verpflichtung hierzu (noch) nicht ausgebildet, so dass etwa das Fehlen eines Militärdienstverweigerungsrechts bzw. von Ersatzdienstmöglichkeiten auch nicht als legislatives Unrecht des Herkunftsstaates gewertet werden kann. Es trifft daher auch unter Geltung der RiLi 2011/95/EU weiterhin zu, dass selbst dann, wenn etwa die zwangsweise Heranziehung zum Militärdienst und die damit in Zusammenhang stehenden Sanktionen wegen Militärdienstentzugs bzw. -verweigerung, sogar für den Fall, dass sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schon für sich allein eine politische Verfolgung darstellen, dass jedoch dieser rechtliche Ausgangspunkt eine abweichende Beurteilung nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles auch nicht ausschließt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. September 1991 - 2 BvR 939/89 - juris). Eine wegen Militärdienstentzug bzw. -verweigerung zu befürchtende Strafverfolgung bzw. Bestrafung kommt folglich (nur) dann als flüchtlingsschutzrelevant in Betracht, wenn sie sich für den Betroffenen als Verfolgung wegen der in Art. 1 Abschnitt A Abs. 2 GFK genannten Gründe und nicht lediglich als Kriminalstrafe wegen Verletzung staatsbürgerlicher Pflichten darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 1980 - 1 B 316/79 - juris). Demgemäß hat der EuGH im Urteil „EZ vs. BRD“ (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris) entgegen verschiedenen Anmerkungen zu diesem Urteil auch nicht entschieden, dass unterschiedslos allen militärdienstpflichtigen Syrern, die sich dem Dienst in der syrischen Armee durch Flucht entzogen haben, nunmehr quasi automatisch die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Der EuGH hat vielmehr in ausdrücklicher Übereinstimmung mit dem Schlussantrag der Generalanwältin (vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts / der Generalanwältin vom 28.05.2020 - C-238/19 - juris Rn. 67 und 73 ff.) der Sache nach ausgeführt, dass dem europäischen Asylrecht jeder Automatismus grundsätzlich wesensfremd sei. Ein Asylantrag müsse deshalb nach Art. 4 Abs. 3 RiLi 2011/95/EU individuell geprüft und insbesondere auch in der Konstellation des Militärdienstentzugs bzw. der -verweigerung müsse im Rahmen der Tatsachenwürdigung „ein Bündel von Indizien“ ausgewertet werden, denn die Verweigerung des Militärdienstes könne „allerdings auch andere als die ... genannten fünf Verfolgungsgründe haben“ (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 48 und Rn. 59 sowie Rn. 23, Rn. 31 und Rn. 34 f.). Im Rahmen dieser Prüfung ist neben der Legitimität der Strafverfolgung und Bestrafung (Verhältnismäßigkeit der Straftatbestände und -rahmen, Diskriminierungsfreiheit ihrer Anwendung und Handhabung etc.) gegebenenfalls auch die Legitimität der Militärdienstpflicht (Zumutbarkeit im Hinblick auf eine systemische Illegitimität, Diskriminierungsfreiheit ihrer Anwendung und Handhabung insbesondere mit Blick auf die Einberufungspraxis) zu berücksichtigen. Im Rahmen der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit eines Verbleibs im bzw. einer Rückkehr in den Herkunftsstaat für einen Schutzsuchenden erlangt die Verpflichtung zu militärischen Handlungen (beziehungsweise Sanktionen demjenigen gegenüber, der sich ihnen entzieht) in dem Maße flüchtlingsschutzrechtliche Relevanz, indem von einer legitimen, auf souveränem staatlichen Recht beruhenden Inanspruchnahme für einen legitimen militärischen Einsatz nicht mehr die Rede sein kann (vgl. Luterbacher, Die flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion, Neue Literatur zum Recht 2004, Seite 143 ff. m. w. N.). (2) Werden im Ergebnis der Prüfung anhand der anderen Tatbestände und insbesondere der Regelbeispiele nach Art. 9 Abs. 2 lit. a) - d) und lit. f) RiLi 2011/95/EU bzw. § 3a Abs. 2 Nrn. 1 - 4 und Nr. 6 AsylG Verfolgungshandlungen bejaht, muss folglich im Weiteren gemäß § 3a Abs. 3 AsylG das Bestehen einer Verknüpfung zu Verfolgungsgründen geprüft werden. Soweit alle tatbestandlichen Voraussetzungen der - nunmehr geltenden - Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 lit. e) RiLi 2011/95/EU und somit auch des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG vorliegen, kann nach der Teleologie dieser Vorschriften eine strafrechtliche Verfolgung oder Bestrafung eines Militärdienstentzugs bzw. einer -verweigerung allerdings stets als Verfolgung gewertet werden, weil die durch Verweis auf Art. 12 Abs. 2 RiLi 2011/95/EU bzw. § 3 Abs. 2 AsylG vorausgesetzte konkrete Art des zu leistenden Militärdienstes der Einschätzung der (Militär-)Dienstpflicht als legitim entgegensteht. Die Regelung knüpft an das völkerrechtliche Flüchtlingsrecht an und vermeidet damit zunächst einen Wertungswiderspruch. Wenn nämlich einerseits die Teilnahme an Kriegsverbrechen und ähnlichen Taten strafrechtlich sanktioniert ist und zum Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung und auch der subsidiären Schutzgewährung führt, kann andererseits die Weigerung, an solchen Taten teilzunehmen, nicht als flüchtlingsschutzrechtlich irrelevant eingestuft werden. Zugleich ergibt sich in materieller Hinsicht, dass die (eng) gefasste topische Illegitimität einer (Militär-)Dienstpflicht zwingend nach sich zieht, dass die Verweigerung des Militärdienstes quasi zur Pflicht wird, jedenfalls aber unabhängig von der Ausgestaltung der Straftatbestände bzw. -rahmen und der Art ihrer Handhabung eine legitime Strafverfolgung (prosecution) derselben nicht mehr vorliegen kann, sondern zur illegitimen Verfolgung (persecution) mutiert. Gleichwohl ist auch bei Vorliegen des Regelbeispiels nach Art. 9 Abs. 2 lit. e) RiLi 2011/95/EU bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zusätzlich die Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund erforderlich. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften und entspricht der Systematik und Teleologie der Richtlinie. Im Übrigen kann ein Militärdienstentzug auch andere als die in § 3a Abs. 3 AsylG bezeichneten fünf Verfolgungsgründe haben. Ein solcher kann, worauf bereits die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen im Verfahren „EZ vs. BRD“ vom 28.05.2020 (a. a. O. Rn. 67) hingewiesen hatte, u. a. durch die Furcht begründet sein, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt. Ginge man daher davon aus, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 lit. e) RiLi 2011/95/EU genannten Voraussetzungen in jedem Fall mit einem der von der Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehenen Verfolgungsgründe verknüpft ist, würde dies somit in Wirklichkeit darauf hinauslaufen, diesen Gründen weitere Verfolgungsgründe hinzuzufügen und so den Anwendungsbereich dieser Richtlinie gegenüber dem der Genfer Flüchtlingskonvention auszudehnen. Eine solche Auslegung liefe aber der eindeutigen im 24. Erwägungsgrund dieser Richtlinie dargelegten Intention des Unionsgesetzgebers zuwider, innerhalb der Union die Umsetzung des Flüchtlingsstatus im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu harmonisieren (vgl. zum Ganzen: EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - a. a. O. Rn. 41 ff.). Allerdings sind, soweit vom Schutzbegehrenden Verfolgungshandlungen gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG geltend gemacht werden, im Hinblick auf § 3 Abs. 3 AsylG die Vorschriften im Lichte der einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Verknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und § 3b AsylG genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zwar nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden kann, weil Strafverfolgung oder Bestrafung an diese Verweigerung anknüpfen. Bei der Prüfung der Plausibilität einer solchen Verknüpfung spricht indessen eine starke - allerdings ebenfalls widerlegliche - Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in § 3b AsylG aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - a. a. O. Rn. 56 - 60, 61). b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und bei Berücksichtigung aller hier zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) relevanten Umstände, wie sie sich nach vollständiger Ausschöpfung der zur Aufklärung der Gegebenheiten im Herkunftsstaat verfügbaren Erkenntnisquellen und aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen einerseits erschließen, sowie andererseits aus der Würdigung der Darlegungen des Klägers zu seinen Lebensverhältnissen, den Ereignissen bzw. Umständen vor und nach seinen Ausreisen aus Syrien und insbesondere dem Ausreise- und Fluchtgeschehen resultieren, liegen - selbst in Anbetracht des (Unrechts-)Charakters des syrischen Staates - zur Überzeugung des Senats keine Anhaltspunkte (mehr) vor, aus denen sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine begründete Furcht vor Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG ergibt und ihm daher, über den bereits gewährten subsidiären Schutz hinaus, der weiterreichende Flüchtlingsschutz zuzusprechen ist. Danach ist der Kläger weder vorverfolgt aus Syrien ausgereist (hierzu: II. Ziff. 2. lit. b), bb)), noch droht ihm bei (hypothetischer) Rückkehr und Einreise über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Grenzkontrollstelle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen Nachfluchtgründen (hierzu: II. Ziff. 2. lit. b), cc)). aa) Dabei geht der Senat davon aus, dass die politische, militärische und humanitäre Situation in Syrien sich zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 2022 wie folgt darstellt (vgl.: Auswärtiges Amt [AA], Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), 29.11.2021; im Folgenden: AA, Lagebericht 11/2021, 29.11.2021; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation [BFA], Syrien, vom 24.01.2022; im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt, 24.01.2022; United Nations Human Rights Council [UNHRC], Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, 08.02.2022; im Folgenden: UNHRC, Report, 08.02.2022; Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index [BTI], Country Report Syria 2022; im Folgenden: BTI, Country Report 2022): (1) Seit 2018 (zur Entwicklung des seit 2011 andauernden Bürgerkriegs in Syrien und zur Lage Mitte 2018 wird auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 4. Juni 2018 - 3 KO 155/18 a. a. O. Rn. 51 ff. - verwiesen) haben sich die Konfliktdynamik und die Territorialkontrolle in Syrien erheblich verändert. Durch massive syrische und russische Luftangriffe, die darüber hinausgehende anhaltende militärische Unterstützung Russlands und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Die Anzahl der Kampfhandlungen ist nach Rückeroberung weiter Landesteile zurückgegangen, jedoch besteht die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern und „terroristische“ Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime wird in Teilbereichen des Landes weiterhin die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes. Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, im Rahmen einer Militäroperation ihren Herrschaftsbereich auf syrischem Gebiet auszudehnen und dessen Grenze tiefer nach Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die Syrian Democratic Forces (im Folgenden: SDF) zu schaffen. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern. Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen, in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF, punktuell auch des syrischen Regimes. Nach weiteren türkischen Militäroperationen ab Februar 2020 werden im Nordwesten des Landes Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren. Der sogenannte Islamische Staat - IS - wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten. Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee. Im Nordosten Syriens liegt die Kontrolle unverändert größtenteils bei den staatsähnlichen - international, darunter auch von der Bundesregierung völkerrechtlich nicht anerkannten - Verwaltungsstrukturen der sogenannten „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“. Errichtet von den SDF und dem zivilen Entscheidungsgremium des Syrischen Demokratischen Rats (SDC), wird die Selbstverwaltung in Kernbereichen von der kurdischen Partei der Demokratischen Union („Partiya Yekitîya Demokrat“ - PYD) dominiert. Auch militärisch stellen kurdische sogenannte „Selbstverteidigungseinheiten“ (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) einen wesentlichen Teil der Kämpferinnen und Kämpfer und vor allem der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation des IS in Syrien vorgehen. Trotz des absoluten Rückgangs der Anzahl von Kampfhandlungen in Folge der Rückeroberung weiter Landesteile ist nicht von einer nachhaltigen Befriedung des Landes auszugehen. In einigen Regionen blieb das Gewaltniveau weitgehend konstant hoch (Nordwesten, Nordosten) oder nahm vorübergehend zu (Südwesten), teilweise ist eine Bewertung anhand der vorliegenden Daten nicht möglich (insbesondere Zentralsyrien). So setzten sich die Kampfhandlungen im Raum Idlib, darunter insbesondere russische Luftangriffe und Artilleriebeschuss der syrischen Regimetruppen, in den vergangenen Monaten auf zumeist hohem Niveau fort. Im südwestsyrischen Gouvernement Dara‘a kam es im Juli und August 2021 zu den schwersten Gefechten zwischen Regimetruppen und Iran-nahen Milizen einerseits sowie lokalen bewaffneten Gruppierungen andererseits seit Rückeroberung der Region durch das Regime im Jahr 2018. Hinzu kommt, dass die erklärte Absicht des Regimes zur militärischen Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes und Vernichtung „terroristischer“ Kräfte unverändert fortbesteht. Zuletzt erklärte Machthaber Assad im August 2020 bei einer Rede vor dem syrischen Parlament die „Befreiung“ aller syrischen Gebiete zum prioritären Ziel. Das Regime kann grundsätzlich weiterhin Luftangriffe im ganzen Land fliegen außer in Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA weiterhin kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Das israelische Militär führt weiterhin Luftschläge vornehmlich auf iranische Stellungen bzw. Stellungen Iran-naher Milizen in Syrien durch. Unabhängig von militärischen Entwicklungen kam es auch im Zeitraum seit 2018 laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen. Insbesondere in Gebieten unter Kontrolle des Regimes, aber auch in allen anderen Gouvernements Syriens sind Individuen Risiken ausgesetzt, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen können. Die humanitäre Lage in Syrien bleibt kritisch. Die Zivilbevölkerung leidet, nicht zuletzt aufgrund einer der weltweit niedrigsten Impfquoten, erheblich unter der grassierenden Covid-19-Pandemie sowie einer sich weiter verschärfenden Wirtschaftskrise und einem voranschreitenden Währungsverfall. Eine von den Konfliktparteien verhandelte inklusive politische Lösung des Konflikts gemäß VN-Sicherheitsratsresolution 2254 (u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) ist bisher nicht gefunden. Der politische Prozess gemäß VN-Sicherheitsratsresolution 2254 unter Ägide der Vereinten Nationen stagniert, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden Blockadehaltung des jegliche Zugeständnisse verweigernden Regimes. Gleiches gilt für das im Dezember 2016 von Russland gemeinsam mit der Türkei und Iran begründete sogenannte Astana-Format, in dem die „Astana-3“ teilweise unter Einbeziehung des syrischen Regimes und Teilen der syrischen Opposition in regelmäßigen Abständen zu Verhandlungen zusammentreffen. Bei den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 wurde Staatspräsident Assad erwartungsgemäß für weitere sieben Jahre im Amt bestätigt. Die Europäische Union (EU) sowie die sogenannten Quint-Staaten (USA, Vereinigtes Königreich, Frankreich, Italien, Deutschland) haben in einem gemeinsamen Statement erklärt, die Wahlen nicht als legitim anzuerkennen, da diese weder frei noch fair sowie nicht gemäß der VN-Sicherheitsratsresolution 2254 und unter Beteiligung aller Syrerinnen und Syrer, einschließlich der Diaspora, stattfanden. Weiterhin verfügt Assad als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Baath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn „absolute Notwendigkeit“ dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt; Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet. (2) Hinsichtlich der Regelungen, die mit Blick auf den syrischen Militärdienst relevant sind, wird zunächst auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 4. Juni 2018 - 3 KO 155/18 juris Rn. 71 ff. - verwiesen. Sie gelten im Wesentlichen wie folgt fort: Die Pflichten und Bedingungen der Wehrpflicht und des Reservistendienstes in Syrien sind gesetzlich geregelt. Männer im Alter von 18 bis 42 Jahren sind dienstpflichtig, Frauen können sich freiwillig melden. Die Dienstzeit der Wehrpflichtigen beträgt 18 bis 21 Monate, je nach Ausbildungsstand. Das Wehrpflichtgesetz erlaubt die Aussetzung der Wehrpflicht für verschiedene Personengruppen, darunter bestimmte Studenten, Personen mit speziellen Abschlüssen und Personen mit vorübergehenden gesundheitlichen Problemen. Ausnahmen sind für bestimmte Personengruppen zulässig, z. B. für das einzige männliche Kind in der Familie, für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen als untauglich gelten und für Personen, die sich im Ausland aufhalten und eine Befreiungsgebühr entrichtet haben. Nach den gesetzlichen Bestimmungen gelten Personen, die ihre Pflicht zum militärischen Grunddienst erfüllt und das maximale Einberufungsalter nicht überschritten haben, als Reservisten. Gesetzlich sind vier Kategorien von Reservisten und die Kontexte, in denen sie für bestimmte Aufgaben einberufen werden können, aufgeführt. Die Ausreisebeschränkungen für Militärdienstpflichtige gelten fort. Personen, die sich ihrem Einsatz entziehen oder desertieren, müssen mit finanziellen und rechtlichen Konsequenzen rechnen. Die gesetzliche Regelung und die Praktiken im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht sind nach wie vor von entscheidender Bedeutung für das Leben der Syrer, einschließlich derjenigen, die überlegen, ob sie nach Syrien zurückkehren wollen, nachdem sie sich dem Militärdienst entzogen haben oder desertiert sind, oder derjenigen, die innerhalb Syriens reisen, wo es immer noch Kontrollpunkte und Militärdienstpflichtkampagnen geben kann, sowie der Syrer, die entscheiden, ob sie Versöhnungsabkommen mit dem Regime unterzeichnen wollen oder nicht. In den letzten Jahren seit Beginn des Bürgerkriegs hat die syrische Armee viele ihrer Soldaten durch Massensterben, Desertion, Militärdienstverweigerung und Überlaufen verloren. Vor 2011 zählten die Streitkräfte etwa 330.000 Mann und Experten schätzen, dass nur noch 20 bis 25 Prozent der Armee übrig sind. Das Regime hat eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um die Auszehrung des Militärs zu kompensieren. Dazu gehören Einberufungskampagnen, die Einrichtung von Kontrollpunkten im ganzen Land, um diejenigen zu erwischen, die sich der Einberufung entziehen, die Verhaftung von Männern zum Dienst, Hausdurchsuchungen, um Personen zu finden, die zwangsrekrutiert werden sollen, die Ausstellung von Amnestien, um Deserteure und Militärdienstverweigerer zur Rückkehr zu bewegen, und die Veröffentlichung von Propagandainhalten. Während des Krieges hat das Regime einige Wehrpflichtige in der Armee behalten, obwohl sie ihren Pflichtdienst erfüllt hatten. Es gab auch einige Berichte über Männer, die älter als 42 Jahre waren und über das Höchstalter hinaus zum Dienst herangezogen wurden. Das Regime stützt sich auch weiterhin auf externe und irreguläre Kräfte, unter anderem auf Kämpfer der Hisbollah, Russlands und des iranischen Korps der Revolutionsgarden. Das Militärdienstgesetz hat in seiner Umsetzung zu einem höheren Maß an Korruption im Militärsektor geführt. Da einige Militärdienstpflichtige rechtlich die Möglichkeit haben, eine Befreiungsgebühr zu zahlen, um der Militärdienstpflicht zu entgehen, haben Korruption, Bestechung und Willkür zugenommen (vgl. zum Ganzen: The Tahrir Institute for Middle East Policy [TIMEP], Brief: Conscription Law, 22.08.2019; im Folgenden: TIMEP, Brief: Conscription Law, 22.08.2019; AA, Lagebericht 11/2021, 29.11.2022, S. 14 ff.). bb) Unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Verhältnisse in Syrien ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers zum Ausreise- und Fluchtgeschehen keine Vorverfolgung. Er ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist, so dass ihm auch die Beweiserleichterungen des Art. 4 Abs. 4 RiLi 2011/95/EU nicht zu Gute kommen. (1) Zur Überzeugung des Senats ist eine Vorverfolgung insbesondere nicht im Hinblick auf den Umstand gegeben, wonach sich der Kläger nach seinem Vortrag dem Militärdienst durch (illegale) Flucht ins Ausland entzogen hat. (a) Der Kläger hat sich nicht in „qualifizierter Weise“ dem Militärdienst in Syrien entzogen. Der Kläger war allerdings - entgegen der in der Begründung des Bescheides vom 03.08.2020 - 8082119-475 - zum Ausdruck gebrachten Auffassung des BAMF, vgl. S. 120 BA) - bereits bei seiner erstmaligen Ausreise älter als 18 und jünger als 42 Jahre und damit