OffeneUrteileSuche
Urteil

19 K 238.16

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:1102.19K238.16.0A
11Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Voraussetzung der Aufenthaltserlaubnis ist, dass beide Lebenspartner die Absicht haben, miteinander eine durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand gekennzeichnete dauerhafte Lebensgemeinschaft tatsächlich herzustellen. (Rn.21) 2. Eine Scheinlebenspartnerschaft liegt dann vor, wenn diese ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wurde, um der betreffenden Person die Einreise zu ermöglichen. (Rn.22)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 18. August 2016 hinsichtlich der Versagungsentscheidung mit Ausreiseaufforderung und Abschiebeandrohung verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung der Aufenthaltserlaubnis ist, dass beide Lebenspartner die Absicht haben, miteinander eine durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand gekennzeichnete dauerhafte Lebensgemeinschaft tatsächlich herzustellen. (Rn.21) 2. Eine Scheinlebenspartnerschaft liegt dann vor, wenn diese ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wurde, um der betreffenden Person die Einreise zu ermöglichen. (Rn.22) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 18. August 2016 hinsichtlich der Versagungsentscheidung mit Ausreiseaufforderung und Abschiebeandrohung verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Die Klage, über die gemäß Beschlusses der Kammer vom 4. Oktober 2016 der Berichterstatter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässige Klage ist begründet. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich der Ausreiseaufforderung sowie die Abschiebeandrohung sind rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung des klägerischen Antrags durch den Beklagten unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), wobei dessen Ermessen - ungeachtet des bloßen Antrags auf Neubescheidung - auf Null reduziert ist. I. Anspruchsgrundlage für die begehrte Aufenthaltserlaubnis sind §§ 27 Abs. 2, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. 1. Danach ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Lebenspartner eines Deutschen zu erteilen, sofern keine Scheinlebenspartnerschaft vorliegt und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen - soweit erforderlich - erfüllt sind. 2. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind gegeben. a) Es liegt keine der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegenstehende Zweckpartnerschaft vor (§ 27 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1a AufenthG). aa) Voraussetzung der begehrten Aufenthaltserlaubnis ist, dass beide Lebenspartner im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Absicht haben, miteinander eine durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand gekennzeichnete dauerhafte Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. September 2010 - OVG 11 B 27.08 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Bei einer formal wirksam geschlossenen Lebenspartnerschaft ist zwar - wie bei einer Ehe - grundsätzlich davon auszugehen, dass die Lebenspartner die Herstellung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft beabsichtigen. Ergeben sich aber aufgrund konkreter Anhaltspunkte - zum Beispiel aus den tatsächlichen Umständen oder den Angaben der Lebenspartner selbst - Zweifel, ist eine Überprüfung des Einzelfalls, ob eine nur zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts geschlossene Lebenspartnerschaft vorliegt, zulässig (vgl. zur Ehe insoweit BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02-, juris Rn. 4). Im Zweifel sind die das Bestehen einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft geltend machenden Kläger materiell beweisbelastet (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 3. September 2008 - 11 B 1690/08 -, juris Rn. 3). Eine Scheinlebenspartnerschaft liegt indes schon nach dem Gesetzeswortlaut nur dann vor, wenn diese ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wurde, um der betreffenden Person die Einreise zu ermöglichen. Die Begründung einer Lebenspartnerschaft auch zu dem Zweck, dieses zu bewirken, erfüllt, solange auch die Wahrung der Lebenspartnerschaft bezweckt wird, nicht den Tatbestand der Zwecklebenspartnerschaft. bb) Nach diesem Maßstab kann hier nicht vom Vorliegen einer auch nur einseitigen Scheinlebenspartnerschaft ausgegangen werden. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass auch nach der Beweisaufnahme einzelne Widersprüchlichkeiten unaufgelöst blieben und die Aktenlage, dort namentlich die Bemühungen des Klägers um Einbürgerung über die Adoption durch die deutsche Staatsangehörige sowie die teils erheblich abweichenden Antworten aus der Lebenspartnerbefragung, die Aufrichtigkeit und damit die Schutzwürdigkeit der Lebenspartnerschaft auf den ersten Blick infrage stellt. Nach der Gesamtwürdigung des Vorbringens des Klägers und insbesondere den vernommenen Zeugen ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass die Lebenspartner tatsächlich eine schutzbedürftige Lebenspartnerschaft begründet haben bzw. wahren möchten. Da der Kläger offenbar schon länger in Bars und Cafés der Homosexuellenszene verkehrt, wo er nach glaubhafter Darstellung den Zeugen Steffen An... kennengelernt hat, und anschaulich über die Situation Homosexueller in seinem Heimatland berichten konnte, verblieben auf Seiten des Gerichts keinerlei Zweifel an dessen Homosexualität. Auch von der Authentizität der Lebenspartnerschaft ist das Gericht überzeugt. Denn die informatorische Befragung des Klägers offenbarte im Abgleich mit den Bekundungen der vernommenen Zeugen, dass der Kläger nicht nur mit seinem Lebenspartner eine über eine schlichte Begegnungsgemeinschaft hinaus gehende Liebesbeziehung unterhält und die Wohnung seines Lebenspartners mit bewohnt, sondern auch mit dessen Alltagsangewohnheiten vertraut ist. Er wusste um dessen Essens- wie Getränkevorlieben, aber auch - in Übereinstimmung mit der glaubhaften Bekundung des Zeugen Steffen An... -, dass der Kläger am liebsten Märchenfilme sieht und - auch krankheitsbedingt - nur sehr selten die Wohnung verlässt. Im Gegensatz zu jenen Ausführungen des Klägers, die er in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit dem angeblichen Betreiben seines Studiums machte und die das Gericht als nicht glaubhaft einstufte (vgl. den Beschluss der Kammer vom selben Tage, VG 19 L 238.16), berichtete er authentisch und offenbar aus der eigenen Erinnerung schöpfend über die Kennenlerngeschichte der beiden, wie er seinen Partner zu Ausflügen etwa in den Volkspark Friedrichshain regelrecht überreden musste, und wie sich aus dem sich verstetigenden Kontakt allmählich eine Beziehung entwickelte. In gleicher Weise überzeugend schilderte der Kläger - deckungsgleich mit den Bekundungen des Zeugen An... und auch insoweit für das Gericht glaubhaft -, dass er seinen Partner im Pflegeheim mehrmals wöchentlich besuche, dass er für das Pflegepersonal der zentrale Ansprechpartner in allen Angelegenheiten seines Lebenspartners sei und dass es seinem Lebenspartner aufgrund der engen emotionalen Verbundenheit seit der Ungewissheiten um die Bleibeperspektive des Klägers deutlich schlechter gehe, wobei zuletzt eine leichte Stabilisierung zu erkennen sei. In diesem Zusammenhang wusste er von einer sich abzeichnenden Entlassungsperspektive seines Lebenspartners aus dem Pflegeheim zu berichten, nachdem dieser nach dem Alkoholentzug wieder besser esse. Die vom Kläger in der Verhandlung geäußerte Sorge um seinen Lebenspartner, dass dieser zu viel Alkohol trinke - insbesondere seit der ungeklärten aufenthaltsrechtlichen Situation -, wirkte aufrichtig und war von glaubwürdiger Resignation geprägt. Dass der Kläger über das Krankheitsbild seines Lebenspartners nur in Grundzügen Auskünfte zu geben vermochte, sah das Gericht nicht als entscheidend an. Denn detailliertere Angaben zu dem zugegebenermaßen komplexen Krankheitsbild konnte auch der Bruder des Lebenspartners nicht zu machen, obwohl dieser zu ihm offenbar eine enge Beziehung hat und den Lebenspartner des Klägers deutlich länger kennt. Dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung die SMS nicht (mehr) vorlegen konnte, mit der der Lebenspartner den Heiratsantrag gemacht haben will, verwunderte zwar, fiel angesichts der im Übrigen erlebnisbasiert wirkenden Schilderung um den Entschluss, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, indes ebenso wenig entscheidend ins Gewicht. So fanden sich in der Aussage des Klägers, er habe seinen jetzigen Lebenspartner auf dessen Antrag hin erst um einige Tage Bedenkzeit gebeten und dann darüber mit der Zeugin I...Kl... gesprochen, bevor er seinem Partner das Ja-Wort gegeben habe, zahlreiche