Beschluss
19 L 328.18
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:1017.19L328.18.00
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Leitsätze
1. Eine im Widerspruch zu den öffentlichen-rechtlichen Vorschriften erfolgte Nutzung einer Gewerbeeinheit, in diesem Fall als Wettbüro, rechtfertigt grundsätzlich den Erlass einer Nutzungsuntersagung.(Rn.8)
Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, der eine Nutzungsuntersagung zu rechtfertigen vermag, liegt bereits dann vor, wenn einem Bauvorhaben die erforderliche Baugenehmigung fehlt und dieses damit formell illegal ist.(Rn.9)
2. Für die Frage, ob eine Nutzungsänderung vorliegt, die einer neuen Baugenehmigung bedarf, ist maßgeblich, ob durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, sodass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Von der Nutzungsänderung zu unterscheiden ist die Nutzungsintensivierung, die für sich keine Nutzungsänderung darstellt. Insoweit ist eine Nutzungsänderung regelmäßig anzunehmen, wenn eine Gewerbeimmobilie, für die eine Baugenehmigung für die Nutzung als Tanzlokal vorliegt, nunmehr als Wettbüro genutzt wird. (Rn.11)
3. Grundsätzlich kann der Mieter einer Gewerbeeinheit für die illegale Nutzung der Immobilie als Wettbüro in Anspruch genommen werden, auch wenn dieser das Wettbüro selbst nicht betreibt, sondern die Nutzung durch einen Untermieter erfolgt.(Rn.12)
Dem steht nicht entgegen, dass der Mieter selbst die nicht von ihm selbst ausgeübte illegale Nutzung nicht schlicht unterlassen kann. Ihm steht aber die Möglichkeit zu, als Hauptmieter und Vermieter der Gewerbeeinheit im Rahmen seiner zivilrechtlichen Möglichkeiten gegenüber dem Untermieter bzw. Benutzer darauf einzuwirken, dass die von ihm mitveranlasste illegale Nutzung unterbleibt. Insoweit kann die Nutzungsuntersagung regelmäßig gegen den Mieter erlassen werden.(Rn.13)
4. Die Nutzungsuntersagung kann sich allerdings dann als ermessensfehlerhaft erweisen, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist oder unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt.(Rn.18)
Eine solche offensichtliche Genehmigungfähigkeit ist für Wettbüros in der Regel nicht anzunehmen.(Rn.19)
Insoweit ist die Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Nutzung grundsätzlich im Baugenehmigungs- und gegebenenfalls im Klageverfahren zu prüfen.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine im Widerspruch zu den öffentlichen-rechtlichen Vorschriften erfolgte Nutzung einer Gewerbeeinheit, in diesem Fall als Wettbüro, rechtfertigt grundsätzlich den Erlass einer Nutzungsuntersagung.(Rn.8) Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, der eine Nutzungsuntersagung zu rechtfertigen vermag, liegt bereits dann vor, wenn einem Bauvorhaben die erforderliche Baugenehmigung fehlt und dieses damit formell illegal ist.(Rn.9) 2. Für die Frage, ob eine Nutzungsänderung vorliegt, die einer neuen Baugenehmigung bedarf, ist maßgeblich, ob durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, sodass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Von der Nutzungsänderung zu unterscheiden ist die Nutzungsintensivierung, die für sich keine Nutzungsänderung darstellt. Insoweit ist eine Nutzungsänderung regelmäßig anzunehmen, wenn eine Gewerbeimmobilie, für die eine Baugenehmigung für die Nutzung als Tanzlokal vorliegt, nunmehr als Wettbüro genutzt wird. (Rn.11) 3. Grundsätzlich kann der Mieter einer Gewerbeeinheit für die illegale Nutzung der Immobilie als Wettbüro in Anspruch genommen werden, auch wenn dieser das Wettbüro selbst nicht betreibt, sondern die Nutzung durch einen Untermieter erfolgt.