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Beschluss

19 L 32.18

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0806.VG19L32.18.00
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Leitsätze
1. Sollen bestimmte Nutzungen baulicher Anlagen aus formellen und/oder materiellen Gründen untersagt werden, bedarf es konkreter Feststellungen dazu, welche Nutzungen tatsächlich ausgeübt werden.(Rn.25) 2. In der Regel lässt bereits der Umstand, dass eine Nutzung ohne die erforderliche Genehmigung ausgeübt wird, den Erlass einer Nutzungsuntersagung als ermessensgerechte Reaktion erscheinen.(Rn.32) 3. An die Offensichtlichkeit der Genehmigungsfähigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen, weil ansonsten der Verfahrensvorbehalt unterlaufen würde.(Rn.34)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24. Januar 2018 gegen den Bescheid des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 12. Januar 2018 (Nr. 2017/3159) wird bezüglich der Untersagung des Gaststättenbetriebes wiederhergestellt und bezüglich der Zwangsmittelandrohung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin ein Drittel, der Antragsgegner zwei Drittel. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sollen bestimmte Nutzungen baulicher Anlagen aus formellen und/oder materiellen Gründen untersagt werden, bedarf es konkreter Feststellungen dazu, welche Nutzungen tatsächlich ausgeübt werden.(Rn.25) 2. In der Regel lässt bereits der Umstand, dass eine Nutzung ohne die erforderliche Genehmigung ausgeübt wird, den Erlass einer Nutzungsuntersagung als ermessensgerechte Reaktion erscheinen.(Rn.32) 3. An die Offensichtlichkeit der Genehmigungsfähigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen, weil ansonsten der Verfahrensvorbehalt unterlaufen würde.(Rn.34) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24. Januar 2018 gegen den Bescheid des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 12. Januar 2018 (Nr. 2017/3159) wird bezüglich der Untersagung des Gaststättenbetriebes wiederhergestellt und bezüglich der Zwangsmittelandrohung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin ein Drittel, der Antragsgegner zwei Drittel. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung nebst Zwangsmittelandrohung. Sie ist ein Unternehmen, das Sportwetten vermittelt. Vor einigen Monaten übernahm sie die Gewerberäume im Erdgeschoss des Gebäudes H... in Berlin-Schöneberg, in denen ihr Rechtsvorgänger zuvor ein baurechtlich nicht genehmigtes Wettbüro betrieben hatte, das sie fortführt. In der Umgebung des Grundstücks gilt der Bebauungsplan XI-B4, der den Bereich als Mischgebiet gemäß BauNVO 1990 ausweist. Ein bereits 2015 von ihrem Rechtsvorgänger eingeleitetes Genehmigungsfreistellungsverfahren im Hinblick auf die kombinierte Nutzung eines Gewerbeteils (im Folgenden: GE 1) als Wettbüro und eines weiteren Gewerbeteils (im Folgenden: GE 2) als Gaststätte sowie ein für diese Betriebszwecke gestellter Antrag auf Abweichung von Festsetzungen des Bebauungsplans blieben im von ihm angestrengten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ohne Erfolg. Bei einem Kontrollgang des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg (im Folgenden: Bezirksamt) in der H... stellte eine Behördenmitarbeiterin fest, dass Teile des Erdgeschosses auf dem Grundstück H... dennoch als Wettbüro genutzt wurden. Durch die offene Eingangstür konnten von der Straße aus Bildschirme beobachtet werden, auf denen Fußballspiele übertragen wurden, sowie Spiellisten. Eine Gaststätten-Nutzung wurde nicht festgestellt. Ohne vorherige Anhörung erließ das Bezirksamt sodann eine an den Rechtsvorgänger der Antragstellerin gerichtete Nutzungsuntersagung. Als dieser mitteilte, dass inzwischen nicht mehr er, sondern die Antragstellerin Betreiberin der Räumlichkeiten sei, erging unter dem 12. Januar 2018 ein gleichlautender Bescheid gegenüber der Antragstellerin (Nr. 2017/3159). Auch bei Erlass dieses Bescheides wurde von einer vorherigen Anhörung zunächst abgesehen, während des gerichtlichen Verfahrens jedoch nachgeholt. Mit dem Bescheid wurde der Antragstellerin untersagt, die Räumlichkeiten als Wettbüro und Gaststätte zu nutzen, da die hierfür erforderliche planungsrechtliche Ausnahme fehle. Ferner wurde darin die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet und damit begründet, dass das Vorhaben als kerngebietstypische Vergnügungsstätte eine negative Auswirkung auf die ansässige Wohnbevölkerung und einen städtebaulich unerwünschten Trading Down-Effekt zur Folge habe. Für den Fall, dass dieser