Realkennzeichen (Schilderung eigener psychischer Vorgänge, Wiedergabe von Gesprächen, Raum-Zeit-Verknüpfung, Interaktionsschilderungen), was auf tatsächliches Erleben (in Abgrenzung zur erfundenen Aussage) hindeutet (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, Rn. 314 m.w.N.). Dass der Akt der Lebenspartnerschaftsbegründung selbst eher schlicht und ohne ein großes Fest gestaltet war, ist vor dem Hintergrund der krankheitsbedingten, herabgesetzten Belastbarkeit des Lebenspartners ohne weiteres erklärlich. Das zur Akte gereichte Lichtbild aus dem Standesamt zeigt den Lebenspartner des Klägers jedenfalls in aufrichtig wirkender Freude. Die glaubwürdigen Zeugen An... und Kl... untermauerten diesen Eindruck der ernsthaften Lebenspartnerschaft. Der Zeuge An... berichtete in seiner Vernehmung sichtlich stolz davon, dass er das Kennenlernen der beiden auf seiner Geburtstagsfeier zu verantworten hätte, wo es „gefunkt“ hätte. Nach und nach habe er mitbekommen, wie sich daraus später eine Beziehung entwickelt habe. Er erzählte glaubhaft von innigen Begrüßungen der Lebenspartner (einschließlich Küssen), die er immer wieder mitbekommen habe, woraus er die Ernsthaftigkeit der Beziehung ableite. Auch er bestätigte dem Einzelrichter, dass der Kläger bei seinem Bruder lebe. Diese Bekundungen waren stimmig und trotz seiner Verwandtschaft mit dem Kläger und dessen Lebenspartner frei von einseitigen Begünstigungstendenzen, was die Glaubwürdigkeit des Zeugen unterstrich. So legte er im Gegenteil nämlich durchaus auch offen, dass er über die Körperlichkeit der Beziehung der beiden (über das Küssen hinaus) nichts berichten könne, da er darüber mit seinem Bruder nicht spreche. Daher könne er nichts dazu sagen, wann die beiden das erste Mal miteinander geschlafen hätten. Die beiden berichteten aus seiner Sicht ohnehin recht viel. Es sei ihm alles aber zu privat. Die Zeugin I... Kl...schilderte den liebvollen Umgang des Paares miteinander (Handhalten, Küsse hier und da) nicht weniger glaubhaft, sodass das Gericht keine Anhaltspunkte dafür hatte, ihre Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Auch sie war ohne weiteres in der Lage, die Kennenlerngeschichte der beiden wiederzugeben und erzählte auf die Frage des Gerichts - übereinstimmend mit der Version des Klägers - anschaulich und emotional authentisch davon, wie er ihr von dem Heiratsantrag berichtet habe, wie alle überrascht gewesen seien (eigene psychische Vorgänge) und wie der Kläger sie bei ihr zu Hause gefragt habe, ob sie seine Trauzeugin sein wolle. Auch ihre Bekundungen wirkten erlebnisbasiert; sie wiesen keine einseitigen Begünstigungstendenzen auf, zumal sie freiheraus von der Unterbrechung des Studiums des Klägers erzählte, ohne offenbar vorab abzuwägen, welche Aussage dem Kläger im hiesigen Verfahren zum Vor- oder Nachteil gereichen würde. Ausgehend hiervon lagen zuletzt keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte mehr dafür vor, dass die Lebenspartnerschaft allein zu dem Zweck eingegangen wurde, dem Kläger ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Der Zeitpunkt der Lebenspartnerschaftsbegründung kurz vor (gedachtem) Auslaufen der Studienaufenthaltserlaubnis mag darauf hindeuten, dass die Lebenspartnerschaft möglicherweise auch begründet wurde, um dem Kläger den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Letztlich verfestigte sich bei dem Gericht jedoch der Eindruck, dass die Lebenspartnerschaft jedenfalls auch um der Beziehung Willen begründet wurde. Daran ändern auch die teils abweichenden Antworten in der parallelen Lebenspartnerbefragung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den Beklagten nichts. Den jedenfalls den Antworten des klägerischen Lebenspartners in dieser Befragung war nach Auffassung des Gerichts - entgegen der Ansicht des Beklagten - in der Gesamtbewertung nur ein sehr eingeschränkter Stellenwert beizumessen, da infolge dessen schwerwiegender Erkrankungen (u.a. hirnorganische Persönlichkeitsstörung, Alkoholentzugsdelir; vgl. die Epikrise nur drei Tage nach der Lebenspartnerbefragung) erhebliche Zweifel an der Eignung der Befragung bestanden. Diese begründen sich bereits in der völlig verfehlten Angabe des Geburtsdatums des Klägers mit 25. Juli 2000 (danach wäre der Kläger im Zeitpunkt der Befragung fünfzehn Jahre alt gewesen). b) Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG liegen - soweit erforderlich - vor. Einzig die Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind nicht erfüllt. Dies steht der Erteilung des Aufenthaltstitels hier jedoch ungeachtet des Umstands, dass § 39 AufenthV wegen des Studienabbruchs und damit des zwischenzeitlichen Erlöschens der studienbedingten Aufenthaltserlaubnis (vgl. den Beschluss vom heutigen Tage, VG 19 L 237.16) nicht eingehalten ist, nicht entgegen. Denn der Verweis des Klägers auf das Visumsverfahren ist aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 AufenthG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Kammerbeschluss vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 1367/10 -, juris Rn. 17), die angesichts der im Wesentlichen gleichlaufenden Einstandspflichten sowohl von Eheleuten als auch von Lebenspartnern füreinander (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 C 47/09 -, juris Rn. 16) auf Lebenspartnerschaften übertragbar ist, stellen Krankheiten oder Fälle einer Pflegebedürftigkeit des Ehegatten, die dazu führen, dass dieser mehr als im typischen und üblichen Maß auf den Beistand seines Ehegatten angewiesen ist, im Lichte grundgesetzlicher Vorgaben und der einschlägigen zivilrechtlichen Normen (hier namentlich § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB und der jenem nachgebildetem § 2 Satz 2 LPartG) einen (verfassungsrechtlich) gebotenen Anwendungsfall des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG dar. Aus den vorgelegten Attesten ergibt sich hinreichend deutlich und ausreichend aussagekräftig, dass der klägerische Lebenspartner in erheblichem Maße und dauerhaft gesundheitlich beeinträchtigt ist. Dies kommt auch deutlich in der zur Akte gereichten Epikrise zum Ausdruck. Bei dieser Sachlage gebietet es das Selbstbestimmungsrecht der Lebenspartner hinsichtlich der persönlichen Lebensführung, auch wenn in Ansehung der gegebenenfalls bevorstehenden Entlassung aus dem Pflegeheim möglicherweise keine Pflegebedürftigkeit im engeren Sinne vorliegt, diesen die Fortführung des gemeinsamen Lebens vorläufig weiter zu ermöglichen. Denn jedenfalls ist dargelegt, dass im vorliegenden Fall der Lebenspartner in einem über das normale Maß hinausgehenden Umfang auf den Beistand des Klägers angewiesen ist (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2011 - OVG 2 S 44.11 -, juris Rn. 4). Irrelevant ist entgegen der Ansicht des Beklagten dabei, wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 17. Mai 2011 zu Recht ausdrücklich betont hat, ob die Beistands- oder Betreuungsleistungen auch von Dritten erbracht werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011, a.a.O., Rn. 16). II. Auf der Rechtsfolgenseite bedeutet dies, dass der Aufenthaltstitel, auf den an sich ein Anspruch bestünde (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), wegen § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege erteilt wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2012 - 11 S 1608/12 -, juris Rn. 8). Für ein Ermessen ist aber bei Bestehen der tatbestandlichen Voraussetzung der Unzumutbarkeit nicht erkennbar, welche rechtmäßigen Ermessenserwägungen nach Lage der Dinge noch eine Ablehnung rechtfertigen könnten (ebd.), sodass eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen ist. Wegen des Antrags auf Neubescheidung war es dem Gericht gleichwohl verwehrt, den Beklagten zur Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis zu verpflichten (vgl. Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 11 m.w.N.). B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen, ist nicht gegeben, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft. Er ist 26 Jahre alt und bangladeschischer Staatsangehöriger. Er reiste 2008 in die Bundesrepublik zum Zwecke der Studienvorbereitung und eines sich daran anschließenden Studiums ein. Hierzu erhielt er im Januar 2009 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung, die im August 2009 verlängert wurde. Nach Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung der TU Berlin für den Studiengang Maschinenbau erteilte der Beklagte dem Kläger im Oktober 2011 eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme des Studiums, versehen u.a. mit dem Zusatz „Erlischt mit Beendigung des Studiums an einer staatlich anerkannten Hochschule“. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde am 18. Februar 2014 bis zum 18. April 2016 verlängert, obwohl der Kläger bis dahin keine Prüfungsleistungen erbracht hatte. Auch die verlängerte Aufenthaltserlaubnis enthielt den Zusatz „Erlischt mit Studienende an einer staatlich anerkannten Hochschule ohne Hochschulabschluss“. Prüfungen unterzog sich der Kläger auch im Anschluss an die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht. Im Mai 2015 adoptierte die deutsche Staatsangehörige U...Kl...den Kläger. Wegen der Volljährigkeit des Klägers führte dies zu keiner Veränderung in seinem aufenthaltsrechtlichen Status. Am 23. März 2016 begründete der Kläger vor dem Standesamt Pankow mit dem deutschen Staatsangehörigen J...An... eine Lebenspartnerschaft. Mit Antrag vom 5. April 2016 zeigte er dies dem Beklagten gegenüber an und beantragte eine Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet. Aufgrund von Zweifeln an der Schutzwürdigkeit der Lebenspartnerschaft führte der Beklagte am 19. April 2016 eine getrennte Lebenspartnerbefragung durch. Mit Schreiben von 27. April 2016 gab der Beklagte dem Kläger unter Verweis auf abweichende Angaben der Lebenspartner in dieser Befragung und das Erlöschen der Studienaufenthaltserlaubnis wegen Studienabbruchs sodann Gelegenheit, zu seiner Absicht, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen und den Kläger zur Ausreise aufzufordern, Stellung zu nehmen. Hierauf trat der Kläger dem Vorwurf der Scheinlebenspartnerschaft entgegen. Die Widersprüche in der Befragung erklärten sich aus dem desolaten Gesundheitszustand des Lebenspartners des Klägers, weswegen die Befragung unzulässig und ungeeignet gewesen sei. Dieser leide u.a. an einer durch erhebliche Hirnblutungen ausgelösten hirnorganischen Persönlichkeitsstörung, die massive Erinnerungsschwierigkeiten zur Folge habe. Hierzu reichte er eine Epikrise des Lebenspartners - ausgestellt am 22. April 2016 - ein. Auch das Studium betreibe der Kläger weiter. Mit Bescheid vom 18. August 2016 versagte der Beklagte gleichwohl die beantragte Aufenthaltserlaubnis und forderte den Kläger zur Ausreise bis zum 30. September 2016 auf unter Androhung der Abschiebung und Befristung der Sperrwirkung einer etwaigen Abschiebung auf zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums sei angesichts des Eintritts der darin enthaltenen auflösenden Bedingung (Studienende) jedenfalls vor Beantragung der neuen Aufenthaltserlaubnis erloschen. Denn er habe das Studium nicht betrieben. Er habe trotz seiner zahlreichen Fachsemester noch keine Prüfung absolviert. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft komme ebenso wenig in Betracht, da insoweit das Visumsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Gründe, weswegen von diesem Erfordernis ausnahmsweise abgesehen werden könne, seien nicht ersichtlich, da keine schützenswerte Lebenspartnerschaft vorliege. Unter dem 7. September 2016 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Berlin unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erhoben. Er macht geltend, dass der Lebenspartner des Antragstellers zum Zeitpunkt der Lebenspartnerbefragung an einem akuten Krankheitsschub litt, weswegen zwingend von der Ungeeignetheit der Befragung auszugehen sei. Zur Untermauerung dessen legte er weitere Atteste vor, nach denen dieser unter langjährigen chronischen Krankheiten (u.a. äthyltoxische Knochenmarksschädigung) mit weitgehender Immobilität leide (ein Verlassen der Wohnung sei nur mit Rollator und fremder Hilfe möglich), weswegen er perspektivisch nicht in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen und deshalb auf permanente Hilfe im Alltag angewiesen sei. Wegen einer komplexen plasmatischen Gerinnungsstörung sei ihm danach eine längere Flugreise zurzeit nicht zuzumuten. Von Zeit zu Zeit seien krankheitsbedingt immer wieder stationäre Aufenthalte nötig. Gegenwärtig befinde er sich in einem Pflegeheim. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 18. August 2016 hinsichtlich der Versagungsentscheidung mit Ausreiseaufforderung und Abschiebeandrohung zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den angegriffenen Bescheid. Das Gericht hat Beweis erhoben zur Frage der Absicht der Lebenspartner, eine lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft im Bundesgebiet nachhaltig zu führen durch Vernehmen der Zeugen An... und Kl.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 2. November 2016 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.