Beschluss
2 BvR 1367/10
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet Behörden, familiäre Bindungen bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen zu berücksichtigen und kann die Zumutbarkeit der Visumnachholung einschränken.
• Wenn ein Ehegatte wegen schwerer Krankheit auf den Beistand des in Deutschland lebenden Partners angewiesen ist und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann, drängen verfassungsrechtliche Schutzpflichten die aufenthaltsrechtlichen Belange zurück.
• Die Ablehnung von vorläufigem Rechtsschutz kann die Möglichkeit einer Abschiebung schaffen und damit das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Interesse am ununterbrochenen ehelichen Zusammenleben beeinträchtigen.
• Bei Prüfung der Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG muss untersucht werden, ob eine vorübergehende Trennung den Ehegatten zumutbar ist; bloße Hinweise auf alternative Betreuung durch Verwandte genügen nicht ohne weitere Prüfung.
Entscheidungsgründe
Schutz ehelicher Beistandsgemeinschaften bei Visumspflicht und Eilrechtsschutz • Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet Behörden, familiäre Bindungen bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen zu berücksichtigen und kann die Zumutbarkeit der Visumnachholung einschränken. • Wenn ein Ehegatte wegen schwerer Krankheit auf den Beistand des in Deutschland lebenden Partners angewiesen ist und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann, drängen verfassungsrechtliche Schutzpflichten die aufenthaltsrechtlichen Belange zurück. • Die Ablehnung von vorläufigem Rechtsschutz kann die Möglichkeit einer Abschiebung schaffen und damit das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Interesse am ununterbrochenen ehelichen Zusammenleben beeinträchtigen. • Bei Prüfung der Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG muss untersucht werden, ob eine vorübergehende Trennung den Ehegatten zumutbar ist; bloße Hinweise auf alternative Betreuung durch Verwandte genügen nicht ohne weitere Prüfung. Der 31-jährige pakistanische Beschwerdeführer ist mit einer in Deutschland lebenden deutschen Frau verheiratet, die wegen körperlicher und psychischer Erkrankungen dauerhaft Hilfe benötigt. Nach wiederholter Ablehnung von Visumsanträgen reiste er 2009 mit Schengen-Visum ein und beantragte eine Aufenthaltserlaubnis. Die Ausländerbehörde versagte die Aufenthaltserlaubnis mit Hinweis auf das fehlende nationale Visum und mögliche Falschangaben; Abschiebung wurde angedroht. Der Beschwerdeführer beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit der Begründung, die Nachholung des Visums sei ihm unzumutbar, weil seine Frau auf seinen Beistand angewiesen sei. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag zurück; der Verwaltungsgerichtshof bestätigte dies mit der Begründung, besondere Gründe für das Absehen vom Visumverfahren lägen nicht vor, und verwies auf die Möglichkeit der Betreuung durch Verwandte. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG; das BVerfG verbot vorläufig die Abschiebung und nahm die Verfassungsbeschwerde an. • Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, familiäre Bindungen zu schützen; dieses verfassungsrechtliche Gewicht ist bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen zu berücksichtigen. • Das Aufenthaltsgesetz erlaubt zwar grundsätzlich, auf die Einreise mit dem erforderlichen Visum zu verweisen; § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ermöglicht jedoch im Einzelfall den Verzicht auf das Visumerfordernis, wenn die Nachholung unzumutbar ist. • Erweist sich die Familie als Beistandsgemeinschaft, weil ein Angehöriger auf die Lebenshilfe des anderen angewiesen ist und diese nur in Deutschland erbracht werden kann, drängen Schutzpflichten des Art. 6 GG regelmäßig einwanderungsrechtliche Belange zurück. • Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Visumnachholung ist nicht entscheidend, ob Lebenshilfe theoretisch auch von Dritten erbracht werden könnte; vielmehr ist zu prüfen, ob den Ehegatten eine vorübergehende Trennung im konkreten Fall zumutbar ist. • Der Verwaltungsgerichtshof hat bei seiner Ermessensprüfung die Schutzwirkungen einer ehelichen Beistandsgemeinschaft nicht hinreichend berücksichtigt, indem er ohne vertiefte Abwägung auf die Möglichkeit vorübergehender Betreuung durch Verwandte abstellte. • Weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei angemessener Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG eine günstigere Entscheidung für den Beschwerdeführer ergangen wäre, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde teilweise stattgegeben: Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.05.2010 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Art. 6 Abs. 1 GG und wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen, damit dieser das Ermessen der Ausländerbehörde unter gebührender Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes der ehelichen Beistandsgemeinschaft erneut prüft. Das Gericht betont, dass bei Vorliegen einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Beistandsgemeinschaft die Nachholung des Visumverfahrens in der Regel unzumutbar sein kann. Im Übrigen (insbesondere gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen) wurde die Beschwerde nicht angenommen.