(Rn.12) Dem steht nicht entgegen, dass der Mieter selbst die nicht von ihm selbst ausgeübte illegale Nutzung nicht schlicht unterlassen kann. Ihm steht aber die Möglichkeit zu, als Hauptmieter und Vermieter der Gewerbeeinheit im Rahmen seiner zivilrechtlichen Möglichkeiten gegenüber dem Untermieter bzw. Benutzer darauf einzuwirken, dass die von ihm mitveranlasste illegale Nutzung unterbleibt. Insoweit kann die Nutzungsuntersagung regelmäßig gegen den Mieter erlassen werden.(Rn.13) 4. Die Nutzungsuntersagung kann sich allerdings dann als ermessensfehlerhaft erweisen, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist oder unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt.(Rn.18) Eine solche offensichtliche Genehmigungfähigkeit ist für Wettbüros in der Regel nicht anzunehmen.(Rn.19) Insoweit ist die Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Nutzung grundsätzlich im Baugenehmigungs- und gegebenenfalls im Klageverfahren zu prüfen.(Rn.20) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1. Über den Antrag entscheidet aufgrund des Beschlusses der Kammer vom heutigen Tag gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter. Der sinngemäße Antrag vom 20. August 2018, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13. Juli 2018 gegen den Bescheid des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 11. Juni 2018 (Anordnung Nr. 2018 / 1176) wiederherzustellen, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Var. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. 1.1 Die in dem Bescheid vom 11. Juni 2018 gegen den Antragsteller verfügte Nutzungsuntersagung begegnet bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung keinen Bedenken. a. Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagung ist § 80 Satz 2 BauO Bln. Danach kann, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagt werden. b. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 80 Satz 2 BauO Bln für ein Vorgehen gegen den Antragsteller liegen vor. aa. Die ausgeübte Nutzung der von dem Antragsteller gemeinsam mit Frau N... als Hauptmietern angemieteten und an die B... GmbH als Untermieterin weitervermieteten Gewerbeeinheit im Erdgeschoss des Grundstücks K...-Straße 49-50 / Ecke K...straße 68 in 10627 Berlin als Wettbüro („t...“) erfolgt im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, der eine Nutzungsuntersagung auf der Grundlage von § 80 Satz 2 BauO Bln - tatbestandlich - zu rechtfertigen vermag, liegt bereits dann vor, wenn einem Bauvorhaben die erforderliche Baugenehmigung fehlt (sog. formelle Illegalität; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juni 2015 - OVG 10 B 7.13 -, juris Rn. 26, und Beschluss vom 28. Oktober 2011 - OVG 2 S 76.11, OVG 2 L 50.11 -, juris Rn. 6; für die Parallelregelung in § 73 Abs. 3 Satz 1 BbgBO etwa auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. September 2014 - OVG 10 B 5.12 -, juris Rn. 36, und Beschluss vom 10. Mai 2012 - OVG 10 S 42.11 -, juris Rn. 6). So stellt sich der Fall nach Aktenlage hier dar. Eine Baugenehmigung, die die Nutzung der von dem Antragsteller angemieteten Gewerbeeinheit als Wettbüro ausdrücklich erlauben würde, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Diesbezüglich trifft den Antragsteller im Zweifel indes die Beweislast (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1988 - BVerwG 4 B 33/88 -, juris Rn. 3, und Urteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG IV C 86.76 -, NJW 1980, juris Rn. 14; ferner z.B. auch VG Berlin, Beschlüsse vom 26. Juli 2017 - VG 19 l 516.17 -, S. 3 f. d. amtl. Abdr., und vom 12. November 2015 - VG 19 L 245.15 -, juris Rn. 24; VG Augsburg, Beschluss vom 2. September 2014 - VG Au 4 K 14.1073 -, juris Rn. 17). Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, für die Gewerbeeinheit bestehe nach den Angaben des Antragsgegners aus dem Bescheid vom 11. Juni 2018 (dort S. 2) eine Baugenehmigung aus dem Jahr 1951 für ein Tanzlokal, sowohl dabei als auch bei einem Wettbüro handele es sich aber bauplanungsrechtlich um eine Vergnügungsstätte, vermag er mit diesem Vorbringen nicht durchzudringen. Für die Frage, ob eine Nutzungsänderung vorliegt, die gemäß § 59 Abs. 1 BauO Bln einer neuen Baugenehmigung bedarf, ist maßgeblich, ob durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, sodass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - BVerwG 4 C 10/09, NVwZ 1999, 417 2011, 748 ). Davon zu unterscheiden ist die bloße Nutzungsintensivierung, die allein keine Nutzungsänderung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1998 - BVerwG 4 C 9/97, NVwZ 1999, 417 Ls. 3). Vorliegend kann von einer solchen bloßen Nutzungsintensivierung zur Überzeugung des Gerichts nicht ausgegangen werden. Vielmehr wird die Genehmigungsfrage durch die Änderung eines genehmigten Tanzlokals in ein Wettbüro neu aufgeworfen. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass innerhalb der Bandbreite der verschiedenen Vergnügungsstätten durchaus Unterschiede bestehen im Hinblick auf das von ihnen ausgehende Konflikt- und Störpotenzial. Insbesondere können die verschiedenen Vergnügungsstätten unterschiedlich stark zu einem etwaigen, im Rahmen von § 15 Abs. 1 BauNVO (bzw. hier: § 7 Nr. 5 BO 58) zu prüfenden sog. Trading-Down-Effekt beitragen. Zu den weniger schädlichen Vergnügungsstätten, die etwa auch im Rahmen des § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO zu Differenzierungen Anlass geben können, werden dabei ausdrücklich auch Tanzlokale gerechnet, nicht aber Wettbüros (im Unterschied wiederum zu bloßen Wettannahmestellen; vgl. z.B. VG Bremen, Urteil vom 3. Mai 2017 - VG 1 K 1073/15 -, juris Rn. 39). Zu Recht hat der Antragsgegner in dem Bescheid vom 11. Juni 2018 (a.a.O.) zudem unter Verweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2017 - OVG 7 B 426/17 - (juris) darauf hingewiesen, dass auch schon geänderte Öffnungszeiten eine Neubeurteilung im Hinblick auf etwaige andere oder weitergehende Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art erforderlich machen können. bb. Der Antragsteller kann wegen der formellen illegalen Nutzung auf der Grundlage von § 80 Satz 2 BauO Bln auch selbst in Anspruch genommen werden, obwohl die Nutzung als Wettbüro nicht durch ihn persönlich als Betreiber des Wettbüros erfolgt, sondern durch die B... GmbH, gegen die der Antragsgegner mit Bescheid vom 11. Juni 2018 (Versagung Nr. 2018 / 1179) gesondert vorgegangen ist (vgl. dazu den Beschluss der Kammer vom heutigen Tag im Parallelverfahren VG 19 L 326.18). Zwar kann der Antragsteller die nicht von ihm selbst ausgeübte illegale Nutzung nicht schlicht unterlassen. Ihm steht aber die Möglichkeit zu, als Hauptmieter und Vermieter der Gewerbeeinheit im Rahmen seiner zivilrechtlichen Möglichkeiten gegenüber dem Untermieter bzw. Benutzer darauf einzuwirken, dass die - von ihm mitveranlasste - illegale Nutzung unterbleibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - OVG 2 S 34.08 -, NVwZ-RR 2009, 98 ; VG Berlin, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - VG 19 L 325.16 -, S. 7 f. d. amtl. Abdr.). Das rechtfertigt ein Vorgehen gegen den Antragsteller im Wege der Nutzungsuntersagungsverfügung. So kann eine Nutzungsuntersagung bei baurechtswidriger Nutzung vermieteter Räume etwa auch gegenüber einer Hausverwaltung ausgesprochen werden, die Zustandsverantwortliche im Sinne des § 14 ASOG Bln sein kann (als Inhaber der tatsächlichen Gewalt gemäß § 14 Abs. 1 ASOG Bln; vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2002 - OVG 2 S 10.02 -, juris Rn. 4; VG Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - VG 19 L 256.16 -, S. 5 d. amtl. Abdr.; Wilke, in: ders./Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, a.a.O., § 79 Rn. 33). Ob sich die Inanspruchnahme des Hauptmieters in