militärdienstpflichtig. Sowohl im Zeitpunkt der erstmaligen Ausreise im Dezember 2017 als auch dem der abermaligen Ausreise im Juni bzw. Juli 2019 hatte er noch keinen Militärdienst geleistet und war von diesem auch nicht befreit oder von einer Ableistung des Militärdienstes zurückgestellt. Im Übrigen unterlag er nach der maßgeblichen syrischen Rechtslage aufgrund seiner Militärdienstpflichtigkeit jeweils einer Ausreisebeschränkung. Eine mithin erforderliche behördliche Ausreisebewilligung lag ebenfalls zu keinem der Ausreisezeitpunkte vor. Gleichwohl liegt bei Zugrundelegung aller hier maßgeblichen Umstände, wie sie sich insbesondere auch aus dem Vorbringen des Klägers ergeben, vorliegend jedenfalls weder ein qualifizierter - bereits eine, mit militärischen Aufgaben verbundene, Eingliederung in das militärische System voraussetzender - Militärdienstentzug noch ein solcher vor, der eine absolute oder selektive Militärdienst-Verweigerung i. e. S. - also eine solche, die auf einem Entschluss beruht, der einer festen, bereits im Heimatland erkennbar zum Ausdruck gebrachten Grundhaltung entspricht - darstellen würde. Es kann lediglich festgestellt werden, dass er sich dem Militärdienst, zu dem er verpflichtet war, (bloß) durch illegale Ausreise aus Syrien, mithin unerlaubt entzogen hat. Der Kläger hat in Syrien keinen Militärdienst geleistet und war auch in keiner Weise ins syrische Militär eingegliedert oder mit militärischen Aufgaben betraut. Dementsprechend ist von ihm weder eine Desertion noch ein Überlaufen zum Feind oder ein - in Bezug auf einen Militärdienstentzug - ähnlich qualifiziertes Verhalten geltend gemacht worden. Ein Militärdienstentzug aufgrund eines im Heimatland nach außen erkennbar gemachten Entschlusses zu einer absoluten oder selektiven, aus religiös, moralisch, ethisch, humanitär oder ähnlich motivierten Grundsätzen und Gewissensgründen sowie auch tief empfundenen Überzeugungen entspringenden (vgl.: Art. 18 der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen - A/RES/217 A (III) - vom 10.12.1948 und Art. 18 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, BGBl. 1973 II S. 1533, 1534; im Folgenden: AEMR bzw. IPbpR) sowie Ziffern 8., 9. und insbesondere 3. der United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Richtlinien zum internationalen Schutz Nr. 10, vom 12.11.2014 - HCR/GIP/13/10/Corr. 1 -; im Folgenden: UNHCR, RiLi-intSch-Nr. 10, 12.11.2014) Verweigerung des Militärdienstes i. e. S. ist ebenfalls nicht geltend gemacht. Der Kläger hat schon nicht dezidiert vorgetragen, dass sein Entschluss zum unerlaubten Militärdienstentzug auf entsprechenden Grundhaltungen beruhte. Jedenfalls wird vom Kläger nicht geltend gemacht, dass er diesen Entschluss unter Bezugnahme auf entsprechend zugrundeliegende Grundhaltungen nach außen kundgetan habe, solange und soweit er sich vor seiner letztmaligen Ausreise noch in seinem Heimatland aufgehalten hat. (b) Die vom Kläger vorgetragene Art und Weise des Militärdienstentzugs führt auch im Übrigen nicht auf die Feststellung einer Vorverfolgung. Ein solcher - einfacher - Militärdienstentzug könnte zwar grundsätzlich als Militärdienstverweigerung i. w. S. verstanden werden und damit gleichwohl Anknüpfungspunkt einer Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 1 und 2 sowie insbesondere gemäß Nrn. 1., 2., 3., 4. und 6. AsylG sein. Dies ergibt sich bereits aus der entsprechenden Anwendung von § 3b Abs. 1 Nr. 5 2. HS AsylG, nach der es nicht erforderlich ist, dass ein Antragsteller auf Grund einer entsprechenden Grundhaltung oder Überzeugung vor Ausreise tätig geworden ist. Im Übrigen sieht das syrische Recht die Möglichkeit, den Militärdienst zu verweigern, nicht vor. Es gibt dementsprechend auch kein Verfahren zu diesem Zweck. Vor diesem Hintergrund kann, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Verweigerung nach dem Recht des syrischen Staates rechtswidrig ist und ein Betroffener durch eine Verweigerung der Strafverfolgung und Bestrafung ausgesetzt ist, von ihm vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sie - gar vor der Militärverwaltung - zum Ausdruck bringt noch kann verlangt werden, dass er seine Verweigerung in einem bestimmten Verfahren formalisiert (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - a. a. O. Rn. 29 f.). Dessen ungeachtet kann der Senat nicht feststellen, dass der Kläger vor seiner Flucht aus Syrien eine Strafverfolgung oder Bestrafung - insbesondere auch nicht wegen Verweigerung des Militärdienstes - erlitten hat oder von einer solchen unmittelbar bedroht war. Insoweit kann hier auch offen bleiben, ob er den Militärdienst auch i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG tatsächlich verweigert hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - a. a. O. Rn. 31). Zunächst wird vom Kläger im Rahmen seiner Darlegungen zum gesamten Flucht- und Ausreisegeschehen eine erlittene Strafverfolgung oder Bestrafung nicht geschildert oder behauptet. Dies gilt zum einen im Hinblick auf die Einlassung des Klägers, wonach er - erstmals - im Dezember 2017 aus Syrien ausgereist sei und sich, da er bereits im militärdienstpflichtigen Alter und für ihn auch ein Wehrdienstbuch ausgestellt gewesen sei, zu diesem Zeitpunkt dem syrischen Militärdienst entzogen habe. Zum anderen gilt dies auch mit Blick auf den weiteren Vortrag des Klägers, demzufolge er nach 16-monatigem Aufenthalt zunächst in der Türkei und in Griechenland und dann wieder in der Türkei sowie einer Rückführung nach Syrien wegen illegalen Aufenthaltes dort im Juni bzw. Juli 2019 abermals zu Fuß in die Türkei ausgereist sei und sich zu diesem Zeitpunkt - nunmehr angeblich auch im Besitz eines Schreibens des syrischen Militärs, welches ihn über seine in Syrien verbliebenen Eltern während seines Aufenthaltes in der Türkei erreicht habe und mit dem er aufgefordert worden sei, sich zum Militärdienst zu melden (Einberufung) - erneut dem syrischen Militärdienst entzogen habe. Wie vorstehend gezeigt, kann indessen eine Vorverfolgung auch dann gegeben sein, wenn ein Schutzsuchender zwar noch keine Verfolgung erlitten hat, aber von einer solchen unmittelbar bedroht war (vgl. Marx, in: GK-AsylG, Stand: 137. EL 05/2022, vor II - 5, Rn. 241). Dies ist dann anzunehmen, wenn für den Zeitpunkt der Ausreise eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung festzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 - juris Rn. 9). Indessen befand sich der Kläger weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im Dezember 2017 noch zu dem im Juni / Juli 2019 in einer derartigen Situation. Eine unmittelbar drohende Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes i. w. S. kann - gerade auch in Fällen des einfachen Militärdienstentzuges - nur dann in Betracht kommen, wenn sich ein im militärdienstpflichtigen Alter befindlicher Mann aus Sicht des syrischen Staates bereits vor dem Moment seiner Ausreise erkennbar dem Militärdienst entzogen hatte und er gerade aus diesem Grund der beachtlich wahrscheinlichen Gefahr unterlag, Verfolgungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte erleiden zu müssen. Daher scheidet eine Vorverfolgung in den Fällen aus, in welchen ein Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien noch nicht militärdienstpflichtig gewesen ist oder noch von der Ableistung des Militärdienstes befreit bzw. zurückgestellt war oder aber sonst legal - also insbesondere mit einer Ausreisebewilligung - ausgereist ist. Entsprechendes gilt, wenn er vor der Ausreise seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehenden Landesteil hatte und daher eine Strafverfolgung oder Bestrafung von Seiten der syrischen Sicherheitskräfte mangels Unterworfen-Seins unter eine effektive Herrschaftsgewalt des syrischen Regimes nicht zu befürchten war (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 147/18 - juris Rn. 33 f.). Selbst bei Fällen, in welchen der Ausländer vor seiner Ausreise aus Syrien bereits militärdienstpflichtig gewesen ist und er sich im Herrschaftsbereich des syrischen Regimes aufgehalten hat, kann nicht ohne Weiteres eine unmittelbar drohende Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes angenommen werden. Wie sich nicht zuletzt aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ergibt, ist erst die (unmittelbar) drohende Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes und nicht bereits die drohende Einziehung zum Militärdienst notwendige Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes einer entsprechenden Verfolgungshandlung. Sonach müssen aber Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass der Betroffene aus Sicht des syrischen Staates schon vor der Ausreise in irgendeiner Form als Militärdienstentzieher angesehen werden konnte. Nach dem Vortrag des Klägers hat er sich sowohl vor der Ausreise im Dezember 2017 als auch der im Juni bzw. Juli 2019 jeweils in einem nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehenden Landesteil (Gegend um Sarmada im Gouvernement Idlib bzw. im - fußläufigen - Grenzgebiet zur Türkei) aufgehalten. Daher war eine Strafverfolgung oder Bestrafung von Seiten der syrischen Sicherheitskräfte mangels Unterworfen-Seins unter eine effektive Herrschaftsgewalt des syrischen Regimes nicht zu befürchten. Unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags ergeben sich im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus Sicht des syrischen Staates schon vor der jeweiligen Ausreise in irgendeiner Form als Militärdienstentzieher angesehen werden konnte. Angesichts der jeweils vorherrschenden Bürgerkriegssituation gibt es jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass das Regime aus seiner Binnenflucht im August / September 2017 von D ... nach Samara auf einen beabsichtigten Militärdienstentzug geschlossen haben könnte. Es liegen bereits keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Regime bis zu seiner erstmaligen Ausreise überhaupt Kenntnis von seiner Binnenflucht erlangt hatte. Im Übrigen war der Kläger nach seinen Angaben zum Zeitpunkt der Binnenflucht bereits mehr als zwei Jahre militärdienstpflichtig; ausweislich der von ihm vorgelegten Kopie seines Wehrdienstbuches war dieses bereits am 21.02.2015 ausgestellt worden. Auch war ihm danach zum betreffenden Zeitpunkt ein (Einberufungs-)Schreiben des Militärs (noch) nicht zugegangen. Ferner liegen Anhaltspunkte weder dafür vor, dass es beim Regime eine allgemeine Praxis oder aber im Falle des Klägers individuelle Gründe dafür gegeben hat - etwa - aus der regionalen Zuordnung der Stationen seiner Binnenflucht entsprechende