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Urteil

19 K 355.16

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:1030.19K355.16.00
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Leitsätze
1. Eine Nutzungsänderung im Sinne des § 59 Abs. 1 BauO Bln, die einer neuen Baugenehmigung bedarf, setzt voraus, dass sich die neue Nutzung von der bisherigen, durch die Baugenehmigung dokumentierten Nutzung dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Anforderungen unterworfen ist oder unterworfen sein kann, mit der Folge, dass die Genehmigungsfrage unter bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten neu aufgeworfen wird.(Rn.70) 2. Eine Nutzungsänderung im Sinne des § 59 Abs. 1 BauO Bln kann auch für den Fall vorliegen, dass sowohl die bereits genehmigte als auch die neue Nutzung als Vergnügungsgaststätte zu bewerten ist. Entscheidend sind die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles.(Rn.74)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Nutzungsänderung im Sinne des § 59 Abs. 1 BauO Bln, die einer neuen Baugenehmigung bedarf, setzt voraus, dass sich die neue Nutzung von der bisherigen, durch die Baugenehmigung dokumentierten Nutzung dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Anforderungen unterworfen ist oder unterworfen sein kann, mit der Folge, dass die Genehmigungsfrage unter bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten neu aufgeworfen wird.(Rn.70) 2. Eine Nutzungsänderung im Sinne des § 59 Abs. 1 BauO Bln kann auch für den Fall vorliegen, dass sowohl die bereits genehmigte als auch die neue Nutzung als Vergnügungsgaststätte zu bewerten ist. Entscheidend sind die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles.(Rn.74) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VwGO der Berichterstatter entscheiden kann, bleibt sowohl im Hauptantrag als auch mit dem hilfsweise von der Klägerin zur Entscheidung gestellten Begehren ohne Erfolg. 1. Das mit dem Hauptantrag von der Klägerin verfolgte Feststellungsbegehren ist zulässig (dazu unter 1.1), aber unbegründet (dazu unter 1.2). 1.1 Das Feststellungsbegehren ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei der Frage, ob für das Bauvorhaben der Klägerin die Durchführung eines (erneuten) Baugenehmigungsverfahrens erforderlich ist oder sich die Klägerin mit der von ihr geplanten Nutzung der bislang als Spielhallenkomplex genutzten Räumlichkeiten in dem Objekt M... Damm 447 / Ecke M... Chaussee 170 als „lizenziertes Büro/Café für Sportwetten“ auf eine etwaige bereits bestehende bauaufsichtliche Zulassung berufen kann, handelt es sich nicht um eine abstrakte Rechtsfrage, sondern um ein streitiges konkretes und damit feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. z.B. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. September 1991 - VGH 3 S 1644/91 -, juris Rn. 12; VG Ansbach, Urteil vom 22. Februar 2017 - VG AN 9 K 15.02098 -, juris Rn. 31; VG Saarland, Urteil vom 7. April 2016 - VG 5 K 168/15 -, juris Rn. 28; zum Begriff des Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO nur BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 8 C 38/09 -, NZA 2010, 1137 ). Die Klägerin hat auch das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung, dass ihr Vorhaben keiner (erneuten) Baugenehmigung bedarf, weil der Beklagte ihr die (mutmaßliche) Genehmigungspflicht entgegenhält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. September 1991, a.a.O.; VG Ansbach, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O.). Schließlich ist das Feststellungsbegehren auch nicht nach der Subsidiaritätsregelung in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Eine solche Unzulässigkeit bestünde nur dann, wenn die Klägerin ihre Rechte durch eine Gestaltungsklage (insbesondere eine Anfechtungsklage) oder eine Leistungsklage (Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage) ebenso gut oder besser verfolgen könnte oder hätte verfolgen können (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010, a.a.O., 1142; W.