Beschluss
2 A 1969/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0710.2A1969.11.00
33mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
35 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 77.892,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.). 4 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. 5 Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. 6 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, 7 den Nutzungsuntersagungsbescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2010, deren Gebührenbescheid vom 10. Dezember 2010 sowie deren Zwangsmittelbescheide vom 24. Januar 2011 und vom 1. März 2011 aufzuheben, 8 im Wesentlichen mit der Begründung angewiesen, die Klage sei hinsichtlich der Androhung der Versiegelung unzulässig, da der Kläger sein Gewerbe mittlerweile abgemeldet habe, und im Übrigen unbegründet. Die Nutzungsuntersagung sei hinreichend bestimmt; untersagt seien alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Wetten stünden. Die Aufnahme des Betriebs des Wettbüros in der genehmigten Sportsbar stelle eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Für die Annahme eines formell illegalen Betriebs sei es unerheblich, dass der Kläger nach seinem Vortrag bei Übernahme von der früheren Betreiberin an dem Betrieb nichts geändert habe. 9 Die dagegen von dem Kläger erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. 10 1.1 a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die mit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 13. Dezember 2010 angeordnete Untersagung der Nutzung "als Wettbüro" hinreichend bestimmt ist. Dies wird mit dem Zulassungsantrag nicht ernstlich in Zweifel gezogen. 11 Unter den Begriff "Wettbüro" fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. 12 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2012 2 A 858/12 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks, und vom 8. Februar 2012 - 2 A 417/11 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks. 13 Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen. Dies alles unterscheidet das Wettbüro von einer bloßen Lotto-/Toto-Annahmestelle in einem Geschäftslokal. 14 Ausgehend davon ist mit der angefochtenen Nutzungsuntersagung der Betrieb des Klägers in seiner damaligen Form insgesamt untersagt worden. Dieser Regelungsgehalt der Nutzungsuntersagung war aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers und auch für den Kläger ohne Weiteres erkennbar, da es sich um einen Betrieb handelte, der von seiner typischen Betriebsform her alle Charakteristika eines Wettbüros aufwies. Von daher bestand auch keine Veranlassung, nur einzelne Tätigkeiten der Wettvermittlung zu untersagen. 15 Im Betrieb des Klägers erfolgte die Vermittlung von Wetten nicht nur als Randerscheinung einer (genehmigten) Nutzung als Sportsbar, sondern vielmehr erkennbar als Hauptzweck in der Form eines Wettbüros. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den von der Beklagten im Rahmen der Ortsbesichtigungen am 15. Juli 2010, am 26. August 2010, am 16. November 2010, am 6. Dezember 2010, am 19. Januar 2011 und am 18. März 2011 getroffenen Feststellungen, wonach in dem Betrieb des Klägers Bildschirme, auf denen Wettquoten angezeigt wurden, vorhanden waren sowie Tipp-/Wettscheine und Tages-Wettprogramme auslagen. Auch nach den von der Beklagten gefertigten Lichtbildern, die einen Eindruck von der gesamten Räumlichkeit vermitteln, besteht kein Zweifel, dass es sich um ein typisches (Sportwetten-) Wettbüro handelt. Der festgestellte Betrieb hat mit dem Betrieb einer Sportsbar demgegenüber nichts zu tun hat; die entsprechende Bezeichnung ist nur vorgeschoben. Der Begriff "Sportsbar" stammt ursprünglich aus Nordamerika und beschreibt eine bestimmte Form der Erlebnisgastronomie, die vom Nutzungstyp einer Schankwirtschaft - und nicht etwa einem Wettbüro - vergleichbar ist. Im Vordergrund steht die Betrachtung von Sportereignissen. Auf Leinwänden und Bildschirmen werden Sportveranstaltungen aus aller Welt übertragen. In den Räumlichkeiten werden zudem regelmäßig Sportdekorationen, Zeitungsausschnitten oder auch Trikots von bekannten Sportlern mit Originalunterschriften ausgestellt. Die Wettvermittlung - wie sie im Betrieb des Klägers erfolgte - ist demgegenüber nicht (originär) Gegenstand des Betriebs einer Sportsbar. 