einem Fall wie dem vorliegenden regelmäßig als Erfolgspflicht oder nur als Handlungspflicht darstellt, kann auf sich beruhen. Denn der Antragsgegner hat die auf § 80 Satz 2 BauO Bln beruhende Anordnung gegen den Antragsteller aus dem Bescheid vom 11. Juni 2018 ausdrücklich dahingehend beschränkt, dass der Antragsteller lediglich verpflichtet sei, „im Rahmen seiner zivilrechtlichen Möglichkeiten gegenüber den jeweiligen Betreibern / der jeweiligen Betreiberin des Wettbüros darauf einzuwirken, dass die illegale Nutzung unterbleibt“, wobei er dem Antragsteller hierfür eine Frist von drei Monaten gesetzt hat. Weitergehend heißt es in dem Bescheid vom 11. Juni 2018 (dort S. 4) dazu: „Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass innerhalb der oben genannten Frist von 3 Monaten Ihre Mandantschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Möglichkeiten (z.B. durch mietrechtliche Abmahnung, Kündigung des Mietverhältnisses etc.) auf das Unterbleiben der Wettbüronutzung hinwirken soll. Ein Erfolg (tatsächliche Schließung des Wettbüros) innerhalb dieser Zeit ist nicht verpflichtend.“ Diese Vorgehensweise begegnet aus Sicht des Gerichts keinen Bedenken. c. Die Nutzungsuntersagung ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Dabei ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die die Rechtmäßigkeit der baulichen Entwicklung sichernde Ordnungsfunktion des formellen Baurechts in der Regel bereits der Umstand, dass eine Nutzung ohne die erforderliche Genehmigung ausgeübt wird, den Erlass einer Nutzungsuntersagung auch als ermessensgerechte Reaktion erscheinen lässt. Das der Bauaufsichtsbehörde in § 80 Satz 2 BauO Bln eingeräumte Ermessen stellt sich insoweit als intendiertes Ermessen dar (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 - OVG 10 S 34.15 -, juris Rn. 10 m.w.Nachw.). Die Nutzungsuntersagung kann sich allerdings dann als ermessensfehlerhaft erweisen, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist oder unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Mai 2011 - OVG 2 S 102.10 -, juris Rn. 5, und vom 14. Juni 2010 - OVG 2 S 15.10 -, juris Rn. 5). Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. aa. Die in Rede stehende Nutzung der Gewerbeeinheit im Erdgeschoss des Grundstücks K...-Straße 49-50 / Ecke K...straße 68 als Wettbüro ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Eine solche offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ist nur anzunehmen, wenn sich die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016, a.a.O., und Urteil vom 23. September 2014, a.a.O., Rn. 37 m.w.Nachw.; vgl. für diesen Maßstab unlängst auch nochmals OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2018 - OVG 10 S 75.17 -, juris Rn. 11). Davon kann hier keine Rede sein. Die Prüfung der Zulässigkeit der fraglichen Nutzung ist einem etwaigen Baugenehmigungsverfahren und gegebenenfalls sich daran anschließenden Klageverfahren vorbehalten. Darin wird insbesondere zu klären sein, ob der Nutzung in dem vorliegenden durch den Baunutzungsplan als übergeleitetem Bebauungsplan festgesetzten gemischten Gebiet (§ 7 Nr. 9 BO) - wie der Antragsgegner meint - die Regelung in § 7 Nr. 5 BO 58 entgegensteht, die weitgehend § 15 Abs. 1 BauNVO entspricht. Dafür bestehen hier durchaus Anhaltspunkte, die weitere Ermittlungen jedenfalls nicht von vornherein als entbehrlich erscheinen lassen (vgl. für dieses Kriterium der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2014 - OVG 10 S 8.13 -, NVwZ-RR 2015, 90 ). So hat der Antragsgegner in dem Bescheid vom 11. Juni 2018 (dort S. 3) unter anderem darauf abgestellt, dass sich in der näheren Umgebung zu dem von der Antragstellerin betriebenen Wettbüro in der K...