OffeneUrteileSuche
Urteil

28 K 14034/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1122.28K14034.16.00
3mal zitiert
26Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

29 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Die Kläger begehren die Aufhebung eines dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheides sowie einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Krematoriums ohne einen Abschiedsraum. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks in Y. , C. Ring 00, Gemarkung C1. , Flur 0, Flurstück 0000, das mit einer Lagerhalle sowie einem Wohnhaus als Betriebsleiterwohnung mit Büro bebaut ist. Die Kläger lagern in der Lagerhalle diverse Messgeräte. Südwestlich des Grundstücks der Kläger befindet sich das Vorhabengrundstück C. Ring 0, Gemarkung C1. , Flur 0, Flurstück 0000, das im Eigentum der Beklagten steht. Das Vorhabengrundstück grenzt in westlicher Richtung an die Bahnstrecke Y. -N. an, auf der tagsüber im Stundentakt Personenzüge verkehren. Die genannten Grundstücke liegen sämtlich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 000 B – Gewerbegebiet C1. – der Beklagten, welcher in ein Industriegebiet GI und ein Gewerbegebiet GE gegliedert ist. Die als Industriegebiet ausgewiesenen Bereiche liegen im südwestlichen Teil des Bebauungsplans an der Bahnstrecke und der Landstraße L 000. Das Grundstück der Kläger befindet sich im festgesetzten Gewerbegebiet, während das Vorhabengrundstück (Flurstück 0000) im festgesetzten Industriegebiet liegt. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans wurde das Industriegebiet in diesem Bereich angesiedelt, da die vorhandene Böschung an der Bahnstrecke bereits eine natürliche Abgrenzung für den Lärmschutz zur freien Landschaft hin darstellt. Nordöstlich dieses Industriegebiets setzt der Bebauungsplan außerdem ein angrenzendes größeres Gewerbegebiet fest. Dieses Gewerbegebiet trennt das Industriegebiet von dem ca. 500 m in nordöstlicher Richtung beginnenden nächstgelegenen Wohngebiet. Am 24. Mai 2016 reichte der Beigeladene eine Bauvoranfrage zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Krematoriums ohne einen sogenannten Abschiedsraum auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden Vorhabengrundstück ein. Am 16. Juni 2016 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen den Bauvorbescheid mit der Maßgabe, dass auf dem Grundstück keine Trauerfeierlichkeiten stattfinden dürften. Die Kläger wurden vom Erlass des Bauvorbescheides nicht unterrichtet. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2016 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen auf dessen Antrag vom 1. August 2016 hin im vereinfachten Verfahren nach § 68 BauO NRW die Baugenehmigung zur Errichtung des Krematoriums auf dem Vorhabengrundstück ohne einen sog. Pietäts- oder Abschiedsraum, mit der Verpflichtung, die Grenzwerte der 27. BImSchV einzuhalten. Die Baugenehmigung wurde den Klägern am 27. Oktober 2016 durch Postzustellungsurkunde zugestellt. Die Kläger haben am 28. November 2016 Klage gegen die Baugenehmigung erhoben und in der mündlichen Verhandlung auf den Bauvorbescheid erweitert. Zur Begründung führen sie aus, das Vorhaben des Beigeladenen sei planungsrechtlich unzulässig, da es den (gebietsübergreifenden) Gebietserhaltungsanspruch der Kläger verletze. Dabei sei unerheblich, ob ein Abschiedsraum vorhanden sei, da es nicht ausschließlich um das Pietätsgefühl der Trauernden gehe, sondern um die Bestattungskultur insgesamt. Zudem verletze die Baugenehmigung das drittschützende Rücksichtnahmegebot. Da die Stadt Y. ein Luftkurort sei, könnten die Kläger höhere Standards als üblich erwarten. In einem (nicht auszuschließenden) Störfall würden die Verbrennungsabgase an den Filtersystemen vorbei direkt in die Umwelt abgegeben. Störfälle könnten durch zu hohe Verbrennungstemperaturen durch die Kremierung eines zu hohen Fettgehalts und durch Vibrationen auftreten. Vibrationen seien durch die direkte Lage neben einer Bahnstrecke und einer Landstraße sowie die Nähe zu einem Salzbergbaugebiet mit täglichen Sprengungen sowie die Nachbarschaft zu einer Steinbrechanlage zu erwarten. Die Kläger beantragen, die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 24. Oktober 2016 und den dem Beigeladenen