-R. Schenke, in: Kopp/ders., VwGO, 21. Aufl. 2015, § 43 Rn. 26). Das ist jedoch nicht der Fall. Da die Klägerin auf dem Standpunkt steht, es bedürfe für ihr Bauvorhaben keiner (erneuten) Baugenehmigung, kann sie ihr Rechtsschutzziel nicht mit einer Verpflichtungsklage erreichen (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O.; im Ergebnis auch VG Saarland, Urteil vom 7. April 2016, a.a.O.). Die allgemeine Feststellungsklage ist hier dasjenige Verfahren, das dem Anliegen der Klägerin auch unter Berücksichtigung der Prozessökonomie am wirkungsvollsten gerecht wird (vgl. für dieses Kriterium BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 - BVerwG 8 C 21/21 -, NVwZ 2014, 889 ; zum Ganzen für einen Rechtsstreit um die Erforderlichkeit einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB etwa auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2010 - OVG 2 B 1.13 -¸ juris Rn. 13). 1.2 Dem Feststellungsbegehren muss jedoch in der Sache der Erfolg versagt bleiben. Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass für das Vorhaben der Klägerin eine (erneute) Baugenehmigung erforderlich ist. Die von der Klägerin beabsichtigte Änderung des bisherigen, von der M... GmbH betriebenen Spielhallenkomplexes in ein „lizenziertes Büro/Café für Sportwetten“ stellt eine Nutzungsänderung im Verständnis von § 59 Abs. 1 BauO Bln (vormals § 60 Abs. 1 BauO Bln) dar. Nach dieser Vorschrift bedarf unter anderem die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit - wie vorliegend - in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 BauO Bln nichts anderes bestimmt ist. a. Für die Frage, ob eine Nutzungsänderung vorliegt, die gemäß § 59 Abs. 1 BauO Bln einer neuen Baugenehmigung bedarf, ist maßgeblich, ob sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen), durch die Baugenehmigung dokumentierten Nutzung dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Anforderungen unterworfen ist oder unterworfen sein kann, mit der Folge, dass die Genehmigungsfrage unter bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten neu aufgeworfen wird (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. Mai 2016 - OVG 10 S 34.15 -, NVwZ-RR 2016, 650 , und vom 26. Oktober 2012 - OVG 10 S 35.12 -, juris Rn. 7; Knuth, in: Wilke/Dageförde/ders./Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 60 Rn. 8; jeweils m.w.Nachw.). Unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten wird die Genehmigungsfähigkeit einer Nutzungsänderung dabei etwa im Hinblick auf gesundheitliche Anforderungen (§ 3 Abs. 1 BauO Bln) oder den Brandschutz (§ 14 BauO Bln) neu aufgeworfen (vgl. Knuth, in: Wilke/Dageförde/ders./Meyer/Broy-Bülow, a.a.O., § 60 Rn. 11). Dies jedenfalls insoweit, als die betreffenden Anforderungen zum Prüfprogramm in dem jeweils einschlägigen Baugenehmigungsverfahren gehören (vgl. Knuth, ebd.). Unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten wird die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche (städtebauliche) Belange, wie sie insbesondere § 1 Abs. 6 BauGB bestimmt, neu berührt werden können, der Vorgang also von bodenrechtlicher Relevanz ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - BVerwG 4 C 10/09, NVwZ 2011, 748 ; Knuth, in: Wilke/Dageförde/ders./Meyer/Broy-Bülow, a.a.O., § 60 Rn. 9; jeweils m.w.Nachw.). Die Variationsbreite der bisherigen Nutzung wird auch dann überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird (BVerwG, Urteil vom 18. November 2010, a.a.O. m.w.Nachw.). b. Nach diesen Grundsätzen ist im Fall der Klägerin eine Nutzungsänderung im Sinne des § 59 Abs. 1 BauO Bln gegeben. aa. Die von der Klägerin geplante Nutzung der in Rede stehenden Räumlichkeiten im Gebäude M... Damm 447 / Ecke M... Chaussee 170 als „lizenziertes Büro/Café für Sportwetten“ stellt sich im bauplanungsrechtlichen Sinne unzweifelhaft als eine Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros dar (vgl. zu den insoweit maßgeblichen Kriterien