-Straße 49-50 / Ecke K...straße 68 weitere, in dem Bescheid im Einzelnen benannte Vergnügungsstätten befänden und insoweit eine „störende Häufung von Vergnügungsstätten in diesem Bereich“ sowie die dadurch bedingte Gefahr einer Gebietsabwertung („Trading-Down-Effekt“) geltend gemacht. Wie dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist, ist der Antragsgegner in der Tat seit Jahren darum bemüht, die Ausbreitung von Vergnügungsstätten im Gebiet um die K...-Straße / Ecke K...straße bis hin zum S... Platz einzudämmen. Es erscheint somit durchaus möglich, dass die in Rede stehende Nutzung unzulässig sein könnte. Ein entsprechender Baugenehmigungsantrag des weiteren Hauptmieters des Grundstücks K...-Straße 49-50 / Ecke K...straße 68 Frau N..., allerdings bezogen auf ein gegenüber dem hier strittigen Vorhaben verkleinertes Wettbüro, liegt denn mittlerweile auch vor und wurde von dem Antragsgegner mit Bescheid vom 24. Juli 2018 (Versagung Nr. 2016 / 4124) bereits negativ beschieden; nach erfolglosem Durchlaufen des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 12. September 2018) hat Frau A... am 12. Oktober 2018 Versagungsgegenklage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben (VG 19 K 377.18); über die Klage wurde noch nicht entschieden. Soweit der Antragsteller meint, der rechtliche Maßstab, wonach sich die Genehmigungsfähigkeit aufdrängen müsse, sei mangels Erkennbarkeit der formellen Illegalität für ihn unverhältnismäßig und daher hier nicht anwendbar, richtigerweise sei auf den „normalen Maßstab der summarischen Prüfung abzustellen“ (Schriftsatz vom 9. Oktober 2018, S. 4), verkennt er, dass die genannte Maßstabbildung nicht auf prozessualen, den Vorschriften des § 80 VwGO folgenden Gründen beruht, sondern materiell-rechtlich, in § 80 Satz 2 BauO Bln begründet ist und der einschlägige Maßstab daher etwa auch in einem etwaigen Klageverfahren in der Hauptsache Geltung beanspruchen würde. Demgemäß steht die Maßstabbildung auch nicht in einem Zusammenhang mit der Erkennbarkeit der formellen Illegalität für den Bauherren oder die Bauherrin. Wie das Gericht bereits ausgeführt hat, knüpfen die Grundsätze für die Ermessensausübung im Rahmen des § 80 Satz 2 BauO Bln vielmehr an die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts an. Diese erfordert es unabhängig von der Erkennbarkeit der formellen Illegalität für den Bauherren oder die Bauherrin, dass eine genehmigungsbedürftige Nutzung regelmäßig erst ausgeübt werden soll, wenn seitens der Bauaufsichtsbehörde in dem dafür vorgesehenen Verfahren geprüft wurde, ob die Nutzung genehmigungsfähig ist und darüber hinaus auch die weiteren Voraussetzungen für die Aufnahme der Nutzung gegeben sind (vgl. für den zuletzt genannten Gesichtspunkt § 83 Abs. 2 und 3 BauO Bln). Fälle, in denen eine Nutzungsaufnahme schon vorher unbedenklich erscheint, sind auf eng begrenzte Ausnahmen begrenzt. Ein solcher Ausnahmefall ist hier ersichtlich nicht gegeben. Im Übrigen hat auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, das - wie hier - eine Nutzungsuntersagung für ein Wettbüro zum Gegenstand hatte, gerade erst entschieden, dass sich selbst die Zulässigkeit einer „Wettannahmestelle“ - allerdings in einem allgemeinen Wohngebiet - im Hinblick auf die Betriebszeiten der Nutzung und den Publikumsverkehr, etwaige Lärmbelästigungen und einen möglichen Trading-Down-Effekt jedenfalls nicht ohne nähere Prüfung aufdrängt und eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit damit verneint (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2018, a.a.O.). In einem anderen Eilverfahren betreffend eine Nutzungsuntersagung für ein Wettbüro hatte das Oberverwaltungsgericht zuvor ausgeführt (Beschluss vom 11. September 2014, a.a.O.): „Das Ausgangsgericht hat es für möglich erachtet, dass die Nutzung unzulässig sein könnte, weil sie gem. § 7 Nr. 5 BO 58 nach Art und Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Es seien mehrere, zT in unmittelbarer Nachbarschaft gelegene Vergnügungsstätten vorhanden. Es sei daher nicht von vornherein von der Hand zu weisen, dass mit der Ansiedlung einer weiteren Vergnügungsstätte die Gefahr einer Verdrängung des Einzelhandels und eines so genannten ‚Trading-Down‘ hervorgerufen oder verstärkt werde. Diese Argumentation rechtfertigt die Annahme, dass die Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Denn von der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann nur gesprochen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen kann, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Es muss mit anderen Worten geradezu handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der vom Bauherrn gewünschte Zustand dem öffentlichen Baurecht vollständig entspricht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.6.2013 - OVG 10 M 41/13 -, NVwZ-RR 2013, 873 Ls. = NJOZ 2013, 1896 = BeckRS 2013, BeckRS, 52335; Beschl. v. 28.3.2011 - OVG 10 S 2/10, BA S. 4; OVG Greifswald, Beschl. v. 9.3.2004 -3 M 224/03, BeckRS 2004, BeckRS, 12823). Dies ist aus den vom VG dargelegten Gründen nicht der Fall.“ Und weiter (ebd.): „Der Vorwurf des Ast., das VG sei ohne inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen des § 7 Nr. 5 BO 58 davon ausgegangen, dass die in Rede stehende Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei, wird der Argumentation des VG, das hinreichende Anhaltspunkte dafür gesehen hat, dass die Nutzung gem. § 7 Nr. 5 BO 58 nicht zulässig sein könnte, nicht gerecht. Soweit die Beschwerde geltend macht, das VG habe sich mit den Ausführungen in der Antragsschrift zu dieser Frage nicht befasst, übersieht sie, dass eine Klärung der Frage, ob die streitgegenständliche Nutzung gem. § 7 Nr. 5 BO 58 zulässig ist, für die Beurteilung ihrer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit nicht angezeigt ist, sondern diese voraussetzt, dass ohne weitere Ermittlungen zu erkennen ist, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entspricht. Welche Ausführungen in der Antragsschrift das VG nach diesem Maßstab in seine Beurteilung hätte einbeziehen müssen, legt die Beschwerde nicht dar. Auch ihr Hinweis, die Nutzung sei nach dem Bebauungsplan allgemein zulässig, daher spreche der erste Anschein für die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, ist mit Blick auf die Argumentation des VG und die Voraussetzungen einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit nicht geeignet, die Annahme, die streitgegenständliche Nutzung sei nicht offensichtlich genehmigungsfähig, in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerde rechtfertigt auch nicht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, soweit sie geltend macht, in der Antragsschrift vom 21.12.2012 sei dargelegt, dass die streitgegenständliche Nutzung gem. § 7 Nr. 5 BO 58 nach Art, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets nicht widerspreche. Denn damit wäre die offensichtliche Genehmigungsfähigkeit nur dann dargetan, wenn auch geradezu handgreiflich wäre und keiner näheren Prüfung bedürfte, dass die Nutzung mit dem öffentlichen Baurecht vollständig in Einklang steht. Davon kann entsprechend den Ausführungen des VG, das berücksichtigt hat, dass der Ast. in der Antragsschrift selbst eingeräumt hat, es befänden sich in der näheren Umgebung zum Vorhabengrundstück drei weitere Vergnügungsstätten, nicht ausgegangen werden.