Anordnung nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides entsprochen werde, drohte das Bezirksamt der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR an. Hiergegen erhob die Antragstellerin unter dem 24. Januar 2018 Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde. Mit Schreiben von 7. März 2018 teilte die Antragstellerin dem Bezirksamt mit, dass sie an den von ihrem Rechtsvorgänger gestellten Bauanzeigen/-anträgen festhalten wolle, weshalb sie insoweit einen Bauherrenwechsel anzeige. Gleichzeitig erklärte sie, eine Gaststätten-Nutzung in der GE 2 bislang aber nicht aufgenommen zu haben und ohne Genehmigung nicht aufnehmen zu werden. An einer solchen Genehmigung bestehe ihrerseits auch kein Interesse. Daher solle der Antrag ihres Rechtsvorgängers betreffs der Gaststätten-Nutzung nicht weiter verfolgt werden. Unter dem 9. April 2018 zeigte die Antragstellerin gegenüber dem Bezirksamt im Genehmigungsfreistellungsverfahren nochmals eigens eine Nutzungsänderung der Ladenräume an, entsprechend ihrer Erklärung gegenüber dem Bezirksamt vom 7. März 2018 allerdings lediglich in ein Wettbüro (ohne Gaststätten-Nutzung) und beantragte hierfür eine Ausnahme von der Art der baulichen Nutzung. Ausweislich der Betriebsbeschreibung werde das eigentliche Wettbüro, das über 13 Monitore sowie 24 Sitzplätze verfüge und täglich von 11:00 Uhr bis 22:00 Uhr öffne, nur in der GE 1 betrieben; die GE 2 werde lediglich als Bedarfsgegenständelager genutzt. Mit Bescheid vom 25. April 2018 lehnte das Bezirksamt den Bauantrag nach Überleitung in das vereinfachte Genehmigungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Planungsrecht ab. Ausweislich der Begründung des Bescheides handele es sich bei dem Wettbüro um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die nicht zulässig sei, sodass die beantragte Ausnahme nicht in Betracht gezogen werden könne. Mit ihrem beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Eilantrag wendet sich die Antragstellerin weiter gegen die Nutzungsuntersagung nebst Zwangsmittelandrohung. Zur Begründung macht sie geltend, das Aussetzungsinteresse überwiege das Vollzugsinteresse. Die Nutzungsuntersagung stelle sich als rechtswidrig dar, da das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig sei. Dabei sei zu beachten, dass nicht der Bebauungsplan XI-B4 maßgeblich sei, sondern der Baunutzungsplan. Denn das Grundstück H...sei nicht in der Aufstellung der vom Bebauungsplan erfassten Grundstücke aufgeführt (und somit nicht Gegenstand der Beschlussvorlage der Bezirksverordnetenversammlung gewesen). Der Baunutzungsplan setze dort ein gemischtes Gebiet fest, wo Vergnügungsstätten ohne Einschränkung zulässig seien, auch kerngebietstypische. Danach bedürfe das dort allgemein zulässige Vorhaben gar keiner Abweichung. Aber selbst wenn man dies anders sehe, wäre das Vorhaben zulässig. Denn es handele sich dabei nicht um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, da das Wettbüro den Schwellwert von 100 m2 Nutzfläche nicht erreiche. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners seien bei der Berechnung der Nutzfläche Nebenräume nämlich nicht zu berücksichtigen. Auch das Zusammenrechnen von der GE 1 und GE 2 verbiete sich jedenfalls deshalb, weil die GE 2 sowohl derzeit als auch künftig nur als Nebenraum genutzt werde. Insoweit verweist sie auf ihre Erklärung vom 7. März 2018, an die sie sich auch im hiesigen Verfahren gebunden fühle. Auch nach der Ausstattung des Wettbüros und seiner verkehrlichen Anbindung sei es nicht geeignet, überörtliches Klientel anzusprechen; zumal in unmittelbarer Nähe Europas größter Sportwetten-Shop eröffnet habe. Damit müsse von einer nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätte ausgegangen werden. Als solche sei das Wettbüro zulässig, denn das Grundstück liege, was näher begründet wird und über eine (beantragte) Augenscheinsnahme der Örtlichkeiten bewiesen würde, in Teilen des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt seien. Wollte man dies anders sehen, lägen auch die Voraussetzungen für eine dann erforderliche bauplanungsrechtliche Ausnahme vor, sodass deren Versagung gegenüber dem Rechtsvorgänger rechtswidrig gewesen sei. Ohnehin gelte die von ihr im April 2018 beantragte Ausnahme inzwischen als erteilt, da insoweit Genehmigungsfiktion eingetreten sei. Diesen Antrag habe das Bezirksamt nämlich nicht beschieden, sondern lediglich die Baugenehmigung versagt, was sich im Tenor und der Überschrift des Bescheides zeige. Damit sei das Vorhaben jedenfalls jetzt offensichtlich