Beschluss
19 L 207.15
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0112.19L207.15.0A
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Leitsätze
1. Wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, kann diese Nutzung untersagt werden. (Rn.18)
2. Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt bereits dann vor, wenn einem Bauvorhaben die erforderliche Baugenehmigung fehlt. (Rn.20)
3. Eine Nutzungsuntersagung erweist sich als ermessensfehlerhaft, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist oder unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt. (Rn.28)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, kann diese Nutzung untersagt werden. (Rn.18) 2. Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt bereits dann vor, wenn einem Bauvorhaben die erforderliche Baugenehmigung fehlt. (Rn.20) 3. Eine Nutzungsuntersagung erweist sich als ermessensfehlerhaft, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist oder unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt. (Rn.28) Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung seines Geschäftsbetriebs unter Androhung eines Zwangsgeldes. Seit Frühjahr 2014 betreibt der Antragsteller in dem knapp 28m² großen Ladenlokal in der J... 2 in Berlin-Wilhelmstadt eine Wettannahmestelle für Sportwetten des Buchmachers T.... Sein Gewerbe hat der Antragsteller am 1. Februar 2014 als Vermittlung von Sportwetten, erlaubnisfreie Gaststätte (Schankwirtschaft ohne Alkoholausschank), angemeldet. Für das Grundstück weist der Baunutzungsplan Berlin 1958/60 ein gemischtes Gebiet der Baustufe IV/3 aus. Der Bebauungsplan VIII-B12 vom 29. Januar 2013 (GVBl. S. 19) setzt gemäß Nr. 2 der textlichen Festsetzungen für die Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet gemäß § 6 der BauNVO 1990 fest. Nr. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans lautet: „Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes sind Vergnügungsstätten nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2 sowie nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO -) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) unzulässig.“ Das Grundstück befindet sich im Bereich förmlich festgelegten Sanierungsgebiets Spandau-Wilhelmstadt (12. Rechtsverordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 15. März 2011 [GVBl. S. 90], zuletzt geändert durch Art. I der 14. Rechtverordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 29. Juli 2014 [GVBl. 307]). Nach seiner Anhörung, dass die Nutzung mangels Genehmigung zu untersagen sei, legte der Antragsteller unter dem 16. Februar 2015 Bauvorlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren vor. Danach sei eine knapp 15m² große Fläche mit zwei Stehtischen für den Publikumsverkehr vorgesehen. Nach der Betriebsbeschreibung sollen Quotenänderungen und sonstige Informationen über zwei Monitore angezeigt werden. Die Öffnungszeiten dauern von 11:00 bis 22:00 Uhr. Nach der Erklärung der Fortsetzung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens als vereinfachtes Baugenehmigungsverfahrens lehnte der Antragsgegner mit dem Bescheid des Bezirksamts Spandau von Berlin – Versagung Nr. 2015/267 - vom 26. Mai 2015 die Erteilung einer für die Nutzung des Ladenlokals beantragte Baugenehmigung ab. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Dieser schließe Vergnügungsstätten, wie sie Wettbüros und Wettannahmestellen darstellten, aus. Für die beabsichtigte Nutzung könne auch keine sanierungsrechtliche Genehmigung erteilt werden, weil diese Nutzung den Zwecken der Sanierung zuwiderliefe. Mit der Anordnung Nr. 2014/791 des Bezirksamts Spandau von Berlin vom selben Tag untersagte der Antragsgegner die bereits verwirklichte Nutzung der baulichen Anlage als Wettannahmestelle. Dem Antragsteller wurde eine Frist zur Aufgabe der Nutzung von vier Wochen nach Zustellung der Anordnung gesetzt und für den Fall der nicht fristgerechten Beachtung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro angedroht. Der Antragsteller habe im ehemaligen Ladengeschäft eine Wettbüronutzung aufgenommen, ohne im Besitz der erforderlichen Genehmigung zu sein. Die gleichzeitig angeordnete sofortige Vollziehung der Untersagung begründete der Antragsgegner u.a. mit der negativen Vorbildwirkung einer Wettannahmestelle im Mischgebiet. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Widerspruch vom 22. Juni 2015 - über den noch nicht entschieden ist - und seinem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der erfolglos blieb. Der Antragsteller hat am 23. Juni 2016 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Die Nutzungsuntersagung sei zu Unrecht erfolgt, weil die beantragte Nutzungsänderung zu Unrecht abgelehnt worden sei. Die Nutzung der Räumlichkeiten als Wettannahmestelle sei bauplanungsrechtlich zulässig. Der Antragsteller betreibe nach Art und Umfang der Nutzung eine reine Wettannahmestelle, die nicht als Vergnügungsstätte, sondern als sonstiger Gewerbebetrieb zu qualifizieren und mit einem sonstigen Ladengeschäft gleichzusetzen sei. Der Antragsteller beantragt (sinngemäß), die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 22. Juni 2015 gegen die Anordnung Nr. 2014/791 des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 26. Mai 2015 hinsichtlich der Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält an der Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung fest. Der Antragsteller nutze die Räumlichkeiten eines ehemaligen Ladenlokals, ohne dass die hierfür erforderliche Genehmigung vorliege. Ein Wettbüro unterfalle dem städtebaulichen Begriff der Vergnügungsstätte. Von einer reinen Wettannahmestelle unterscheide sich das Geschäftslokal des Antragstellers. Aufgrund seiner Ausstattung, der Anbringung von Bildschirmen und der sich am Spielschluss der europäischen Fußballligen orientierenden Öffnungszeiten werde Gelegenheit geboten, die Wettergebnisse live zu verfolgen. Die Nutzung liefe auch den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwider. II. Der Antrag, über den aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 10. September 2015 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Var. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (Nutzungsuntersagung) bzw. § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 4 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO Bln (Zwangsmittelandrohung) zulässig, aber unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen geht zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Vollzugsinteresse an der Untersagung der ungenehmigten Nutzung und der Androhung des Zwangsgeldes überwiegt das Interesse des Antragstellers, von den Wirkungen der Untersagung und der Zwangsgeldandrohung zunächst verschont zu bleiben. Die in dem Bescheid des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 14. Juli 2015 (Anordnung Nr. 2014/791) verfügte Nutzungsuntersagung begegnet bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung keinen Bedenken. Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagung ist § 79 Satz 2 BauO Bln. Danach kann, wenn Anlagen im Widerspruch zu baulichen Anlagen genutzt werden, diese Nutzung untersagt werden. Die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung liegen vor. Bei dem Wettlokal (Wettannahmestelle/Wettbüro) des Antragstellers handelt es sich um eine bauliche Anlage i.S.v. § 2 Abs. 2 BauO Bln. Die Nutzung steht auch in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, der eine Nutzungsuntersagung auf der Grundlage von § 79 Satz 2 BauO Bln - tatbestandlich - zu rechtfertigen vermag, liegt bereits dann vor, wenn einem Bauvorhaben die erforderliche Baugenehmigung nach § 60 Abs. 1 BauO Bln fehlt (sog. formelle Illegalität; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juni 2015 - OVG 10 B 7.13 -, juris Rn. 26, und Beschluss vom 28. Oktober 2011 - OVG 2 S 76.11, OVG 2 L 50.11 -, juris Rn. 6; für die Parallelregelung in § 73 Abs. 3 Satz 1 BbgBO etwa auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. September 2014 - OVG 10 B 5.12-, juris Rn. 36, und Beschluss vom 10. Mai 2012 - OVG 10 S 42.11 -, juris Rn. 6). So verhält es sich hier. Die ausgeübte Nutzung als Wettannahmestelle/Wettbüro ist gegenüber der genehmigten Nutzung als Ladenlokal genehmigungspflichtig, da für diese neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen (vgl. § 62 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln). Der Antragsteller hat zwar sein Vorhaben bei dem Antragsgegner im Genehmigungsfrei-stellungsverfahren angezeigt, der Antragsgegner hat jedoch innerhalb der Monatsfrist nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen – nämlich am 23. März 2015 - erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO Bln durchgeführt werden soll (§ 63 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 BauO Bln). Der Antragsgegner hat die Genehmigung mit (nicht bestandskräftigem) Bescheid vom 26. Mai 2015 versagt. Eine Genehmigungsfiktion nach § 70 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 70 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln ist zuvor nicht eingetreten. Die Versagung erfolgte vor Ablauf der