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Urteil

18 K 155/24 V

VG Berlin 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0326.18K155.24V.00
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Leitsätze
1. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass für die Feststellung, ob das Kind eines als Flüchtling anerkannten Elternteils minderjährig im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG ist, wenn es vor der Anerkennung des Elternteils als Flüchtling und vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist, auf den Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags des Elternteils abzustellen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022, C-279/20, Rn. 54). 2. Ebenfalls ist geklärt, dass in einem solchen Fall der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen muss, nämlich innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022, C-279/20, Rn. 53). 3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gilt eine solche Frist auch in Fällen des Elternnachzugs zu einem als Flüchtling anerkanntem Kind (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018, C-550/16, „A und S“, Rn. 61), allerdings beginnt diese Dreimonatsfrist nicht zu laufen, bevor das Kind, zu dem der Elternnachzug erfolgen soll, volljährig wird (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2024, Rs. C-560/20, Rn. 40). 4. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese "Fristhemmung" mit Urteil vom 29. August 2024 - 1 C 9.23 - auf einen Fall des Kindernachzuges zu einem als Flüchtling anerkannten Elternteil angewandt (Rn. 19 a.E.). Die Kammer vermag der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt nicht zu folgen. Die Rechtsprechung des EuGH zur "Fristhemmung" bezog sich auf eine andere Konstellation, nämlich den Elternnachzug zu einem als Flüchtling anerkannten Kind, und nicht auf den Kindernachzug zu einem als Flüchtling anerkannten Elternteil. Die Übertragung der Rechtsprechung des EuGH zur "Fristhemmung" auf die vorliegende Konstellation ist auch in der Sache nicht geboten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass für die Feststellung, ob das Kind eines als Flüchtling anerkannten Elternteils minderjährig im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG ist, wenn es vor der Anerkennung des Elternteils als Flüchtling und vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist, auf den Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags des Elternteils abzustellen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022, C-279/20, Rn. 54). 2. Ebenfalls ist geklärt, dass in einem solchen Fall der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen muss, nämlich innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022, C-279/20, Rn. 53). 3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gilt eine solche Frist auch in Fällen des Elternnachzugs zu einem als Flüchtling anerkanntem Kind (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018, C-550/16, „A und S“, Rn. 61), allerdings beginnt diese Dreimonatsfrist nicht zu laufen, bevor das Kind, zu dem der Elternnachzug erfolgen soll, volljährig wird (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2024, Rs. C-560/20, Rn. 40). 4. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese "Fristhemmung" mit Urteil vom 29. August 2024 - 1 C 9.23 - auf einen Fall des Kindernachzuges zu einem als Flüchtling anerkannten Elternteil angewandt (Rn. 19 a.E.). Die Kammer vermag der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt nicht zu folgen. Die Rechtsprechung des EuGH zur "Fristhemmung" bezog sich auf eine andere Konstellation, nämlich den Elternnachzug zu einem als Flüchtling anerkannten Kind, und nicht auf den Kindernachzug zu einem als Flüchtling anerkannten Elternteil. Die Übertragung der Rechtsprechung des EuGH zur "Fristhemmung" auf die vorliegende Konstellation ist auch in der Sache nicht geboten. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Über die Klage konnte im Wege schriftlicher Entscheidung entschieden werden, weil die Beteiligten (die Klägerin und die Beklagte in der Videoverhandlung vom 12. März 2025, der Beigeladene mit Schriftsatz vom 13. März 2025) hierzu ihr Einverständnis gegeben haben. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf das begehrte Visum zum Familiennachzug weder aus den von ihr geltend gemachten Vorschriften des nationalen Rechts (1.) noch unmittelbar aus Unionsrecht (2.). Wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sowie wegen grundsätzlicher Bedeutung waren die Berufung und die Sprungrevision zuzulassen (3.) 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Erteilung des begehrten Visums zum Nachzug zu ihrem als Flüchtling anerkannten Vater aus nationalem Recht. Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt hier nur § 6 Abs. 3 i.V.m. §§ 5, 27, 29 und 32, 36 Abs. 2 Satz 1 oder 22 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Neufassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert mit Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332) - AufenthG -, in Betracht. Die danach erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. a. Nach § 32 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein minderjähriges lediges Kind eines Ausländers voraus. Hieran fehlt es. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Person, die ein Visum beantragt, minderjährig ist, ist auf den Zeitpunkt der Stellung des Visumantrags abzustellen, wie höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2024 - 1 C 9.23 - juris Rn. 13 m.w.N.). Die am 16. September 2005 geborene Klägerin war in diesem Zeitpunkt (9. November 2023) bereits volljährig. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls geklärt, dass eine bei der Ausländerbehörde abgegebene sogenannte fristwahrende Anzeige nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 AufenthG – wie sie hier der Stammberechtigte Ende April 2022 abgegeben hat – keinen Visumantrag darstellt. Die Erklärung bewirkt lediglich, dass bei einer Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Zuge des Familiennachzuges innerhalb von drei Monaten ab unanfechtbarer Schutzgewährung von den Voraussetzungen der Lebensunterhalts- und Wohnraumsicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen ist. Es lässt sich weder diesen Vorschriften noch der ihnen zu Grunde liegenden Regelungsintention des Gesetzgebers entnehmen, dass von der in § 71 Abs. 2 Satz 1 und § 81 Abs. 1 AufenthG geregelten Vorgabe, den Visumantrag bei der zuständigen Auslandsvertretung zu stellen, abgewichen werden soll oder kann (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 29. August 2024, a.a.O., Rn. 15 f.). Hinzu kommt, dass der (auch vom Vater der Klägerin verwendete) amtliche Anzeigenvordruck ausdrücklich den Hinweis enthält, dass dieser „lediglich der Antragsvorbereitung dient, zur Antragstellung also explizit weitere Schritte erfolgen müssen“. Ferner ist obergerichtlich geklärt, dass auch eine Anmeldung zur Warteliste keinen Visumantrag darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. August 2019 -1 C 23.18 - juris Rn. 28 zur Online-Terminvereinbarung bei einer Ausländerbehörde; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 3 S 87/21 - juris Rn. 17). Schließlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Auslegung des § 32 Abs. 1 AufenthG dahin, dass sich die Minderjährigkeit des Kindes anhand des Zeitpunkts der Asylantragstellung des zusammenführenden Elternteils beurteilt, in Anwendung der allgemein anerkannten Auslegungsregeln nicht möglich, auch wenn Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 S. 12) – im Folgenden: RL 2003/86/EG – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Abstellen auf diesen Zeitpunkt gebieten sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2024, a.a.O., Rn. 14, und Beschluss vom 23. April 2020 - 1 C 16.19 - juris Rn. 10). b. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Eine außergewöhnliche Härte kann nur dann angenommen werden, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 GG sowie im Vergleich zu den übrigen geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebieten. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als schlechthin unvertretbar anzusehen ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass die das Visum begehrende Person ein eigenständiges Leben in ihrem Heimatland nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe durch den im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen angewiesen ist – oder umgekehrt – und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. zum Begriff der außergewöhnlichen Härte BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 2 BvR 748/13 - juris Rn. 13; BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 - juris Rn. 10 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 B 12.12 - juris Rn. 31-35). Da § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG den Familiennachzug betrifft, ist für die Berücksichtigung nicht familienbezogener, die allgemeine (insbesondere politische und wirtschaftliche) Lage im Herkunftsstaat betreffender Gesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der außergewöhnlichen Härte grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - 1 B 236.96 - juris Rn. 9). Nach diesen Maßstäben liegt hier eine außergewöhnliche Härte nicht vor. Zum