Urteil
19 K 284.12
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0609.19K284.12.0A
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Leitsätze
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Nachbarklage gegen einen Bauvorbescheid (§ 74 Abs. 1 BauO Bln) entfällt nicht deshalb, weil für das streitbefangene Vorhaben zwischenzeitlich eine Baugenehmigung erteilt wurde.(Rn.49)
Im Gegenteil, muss der Nachbar den Vorbescheid weiterhin neben der Baugenehmigung anfechten, wenn im Vorbescheid nachbarrechtsrelevante Regelungen getroffen werden, die die Baugenehmigung nicht nach Art eines Zweitbescheides aufnimmt, sondern lediglich nach Art des "Baukastenprinzips" inkorporiert.(Rn.49)
2. Es spricht einiges dafür, dass im unmittelbaren Anwendungsbereich von Nr. 7.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm die Differenz der Beurteilungspegel entsprechend der Rundungsregel aus dem letzten Absatz der Anlage 1 zur 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) auf ganze dB(A) aufzurunden ist, sodass bereits bei einer berechneten Differenz von 2,1 dB(A) von einer rechnerischen Erhöhung um 3 dB(A) auszugehen ist.(Rn.97)
3. Der Regelung in Nr. 7.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm kommt für die Beurteilung, ob sich die mit einem Vorhaben verbundene Erhöhung des Verkehrslärms gegenüber den betroffenen Nachbarn im Sinne des Rücksichtnahmegebots als unzumutbar erweist, lediglich eine - wenn auch gewichtige - Indizwirkung (Orientierungsfunktion) zu. Ob das Rücksichtnahmegebot verletzt ist, bestimmt sich letztlich aufgrund einer anschließenden Gesamtwürdigung der Umstände des Falls.(Rn.99)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Nachbarklage gegen einen Bauvorbescheid (§ 74 Abs. 1 BauO Bln) entfällt nicht deshalb, weil für das streitbefangene Vorhaben zwischenzeitlich eine Baugenehmigung erteilt wurde.(Rn.49) Im Gegenteil, muss der Nachbar den Vorbescheid weiterhin neben der Baugenehmigung anfechten, wenn im Vorbescheid nachbarrechtsrelevante Regelungen getroffen werden, die die Baugenehmigung nicht nach Art eines Zweitbescheides aufnimmt, sondern lediglich nach Art des "Baukastenprinzips" inkorporiert.(Rn.49) 2. Es spricht einiges dafür, dass im unmittelbaren Anwendungsbereich von Nr. 7.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm die Differenz der Beurteilungspegel entsprechend der Rundungsregel aus dem letzten Absatz der Anlage 1 zur 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) auf ganze dB(A) aufzurunden ist, sodass bereits bei einer berechneten Differenz von 2,1 dB(A) von einer rechnerischen Erhöhung um 3 dB(A) auszugehen ist.(Rn.97) 3. Der Regelung in Nr. 7.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm kommt für die Beurteilung, ob sich die mit einem Vorhaben verbundene Erhöhung des Verkehrslärms gegenüber den betroffenen Nachbarn im Sinne des Rücksichtnahmegebots als unzumutbar erweist, lediglich eine - wenn auch gewichtige - Indizwirkung (Orientierungsfunktion) zu. Ob das Rücksichtnahmegebot verletzt ist, bestimmt sich letztlich aufgrund einer anschließenden Gesamtwürdigung der Umstände des Falls.(Rn.99) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar zulässig (1.1), aber unbegründet (1.2). 1.1 Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO zulässig. Insbesondere steht die zwischenzeitliche Erteilung der Baugenehmigung Nr. 2012 / 2326 vom 10. Dezember 2012 für das streitbefangene Vorhaben der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Allerdings ist die Frage des „richtigen“ Drittschutzes in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Vorbescheid dem Nachbarn gegenüber im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung noch nicht bestandskräftig geworden ist, umstritten (zum Meinungsstand Knuth, in: Wilke/Dageförde/ders./Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 74 Rn. 23). Hintergrund ist die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Baugenehmigung den Inhalt eines noch nicht bestandskräftigen Vorbescheides in der Art eines Zweitbescheides in sich aufnimmt und damit die in dem Vorbescheid getroffenen Feststellungen erneut angegriffen werden können (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 4 C 44.80 -, NJW 1984, 1474 f., und vom 17. März 1989 - BVerwG 4 C 14.85 -, NVwZ 1989, 863 f.). Das weitere Schicksal des Vorbescheides sollte dem Bundesverwaltungsgericht zufolge dann wegen der Zweitregelung seines Inhalts in der Baugenehmigung für die Rechtsstellung des Nachbarn ohne Bedeutung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1989, a.a.O., 864; so unlängst auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 10 S 13.12 -, juris Rn. 9; offen gelassen von OVG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2003 - OVG 2 B 16.99 -, juris Rn. 20). Aus dieser Rechtsprechung ist zum Teil gefolgert worden, der Vorbescheid erledige sich mit Erteilung der Baugenehmigung (vgl. - allerdings unter Kritik des Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts - Schenke, Rechtsprobleme gestufter Verwaltungsverfahren an Beispiel von Bauvorbescheid und Baugenehmigung, DÖV 1990, 489 ), jedenfalls aber entfalle das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen den Vorbescheid; der Nachbar sei gehalten, seine Rechte im Verfahren gegen die Baugenehmigung zu wahren, eine Entscheidung über die Verletzung seiner Rechte durch den Bauvorbescheid sei ihm nach Erlass der Baugenehmigung nicht (mehr) von Nutzen (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. März 1994 - VGH 5 S 99/94 -, NVwZ 1995, 716, sowie Urteile vom 9. Dezember 1993 - VGH 5 S 2340/93, juris Rn. 18, und vom 8. Mai 1990 - VGH 5 S 2571/89 -, juris Rn. 27; ferner etwa auch die frühere Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, referiert im Urteil vom 24. April 1997 - OVG 6 L 5476/95 -, juris Rn. 3). Im Urteil vom 9. Februar 1995 - BVerwG 4 C 23/94 - (NVwZ 1995, 894) hat das Bundesverwaltungsgericht seine frühere Rechtsprechung unterdessen „modifiziert (aufgegeben)“ (so Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24. April 1997, a.a.O.). Danach entscheidet allein das Landesrecht, ob die Regelungswirkungen des Bauvorbescheides mit Erteilung einer Baugenehmigung entfallen (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24. April 1997, a.a.O., Rn. 4). Das Berliner Landesrecht, namentlich § 74 Abs. 1 BauO Bln, enthält aber keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Bauvorbescheid durch die Erteilung einer später erteilten Baugenehmigung seiner Wirkung beraubt wird (so auch Knuth, in: Wilke/Dageförde/ders./Meyer/Broy-Bülow, a.a.O., § 74 Rn. 21). Vielmehr bestehen dessen Rechtswirkungen fort und werden die Regelungen des Bauvorbescheides in die Baugenehmigung lediglich nach Art des „Baukastenprinzips“ inkorporiert (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24. April 1997, a.a.O. m.w.Nachw.). Auch der Sinn und Zweck des § 74 Abs. 1 BauO Bln spricht dafür, dass die Baugenehmigung die in den Vorbescheid aufgenommene Regelung nicht nach Art eines Zweitbescheides aufnimmt, sondern die in dem Vorbescheid getroffene Regelung ihre Wirksamkeit behält und lediglich in die Baugenehmigung übernommen wird (vgl. näher Knuth, in: Wilke/Dageförde/ders./Meyer/Broy-Bülow, a.a.O., § 74 Rn. 22). Der Nachbar muss daher - neben der Baugenehmigung - auch den Vorbescheid (gegebenenfalls weiterhin) anfechten, wenn im Vorbescheid nachbarrechtsrelevante Regelungen getroffen wurden (vgl. Knuth, in: Wilke/Dageförde/ders./Meyer/Broy-Bülow, a.a.O., § 74 Rn. 23 m.w.Nachw.; ferner z.B. auch Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Bd. II, 5. Aufl. 2005, S. 166 u. 334); er darf diesen also auch bei Erteilung der Baugenehmigung nicht bestandskräftig werden lassen, wenn er in diesem getroffene und in die Baugenehmigung übernommene Feststellungen zur Zulässigkeit des Vorhabens als Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften rügen will (Knuth, in: Wilke/Dageförde/ders./Meyer/Broy-Bülow, a.a.O.). Die gegenteilige Annahme kommt nur in Betracht, wenn die Bauaufsichtsbehörde mit Erteilung der Baugenehmigung den Bauvorbescheid ausdrücklich für erledigt erklärt und so seine Wirkungen aufhebt (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24. April 1997, a.a.O.; vgl. zum Ganzen im Übrigen auch schon den Beschluss der Kammer vom 30. April 2010 - VG 19 L 24.10 -, S. 11 f. d. amtl. Abdr.; nachträglich für wirkungslos erklärt). Das ist hier nicht geschehen. 1.2 Der Klage muss jedoch in der Sache der Erfolg versagt bleiben. Die Klage eines Nachbarn gegen eine bauaufsichtsrechtliche Zulassungsentscheidung (Baugenehmigung, Bauvorbescheid etc.) kann nur dann erfolgreich sein, wenn die angegriffene Entscheidung (objektiv) rechtswidrig und der klagende Nachbar dadurch in seinen (subjektiven) Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Einzelne hat grundsätzlich keinen klagbaren Anspruch darauf, dass ein Bauvorhaben das objektive Recht einhält. Es gibt für ihn keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Befolgung aller baurechtlichen Normen, selbst wenn von diesen für ihn ein vorteilhafter Rechtsreflex ausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 131/81 -, NJW 1983, 1795 ; Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 30. März 2010 - Vf. 94-VI-09 -, juris Rn. 24; Muckel, Öffentliches Baurecht, 2010, § 10 Rn. 1). Vielmehr ist Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen ein Bauvorhaben, dass das Vorhaben gerade gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt, also drittschützend sind (vgl. etwa auch BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14/87 -, NJW 1990, 1192; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, juris Rn. 6). Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin durch den angegriffenen Vorbescheid in ihren subjektiven Nachbarrechten verletzt ist. Der Nachbarschutz für ein außerhalb der Grenzen eines Baugebiets gelegenes Grundstück bestimmt sich baugebietsübergreifend (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 4 B 55/07 -, NVwZ 2008, 427 ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 - OVG 10 S 46.09 -, juris Rn. 11 m.w.Nachw.). Das ist auch im vorliegenden Fall der Maßstab für eine mögliche Nachbarrechtsverletzung, denn im Bereich der V... Straße treffen Bebauungsplangebiete mit der Ausweisung als Kerngebiet für das Vorhabengrundstück und das Nachbargrundstück L... Platz 12-13 (Bebauungspläne I-15a und II-B 5) sowie als allgemeines Wohngebiet für die mit Wohngebäuden bebauten Grundstücke der Klägerin (Bebauungsplan I-202b) aufeinander, wobei auch der Bebauungsplan I-202b teilweise Kerngebietsfestsetzungen enthält (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. November 2013 - VG 19 K 71.12 -, S. 9 d. amtl. Abdr.). Hiervon ausgehend, ist eine Nachbarrechtsverletzung zum Nachteil der Klägerin hier nicht gegeben. Von dem streitbefangenen Bauvorhaben gehen keine Belästigungen oder Störungen aus, die das Maß der gebotenen Rücksichtnahme gegenüber der Klägerin überschreiten. Wann den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots im Fall von Lärmimmissionen genügt ist, hängt davon ab, welche Einwirkungen von den Nachbarn nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts noch hinzunehmen sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010, a.a.O., Rn. 12). Im Rahmen der Genehmigung von Einzelbauvorhaben in Form von - genehmigungsbedürftigen oder nicht genehmigungsbedürftigen - Anlagen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes gilt insoweit über das gebietsübergreifend drittschützende Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO in der Regel die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26. August 1998 ; vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2000 - BVerwG 4 B 25/00 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010, a.a.O.; jeweils m.w.Nachw.). Danach sind Immissionen unzumutbar, die im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung, wobei sich dies nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewerten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG 4 C 5/98 -, NVwZ 1999, 523 ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010, a.a.O.). Ist der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt, vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebotes. Im Umfang der Vorbelastung können deshalb Immissionen zumutbar sein, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht mehr hinnehmbar wären (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2010 - OVG 10 S 31.09 -, juris Rn. 14). Im vorliegenden Fall stellt der Umstand, dass die Grundstücke der Klägerin, die als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen sind, an zahlreiche Flächen grenzen, für die die Nutzungsart Kerngebiet festgesetzt ist (Bebauungspläne I-15a und II-B 5 sowie teilweise auch Bebauungsplan I-202b), eine situative Vorbelastung dar. Hinzu kommt generell die Lage der Grundstücke in einem exponierten Innenstadtbereich. Diese situativen Besonderheiten vermindern in rechtlicher Hinsicht die Schutzwürdigkeit des allgemeinen Wohngebiets (VG Berlin, Urteil vom 27. November 2013, a.a.O., S. 11). a. Bezüglich des Gewerbelärms ist die Grenze der Zumutbarkeit für die Klägerin nicht überschritten. aa. In einer Gemengelage - wie der vorliegenden - findet Nr. 6.7 TA Lärm Anwendung. Danach können die für das zum Wohnen dienende Gebiet gemäß Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm geltenden Immissionsrichtwerte für Gewerbelärm von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) auf einen geeigneten Zwischenwert erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Dabei sollen die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete von 60 bzw. 45 dB(A) nicht überschritten werden (Nr. 6.7 Abs. 1 TA Lärm). Die Kammer hat insoweit im Urteil vom 19. April 2011 - VG 19 K 257.10 - zu der hier gegebenen Situation ausgeführt, die Identität der Richtwerte für Kern- und Mischgebiete bedeute zugleich, dass die Klägerin faktisch den Wert für Kerngebiete hinnehmen müsse (S. 19 d. amtl. Abdr.). Dieser Bewertung lag die Überlegung zugrunde, dass nach den Regelungen der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Störempfindlichkeit ein gewisses Stufenverhältnis aufsteigend vom allgemeinen Wohngebiet (nur ausnahmsweise Zulässigkeit nicht störender Gewerbebetriebe), über ein Mischgebiet (Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören), bis hin zum Kerngebiet (gemessen am Gebietscharakter nicht wesentlich störende Gewerbetriebe) bestehe, während die TA Lärm bezüglich der Zumutbarkeit von Lärmbeeinträchtigungen Misch- und Kerngebiete gleichsetze. Ob hieran festzuhalten ist, bedarf keiner Entscheidung. Als geeigneter Zwischenwert ist wegen der situativen Belastung der als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Grundstücke der Klägerin mindestens der arithmetische Mittelwert der aneinandergrenzenden Gebiete anzusetzen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte vorausgesetzt wird, dass der Stand der Technik zur Lärmminderung eingehalten wird, insbesondere die Tiefgaragenzufahrt mit schallabsorbierenden Innenwänden ausgestaltet wird. Ausgangspunkt der Betrachtung ist mithin ein Wert von tags 57,5 dB(A) und nachts 42,5 dB(A) (VG Berlin, Urteil vom 27. November 2013, a.a.O., S. 12). bb. Diese Richtwerte sind hier eingehalten. Nach dem im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Immissionsgutachten vom 15. Juni 2012 ist auf den Grundstücken der Klägerin maximal ein Beurteilungspegel von 55,3 dB(A) tags zu erwarten, und zwar am Gebäude V... Straße 9 (IP2), Ostseite EG (wobei das Erdgeschoss an dieser Stelle nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten gewerblich genutzt sein soll). Damit kommt es selbst unter Berücksichtigung des in Nr. 6.5 TA Lärm vorgesehenen Zuschlags von 6 dB(A) für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nicht zu einer Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes von 57,5 dB(A). Denn der erhöhten Störwirkung von Geräuschen während bestimmter Tageszeiten wird im Fall von Nr. 6.5 TA Lärm dadurch Rechnung getragen, dass der Zuschlag von 6 dB(A) dem Mittelungspegel für die empfindlichen Tageszeiten hinzugerechnet wird, was dazu führt, dass sich an Werktagen der Beurteilungspegel bei gleichmäßigem Betrieb energetisch addiert umgerechnet auf den ganzen Tag um 1,9 dB(A) erhöht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Mai 2013 - OVG 2 A 3010/11 -, NVwZ-RR 2013, 951 ; VG Köln, Urteil vom 23. Februar 2016 - VG 2 K 2156/15 -, juris Rn. 34; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt, Stand: 1. Dezember 2015, Bd. IV, Nr. 6 TA Lärm Rn. 32). Der sich damit ergebende Beurteilungspegel von 57,2 dB(A) am Gebäude V... Straße 9, Ostseite EG liegt immer noch unterhalb des Richtwertes von 57,5 dB(A). Es bedarf daher auch keiner Entscheidung, ob hier von einem Ruhezuschlag gemäß Nr. 6.5 Abs. 2 TA Lärm abzusehen ist, wofür allerdings die Wertung der Zwischenwertbildung sprechen könnte, die ergeben hat, dass die Grundstücke der Klägerin gerade nicht den immissionsschutzrechtlichen Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets genießen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Mai 2013, a.a.O., 955 f.). Auch die Nachtwerte liegen lt. dem Immissionsgutachten vom 15. Juni 2012 (deutlich) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 42,5 dB(A), nämlich bei maximal 35,7 dB(A) am Gebäude V... Straße 9, Ostseite EG. cc. Anders als die Klägerin meint, sind keine offenkundigen Fehlannahmen zu erkennen, unter denen das Immissionsgutachten vom 15. Juni 2012 hinsichtlich des hier zu beurteilenden Gewerbelärms leidet. aaa. Insbesondere stellt es keinen beachtlichen Fehler dar, dass der Gutachter bei seiner Bewertung der Geräuschimmissionen von zwei Vorhaben auf dem Grundstück L... Platz 12-13 einerseits, dem Grundstück V... Straße 34, 35 / W... Straße 95, 96 andererseits ausgegangen ist, wobei er seiner Untersuchung unter anderem das Verkehrsgutachten vom 5. Juni 2012 zugrunde gelegt hat, das seinerseits ebenfalls kein einheitliches Einkaufszentrum angenommen hat. Der Gutachter hat die oben genannten maximalen Beurteilungspegel ausdrücklich für die „Situation bei parallelem Betrieb von BV V... Str. / W... Str. und BV LP12“ ermittelt (Immissionsgutachten vom 15. Juni 2012, S. 6), d.i. das sog. Szenario 2 (vgl. Immissionsgutachten vom 15. Juni 2002, S. 5); den von dem Einkaufszentrum auf dem Grundstück L... Platz 12-13 ausgehenden Gewerbelärm hat er dabei. als Vorbelastung im Sinne von Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm berücksichtigt und in die Ermittlung der Gesamtbelastung im Sinne von Nr. 2.4 Abs. 3 TA Lärm eingestellt (vgl. Immissionsgutachten vom 15. Juni 2012, S. 6 u. 8). Mehr noch, hat der Gutachter sowohl die Situation ohne Verbindung der Tiefgaragen (Szenario 2.1) als auch die Situation mit Verbindung der Tiefgaragen (Szenario 2.2) untersucht, wobei er zunächst die Geräuschemissionen für die beiden Szenarien 2.1 und 2.2 getrennt ermittelt und sodann die Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm in einem „Hybridfall“ betrachtet hat, bei dem jeweils die ungünstigste Situation beider Varianten unterstellt wird. Konkret hat er für dieses Hybridszenario für die Tiefgaragenein- und -ausfahrt in der W... Straße die Situation ohne Verbindung unterstellt, während für die Tiefgaragenein- und -ausfahrt in der V... Straße der Betriebsfall mit Verbindung der Tiefgaragen angenommen wurde. Zum Hintergrund dieser Betrachtung hat der Gutachter erklärt, ein Verbinden der Tiefgaragen führe lt. dem Verkehrsgutachten vom 5. Juni 2012 dazu, dass die Anzahl der Ein- und Ausfahrten in der V... Straße leicht ansteige. Dies korrespondiere mit einer entsprechenden Abnahme der Ein- und Ausfahrten der Tiefgarage in der W... Straße (vgl. Immissionsgutachten vom 15. Juni 2012, S. 6). Den Gesamtlieferverkehr hat der Gutachter dabei unter Berücksichtigung der ihm bekannten Zahlen für das Vorhaben auf dem Grundstück L... Platz 12-13, das ebenfalls von seinem Büro betreut wurde, mit 135 Liefervorgängen (= 270 Ein- und Ausfahrten) pro Tag in die Berechnung eingestellt (vgl. Immissionsgutachten vom 15. Juni 2012, S. 24 u. Bl. 6 des Anhangs). Es ist nicht zu erkennen, inwieweit die von der Klägerin geforderte „einheitliche“ Betrachtung des streitbefangenen Vorhabens mit dem aufgrund der Baugenehmigung Nr. 2010 / 627 vom 9. Juni 2011 realisierten Einkaufszentrum auf dem Grundstück L... Platz 12-13 hinsichtlich des Gewerbelärms zu Ergebnissen führen könnte, die von den auf dieser Grundlage getroffenen Feststellungen des Gutachters zum Nachteil der Klägerin abweichen. Die Klägerin hat hierzu lediglich vorgebracht, dass die durch die Zusammenlegung der Flächen bewirkte Entstehung des „größten Einkaufszentrums Deutschlands“ zu einem Alleinstellungsmerkmal führe, das ein exponentiell höheres Kundenaufkommen erwarten lasse. Hierbei handelt es sich um eine bloße unsubstantiierte Behauptung „ins Blaue hinein“, die die Klägerin nicht weiter unterlegt hat. Es obliegt der Klägerin, die der Erteilung des Bauvorbescheides zugrundeliegenden Prognosen bezüglich des Gewerbelärms in beachtlicher Weise in Frage zu stellen und substantiiert aufzuzeigen, inwieweit das Immissionsgutachten vom 15. Juni 2012 in tatsächlicher Hinsicht von falschen Grundannahmen ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG IV C 18.67-, juris Rn. 26 f.; VG Berlin, Urteil vom Urteil vom 27. November 