Urteil
10 S 2/10
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Untersuchungsamt (CVUA) ist nach dem Verbraucherinformationsgesetz als informationspflichtige Stelle an sich erfasst, nicht aber automatisch sachlich zuständig zur Auskunft über ‚Verstöße‘ im Rechtssinne.
• Soweit ein Untersuchungsamt keine von einer Vollzugsbehörde als Verstoß eingestuften Daten besitzt, muss es den Antragsteller auf die zuständige Vollzugsbehörde hinweisen oder die Anfrage dorthin weiterleiten (§ 5 Abs. 2 VIG).
• Gebühren dürfen nicht für Tätigkeiten erhoben werden, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht angefallen wären (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG); hat ein Untersuchungsamt unzuständig Informationen über ‚Verstöße‘ erteilt und dafür Gebühren verlangt, ist die Gebührenerhebung rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Keine Gebühr für Auskunft über rechtswidrige Verstöße durch unzuständiges Untersuchungsamt • Ein Untersuchungsamt (CVUA) ist nach dem Verbraucherinformationsgesetz als informationspflichtige Stelle an sich erfasst, nicht aber automatisch sachlich zuständig zur Auskunft über ‚Verstöße‘ im Rechtssinne. • Soweit ein Untersuchungsamt keine von einer Vollzugsbehörde als Verstoß eingestuften Daten besitzt, muss es den Antragsteller auf die zuständige Vollzugsbehörde hinweisen oder die Anfrage dorthin weiterleiten (§ 5 Abs. 2 VIG). • Gebühren dürfen nicht für Tätigkeiten erhoben werden, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht angefallen wären (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG); hat ein Untersuchungsamt unzuständig Informationen über ‚Verstöße‘ erteilt und dafür Gebühren verlangt, ist die Gebührenerhebung rechtswidrig. Der Kläger beantragte beim CVUA Stuttgart Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz zu Beanstandungen bei Räucherlachs und Graved Lachs für 2007/2008, insbesondere zu amtlich festgestellten Gesetzesverstößen. Das CVUA kündigte an, wegen aufwändiger Recherche etwa 160 EUR Gebühr zu erheben; der Kläger hielt die Auskunft über Gesetzesverstöße für kostenfrei. Das CVUA übermittelte Teile der Informationen und setzte eine Gebühr fest. Widerspruch des Klägers blieb beim Regierungspräsidium erfolglos. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, das CVUA sei nur technische Fachbehörde ohne Befugnis zur Feststellung von Rechtsverstößen. Der Kläger legte Berufung ein. Der Senat entschied ohne mündliche Verhandlung und änderte das Urteil zugunsten des Klägers insoweit, als die Gebühr erhoben worden war. • Anwendbarkeit VIG: Das Verbraucherinformationsgesetz gilt auch für Untersuchungseinrichtungen wie das CVUA, soweit sie für die amtliche Lebensmittelüberwachung tätig sind (§ 1 Abs. 2 VIG i.V.m. § 2 AGVIG BW). • Sachliche Zuständigkeit: Die rechtliche Befugnis, über ‚Verstöße‘ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG zu informieren, liegt bei den Vollzugsbehörden; Untersuchungsämter haben vornehmlich probennahme- und gutachterliche Funktionen (§ 38 LFGB, § 39 LFGB). • Begriff des Verstoßes: ‚Verstoß‘ umfasst nach Wortlaut und systematischer Auslegung jede Normabweichung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften; eine juristische Bewertung ist erforderlich, die den Vollzugsbehörden obliegt. • Verfahrenspflichten nach § 5 Abs. 2 VIG: Fehlt dem Untersuchungsamt die Zuständigkeit bzw. liegen keine von Vollzugsbehörden als Verstöße übermittelten Daten vor, muss es den Antragsteller auf die zuständige Stelle hinweisen oder die Anfrage weiterleiten. • Gebührenrechtliche Folgerung: Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG dürfen Kosten nicht erhoben werden, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht angefallen wären; das CVUA hat unzuständig eine Auskunft über ‚Verstöße‘ erteilt und dafür Gebühren verlangt, was rechtswidrig ist. • Hinweis für die Praxis: Ein Untersuchungsamt kann nur dann gebührenpflichtig über ‚Verstöße‘ Auskunft geben, wenn solche Verstöße zuvor formell von der zuständigen Vollzugsbehörde festgestellt und dem Untersuchungsamt übermittelt wurden; hier war das nicht dargelegt. Der Senat hat die Berufung des Klägers stattgegeben und die Gebührenerhebung des CVUA Stuttgart sowie den Widerspruchsbescheid insoweit aufgehoben, als für die erteilte Verbraucherinformation eine Gebühr verlangt wurde. Begründend stellte das Gericht fest, dass das CVUA zwar informationspflichtige Stelle nach dem VIG ist, aber nicht sachlich zuständig für die Feststellung und Auskunft über Rechtsverstöße; hierfür sind die Vollzugsbehörden zuständig. Hätte das CVUA die Anfrage korrekt nach § 5 Abs. 2 VIG behandelt, wären die beanstandeten Gebühren nicht angefallen. Daher dürfen nach § 14 Abs. 2 VwKostG die hierfür erhobenen Kosten nicht vom Kläger verlangt werden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.