einen genügen – wie bereits die Beklagte mit Schriftsatz vom 7. Mai 2024 (S. 3) ausgeführt hat – die von der Klägerin vorgelegten Atteste nicht den formalen Mindestanforderungen an die Verwertbarkeit ärztlicher Atteste. Dies gilt nicht nur für die als Anlage K4 und K5 zur Klageschrift zunächst vorgelegten irakischen Atteste vom 15. September 2022 und 23. April 2024, sondern auch für den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als Anlage A8 vorgelegten irakischen medizinischen Bericht vom 9. Juli 2024 und den mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2024 als Anlage A9 eingereichten irakischen medizinischen Bericht vom 17. November 2024. Zum anderen fehlt es an der erforderlichen spezifischen Angewiesenheit auf familiäre Hilfe gerade im Bundesgebiet. Die Klägerin ist zusammen mit ihrer 2003 geborenen Schwester, welche sie auch vorher schon (mit-) betreut hat, bei ihren Großeltern väterlicherseits untergekommen, nachdem ihre Mutter im Juni 2024 aus dem Irak ausgereist und zum Stammberechtigten nachgezogen war (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 5. August 2024). Auch wenn die erheblichen Belastungen in Rechnung gestellt werden, die mit einer Pflege der Klägerin verbunden sind – insbesondere unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 5. August 2024 geltend gemachten Symptomatik bei der Klägerin –, sowie das Alter der Großeltern, ist nicht ersichtlich, dass jedenfalls im „Unterstützungsverbund“ der noch im Irak lebenden Familie – dort lebt auch die weitere, 1997 geborene Schwester der Klägerin – die erforderliche Pflege der Klägerin nicht geleistet werden kann, so wie es seit Juni 2024 und damit seit einem ¾ Jahr praktiziert werden konnte. Hinzu kommt, dass der Stammberechtigte weiterhin finanzielle Unterstützung leisten und hiermit familiärer und pflegerischer Beistand im Irak finanziert werden kann. Auch den von der Klägerseite eingereichten irakischen medizinischen Berichten vom 9. Juli 2024 und 17. November 2024 lässt sich nicht entnehmen, dass die danach erforderliche familiäre Hilfe nur von der Mutter der Klägerin bzw. nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. c. Nach § 22 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen Gründen – solche sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich – oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dringende humanitäre Gründe sind anzunehmen, wenn die Aufnahme des Familienangehörigen sich aufgrund des Gebots der Menschlichkeit aufdrängt und eine Situation vorliegt, die ein Eingreifen zwingend erforderlich macht. Solche Gründe liegen zum einen dann vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind. Sie sind aber zum anderen auch dann gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 25 f. und vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - juris Rn. 49). Nach diesen Maßstäben liegen hier dringende humanitäre Gründe im Sinne von § 22 Satz 1 AufenthG nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Situation der Klägerin maßgeblich von der Situation anderer volljähriger (pflegebedürftiger) irakischer Staatsangehöriger unterscheidet, deren Eltern das Herkunftsland verlassen haben. Auch der besondere Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 24 GRC erfordert keine Visumerteilung unter Heranziehung des § 22 Satz 1 AufenthG, weil die Klägerin, wie oben ausgeführt, nicht auf familiäre Hilfe gerade im Bundesgebiet angewiesen ist. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Erteilung des begehrten Visums zum Nachzug zu ihrem als Flüchtling anerkannten Vater unmittelbar aus Unionsrecht. In Betracht kommt hier nur Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b oder c RL 2003/86/EG, weil Art. 10 Abs. 3 Buchst. a RL 2003/86/EG nur den Nachzug zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling betrifft. Auch bei Anwendung der für den Nachzug eines Geschwisterkindes gemeinsam mit den Eltern zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling durch den Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Maßstäbe auf die vorliegende Konstellation des Kindernachzugs zum als Flüchtling anerkannten Elternteil würde es an einer erforderlichen vollständigen und dauerhaften Angewiesenheit der Klägerin auf die Unterstützung ihrer Eltern fehlen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 30. Januar 2024, Rs. C-560/20, juris Rn. 55), wie sich aus den Ausführungen zu § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ergibt. Nach Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b und c RL 2003/86/EG gestatten die Mitgliedstaaten den minderjährigen Kindern des Zusammenführenden die Einreise und den Aufenthalt, (in der Variante des Buchstaben c der Vorschrift:) sofern dieser das Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt. Auf diese Richtlinienvorschrift kann sich die Klägerin gegenüber der beklagten Behörde unmittelbar berufen, weil diese unmittelbare Wirkung hat, wie höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2020, a.a.O., Rn. 11). Die Voraussetzungen der Vorschrift sind aber nicht sämtlich erfüllt, weil die Klägerin nicht minderjährig im Sinne der Vorschrift ist. a. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass für die Feststellung, ob das Kind eines als Flüchtling anerkannten Elternteils minderjährig im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG ist, wenn es vor der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling und vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist, auf den Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags des Elternteils abzustellen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022, C-279/20, juris Rn. 52 unter Hinweis auf seine Gründe zur Auslegung von Art. 2 Buchst. f i.V.m. Art. 10 Abs. 3 Buchst. a RL 2003/86/EG mit Urteil vom 12. April 2018, C-550/16, „A und S“, juris). Ebenfalls ist geklärt, dass in einem solchen Fall der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen muss, nämlich innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022, a.a.O., Rn. 53). Hier hat die Klägerin bereits die (ab Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Zusammenführenden laufende) Dreimonatsfrist nicht eingehalten. Ihr Vater wurde bereits Mitte Februar 2022 als Flüchtling anerkannt, und der Visumantrag ist erst am 9. November 2023, also ein Jahr und neun Monate später gestellt worden. Abgesehen davon greift die vom Gerichtshof verlangte „Vorverlagerung“ des maßgeblichen Zeitpunkts für die Frage der Beurteilung der Minderjährigkeit nur ein, wenn das nachzugswillige Kind v o r der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling volljährig geworden ist. Auch hieran fehlt es. Der Vater der Klägerin wurde Mitte Februar 2022 als Flüchtling anerkannt und erst danach – und zwar erhebliche Zeit danach (ein Jahr und sieben Monate) – ist die Klägerin volljährig geworden. b. Es liegt auch kein Fall einer „Fristhemmung“ vor, in dem nach Eintritt der Volljährigkeit noch eine „Nachfrist“ zu gewähren wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar mit dem bereits zitierten Urteil vom 29. August 2024 zu einem gleich gelagerten Sachverhalt – Kindernachzug zu einem als Flüchtling anerkannten Elternteil, bei dem die Kinder nach Anerkennung des zusammenführenden Elternteils und auch nach Visumantragstellung volljährig geworden sind – ausgeführt, die Frist für eine Visumantragstellung könne nicht zu laufen beginnen, bevor das nachzugswillige Kind volljährig wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2024, a.a.O., Rn. 19 a.E.). Die sich danach ergebende Frist für die Visumantragstellung hätte die Klägerin eingehalten. Sie ist am 16. September 2023 volljährig geworden und hat am 9. November 2023 und damit innerhalb von weniger als drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit den Visumantrag gestellt (anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall, in dem die Visumanträge erst 11 Monate bzw. zwei Jahre und neun Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt worden sind). Die übrigen bei einem unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG begründeten Anspruch entsprechend geltenden Voraussetzungen des nationalen Rechts (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. August 2024, a.a.O., Rn. 25) wären ebenfalls erfüllt. Die Kammer vermag sich aber in diesem Punkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anzuschließen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich für seinen Ansatz, dass beim Kindernachzug zu einem als Flüchtling anerkannten Elternteil die Dreimonatsfrist für eine Visumantragstellung nicht zu laufen beginnen könne, bevor das nachzugswillige Kind volljährig wird, auf eine entsprechende Passage – Randnummer 40 – im Urteil des Gerichtshofs vom 30. Januar 2024, Rs. C-560/20, gestützt. Diese betraf aber eine andere Konstellation, nämlich den Elternnachzug zu einem als Flüchtling anerkannten Kind. In Randnummer 38 des Urteils des Gerichtshofs, auf das sich die Randnummer 40 bezieht, heißt es ausdrücklich, die Vorlagefrage des nationalen Gerichts beziehe sich auf eine Situation, in der der betreffende Flüchtling zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags der Eltern auf Familienzusammenführung noch minderjährig war und während des diesen Antrag betreffenden Verfahrens volljährig geworden ist. Entsprechend wird