Zuschreibungen abzuleiten, noch dass das Regime überhaupt Kenntnis von der Route und dem Ziel seiner Binnenflucht erlangt hat. Demzufolge steht insoweit keine Statusänderung in Frage, welche für das syrische Regime Anlass hätte sein können, die Binnenflucht auf jenseits der Bürgerkriegsverhältnisse liegende Gründe zurückzuführen und sie etwa als Militärdienstentzug anzusehen. Soweit der Kläger angibt, er sei als Militärdienstpflichtiger gesucht worden, fehlen Anhaltspunkte dafür, dass dies im in Rede stehenden Zeitpunkt seiner Binnenflucht bereits überhaupt bzw. gegebenenfalls aus Gründen einer Strafverfolgung wegen Militärdienstverweigerung und nicht in erster Linie zum Zwecke der Rekrutierung oder aber etwa (nur) der Verfolgung eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Meldung eines Wohnsitzwechsels der Fall war. Auch soweit - wie vom Kläger vorgetragen - im Zeitraum zwischen erstmaliger und letztmaliger Ausreise seine Einberufung durch die syrischen Behörden veranlasst worden sein sollte, gilt Letzteres auch für den insoweit maßgeblichen Ausreisezeitpunkt. Dies zumal sich aus dem klägerischen Vortrag darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das syrische Regime von seiner Ausreise im Dezember 2017 bzw. von seinem neuerlichen, lediglich ca. einen Monat dauernden Aufenthalt im syrischen Grenzgebiet zur Türkei im Mai 2019 und seiner abermaligen Ausreise im Juni bzw. Juli 2019 überhaupt Kenntnis erlangt hatte. (2) Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aus anderen Gründen zum Zeitpunkt seiner Ausreise(n) vorverfolgt war, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger hat ausdrücklich vorgetragen, dass er in Syrien ansonsten keine Probleme gehabt habe; weder mit der Polizei noch wegen seiner Religion habe er Schwierigkeiten gehabt. Im Übrigen habe er sich in Syrien politisch nicht betätigt und sich insbesondere nicht regimekritisch geäußert. Auch habe er keine Verbindung zur Opposition gehabt. Von Kampfhandlungen sei er ebenfalls selbst nicht betroffen gewesen. cc) Aus den Darlegungen des Klägers zum gesamten Flucht- und Ausreisegeschehen ergeben sich keine flüchtlingsschutzrelevanten Nachfluchtgründe, so dass er auch insoweit keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat. (1) Es ist - unter Berücksichtigung der o. g. Maßstäbe - zur Überzeugung des Senats bereits nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger mit Verfolgungshandlungen deshalb zu rechnen hat, weil das syrische Regime ihm aufgrund seines diesbezüglichen Verhaltens Merkmale eines Verfolgungsgrundes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylG zuschreibt (fehlender Nexus). Die insoweit bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien - etwa bei Einreise über den Flughafen Damaskus - und den dabei zu gewärtigen Sicherheitskontrollen (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 4. Juni 2018 - 3 KO 155/18 - a. a. O. Rn. 99 ff.) in Frage stehenden Verfolgungshandlungen knüpfen weder an die Zuschreibung einer regimefeindlichen Gesinnung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG: politische Überzeugung) (hierzu: II. Ziff. 2. lit. b), cc), (1), (a)) noch einer entsprechenden religiösen Überzeugung (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG: Religion) (hierzu: II. Ziff. 2. lit. b), cc), (1), (b)) und auch nicht an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG: bestimmte soziale Gruppe) an (hierzu: II. Ziff. 2. lit. b), cc), (1), (c)). Eine Anknüpfung an die weiteren Verfolgungsgründe des § 3b (§ 3b Abs. 1 AsylG) kommt ebenfalls nicht in Betracht (hierzu: II. Ziff. 2. lit. b), cc), (1), (d)). (a) Die bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien zu gewärtigen Sicherheitskontrollen und dabei in Frage stehenden Verfolgungshandlungen knüpfen nicht an die Zuschreibung einer regimefeindlichen Gesinnung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG: politische Überzeugung) an. (aa) Insoweit ist beim Kläger eine Furcht vor Verfolgung wegen (illegaler) Ausreise, Auslandsaufenthalts, Asylantrags im westlichen Ausland allein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht begründet. Der Senat hat die tatsächliche Situation in Syrien dahin bewertet, dass aus dem (westlichen) Ausland zurückkehrenden syrischen, um Asyl- bzw. Flüchtlingsschutz nachsuchenden Betroffenen, auch wenn sie Syrien illegal verlassen haben, keine Verfolgung droht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf eine politische Verfolgung. Allein deswegen wird ihnen bei (hypothetischer) Einreise nach Syrien eine regimefeindliche Gesinnung nicht zugeschrieben (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 4. Juni 2018 - 3 KO 155/18 - a. a. O. Rn. 60 ff.). Daran hält der Senat in Übereinstimmung mit der einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung fest (vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 28. Mai 2021 - OVG 3 B 37.17 - juris Rn. 34 und vom 12. Februar 2019 - OVG 3 B 27.17 - juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. August 2021 - A 3 S 271/19 - juris Rn. 50; Bayerischer VGH, Urteil vom 2. Mai 2022 - 21 B 19.34314 - juris Rn. 22; OVG Bremen, Beschluss vom 15. September 2021 - 1 LA 265/20 - juris Rn. 6 und Urteil vom 20. Februar 2019 - 2 LB 152/18 - juris Rn. 28 ff.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris Rn. 58; Hessischer VGH, Urteil vom 23. August 2021 - 8 A 1992/18.A - juris Rn. 35 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 4 LB 138/18 OVG - juris Rn. 38; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. Mai 2022 - 2 LB 52/22 - juris Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Mai 2021 - 14 A 2736/18.A - juris Rn. 33; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. April 2018 - 1 A 10988/16 - juris Rn. 43; OVG Saarland, Urteil vom 26. April 2020 - 1 A 543/17 - juris Rn. 32 f.; Sächsisches OVG, Urteil vom 21. Januar 2022 - 5 A 1402/18.A - juris Rn. 30; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. März 2022 - 3 L 74/21 - juris Rn. 34; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. Januar 2020 - 5 LB 34/19 - juris Rn. 33). (bb) Zur Überzeugung des Senats ist es jenseits dessen ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die syrischen Sicherheitskräfte den Kläger im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien im Hinblick darauf flüchtlingsschutzrelevant behandeln werden, dass er aus dem Dorf D ... im Gouvernement Dayr Az Zawr, District: Mayādīn, Subdistrict: al-Asharah stammt und Daesh bzw. IS in Gebieten dieses Gouvernements zeitweise die Kontrolle hatte. Der Kläger hat in Bezug auf seinen Herkunftsort keine Umstände vorgetragen, die sich in seinem konkreten Fall als risikoerhöhend darstellen. Nach Auswertung der Erkenntnislage besteht für einen Rückkehrer allein wegen der (vermeintlichen) Herkunft aus einem (ehemaligen) regierungsfeindlichen bzw. aus einem zeitweise vom IS beherrschten Gebiet in der Regel keine Rückkehrgefährdung. Die Mehrzahl der verfügbaren Quellen geht davon aus, dass gegenüber Personen aus aktuellen oder ehemaligen Oppositionsgebieten lediglich ein generelles Misstrauen gehegt werde. Berichte über flächendeckende und systematische Verfolgungsmaßnahmen - insbesondere auch in Bezug auf ehemals vom IS beherrschte Gebiete - existieren nicht (vgl. hierzu ausführlich: Bayerischer VGH, Urteil vom 23. Juni 2021 - 21 B 19.33586 - juris Rn. 82 ff. m. w. N.). (cc) Jenseits dessen kann zur Überzeugung des Senats im Ergebnis einer Gesamtbewertung der objektiven Gegebenheiten, wie sie sich nach den in das Verfahren einbezogenen Erkenntnisquellen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung darstellen, auch nicht (mehr) gefolgert werden, dass in Bezug auf - einfache - Militärdienstentzieher die Maßnahmen, welche diesen bei (hypothetischer) Rückkehr nach Syrien drohen, ihrer objektiven Zielgerichtetheit nach an ein flüchtlingsschutzrechtlich relevantes Merkmal gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen. Dies gilt für entsprechende Militärdienstpflichtige unabhängig davon, ob sie den Grundmilitärdienst noch gar nicht geleistet haben oder als Reservisten betroffen sind. (α) Zunächst begründet die vom Kläger vorgetragene Furcht, bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien zum Militärdienst eingezogen und im Falle einer Weigerung strafrechtlich verfolgt zu werden, für sich allein keine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung. Wie bereits gezeigt, stellen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bestrafungen wegen Militärdienstentzugs bzw. -verweigerung, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung dar. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen / flüchtlingsschutzrechtlich relevanten persönlichen Merkmals getroffen werden sollen. Die auch unter Zwang erfolgende Heranziehung zum Militärdienst und damit in Zusammenhang stehende Sanktionen treffen alle - gegebenenfalls als Reservisten - der Militärdienstpflicht unterliegenden syrischen Männer gleichermaßen. (β) Eine flächendeckende oder systematische Verfolgung einfacher Militärdienstentzieher wegen einer ihnen zumindest zugeschriebenen politischen Überzeugung bzw. eine entsprechende, über die Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht hinausgehende, generelle Sanktionierung ist derzeit in Syrien nicht (mehr) feststellbar. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass seit dem Jahr 2016 bis Mai 2022 allein aus den fünf umliegenden Staaten Ägypten, Libanon, Irak, Jordanien und der Türkei fast 320.000 syrische Flüchtlinge freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sind. Dabei handelt es sich lediglich um die vom UNHCR im Zusammenhang mit dem „Regional Refugee & Resilience Plan - 3RP“ verifizierten bzw. überwachten Fälle; die Zahlen spiegeln also nicht die gesamte Zahl der Rückkehrer wieder, welche wesentlich höher sein kann (vgl. UNHCR, Syria: REGIONAL REFUGEE & RESILIENCE PLAN [3RP] – Durable Solutions, Mai 2022, https://www.3rpsyriacrisis.org/; im Folgenden: UNHCR, 3RP – Durable Solutions, 05/2022). Bezogen nur auf den exemplarischen Zeitraum Januar bis Mai 2022 waren es danach ca. 16.676 Rückkehrer. Von diesen waren 53 % (ca. 8.838) männlich und im Alter zwischen 18 und 59 Jahren, mithin zu großen Teilen im militärdienstpflichtigen Alter. Demgegenüber sind dem Senat keine Erkenntnismittel bekannt, aus denen sich hinreichend plausibel ergeben würde, dass jeder rückkehrende Militärdienstentzieher aktuell bzw. in den letzten Monaten vom syrischen Regime und seinen Sicherheitskräften als politischer Gegner angesehen und allein deswegen - ohne dass im Einzelfall beim Betroffenen weitere Risikofaktoren eine Rolle spielen - einer flüchtlingsschutzrechtlich relevanten Verfolgung unterliegen würde. Hierzu ergibt sich lediglich, dass entsprechende militärdienstpflichtige Rückkehrer unmittelbar zum Militärdienst herangezogen, ggf. - überwiegend wohl auch nur kurzzeitig, zur Verhinderung eines erneuten Untertauchens und weniger zum Zwecke der Strafverfolgung bzw. der Bestrafung des Militärdienstentzugs - in Gewahrsam genommen und im Übrigen zügig in Einheiten des regulären Militärs oder regimenaher Milizen eingegliedert werden (vgl.: European Asylum Support Office [EASO], Country of Origin Information, Report, Syria, Targeting of individuals, March 2020, S. 36 f.; im Folgenden: EASO, Country of Origin Information, 03/2020; EASO, Common analysis and guidance note, Country Guidance: Syria, September 2020, S. 66; The Danish Immigration Service [DIS], Country of Origin Information (COI), Country Report, Syria: Military Service, May 2020, S. 31 ff.; im Folgenden: DIS, Country Report, 05/2020). Die Tatsache, dass es an Referenzfällen von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland weitgehend fehlt, steht der dargestellten Bewertung nicht entgegen. Mag das Verhalten des syrischen Regimes gegenüber - etwa als Binnenflüchtlinge - in Syrien verbliebenen - einfachen - Militärdienstentziehern nicht zwangsläufig auf aus dem Ausland Zurückkehrende übertragbar sein, sind jedenfalls keine Anhaltspunkte oder Gesichtspunkte auszumachen, die auch nur im entferntesten indizieren oder nahelegen würden, dass regimeseitig eine Unterscheidung zwischen - einfachen - Militärdienstentziehern, die aus dem westlichen Ausland und solchen, die aus dem umliegenden Ausland nach Syrien zurückkehren, getroffen wird. Zudem kann der Senat seine Überzeugung nur auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse bilden. Dies gilt auch eingedenk der problematischen Informationslage, welche, nicht zuletzt angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts und dem mangelnden Zugang zu vielen Gebieten Syriens, gesicherte Aussagen über die Zustände in Syrien in weitem Umfang nicht zulässt. Letzteres ist im Rahmen der Prüfung der Plausibilität einer Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund entsprechend zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19 - a. a. O. Rn. 54 ff.). Dagegen, dass die Sicherheitskräfte des syrischen Regimes einem Militärdienstpflichtigen der sich - einfach - dem Militärdienst entzogen hat, bei einer (hypothetischen) Rückkehr deshalb (immer noch) generell eine politische Gegnerschaft zuschreiben, spricht im Weiteren, dass das Regime, seitdem es ihm mit der Hilfe und insbesondere militärischen Unterstützung der Russischen Föderation und der Islamischen Republik Iran gelungen ist, die Kontrolle über große Teile des Landes zurückzuerlangen und die militärische Lage zu stabilisieren, auch verschiedene Regelungen und Maßnahmen getroffen hat, welche darauf zielen, eine Strafverfolgung des Militärdienstentzugs und die Suche der Sicherheitskräfte nach Militärdienstentziehern zu beenden und auch diesen eine Rückkehr zu ermöglichen. Nicht zuletzt wurden über die bereits vor 2018 gesetzlich vorgesehenen Befreiungs- und Rückstellungsmöglichkeiten hinaus, insbesondere die Möglichkeiten, sich durch Zahlung von Gebühren eine zeitlich beschränkte oder endgültige Befreiung von der Militärdienstpflicht zu erkaufen, erweitert. Die grundsätzlich schon länger bestehende Möglichkeit mittels geldwerter Ersatzleistungen eine Befreiung vom Militärdienst zu erlangen, hat für das syrische Regime an Bedeutung gewonnen, wurde daher ausgebaut und vor allem in der Praxis - im Wesentlichen - tatsächlich umgesetzt. Bereits aufgrund des am 16. Mai 2007 von Präsident Bashar al-Assad erlassenen Präsidialdekrets Nr. 30/2007, das die grundlegenden Pflichten und Bedingungen des syrischen (Grund- und Reserve-)Militärdienstes regelt, konnte gegen Zahlung einer entsprechenden (Freistellungs-)Gebühr eine Befreiung von der Militärdienstpflicht erlangt werden (TIMEP, Brief: Conscription Law, 22.08.2019). Dies galt jedoch zunächst nur für legal ausgereiste Personen mit Wohnsitz im Ausland (The Danish Immigration Service, Country of Origin Information (COI), Country Report, Syria: Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, February 2019, S. 28; im Folgenden: DIS, Country Report, 02/2019). Dieses Gesetz wurde in der Zwischenzeit mehrfach geändert. Mittlerweile finden die Regelungen - jedenfalls in der Praxis - sowohl auf Personen Anwendung, die Syrien legal verlassen haben, als auch auf solche, die illegal ausgereist sind. Wenn sie die (Freistellungs-)Gebühr bezahlen, können sie vom Militärdienst befreit werden (vgl. The Danish Immigration Service [DIS], Country of Origin Information (COI), Country Report, Syria: Issues Regarding Military Service, October 2019, S. 29; im Folgenden: DIS, Country Report, 10/2019). Vor dem Hintergrund, dass das syrische Regime in den letzten Jahren in immer größerem Ausmaß auf Deviseneinnahmen in harter Währung angewiesen ist, wird die Regelung über die Militärdienstbefreiung gegen Zahlung einer (Freistellungs-)Gebühr vom Regime und den regimefreundlichen Milizen beachtet (vgl. etwa: Finnish Immigration Service [FIS], Country Information Service, Fact-finding Mission Report, 14.12.2018, S. 12; im Folgenden: FIS, Fact-finding Mission Report, 14.12.2018; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation [BFA], Syrien, vom 18.12.2020, S. 73; im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt, 18.12.2020). Die Einhaltung der betreffenden (Freistellungs-)Regelungen durch das syrische Regime liegt in dessen Interesse, so dass zur Überzeugung des Senats verschiedentlich geäußerte - allerdings wohl überwiegend auf frühere Erfahrungen gestützte - Zweifel an der Zuverlässigkeit der Umsetzung (vgl.: Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Auskunft der Länderanalyse, Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten, 11.06.2019, S. 9 f.; im Folgenden: SFH, Länderanalyse, 11.06.2019) die Feststellungen nicht (mehr) durchgreifend in Frage stellen. Würden betroffene Personen nach einer Rückkehr gleichwohl zum Militärdienst eingezogen, würde dies andere potentiell Rückkehrinteressierte abschrecken. Hierdurch würde u. a. das Interesse und die Möglichkeiten des Regimes an der bzw. zur Erlangung harter Devisen erheblich beeinträchtigt. Jenseits dessen wurden seitens des Regimes auch Verfahren zur „Sicherheitsüberprüfung“ und -zertifizierung bzw. zur „Statusbereinigung“ für Rückkehrwillige eingeführt (vgl. The Danish Immigration Service, Country of Origin Information (COI), Country Report, Syria: Security clearance and status settlement for returnees, December 2020; im Folgenden: DIS, Country Report, 12/2020) und mehrere Amnestien dekretiert (vgl. EASO, Country of Origin Information, Report, Syria, Military service, April 2021; im Folgenden: EASO, Country of Origin Information, 04/2021). Die „Sicherheitsüberprüfung“ (أمنية موافقة [muwafaka amniya]) ist ein Verfahren, bei dem Behörden des syrischen Regimes überprüfen, ob eine Person auf einer Fahndungsliste steht und als Sicherheitsrisiko zu betrachten ist. Die Sicherheitsfreigabe wird für die betroffene Person mittels Sicherheitszertifikat bestätigt und dokumentiert. Das Erfordernis einer „Sicherheitsüberprüfung“ besteht grundsätzlich bereits seit Ausbruch des Bürgerkriegs. Eine solche wird in verschiedenen Lebenslagen - wie etwa für einen Umzug in ein anderes Gebiet, für die Registrierung einer Heirat, beim Kauf oder Umbau eines Hauses, bei einer Geschäftseröffnung oder einer Bewerbung auf einen Arbeitsplatz - benötigt. Grundsätzlich kann, teilweise muss sie nunmehr auch von Rückkehrwilligen genutzt und beantragt werden (DIS, Country Report, 12/2020, S. 4 ff. m. w. N.). Bei der „Statusbereinigung“ (وضع تسوية [taswiyat Wada']) handelt es sich um ein Verfahren, bei dem eine vom Regime gesuchte Person beantragt, ihre Angelegenheiten mit dem Regime zu regeln. Wenn die maßgebliche Stelle des Regimes zustimmt, die offenen Fragen der Person zu regeln, wird der Name der Person von den Fahndungslisten gestrichen und sie wird nicht mehr gesucht. Der Begriff „Statusbereinigung“ tauchte während des Krieges in Syrien auf und bezeichnete ein Verfahren, bei dem alle regimefeindlichen Handlungen von in Syrien lebenden syrischen Bürgern vom Regime „vergeben“ werden. Vor dem Hintergrund der Waffenstillstandsvereinbarungen für die früher von der Opposition kontrollierten Gebiete hat sich die Zahl der „Statusbereinigungen“ in den letzten Jahren erhöht. Nachdem das Regime die Kontrolle wieder übernommen hatte, mussten Personen, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten lebten und den Versöhnungsabkommen unterfielen, eine „Statusbereinigung“ beantragen, um in ihrem Gebiet bleiben oder dorthin zurückkehren zu dürfen (DIS, Country Report, 12/2020, S. 7 ff. m. w. N.). Die Möglichkeit der „Statusbereinigung“ wurde im Weiteren auf Personen ausgeweitet, die sich außerhalb Syriens aufhalten. Das syrische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Expatriates hat erklärt, dass syrische Staatsbürger, die nach Syrien zurückkehren möchten, das Land aber aufgrund des Konflikts illegal verlassen haben oder die noch offene militärische und sicherheitspolitische Fragen haben, ihre Angelegenheiten mit der Regierung Syriens regeln können (vgl.: DIS, Country Report, 12/2020, S. 7. m. w. N.; European Asylum Support Office [EASO], Herkunftslandinformationen, Bericht, Syrien: Lage der Rückkehrer aus dem Ausland, Juni 2021, S. 20 ff.; im Folgenden: EASO, Herkunftslandinformationen, 06/2021). Darüber hinaus wurden mehrere Amnestien erlassen. Das im Oktober 2018 erlassene Präsidialdekret Nr. 18 gewährte bestimmten Personen in Syrien oder im Ausland, die der Desertion oder der Flucht vor dem Militärdienst beschuldigt werden, eine allgemeine - mittlerweile ausgelaufene (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation [BFA], Syrien, vom 13.05.2019; im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt, 13.05.2019) - Amnestie. Indessen befreite das Dekret die Personen, denen eine Amnestie gewährt wurde, nicht zugleich auch vom Militärdienst. Kriminelle und Personen mit oppositioneller Haltung, die gegen das Regime gekämpft oder sich den Rebellen angeschlossen haben, waren ebenfalls von der Amnestie ausdrücklich ausgenommen (vgl.: EASO, Country of Origin Information, 04/2021, S. 38; DIS, Country Report, 02/2019, S. 29 