2013, a.a.O., S. 10). Hierzu hätte sie etwa konkret(er) darlegen müssen, inwiefern bei Annahme eines einheitlichen Einkaufszentrums von einem höheren Kundenverkehr und entsprechend von einem höheren Lieferverkehrsaufkommen hätte ausgegangen werden müssen, als dies im Verkehrsgutachten vom 5. Juni 2012 (sowie der entsprechenden Untersuchung für das Einkaufszentrum auf dem Grundstück L... Platz 12-13) und dem folgend im Immissionsgutachten vom 15. Juni 2012 unter der Prämisse zweier selbständiger, aber zusammen betrachteter Vorhaben angenommen worden ist. Auf die Frage, ob es sich bei dem streitbefangenen Vorhaben im Verhältnis zu dem Einkaufszentrum auf dem Grundstück L... Platz 12-13 in Wirklichkeit um eine Änderungsplanung in Gestalt eines unselbständigen Erweiterungsvorhabens handelt, kommt es nach dem zuvor Gesagten zumindest für die Beurteilung des Gewerbelärms letztlich nicht an. Eine Nachbarrechtsverletzung folgt aus der Behandlung als eigenständiges Vorhaben insoweit jedenfalls nicht. bbb. Die Bewertung des Gewerbelärms im Immissionsgutachten vom 15. Juni 2012 sieht sich auch nicht deshalb durchgreifenden Bedenken ausgesetzt, weil die im Gutachten zugrunde gelegten Szenarien 2.1 und 2.2 letztlich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend, wie sie sich nach der Genehmigung und Realisierung des Einkaufszentrums auf dem Grundstück L... Platz 12-13 darstellen. Im Verkehrsgutachten vom 5. Juni 2012, auf dem die Lärmprognose fußt, werden die Szenarien 2.1 und 2.2 wie folgt beschrieben: „Szenario 1 Die Zu- und Ausfahrt der Tiefgaragen zum Vorhaben V... Straße / W... Straße und LP 12 sind autark und die Tiefgaragen sind nicht miteinander verbunden. Der Lieferverkehr wird über eine Lieferzone in der W... Straße, ggfs. Lieferboxen, für das BV V... Straße / W... Straße und über den unterirdischen Lieferhof mit Zu/Ausfahrt an der V... Straße für LP 12 abgewickelt. Szenario 2 Die beiden Tiefgaragen sind miteinander verbunden, sodass die Ein- und Ausfahrt wahlweise über eine der beiden Tiefgaragenzu- und Ausfahrten erfolgen kann. Es entsteht ein gemeinsamer Lieferhof für beide Gebäudekomplexe mit Zu/Ausfahrt in der V... Straße (LP 12). Es entsteht eine neue Fußgängerverbindung zwischen M... Straße und L... Platz über die Fußgängerpassage der verbundenen Bauvorhaben.“ Wie sich aus den beigezogenen Baugenehmigungsakten für das streitbefangene Vorhaben ergibt, wurde das Vorhaben mit Verbindung zum Einkaufszentrum auf dem Grundstück L... Platz 12-13 im Bereich der Tiefgaragen genehmigt (insoweit dem Szenario 2.2 entsprechend), jedoch nicht mit einem gemeinsamen Lieferhof für beide Gebäudekomplexe mit Zu-/Ausfahrt in der V... Straße (insoweit abweichend von dem Szenario 2.2), sondern mit eigener Lieferzone in der W... Straße (insoweit dem Szenario 2.1 entsprechend). Diese Abweichung in der Genehmigungsplanung bedeutet für die Klägerin indes offenkundig keinen Nachteil, sondern kommt ihr - im Gegenteil - sogar zugute. Soweit in der W... Straße keine Lieferboxen realisiert wurden, sondern eine Lieferzone hergestellt wurde, hat der Lärmgutachter dies den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend bereits in seine Berechnung eingestellt (vgl. Immissionsgutachten vom 15. Juni 2012, S. 19). b. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist auch nicht hinsichtlich des Verkehrslärms gegeben. aa. Insoweit kann zur Frage der Zumutbarkeit - zumindest in einem ersten Schritt - die Regelung in Nr. 7.4 TA Lärm herangezogen werden, auch wenn der direkte Anwendungsbereich nur die Frage der Zurechnung von Verkehrsgeräuschen zum Betrieb einer Anlage betrifft und als unmittelbare Rechtsfolge (lediglich) eine Geräuschminderungspflicht ausgesprochen wird. aaa. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abfahrtsverkehr zu einer baulichen Anlage dieser zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - BVerwG 4 B 23/12 -, juris Rn. 5, vom 12. März 2008 - BVerwG 4 B 9/08 -, juris Rn. 6, und vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 BN 41/07 -, NVwZ 2008, 426 ; jeweils m.w.Nachw.). Die Berücksichtigungsfähigkeit und Zurechenbarkeit von Verkehrsgeräuschen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage stehen, regelt Nr. 7.4 TA Lärm. Diese Regelung betrifft auch die Verkehrsgeräusche durch den anlagebezogenen An- und Abfahrtsverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in den Gebieten nach Nr. 6.1 Buchst. c bis f TA Lärm. Falls sich dadurch - ohne dass bereits eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist - der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöht und die Immissionsgrenzwerte der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 erstmals oder weitergehend überschritten werden, sollen die anlagebezogenen Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen soweit wie möglich durch Maßnahmen organisatorischer Art vermindert werden (Nr. 7.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm; vgl. zum Ganzen etwa auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2010, a.a.O., Rn. 16). Die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung finden auf den anlagebezogenen Zu- und Abfahrtsverkehr keine direkte Anwendung, sondern nur über die Verweisung in Nr. 7.4 Abs. 2, 3. Spstr. TA Lärm, weil sie unmittelbar nur für den Neubau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen gelten (§ 1 Abs. 1 16. BImSchV). Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 16. BImSchV bringen ganz allgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion durch Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen anzunehmen ist. Insbesondere trägt die Orientierung an der Verkehrslärmschutzverordnung den Besonderheiten des Straßenverkehrs Rechnung, namentlich der linienförmigen Ausbreitung der Verkehrsimmissionen, und berücksichtigt die durch die Pegelspitzen geprägte Geräuschcharakteristik des Verkehrslärms (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2010, a.a.O., Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - OVG 21 A 2723/01 -, NVwZ 2004, 366 ). Dies bedeutet jedenfalls für das Planungsrecht nicht, dass die in § 2 Abs. 1 16. BImSchV normativ festgelegten Lärmgrenzwerte der bauplanerischen Abwägung hinsichtlich der Berücksichtigung eines prognostizierten anlagebezogenen Zu- und Abfahrtsverkehr strikte rechtliche Grenzen setzen. Denn die Lärmgrenzwerte, auf die Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm verweist, haben in der vorgenannten Abwägung die Funktion von Orientierungswerten, von denen je nach den Umständen der konkreten Planungssituation abgewichen werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007, a.a.O.). Auch wenn der Behörde im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren kein Abwägungsspielraum zusteht, so kann die vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene Relativierung doch auch im Rahmen der Beurteilung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme Geltung beanspruchen (VG Berlin, Urteil vom 27. November 2013, a.a.O., S. 14; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2010, a.a.O., Rn. 20). Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die für das Einkaufszentrum auf dem Grundstück L... Straße 12-13 ausgereichte Baugenehmigung Nr. 2010 / 627 vom 9. Juni 2011 hat die Kammer vor diesem Hintergrund die Ansicht vertreten, dass auch im Zusammenhang mit einem anlagenbezogenen Zu- und Abfahrtsverkehr aufgrund der Verweisung in Nr. 7.4 Abs. 2, 3. Spstr. TA Lärm auf die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung im Fall von Gemengelagen und Vorbelastungen Zwischenwerte, wie nach Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm, als Ausdruck der konkreten Schutzwürdigkeit eines Baugebietes gebildet werden können (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. September 2012 - VG 19 L 148.12 -, S. 14 d. amtl. Abdr.; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2010, a.a.O., Rn. 20; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus , Bundesimmissionsschutzrecht, Loseblatt, Stand: 189. Akt. Januar 2016, Bd. 4, Nr. 7 TA Lärm Rn. 50; offen gelassen von VG Lüneburg, Urteil vom 21. Februar 2011 - VG 2 B 85/10 -, juris Rn. 23). In seiner Beschwerdeentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg diese Ansicht als nicht völlig bedenkenfrei angesehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2013 - OVG 2 S 72.12 -, S. 9 f. des amtl. Abdr.). Im Urteil vom 27. November 2013 - VG 19 K 71.12 - hat die Kammer nach nochmaliger Prüfung der Rechtslage an ihrer Ansicht festgehalten und zur Begründung wie folgt ausgeführt (a.a.O., S. 14 ff.): „[Ma]ßgeblich ist insoweit, dass vorliegend ausschließlich eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme zu prüfen ist. Die gebotene Rücksichtnahme wird aber von der Art der zulässigen Nutzung wesentlich mitbestimmt. Auch für den Verkehrslärm gilt mithin, dass in Bereichen, in denen Baugebiete von unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet ist, die dazu führt, dass der Belästigte Nachteile hinnehmen muss, die er außerhalb eines derartigen Grenzbereiches nicht hinzunehmen bräuchte (grundlegend zur TA Lärm 1968 ohne eine mit Ziff. 6.7 TA Lärm 1998 vergleichbaren Regelung: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 [54f.]). Es ist mithin als allgemeiner Grundsatz anzusehen, dass bei einer Gemengelage der Interessenausgleich zwischen lärmverursachender und lärmempfindlicher Nutzung regelmäßig dadurch zu finden ist, dass im jeweiligen Einzelfall unter wertender Berücksichtigung namentlich der Ortsüblichkeit und aller Umstände des Einzelfalles ein 'Zwischenwert' zwischen den für die immissionsrechtliche Bewertung einschlägigen, an bestimmte (faktische) Baugebiete der Baunutzungsverordnung anknüpfenden Richtwerte bis zur (nächst-)höheren Gebietskategorie ermittelt wird (OVG NRW, Urteil vom 19. April 2010 - 7 A 2362/07 -, Juris Leitsatz 2 und Rdn. 73). Für die Anwendung der Regelung des § 2 16. BImSchV gelten insoweit keine Besonderheiten. Jedenfalls im Rahmen einer entsprechenden Anwendung durch den Verweis in Ziff. 7.4. TA Lärm auf die Verkehrslärmschutzverordnung gilt ebenso wie zur früheren Rechtslage der TA Lärm 1968, dass die festgesetzten Richtwerte in den tatsächlichen Verhältnissen gewisse Schranken ihrer schematischen Beachtlichkeit finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1975, a.a.O., Seite 54). Die Klägerin kann daher bei der Beurteilung des Verkehrslärms den Schutzmaßstab eines allgemeinen Wohngebietes nicht für sich in Anspruch nehmen, weil in der Gemengelage eine gesteigerte Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme besteht. Die Anwendbarkeit der Ziff. 6.7 TA Lärm folgt aus dem dogmatischen Ansatz, dass Ausgangspunkt der Betrachtung für die Frage