in der Randnummer 40 speziell auf die Zusammenführung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge mit ihren [nachzugswilligen] Eltern Bezug genommen. In Randnummer 41 wird ausgeführt, solange der Flüchtling minderjährig ist, könnten seine Eltern auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a RL 2003/86/EG einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung stellen, ohne eine Frist einhalten zu müssen, um die in dieser Bestimmung vorgesehenen günstigeren Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Schließlich hat der Gerichtshof in Randnummer 43 die Vorlagefrage dahingehend beantwortet, nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a RL 2003/86/EG seien die Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings, wenn dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig ist und im Laufe des Verfahrens auf Familienzusammenführung volljährig wird, nach dieser Bestimmung nicht dazu verpflichtet, den Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung mit diesem Flüchtling innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen, um das Recht auf Familienzusammenführung auf diese Bestimmung stützen und die darin vorgesehenen günstigeren Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Hinzu kommt, dass die Vorlagefrage – und die hierzu ergangene Entscheidung des Gerichtshofs – vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfolgt ist, dass es mit dem Ziel von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a RL 2003/86/EG unvereinbar wäre, wenn sich ein Flüchtling, der zum Zeitpunkt seines Asylantrags die Eigenschaft eines unbegleiteten Minderjährigen besaß, aber während des Verfahrens über diesen Antrag volljährig geworden ist, „ohne jede zeitliche Begrenzung“ auf diese Vorschrift berufen könnte, um eine Familienzusammenführung zu erwirken, so dass der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist gestellt werden muss (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018, a.a.O., Rn. 61). Diese Rechtsprechung betraf damit ebenfalls die Konstellation des Nachzugs eines Elternteils zu einem als Flüchtling anerkannten Kind – in der das als Flüchtling anerkannte Kind zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags noch minderjährig war und während des Asylverfahrens volljährig geworden ist – und nicht die vorliegende Konstellation des Kindernachzugs zu einem als Flüchtling anerkannten Elternteil. Im Übrigen ist eine Übertragung der zur Konstellation des Nachzugs eines Elternteils zu einem als Flüchtling anerkannten Kind ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Beginn der Dreimonatsfrist nicht vor Volljährigkeit des Kindes auf die vorliegende Konstellation des Kindernachzugs zu einem als Flüchtling anerkannten Elternteil auch der Sache nach nicht geboten. Zwar soll die RL 2003/86/EG die Familienzusammenführung begünstigen und Drittstaatsangehörigen, insbesondere Minderjährigen, Schutz gewähren, so dass die nationalen Behörden Interessen betroffener Kinder ausgewogen und sachgerecht bewerten müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2024, a.a.O., Rn. 21 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 18. April 2023, Rs. C-1/23, juris Rn. 42 ff.). Jedoch enthält zum einen auch die Richtlinie bei einer Familienzusammenführung von Flüchtlingen eine Unterscheidung der vorgenannten Konstellationen (vgl. Art. 10 Abs. 3 RL 2003/86/EG). Zum anderen ist bei einem Kindernachzug zu einem als Flüchtling anerkannten Elternteil den Interessen der Familie, insbesondere minderjähriger Kinder an einer Familienzusammenführung dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung die Minderjährigkeit für die Dauer des Verfahrens aus Gründen des Minderjährigenschutzes als fortbestehend anzusehen ist (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 18. November 1997 - 1 C 22.96 - juris Rn. 20 f., zuletzt Urteil vom 29. August 2024, a.a.O.). Entsprechend hätte hier die Klägerin, nachdem ihrem Vater Mitte Februar 2022 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit (Mitte September 2023) und damit über 1 ½ Jahre lang Zeit gehabt, einen Visumantrag zu stellen, bei dem für die Dauer des Verfahrens weiterhin von ihrer Minderjährigkeit auszugehen gewesen wäre. Zudem können besondere Umstände, die eine solch verspätete Antragstellung rechtfertigen, dazu führen, dass diese dem nunmehr volljährigen Kind nicht entgegengehalten werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. August 2024, a.a.O., Rn. 20 f. u.a. unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 7. November 2018, C-380/17, juris Rn. 66). Auch vor diesem Hintergrund bedarf es einer pauschalen Frist für die Visumantragstellung