f.). Nachdem das syrische Regime im Januar 2019 bereits Reservisten ausgemustert und vor 1977 geborene Militärdienstentzieher von der Dienstpflicht befreit hatte (DIS, Country Report, 02/2019, S. 29 f.), erließ es im September 2019 die Verordnung Nr. 20/2019, welche die Amnestie für Desertion und Wehrdienstverweigerung vom Oktober 2018 bestätigte (BFA, Länderinformationsblatt, 18.12.2020) und unter anderem eine Amnestie für Deserteure und Wehrdienstverweigerer unter der Bedingung vorsah, dass sie sich innerhalb von drei Monaten (für in Syrien lebende Personen) bzw. sechs Monaten (für im Ausland lebende Personen) wieder zum Militärdienst melden. Die Amnestie galt nicht für Syrer, die sich den Aufständischen angeschlossen oder sich am bewaffneten Kampf gegen das Regime beteiligt und auch nicht, wenn sie mit ausländischen Staaten gegen Syrien konspiriert haben (EASO, Country of Origin Information, 04/2021, S. 39). Mit Präsidialdekret Nr. 6 vom 22. März 2020 sah das Regime eine begrenzte Amnestie für Deserteure vor. Um in den Genuss der Amnestie zu kommen, mussten sich Deserteure innerhalb von drei Monaten stellen, wenn sie sich im Land aufhielten, bzw. innerhalb von sechs Monaten, wenn sie sich im Ausland befanden (vgl.: EASO, Country of Origin Information, 04/2021, S. 39 f.; The Danish Immigration Service, Country of Origin Information (COI), Brief Report, Syria: Treatment upon return, May 2022; im Folgenden: DIS, Brief Report, 05/2022; UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR´s Country Guidance on Syria, 07.05.2020, S. 12 Fn. 44; im Folgenden: UNHCR, Country of Origin Information, 07.05.2020). Weiterhin waren viele der Straftaten, die insbesondere oppositionellen Syrern vorgeworfen werden, von der Amnestie ausgeschlossen (vgl.: Auswärtiges Amt, Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019 (Stand: Mai 2020) vom 19.05.2020, S. 5; im Folgenden: AA, Fortschreibung Lagebericht 11/2019, 19.05.2020). Kurz vor den syrischen Präsidentschaftswahlen Ende Mai 2021 erließ Präsident Assad mit Präsidialdekret Nr. 13/2021 vom 02.05.2021 erneut eine Generalamnestie für Straftaten, die vor diesem Datum begangen wurden und grundsätzlich auch solche umfasste, die tatbestandlich einen Militärdienstentzug zum Gegenstand hatten (Syrian Arab News Agency [SANA], President al-Assad grants general amnesty for crimes committed before May 2nd, 02.05.2021, https://sana.sy/en/?p=231570; Middle East Eye [MEE], Syria: Amnesty announced ahead of presidential elections, 02.05.2021, https://www.middleeasteye.net/news/syria-amnesty-offered-ahead-presidential-elections). Allerdings sind wohl Personen, die den Militärdienst aus Gewissensgründen verweigert haben, nicht von dieser Amnestie umfasst (Syria Direct [SD], Bashar al-Assad issues general amnesty excluding prisoners of conscience: Who benefits and why now?, 10.05.2021, https://syriadirect.org/bashar-al-assad-issues-general-amnesty-excluding-prisoners-of-conscience-who-benefits-and-why-now/). Auch wird die Militärdienstpflicht durch das Dekret nicht aufgehoben (BFA, Länderinformationsblatt, 24.01.2022). Soweit es nach einigen Erkenntnisquellen Hinweise darauf gibt, dass die Regelungen in Bezug auf eine Militärdienstbefreiung gegen Zahlung einer (Freistellungs-)Gebühr und im Hinblick auf die Möglichkeiten der „Sicherheitsüberprüfung“ bzw. der „Statusbereinigung“ sowie zu den verschiedenen, auch zugunsten von - einfachen - Militärdienstentziehern erlassenen Amnestien von den regimetreuen Sicherheitskräften nicht - jedenfalls nicht durchgängig - beachtet wurden, rechtfertigt dies zur Überzeugung des Senats im Zusammenhang mit dem hier in Frage stehenden - einfachen - Militärdienstentzug nicht die Schlussfolgerung, dass diese für die regimetreuen Kräfte und Stellen bedeutungslos sind. Bei den betreffenden Feststellungen handelt es sich einerseits häufig um lediglich allgemeine und unkonkrete (Medien-)Berichte, andererseits wird für die Wirkungslosigkeit der Amnestien hauptsächlich darauf verwiesen, dass diese gerade nicht gelten, soweit Oppositionelle und Regimefeinde als Täter bzw. bestimmte Delikte insbesondere aus dem Bereich der Terrorismusgesetzgebung in Frage stehen (vgl.: AL-Monitor, Syrian opposition skeptical of Assad’s amnesty decision, 04.10.2019, https://www.al-monitor.com/originals/2019/10/amnesty-decision-syrian-regime-political-detainees.html; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs [UNOCHA], Regular press briefing by the Information Service: Syria, 08.11.2019, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/regular-press-briefing-information-service-syria-8-november-2019; United States Department of State [USDoS], Syria 2019 Human Rights Report, 11.03.2020, S. 18 f.; Human Rights Watch [HRW], World Report 2021, Syria, 13.01.2021, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/syria; im Folgenden: HRW, World Report 2021, 13.01.2021; SNHR, 17 Amnesty Decrees, and the Syrian Regime Is Still Detaining 130,000 Citizens; Amnesty Decrees Don’t Include Popular Uprising Activists, 24.03.2020, https://snhr.org/blog/2020/03/24/54803/; SNHR, Brief: Background and Assessment of Amnesty Decree No. 6 of 2020, Nearly Two Months After Its Issuance, 15.05.2020, https://snhr.org/blog/2020/05/15/54991/; UNHCR, Country of Origin Information, 07.05.2020, S. 11 f.). Im Übrigen wird, insbesondere im Hinblick auf Militärdienstentzieher, nur darauf abgestellt, dass die in Rede stehenden Regelungen bei den Betroffenen keine Rückkehrmotivation befördern, da sie eine Befreiung vom Militärdienst nicht mit einschließen, so dass diese bei Rückkehr weiterhin eine Einziehung zum Militärdienst befürchten müssen (vgl.: Omran Center for Strategic Studies, The Security Landscape in Syria and its Impact on the Return of Refugees, 17.12.2020, www.OmranStudies.org). Angesichts dessen fügen sich diese Erkenntnisse vielmehr in das Gesamtbild ein, aufgrund dessen zur Überzeugung des Senats keine Plausibilität dafür gegeben ist, dass einem - einfachen - Militärdienstentzieher bei (hypothetischer) Rückkehr nach Syrien Verfolgung durch regimetreue Sicherheitskräfte in Anknüpfung an einen der Verfolgungsgründe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG droht. Denn über den vorstehend dargelegten Befund hinaus spricht dagegen auch der Vergleich der Behandlung, welche der Personenkreis der - einfachen - Militärdienstentzieher erfährt, mit der Behandlung, die Personen droht, welche tatsächlich politisch oder gar militärisch als Regimegegner aktiv waren bzw. denen von den Sicherheitskräften des Regimes eine solche Aktivität zugeschrieben wird. Nach allen verfügbaren Erkenntnissen werden letztere vom Regime mit größter Entschlossenheit und äußerster Rücksichtslosigkeit und hemmungsloser Brutalität verfolgt. Ihnen droht nach den insoweit übereinstimmenden Erkenntnisquellen systematisch und ausnahmslos Haft, Misshandlung, Folter, Verschwindenlassen und der Tod (vgl.: AA, Lagebericht 11/2021, 29.11.2021, S. 13; BFA, Länderinformationsblatt, 24.01.2022, S. 58 ff.; EASO, Country of Origin Information, Report, Syria, Targeting of individuals, March 2020, S. 13 ff.; im Folgenden: EASO, Country of Origin Information, 03/2020; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (6. aktualisierte Fassung), März 2021, S. 101 ff.; im Folgenden: UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf, 03/2021; Syrian Human Rights Committee [SHRC], The 20th Annual Report on Human Rights situation in Syria 2021, January 2022). Oppositionelles Engagement wird vom Regime meist als „terroristische Aktivität“, „Verschwörung gegen den Staat“, „Hochverrat“ oder als ähnlich gravierende Handlung eingestuft und als dementsprechendes Verbrechen behandelt. In der Anwendungspraxis der regimekontrollierten syrischen Justiz reicht der Verdacht hierauf aus, um vor Militärgerichtshöfen oder gesonderten Gerichtshöfen der Anti-Terror-Gesetzgebung von 2012 - und damit außerhalb eines fairen gerichtlichen Verfahrens - mit drakonischen Strafen belegt zu werden. Demgegenüber ergibt sich aus der Erkenntnislage in Bezug auf Personen, die sich nur - einfach - dem Militärdienst entzogen haben, dass diese auch als Rückkehrer überwiegend dem regimetreuen Militär oder entsprechenden Milizen zugeführt werden, ohne darüber hinaus von Maßnahmen getroffen zu werden, die nicht auch anderen militärdienstpflichtigen Personen in gleicher Weise drohen würden. Daneben gibt es zum einen Berichte denen zu Folge betroffene Personen zumindest kurzzeitig inhaftiert werden und zum anderen auch solche, wonach diese misshandelt und gefoltert werden und es in einigen Fällen auch zu der regimetypischen Maßnahme des „Verschwindenlassens“ komme (vgl.: AA, Lagebericht 11/2021, 29.11.2021, S. 31; EASO, Country of Origin Information, 04/2021, S. 33; EASO, Country of Origin Information, 03/2020, S. 37; Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mai 2020, S. 31; Danish Immigration Service, Syria: Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, S. 17; Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, Recruitment Practices, August 2017, S. 13; Norwegian Country of Origin Information Centre, Landinfo, Report, Syria: Reactions against deserters and draft evaders, 03.01.2018, S. 8; im Folgenden: COIC, Landinfo, 03.01.2018). Insbesondere - einfache - Militärdienstentzieher haben mithin nicht (mehr) generell dieselben Reaktionen des Regimes und deren Folgen zu gewärtigen wie dies bei Regimegegnern (immer noch) der Fall ist. Die Häufigkeit und Intensität der Verfolgung ist erheblich geringer. Dass das Regime insoweit unterscheidet, zeigen auch die vorstehend angeführten Regelungen, welche die „Sicherheitsprüfung“, die „Statusbereinigung“ und Amnestien sowie die Möglichkeit der Militärdienstpflichtbefreiung gegen Zahlung einer (Freistellungs-)Gebühr betreffen. Selbst wenn diese auch oder sogar hauptsächlich der Außendarstellung des Regimes dienen sollten und in Bezug auf militärdienstpflichtige Flüchtlinge praktisch keinen Anreiz für eine Rückkehrentscheidung schaffen, weil - zum einen - zwar die Einstellung einer Strafverfolgung und die Verhinderung einer Bestrafung des Militärdienstentzugs sowie die Bereinigung entsprechender Fahndungslisten erreicht werden kann, nicht jedoch die Befreiung von der Militärdienstpflicht selbst bzw. - zum anderen - die Zahlung einer (Freistellungs-)Gebühr aufgrund deren Höhe nur für wenige Betroffene überhaupt in Frage kommen dürfte, sind diese Regelungen ein Beleg dafür, dass das Regime einen Unterschied macht zwischen der Verfolgung eines - einfachen - Militärdienstentzugs