genehmigungsfähig. Selbst wenn man auch das anders bewerte, erscheine die Anordnung unverhältnismäßig. Immerhin werde das Wettbüro seit zwölf Jahren an dem Standort geduldet, ohne dass sich die Rechtsvorgänger über weite Strecken um eine Legalisierung bemüht hätten. Nun habe sie den Betrieb erst kürzlich übernommen und sich sofort um die erforderlichen Anzeigen/Abweichungen gekümmert, sei aber trotzdem mit der Nutzungsuntersagung überzogen worden. Davon unabhängig sei die Zwangsmittelandrohung rechtswidrig. Die darin enthaltene einwöchige Frist sei viel kurz bemessen, um ihr eine ordnungsgemäße Abwicklung des in gutem Glauben aufgenommenen Wettbüro-Betriebs zu ermöglichen. Die Betriebseinstellung sei binnen einer Woche auch unmöglich, da in dem Wettbüro auch Wetten auf Sportereignisse abgeschlossen würden, die in weiterer Zukunft lägen und auch nicht davon auszugehen sei, dass jeder Kunde seinen Gewinn sofort abhole. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 24. Januar 2018 gegen die Nutzungsuntersagung aus dem Bescheid des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 12. Januar 2018 (Nr. 2017/3159) wiederherzustellen und hinsichtlich der in dem Bescheid enthaltenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Ergänzend zur Begründung des angegriffenen Bescheides macht er zur formellen Illegalität geltend, die Antragstellerin verfüge weder über die erforderliche Bauerlaubnis noch die nötige bauplanungsrechtliche Ausnahme. Nichts anderes ergebe sich aus der Anzeige im Genehmigungsfreistellungsverfahren bzw. dem Antrag auf Erteilung einer Ausnahme. Diese Schritte berechtigten selbstverständlich nicht zur Nutzungsaufnahme; vielmehr müsse erst eine positive Entscheidung erwirkt werden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei im Übrigen keine Genehmigungsfiktion hinsichtlich der Ausnahme eingetreten. Denn dieser Antrag sei berechtigterweise gemeinsam mit der Baugenehmigung fristgerecht abgelehnt worden. Das Einschreiten gegen eine solche formell illegale Nutzung sei grundsätzlich geboten. Ein Absehen hiervon würde den gesetzlich vorgesehenen Verfahrensvorbehalt leerlaufen lassen und dessen Ordnungsfunktion im System des Baurechts unterminieren. Dies untergrübe auch die Rechtstreue anderer Gewerbetreibender in empfindlicher Weise und stellte diese schlechter. Das Einschreiten in solchen Fällen entspreche auch der Verwaltungspraxis des Antragsgegners, wodurch er gebunden sei. Diese ergänzten Aspekte rechtfertigten auch die sofortige Vollziehung. Das Vorhaben - auch das nun auf das Wettbüro beschränkte - sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Es bedürfe nämlich der genauen Prüfung, ob es sich dabei um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handele. Denn hierfür sei nicht nur die Größe der Grundfläche maßgeblich, zu der auch Sanitärräume, Nebenräume und das Bedarfsgegenständelager hinzuzurechnen seien, sondern auch die Ausstattung und die verkehrliche Anbindung. Ferner sei entsprechend der gesetzgeberischen Wertung in der Baunutzungsverordnung, wonach Vergnügungsstätten sich störend auf Wohnnutzung auswirkten, zu prüfen, ob die konkrete Nutzung ausreichend Besonderheiten aufweise, die die Erteilung einer Ausnahme rechtfertigten. Selbiges gelte für die Frage eines dadurch ggf. ausgelösten Trading Down-Effekts. Auch dieser erfordere eine nähere Prüfung, sodass von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit keine Rede sein könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Betei-ligten wird auf die Streitakte verwiesen, die Streitakte zum Verfahren OVG 2 S 37.17/VG 19 L 475.17 sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. II. Der Eilantrag hat im Hinblick auf die Nutzungsuntersagung teilweise Erfolg (1.), hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung umfassend (2.). 1. Der Eilantrag ist betreffend die Nutzungsuntersagung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig, aber nur teilweise begründet. a) Die Behörde hat die sofortige Vollziehung formell rechtmäßig angeordnet. Insbesondere ist diese Anordnung in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Spätestens nach der zulässigen Ergänzung der Begründung der Vollziehungsanordnung im Gerichtsverfahren (zur Zulässigkeit der Nachholung der Begründung vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2008 - OVG 3 S 106.07 -, juris amtl. Ls.) mit Schriftsatz vom 27. März 2018 (dort S. 3 f.) ist diese nicht bloß formelhaft, sondern einzelfallbezogen (vgl. für diesen Maßstab etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09 -, juris Rn. 3). Mit seinen Ausführungen unter anderem zum Leerlaufen des gesetzlichen Verfahrensvorbehalts, Schlechterstellung rechtstreuer Gewerbetreibender und der negativen Vorbildwirkung hat der Antragsgegner insgesamt hinreichend deutlich gemacht, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich zutreffen, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO von vornherein unbeachtlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009, a.a.O.). b) In materieller Hinsicht erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung allerdings teilweise als rechtswidrig, weshalb insoweit das Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. aa) Soweit mit der Nutzungsuntersagung auch ein Verbot der Nutzung der Gewerberäume als Gaststätte ausgesprochen wird, bestehen bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Verfügung. Eingriffsgrundlage der Nutzungsuntersagung ist § 80 Satz 2 BauO Bln. Danach kann, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagt werden. Daran fehlt es. Das Bezirksamt hat bezüglich der Gaststätten-Nutzung eine unzulässige Nutzungsuntersagung „auf Vorrat“ erlassen. Konkret hat der Antragsgegner hier unter anderem die Nutzung der Gewerberäume als Gaststätte untersagt, ohne dass die Behörde eine Gaststätten-Nutzung festgestellt hat. Sollen bestimmte Nutzungen baulicher Anlagen aus formellen und/oder materiellen Gründen untersagt werden, bedarf es jedoch konkreter Feststellungen dazu, welche Nutzungen tatsächlich ausgeübt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. November 2004 - OVG 10 B 2076/04 -, juris Rn. 13). Denn werden bauliche Anlagen nicht (feststellbar) in der Weise genutzt, wie es die Nutzungsuntersagung konkret verbietet, fehlen für deren Erlass grundsätzlich die Eingriffsvoraussetzungen. Dann werden Anlagen jedenfalls insoweit nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt. Zwar ist für den Erlass einer Nutzungsuntersagung nicht stets Voraussetzung, dass die konkret untersagte rechtswidrige Nutzung bereits aufgenommen worden ist (vgl. Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 4. Aufl. 2012, Rn. 268). Unter besonderen Voraussetzungen kommt vielmehr auch eine vorbeugende Nutzungsuntersagung in Betracht. Erforderlich ist dann aber, dass die (konkrete) Nutzungsaufnahme unmittelbar - und damit in ihrer rechtlich erheblichen Ausgestaltung hinreichend beurteilungsfähig konkretisiert - bevorsteht (vgl. ebd.) und eben dafür konkrete Anhaltspunkte vorliegen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 13. Februar 2015 - VGH 1 B 13.646 -, juris Rn. 23). In dieser Hinsicht sind für eine vorbeugende Nutzungsuntersagung also zumindest erkennbare Bemühungen des Pflichtigen zu fordern, die zeigen, er werde die Anlage - so wie mit der Nutzungsuntersagung sodann konkret verfügt - tatsächlich verbotswidrig nutzen (vgl. ebd., Fn. 572). Ausreichend kann dafür sein, wenn der Betroffene die Räumlichkeiten in der Vergangenheit in dieser Weise formell illegal genutzt hat (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 5. Dezember 2005 - VGH 1 B 03.2567 -, juris Rn. 21). Bei Anlegung dieser Maßstäbe fehlen für eine unmittelbar bevorstehende Nutzung der Räume als Gaststätte im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den es allein ankommt (vgl. zur nordrhein-westfälischen Parallelnorm OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 1995 - OVG 11 A 2734/93 -, juris Rn. 13), indes hinreichend belastbare Anhaltspunkte, die eine präventive Nutzungsuntersagung rechtfertigen könnten. Weder hat die Antragstellerin die GE 2 in der Vergangenheit (feststellbar) als Gaststätte genutzt, noch ist dies nach den Feststellungen des Gerichts gegenwärtig der Fall, noch steht dies mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevor. Diese Annahme kann auch nicht schon mit der unbestritten formell illegalen Nutzung der Räumlichkeiten als Wettbüro durch die Antragstellerin begründet werden. Denn angesichts der gänzlich verschiedenen Nutzungsarten kann daraus noch nicht ohne weiteres abgeleitet werden, sie werde einen Teil der Gewerberäume auch als Gaststätte nutzen. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin erklärt hat, am Nutzungskonzept ihres Rechtsvorgängers grundsätzlich festhalten zu wollen und das von diesem betriebene Widerspruchsverfahren an dessen Stelle fortführen zu wollen, kann ebenso wenig als erkennbare Bemühung gewertet werden, die Anlage verbotswidrig als Gaststätte nutzen zu wollen. Schließlich liegt im Durchlaufen eines Verwaltungsverfahrens zum einen doch gerade das rechtstreue Verhalten, das Bauwerbern im Rechtsstaat abverlangt wird. Zum anderen hat die Antragstellerin auch erklärt, den Bauantrag ihres Rechtsvorgängers im Hinblick auf die Gaststätten-Nutzung nicht mehr weiter zu verfolgen. Im Einklang damit ist eine Gaststätten-Nutzung auch nicht Gegenstand ihrer Bauvorlagen vom 9. April 2018. bb) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides ist hingegen nicht zu beanstanden, soweit damit die Nutzung als Wettbüro untersagt wird. Bei summarischer Prüfung bestehen insoweit keine ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifel. (1) Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Nachdem die zuständige Behörde nachträglich ein Anhörungsverfahren nach § 28 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln) durchgeführt hat, wogegen gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG auch in diesem Verfahrensstadium nichts zu erinnern ist, kommt es auf die Frage, ob eine zunächst möglicherweise fehlerhaft unterlassene Anhörung beachtlich oder aber nach § 46 VwVfG unbeachtlich gewesen wäre, nicht mehr an. Auch im Übrigen sind formelle Mängel der Nutzungsuntersagung weder geltend gemacht, noch sonst ersichtlich. (2) Auch materiell-rechtlich erweist sich die Nutzungsuntersagung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, soweit sie (vom die Gaststätten-Nutzung betreffenden Teil abtrennbar) den Wettbürobetrieb zum Gegenstand hat. (a) Rechtsgrundlage ist auch hier § 80 Satz 2 BauO Bln. Mit Blick auf die Wettbüro-Nutzung liegen die Eingriffsvoraussetzungen indes vor. Unbestritten nutzt die Antragstellerin die GE 1 als Wettbüro, die GE 2 als dazugehörigen Lagerraum, ohne hierfür über eine Baugenehmigung zu verfügen (formelle Illegalität). Auf ihre Anzeige der Nutzungsänderung im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 62 BauO Bln nebst Antrag auf Erteilung der ggf. erforderlichen Abweichung vom 9. April 2018 hat das Bezirksamt das Verfahren in das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 BauO Bln übergeleitet und mit Bescheid vom 25. April 2018 (Nr. 2018/966) die begehrte Legalisierung versagt, sodass aktuell eine Baugenehmigung nicht vorliegt - gleichviel, ob zu Recht oder zu Unrecht. Aufgrund dieser wirksamen Überleitung innerhalb der Frist von § 62 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln ist das Vorhaben auch baugenehmigungspflichtig. Ob, wie die Antragstellerin meint, hinsichtlich der beantragten Ausnahme nach § 6 Abs. 3 BauNVO 1990 Genehmigungsfiktion eingetreten ist, kann an dieser Stelle folglich dahinstehen. Denn auch dann wäre das Wettbüro-Vorhaben mangels nötiger Baugenehmigung nicht umfassend formell legalisiert. (b) Die Untersagung der Wettbüro-Nutzung ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Es ist nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Zunächst ist die Entscheidung, gegen die Wettbüro-Nutzung einzuschreiten, nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die die Rechtmäßigkeit der baulichen Entwicklung sichernde Ordnungsfunktion des formellen Baurechts in der Regel bereits der Umstand, dass eine Nutzung ohne die erforderliche Genehmigung ausgeübt wird, den Erlass einer Nutzungsuntersagung auch als ermessensgerechte Reaktion erscheinen lässt. Das der Bauaufsichtsbehörde in § 80 Satz 2 BauO Bln eingeräumte Ermessen stellt sich insoweit als intendiertes Ermessen dar (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 - OVG 10 S 34.15 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Denn ein Einschreiten gegen (bau)rechtswidrige und (bau)ordnungswidrige Zustände ist im Regelfall geboten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1980 - BVerwG 4 B 67/80 -, juris Rn. 6). Die Behörde darf hiervon nur ausnahmsweise absehen, wenn der Fall so geartet ist, dass ganz bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme, d.h. der hier (ausnahmsweise) in Kauf zu nehmenden Duldung eines rechtswidrigen oder ordnungswidrigen Zustandes, bestehen (ebd.). Folgt die Behörde, wie hier, der gesetzlichen Intention - trifft sie also die vom Gesetz für den Normalfall gewollte Entscheidung - und sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die für eine andere Entscheidung sprechen, braucht die Behörde keine Ermessenserwägungen anzustellen und in der Begründung der Entscheidung auch keine Ermessenserwägungen mitzuteilen (Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2016, Rn. 322). Ob derartige besonderen Umstände vorliegen, die eine solche Ermessensentscheidung (ausnahmsweise) ermöglichen und gebieten, unterliegt als