der Unzumutbarkeit § 3 Abs. 1 BImSchG ist und damit die Konkretisierungen der TA Lärm gelten. Dies bedeutet, dass für eine über die Verweisung in Ziff. 7.4. TA Lärm entsprechende Anwendung der Werte der Verkehrslärmschutzverordnung das Regelungsregime der TA Lärm gilt. Einer ausdrücklichen Anordnung der Geltung der Ziff. 6.7 TA Lärm bedarf es daher nach Auffassung der Kammer nicht, zumal es sich bei der Regelung für Gemengelagen um eine Kodifizierung von Rechtsprechungsgrundsätzen handelt. Daher muss diese Regelung auch als sonstige Vorgabe und Wertung der TA Lärm Berücksichtigung finden. Somit ist die Beurteilung einer Rücksichtslosigkeit gleichfalls auf der Grundlage eines zu bildenden geeigneten Zwischenwertes zwischen den für allgemeine Wohngebiete von tags 59 dB(A) und nachts von 49 dB(A) und für Kerngebiete von tags 64 dB(A) und von nachts 54 dB(A) vorzunehmen. Die arithmetischen Mittelwerte liegen insoweit bei tags 61,5 dB(A) und nachts 51,5 dB(A). Auch für den Verkehrslärm gilt, dass auf Grund der vorliegenden Prägung des Baugebiets der Grundstücke der Klägerin tendenziell eher eine Aufrundung dieser rechnerischen Werte in Betracht zu ziehen ist, denn in Innenstadtbereichen ist Verkehrslärm ortsüblich (vgl. Ziff. 6.7 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm). Soweit der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 17. Mai 2013, a.a.O., Seite 11 des amtl. Abdrucks) darauf verweist, die Zwischenwertbildung nach Ziff. 6.7 TA Lärm, wonach ein Baugebiet in einer Gemengelage ein höheres Maß an Immissionen aus einem benachbarten Baugebiet hinzunehmen habe, bedeute nicht notwendig, dass dieses Baugebiet auch erhöhte, die Grenzwerte der 16. BImSchV überschreitende Immissionen aus dem vorüberführenden Verkehrsweg dulden müsse, stellt dies die von der Kammer angesetzte Zumutbarkeitsgrenze nicht in Frage. Hierzu ist zunächst die Vorschrift des § 2 Abs. 2 16. BImSchV für nicht in einem Bebauungsplan festgesetzte Flächen und Anlagen in den Blick zu nehmen, die an die in Absatz 1 festgelegten Grenzwerte für bestimmte Anlagen und Gebietskategorien anknüpft. In der amtlichen Begründung wird hierzu ausgeführt (zitiert nach Feldhaus, a.a.O., 16. BImSchV, Stand November 2006, B.16 Seite 11): 'Satz 1 dieser Regelung weist darauf hin, dass sich die Art der Anlagen und Gebiete aus den Festsetzungen in Bebauungsplänen ergibt. Satz 2 bestimmt, dass die Schutzbedürftigkeit sonstiger Anlagen und Gebiete aus einem Vergleich mit den in Absatz 1 aufgezählten Anlagen und Gebieten zu ermitteln ist; entsprechend der ermittelten Schutzbedürftigkeit sind jeweils die in Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einzuhalten.' Da eine Gemengelage als solche keiner Festsetzung in einem Bebauungsplan entspricht, sondern sich bei aneinandergrenzenden unterschiedlichen Gebietsausweisungen - wie vorliegend -erst hierdurch ergibt, findet Satz 2 Anwendung. Auch liegt hier hinsichtlich des klägerischen und des Vorhabengrundstücks keine Kombination von einem allgemeinem mit einem reinen Wohngebiet bzw. einem Kleinsiedlungsgebiet i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV vor, so dass auch insoweit eine unmittelbare Zuordnung der Grenzwerte nicht erfolgen kann. Versteht man dagegen mit der amtlichen Begründung die in der Verkehrslärmschutzverordnung festgelegten Grenzwerte als bindend ('einzuhalten'), so würde sich aus dem nach § 2 Abs. 2 Satz 2 16. BImSchV vorzunehmenden Vergleich nach Auffassung der Kammer die Anwendung der Grenzwerte für Mischgebiete ergeben, da bei einer starren Anwendung der in § 2 Abs. 1 16. BImSchV benannten Werte der geringeren Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebietes in einer Gemengelage nur mit dem nächsthöheren Wert - nämlich dem für Mischgebiete - Rechnung getragen werden könnte. Damit lägen die einzuhaltenden Werte aber über den vorgenannten Zwischenwerten, nämlich bei 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht. Da diese starre Betrachtungsweise den Grundsätzen der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht immer hinreichend Rechnung tragen würde, wird auch zur vergleichbaren Regelung des § 2 Abs. 6 Satz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - vielfach die Ansicht vertreten, dass Zwischenwerte zu bilden seien (hierzu: Reidt/Seller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dezember 2006, 18. BImSchV, Rdn. 28 ff.). Im Wege einer Feinabstimmung legt die Kammer daher der Beurteilung die oben benannten gemäß Ziff. 6.7 TA Lärm gebildeten Zwischenwerte zu Grunde.“ Hieran hält die Kammer auch weiterhin uneingeschränkt fest, wobei sie zur Klarstellung hinzufügt, dass sie eine Zwischenwertbildung im Rahmen von Nr. 7.4 TA Lärm nicht nur subjektiv-rechtlich, d.h. mit Rücksicht auf den durch das Gebot der Rücksichtnahme vermittelten Nachbarschutz für geboten hält, sondern auch objektiv-rechtlich, d.h. im unmittelbaren Anwendungsbereich der Regelung. Auch im vorliegenden Verfahren sind somit im Rahmen der Anwendung von Nr. 7.4 TA Lärm die Werte von tags 61,5 dB(A) und nachts 51,5 dB(A) maßstäblich. bbb. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, spricht einiges dafür, dass die in Nr. 7.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm genannten Grundvoraussetzungen für die Zurechnung von Verkehrsgeräuschen ausgehend von den im Immissionsgutachten vom 29. August 2013 getroffenen Feststellungen hier erfüllt sind. (1) Allerdings ist für eine nach Nr. 7.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm relevante Überschreitung des maßgeblichen Beurteilungspegels in der Nacht nichts ersichtlich. Soweit im Immissionsgutachten vom 29. August 2013 (dort S. 16) aus Mangel an ausreichend genauen Datengrundlagen auf eine Berechnung der Geräuschimmissionen während der Nachtzeit verzichtet worden ist, begegnet dies keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dem Gutachten (ebd.) zufolge lässt sich unabhängig von den Schwierigkeiten einer Berechnung der Geräuschimmissionen während der Nachtzeit feststellen, „dass der Einfluss des anlagenbezogenen Verkehrs auf den Verkehr auf öffentlichen Straßen sehr gering ist. Während der Nachtzeit findet weder Lieferverkehr noch eine Einfahrt von Kunden in die Tiefgaragen in der W... Str. und der V... Str. statt. Verkehr auf öffentlichen Straßen zur Nachtzeit infolge des BV V... Str./W... Str. ergibt sich nur infolge des Anwohnerparkverkehrs sowie in der ersten Nachstunde (22:00 - 23:00 Uhr) infolge der letzten ausfahrenden Kunden und Mitarbeiter. Die Ausfahrt während der Nachtzeit erfolgt ausschließlich zur L... Str. und zur W... Str. hin.“ In der Tat sieht denn auch die im Baugenehmigungsverfahren zur Baugenehmigung Nr. 2012 / 2326 vorgelegte Betriebsbeschreibung vom 6. Juni 2012 vor, dass die Parkgarage des streitbefangenen Vorhabens in den Nachstunden (22 Uhr bis 6 Uhr) geschlossen ist. Lediglich Wohnungsnutzer können über Schlüssel die Schranken öffnen. Diese nächtlichen Ein- und Ausfahrtbewegungen vermögen offenkundig keinen Anlass zu der Besorgnis zu geben, das streitbefangene Vorhaben könnte mit Verkehrslärm verbunden sein, den die Klägerin nicht mehr hinnehmen muss. Auch die Klägerin selbst hat nicht (substantiiert) dargetan, dass insoweit eine genauere Untersuchung angezeigt gewesen wäre. (2) Anders verhält es sich beim Verkehrslärm am Tag. Insoweit könnten die kumulativen Voraussetzungen der Regelung in Nr. 7.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm hier durchaus gegeben sein. Ausgehend von den Feststellungen im Immissionsgutachten vom 29. August 2013 liegt eine rechnerische Erhöhung des Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche für den Tag durch die Geräusche des Ziel- und Quellverkehrs vom und zum Einkaufszentrum um 3 dB(A) gemäß Nr. 7.4 Abs. 2 Satz 1, 1. Spstr. TA Lärm unter folgenden Prämissen vor: - Es wird zum Vergleich das „Nullszenario 0.1“ herangezogen, d.h. die Situation ohne Einkaufszentrum auf dem Grundstück L... Platz 12-13 und ohne das streitbefangene Vorhaben (vgl. Immissionsgutachten vom 29. August 2013, S. 14). - Es wird nach dem letzten Absatz der Anlage 1 zur - in Nr. 7.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm in Bezug genommenen - Verkehrslärmschutzverordnung - die Differenz der Beurteilungspegel auf ganze dB(A) aufgerundet. Unter diesen Prämissen kommt es sowohl im „Planszenario 2.1“ (paralleler Betrieb beider Einkaufszentren, keine Verbindung der Tiefgaragen, Warenanlieferung für das streitbefangene Vorhaben straßenseitig in der W... Straße; vgl. Immissionsgutachten vom 29. August 2013, ebd.) als auch im „Planszenario 2.2“ (paralleler Betrieb beider Einkaufszentren, Verbindung der Tiefgaragen, Warenanlieferung über die Tiefgarage in der V... Straße; vgl. Immissionsgutachten vom 29. August 2013, ebd.) unter anderem am Gebäude V... Straße 1 (IP3) zu einer rechnerischen Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A). Denn dort werden im Planszenario 2.1 an drei Stellen Pegeldifferenzen von 2,1 dB(A) oder mehr erreicht, im Planszenario 2.2 an zwei Stellen. Im Einzelnen sind davon betroffen der Erdgeschossbereich, in dem im Planszenario 2.1 und im Planszenario 2.2 jeweils eine Pegeldifferenz von 2,2 dB(A) gegeben ist, das 1. Obergeschoss, in dem Pegeldifferenzen von 2,2 dB(A) (Planszenario 2.1) bzw. 2,1 dB(A) (Planszenario 2.2) gegeben sind, und das 2. Obergeschoss, in dem im Planszenario 2.1 eine Pegeldifferenz von 2,1 dB(A) gegeben ist. Zugleich überschreiten nach den Feststellungen im Immissionsgutachten vom 29. August 2013 sowohl im Planszenario 2.1 als auch im Planszenario 2.2 an den vorgenannten Messpunkten des Gebäudes V... Straße 1 auch gemäß Nr. 7.4 Abs. 2 Satz 1, 3. Spstr. TA Lärm die Beurteilungspegel den insoweit maßgeblichen Immissionsrichtwert von tags 61,5 dB(A) erstmals bzw. weitergehend im Vergleich zum Nullszenario 0.1, nämlich mit Werten von 65,0 dB(A) im Erdgeschossbereich, von 65,5 dB(A) (Planszenario 2.1) bzw. 65,4 dB(A) (Planszenario 2.2) im 1. Obergeschoss und von 65,7 dB(A) (Planszenario 2.1) im 2. Obergeschoss, gegenüber 62,8 dB(A) (EG), 63,3 dB(A) (1. OG) bzw. 63,6 dB(A) (2. OG) im Nullszenario 0.1. Dabei spricht zur Überzeugung der Kammer viel dafür, dass die erste Prämisse zutreffend ist, zum Vergleich also in der Tat das Nullszenario 0.1 heranzuziehen ist. Denn bei dem streitbefangenen Vorhaben dürfte es sich um die Erweiterung eines bereits zuvor genehmigten Betriebes handeln, nämlich des Einkaufszentrums auf dem Grundstück L... Platz 12-13. Ein solches Erweiterungsvorhaben kann bauplanungsrechtlich dann nicht isoliert betrachtet werden, wenn es nicht ein selbständiges, abtrennbares Vorhaben darstellt, sondern die Änderung einer baulichen Anlage. Bei einer derartigen Änderung einer baulichen