und der Verfolgung einer - ggf. zugeschriebenen - regimefeindlichen Haltung. Denn von der Anwendung der Regelungen werden von vornherein genau jene Straftaten und Täterprofile explizit ausgenommen, die (vermeintlich) regimefeindlichen Syrern immer wieder vorgeworfen werden, darunter vielfach solche nach der Anti-Terror-Gesetzgebung von 2012, nicht aber jene, die einen - einfachen - Militärdienstentzug zum Gegenstand haben (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 24.01.2022, S. 71; BFA, Länderinformationsblatt, 18.12.2020, S. 51; AA, Lagebericht, 29.11.2021, S. 13, und 04.12.2020, S. 12; daran anknüpfend Niedersächsisches OVG, Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 147/18 - a. a. O. Rn. 63). Auch soweit sich den Erkenntnismitteln Hinweise darauf entnehmen lassen, dass Rückkehrer einerseits willkürliche Übergriffe durch Sicherheitskräfte des Regimes wie Inhaftierung, Misshandlung, Folter, Verschwindenlassen „von Personen jeder Herkunft ungeachtet des konkreten Hintergrundes“ und (extralegale) Tötungen im Gewahrsam zu gewärtigen haben bzw. andererseits diese, soweit sie militärdienstpflichtig sind, im Nachgang zu einer (Zwangs-)Rekrutierung mit der unmittelbaren Zuweisung an eine militärische Einheit und - ohne hinreichende militärische Ausbildung - mit dem Einsatz an der Front zu rechnen haben, ergeben sich ebenfalls keine tatsächlichen Anhaltspunkte (mehr) dafür, dass das syrische Regime - einfachen - Militärdienstentziehern generell eine regimefeindliche Haltung unterstellt. Schlechte Haftbedingungen, Folter und unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte des Regimes sind in Syrien weit verbreitet und systemisch angelegt; sie geschehen - obwohl sie formal durch Gesetz verboten sind - in einem Klima der Straflosigkeit und treffen nicht bloß Regimegegner und Personen, denen eine mangelnde Loyalität zum Regime zugeschrieben wird. Vielmehr führt eine fehlende Rechtsstaatlichkeit und die allgegenwärtige Willkür, die dem menschenverachtenden Charakter des Regimes und seiner Herrschaftslogik entsprechend als Instrumente zur Unterdrückung und Einschüchterung der Bevölkerung durchaus ihre Folgerichtigkeit haben können, dazu, dass selbst regimenahe Personen und damit letztlich jeder Opfer von Repressionen werden kann (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 24.01.2022, S. 58 ff.; AA, Lagebericht 11/2021, 29.11.2021, S. 19 f.; HRW, World Report 2021, 13.01.2021; United States Department of State [USDoS], Syria 2020 Human Rights Report, 30.03.2021; FIS, Fact-finding Mission Report, 14.12.2018, S. 39 ff.). In gleicher Weise wie alle Rückkehrer sind - einfache - Militärdienstentzieher bei der Rückkehr und ggf. auch nach der Rückkehr den Maßnahmen der Sicherheitskräfte des Regimes im Rahmen von Grenz- bzw. Einreisekontrollen oder sonstigen Kontrollen ausgesetzt. Sie werden überprüft, befragt, gegebenenfalls festgehalten und dabei unter Umständen menschenrechtswidrig behandelt (vgl. SFH, Länderanalyse, 11.06.2019, S. 6 f.). Vor diesem Hintergrund kann es zur Überzeugung des Senats für - einfache - Militärdienstentzieher, wie bei anderen Rückkehrern aus dem Ausland als auch bei rückkehrenden Binnenflüchtlingen, in nicht quantifizierbarem Umfang, nach der Quellenlage aber nicht regelhaft, zu einer Verletzung elementarer Menschenrechte kommen (vgl. Auswärtiges Amt [AA], Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2020), 04.12.2020, S. 25 f.; im Folgenden: AA, Lagebericht 11/2020, 04.12.2020; Immigration and Refugee Board of Canada [IRB], Research Program, Responses to Information Requests, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion (2014-December 2015), 19.01.2016, S. 2 ff. der deutschen Übersetzung; im Folgenden: IRB, Antworten auf Auskunftsersuchen, 19.01.2016). Die Behandlung von - einfachen - Militärdienstentziehern entspricht im Ergebnis der Behandlung, die allen Personen droht, die von Sicherheitskräften des Regimes überprüft und von diesen gegebenenfalls festgehalten werden. Die genannten Verletzungshandlungen sind daher ebenso wie die Anwendung der Anti-Terror-Gesetzgebung (vgl.: AA, Lagebericht 11/2021, 29.11.2021, S. 19 und bereits: Auswärtiges Amt [AA], Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: 20.11.2019), 20.11.2019; im Folgenden: AA, Lagebericht 11/2019, 20.11.2019, S. 12 sowie: AA, Fortschreibung Lagebericht 11/2019, 19.05.2020, S. 5) kein tragfähiger Beleg dafür, dass der syrische Staat - einfachen - Militärdienstentziehern generell eine regimefeindliche Haltung unterstellt, vielmehr wird deutlich, dass willkürliches Handeln des Regimes auf vermeintlich einschlägige gesetzliche Vorschriften gestützt wird, um dem Handeln den Anstrich eines legalen Vorgehens zu geben, bzw. die Anti-Terror-Gesetze ge- bzw. missbraucht werden, um - unter Umständen auch - gegen Militärdienstentzieher vorzugehen. Dies ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass den betroffenen Personen, hier den - einfachen - Militärdienstentziehern, tatsächlich pauschal eine entsprechende regimefeindliche Einstellung unterstellt wird. Soweit eine militärische (Front-)Verwendung von - einfachen - Militärdienstentziehern nach oftmals nur kurzer und unzureichender Ausbildung im Raum steht, ergeben sich zur Überzeugung des Senats ebenfalls keine tatsächlichen Anhaltspunkte (mehr) dafür, dass das syrische Regime diesen generell eine regimefeindliche Haltung unterstellt und sie deswegen mit dem sofortigen Fronteinsatz extralegal bestraft bzw. diskriminierend behandelt. Dies ergibt sich schon daraus, dass jeder Soldat in den Reihen der regulären syrischen Streitkräfte (im Folgenden: Syrisch Arabische Armee [SAA]) dem Risiko ausgesetzt ist, ohne Rücksicht auf seine Erfahrung und Qualifikation an der Front eingesetzt zu werden (vgl.: DIS, Country Report, 05/2020, S. 8; zur ungenügenden Ausbildung von Rekruten der SAA: UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf, 03/2021, S. 128 Fn. 570 und EASO, Country of Origin Information, 04/2021, S. 23 f.). Bei der Gesamtwürdigung aller im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung in Betracht zu ziehenden Erkenntnisquellen und der daraus sich ergebenden Umstände und Anhaltspunkte kann bei der geforderten „qualifizierten Betrachtungsweise“ im Sinne einer Gewichtung und Abwägung der möglichen Verfolgungsereignisse und ihrer Bedeutung, bei der auch das zu erwartende Schadensausmaß in Bezug auf die asylrechtlichen Schutzgüter nach dem Grundsatz der umgekehrten Proportionalität zu berücksichtigen ist, zur Überzeugung des Senats bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers Furcht vor Verfolgung wegen einer ihm allein aufgrund des - einfachen - Militärdienstentzugs von den Sicherheitskräften des Regimes zugeschriebenen Regimegegnerschaft und entsprechenden politischen Überzeugung nicht (mehr) hervorgerufen werden. Eine Anknüpfung von - unterstellten - Verfolgungshandlungen i. S. des § 3a Abs. 1 AsylG bzw. einem der in § 3a Abs. 2 AsylG bezeichneten Regelbeispiele an Verfolgungsgründe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG ist nicht (mehr) plausibel. Dies gilt zur Überzeugung des Senats insbesondere auch dann, wenn das Vorliegen aller Voraussetzungen des Regelbeispiels in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterstellt - und damit insbesondere der hier in Rede stehende einfache Militärdienstentzug ohne Weiteres unter das Tatbestandsmerkmal „Verweigerung des Militärdienstes“ subsumiert - wird. Denn die dann geltende Beweisregel, wonach eine starke Vermutung dafür spricht, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in § 3b AsylG aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht, ist damit entkräftet. Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf die zur Rückkehrgefährdung von syrischen Militärdienstentziehern abweichende Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte veranlasst (vgl. OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - 3 B 109.18 und vom 28. Mai 2021 - 3 B 42.18; OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 - 1 LB 484/21 - jeweils juris). Das OVG Berlin - Brandenburg sieht die zugunsten der erforderlichen Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG und dem Verfolgungsgrund gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG sprechende starke Vermutung nicht als widerlegt an. Ausgehend von mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG hält auch das OVG Bremen die starke Vermutung, dass die Militärdienstverweigerung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG mit einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3b AsylG im Zusammenhang stehe, für plausibel. Beide Gerichte gehen dabei davon aus, dass in Anbetracht der aktuell in Syrien herrschenden Verhältnisse die starke Vermutung, dass auch der einfache Militärdienstentzug von den syrischen Sicherheitskräften als ein Ausdruck mangelnder politischer Loyalität bzw. sogar als oppositionelle Haltung angesehen werde, nicht widerlegt sei. Zur Begründung verweisen beide Gerichte auf Erkenntnisquellen, die der Senat ebenfalls zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht hat. Er hat sich auch mit diesen Erkenntnissen ausführlich auseinandergesetzt, kommt aber gleichwohl zu dem vorstehend dargelegten Ergebnis, dass - ungeachtet der Frage, ob die (engen) Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG als unabdingbarer Ausgangspunkt für die starke Vermutung im Einzelfall bei - einfachem - Militärdienstentzug überhaupt vorliegen - eine Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht plausibel und insoweit auch die starke Vermutung im Falle des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG widerlegt ist. (b) Eine Furcht vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben kann zur Überzeugung des Senats beim Kläger ebenfalls nicht hervorgerufen werden. Eine entsprechende Zugehörigkeit allein stellt keinen risikoerhöhenden Faktor dar, aufgrund dessen dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung drohen würde. Zwar gibt es Erkenntnisse, wonach die Mitgliedschaft in religiösen Gruppen - auch solchen der sunnitischen Glaubensrichtung - ein gefahrerhöhendes Moment sein kann (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (4. aktualisierte Fassung), November 2015, S. 26; im Folgenden: UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf, 11/2015 und UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, April 2017, S. 2 und 5; im Folgenden: UNHCR, Herkunftslandinformationen, 04/2017; SFH 21.03.2017, S. 11). Eine generelle Gefährdung von Rückkehrern sunnitischen Glaubens kann auch vor dem Hintergrund dieser Einschätzungen schon deshalb nicht angenommen werden, weil der weit überwiegende Teil der syrischen Bevölkerung der sunnitischen Glaubensrichtung zugehört. Ferner waren und sind Sunniten sowohl im Regime als auch in den Streitkräften - zum Teil in hohen Stellungen - vertreten (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht“, Bundeszentrale für politische Bildung [bpb], Aus Politik und Zeitgeschichte, 19.02.2016; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A - juris Rn. 83 f.