Rechtsvoraussetzung einer vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 15. November 2016 - OVG 8 LB 58/16 -, juris Rn. 62 f.). Solche besondere Umstände, die für eine andere Entscheidung sprechen könnten, sind hier allerdings nicht erkennbar, weshalb die Behörde Ermessenserwägungen weder anzustellen noch mitzuteilen hatte. Insbesondere liegt keine langwährende, bewusste und aktive Duldung der strittigen Nutzung durch den Antragsgegner vor, die eine Atypik begründen und die Unverhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung zur Folge haben könnte (vgl. VG München, Urteil vom 29. November 2012 - VG M 11 K 11.4129 -, juris Rn. 25 ff.). Es lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsgegner durch sein Verhalten vorliegend einen für die Bejahung einer Duldung erforderlichen Vertrauenstatbestand gesetzt hätte, der die Antragstellerin zu der Annahme berechtigte, der Antragsgegner werde von einer Nutzungsuntersagung auch in Zukunft absehen und die (formell) illegale Nutzung dauerhaft (oder zumindest für einen bestimmten Zeitraum) hinnehmen. Der bloße Verzicht auf ein Einschreiten stellt von vornherein kein Verhalten dar, auf das sich ein Vertrauen des Betroffenen gründen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2007 - OVG 2 S 53.06 -, juris Rn. 11). Hierzu bedarf es eines weitergehenden (positiven) Tuns der Bauaufsichtsbehörde (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 2. Mai 2011 - OVG 1 B 30/11 -, juris Rn. 13). Derlei behauptet auch die Antragstellerin nicht. Sonstige Gründe, die eine Atypik begründen können, bei der die Nutzungsuntersagung unverhältnismäßig wäre, sind nicht ersichtlich. Die Behörde hat ihre Entscheidung, (unter anderem) gegen die Wettbüro-Nutzung vorzugehen, auch nicht auf unzutreffender Tatsachengrundlage getroffen. Da das Bezirksamt eine Gaststätten-Nutzung vor Erlass der Nutzungsuntersagung nicht festgestellt hat, geht das Gericht davon aus, dass die auf die Gaststätten-Nutzung abzielende Verfügung als präventive Nutzungsuntersagung (s.o.) erlassen wurde. Folglich lag der Entscheidung, gegen die Wettbüro-Nutzung vorzugehen, auch nicht der Trugschluss zugrunde, die Räumlichkeiten würden zudem als Gaststätte genutzt. Selbst wenn man das anders sehen wollte und annähme, die Behörde habe zwar nur die Wettbüro-Nutzung festgestellt, sei aber auch (irrig) von einer zeitgleichen Gaststätten-Nutzung ausgegangen, führte auch das nicht zur Rechtswidrigkeit der auf das Wettbüro bezogenen Nutzungsuntersagung. Denn intendiertes Ermessen gleicht Soll-Vorschriften (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/ders., VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 28; Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 6/2017, § 114 Rn. 20). Daraus folgt, dass ein echtes „freies“, bloß vom Normzweck (§ 40 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln) begrenztes Ermessen nur dann besteht, wenn atypische Umstände vorliegen. Ist das nicht der Fall, ist die behördliche Entscheidung in der Weise vorgezeichnet, dass praktisch kein Ermessen eröffnet ist (Pabst, Intendiertes Ermessen und Normauslegung, in: VerwArch 2000, 540 ). Damit nähert sich das intendierte Ermessen einer Ermessensreduzierung auf Null an, weil nur eine einzige Behördenentscheidung als regelkonform erscheint (Volkmann, Das „intendierte“ Ermessen, in: DÖV 1996, 282 ). Aus diesem Grund kann - wie im Ausgangspunkt bei gebundenen Entscheidungen auch - unschädlich sein, wenn die Behörde eine Anordnung auf unzutreffend festgestellter Tatsachengrundlage erlassen hat, solange die objektive Sachlage die Nutzungsuntersagung trägt und nicht atypische Umstände vorliegen, die eine (freie) Ermessensbetätigung erfordert hätten (Rechtsgedanke des § 46 VwVfG). Hiervon ausgehend wäre gegen die Nutzungsuntersagung sogar dann nichts zu erinnern, wenn das Bezirksamt irrig von einer bereits aufgenommenen Gaststätten-Nutzung ausgegangen wäre. Schon die unbestrittene - formell illegale - Nutzung der GE 1 als Wettbüro und der GE 2 als dazugehöriger Lagerraum lässt nämlich insoweit ein Einschreiten nach § 80 Satz 2 BauO Bln nicht nur zu, sondern verlangt es aufgrund des intendierten Ermessens hier mangels atypischer Umstände sogar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1980, a.a.O.). Die Nutzungsuntersagung erweist sich auch nicht wegen offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit der Wettbüro-Nutzung als ermessensfehlerhaft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Mai 2011 - OVG 2 S 102.10 -, juris Rn. 5). An die Offensichtlichkeit der Genehmigungsfähigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen, weil ansonsten der Verfahrensvorbehalt, wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht, unterlaufen würde. Voraussetzung ist daher, dass die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen kann, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entspricht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2014 - OVG 10 S 8.13 -, juris Rn. 13 f.). Die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts muss sich also derart aufdrängen, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 - OVG 10 S 34.15 -, juris Rn. 10). Das ist hier nicht der Fall. Die Kammer geht trotz des (zum Teil nur wiederholten) Vortrags des Antragstellers zum Geltungsbereich des Bebauungsplan XI-B4 weiterhin davon aus, dass dieser auch das Vorhabengrundstück erfasst (zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 22. September 2017 - VG 19 L 475.17 -, S. 9 f. verwiesen, an denen festgehalten wird). Ergibt sich danach schon aus den Planunterlagen hinreichend konkret, dass das Grundstück Teil des Plangebiets ist, liegt auch eine wirksame dieses Grundstück mit umfassende Beschlussfassung der Bezirksverordnetenversammlung vor. Folglich ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der als Vergnügungsstätte einzuordnenden Wettbüro-Nutzung an § 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 BauNVO 1990 zu messen. Ob das Wettbüro danach allgemein oder ausnahmsweise zulässig ist, hängt im Mischgebiet nicht nur davon ab, ob das Vorhaben als kerngebietstypische oder nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte zu qualifizieren ist, sondern - abhängig von der Bejahung/Verneinung der Kerngebietstypik - ggf. auch davon, ob der Teil des Gebietes, in dem die Nutzung stattfinden soll, überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt ist. Diese Fragestellungen verlangen eine genaue Prüfung des Einzelfalls, in der die Größe des Betriebs, das Betriebskonzept, Öffnungszeiten, seine Raumaufteilung, Ausstattung und Lage ebenso zu würdigen sind (vor allem bei einem Betrieb, der die 100 m2-Schwelle schon nach dem eigenen Vortrag fast erreicht) wie dessen Auswirkungen auf die Umgebung. Letzteres wiederum setzt die sorgfältige Ermittlung der Zusammensetzung des Umfelds voraus, sowohl im Hinblick auf dort vorhandene ähnliche Nutzungen, aber auch den Umfang vorhandener störempfindlicher Wohnnutzung (§ 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3, § 15 Abs. 1 BauNVO). Diese anzustellenden Ermittlungen sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil - wie die Antragstellerin meint - hinsichtlich der beantragten Ausnahme Genehmigungsfiktion eingetreten wäre. Ohne dass dem hier abschließend nachgegangen werden muss, spricht manches dafür, dass der Ansicht der Antragstellerin nicht zu folgen ist, da mit dem Versagungsbescheid rechtzeitig auch über die Ausnahme entschieden wurde. Denn entgegen ihrer Ansicht müssen nicht alle Umstände einer Regelung im Tenor eines Bescheides enthalten sein. Zur Ermittlung des Regelungsgehaltes und seiner Reichweite kann vielmehr der ganze Bescheid, insbesondere dessen Begründung, herangezogen werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Juli 2014 - VGH 20 CS 14.1179 -, juris Rn. 2). Hier hat das Bezirksamt in der Begründung des Bescheides ausdrücklich ausgeführt, dass die beantragte Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB nicht in Betracht gezogen werden kann, woraus bei lebensnaher Betrachtung nichts anderes gefolgert werden kann, als dass die Ausnahme damit abgelehnt wurde. Letztlich kann dies aber auf sich beruhen, da für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens weitere Ermittlungen zu den umfeldbezogenen Wechselwirkungen des Wettbüros allein schon mit Blick auf § 15 Abs. 1 BauNVO nötig sind, sei es bezüglich potenziell störanfälliger Wohnnutzung, einer störenden Häufung bzw. einem evtl. Trading Down-Effekt. Da es danach darauf, ob sich der Teil des Baugebiets, in dem die Wettbüro-Nutzung stattfindet, als überwiegend gewerblicher Teil darstellt, jedenfalls für die Frage der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit nicht ankommt, bestand mangels Erheblichkeit der Beweistatsache keine Veranlassung, dem Antrag der Antragstellerin auf Anberaumung eines Ortstermins zur Inaugenscheinnahme nachzugehen. Denn selbst unterstellt, der Bereich erwiese sich als gewerblich beherrscht (zur Zulässigkeit der Wahrunterstellung von Tatsachen im Verwaltungsprozess: BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47/85 -, juris Rn. 18), wäre das Vorhaben auch dann nicht offensichtlich genehmigungsfähig, weil nach dem Gesagten weitergehende Ermittlungen auch aus anderen Gründen erforderlich sind. (c) Die Nutzungsuntersagung hat auch einen zulässigen Inhalt. Vor allem erweist sich die darin gesetzte einwöchige Befolgungsfrist nicht als zu kurz bemessen. Die Wettbüro-Nutzung einzustellen, stellt im Kern eine Verpflichtung dar, eine Handlung zu unterlassen. Eine derartige Unterlassungsverpflichtung kann dem Pflichtigen sehr kurzfristig (sogar „ab sofort”) auferlegt werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. Juni 2000 - VGH 4 B 98.775 -, NJW 2000, 3297 ). Es ist nicht erkennbar, inwiefern es für die Befolgung der Unterlassungsverpflichtung hier besonderer Vorbereitungshandlungen bedürfte, die nicht binnen einer Woche hätten abgeschlossen werden können. Dass Wetten, wie die Antragstellerin einwendet, ggf. auch langfristig abgeschlossen werden und Kunden den Gewinn ggf. nicht sofort abholen, weswegen eine derart kurzfristige Betriebseinstellung unmöglich sei, gebietet keine andere Beurteilung. Wer eine baurechtlich relevante Nutzung wider öffentlich-rechtlicher Vorschriften aufnimmt, kann mangels schutzwürdigen Vertrauens nicht verlangen, diese Nutzung noch solange fortführen zu dürfen, wie es die wirtschaftlich vernünftige Abwicklung der damit verbundenen Geschäftstätigkeiten erfordern mag. (3) Liegen die Voraussetzungen für ein Einschreiten gemäß § 80 Satz 2 BauO Bln nach alledem vor, so ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in der Sache gerechtfertigt. Das besondere Vollzugsinteresse ergibt sich schon daraus, dass von einer weiteren Nutzung als Wettbüro während eines Rechtsbehelfsverfahrens ein Anreiz für eine Nachahmung und damit eine negative Vorbildwirkung ausgehen könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011, - OVG 2 S 76.11, OVG 2 L 50.11 -, juris Rn. 7). Davon unabhängig kann davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an einer Beachtung der aus § 59 Abs. 1 BauO Bln folgenden Genehmigungspflicht das private Interesse, eine rechtswidrige Nutzung vorläufig fortsetzen zu dürfen, regelmäßig überwiegt (vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 19. August 2010 - VGH 1 CS 10.1430 -, juris Rn. 17, und vom 7. Juli 2005 - VGH 25 CS 05.1192 -, juris Rn. 4). 2. Der Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der in dem Bescheid enthaltenen Zwangsgeldandrohung ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 4 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO Bln zulässig und begründet. Die auf die §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 Buchst. b, 11 und 13 VwVG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln gestützte Zwangsmittelandrohung begegnet bei summarischer Prüfung rechtlichen Bedenken. Denn für alle Verfügungsteile (1. Verbot der Wettbüro-Nutzung, 2. Verbot der Gaststätten-Nutzung) wurde ein einheitliches Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR angedroht. Die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes zur Befolgung mehrerer Unterlassungs-/Handlungsaufträge verstößt allerdings gegen den Grundsatz der Klarheit und Bestimmtheit von Verwaltungsakten, weil sie nicht erkennen lässt, ob und in welcher Höhe bei nicht fristgerechter Erfüllung nur eines Verfügungsteiles das Zwangsgeld festgesetzt werden kann (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 22. November 2010 - RO 09.00083 -, juris Rn. 86 m.w.N.). Eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen muss erkennen lassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26. Juni 1997 - BVerwG 1 A 10/95 -, juris Rn. 35). Die Verletzung des Bestimmtheitsgebotes wird gerade bei der vorliegenden Fallgestaltung deutlich, wenn die Grundverfügung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren teilweise durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet und in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich teilweise der verwaltungsgerichtlichen Aufhebung unterliegen würde. Denn damit ist offen, ob im Falle der Vollstreckung bezüglich der Wettbüro-Nutzung das angedrohte Zwangsgeld in voller Höhe oder z.B. nur zur Hälfte fällig werden soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Das Gericht legt dabei unter Orientierung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, Ziff. 54.2.1 für die Hauptsache einen Streitwert von 15.000,00 EUR zugrunde. Dieser war für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte festzusetzen (vgl. Streitwertkatalog, Ziff. 1.5 Satz 1).