von der Beklagten erteilten Bauvorbescheid vom 16. Juni 2016 zur Errichtung eines Krematoriums in Y. aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Baugenehmigung und der Bauvorbescheid verstießen nicht gegen drittschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts. Das Vorhaben sei in dem Industriegebiet gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig, da ein privatwirtschaftlich betriebenes Krematorium ohne Abschiedsraum einen gebietsverträglichen Gewerbebetrieb darstelle, in welchem ausschließlich der technische Verbrennungsvorgang stattfinde. Zumindest sei das Vorhaben als Anlage für kulturelle Zwecke ausnahmsweise zulässig. Die ausnahmsweise Zulässigkeit sei nicht mangels Gebietsverträglichkeit abzulehnen, da das verfahrensgegenständliche Krematorium keinen Abschiedsraum habe, sondern nur der technische Verbrennungsvorgang stattfinde und es daher nicht – ähnlich wie ein Friedhof – einen Ort der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen darstelle. Ebensowenig werde das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verletzt. Das Vorhaben sei keinen erheblichen Störfallrisiken ausgesetzt. Die Anforderungen zum Immissionsschutz seien speziell für Humankrematorien in der 27. BImSchV festgelegt und konkretisierten den Stand der Technik. Die Einhaltung der Vorgaben der 27. BImSchV sei durch die Baugenehmigung sichergestellt. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, ein Krematorium ohne Abschiedsraum löse keine Nutzungskonflikte im Verhältnis zur Nachbarschaft aus, da dort lediglich der technische Verbrennungsvorgang stattfinde. Die Anlieferung der (jeweils bis zu acht) Leichen erfolge in neutralen Transportfahrzeugen, die von sonstigen Transportfahrzeugen nicht zu unterscheiden seien. Die Häufigkeit der An- und Abfahren unterschreite die übriger Gewerbebetriebe zum Teil erheblich. Der geplante Verkauf des Vorhabengrundstücks an den Beigeladenen ist letztlich nicht realisiert worden. Zwar hatte der Hauptausschuss der Beklagten noch am 17. November 2016 einen Beschluss zum Verkauf des Grundstücks an den Beigeladenen gefasst, dieser wurde aber nach Einholung eines Rechtsgutachtens durch die Beklagte, wonach vergaberechtliche Bestimmungen zu beachten seien, mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 revidiert. Zudem hatte sich in der Bevölkerung erheblicher Widerstand gegen das Vorhaben formiert. Mit Bescheid vom 22. Februar 2017 widerrief die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen nach erfolgter Anhörung die erteilte Baugenehmigung. Gegen diesen Widerruf hat der Beigeladene am 23. März 2017 Klage erhoben (28 K 4985/17). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Klagegegenstand sind die Anfechtungen der Baugenehmigung vom 24. Oktober 2016 und des Bauvorbescheides vom 16. Juni 2016. Die Erweiterung der Klage um die Anfechtung des Bauvorbescheids war gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO ohne Weiteres zulässig. Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere haben sich die Baugenehmigung und der Bauvorbescheid nicht erledigt (1.), den Klägern fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Anfechtung des Vorbescheides (2.), sie sind klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO (3.) und die Klagefrist ist eingehalten (4.). 1. Die angefochtene Baugenehmigung sowie der Bauvorbescheid haben sich weder infolge des nachträglichen Beschlusses der Beklagten, das Vorhabengrundstück nicht an den Beigeladenen zu verkaufen, noch infolge der Aufhebung der Baugenehmigung gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt. Durch den nachträglichen Beschluss der Beklagten, das Vorhabengrundstück nicht an den Kläger zu verkaufen, ist die regelnde Wirkung der Baugenehmigung und des Vorbescheids nicht entfallen. Baugenehmigung und Vorbescheid werden grundsätzlich unabhängig von der Eigentumslage an dem Vorhabengrundstück erteilt und sind von dieser unabhängig, vgl. § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW. Als grundstücksbezogene Genehmigung bleibt es dem Inhaber der Baugenehmigung zudem unbenommen, diese an den gegenwärtigen oder zukünftigen Eigentümer des Grundstücks zu übertragen bzw. dessen Zustimmung zur Bebauung des Grundstücks einzuholen. Auch die Aufhebung der Baugenehmigung im Laufe des anhängigen Verfahrens hat nicht zur Erledigung geführt, da der Beigeladene den Aufhebungsbescheid angefochten hat. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit entfaltet die Baugenehmigung daher weiterhin Rechtswirkungen. Ebenso wenig hat sich der Bauvorbescheid durch die Erteilung der nachfolgenden Baugenehmigung erledigt. Bundesrechtlich ist nicht geregelt, dass ein Vorbescheid von der später erteilten Baugenehmigung konsumiert wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 – 4 C 23/94 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 1996 – 11a B 1710/96.NE –, juris, Rn. 18. Aber auch das nordrhein-westfälische Bauordnungsrecht enthält keine Regelung, nach der ein Bauvorbescheid mit der Erteilung der Baugenehmigung gegenstandslos wird. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO, 95. EL, März 2017, § 71, Rn. 49; Johlen in Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. (2011), § 71, Rn. 17; Hahn/Schulte/Radeisen/Schulte/von Schewick, 3. Aufl. (2017), § 71 Rn. 22. Vielmehr bestehen dessen Rechtswirkungen fort und die Regelungen des Bauvorbescheides werden in die Baugenehmigung lediglich inkorporiert. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. Juni 2016 – 19 K 284.12 –, juris, Rn. 49. 2. Den Klägern fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf die Anfechtung des Vorbescheids. Zwar erstreckt sich der Rechtsbehelf gegen die Baugenehmigung auch auf die durch den Vorbescheid entschiedenen Fragen, wenn der Vorbescheid gegenüber dem Nachbarn im Zeitpunkt der Anfechtung der nachfolgenden Baugenehmigung noch nicht bestandskräftig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 – 4 C 44/80 –, BVerwGE 68, 241; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 – 10 S 13.12 –, juris, Rn. 9; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO, 95. EL, März 2017, § 71, Rn. 49. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Dritte kein berechtigtes Interesse an der Anfechtung auch des noch nicht bestandskräftigen Vorbescheids haben kann. Denn bis zu einer Entscheidung über die Klage gegen die Baugenehmigung kann der Bauvorbescheid noch bestandskräftig werden. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. Juni 2016 – 19 K 284.12 –, juris, Rn. 50. 3. Schließlich sind die Kläger nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil nicht auszuschließen ist, dass sie in nachbarschützenden öffentlichen Rechten verletzt sind. Wird eine Baugenehmigung - wie hier - im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW erteilt, ist der Nachbarschutz durch das in § 68 BauO vorgeschriebene Prüfprogramm beschränkt. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1997 – 4 B 244.96 –, BRS 59 Nr. 185; OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2013 – 2 A 969/12 –, juris. Zu diesem gehört jedoch die in § 30 BauGB in Verbindung dem Bebauungsplan anzuwendende BauNVO und damit das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, da die Vorschrift des § 30 BauGB von § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BauO NRW in Bezug genommen wird. Als Eigentümer von in der Nähe des Vorhabengrundstücks liegenden Grundstücken im Bereich desselben Bebauungsplans können die Kläger mithin geltend machen, dass die angefochtene Baugenehmigung sie in ihrem aus § 30 BauGB resultierenden Recht auf Bewahrung des Gebietscharakters und in dem drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme verletzen könnte. II. Die Klage ist aber unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob die Baugenehmigung und der Bauvorbescheid objektiv rechtswidrig ist, da die Kläger jedenfalls nicht in ihren wehrfähigen Nachbarrechten verletzt sind, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kläger können sich nicht erfolgreich auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch stützen (1.), und auch das Rücksichtnahmegebot ist nicht verletzt (2.). 1. Eine Verletzung des sog. "baugebietsübergreifenden Gebietsgewährleistungsanspruches" ist nicht gegeben. Der Gebietsgewährleistungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem – wie hier – durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet (§ 9 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3 BauNVO) das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung zur Wehr zu setzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 –, juris. Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Bundesrechts dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Diese weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG hat jeder Eigentümer – unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung – das Recht, sich gegen eine „schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen“. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 –, NJW 1994, 1546; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2010 – 7 A 1298/09 –, juris. Da der Gebietsgewährleistungsanspruch auf der durch eine Baugebietsfestsetzung wechselseitigen Eigentumsbindung beruht, kann er einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, regelmäßig nicht zustehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2017 – 7 B 223/17 –, juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 24. März 2009 – 14 CS 08.3017 –, juris Rn. 29; HessVGH, Urteil vom 7. August 2007 – 2 A 690/06 -, juris ; VGH BW, Urteil vom 10. Oktober 2003 – 5 S 1692/02 -, VBlBW 2004, 181; Allein die räumliche Nähe von zwei Grundstücken genügt demnach nicht, um das für einen Gebietsgewährleistungsanspruch erforderliche bodenrechtliche Austauschverhältnis annehmen zu können. Denn wenn zwischen den verfahrensgegenständlichen Grundstücken nicht das für ein Baugebiet typische wechselseitige Verhältnis besteht, das die in einem Baugebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt, fehlt es an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende - von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige - Gebietsgewährleistungsanspruch als Abwehrrecht beruht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 2 A 2082/14 –, juris, Rn. 15. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn die verfahrensgegenständlichen Grundstücke in verschiedenen Baugebieten desselben Bebauungsplans liegen. Denn auch in diesem Fall fehlt es an dem Vorliegen einer bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft, welche die Annahme einer nachbarschützenden Wirkung unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen rechtfertigen könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2017 – 7 B 223/17 –, juris, OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002 – 10 B 1618/02 –, juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 – 14 CS 10.327 –, juris, Rn. 31 f; a.A. noch OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003 – 7 B 2374/02 –, juris, Rn. 23. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Baugebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich deshalb grundsätzlich nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 –, juris, Rn. 5 f.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 2 A 2082/14 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2017 – 7 B 223/17 –, juris, Rn. 5. Dieser Grundsatz schließt allerdings nicht aus, dass die Gemeinde mit einer Baugebietsfestsetzung den Zweck verfolgen kann, auch "Gebietsnachbarn" einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben. Ob einer Baugebietsfestsetzung eine derartige über die Gebietsgrenze hinausreichende drittschützende Wirkung zukommt und damit den Nachbarn des Baugebiets ein "baugebietsübergreifender Gebietsbewahrungsanspruch" zusteht, hängt - wie der Nachbarschutz durch andere Bebauungsplanfestsetzungen - davon ab, ob sich der Begründung des Bebauungsplans oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lässt. Entscheidend ist dabei, ob die betreffende Festsetzung zwischen dem den Gebietsgewährleistungsanspruch stellenden Grundstück und dem Vorhabengrundstück, auf das der Abwehranspruch zielt, das notwendige bodenrechtliche Austauschverhältnis herstellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 2 A 2082/14 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2017 – 7 B 223/17 –, juris, Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 4 B 48/12 –, juris, Rn. 5; OVG RhPf Urteil vom 14. Januar 2000 – 1 A 11751/99 -, BauR 2000, 527; NdsOVG Beschluss vom 26. April 2001 – 1 MB 1190/01 -, ZfBR 2002, 280. Die Feststellung einer ausnahmsweise drittschützenden Wirkung von bauplanerischen Festsetzungen setzt voraus, dass sich im Rahmen einer einzelfallbezogenen Auslegung des Bebauungsplanes Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Plangeber außerhalb des Plangebiets bestehende Belange nicht nur in die planerische Abwägung einbeziehen, sondern darüber hinaus selbstständig durchsetzbare subjektive Rechte schaffen wollte. Maßgeblich ist insoweit der Wille des Plangebers, der sich in dem Bebauungsplan, der zugehörigen Begründung oder sonstigen amtlichen Verlautbarungen (Protokollen o.ä.) objektiviert hat. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2016 – 8 A 2710/13 –, juris Im vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes: Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte im Verfahren um die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 000 B zugunsten der Eigentümer der Grundstücke im Gewerbegebiet einen Anspruch auf Erhaltung der Gebietsart Industriegebiet begründen wollte. Zwar hat die Beklagte durch die Festsetzung von Lärmpegeln die Geräuschemissionen innerhalb des Plangebiets begrenzt und damit auch den Schutz der außerhalb des Bebauungsplan liegenden Wohnbebauung bezweckt, ein beabsichtigter Drittschutz der Eigentümer der Grundstücke im Gewerbegebiet im Hinblick auf die Einhaltung des Gebietscharakters des Industriegebietes lässt sich aber weder dem Bebauungsplan, seiner Begründung noch den sonstigen Planunterlagen entnehmen. Auf den mit der abgestuften Festsetzung von Gewerbe- und Industriegebiet verbundenen Nachbarschutz der angrenzenden Wohnbebauung können sich die Kläger ebenfalls nicht berufen. Ihr Grundstück ist zwar auch mit einem Wohnhaus bebaut, dieses ist jedoch lediglich als Betriebsleiterwohnung genehmigt, so dass nicht der für eine Wohnbebauung geltende Schutz in Anspruch genommen werden kann. Auch die Tatsache, dass das gegliederte Baugebiet zusammenhängend geschaffen und geplant worden ist, ist keine hinreichende Voraussetzung für einen Nachbarschutz innerhalb des gegliederten Bebauungsplans. 2. Die Kläger sind durch das Vorhaben des Beigeladenen auch nicht in dem Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Var.1 BauNVO verletzt. Von dem Krematorium gehen keine Belästigungen oder Störungen aus, die nach der Eigenart des Industriegebiets in dessen Umgebung unzumutbar sind. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO soll als Ausprägung des Rücksichtnahmegebots gewährleisten, die Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 – 4 C 20/94 –, juris, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 –, juris, Rn. 18-20; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 –, juris. Eigentümer eines nicht im Baugebiet, aber in unmittelbarer Nähe der genehmigten Anlage gelegenen Grundstücks haben einen Anspruch darauf, dass sie keinen unzumutbaren oder erheblichen Belästigungen, Störungen oder Nachteilen im Sinne der - im Schutzniveau identischen - Vorschriften des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt werden. Vgl. VGH Kassel, Beschluss 7. Oktober 2007 – 4 TG 1536/07 –, juris Das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot hat für derartige Konfliktfälle Regelungen in der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung – 27. BImSchV vom 19. März 1997 (BGBl 1997 I.545) – gefunden. Der Verordnungsgeber hat auf diese Weise gemäß §§ 23 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG die immissionsschutzrechtliche Erheblichkeitsschwelle und Zumutbarkeitsgrenze in unbedenklicher Weise abstrakt-generell konkretisiert. Ein Nachbar eines Krematoriums kann daher die Einhaltung der 27. BImSchV verlangen. Dabei kann dahinstehen, dass diese Verordnung in § 4 Emissionsgrenzwerte (nicht aber Immissionsrichtwerte) festsetzt. Es mag sich zwar insoweit um „Vorsorgewerte“ handeln. Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 22 BImSchG) entsprechen allerdings derartige Emissionswerte in Folge mangelnder Vorsorgeanforderungen in § 22 BImSchG (anders für nach dem BImSchG genehmigungspflichtige Anlagen: § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) immer dem Schutzprinzip. h.M. z.B. Rid/Hamann, immissionsschutzrechtliche Lärmvorsorge NVwZ 89, 200-204-, Gerhardt. Aus der neuen Rechtsprechung zum Atom-, Immissionsschutz- und Abfallrecht, DVBl. 89, 125-128. Wenn aber die Emissionsgrenzwerte der 27. BImSchV eingehalten sind, verbietet sich eine tatrichterliche Beurteilung, dass die Grenzwerte unterschreitende Emissionen gleichwohl als erheblich eingestuft werden können. Wird der 27. BImSchV Genüge getan, können aus den dort behandelten Emissionen keine Nachbarrechte verletzende Immissionen entstehen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Einhaltung der Vorgaben der 27. BImSchV gesichert ist. Mit der Baugenehmigung wird dem Beigeladenen durch die Verpflichtung zur Beachtung der Hinweise die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach der 27. BImSchV beim Betrieb der Anlage auferlegt. Auch der vorgesehene Bypassbetrieb im Störfall entspricht den Regelungen der 27. BImSchV. So regelt § 3 Abs. 3 der 27. BImSchV, dass im Fall einer (ausnahmsweisen) Störung des ordnungsgemäßen Betriebes eine bereits begonnene Einäscherung zu Ende zu führen ist. Eine derartige Regelung erscheint auch aus Gründen der Pietät sinnvoll und hinnehmbar. Die Baugenehmigung stellt sich auch nicht als in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt dar. Es bedurfte keiner genauen Beschreibung des Aufbaus der Filteranlage im Rahmen der Baugenehmigung, da die – in die Baugenehmigung inkorporierten – Vorschriften des § 7 der 27. BImSchV die Ausrüstung der Anlage mit Messeinrichtungen für verschiedene Parameter und § 4 der 27. BImSchV die Einhaltung der dort bestimmten Emissionsgrenzwerte vorschreiben und den Betreiber zur Überwachung der Einhaltung der Grenzwerte in bestimmten Abständen verpflichten. Dass die Kremierung eines hohen Fettgehalts durch Verbrennung übergewichtiger Leichen zu einer stärkeren Beanspruchung des Filters führen kann mit der Folge, dass dieser sich schneller zusetzt und demzufolge häufiger zu wechseln ist, ist keine Frage der Anlagengenehmigung, sondern der Überwachung des Betriebs der Anlage. Für die Annahme einer durch die konkrete geographische Lage des Krematoriums erhöhten Störanfälligkeit des Krematoriums bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die von den Klägern vorgetragenen Behauptungen lassen solche Umstände nicht erkennen. Auch in einem Luftkurort gelten keine höheren Standards als sie die 27. BImSchV vorsieht. Die Nähe zur Bahntrasse rechtfertigt keine solche durch besondere örtliche Gegebenheiten bedingte erhöhte Störanfälligkeit. Zwar gehen von Bahnstrecken durch den Zugverkehr ebenso wie von stark befahrenen Straßen Erschütterungen aus. Industriebetriebe werden trotzdem häufig aus logistischen und planerischen Gründen in der Nähe von Bahngleisen angesiedelt. Dass von diesen Betrieben – die als Industriebetriebe in aller Regel über Filteranlagen verfügen - ein durch die Erschütterungen durch den Schienenverkehr verursachtes - Gefährdungspotential ausgeht, erscheint abwegig. Es ist zudem nichts dazu vorgetragen, dass und weshalb die streitgegenständliche Anlage eine besonders empfindliche Filteranlage aufweist. Auch gibt es keine Anhaltspunkte für eine im Vergleich zu sonstigen Krematorien erhöhte Störanfälligkeit durch im Rahmen des untertägigen Salzbergbau stattfindende Sprengungen. Weder im Bereich des Vorhabengrundstücks noch in dem gesamten Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 000 B findet aktiver Salzbergbau statt. Dass das Vorhabengrundstück von dem in einiger Entfernung stattfinden aktiven Salzbergbau in einer Weise betroffen sein könnte, die einen Ausfall des Filterbetriebs verursachen könnte, ist nicht ersichtlich. Relevante Erschütterungen durch Arbeiten auf dem benachbarten Grundstück sind nicht möglich, da dort lediglich eine (noch nicht realisierte) Baumaschinen-Unterstellhalle und eine Lagerfläche für den Straßenbau genehmigt ist. Ob sich die tatsächlichen Betätigungen des Eigentümers des Nachbargrundstückes in dem von der Baugenehmigung gedeckten Rahmen halten, ist unerheblich, da die genehmigte Nutzung maßgeblich ist. Für eine aktive Duldung des von den Klägern behaupteten baugenehmigungswidrigen Zustandes ist nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1, 4 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs.1 GKG erfolgt. Sie ist an Ziffer 7 Buchstabe a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003, 1883) orientiert. Die Einbeziehung des Bauvorbescheides erhöht den Streitwert nicht.