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris Rn. 68). Allenfalls kann die sunnitische Religionszugehörigkeit ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils in dem Sinne sein, dass eine aus anderen Gründen den Regierungskräften verdächtig erscheinende Person als umso verdächtiger wahrgenommen werden wird, wenn sie sunnitischer Glaubenszugehörigkeit ist (in diese Richtung ebenfalls UNHCR, Herkunftslandinformationen, 04/2017, S. 2 und 5). (c) Eine - unterstellte - Verfolgungshandlung würde auch nicht an das Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anknüpfen. Danach gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Beim Kläger kommt hier lediglich eine Zugehörigkeit zur Gruppe der Männer, die sich dem syrischen Militärdienst entzogen haben, in Frage. Dieser Gruppe fehlt es indessen bereits an einer gemeinsamen „Glaubensüberzeugung“, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Denn die einfache Militärdienstentziehung erfolgt bei syrischen Männern aufgrund einer Vielzahl von Motiven, etwa einer politischen oder ethischen Überzeugung bzw. einer Glaubensüberzeugung, aber auch aus Sorge um das Schicksal der Familie, dem Wunsch eines zivilen Berufs- oder Bildungswegs oder schlicht der Angst vor dem Kriegstod. Im Übrigen fehlt es auch daran, dass die Gruppe dieser Männer keine abgegrenzte Identität hat (vgl. zu den Maßstäben bei einer Gruppenverfolgung BVerwG, Beschluss vom 17. September 2018 - 1 B 45.18 - juris Rn. 9 f.; Beschluss vom 23. September 2019 - 1 B 54.19 - juris Rn. 7 f. m. w. N.). Aufgrund der unterschiedlichen Fallgestaltungen und der vielfältigen Motivlagen werden einfache Militärdienstentzieher in Syrien nicht als fest umrissene und schon gar nicht als homogene Gruppe wahrgenommen. (d) Eine Anknüpfung an die weiteren Verfolgungsgründe des § 3b Abs. 1 AsylG kommt hier weder im Hinblick auf den Vortrag des Klägers noch aufgrund anderer Erkenntnisse in Frage. (2) Soweit mithin im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zur Überzeugung des Senats schon die Plausibilität einer Verknüpfung zu einem der Verfolgungsgründe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG nicht (mehr) gegeben ist, kann es dahinstehen, ob Nachfluchtgründe insbesondere im Hinblick auf eine strafrechtliche Verfolgung oder Bestrafung des Klägers wegen Militärdienstentzugs bzw. wegen Verweigerung des Militärdienstes gegeben sind, aufgrund derer sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung gemäß einem der Tatbestände des § 3a Abs. 1 bzw. einem der in § 3a Abs. 2 AsylG bezeichneten Regelbeispiele ergeben kann (verneinend etwa: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 46 ff. m. w. N.). Insbesondere in Bezug auf Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann darüber hinaus auch dahinstehen, ob im Falle des Klägers eine Militärdienstverweigerung i. S. der Vorschrift tatsächlich vorliegt und auch, ob bei ihm der Militärdienst überhaupt Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die dem Kläger erstinstanzlich über den von ihr bereits zugebilligten subsidiären Schutzstatus hinaus gewährte Flüchtlingsanerkennung. Der am ... geborene Kläger ist ausweislich von im Verwaltungsverfahren vorgelegten Identitätsdokumenten (Pass-Nr. ... ... ausgegeben am 09.12.2018 unter der Ausgabe-Nr. ... ... in Homs-Center mit der National-Nr. ... ..., Kopie des Wehrbuchs Nr. ... ausgestellt am 21.02.2015 durch die Wehrdienstbehörde der Generaldirektion für Wehrdienst in Al-Ashara) und den im Verwaltungsverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben ein syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Der Kläger gab im Weiteren an, er habe Syrien zum ersten Mal im Dezember 2017 verlassen und sich zu Fuß in die Türkei begeben, dort habe er sich ca. vier Monate aufgehalten. In dieser Zeit habe ihn ein Schreiben des syrischen Militärs, welches von ehemaligen Nachbarn über seine Eltern an ihn weitergeleitet worden und später verloren gegangen sei, erreicht, mit welchem er aufgefordert worden sei, sich zum Militärdienst zu melden. Im Weiteren habe er die Türkei in Richtung Griechenland verlassen. In Griechenland habe er sich ungefähr ein Jahr aufgehalten, davon etwa acht Monate auf der Insel Mythillin (wohl: Mytilini / Lesbos), im Übrigen in Athen und Saloniki. Einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt. Von Griechenland aus habe er telephonisch seinen - dem Senat in Kopie vorliegenden - Reisepass beantragt. Im Mai 2019 sei er in die Türkei zurückgegangen und wegen illegalen Aufenthalts nach Syrien zurückgeführt worden. Im Juni bzw. Juli 2019 habe er Syrien erneut verlassen und sei zunächst - wiederum zu Fuß - in die Türkei gegangen. Von der Türkei aus sei er auf dem Landweg u. a. via Serbien, Bosnien-Herzegowina, Ungarn und Österreich weiter- und am 08.02.2020 in das Bundesgebiet eingereist. Am 09.03.2020 stellte er einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 12.03.2020 brachte der Kläger im Wesentlichen vor, er, seine Eltern, einer seiner Brüder und drei seiner Schwestern hätten bis vier Monate vor seiner ersten Ausreise Ende 2017 im Dorf D ... (Gouvernement Dayr Az Zawr, District: Mayādīn, Subdistrict: al-Asharah) gelebt. Unmittelbar vor seiner Ausreise habe er vier Monate in einem Camp im Norden Syriens in Sarmada (Gouvernement Idlib, District: Harem, Subdistrict: al-Dana) verbracht. Militärdienst habe er noch nicht geleistet. Als Militärdienstpflichtiger sei er gesucht worden, ihm hätten Zwangsrekrutierung und Haft gedroht. Weil er verpflichtet gewesen sei, Militärdienst zu leisten, habe er die Wahl gehabt, entweder zu töten oder selbst zu sterben. Um einer Heranziehung zum Militärdienst und den Unsicherheiten des Krieges zu entgehen, sei er ausgereist. Momentan sei es schwierig, in Syrien zu überleben; wegen des Krieges gebe es keine Sicherheit. Von Kampfhandlungen sei er selbst allerdings nicht betroffen gewesen. Auch ansonsten habe er in Syrien keine Probleme oder Schwierigkeiten gehabt, weder mit der Polizei noch wegen seiner Religion. Im Übrigen habe er sich in Syrien politisch nicht betätigt und sich insbesondere auch nicht regimekritisch geäußert. Auch habe er keine Verbindung zur Opposition gehabt. Mit Bescheid vom 03.08.2020 - 8082119-475 -, zugestellt am 06.08.2020, erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger subsidiären Schutz zu, lehnte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter im Übrigen aber ab. Er habe nichts vorgetragen, was die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihm bei Rückkehr eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt werden würde. Daher lägen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. Der Kläger hat am 12.08.2020 Klage beim Verwaltungsgericht Meiningen erhoben. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen und die Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.08.2020 aufzuheben, soweit sie dem entgegensteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil vom 27. November 2020, der Beklagten zugestellt am 23.12.2020, hat das Verwaltungsgericht Meiningen der Klage des Klägers stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar ein (Nach-)Fluchtgrund nicht allein wegen einer (illegalen) Ausreise, der Asylantragstellung und eines längeren Auslandsaufenthalts des Klägers in Frage stünde. In seinem Falle komme allerdings gefahrerhöhend hinzu, dass er im militärdienstpflichtigen Alter sei und sich durch seinen Auslandsaufenthalt dem ihm in seinem Heimatland drohenden Militärdienst entzogen habe. Er laufe daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, bei einer hypothetischen Wiedereinreise aufgrund einer aus der Militärdienstentziehung gefolgerten - zumindest unterstellten - Regimefeindlichkeit (oppositionelle Gesinnung) menschenrechtswidrig behandelt und gefoltert zu werden. Mit Schriftsatz vom Montag, dem 25.01.2021, dem Verwaltungsgericht Meiningen am selben Tag zugegangen, hat die Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Dem hat der Senat durch Beschluss vom 16. März 2021, der Beklagten zugestellt am 07.04.2021, entsprochen. Mit Schriftsatz vom 09.04.2021, dem Thüringer Oberverwaltungsgericht am selben Tag zugegangen, beruft sich die Beklagte zur Begründung der Berufung auf den angefochtenen Bescheid, den Zulassungsbeschluss des Senats und ihren Antrag auf Zulassung der Berufung. Mit weiterem Schriftsatz vom 07.06.2021 trägt die Beklagte ergänzend vor. Insbesondere macht sie geltend, dass im vorliegenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den dem Kläger aufgrund der Militärdienstentziehung bei hypothetischer Rückkehr nach Syrien drohenden Maßnahmen keine ihn individuell treffende politische (Ziel-)Richtung entnommen werden könne. Ziel der Maßnahmen sei es vielmehr, „ihn letztlich zur Teilnahme am Militärdienst zu bewegen, um einer Sanktionierung wegen Nichtteilnahme zu entgehen und nicht, den Betroffenen damit in seiner vermeintlichen politischen Überzeugung zu treffen (sog. Politmalus)“. Dies ergäbe sich schon daraus, dass die Maßnahmen unterschiedslos jeden Militärdienstentzieher treffen könnten und diese in vergleichbarer Lage alle gleich behandelt würden. Es könne daher offen bleiben, ob nach den zwischenzeitlichen Verhältnissen in der Arabischen Republik Syrien mit dem nötigen Wahrscheinlichkeitsgrad eine Verfolgungshandlung aufgrund einer Nichtleistung des Militärdienstes überhaupt drohe. Jedenfalls fehle es daran, dass die einem Militärdienstentzieher drohenden Maßnahmen nicht gerade darauf gerichtet seien, diesen in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 27. November 2020 - 1 K 933/20 Me - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung angehört. Insoweit wird auf die Niederschrift vom 16. Juni 2022 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die dem Senat vorliegende Akte des Bundesamts - 8082119-475 - sowie die den Kläger betreffende Ausländerakte - 032134 - der Stadt Weimar - Ausländerbehörde - verwiesen. Sie waren Gegenstand der Verhandlung.