Anlage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stets das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt maßgeblich; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 12. Februar 2009 - BVerwG 4 B 3.09 -, NVwZ 2009, 779, vom 29. November 2005 - BVerwG 4 B 72/05 -, NVwZ 2006, 340, und vom 4. Februar 2000 - BVerwG 4 B 106/99 -, NVwZ 2000, 1047 sowie Urteile vom 15. Mai 1997 - BVerwG 4 C 23/95 -, NVwZ 1998, 58 , und vom 17. Juni 1993 - BVerwG 4 C 17/91 -, NVwZ 1994, 294 ). Eine Beschränkung dieser Rechtsprechung auf die Erweiterung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO lässt sich den zuvor zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht den genannten Prüfungsmaßstab ausdrücklich auch bei anderen Erweiterungsvorhaben herangezogen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000, a.a.O.; zur Maßgeblichkeit des Gesamtvorhabens bei jedweder Änderung einer baulichen Anlage im Übrigen etwa auch Knuth, in: Wilke/Dageförde/ders./Meyer/Broy-Bülow, a.a.O., § 60 Rn. 7 m.w.Nachw.). Hiervon ausgehend, dürfte auch vorliegend für die Beurteilung des Verkehrslärms das Gesamtvorhaben auf den Grundstücken V... Straße 34,35 / W... Straße 95, 96 und L... Platz 12-13 maßgeblich sein, wobei allerdings hinzuzufügen ist, dass bei der Entscheidung über eine Änderungsplanung trotz der Maßgeblichkeit des Gesamtvorhabens Einschränkungen auch bezüglich des Prüfprogramms anzunehmen sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000, a.a.O., 1047 f.; Knuth, in: Wilke/Dageförde/ders./Meyer/Broy-Bülow, a.a.O., § 60 Rn. 7). Weiterhin spricht zur Überzeugung der Kammer einiges dafür, dass auch die zweite Prämisse zutreffend ist, im Rahmen von Nr. 7.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm also (erst) die Differenz der Beurteilungspegel auf ganze dB(A) aufzurunden ist. Zwar sieht der letzte Absatz der Anlage zur Verkehrslärmschutzverordnung eine solche Rundung der Pegeldifferenzen nur für den Fall des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 16. BImSchV vor, d.h. im Rahmen der Beurteilung, ob eine dem Bau einer öffentlichen Straße gleichstehende „wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen“ im Sinne des § 1 Abs. 1 16. BImSchV gegeben ist, für die die Verkehrslärmschutzverordnung Geltung beansprucht. Der dem zugrunde liegende Schutzgedanke dürfte die Anwendung der Rundungsregel aber auch im Rahmen von Nr. 7.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm tragen. Entsprechend wird auch in der Kommentarliteratur zu Nr. 7.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm die Ansicht vertreten, dass nach dem Berechnungsverfahren der Verkehrslärmschutzverordnung die Pegeldifferenzen zu runden seien, sodass bereits bei einer berechneten Differenz von 2,1 dB(A) von einer rechnerischen Erhöhung um 3 dB(A) auszugehen sei (so ausdrücklich Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, a.a.O., Nr. 7 TA Lärm Rn. 47). Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg scheint dieser Ansicht zuzuneigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2010, a.a.O., Rn. 19). Ob eine rechnerische Erhöhung des Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche für den Tag um mindestens 3 dB(A) im Sinne von Nr. 7.4 Abs. 2, 1. Spstr. TA Lärm vorliegend damit gegeben ist, bedarf letztlich jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Ebenso kann dahinstehen, ob auch keine Vermischung des Zusatzverkehrs mit dem übrigen Verkehr im Sinne von 7.4 Abs. 2 Satz 1, 2. Spstr. TA Lärm vorliegt, wie es mit der Erfüllung des 3 dB(A)-Kriteriums allerdings in der Regel der Fall ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2010, a.a.O.; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, a.a.O., Nr. 7 TA Lärm Rn. 49). Denn auch wenn man unterstellt, dass die in Nr. 7.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm genannten Voraussetzungen für die Zurechnung von Verkehrsgeräuschen sämtlich erfüllt sind, so stellt sich das streitbefangene Vorhaben gegenüber der Klägerin gleichwohl im Ergebnis nicht als rücksichtslos dar. bb. Maßgeblich hierfür ist, dass Nr. 7.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm zur Beantwortung der Frage, ob ein Vorhaben die gebotene Rücksichtnahme gegenüber dem betroffenen Nachbarn vermissen lässt, nach Ansicht der Kammer lediglich Indizwirkung beigemessen werden kann. aaa. Das legt schon die Rechtsfolge nahe, die die Regelung vorsieht, wenn die tatbestandlich geregelten Zurechnungsvoraussetzungen vorliegen. Diese besteht allein darin, dass die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich verhindert werden sollen, wobei vorausgesetzt wird, dass die Erfüllung der Maßnahmen für den Anlagenbetreiber tatsächlich und rechtlich möglich ist und diese dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2013, a.a.O., S. 11; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, a.a.O., Nr. 7 TA Lärm Rn. 7 und 51). Das bedeutet, dass ein Vorhaben jedenfalls dann nicht die gebotene Rücksichtnahme gegenüber dem betroffenen Nachbarn vermissen lässt, wenn Maßnahmen organisatorischer Art zur Verminderung der die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllenden Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf der öffentlichen Verkehrsfläche möglich sind und tatsächlich auch ergriffen werden. Dabei ist in einer Situation wie der vorliegenden, in der es zunächst „nur“ um einen Vorbescheid geht, auch zu berücksichtigen, dass entsprechende Maßnahmen noch im Baugenehmigungsverfahren vorgesehen werden können, wenn sich die endgültige Ausgestaltung des Vorhabens klärt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. April 2011, a.a.O., S. 21 f.). Es kommt hinzu, dass Nr. 7.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm keine absolute Grenze des zulässigen Verkehrslärms enthält (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. April 2011, a.a.O., S. 21). Vielmehr knüpft die Regelung mit dem 3 dB(A)-Kriterium an eine relative Erhöhung der Lärmbelastung an, die auf dem bestehenden Beurteilungspegel aufsetzt; die in Bezug genommenen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung definieren dabei lediglich eine untere Schwelle, unterhalb derer selbst eine Erhöhung um 3dB(A) nicht als relevant anzusehen ist. Eine absolute Zumutbarkeitsschwelle ergibt sich für die betroffenen Nachbarn lediglich aus den Grundrechten, namentlich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 GG; sie liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2013 - BVerwG 7 B 40/12-, juris Rn. 10 m.w.Nachw.). Schließlich zeigt sich der eingeschränkte Schutzgehalt von Nr. 7.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm auch daran, dass die Regelung, weil sie vorhabenbezogen ist, den betroffenen Nachbarn keinen Schutz davor zu vermitteln vermag, dass eine Erhöhung um 3 dB(A) durch eine - unter Umständen gleichzeitige - Verwirklichung mehrerer Vorhaben eintritt. Für die betroffenen Nachbarn stellt sich aber letztlich als eher „zufällig“ dar, ob ein einziges Großvorhaben, zwei oder mehr kleinere Vorhaben oder etwa - wie im vorliegenden Fall - ein Vorhaben und ein (selbständiges oder unselbständiges) Erweiterungsvorhaben verwirklicht werden. Insgesamt verbietet sich aus den zuvor genannten Gründen ein schematisches Abstellen auf die Regelung in Nr. 7.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm zur Beurteilung dessen, was von den betroffenen Nachbarn an Verkehrslärm(zunahme) noch hingenommen werden muss und was nicht mehr. Vielmehr kann der Regelung insoweit nur eine - wenn auch gewichtige - Orientierungsfunktion beigemessen werden. In einem zweiten Schritt bedarf es stets der Kontrolle, inwieweit sich der durch Nr. 7.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm vermittelte Schutzanspruch der betroffenen Nachbarn als angemessenes Ergebnis des durch das Rücksichtnahmegebot geforderten nachbarlichen Interessenausgleichs darstellt. Diese Kontrolle hat anhand der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen und kann ergeben, dass die Indizwirkung, die Nr. 7.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Verkehrslärms zukommt, im Ergebnis nicht durchgreift. bbb. So liegt der Fall hier. Die Kammer vermag bei einer Gesamtwürdigung der Umstände des Falls nicht festzustellen, dass sich das streitbefangene Vorhaben wegen der Erhöhung des Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche, zu der es bei einer Gesamtbetrachtung mit dem Einkaufszentrum auf dem Grundstück L... Platz 12-13 führt, gegenüber der Klägerin als rücksichtslos darstellt. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem: Zugunsten der Beigeladenen ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass Maßnahmen organisatorischer Art zur Minderung der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs nicht nur möglich sind, sondern im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zur Baugenehmigung Nr. 2012 / 2326 vom 10. Dezember 2012 auch vorgesehen und anschließend realisiert wurden. Zum einen ist bei der endgültigen Ausgestaltung des Vorhabens die im Immissionsgutachten vom 29. August 2013 nur im Planszenario 2.2 berücksichtigte Verbindung der Tiefgaragen erfolgt, sodass jedenfalls die Berechnung des Verkehrslärms für das Planszenario 2.1 nicht weiter von Belang ist. Zum anderen erfolgten aber auch im Vergleich zum Planszenario 2.2 weitergehende Minderungsmaßnahmen, indem keine einheitliche Warenanlieferung für das streitbefangene Vorhaben und das Einkaufszentrum auf dem Grundstück L... Platz 12-13 in der V... Straße erfolgt, sondern das streitbefangene Vorhaben über eine eigene Warenanlieferung in der W... Straße verfügt (s.o.). Auch wenn zu diesem tatsächlich verwirklichten Szenario keine Berechnung vorliegt, so erscheint nicht ausgeschlossen, sondern - im Gegenteil - sogar durchaus wahrscheinlich, dass allein deshalb eine gemäß Nr. 7.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm relevante Erhöhung des Verkehrslärms schon nicht mehr angenommen werden kann. Des Weiteren wirkt sich zugunsten der Beigeladenen aus, dass es nach den Feststellungen aus dem Immissionsgutachten vom 29. August 2013 im Bereich der Wohnnutzung auf den Grundstücken der Klägerin nur an einer einzigen Stelle gleichzeitig zu einer rechnerischen Erhöhung des Beurteilungspegels um - gerundet - 3 dB(A) und zu einer Überschreitung des maßgeblichen Immissionsgrenzwertes von 61,5 dB(A) kommt, d.i. am Gebäude V... Straße 1 (IP3) im dortigen 1. Obergeschoss. Das Erdgeschoss dieses Gebäudes - als weiterer Stelle, an der es ebenfalls zu einer Erhöhung um 3 dB(A) unter Überschreitung des Immissionsgrenzwertes kommt - wird nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten gewerblich genutzt. Selbst wenn man den Erdgeschossbereich in die Betrachtung aber einbezieht, so sind die Voraussetzungen von Nr. 7.