für die planungsrechtliche Einordnung unlängst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2018 - OVG 10 S 75.17 -, juris Rn. 6; eingehend zur Diskussion Stühler, Zur städtebaulichen Zulässigkeit von Wettbüros und zu ihrer Abgrenzung als Vergnügungsstätte zu Wettannahmestellen als Ladengeschäfte und Gewerbebetriebe, BauR 2016, 2016). Mehr noch, entspricht die Nutzung - wie auch die Klägerin nicht anders behauptet hat - aufgrund ihrer Zweckbestimmung und ihres Umfangs dem Typus der kerngebietstypischen Vergnügungsstätte (vgl. zur Abgrenzung nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juni 2015 - OVG 10 B 7.13 -, juris Rn. 34 m.w.Nachw.). Es handelt sich um einen zentralen Dienstleistungsbetrieb auf dem Unterhaltungssektor, der ersichtlich auf einen größeren Einzugsbereich abzielt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein soll. Das geplante Wettbüro überschreitet mit einer Nutzfläche von 424,2 m² deutlich den für Vergnügungsstätten herangezogenen „Schwellenwert“ für die Kerngebietstypik von 100 m² Grundfläche, der nach wie für auch im Fall von Wettbüros als Anhaltswert für die Abgrenzung zwischen kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Nutzungen herangezogen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2018 - OVG 2 S 37.17 -, juris Rn. 12, und Urteil vom 6. Oktober 2015 - OVG 10 B 1.14 -, juris Rn. 34; ferner z.B. auch VG Ansbach, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - VG AN 9 K 16.01268 -, juris Rn. 32). Dabei sind auch in dem im Obergeschoss vorgesehene „klassischen Café“ mit einem Anteil von 289,1 m² an der Nutzfläche ausdrücklich zwei weitere Wettterminals vorgesehen, die zu den acht Wettterminals im Erdgeschossbereich hinzukommen. Außerdem sollen sich dort nach der Betriebsbeschreibung „in die Wände eingelassene Bildschirme“ befinden, an denen „für Sportwettangebote geeignete und zugelassene Sportereignisse live verfolgt“ werden können; die Bauzeichnungen sprechen insoweit von „Videowänden“. Ferner sollen in dem „Cafébereich“ zwei Wettkassen eingerichtet werden. Beide Bereiche, der Erdgeschossbereich und das „klassische Café“ im Obergeschoss, sind daher eng aufeinander bezogen und ergänzen sich. Dazu tragen auch die in dem „Cafébereich“ vorgesehenen zahlreichen Sitzgelegenheiten (einschließlich einer Raucherlounge) bei, die eine gesteigerte Aufenthaltsqualität vermitteln und dem Wettbüro insgesamt unmittelbar zugute kommen. Auch die Gestaltung und (sonstige) Ausstattung des Wettbüros deuten darauf hin, dass es nicht nur dem Glücksspiel und der Freizeitbetätigung eines Publikums aus der unmittelbaren Nachbarschaft und dem umgebenden Stadtteil dienen soll. Zwar kommt auch dem bislang am Vorhabenstandort betriebenen Spielhallenkomplex Vergnügungsstättencharakter zu, wobei die Nutzung jedenfalls bei einer Gesamtbetrachtung, in den Fällen der Spielhallen I, III und IV aber wohl auch bei isolierter Beurteilung ebenfalls kerngebietstypisch ist. Gleichwohl ist die Änderung der Nutzung nicht vom Bestandsschutz einer bestehenden Baugenehmigung gedeckt. bb. Eine Nutzungsänderung im Sinne des § 59 Abs. 1 BauO Bln kann auch dann vorliegen, wenn die neue Nutzung ebenso wie die bislang genehmigte Nutzung als (kerngebietstypische) Vergnügungsstätte zu bewerten ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VGH 8 S 869/12 -, juris Rn. 7, und Urteil vom 18. September 1991, a.a.O., Rn. 19 ff.; VG Saarland, Urteil vom 7. April 2016, a.a.O., Rn. 45). Ausgehend von dem oben genannten Maßstab, wonach entscheidend ist, ob die Genehmigungsfrage unter bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten neu aufgeworfen wird, kommt es für die Beurteilung, ob in einem solchen Fall eine Nutzungsänderung anzunehmen ist, auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, wobei der Regelungszweck des § 59 Abs. 1 BauO Bln, eine vorgängige Kontrolle durch die Bauaufsichtsbehörde zu gewährleisten (vgl. Knuth, in: Wilke/Dageförde/ders./Meyer/Broy-Bülow, a.a.O., § 60 Rn. 