“ bb. Für die Nutzung ist auch kein Bestandsschutz ersichtlich (s.o.). cc. Schließlich sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, aufgrund derer sich die Nutzungsuntersagung ausnahmsweise als unverhältnismäßig erweist. Insbesondere liegt eine langwährende, bewusste und aktive Duldung der strittigen Nutzungen durch den Antragsgegner, die die Unverhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung zur Folge haben könnte (vgl. z.B. VG München, Urteil vom 29. November 2012 - VG M 11 K 11.4129 -, juris Rn. 25 ff.), nicht vor. Es ist weder von dem Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner durch sein Verhalten vorliegend einen für die Bejahung einer Duldung erforderlichen Vertrauenstatbestand dergestalt gesetzt hätte, dass den Antragsteller zu der Annahme berechtigt sein durfte, der Antragsgegner werde von einer Nutzungsuntersagung auch in Zukunft absehen und die (formell) illegalen Nutzungen dauerhaft (oder zumindest für einen bestimmten Zeitraum) hinnehmen. Auch etwaige wirtschaftliche Nachteile, denen sich der Antragsteller aufgrund der sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung gegebenenfalls ausgesetzt sehen könnte, rechtfertigen nicht die Annahme einer Atypik wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. nur VG Berlin, Beschluss vom 24. August 2018 - VG 19 L 1968.18 -, S. 12 d. amtl. Abdr. m.w.Nachw.). 1.2 Liegen die Voraussetzungen für ein Einschreiten gemäß § 80 Satz 2 BauO Bln nach alledem vor, so ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht zu beanstanden. a. Entgegen der Ansicht des Antragstellers genügt die Begründung der Vollziehungsanordnung durch den Antragsgegner im Bescheid vom 11. Juni 2018 (dort S. 4) den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat ein öffentliches Interesse, das die Vollziehungsanordnung rechtfertige, darin gesehen, dass die ungenehmigte Nutzung als Wettbüro einen Anreiz für andere Gewerbetreibende darstelle, ihrerseits baurechtlich nicht genehmigte Nutzungen aufzunehmen. Es bestehe demnach eine negative Vorbildwirkung. Zudem seien aufgrund der ungenehmigten Nutzungsaufnahme mögliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (z.B. Fragen des Brandschutzes) ungeprüft. Diese Begründung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist sie nicht lediglich formelhaft (vgl. für diesen Maßstab zuletzt nur z.B. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. September 2018 - VGH 7 CE 18.1722 -, juris Rn. 33). b. Auch der Sache nach ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt. Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, dass sich das besondere Vollzugsinteresse im Fall einer ungenehmigten Nutzung grundsätzlich - und so auch im vorliegenden Fall - schon daraus ergibt, dass von einer weiteren Nutzung während eines Rechtsbehelfsverfahrens ein Anreiz für eine Nachahmung und damit eine negative Vorbildwirkung ausgehen könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 7; s. im Fall eines ungenehmigten Wettbüros ausdrücklich auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2014, a.a.O., 92). Ob seitens des Antragsgegners parallel auch gegen andere Wettbüros in der Umgebung eingeschritten wird, ist hierfür ohne Belang (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2014, a.a.O.). Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an einer Beachtung der aus § 59 Abs. 1 BauO Bln folgenden Genehmigungspflicht das private Interesse, eine rechtswidrige Nutzung vorläufig fortsetzen zu dürfen, regelmäßig überwiegt (vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 19. August 2010, VGH 1 CS 10.1430, juris Rn. 17, und vom 7. Juli 2005, VGH 25 CS 05.1192, juris Rn. 4). Das folgt wiederum aus der sichernden Ordnungsfunktion des formellen Baurechts, der die Aufnahme einer ungeprüften und nicht offensichtlich genehmigungsfähigen Nutzung widerspricht. 1.3 Eine Zwangsmittelandrohung, die weiterer Gegenstand des hiesigen Eilverfahrens sein könnte, enthält der Bescheid vom 11. Juni 2018 nicht. Eine solche Zwangsmitteandrohung ist hier daher auch nicht zu prüfen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG.