Urteil
19 K 315.15 V
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0725.19K315.15V.0A
21Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Voraussetzung für den Nachzugsanspruch aus § 32 Abs. 1 AufenthG ist regelmäßig, dass das minderjährige ledige Kind noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat. Andernfalls unterliegt der Nachzugsanspruch den zusätzlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Maßgeblich für die Einhaltung der Altersgrenze ist der Zeitpunkt der Antragstellung.(Rn.29)
2. Eine gemeinsame Verlegung des Lebensmittelpunktes zusammen mit den Personensorgeberechtigten erfordert nicht zwingend die zeitgleiche Einreise aller in das Bundesgebiet.(Rn.34)
Es reicht insoweit aus, wenn die Familienangehörigen innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes, der in der Regel drei Monate nicht übersteigen darf, jeweils ihren Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegen.(Rn.34)
(Rn.37)
3. Ein Beherrschen der deutschen Sprache erfordert, dass die Deutschkenntnisse so gut sind wie durchschnittlich bei deutschen Kindern in diesem Alter. Die Deutschkenntnisse müssen über das Niveau der ausreichenden Kenntnisse hinausgehen und die Stufe C1 der kompetenten Sprachanwendung des GER erreichen. Kenntnisse der Stufe A1 reichen nicht aus.(Rn.40)
4. Das Vorliegen einer besonderen Härte, welche zum Nachzug berechtigt, setzt regelmäßig voraus, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis den minderjährigen Ausländer ungleich schwerer trifft als andere Ausländer in vergleichbarer Lage. Zu prüfen ist, ob nach den Gegebenheiten des Einzelfalls das Interesse des minderjährigen Kindes und des im Bundesgebiet lebenden Elternteils an einem Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland bisher ermöglichten, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zumutbar ist.(Rn.46)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für den Nachzugsanspruch aus § 32 Abs. 1 AufenthG ist regelmäßig, dass das minderjährige ledige Kind noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat. Andernfalls unterliegt der Nachzugsanspruch den zusätzlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Maßgeblich für die Einhaltung der Altersgrenze ist der Zeitpunkt der Antragstellung.(Rn.29) 2. Eine gemeinsame Verlegung des Lebensmittelpunktes zusammen mit den Personensorgeberechtigten erfordert nicht zwingend die zeitgleiche Einreise aller in das Bundesgebiet.(Rn.34) Es reicht insoweit aus, wenn die Familienangehörigen innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes, der in der Regel drei Monate nicht übersteigen darf, jeweils ihren Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegen.(Rn.34) (Rn.37) 3. Ein Beherrschen der deutschen Sprache erfordert, dass die Deutschkenntnisse so gut sind wie durchschnittlich bei deutschen Kindern in diesem Alter. Die Deutschkenntnisse müssen über das Niveau der ausreichenden Kenntnisse hinausgehen und die Stufe C1 der kompetenten Sprachanwendung des GER erreichen. Kenntnisse der Stufe A1 reichen nicht aus.(Rn.40) 4. Das Vorliegen einer besonderen Härte, welche zum Nachzug berechtigt, setzt regelmäßig voraus, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis den minderjährigen Ausländer ungleich schwerer trifft als andere Ausländer in vergleichbarer Lage. Zu prüfen ist, ob nach den Gegebenheiten des Einzelfalls das Interesse des minderjährigen Kindes und des im Bundesgebiet lebenden Elternteils an einem Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland bisher ermöglichten, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zumutbar ist.(Rn.46) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Über die Klage entscheidet aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 26. Mai 2016 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter. Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. 2. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Var. VwGO zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Remonstrationsbescheid vom 23. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - BVerwG 10 C 11/12 -, NVwZ 2013, 427 ) weder ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums noch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres dahingehenden Antrags bei der Beklagten zu (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO), wobei der Verbescheidungsantrag schon stets als „Minus“ im Verpflichtungsantrag enthalten ist und nicht eigens gestellt werden muss, soweit - wie hier insbesondere mit § 32 Abs. 4 AufenthG - (auch) eine Ermessensvorschriften als Rechtsgrundlage in Betracht kommt (vgl. etwa VG München, Urteil vom 6. November 2013 - VG M 18 K 12.357 -, juris Rn. 35 m.w.Nachw.). Gegenstand des Klageverfahrens ist das Verpflichtungsbegehren der Klägerin, ihr ein Visum zum Kindernachzug zu erteilen. Dieses Begehren richtet sich in erster Linie nach § 32 (i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2) AufenthG. Die Regelung weist verschiedene Anspruchsgrundlagen auf, die sich auf unterschiedliche Fallgestaltungen auf Seiten der Eltern und Kinder beziehen (Sorgeberechtigung, Alter, Integrationsvoraussetzungen), aber alle ohne Unterschiede bei den Rechtsfolgen auf den Nachzug von Kindern zu ihren Eltern oder einem Elternteil gerichtet sind. Auch die Auffangvorschrift des Absatzes 4 („Im Übrigen“) zeigt, dass in § 32 AufenthG ein einheitlicher Kindernachzugsanspruch mit unterschiedlichen Voraussetzungen für unterschiedliche Lebenssituationen der Betroffenen geregelt ist (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012, a.a.O.). 2.1 Der Klägerin kommt das geltend gemachte Nachzugsrecht zunächst nicht aus § 32 Abs. 1 AufenthG zu. Nach dieser Vorschrift ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis - und vor der Einreise gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG ein Visum - zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzen. Wie sich im Umkehrschluss aus § 32 Abs. 2 AufenthG ergibt, ist Voraussetzung für den Nachzugsanspruch aus § 32 Abs. 1 AufenthG, dass das minderjährige ledige Kind noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat; andernfalls unterliegt der Nachzugsanspruch den zusätzlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (sofern nicht ein Fall des § 32 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorliegt). Maßgeblich für die Einhaltung der Altersgrenze ist der Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - BVerwG 1 C 32/07 -, NVwZ 2009, 248 ). Hiervon ausgehend, kann die Klägerin ihr Nachzugsbegehren nicht mit Erfolg auf § 32 Abs. 1 AufenthG stützen, weil sie zum Zeitpunkt der Beantragung des Visums am 11. Februar 2015 das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatte. 2.2 Der Klägerin kann das begehrte Visum auch nicht auf der Grundlage von § 32 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG erteilt werden. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gilt § 32 Abs. 1 AufenthG dann, wenn das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet hat und es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt, nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. a. Die Klägerin verlegt ihren Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit ihren Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet (§ 32 Abs. 2 Satz 1, 1. Var. AufenthG). Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die Personensorge für die (inzwischen volljährige) Klägerin bei beiden Elternteilen bestanden hat. Das Gericht hat keine Veranlassung, dies anzuzweifeln. Eine Verlegung des Lebensmittelpunktes mit dem allein personenberechtigten Elternteil scheidet damit vorliegend von vornherein aus. Die Klägerin beabsichtigt darüber hinaus jedoch auch nicht, „zusammen“ mit ihren Eltern in das Bundesgebiet einzureisen. Denn ihr Vater lebt schon seit 2002 in Deutschland. Allerdings erfordert eine gemeinsame Verlegung des Lebensmittelpunktes im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht zwingend die zeitgleiche Einreise in das Bundesgebiet. So geht Ziff. 32.3.1 VV-AufenthG - worauf die Beklagte zutreffend aufmerksam gemacht hat - davon aus, dass eine gemeinsame Verlegung des Lebensmittelpunktes im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (bzw. vormals § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) vorliegt, wenn die Familienangehörigen innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes, der in der Regel drei Monate nicht übersteigen darf, jeweils ihren Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegen. Weiter heißt es in Ziff. 32.3.7 f. VV-AufenthG: „Wird bei der gemeinsamen Verlegung der Zeitraum von drei Monaten aus nachvollziehbaren Gründen durch einzelne Familienmitglieder überschritten - etwa zur Beendigung eines Schuljahres oder eines Ausbildungsabschnittes im Ausland, zur vorübergehenden Fortsetzung eines im Ausland bestehenden Arbeitsverhältnisses bei langen Kündigungsfristen oder für eine längere Urlaubsreise - ist dies ebenfalls unerheblich, sofern das Gesamtbild eines Umzuges der gesamten Familie vom Ausland in das Bundesgebiet gewahrt bleibt. Bei Verzögerungen, die sechs Monate überschreiten, ist nicht von einer gemeinsamen Verlegung des Lebensmittelpunktes auszugehen.“ Ganz ähnlich wird auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur davon ausgegangen, dass das minderjährige Kind seinen Lebensmittelpunkt auch dann „zusammen“ mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt, wenn es nicht gleichzeitig mit den Eltern bzw. dem betreffenden Elternteil umzieht, der Umzug aber noch im zeitlichen Zusammenhang mit demjenigen der Eltern bzw. dem Elternteil erfolgt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Dezember 2008 - OVG 19 B 444/08 -, juris Rn. 6 ff.; Dienelt, in: Bergmann/ders. , Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 32 AufenthG Rn. 18 f.). Keine gemeinsame Verlegung des Lebensmittelpunktes im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt indes vor, wenn es an einem solchen zeitlichen Zusammenhang fehlt und demgemäß das Gesamtbild eines Umzugs der gesamten Familie vom Ausland in das Bundesgebiet nicht mehr gewahrt ist. So liegt der Fall aufgrund der bereits 2002 erfolgten Einreise des Vaters der Klägerin (der zudem zwischen 2005 und 2011 in Deutschland anderweitig verheiratet war) hier. Von einem Umzug der gesamten Familie nach Deutschland kann schlechterdings keine Rede sein. Zu einer erweiternden Auslegung von § 32 Abs. 2 Satz 1, 1. Var. AufenthG dergestalt, dass die Vorschrift auch in der vorliegenden Fallgestaltung greift, sieht das Gericht keine Veranlassung, und zwar weder nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift noch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung für die Familie aus Art. 6 GG und/oder des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat mit den Bestimmungen des § 32 AufenthG eine differenzierende Regelung geschaffen, die den Interessen der Betroffenen hinreichend Rechnung trägt. Die Regelung privilegiert den Nachzug minderjähriger Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 32 Abs. 1 AufenthG) sowie den Nachzug von Kindern, die zwar das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben im Fall eines gemeinsamen Umzugs der gesamten Familie oder mit dem allein personenberechtigten Elternteil (§ 32 Abs. 2 Satz 1, 1. Var, AufenthG); eine weitere Privilegierung besteht, wenn die Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen besonderen Aufenthaltstitel vorweisen kann (§ 32 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Im Übrigen wird der Nachzug davon abhängig gemacht, dass besondere Integrationsvoraussetzungen vorliegen (§ 32 Abs. 2 Satz 1, 2. Var. AufenthG). Besonderen Härtefällen kann schließlich über § 32 Abs. 4 AufenthG begegnet werden, so grundsätzlich auch in der hier zur Entscheidung stehenden Konstellation. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber zwingend gehalten gewesen wäre, den Fall des gemeinsamen Nachzugs des mitsorgeberechtigten Elternteils und des über 16 Jahre alten Kindes zu dem anderen sorgeberechtigten Elternteil genauso zu regeln wie die Fälle des Umzugs der Eltern bzw. des allein sorgeberechtigten Elternteils gemeinsam mit dem Kind. Dass § 32 Abs. 2 Satz 1, 1. Var. AufenthG der Klägerin nicht zugute kommt, stellt sich letztlich nur als die Folge der Entscheidungen ihrer Eltern dar, etwa der Entscheidung, den Familiennachzug erst Jahre nach der Ausreise des (zwischenzeitlich anderweitig verheirateten) Vaters aus der Türkei zu betreiben oder der Entscheidung, das Sorgerecht nach der Übersiedlung des Vaters nach Deutschland bei beiden Elternteilen zu belassen, anstatt der Mutter die alleinige Personensorge zu überantworten. b. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass sie sich aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (§ 32 Abs. 2 Satz 1, 2. Var. AufenthG). Ein „Beherrschen der deutschen Sprache“ im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1, 2. Var. AufenthG erfordert, dass die Deutschkenntnisse so gut sind wie durchschnittlich bei deutschen Kindern in diesem Alter. Die Deutschkenntnisse müssen über das Niveau der ausreichenden Kenntnisse hinausgehen und die Stufe C1 der kompetenten Sprachanwendung des GER erreichen (Dienelt, in: Bergmann/ders., a.a.O., § 32 AufenthG Rn. 32; vgl. ferner z.B. auch VG Berlin, Urteil vom 23. August 2012 - VG 3 K 377.11 V -, juris Rn. 36 m.w.Nachw.). Das ist bei der Klägerin, die lediglich Kenntnisse der Stufe A1 nachgewiesen hat, nicht der Fall. Ebenso wenig ist erkennbar, dass aufgrund der bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse der Klägerin gewährleistet erscheint, dass sie sich in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Die Klägerin hat mittlerweile das 18. Lebensjahr vollendet und ist nach deutschem Recht mithin volljährig. Soweit ersichtlich, ist sie vollständig und ausschließlich von den Verhältnissen in der Türkei geprägt worden. Dort hat sie offenbar ihr gesamtes bisheriges Leben verbracht. Unabhängig davon, dass ihr Vater bereits seit Längerem in Deutschland lebt, gab es bisher auch keine wesentlichen Berührungspunkte mit dem deutschen Kulturkreis. Jedenfalls hat sie Entsprechendes nicht vorgetragen. Die Klägerin kennt die anderen Lebensbedingungen in Deutschland nicht aus unmittelbarem Erleben. Der Umstand, dass sie über Deutschkenntnisse des Niveaus A1 verfügt, kann die positive Integrationsprognose für sich genommen ebenfalls nicht rechtfertigen, da ansonsten das alternative Tatbestandsmerkmal der Beherrschung der deutschen Sprache in § 32 Abs. 2 Satz 1, 2. Var. AufenthG unterlaufen würde. Eine Integration der Klägerin in die hiesigen Lebensverhältnisse mag zwar nicht ausgeschlossen sein. Es kann aber keine Rede davon sein, dass eine solche Integration „gewährleistet erscheint“. Die Ausnahmeregelung in § 32 Abs. 2 Satz 2 AufenthG steht der Klägerin nicht zur Seite, weil keiner ihrer beiden Elternteile eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG bzw. eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG oder eine Blaue Karte EU besitzt. 2.3 Auf § 32 Abs. 3 AufenthG kann sich die Klägerin ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Nach dieser Vorschrift soll bei gemeinsamem Sorgerecht eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 und 2 AufenthG auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt. Da die Klägerin einen Nachzug gemeinsam mit ihrer Mutter (als anderem sorgeberechtigten Elternteil) anstrebt, kommt vorliegend allenfalls eine entsprechende Anwendung von § 32 Abs. 3 AufenthG in Betracht, für die angesichts der differenzierten Regelung des § 32 AufenthG mangels planwidriger Regelungslücke indes kein Raum ist. 2.4 Die Klägerin kann einen Nachzugsanspruch - oder zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfrei Neubescheidung - auch nicht aus § 32 Abs. 4 AufenthG herleiten. Danach kann einem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es aufgrund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist (Satz 1). Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen (Satz 2). Es kann offen bleiben, ob sich die Klägerin überhaupt noch auf § 32 Abs. 4 AufenthG berufen kann, nachdem sie im Mai diesen Jahres volljährig geworden ist (offen gelassen auch von BVerwG, Urteil vom 29. November 2012, a.a.O., 429, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - OVG 11 N 27.14 -, juris Rn. 10; ablehnend wohl Dienelt, in: Bergmann/ders., a.a.O., § 32 AufenthG Rn. 66, wonach ein volljähriges Kind eine Nachzugserlaubnis nur zur Vermeidung eines sonst entstehenden außergewöhnlichen Härte nach § 36 Abs. 2 AufenthG erhalten könne). Denn es fehlt hier jedenfalls an einer im Rahmen des § 32 Abs. 4 AufenthG zu beachtenden besondere Härte. Bei der besonderen Härte handelt es sich um einen voller gerichtlicher Nachprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff, der ebenso auszulegen ist wie der entsprechende, bereits in § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG 1990 verwandte Begriff (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008, a.a.O., 252; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2012 - OVG 11 N 100.11 -, juris Rn. 5). Das Vorliegen einer besonderen Härte setzt voraus, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis den minderjährigen Ausländer ungleich schwerer trifft als andere Ausländer in vergleichbarer Lage (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2012, a.a.O.). Zu prüfen ist, ob nach den Gegebenheiten des Einzelfalls das Interesse des minderjährigen Kindes und des im Bundesgebiet lebenden Elternteils an einem Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland bisher ermöglichten, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zumutbar ist. Grundvoraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte ist demzufolge der Eintritt eines Umstands, den die Eltern bei ihrer früheren Entscheidung, das Kind in ihrem Heimatland zu belassen, nicht in Rechnung stellen konnten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2012 - OVG 3 B 21.11 -, juris Rn. 34, und Beschluss vom 6. Januar 2012, a.a.O.; jeweils m.w.Nachw.). Nach diesen Maßstäben liegt eine besondere Härte im Fall der Klägerin nicht vor. Dass sich die Lebensumstände der Klägerin in ihrem Heimatland zwischenzeitlich so verändert haben, dass ihr ein Leben in der Türkei nunmehr nicht länger zugemutet werden kann, lässt sich nicht feststellen. Insbesondere genügt insoweit nicht schon, dass nach dem Vater der Klägerin nunmehr auch ihre Mutter ein dauerhaftes Leben in Deutschland anstrebt und die Klägerin zukünftig in der Türkei ohne ihre Eltern auskommen muss. Hierbei handelt es sich schon nicht um einen unvorhersehbaren Umstand. Vielmehr stellt die Übersiedlung der Mutter nach Deutschland eine bewusste Entscheidung der Mutter dar, die zwangsläufig zur Folge hat, dass die Klägerin ohne ihre Eltern in der Türkei zurückbleibt. Davon abgesehen ist indes auch nicht erkennbar, dass die Klägerin ein Verbleib in ihrem Heimatland gerade infolge der Übersiedlung der Mutter nach Deutschland in einer Weise trifft, dass der Verbleib im Heimatland dem Kindeswohl und den familiären Gegebenheiten schlechterdings nicht mehr gerecht wird (vgl. Dienelt, in: Bergmann/ders. a.a.O.). Wie bereits ausgeführt, ist die Klägerin inzwischen volljährig. Auch hat sie in der Türkei noch weitere Familienangehörige, darunter ihre beiden älteren Brüder. Dass gerade der Fortzug der Mutter nach Deutschland die Klägerin in eine Situation versetzt, aufgrund derer ihr eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder körperliche Unversehrtheit droht, ist nicht ersichtlich. Es ist weder (substantiiert) vorgetragen noch sonst erkennbar, inwieweit die Anwesenheit der Mutter der Klägerin bislang noch einen besonderen Schutz vermitteln konnte, der nunmehr entfallen könnte. Ein „Dringlichkeit von persönlicher Betreuung“, noch dazu gerade durch die in Deutschland lebenden Eltern der Klägerin, wie sie von § 32 Abs. 4 AufenthG aber vorausgesetzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008, a.a.O., Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2015 - OVG 11 N 3.14 - juris Rn. 9), ist nicht dargetan. Das gilt insbesondere auch für den nicht weiter unterlegten Vortrag, die Klägerin würde als nichtverheiratete junge Frau in der Türkei in der Öffentlichkeit nicht akzeptiert und könne leicht zum Opfer zudringlicher Männer werden. 2.5 Schließlich vermag auch § 36 Abs. 2 AufenthG das Nachzugsbegehren der Klägerin nicht zu tragen. Nach dieser Vorschrift kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist (Satz 1). Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31 AufenthG, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 AufenthG entsprechend anzuwenden (Satz 2). Der Familiennachzug gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG ist auf Fälle einer außergewöhnlichen Härte, das heißt auf seltene Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre (vgl. dazu sowie zum Folgenden nur BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - BVerwG 1 C 15/12 -, juris Rn. 11 ff.). Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden. Die spezifische Angewiesenheit auf familiäre Hilfe in Deutschland als Voraussetzung für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger stellt eine höhere Hürde dar als die in den §§ 28 bis 30, 32, 33 und 36 Abs. 1 AufenthG geregelten Voraussetzungen für den Nachzug von Kindern, Eltern oder Ehegatten, weil sie eine gesonderte Begründung dafür verlangt, dass die Herstellung der Familieneinheit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland unzumutbar. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Umstand, dass bei dem Ehegatten- und Kindernachzug (§ 30 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 bzw. § 32 Abs. 4 AufenthG) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Fällen, in denen die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Norm nicht erfüllt sind, schon zur Vermeidung einer besonderen Härte, also bei drohender erheblicher Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), in Betracht kommt. Hiervon ausgehend, kann nach dem oben zur besonderen Härte im Sinne des § 32 Abs. 4 AufenthG Gesagten im Fall der Klägerin erst Recht nicht davon ausgegangen werden, dass eine im Rahmen des § 36 Abs. 2 AufenthG zu beachtende außergewöhnliche Härte gegeben ist. Eine spezifische Angewiesenheit der Klägerin auf familiäre Hilfe im Bundesgebiet lässt sich nicht feststellen. Die Klägerin ist nicht (dringend) auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe gerade durch ihre Eltern in Deutschland angewiesen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat und damit auch kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur Abtrennung des Verfahrens VG 19 K 120.16 V auf 10.000,00 Euro und nach der Abtrennung des Verfahrens VG 19 K 120.16 V auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zum Kindernachzug. Die im Mai 1998 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige, wohnhaft in Ankara. Ihr 1974 geborener Vater reiste 2002 nach Deutschland ein, wo er im Januar 2005 die deutsche Staatsangehörige C..., geb. K... heiratete; die Ehe wurde im Februar 2011 geschieden. Der Vater der Klägerin ist derzeit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 AufenthG (gültig bis 16. Februar 2022). In der Türkei lebte bislang noch die Mutter der Klägerin. Außerdem hat die Klägerin in der Türkei noch zwei ältere Brüder (geb. 1995 und 1996) sowie weitere Verwandte (Tanten, Onkel, Großeltern). Am 11. Februar 2015 stellten die Klägerin und ihre Mutter bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara (im Folgenden: die Botschaft) Anträge auf Erteilung von Visa zur Familienzusammenführung mit dem in Deutschland lebenden Kindsvater bzw. Ehemann. Dem Antrag der Klägerin beigefügt war unter anderem ein Goethe-Zertifikat A1 vom 30. Juni 2014 (61/100 Pkte., Prädikat „ausreichend“). Mit Bescheid vom 12. Mai 2015 lehnte die Botschaft den Visumsantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, der Familiennachzug eines ausländischen Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr vollendet habe, sei nur möglich, wenn der ausländische Minderjährige entweder die deutsche Sprache beherrsche oder gewährleistet erscheinen, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen könne und beide Eltern oder der personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besäßen (§ 32 Abs. 2 AufenthG). Das sei hier nicht der Fall. Gründe für das Vorliegen einer besonderen Härte seien nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich (§ 32 Abs. 4 AufenthG). Mit weiterem Bescheid vom 12. Mai 2015 lehnte die Botschaft auch den Visumsantrag der Mutter der Klägerin mit der Begründung ab, die Mutter habe nicht den erforderlichen Nachweis erbracht, dass sie sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne. Die Remonstration der Klägerin und ihrer Mutter gegen die Entscheidungen vom 12. Mai 2015 blieb ohne Erfolg. Im Remonstrationsbescheid vom 23. September 2015 heißt es zur Begründung der Versagungsentscheidung betreffend die Klägerin unter anderem, für ein „Beherrschen“ der deutschen Sprache im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG seien Kenntnisse und Fähigkeiten vorauszusetzen, wie sie durchschnittlich bei deutschen Jugendlichen gleichen Alters gegeben seien. Dies entspreche der Stufe C1 der kompetenten Sprachanwendung des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER). Davon könne bei der Klägerin keine Rede sein. Auch hinsichtlich einer erfolgreichen Integration der Klägerin in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik bestünden erhebliche Zweifel, wie in dem Bescheid im Einzelnen ausgeführt wird. Das Versagen des Visums führe auch nicht zu nachteiligen Folgen, die eine wesentlich andere Situation als bei anderen ausländischen Jugendlichen gleichen Alters zur Folge hätten. Nachdem die Mutter der Klägerin ein Goethe-Zertifikat A1 (vom 16. Februar 2016) vorlegte, erteilte die Botschaft ihr zwischenzeitlich das begehrte Visum zum Ehegattennachzug. Unterdessen haben die Klägerin und ihre Mutter am 22. Oktober 2015 Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Die Klägerin macht geltend, § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG müsse dahingehend verstanden werden, dass ein keinen einschränkenden Voraussetzungen unterliegender Nachzug (hier: Zuzug) im Familienverbund auch dann vorliege, wenn das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit dem einzig verbliebenen personenberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlege, der seinerseits selbst wiederum lediglich den Nachzug zum Ehegatten und zugleich anderen personenberechtigten Elternteil des Kindes vornehme. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung solle ein Nachzug des Kindes nur dann und auch nur solange eingeschränkt sein, wenn bzw. wie nur einer von beiden personenberechtigten Elternteilen in Deutschland lebe, der andere dagegen mit dem Kind im Ausland. Nur dann sei sowohl der Umzug des Kindes in eine fremde Umgebung, aber eben auch die Trennung von dem bisher erziehenden Elternteil und die Betreuung (nur) durch den anderen Elternteil, der zugleich für den Lebensunterhalt sorgen müsse, zu verzeichnen. In allen anderen Konstellationen - wozu auch diejenige des späteren Nachzugs des anderen Elternteils gehöre - seien demgegenüber das Kindeswohl und das grundrechtlich geschützte Elternrecht ebenso vorrangig wie das Recht der gesamten Familie auf den Schutz des Staates. Ebenso wie ein Anspruch bestehe, wenn der Ausländer in Deutschland die Personensorge allein ausübe, müsse das gelten, wenn beide Elternteile, die die Personensorge ausübten, letztlich ihren Lebensmittelpunkt in die Bundesrepublik Deutschland verlagerten. Ein Ausschluss des (voraussetzungslosen) Nachzugsanspruchs gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in einer Konstellation wie der vorliegenden verstoße sowohl gegen die wertentscheidende Grundsatznorm in Art. 6 GG als auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Jedenfalls müsse im Rahmen eines „erst-Recht-Schlusses“ der in § 32 Abs. 3 AufenthG normierte Regelanspruch im vorliegenden Fall (analog) zur Anwendung kommen. Davon unabhängig erfülle die Klägerin die einschränkenden Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Insoweit sei nämlich zu berücksichtigen, dass sie zwar die Sprachanforderungen der Stufe C1 nicht nachweisen könne, immerhin aber bereits ein Zertifikat der Stufe A1 besitze und täglich weitere Verbesserungen der Sprachfertigkeiten zu verzeichnen seien. Damit möge zwar eine hinreichende Beherrschung der deutschen Sprache noch nicht nachgewiesen sein. Die durchaus vorhandenen Grundkenntnisse der deutschen Sprache seien aber zu berücksichtigen bei der Frage ob eine hinreichende Gewährleistung der Integration zu bejahen sei. Eine solche Integrationsfähigkeit sei bei einem türkischen Kind grundsätzlich anzunehmen. Nach ihrem Bildungsstand, aber auch den schon vorhandenen und weiter wachsenden Deutschkenntnissen habe die Klägerin gute Integrationsmöglichkeiten, zumal durch die Unterstützung ihrer Eltern. Schließlich lägen zumindest die Voraussetzungen der Zulassung des Nachzugs von minderjährigen Kindern nach Ermessen gemäß § 32 Abs. 4 AufenthG vor. Nach dem gleichzeitig erfolgenden Familiennachzug der Mutter könne die Betreuung der Klägerin