Monatsfrist. Der Versagungsbescheid ist dem Antragsteller durch Zustellung am 2. Juni 2015 bekannt gegeben worden. Fristbeginn gemäß § 70 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln ist, sobald die notwendigen Stellungnahmen der nach § 70 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln zu beteiligenden Behörden oder sonstigen Stellen bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen sind oder deren Zustimmung gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln als erteilt gilt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2011 - OVG 2 S 79.10 -, juris Rn. 6). Das war hier nach dem Vorliegen der Stellungsnahmen der Abteilung Bau, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung zur planungsrechtlichen Zulässigkeit vom 7. Mai 2015 und zur sanierungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit vom 20. Mai 2015 der Fall. Auf die materielle Rechtswidrigkeit der beanstandeten Nutzung kommt es im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Nutzungsuntersagung gemäß § 79 Satz 2 BauO Bln nicht an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse 28. Oktober 2011 - OVG 2 S 76.11 u. OVG 2 L 50.11 -, Rn. 6, vom 14. Juni 2010- OVG S 15.10-, Rn. 4, und vom 2. März 2007 - OVG 2 S 53.06 -, Rn. 5; alle zit. nach juris). Die Nutzungsuntersagung ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Dabei ist davon auszugehen, dass in den Fällen einer ungenehmigten Nutzung baulicher Anlagen in der Regel lediglich der Erlass einer Nutzungsuntersagung ermessensgerecht ist. Denn die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften ergibt, dass der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein sog. intendiertes Ermessen eingeräumt ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, 23. September 2014, - OVG 10 B 5.12 - juris, Rn. 36 m.w.Nachw. [für die Parallelregelung in § 73 Abs. 3 Satz 1 BbgBO]). Auch auf der Rechtsfolgenseite des § 79 Satz 2 BauO Bln kommt es also nicht maßgeblich auf die materielle Illegalität der Nutzung an. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht nur von einer formellen Illegalität der in Rede stehenden Nutzung ausgegangen ist, sondern auch von deren bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit ausgeht. Zu einem Ermessensfehler führt dies schon deshalb nicht, weil der Antragsgegner in dem streitgegenständlichen Bescheid keine weitergehenden Ermessenserwägungen angestellt hat, die sich als fehlerhaft - weil von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehend - darstellen könnten, sollte sich das Vorhaben des Antragstellers tatsächlich als materiell baurechtmäßig erweisen. Offenbar hat auch der Antragsgegner seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass das ihm gemäß § 79 Satz 2 BauO Bln eingeräumte Ermessen schon wegen der formellen Illegalität des Vorhabens des Antragstellers intendiert ist. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der von dem Antragsgegner allein auf tatbestandlicher Ebene des § 79 Satz 2 BauO Bln diskutierte und im Ergebnis festgestellte bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens den Erlass der Nutzungsuntersagung auf Rechtsfolgenseite in irgendeiner Weise beeinflusst hat. In dem möglichen Einfluss der angenommenen materiellen Illegalität auf die Entscheidung, in Form der Nutzungsuntersagung einzuschreiten, liegt erkennbar aber der entscheidende Grund dafür, warum das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 3. November 2004 - OVG 3 A 449/01 - eine gerichtliche Überprüfung der behördlichen Auffassung, dass das Vorhaben materiell baurechtswidrig sei, für angezeigt gehalten hat (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2010 - OVG 2 S 15.10 -, juris Rn. 5). Der Antragsgegner hat sein Ermessen hier nicht darauf „erstreckt“, ob das Vorhaben genehmigungsfähig ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. November 2015 – VG 19 L 245.15 –, juris Rn. 36). Stützt die Behörde sich - wie im vorliegenden Fall - ausschließlich auf die formelle Illegalität, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Genehmigungsfähigkeit der untersagten Nutzung zu überprüfen. Die Nutzungsuntersagung erweist sich in diesen Fällen nur dann als ermessensfehlerhaft, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist oder unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. Oktober 2011, a.a.O., vom 14. Juni 2010, a.a.O., Rn. 5, und vom 2. März 2007, a.a.O., Rn. 6). Ein derartiger Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor. Das Vorhaben des Antragstellers ist weder offensichtlich genehmigungsfähig noch genießt es Bestandsschutz. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der Nutzung des ehemaligen Ladenlokals in der vom Antragsteller beschriebenen Weise ist nicht erkennbar. Eine solche offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ist nur anzunehmen, wenn sich die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. September 2014, a.a.O., Rn. 37, vom 12. Juni 2013 - OVG 10 M 41.13 -, juris Rn. 5, und vom 10. Mai 2012, a.a.O., Rn. 9). Davon kann hier keine Rede sein. Dass sich die Nutzung des Ladenlokals in der Nutzung als bloße Wettannahmestelle für Sportwetten erschöpft und daher wie eine Lottoannahmestelle als sonstiger – im Mischgebiet zulässiger - Gewerbebetrieb zu qualifizieren wäre, trifft jedenfalls nicht offensichtlich zu. Für eine nach den Festsetzungen des Bebauungsplans unzulässige Vergnügungsstätte könnte nämlich sprechen, dass die angebrachten Monitore und Stehtische die Besucher des Lokals zum Verweilen einladen, um die Angebote und Ergebnisse der Wetten live zu verfolgen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2013 – VG 13 K 2.13 – juris Rn. 20 unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juli 2012 – 2 A 1969.11 –, juris Rn. 10 u. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. April 2011 – 8 B 10278.11 –, juris Rn. 11). Für eine Vergnügungsstätte könnte auch das angemeldete Gewerbe des Antragstellers sprechen, das er nicht nur mit der Vermittlung von Sportwetten sondern auch als erlaubnisfreie Gaststätte (Schankwirtschaft ohne Alkoholausschank) beschrieben hat. Im Übrigen stützt sich die Nutzungsuntersagung auch auf die formelle Illegalität der bereits verwirklichten Nutzung der Räumlichkeiten wegen des Fehlens einer sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 145 BauGB. Das Erfordernis einer sanierungsrechtlichen Genehmigung folgt aus § 144 Abs. 1 BauGB für die in Rede stehende Nutzungsänderung. Danach bedürften im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde u.a. die in § 14 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorhaben. § 14 Abs. 1 BauGB umfasst die Durchführung von Vorhaben i.S.v. § 29 BauGB einschließlich der Nutzungsänderung (vgl. Krautzberger in: Battis / Krautzberger / Löhr, BauGB, 12 Aufl., § 144 Rn. 11). Eine solche Genehmigung hat der Antragsteller bisher – soweit ersichtlich – nicht beantragt. Die Genehmigung ist auch nicht offensichtlich zu erteilen. Dass es sich bei der Wettannahmestelle um eine ohne Weiteres mit den Zielen des Sanierungsgebietes Spandau-Wilhelmsstadt vereinbaren Vorhaben handelte, ist nicht erkennbar. Insofern wird auf die diesbezüglichen Ausführungen der verfahrensgegenständlichen Anordnung Nr. 2014/791 und die Ausführungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 20. August 2015 verwiesen, denen der Einzelrichter folgt. Gründe, aus denen sich die Unverhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung ergeben könnten, hat der Antragsteller weder glaubhaft gemacht, noch sind solche ersichtlich. Liegen die Voraussetzungen für ein Einschreiten gemäß § 79 Satz 2 BauO Bln nach alledem vor, ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gerechtfertigt. Das besondere Vollzugsinteresse ergibt sich daraus, dass von einer weiteren Nutzung während eines Rechtsbehelfsverfahrens ein Anreiz für eine Nachahmung und damit eine negative Vorbildwirkung ausgehen könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 7). Das hat der Antragsgegner zur Begründung des Sofortvollzugs in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 26. Mai 2015 auch formell in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwG0). Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an einer Beachtung der Genehmigungspflicht das private Interesse, die rechtswidrige Nutzung vorläufig fortsetzen zu dürfen, regelmäßig überwiegt (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 19. August 2010, VGH 1 CS 10.1430, Rn 17 und vom 7. Juli 2005, VGH 25 CS 05.1192, Rn 4.; beide zit. nach juris). Die in dem Bescheid verfügte Zwangsgeldandrohung findet ihre Grundlage in § 5a Satz 1 VwVfG Bln i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 Buchst. b, 11 und 13 VwVG und ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Das Gericht legt dabei unter Orientierung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, entsprechend Ziff. 54.2.1 (Gewerbeuntersagung) für die Hauptsache einen Streitwert von 15.000,00 Euro zugrunde. Dieser war für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte festzusetzen (vgl. Streitwertkatalog, Ziff. 1.5 Satz 1).