16 b) Bei der Aufnahme der Nutzung als Wettbüro handelte es sich auch um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung, so dass diese mangels Vorliegens einer entsprechenden Baugenehmigung (zumindest) formell illegal war und somit die Voraussetzungen für den Erlass der angefochtenen Nutzungsuntersagung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW vorlagen. 17 Dagegen wendet der Kläger ohne Erfolg ein, der Begriff der Sportsbar meine keine "wettfreie" Gaststätte; vielmehr sei davon auszugehen, dass die Baugenehmigung vom 2. Februar 2010 jedenfalls ein gewisses, für Sportsbars (zumal in E. ) übliches Maß an Wettmöglichkeiten abdecke, so dass die Aufnahme der Wetttätigkeiten nicht zu einer genehmigungsbedürftigen Nutzungsänderung geführt habe. 18 Wie bereits unter a) ausgeführt, ist mit dem Begriff der Sportsbar eine besondere Form der Erlebnisgastronomie - und damit ein besonderer Nutzungstyp - gemeint, die gerade nicht eine Wettmöglichkeit umfasst. Dieser Begriff ist wie alle bauplanungsrechtlich relevante Nutzungsarten in aller Regel bundeseinheitlich zu verstehen und unterliegt keinen regionalen (E ) Besonderheiten. Von daher zeigt der vorliegende Fall, dass der Begriff der Sportsbar nur deshalb "missbräuchlich" verwendet wird, um den Betrieb eines Wettbüros zu kaschieren. 19 Die Baugenehmigung vom 2. Februar 2010 deckt eine Nutzung als Wettbüro nicht ab. So enthält die grüngestempelte Betriebsbeschreibung unter der Rubrik (angebotene) Dienstleistungen nur die Eintragung "Übertragung von Sportereignissen, Ausschank von nichtalkoholischen Getränken". Des Weiteren schließt die Baugenehmigung Wetttätigkeiten in jeglicher Form ausdrücklich aus. Zwar erfolgte dies unter der Rubrik "Gaststättenrecht". Gleichwohl wird hierdurch eine baurechtliche Betreiberpflicht statuiert. 20 Für die Beurteilung der Frage, ob eine (formell illegale) Nutzungsänderung vorliegt, ist es schließlich rechtlich ohne Bedeutung, ob die unter dem 2. Februar 2010 genehmigte Nutzungsänderung von Gaststätte in Sportsbar tatsächlich zur Aufnahme des Betriebs einer Sportsbar erforderlich war. Denn jedenfalls legt diese (bestandskräftige) Baugenehmigung das derzeit zulässige Betriebsgeschehen fest, welches - wie ausgeführt - keine Wetttätigkeiten umfasst. 21 1.2 Die mit dem Zulassungsantrag hinsichtlich der Festsetzung von Zwangsgeldern erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Nutzungsuntersagung, auf deren Grundlage die Zwangsgelder festgesetzt worden sind, ist - wie sich aus den Ausführungen zu 1.1 ergibt - rechtmäßig. Zudem hat der Kläger dadurch, dass er auch nach Erlass der Ordnungsverfügung vom 10. Dezember 2010 die untersagte Nutzung als Wettbüro weiter betrieben hat, gegen die Nutzungsuntersagung verstoßen und somit die angedrohten Zwangsgelder verwirkt. Insbesondere hat die Beklagte anlässlich weiterer Ortstermine (16. November 2010, 6. Dezember 2010, 19. Januar 2011) festgestellt, dass nach wie vor Wettscheine sowie Tages-Wettprogramme auslagen und auf den Bildschirmen Wettangebote/-ergebnisse angezeigt waren und es sich somit weiterhin um den Betrieb eines Wettbüros handelte. 22 1.3 Ob die Klage hinsichtlich der im Bescheid vom 1. März 2011 erfolgten Androhung unmittelbaren Zwangs - wie das Verwaltungsgericht meint - unzulässig ist, weil der Kläger sein Gewerbe am 15. März 2011 abgemeldet hat und der Betrieb seitdem von einer anderen Person fortgeführt wird, kann dahingestellt bleiben. Der Kläger hat nämlich jedenfalls nichts weiter dargelegt, was Anlass zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Androhung begründen könnte. Nach den vorstehenden Ausführungen und der Tatsache, dass die Verhängung von Zwangsgeldern nicht zum Erfolg geführt hat, spricht vielmehr alles für die Rechtmäßigkeit der Androhung einer Versiegelung. 23 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. 24 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 25 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Insbesondere wirft die Bestimmung des Inhalts der Baugenehmigung keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Der Baugenehmigung vom 2. Februar 2010 und dem dort verwendeten Begriff der Sportsbar lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass damit nicht zugleich auch eine Wetttätigkeit bzw. ein Wettbüro genehmigt wird. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 29 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).