von drei weiteren Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit in der Konstellation des Kindernachzuges zum anerkannten Flüchtling nicht. c. Hier liegt auch kein Fall vor, in dem eine verspätete Antragstellung dem nachzugswilligen Kind ausnahmsweise nicht entgegengehalten werden kann, weil eine hinreichende Information über die Frist und die zu ihrer Einhaltung erforderlichen Maßnahmen nicht erfolgte und die Überschreitung der Frist aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar war (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. August 2024, a.a.O., Rn. 20 f. u.a. unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 7. November 2018, C-380/17, juris Rn. 66). Die Notwendigkeit einer Stellung des Visumantrags vor Eintritt der Volljährigkeit bzw. die Bindung eines Visumantrags an die (ab Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Zusammenführenden laufende) Dreimonatsfrist war jedenfalls seit den zitierten Entscheidungen des Gerichtshofs vom 12. April 2018 und 1. August 2022 allgemein bekannt, und der bis zum Eintritt der Volljährigkeit (mit-) sorgeberechtigte Vater der Klägerin war schon seit November 2017 anwaltlich vertreten. Die Entscheidung des Gerichtshofs vom 30. Januar 2024 dazu, dass die Dreimonatsfrist beim Elternnachzug zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nicht vor Eintritt der Volljährigkeit zu laufen beginnt, ändert hieran nichts, weil es hier um einen solchen Fall nicht geht, im Übrigen weil die Klägerin schon vor dieser Entscheidung den Visumantrag gestellt hat. Es ist auch weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass die Klägerin oder ihre Mutter unverschuldet an einer rechtzeitigen Antragstellung bei der Auslandsvertretung (vor Eintritt der Volljährigkeit) gehindert war, zumal die Stellung eines Visumantrages grundsätzlich formlos möglich ist (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2023 - 3 B 38/23 - UA S. 11, und Beschluss vom 25. Januar 2022 - 3 S 87/21 - juris Rn. 19). 3. Die Berufung und die Sprungrevision – zu deren Einlegung die Klägerin und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2025 vorsorglich bereits ihr Einverständnis erklärt haben – waren wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sowie wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 sowie § 134 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug. Sie ist im September 2005 geboren und irakische Staatsangehörige. Sie ist nach ihren Angaben schwerbehindert und erheblich pflegebedürftig. Der Vater der Klägerin (Stammberechtigter) ist ebenfalls irakischer Staatsangehöriger, reiste 2014 aus dem Irak aus und ins Bundesgebiet ein. Er stellte Anfang 2015 einen Asylantrag, der erfolglos blieb (Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden von Januar 2017). Auf seinen im Juni 2018 unter Berufung auf eine Konversion zum Christentum gestellten Asylfolgeantrag erkannte ihn die Asylbehörde Mitte Februar 2022 als Flüchtling an – in der Folge erhielt er eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis und später eine Niederlassungserlaubnis. Ende April 2022 bekundete er gegenüber der beigeladenen Ausländerbehörde sein Begehren, seine im Irak befindliche Familie nach Deutschland nachzuholen. Die Mitte September 2023 volljährig gewordene Klägerin beantragte Anfang November 2023 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren 2003, 2008 und 2012 geborenen Geschwistern bei der Deutschen Botschaft in Bagdad die Erteilung von Visa zum Zweck des Familiennachzuges zu dem Stammberechtigten. Die Botschaft erteilte der Mutter und den jüngeren Geschwistern der Klägerin Visa – mit denen diese im Juni 2024 ins Bundesgebiet einreisten – und lehnte den Visumantrag der Klägerin (ebenso wie denjenigen ihrer 2003 geborenen Schwester) mit Bescheid vom 19. Februar 2024 mit der Begründung ab, sie sei bei der Antragstellung bereits volljährig gewesen und eine außergewöhnliche Härte liege nicht vor, insbesondere seien die hierzu vorgelegten Atteste nicht ausreichend. Mit der am 25. März 2024 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, sie sei als minderjährig im Sinne von § 32 des Aufenthaltsgesetzes anzusehen, jedenfalls liege eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 des Aufenthaltsgesetzes vor. Sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen Botschaft in Bagdad vom 19. Februar 2024 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Klägerin ist erfolglos geblieben (Beschluss der Kammer vom 13. September 2024 - VG 18 L 248/24 V -). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die die Klägerin betreffenden Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen.