Beschluss
19 L 38.16 V
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0211.19L38.16V.0A
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Leitsätze
1. Die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung im einstweiligen Anordnungsverfahren bedeutet grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache, denn es wird jedenfalls die mit dem Visum erteilte Einreiseerlaubnis endgültig vorweggenommen, wodurch der mit dem Visumsverfahren verfolgte Zweck obsolet wird.(Rn.14)
Jedoch steht das Verbot der Vorwegnahme dann nicht entgegen, wenn ein Anspruch auf Erteilung eines Visums glaubhaft ist, seine Durchsetzung aber bei Erreichen der Volljährigkeit des Kindes im Verlauf des Hauptsacheverfahrens vereitelt würde.(Rn.15)
2. Ein Anspruch auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung im Eilverfahren ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem in der Bundesrepublik lebenden minderjährigen Flüchtling und den vermeintlichen Familienangehörigen nicht nachgewiesen ist. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Mutter zwar Passpapiere und einen Geburtsnachweis vorlegen kann, die Identität des Flüchtlings aber nicht nachgewiesen ist.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der seine Kosten selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung im einstweiligen Anordnungsverfahren bedeutet grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache, denn es wird jedenfalls die mit dem Visum erteilte Einreiseerlaubnis endgültig vorweggenommen, wodurch der mit dem Visumsverfahren verfolgte Zweck obsolet wird.(Rn.14) Jedoch steht das Verbot der Vorwegnahme dann nicht entgegen, wenn ein Anspruch auf Erteilung eines Visums glaubhaft ist, seine Durchsetzung aber bei Erreichen der Volljährigkeit des Kindes im Verlauf des Hauptsacheverfahrens vereitelt würde.(Rn.15) 2. Ein Anspruch auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung im Eilverfahren ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem in der Bundesrepublik lebenden minderjährigen Flüchtling und den vermeintlichen Familienangehörigen nicht nachgewiesen ist. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Mutter zwar Passpapiere und einen Geburtsnachweis vorlegen kann, die Identität des Flüchtlings aber nicht nachgewiesen ist.(Rn.17) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der seine Kosten selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller sind irakische Staatsangehörige und nach ihren Angaben yezidischer Religionszugehörigkeit. Sie leben in einem Flüchtlingslager im Nordirak. Sie begehren die Familienzusammenführung zu dem nach seinen Angaben am 17. Februar 1998 geborenen A..., dem mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. August 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Er besitzt eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG und einen Reiseausweis für Flüchtlinge. Dieser enthält den Vermerk: „Die Personendaten beruhen auf den eigenen Angaben des Antragstellers. Der Inhaber dieses Reiseausweises ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.“ Mit Schreiben vom 27. November 2015 bestätigte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 2. November 2015 als fristwahrende Antragstellung. Am 9. Dezember 2015 beantragten die Antragsteller unter Vorlage von am 11. Dezember 2014 ausgestellten Reisepässen Visa zur Familienzusammenführung zu dem A... Der Antrag ist bisher nicht beschieden. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren Sie die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung vor dem 18. Geburtstag des A... Die Antragstellerin zu 1. habe einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung zu ihrem minderjährigen Sohn. Der Antragsteller zu 2. habe einen Nachzugsanspruch mit seiner Mutter, weil dieser sonst alleine und schutzlos im Irak zurückbliebe. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig ein Visum zum Familienzusammenführung zu erteilen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsteller hätten keine hinreichenden Tatschen geltend gemacht, aus denen sich ihr Anspruch auf Aufenthalt ergeben könne. Weder das Geburtsdatum noch die Abstammung der Referenzperson seien hinreichend nachgewiesen. Der vorgelegte Staatsangehörigkeitsausweis vom 28. Januar 2012 gebe nur das Geburtsjahr an und sei keine Personenstandsurkunde. Eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienregister seien nicht vorgelegt worden. Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. Der Visumserteilung werde aus den von dem Antragsgegner genannten Gründen nicht zugestimmt. II. Der Antrag gemäß § 123 VwGO hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung ist demnach, das Vorliegen eines Rechts, dessen Sicherung die Anordnung dient (Anordnungsanspruch) sowie die drohende Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs (Anordnungsgrund). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Erteilung eines Visums im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar (vgl. dazu sowie zum Folgenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 - OVG 2 S 51.15 -, juris Rn. 3, und vom 29. Oktober 2013 - OVG 2 S 80.13/OVG 2 M 48.13 -, S. 2 d. Abdr.). Denn es wird jedenfalls die mit dem Visum erteilte Einreiseerlaubnis endgültig vorweggenommen. Hierdurch würde der mit dem Visumsverfahren verfolgte Zweck, die Einreisevoraussetzungen im Interesse einer effektiven Kontrolle der Zuwanderung bereits vorher zu überprüfen, obsolet. Zudem kann eine Vorwegnahme der Hauptsache in der fortschreitenden Ausnutzung des durch das Visum eingeräumten Aufenthaltsrechts gesehen werden. Da ohnehin nur ein befristetes Visum beansprucht werden kann, kann auch dies im Ergebnis einem Erfolg im Hauptsacheverfahren vollständig gleichkommen. Das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer Anordnung nach § 123 VwGO jedoch dann nicht entgegen, wenn diese zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - NJW 1989, S. 827f.; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - NJW 2000, 160 ff.) Diese Voraussetzungen sind etwa erfüllt, wenn ein Anspruch nach § 36 Abs. 1 AufenthG glaubhaft ist, seine Durchsetzung aber bei Erreichen der Volljährigkeit des Kindes im Verlauf des Hauptsacheverfahrens vereitelt würde (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9/12 -, juris Rn. 22). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es fehlt bereits an einem Anordnungsanspruch. Die Antragsteller haben die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Für die Erteilung eines Visums für die Antragstellerin zu 1. zur Ausübung der Personensorge gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG für den Flüchtling, der als Minderjähriger unter dem Namen A... anerkannt wurde, bedarf es des Nachweises der Verwandtschaft. Allein die zwar nicht auszuschließende Möglichkeit, dass es sich bei den Antragstellern um die Mutter und den Bruder des A... handelt, genügt nicht den Anforderungen der Glaubhaftmachung i.S.v. § 294 ZPO. Während die Antragstellerin zu 1. ihre Identität (§ 5 Abs. 1a AufenthG) durch Vorlage eines irakischen Reisepasses glaubhaft gemacht hat und Dokumente für ihre Mutterschaft für ein 1998 geborenes Kind mit dem Namen A... vorgelegt hat, ist die Identität des im Bundesgebiet unter dem Namen A... lebenden Person nicht zweifelsfrei geklärt. Seine Personalien, u.a. auch sein Geburtsdatum beruhen, ausweislich des Eintrags in seinem Flüchtlingspass, allein auf seinen Angaben. Einen Reisepass oder eine Personenstandsurkunde hat er nach seiner Einreise nicht vorgelegt. Dass er weder seine Geburtsurkunde noch einen irakischen Reisepass vorgelegt hat, begründet deswegen Zweifel, weil die Antragsteller bei ihrer Antragstellung in der Botschaft Pässe und Geburtsurkunden vorlegen konnten. Gründe dafür, dass dem A... die Vorlage dieser Dokumente anders als den Antragstellern nicht möglich sei, haben die Antragsteller nicht benannt. Die im hiesigen Verfahren erstmals vorgelegte Telefaxkopie eines am 8. April 2014 ausgestellten irakischen Personalausweises nebst Übersetzung ist zur Glaubhaftmachung der Identität und des Verwandtschaftsverhältnisses ungeeignet. Eine Überprüfung der Echtheit scheitert daran, dass das Originaldokument nicht vorliegt. Auch im Zusammenhang mit den übrigen von den Antragstellern als Telefaxkopien nebst Übersetzung vorgelegten Dokumenten, wie einer Sterbeurkunde des Vaters und eines Staatsangehörigkeitsnachweises ergeben sich nur der Name A... als Sohn des ... und der ... (vermutlich andere Transkription des Übersetzers) ... mit dem Geburtsdatum 17. Februar 1998 bzw. das Geburtsjahres 1998. Dass es sich hierbei um die Referenzperson handelt, ist also nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Ist bereits das Verwandtschaftsverhältnis der Antragstellerin zu 1. mit dem im Bundesgebiet lebenden A... nicht glaubhaft gemacht, ist auch ein Anordnungsanspruch des Antragstellers zu 2. nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO keinen Erfolg haben.