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm allenfalls an zwei Messpunkten erfüllt. Entscheidend dafür, dass die Kammer die mit dem Vorhaben verbundene Erhöhung des Verkehrslärms insgesamt nicht als rücksichtlos gegenüber der Klägerin anzusehen vermag, ist schließlich auch, dass die Pegeldifferenzen an den betreffenden Messstellen des Gebäudes V... Straße 1 tatsächlich lediglich 2,1 dB(A) (1. OG) bzw. 2,2 dB(A) (EG) betragen, wenn man die Rundungsregel des letzten Absatzes der Anlage 1 zur Verkehrslärmschutzverordnung außer Betracht lässt. Damit bleibt die Erhöhung des Verkehrslärms hinter dem als kritisch anzusehenden Wert von 3 dB(A) letztlich weit zurück. Lediglich rechnerisch wird dieser Wert erreicht, wenn die Rundungsregel insoweit in Anschlag gebracht wird, wobei es sich bei der ermittelten tatsächlichen Erhöhung um 2,1 dB(A) um den niedrigsten Wert handelt, ab dem die Rundungsregel überhaupt einschlägig sein kann. Im Rahmen des unmittelbaren Anwendungsbereichs von Nr. 7.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm dürfte dies - wie dargelegt - durchaus seine Berechtigung haben. Indes ist der Beigeladenen darin zuzustimmen, dass es jedenfalls auf der Ebene des Rücksichtnahmegebots nicht dabei bewenden kann. Hier ist eine genauere Betrachtung der Auswirkungen angezeigt, die mit dem Vorhaben verbunden sind. Dem Rücksichtnahmegebot würde es nicht gerecht, wenn es schlechterdings keinen Unterschied machen würde, ob ein Vorhaben mit einer tatsächlichen Erhöhung des Verkehrslärms von 2,1 dB(A) oder 3,0 dB(A) verbunden ist. Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Gesichtspunkte scheidet die Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme zum Nachteil der Klägerin bei Zugrundelegung der Feststellungen im Immissionsgutachten vom 29. August 2013 aus. Es bedarf daher keiner Klärung, ob der tatsächliche Verkehr hinter dem prognostizierten Verkehr nennenswert zurückbleibt und - wenn ja - inwieweit auch dies der Beigeladenen hier zugute gehalten werden könnte. cc. Anhaltspunkte dafür, dass die hier maßgeblichen Feststellungen im Immissionsgutachten vom 29. August 2013 fehlerhaft sind, sodass sie für die Beurteilung der Rücksichtslosigkeit von vornherein ungeeignet wären, bestehen im Übrigen nicht. Insbesondere waren entgegen der Annahme der Klägerin bei der Ermittlung der Beurteilungspegel keine Mehrfachreflexionen zu berücksichtigen. Nach Nr. 7.4 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm ist der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen zu berechnen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90 - (VkBl. 1990, Nr. 79). Zum Thema „Mehrfachreflexionen“ wird dort in Kap. 4.4.1.4.1 (S. 15 f.) bestimmt, dass sich der Mittelungspegel zusätzlich zur ersten Reflexion um einen bestimmten Anteil erhöht, wenn „ein Fahrstreifen zwischen parallelen, reflektierenden Stützmauern, Lärmschutzwänden oder geschlossenen Häuserfassaden (Lückenanteil < 30 %) [verläuft].“ Eine derartige Situation, die in der RLS-90 an der zuvor genannten Stelle noch bildlich veranschaulicht ist (vgl. auch die Stellungnahme der B... GmbH Berlin ... vom 12. Dezember 2013), ist in dem hier maßgeblichen Bereich des östlichen Teils der V... Straße nicht gegeben sein. Von einem Fahrstreifen „zwischen parallelen (…) geschlossenen Häuserfassaden“ kann dort insbesondere angesichts der U-förmigen Bebauung des Grundstücks V... Straße 9 keine Rede sein. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und damit auch ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich als Nachbarin gegen einen der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage. Die Klägerin ist Eigentümerin der seit den 1980er-Jahren mit mehrstöckigen Wohngebäuden bebauten beiden Grundstücke W... Straße 93, 94, A... 1, 7, 9, 11, G...-Straße 2, V... Straße 1, 9 und V... Straße 10, 11, 12, G...-Straße 1, 3, 5, 7, 9, I... 1. Der für dieses Gebiet geltende Bebauungsplan I-202b vom 3. Juli 2006, verkündet am 15. Juli 2006 (GVBl. S. 794), weist die Grundstücke als allgemeines Wohngebiet aus. Mit Bescheid vom 9. Juni 2011 (Baugenehmigung Nr. 2010 / 627) erteilte das Bezirksamt Mitte von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) der Eigentümerin des Grundstücks L... 12-13, der H... GmbH (einer „Schwestergesellschaft“ der Beigeladenen), antragsgemäß die Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohn-, Büro- und Geschäftshauses mit einer Tiefgarage auf dem Grundstück L... 12-13. Das zwischen L... Straße und V... Straße belegene 20.603 qm große Grundstück liegt südlich der V... Straße gegenüber den dortigen Baublöcken V... Straße 10-12. Die Bebauung des Grundstücks V... Straße 9 liegt ebenfalls gegenüber dem Grundstück L... Straße 12-13. Diese Bebauung erstreckt sich im Übrigen U-förmig entlang der G...-Straße, A... und der W... Straße, wobei der Baublock V... Straße 1 an der Kreuzung W... Straße im vom Grundstück L... Straße 12-13 aus gesehenen östlichen weiteren Verlauf der V... Straße liegt. Bei dem Grundstück L... Straße 12-13 handelt es sich um das ehemalige Wertheimgelände, das seit dessen Beräumung im Jahr 1955 unbebaut war. Das Grundstück befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des durch Verordnung vom 28. Juni 1994 (GVBl. S. 213) festgesetzten (einfachen) Bebauungsplans II-B 5, der die Art der Nutzung des Grundstücks als Kerngebiet und die Zahl der zulässigen Stellplätze (höchstens ein Stellplatz pro 27 qm Baugebietsfläche, Anlage der Stellplätze grundsätzlich unterirdisch) regelt. Mit der Baugenehmigung Nr. 2010 / 627 wurde neben 173 Wohnungen und Büroflächen ein Gebäudekomplex mit einer Mischnutzung bestehend aus einem Einkaufszentrum mit 34.599 qm Verkaufsflächen, 648 qm Dienstleistungsflächen und 2.857 qm Gastronomiebetriebsflächen genehmigt („Mall of Berlin“). Eine gegen die Baugenehmigung Nr. 2010 / 627 von der Klägerin erhobene Klage (VG 19 K 71.12) wies das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 27. November 2013 als unbegründet ab. Zuvor war bereits ein Eilantrag der Klägerin gegen die Baugenehmigung ohne Erfolg geblieben (Beschluss der Kammer vom 27. September 2012 - VG 19 L 148.12 -; Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Mai 2013 - OVG 2 S 72.12 -). Ebenso war eine Klage der Klägerin gegen zwei der Beigeladenen für das Bauvorhaben auf dem Grundstück L... Platz 12-13 erteilte Bauvorbescheide (Vorbescheid Nr. 2008 / 11398 vom 10. März 2009 und Vorbescheid Nr. 2009 / 1256 vom 18. Dezember 2009) erfolglos geblieben (Urteil der Kammer vom 19. April 2011 - VG 19 K 257.10 -). Nach Erteilung der Baugenehmigung Nr. 2010 / 627 stellte die Beigeladene am 21. Dezember 2011 bei dem Bezirksamt einen Antrag auf Bauvorbescheid für das Vorhaben „Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage“ auf dem Grundstück V... Straße 34, 35 / W... Straße 95, 96, das seinerzeit noch im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stand (lt. Grundbuchauszug vom 2. Juni 2016 Auflassung zugunsten der Beigeladenen am 20. Juli 2012, Eintragung in das Grundbuch am 14. November 2012). Dieses Grundstück grenzt im südlichen Teil hinter dem Grundstück V... Straße 33 an das Grundstück L... Platz 12-13. Es liegt im räumlichen Geltungsbereich des mit Verordnung vom 2. Februar 2006 (GVBl. S. 157) festgesetzten Bebauungsplans I-15a, der das Grundstück als Kerngebiet ausweist. Die Anzahl der planungsrechtlich zulässigen Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück beträgt 374. Im Einzelnen stellte die Beigeladene acht Vorbescheidsfragen zu folgenden Aspekten der geplanten Bebauung: - Baukörper: Oberkanten der einzelnen Geschosse; - Geschossfläche: bis zu 38.644 qm; - kerngebietstypische Nutzung: insgesamt bis zu 27.709,44 qm, unter anderem für großflächigen Einzelhandel, Flächen für Gastronomie, Freizeit und Unterhaltung, wobei die Verkaufsfläche für Einzelhandel eine Größe von insgesamt bis zu 15.000 qm aufweist; - Wohnanteil: insgesamt bis zu 10.834,56 qm; - Stellplätze: unterhalb des Baugrundstücks (unterirdisch) für insgesamt bis zu 200 Pkw; - Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB; - Lage der Ein- und Ausfahrten zu den Stellplätzen, Garagen und für die Anlieferung; - Einhaltung der abstandsflächenrechtlichen Regelungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 8 BauO Bln. Dem Vorbescheidsantrag beigefügt war unter anderem eine von der G... mbH in Berlin unter dem 20. Dezember 2011 erstellte „Verkehrliche Stellungnahme L... Platz 2 (LP 2)“ (im Folgenden: Verkehrliche Stellungnahme). Diese kommt zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben verkehrlich und störungsfrei in die Umgebung einzubinden sei. Mit der W... Straße sei eine Infrastruktur gegeben, die eine verkehrliche Erschließung (Kunden und Lieferanten) ohne Belästigungen oder Störungen für die Umgebung zulasse. Unter dem 14. März 2012 reichte das Bezirksamt der Beigeladenen den Vorbescheid Nr. 2011 / 4883 aus, in dem es sämtliche zur Zulässigkeit des Bauvorhabens gestellte Fragen bejahte. Den gegen den Vorbescheid Nr. 2011 / 4883 von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (im Folgenden: Senatsverwaltung) mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2012 zurück. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2012 (Baugenehmigung Nr. 2012 / 2326) erteilte das Bezirksamt der Beigeladenen antragsgemäß eine Baugenehmigung für das Vorhaben auf dem Grundstück V... Straße 34/35, W... Straße 95/96. Zur Beurteilung etwaiger von dem Bauvorhaben ausgehender Störungen lagen im Baugenehmigungsverfahren ein von der G... mbH in Berlin unter dem 5. Juni 2012 erstelltes „Verkehrsgutachten zum Bauvorhaben V... Straße 34, 35 / W... Straße 95, 96 in Berlin-Mitte“ (im Folgenden: Verkehrsgutachten) sowie ein von der B...GmbH Berlin ... unter dem 15. Juni 2012 erstelltes Immissionsgutachten („Gutachten Nr. 5289.5-12“; im Folgenden: Immissionsgutachten vom 15. Juni 2012) vor. Über einen von der Klägerin gegen die Baugenehmigung Nr. 2012 / 2326 vom 10. Dezember 2012 erhobenen Widerspruch wurde noch nicht entschieden. Die Vorhaben auf dem Grundstück L... Platz 12-13 und dem Grundstück V... Straße 34, 35 / W... Straße 95, 96 wurden zwischenzeitlich fertiggestellt, wobei bezüglich der Büronutzung auf dem Grundstück L... Platz 12-13 zuvor eine Umplanung in eine Hotelnutzung erfolgt war. Die gemeinsame Eröffnung der Einkaufszentren erfolgte am 25. September 2014. Mit ihrer am 24. September 2012 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiter gegen den Vorbescheid Nr. 2011 / 4883. Die Klägerin macht geltend, das Vorhaben verstoße in Kumulation mit dem unmittelbar benachbarten Vorhaben L... Platz 12-13 gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Selbst wenn das zuletzt genannte Vorhaben die Grenze der Unzumutbarkeit (gerade noch) einhalten sollte, so stehe jedenfalls fest, dass das Ergänzungsvorhaben V... Straße 34, 35 / W... Straße 95, 96 die Verkehrs- und Lärmsituation noch deutlich verschärfe. Vor diesem Hintergrund sei es mehr als naheliegend, dass diese zusätzliche Lärm- und Verkehrsbelastung die Grenze zur Rücksichtslosigkeit überschreite. Die Verkehrliche Stellungnahme vom 20. Dezember 2011 sei nicht geeignet, diese begründeten Bedenken auszuräumen. Die Stellungnahme genüge nicht den im Rahmen des Bauvorbescheidsantrags zu fordernden Mindestanforderungen an derartige Untersuchungen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter zu seiner Behauptung käme, das Vorhaben sei verkehrlich und störungsfrei in die Umgebung einzubinden. Eine plausible - und damit überprüfbare - Berechnung der konkreten Verkehrsströme sei der Stellungnahme nicht zu entnehmen. Das im Baugenehmigungsverfahren vorgelegte Verkehrsgutachten vom 5. Juni 2012 leide an einem grundsätzlichen Mangel, der letztlich das gesamte Ergebnis unbrauchbar mache: Das Gutachten behandele nämlich das Einkaufszentrum auf dem Grundstück V... Straße 34, 35 / W... Straße 95, 96 wie ein eigenständiges Einkaufszentrum. Der Sache nach handele es sich aber um den zweiten Teil eines einheitlichen „Megaeinkaufszentrums“, wie sich unschwer schon aus den der Baugenehmigung Nr. 2012 / 2326 zugrunde liegenden Zeichnungen ergebe, in denen auf allen Ebenen eine unmittelbare Verbindung mit dem Einkaufszentrum auf dem Grundstück L... Platz 12-13 vorgesehen sei, und wie durch mannigfaltige weitere, von der Klägerin im Einzelnen benannte Indizien bestätigt werde. Dieses „Megaeinkaufszentrum“ müsse als solches gewertet und geprüft werden. Gerade die durch die Zusammenlegung der Flächen bewirkte Entstehung des „größten Einkaufszentrums Deutschlands“ führe zu einem Alleinstellungsmerkmal, das ein exponentiell höheres Kundenaufkommen erwarten lasse. Auch das Immissionsgutachten vom 15. Juni 2012 sei im Ergebnis nicht aussagekräftig. Dies liege zum einen daran, dass es - wie das Verkehrsgutachten - fälschlicherweise von zwei Einzelvorhaben ausgehe und auf den insoweit unbrauchbaren Vorgaben des Verkehrsgutachtens beruhe. Zum anderen gehe das Immissionsgutachten in Ziff. 6.5 unter der Überschrift „Ergebnisse und Bewertungen“ in Tabelle 7 davon aus, dass für alle Immissionswerte ein Richtwert von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) in der Nacht gelte. Offenbar setze der Gutachter hier schematisch die Richtwerte für Kern- bzw. Mischgebiete ein. Hierbei übersehe er, dass sich die Immissionsorte IP1 bis 3 auf dem Grundstück der Klägerin in einem Bereich befänden, der planungsrechtlich als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen sei. Vor diesem Hintergrund müsse hier zumindest eine Zwischenwertbildung vorgenommen werden. Aus dem Umstand, dass der Gutachter ohne weitere Prüfung die Richtwerte für Kern- bzw. Mischgebiet angesetzt habe, lasse sich darauf schließen, dass er die nach Nr. 6.5 TA Lärm für allgemeine Wohngebiete geforderten Zuschläge für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nicht in der Schallprognose angesetzt habe. Im Rahmen der Mittelwertbildung hätte zumindest eine entsprechende anteilige Berücksichtigung dieser Zuschläge erfolgen müssen. Das von der Beigeladenen im laufenden Klageverfahren vorgelegte weitere Immissionsgutachten („Gutachten Nr. 5289.5-12/II“ vom 29. August 2013 der B...GmbH Berlin ...; im Folgenden: Immissionsgutachten vom 29. August 2013) leide ebenfalls an erheblichen Fehlern. Zum Beleg überreicht die Klägerin eine Plausibilitätsprüfung der T... GmbH & Co. KG vom 6. November 2013, deren Ergebnisse sie wie folgt zusammenfasst: - Entgegen den Ausführungen des Gutachters der Beigeladenen lägen die Voraussetzungen für eine Zurechnung des Verkehrslärms nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm vor. So erhöhten die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag rechnerisch um 3 dB(A). Dies ergebe sich bereits aus den Berechnungen des Gutachters selbst, der eine Erhöhung von zum Teil mehr als 2,1 dB(A) ermittle. Entgegen der offenbar vom Gutachter vertretenen Auffassung sei dieser Wert nach den Vorgaben der 16. BImSchV auf ganze Dezibel aufzurunden. Des Weiteren sei auch keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt. Die diesbezüglich recht kargen Ausführungen des Gutachters gäben keinen Anlass, hier von den herkömmlichen Beurteilungskriterien abzuweichen. Schließlich würden auch die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung erstmals oder weitergehend überschritten. Diese ergebe sich bereits aus den Zahlen, die der Gutachter selbst vorgelegt habe. Bereits die fehlende Berücksichtigung der Verkehrsgeräusche nach Nr. 7.4 TA Lärm mache den erteilten Vorbescheid und die darauf fußende Baugenehmigung rechtswidrig, da diese keine Maßnahmen organisatorischer Art forderten, um diese Geräusche soweit wie möglich zu vermindern (z.B. komplette Schließung der Ein- und Ausfahrt über die V... Straße oder zumindest keine Abwicklung von Lieferverkehr über diese Ein- und Ausfahrt). - Die Berechnungen seien nur für die Tageszeit erfolgt, es unterbleibe also die vorgeschriebene Ermittlung der Werte für die Nachtzeit. Bei den mittlerweile gängigen Öffnungszeiten von Einzelhandelsflächen bis 22:00 Uhr oder später sei in der Regel mit emissionsrelevantem Verkehr aus den Tiefgaragen zu rechnen, da ab diesem Zeitpunkt die Kunden und Mitarbeiter der Geschäfte verstärkt mit ihren Kraftfahrzeugen die Parkplätze verließen. - Noch mehr betreffe dies die Kunden und Mitarbeiter der gastronomischen Einrichtungen. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung der Gastronomie für Shoppingcenter sei damit zu rechnen, dass die Nutzung des Shoppingcenters in Zukunft bis in die Nacht hinein stattfinde und entsprechend auch bis in die Nacht ein Verkehrsaufkommen generieren werde. - Der Gutachter unterlasse zudem die nach RLS-90 vorgesehene Berücksichtigung von Mehrfachreflexionen. Entgegen der Einschätzung des Gutachters sei insoweit davon auszugehen, dass der Lückenanteil deutlich unter 30 % betrage. Die V... Straße sei auf der Südseite mittlerweile vollständig bebaut, weise also einen Lückenanteil von 0 % auf. Auf dem nördlichen Teil gebe es nur noch eine Baulücke, nämlich im Bereich des Grundstücks V... Straße 3, 14. Im Übrigen ergebe sich entgegen den Ausführungen der Beigeladenen aus dem vorgelegten weiteren Immissionsgutachten, dass es teilweise zu einer Überschreitung der Richtwerte komme (insbesondere am Immissionspunkt IP3). Wenn man dann die Pegelerhöhung zutreffend nach oben aufrunde, lägen die Voraussetzungen für die Zurechnung des Verkehrslärms gemäß Nr. 7.4 der TA Lärm vor. Da die genehmigte Wohnnutzung auch zum Vorhaben gehöre, sei überdies nur schwer nachvollziehbar, warum es durch diese - wie die Beigeladene meine - nicht zu maßgeblichen Beeinträchtigungen kommen könne. Zwar möge es sein, dass die Beeinträchtigung geringer sei als bei gewerblichem Verkehr; einfach ausblenden könne man sie aber gleichwohl nicht. Schließlich habe sich in den Wochen unmittelbar nach Eröffnung der „M...“ am L... Platz eindrücklich erwiesen, dass die Bedenken der Klägerin im Hinblick auf die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens mehr als berechtigt gewesen seien. Während des Betriebs des Einkaufszentrums breche der Verkehr in den umliegenden Straßen regelmäßig zusammen. Insbesondere in der V... Straße komme der Verkehr regelmäßig vollständig zum Erliegen. Daraus werde deutlich, dass die den Baugenehmigungen zugrunde liegenden Verkehrsprognosen mit der tatsächlichen Verkehrsentwicklung wenig zu tun hätten, auch wenn die anfängliche Euphorie der Besucher zwischenzeitlich nachgelassen habe. Die Klägerin beantragt, den Vorbescheid Nr. 2011 / 4883 des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 14. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 22. August 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die streitgegenständlichen Bescheide. Ergänzend führt er unter anderem aus, die unmittelbare Eröffnungsphase sei für die Bewertung des allgemeinen Verkehrsgeschehens nicht geeignet. Die in den Verkehrsuntersuchungen berücksichtigte Verkehrsprognose beziehe sich auf deutlich längere Zeitabschnitte. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass es zum Zeitpunkt der Eröffnung der „M...“ baustellenbedingt zahlreiche Verkehrsbeeinträchtigungen im Umfeld des Einkaufszentrums gegeben habe. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen wie folgt aus: Bei dem streitbefangenen Vorhaben und dem Vorhaben auf dem Grundstück L... Platz 12-13 handele es sich um zwei verschiedene Vorhaben, denn beide Vorhaben seien zeitlich und inhaltlich unabhängig voneinander geplant und beantragt; zudem handele es sich um unterschiedliche Bauherren, und die Vorhaben lägen auf verschiedenen Grundstücken und im Geltungsbereich unterschiedlicher Bebauungspläne. Vor allem aber seien die beiden Einkaufszentren je für sich betrachtet technisch, funktional und wirtschaftlich voll funktionsfähig, und die Realisierung des einen Vorhabens habe weder rechtlich noch faktisch davon abgehangen, ob für das Nachbarvorhaben eine Genehmigung und eine Finanzierung zustande komme. Die Vorhaben seien nicht derart miteinander verknüpft oder verbunden, dass sie gemeinsam „stehen oder fallen“ würden. Das schließe nicht aus, dass Synergieeffekte genutzt würden, etwa durch Schaffung eines direkten Zugangs von einem Einkaufszentrum zum anderen. Der Rechtsschutz der Klägerin werde nicht verkürzt. Die konkreten Verkehrs- und Lärmauswirkungen des zeitlich späteren Vorhabens könnten unter Berücksichtigung der bestehenden Situation in der Nachbarschaft vollumfänglich geprüft werden. Planerische Probleme des Zusammenspiels beider Vorhaben blieben nicht offen. Die „Einkaufszentrums-Rechtsprechung“ betreffe ausschließlich die planungsrechtliche Zulässigkeit einer aus mehreren selbständigen Vorhaben bestehenden Einzelhandelskonzentration im Rahmen von § 11 Abs. 3 BauNVO. Vorliegend handele es sich aber um ein Kerngebiet, in dem sich diese Frage gar nicht erst stelle. Es bleibe bei dem Grundsatz, dass jedes einzelne Vorhaben für sich zu betrachten sei. Die im Baugenehmigungsverfahren eingeholten Gutachten hätten die erforderliche Untersuchung zu den Auswirkungen des hinzukommenden Vorhabens aus den Bestand einschließlich des Komplexes L... Platz 12-13 vorgenommen. Das Verkehrsgutachten untersuche explizit den „Nullfall 0.2“ (Ist-Zustand mit L... Platz 12-13) und vergleiche ihn mit dem „Szenario 2“ (Zustand mit beiden Einkaufszentren, alternativ mit und ohne Verbindung). Darauf aufbauend untersuche