insgesamt überhaupt nur in Deutschland erfolgen. Trotz ihres Alters hätte die Klägerin zudem gravierende Beeinträchtigungen des Kindeswohls zu gegenwärtigen, wenn sie allein zurückbleiben müsste. Sie habe kein hinreichendes Einkommen, um sich ausreichend zu versorgen. Wirtschaftlich sei sie daher von ihren Eltern abhängig. Weiter bestehe die kulturelle Problematik, dass sie als nichtverheiratete junge Frau in der Türkei in der Öffentlichkeit nicht akzeptiert werde und leicht zum Opfer zudringlicher Männer werden könne. Auch sei die Beziehung zu ihren Eltern sehr eng. Die Trennung von beiden Elternteilen würde sie nicht verkraften. Ihre Brüder hielten sich weit entfernt von Ankara in der Türkei auf, sodass eine Betreuung durch sie nicht möglich sei. Auch bei den Tanten, Onkeln und Großeltern könne sie nicht dauerhaft unterkommen. Einen Elternersatz stellten sie nicht dar. Nachdem der Mutter der Klägerin das begehrte Visum erteilt worden ist, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Gericht hat den Rechtsstreit der Mutter daraufhin von dem Verfahren abgetrennt und mit Beschluss vom 9. Mai 2016 unter dem neuen Aktenzeichen VG 19 K 120.16 V gesondert eingestellt. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara vom 23. September 2015 zu verpflichten, der Klägerin ein Visa zum Zwecke des Kindernachzugs zu erteilen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara vom 23. September 2015 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Kindernachzugs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Verwaltungsvorgänge, insbesondere den Remonstrationsbescheid vom 23. September 2015. Ergänzend führt sie unter anderem aus, gemäß Ziff. 32.1.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (VV-AufenthG) liege eine gemeinsame Verlegung des Lebensmittelpunktes im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, wenn die Familienangehörigen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums, der in der Regel drei Monate nicht übersteigen dürfe, jeweils ihren Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegten. Die Klägerin verlege unstreitig nicht ihren Lebensmittelpunkt gemeinsam mit ihren Eltern nach Deutschland, sondern wolle mit ihrer Mutter zu ihrem Vater ziehe, der sich mindestens seit 2005 in Deutschland befinde. Eine familiäre Einheit mit Mutter und Vater sei, soweit ersichtlich, nie gelebt worden. Auch eine besondere Härte gemäß § 32 Abs. 4 AufenthG liege nicht vor. Die Klägerin habe zwischenzeitlich das 18. Lebensjahr vollendet. Sie sei ausschließlich in ihrem Heimatland zur Schule gegangen. Lt. Personenstandsregister habe sie in der Türkei zwei ältere Brüder sowie eine große Anzahl weiterer Verwandter (Tanten, Onkel, Großeltern). Einen weiteren Deutschkurs besuche sie nicht. Das Wohl der Klägerin wäre durch einen Verbleib in ihrem Heimatland eher gewahrt. Mit Sprachkenntnissen auf dem Niveau A1 könne sie in Deutschland auf keinen Fall eine Ausbildung absolvieren. Im Übrigen sei es auch in der Türkei üblich, das Jugendliche im Alter der Klägerin sich zur Aufnahme einer Studiums oder einer Ausbildung vom Elternhaus entfernten und ein eigenständiges Leben begönnen. In den großen Städten der Türkei wie z.B. Ankara studierten und lebten junge Frauen, ohne Anfeindungen oder Zudringlichkeiten deshalb ausgesetzt zu sein, weil ihre Eltern nicht in der Nähe seien. Im Gegenteil, sehe das Bildungssystem in der Türkei durch eine zentrale Studienplatzvergabe in den seltensten Fällen einen Studien- oder Ausbildungsplatz in der Nähe des Elternhauses vor, sodass die meisten Studierenden und Auszubildenden unabhängig von ihrem Geschlecht auch an entlegenen Universitäten und Hochschulen ihre Ausbildung begönnen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er ist ebenfalls der Auffassung, der von der Klägerin geltend gemachte Nachzugsanspruch sei nicht gegeben. Mit Beschluss vom 26. Mai 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Schriftsätzen vom 1. Dezember 2015 (Beklagte), 23. Dezember 2015 (Beigeladener) und 21. Juni 2016 (Klägerin) haben die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Hefter) und des Beigeladenen (drei Hefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.