das Lärmgutachten, ob dem streitbefangenen Vorhaben eine Zunahme des Verkehrslärms zuzurechnen sei. Dabei sei zum einen das Vorhaben isoliert betrachtet worden, zum anderen seien die Auswirkungen vor dem Hintergrund des bestehenden Einkaufszentrums L... Platz 12-13 untersucht worden. Darüber hinaus sei in Reaktion auf den Vortrag der Klägerin der Verkehrslärm zwischenzeitlich detailliert untersucht worden, sodass der von der Klägerin geforderte Vergleich des Ausgangszustandes ohne das Vorhaben L... Platz 12-13 („Nullfall 01“) mit dem angestrebten Zustand mit beiden Einkaufszentren (Szenario 2) möglich sei. Die Beigeladene überreicht hierzu das Immissionsgutachten vom 29. August 2013. Die Angriffe der Klägerin auf die angebliche Unvollständigkeit der Gutachten gingen daher ins Leere, es seien alle Szenarien untersucht worden. Das Vorhaben führe nicht dazu, dass die Umgebung in unzumutbarem Umfang durch Immissionen belastet werde. Der Gewerbelärm liege durchweg deutlich unterhalb des arithmetischen Mittelwertes zwischen Wohn- und Mischgebietswerten, meist sogar unterhalb des Wohngebietswertes. Der Sachverständige habe bei der Gewerbelärmuntersuchung explizit den Fall untersucht, dass die Vorhaben L... Platz und V... Straße / W... Straße miteinander verbunden seien. Praktisch bedeute das, dass die Tiefgaragendurchfahrt an der V... Straße auch dem zuletzt genannten Vorhaben zuzurechnen sei. Im Ergebnis zeige sich, dass selbst in diesem Fall maximal ein Immissionspegel von 55,0 dB(A) tags zu erwarten sei, nämlich am Gebäude V… Straße 9, 1. OG; schon im 4. OG liege der Wert nur noch bei 53,6 dB(A), an allen anderen Immissionsorten im Bereich der klägerischen Grundstücke seien die Werte ausnahmslos deutlich niedriger. Damit werde der Richtwert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) nicht überschritten, geschweige denn würden die Werte für Mischgebiete von 60 dB(A) und der arithmetische Mittelwert von 57,5 dB(A) überschritten. Der von der Klägerin geforderte Ruhezeitenzuschlag nach Nr. 6.5 TA Lärm würde daran nichts ändern. In keinem Fall würde auch nur der arithmetische Mittelwert überschritten. Abgesehen davon sei als geeigneter Zwischenwert von den Immissionswerten der TA Lärm für Mischgebiete auszugehen. Denn aufgrund des Aufeinandertreffens von Kern- und Wohngebieten handele es sich hier um eine Gemengelage im Sinne von Nr. 6.7 TA Lärm mit dem Charakter eines Mischgebiets. Jedenfalls aufgrund der Besonderheiten der vorliegenden Gesamtsituation sei die Anwendung der Mischgebietswerte angemessen. In der vorliegend bestehenden Gemengelage hätten die äußeren Ränder des Wohngebiets auch vom tatsächlichen Erscheinungsbild her den Charakter eines Mischgebiets. So befänden sich in den Gebäuden der Klägerin zahlreiche Gewebebetriebe, die W... Straße habe faktisch bereits jetzt sogar Kerngebietscharakter. Jedenfalls könne entweder nur eine Reduktion der Mischgebietswerte auf den arithmetischen Mittelwert zum Wohngebietswert vorgenommen oder der von der Klägerin geforderte Ruhezeitenzuschlag vergeben werden. Würde beides bejaht, müsste auf dem Baugrundstück faktisch ein Lärmniveau wie in einem Wohngebiet eingehalten werden, obwohl hier ein Kerngebiet festgesetzt sei. Nach dem jetzt vorliegenden, zusätzlichen Immissionsgutachten vom 29. August 2013 könne davon ausgegangen werden, dass die kumulativen Voraussetzungen für die Zurechnung von Verkehrslärm gemäß Nr. 7.4 TA Lärm nicht erfüllt seien, und zwar unabhängig davon, welche Immissionsrichtwerte zugrunde gelegt würden: Es komme sowohl in der V... Straße als auch in der W... Straße zu Pegelerhöhungen von maximal 0,3 dB(A). Es sei daher unerheblich, dass die Richtwerte an einer Stelle an der V... Straße (Eckgebäude V... Straße 1) überschritten würden, da alle drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten. An allen anderen Gebäuden der Klägerin (die nicht zur W... Straße orientiert seien) lägen die Pegel im Szenario 2.2 bei maximal 60,7 dB(A), und damit deutlich unterhalb des Richtwertes für Mischgebiete von 64 dB(A) tags und auch unterhalb des arithmetischen Mittelwertes zwischen Misch- und Wohngebiet von 61,5 dB(A). Eine Überschreitung der für die Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwerte sei nicht zu erwarten, denn nachts habe das Vorhaben auf die Lärmbelastung durch Straßenverkehrslärm so gut wie keinen Einfluss. In dieser Zeit fände weder Lieferverkehr statt noch eine Einfahrt von Kunden in die Tiefgarage. Nach 22:00 Uhr sei die Tiefgarage geschlossen; lt. genehmigter Betriebsbeschreibung könnten nur Wohnungsnutzer in dieser Zeit die Schranken mit einem Schlüssel öffnen. Nach dem der Baugenehmigung zugrunde liegenden Verkehrsgutachten sei die Zahl der nächtlichen Pkw-Fahrten der Bewohner des Vorhabens derart gering, dass eine nennenswerte Beeinflussung der Immissionswerte auf den Grundstücken der Klägerin praktisch ausgeschlossen sei. Zudem seien Geräusche von Fahrzeugen von Bewohnern in einem Wohngebiet nach der Rechtsprechung grundsätzlich sozialadäquat und deshalb nicht „unzumutbar“ für die Nachbarn. Auch ohne eine Verbindung der Tiefgaragen sei die V... Straße von den ausfahrenden Wohnungsmietern nicht betroffen, da sich die Tiefgaragenausfahrt an der W... Straße befinde. Nach den Feststellungen im Immissionsgutachten vom 29. August 2013 stehe im Übrigen fest, dass es an den betroffenen Stellen auch nicht zu einer Gesundheitsgefährdung von Nutzern der umliegenden Gebäude komme, sodass die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle nicht erreicht sei. Nach dem Gutachten komme eine Gesundheitsgefährdung überhaupt erst oberhalb von 70 bis 72 dB(A) tags in Betracht. Vorliegend liege der höchste prognostizierte Wert im Bereich der Grundstücke der Klägerin bei 65,7 dB(A), also weit unterhalb der Gefährdungsschwelle. Würde man, wie von der Klägerin gefordert, als Prognosefall die Situation ohne beide Einkaufszentren zugrunde legen (Nullfall 0.1) und diesen mit dem Zustand nach Fertigstellung beider Projekte vergleichen (Planfall 2.2), käme man im Ergebnis immer noch nicht zu einer rücksichtslosen Erhöhung der vorhabenbezogenen Verkehrslärmimmissionen. Zu erwarten sei eine Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen um maximal 2,6 dB(A). Damit sei wiederum das zweite Kriterium aus Nr. 7.4 TA Lärm nicht erfüllt, die Erhöhung der Immissionspegel um mindestens 3 dB(A). Die Rundungsregel der 16. BImSchV sei im Rahmen von Nr. 7.4 TA Lärm nicht anwendbar, weil diese Vorschrift nur für die Höhe der Richtwerte auf die 16. BImSchV verweise, aber nicht für die Rechenregeln. Jedenfalls wären nicht die Pegeldifferenzen zu runden, sondern schon die jeweils errechneten Gesamtbeurteilungspegel, aus denen die Differenz ermittelt werde; dafür spreche der Wortlaut der Regelung in Anlage 1 zur 16. BImSchV. Im Ergebnis wäre selbst bei Durchführung der Rundung an keiner einzigen Stelle eine Erhöhung um mehr als 3 dB(A) und zugleich eine Überschreitung der Mischgebietswerte oder des arithmetischen Zwischenwertes festzustellen. Für die Wohnungen im Gebäude V... Straße 1, 2. bis 9. OG seien zwar die Mischgebietsrichtwerte überschritten, die Erhöhung läge aber nur zwischen 1,7 und 2,1 dB(A). Umgekehrt liege es bei dem Gebäude V... Straße 9 und 10. Hier komme es zwar zu Pegelerhöhungen zwischen 2,1 und 2,6 dB(A), aber die Beurteilungspegel lägen bei maximal 60,7 dB(A) und damit unterhalb des Mischgebietswertes und auch des arithmetischen Mittelwertes. Selbst wenn man - im Fall der Gesamtbetrachtung und bei unzutreffender Anwendung der Rundungsregel - vom kumulativen Vorliegen der drei Kriterien nach Nr. 7.4 TA Lärm an einzelnen Messpunkten ausgehe (de facto selbst dann nur im 1. OG der V... Straße 1), bedeute das noch nicht, dass das Vorhaben rücksichtslos sei. Es obliege zunächst dem klagenden Nachbarn, konkrete Maßnahmen darzulegen, die zu einer (weiteren) Lärmminderung beitragen könnten. Schon daran fehle es vorliegend. Tatsächlich berücksichtige die Baugenehmigung bereits weitgehende Maßnahmen zur Reduzierung der Verkehrslärmimmissionen, so etwa bei der Anordnung der Tiefgaragenzufahrt an der W... Straße möglichst weit entfernt von der vorhandenen Wohnbebauung. Zudem sei für die Nachtstunden jeder Liefer- und Kundenverkehr ausgeschlossen. Im Rahmen der anschließenden Gesamtabwägung wäre außerdem zu berücksichtigen, dass das Vorhaben die nach dem Bebauungsplan zulässige Geschoss- und Verkaufsfläche nicht ausschöpfe. Zudem würden nach der Feststellung des Sachverständigen die Immissionspegel durch die Verbindung der Tiefgaragen im Vergleich zur autonomen Erschließung beider Komplexe reduziert. Hinzu komme, dass die Grundstücke der Klägerin von beiden Vorhaben auch profitiere. Im Vergleich zum Ist-Zustand werde die Dauerlärmbelastung von der vierspurigen L... Straße durch die neuen Baukörper vollständig abgeschirmt. Ein höheres Lärmniveau, als in Wohngebieten üblich, sei der Klägerin im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Interessen auch deshalb zuzumuten, weil sie von der Lage ihrer Wohngebäude inmitten von Kerngebieten der Berliner Innenstadt massiv profitiere. Abgesehen davon seien nur ganz punktuell, an den Südfronten der Gebäude V... Straße 1 und 9 in einzelnen Etagen, überhaupt Lärmpegel zu erwarten, die auch nur die Richtwerte für Wohngebiete überschritten, während die rückwärtigen, zum Blockinnern oder zu den „Ministergärten“ orientierten Bereiche der Wohngebäude für die Innenstadtlage außerordentlich ruhig seien. Die Klägerin setze sich mit den Immissionsprognosen nicht im Detail auseinander. Im Übrigen mache es vor dem Hintergrund, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebotes nicht den Charakter von Richtwerten hätten, durchaus einen Unterschied, ob die erwartete Lärmzunahme bei 2,1 dB(A) oder bei 2,9 dB(A) liege. Im Rahmen des § 15 Abs. 1 BauNVO sei es nicht gerechtfertigt, solche Unterschiede außer Betracht zu lassen und stattdessen schematisch eine Rundungsregel anzuwenden. Mehrfachreflexionen seien nach den Berechnungsvorschriften der RLS-90 nur zu berücksichtigen, wenn die Straße beidseitig zu mehr als 70 % bebaut sei. Das sei in der V... Straße - Nordseite - offensichtlich nicht der Fall. Die Beigeladene legt hierzu eine Stellungnahme der B... GmbH Berlin ...S... vom 12. Dezember 2013 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird verwiesen auf die Streitakte (1 Bd.) sowie die Streitakten VG 19 K 257.10 (3 Bde.), VG 19 L 148.12 / OVG 2 S 72.12 (4 Bde.) und VG 19 K 71.12 (3 Bde.), ferner auf die die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Bde.) und die Verwaltungsvorgänge für das Baugenehmigungsverfahren zur Baugenehmigung Nr. 2012 / 2326 (2 Ordner); Letztere haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.