8), nicht aus dem Blick geraten darf. Hiernach erscheint es dem Gericht durchaus denkbar, dass die Umnutzung von Räumlichkeiten einer Spielhalle in ein Wettbüro im Einzelfall keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellen kann, insbesondere bei gleichbleibender Ausbauart und Nutzfläche (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 8. September 2009 - VG 1 L 1325/09.GI -, juris Ls. 1 u. Rn. 24 ff.). Im vorliegenden Fall ist zur Überzeugung des Gerichts jedoch vor einer Nutzungsänderung auszugehen. cc. Allerdings ist der Klägerin einzuräumen, dass der bisherige Spielhallenkomplex nicht außerhalb jedweder bauaufsichtlicher Zulassung betrieben wird. Zu Recht geht die Klägerin diesbezüglich zunächst davon aus, dass nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 BauO Bln in der Fassung des Gesetzes vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die vom 1. Februar 2006 bis zum 30. Juli 2011 gültig war (im Folgenden: a.F.), bei Anlagen, die nach Gewerberecht einer Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen, ausgenommen gaststättenrechtlicher Erlaubnisse, das Gestattungsverfahren nach dem Gewerberecht unter anderem die Baugenehmigung eingeschlossen hat. Die erkennende Kammer hat hierzu mit Urteil vom 21. Juli 2010 - VG 19 K 251.09 - festgestellt (juris Ls. 1): „Das gewerberechtliche Gestattungsverfahren zur Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung hat aufgrund der Verfahrenskonzentration des § 61 Abs. 1 der Bauordnung für Berlin Vorrang vor einem Baugenehmigungsverfahren.“ Und weiter (ebd., Ls. 2) „Aufgrund der Verfahrenskonzentration besteht keine Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zur Erteilung oder Untersagung einer Baugenehmigung für Spielhallen; sie ist im gewerberechtlichen Verfahren lediglich zu beteiligen. Dem Bauherrn steht insoweit auch kein Wahlrecht durch Antragstellung zu.“ Zu dem zuletzt genannten Gesichtspunkt hat die Kammer in den Entscheidungsgründen ferner wie folgt weiter ausgeführt (ebd., Rn. 38): „Die Verfahrensbeschleunigung durch Konzentration soll auch dem öffentlichen Interesse eines ressourcenschonenden Verwaltungshandelns dienen und steht daher nicht zur Disposition eines Bauherrn. Daher ist auch der Anwendungsbereich des § 61 BauOBln bereits dann eröffnet, wenn ein vorrangiges Gestattungsverfahren (mit Raumbezug) zur Verfügung steht und nicht erst dann, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und dieses Verfahren eröffnet wird.“ Weiterhin dürfte die Klägerin zu Recht davon ausgehen, dass eine gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 3 BauO Bln a.F. in einer Gewerbeerlaubnis enthaltene Baugenehmigung grundsätzlich nicht das weitere Schicksal der Gewerbeerlaubnis teilt. Verliert also eine in der Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 30. Juli 2011 erteilte Gewerbeerlaubnis - aus welchen Gründen auch immer (Aufhebung durch Rücknahme oder Widerruf, Erledigung auf sonstige Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG, Erlöschen aufgrund eines gesetzlichen Tatbestandes etc.) - ihre Gültigkeit, so dürfte dies nicht zur Folge haben, dass auch die Baugenehmigung ihre Gültigkeit verliert; vielmehr dürfte die (mit-) erteilte Baugenehmigung bestehen bleiben (so für eine gemäß § 13 BImSchG in einer immissionschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossene Baugenehmigung ausdrücklich Bayerischer VGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - VGH 22 B 01.1029 -, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 1993 - OVG 21 A 1691/89 -, NVwZ 1994, 184; Jarass, in: ders., BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 18 Rn. 21 m.w.Nachw.; dem folgend ferner auch Knuth, in: Wilke/Dageförde/ders./Meyer/Broy-Bülow, a.a.O., § 61 Rn. 12). dd. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt aus dem zuvor Gesagten indes nicht, dass sich die Klägerin für ihre Annahme, es liege im vorliegenden Fall keine Nutzungsänderung im Sinne des § 59 Abs. 1 BauO Bln vor, auf die gewerberechtlichen Erlaubnisse bzw. eine darin möglicherweise eingeschlossene und fortlebende bauaufsichtliche Zulassung stützen kann, auf die die M... GmbH den derzeitigen Spielhallenbetrieb in dem Gebäude M... Damm 447 / Ecke M... Chaussee 170 gründet. Hinzuweisen ist insoweit zunächst darauf, dass jedenfalls der mit Datum vom 21. Dezember 2007 erfolgten Erteilung der „Erlaubnis / Namensänderung der GmbH“ zum gewerbsmäßigen Betreiben einer Spielhalle (§ 33i Abs. 1 GewO) für die Spielhalle I im Untergeschoss des Gebäudes M... Damm 447 / Ecke M... Chaussee 170 an die M... GmbH ein Firmenwechsel vorausging. Bereits die mit der M... GmbH offenbar identische M... GmbH verfügte aber zuvor bereits über eine entsprechende Erlaubnis, erteilt am 30. April 2002. Damit steht infrage, ob der Gewerbeerlaubnis vom 21. Dezember 2007 für die Spielhalle I überhaupt eine konstitutive Bedeutung zukam. Es dürfte einiges dafür sprechen, dass die der M... GmbH bereits am 30. April 2002 erteilte Gewerbeerlaubnis letztlich fortwirkte und ihre Weitergeltung mit der „Erlaubnis / Namensänderung der GmbH“ vom 21. Dezember 2007 vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich erfolgten Firmenwechsels, der - wie bereits erwähnt - auf die Identität des Betriebsinhabers keinen Einfluss gehabt haben dürfte, lediglich (deklaratorisch) bestätigt wurde. Dann aber stünde im Hinblick auf eine etwaige Baugenehmigung für die Spielhalle I auch eine Konzentrationswirkung gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 3 BauO Bln a.F. von vornherein nicht im Raum. Denn die insoweit dann maßgebliche Gewerbeerlaubnis vom 30. April 2002 wurde vor dem Inkrafttreten der Regelung in § 61 Abs. 1 Nr. 3 BauO Bln a.F. zum 1. Februar 2006 ausgereicht; eine Konzentrationswirkung kam dieser Gewerbeerlaubnis in jedem Fall nicht zu. Unabhängig davon - und entscheidender - liegen aufgrund der vier Gewerbeerlaubnisse vom 21. Dezember 2007 bzw. 9. Februar 2008 allenfalls auch vier Baugenehmigungen für jeweils eine Spielhalle vor. Die bauaufsichtliche Zulassung eines Gesamtkomplexes „Spielhalle“ lässt sich den Gewerbeerlaubnissen gerade nicht entnehmen. Die vier Gewerbeerlaubnisse wurden als vier eigenständige Verwaltungsakte erteilt; in den Erlaubnissen enthalten waren daher allenfalls auch vier Baugenehmigungen, nicht aber eine Baugenehmigung für ein Gesamtvorhaben. Jede der vier Gewerbeerlaubnisse und jede der vier darin enthaltenen Baugenehmigungen hätte für sich genommen entfallen können (z.B. durch Aufhebung), ohne dass die drei anderen Erlaubnisse bzw. Genehmigungen davon notwendigerweise berührt worden wären. Ohnehin betrafen die Gewerbeerlaubnisse für die Spielhallen I und II vom 21. Dezember 2007 bzw. 9. Februar 2008 ausschließlich das Untergeschoss des Gebäudes M... Damm 447 / Ecke M... Chaussee 170, auf das sich das Vorhaben der Klägerin gar nicht erstreckt. Aus dem oben bereits genannten Grund ist indes auch allein in den beiden weiteren, am 9. Februar 2008 erteilten Gewerbeerlaubnissen für die Spielhallen III und IV keine einheitliche Baugenehmigung für eine im Erdgeschoss und Obergeschoss des Gebäudes betriebene (kerngebietstypische) Vergnügungsstätte in Form einer Spielhalle enthalten, die trotz eines etwaigen Erlöschens dieser beiden Gewerbeerlaubnisse fortleben und an die die von der Klägerin geplante Wettbüronutzung anknüpfen könnte. Die Gewerbeerlaubnisse werden auch nicht etwa durch die zuvor erteilten Baugenehmigungen (Baugenehmigung Nr. BWA a 31 / 1284 vom 31. Mai 2000 und Baugenehmigung Nr. 13681 vom 29. Oktober 2007)„verklammert“. Soweit in den Gewerbeerlaubnissen Baugenehmigungen enthalten sein sollten, dürften die zuvor erteilten Baugenehmigungen durch die neuerlichen Baugenehmigungen vielmehr überholt worden sein. Jedenfalls decken auch die Baugenehmigung Nr. BWA a 31 / 1284 vom 31. Mai 2000 und die Baugenehmigung Nr. 13681 vom 29. Oktober 2007 die nunmehr von der Klägerin geplante Wettbüronutzung nicht ab. Weder eine Auslegung der in den Gewerbeerlaubnissen etwaig vorhandenen Baugenehmigungen im Lichte dieser beiden Baugenehmigungen noch ein unmittelbarer Rückgriff auf die beiden Baugenehmigungen vermag dem Feststellungsbegehren der Klägerin daher zum Erfolg zu verhelfen. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass das Gericht auch in der Baugenehmigung Nr. BWA a 31 / 1284 vom 31. Mai 2000 und der Baugenehmigung Nr. 13681 vom 29. Oktober 2007 nicht die einheitliche bauaufsichtliche Zulassung eines einzigen großen Spielhallenkomplexes als Gesamtvorhaben zu erkennen vermag. Zwar ist in beiden Fällen ausgehend von den Bauunterlagen, in denen nicht zuletzt jeweils sogar ausdrücklich auch vom Betrieb einer „Spielothek“ die Rede ist, hinreichend deutlich, dass eine Baugenehmigung für eine (kerngebietstypische) Vergnügungsstätte in Form einer Spielhalle erteilt wurde. Trotz der Bezeichnung als „Erweiterung des Internetcafés“ in dem entsprechenden Bauantrag (und teilweise auch in der Baugenehmigung selbst), lässt sich der Baugenehmigung Nr. 13681 vom 29. Oktober 2007 jedoch kein hinreichender Bezug auf die frühere Baugenehmigung Nr. BWA a 31 / 1284 vom 31. Mai 2000 entnehmen. Insbesondere geht weder aus der Baugenehmigung noch aus den Bauvorlagen, die zu ihrer Auslegung heranzuziehen sind, hervor, dass die Baugenehmigung Nr. 13681 vom 29. Oktober 2007 auf eine an die frühere Baugenehmigung Nr. BWA a 31 / 1284 vom 31. Mai 2000 anknüpfende Anlagenänderung abzielt, es sich also im Verhältnis zu der früheren Baugenehmigung um eine Änderungsgenehmigung handelt. Nicht nur wird die frühere Baugenehmigung Nr. BWA a 31 / 1284 vom 31. Mai 2000 in der Baugenehmigung Nr. 13681 vom 29. Oktober 2007 und den dazu gehörenden Bauvorlagen nicht erwähnt. Auch ergibt sich weder aus der „Allgemeinen Beschreibung“, noch aus der Betriebsbeschreibung, noch aus den Bauzeichnungen, noch aus den darin enthaltenen Flächenangaben (die ausdrücklich nur das Erdgeschoss und das Obergeschoss des Gebäudes M... Damm 447 / Ecke M... Chaussee 170 mit den beiden dort vorhandenen Nutzungseinheiten betreffen), dass das Vorhaben zusammen mit dem durch die frühere Baugenehmigung Nr. BWA a 31 / 1284 vom 31. Mai 2000 genehmigten Vorhaben im Untergeschoss (Spielhallen I und II) ein Gesamtvorhaben bildet. Objektiv kann die spätere Baugenehmigung Nr. 13681 vom 29. Oktober 2007 Nr. BWA a 31 / 1284 vom 31. Mai 2000 daher nur so verstanden werden, dass mit ihr ein eigenständiges, von dem mit der früheren Baugenehmigung Nr. BWA a 31 / 1284 vom 31. Mai 2000 rechtlich unabhängiges Vorhaben genehmigt wurde. Es ist deshalb letztlich möglicherweise auch kein Zufall, dass das Vorhaben in der Baugenehmigung selbst ausdrücklich als „Errichtung eines Internetcafés“ bezeichnet wird. Ist für den Erdgeschossbereich und das Obergeschoss des Gebäudes M... Damm 447 / Ecke M... Chaussee 170 mit der Baugenehmigung Nr. 13681 vom 29. Oktober 2007 aber eine eigene Baugenehmigung für ein separates Vorhaben erteilt worden, so scheidet diese Baugenehmigung als möglicher Anknüpfungspunkt für die von der Klägerin geplante Nutzungsänderung der von der Baugenehmigung erfassten Räumlichkeiten in ein Wettbüro schon deshalb aus, weil das zuvor allein durch den Spielbetrieb charakterisierte Nutzungsspektrum durch den zu integrierenden gastronomischen Betriebsteil des Wettbüros („klassisches Café“) erweitert wird. Damit ändert sich die konkrete Nutzungsart, auch wenn die geplante ebenso wie die bisherige Nutzung der in Rede stehenden Räumlichkeiten als (kerngebietstypische) Vergnügungsstätte zu bewerten ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Oktober 2012, a.a.O.; VG Saarland, Urteil vom 7. April 2016, a.a.O.). Denn die Baugenehmigung Nr. 13681 vom 29. Oktober 2007 deckte vor dem Hintergrund der zur Baugenehmigung gehörenden Betriebsbeschreibung gerade (noch) keinen gastronomischen Betriebsteil ab. Erst später, nämlich mit der unter dem 11. September 2008 durch die M... GmbH erfolgten Anmeldung einer erlaubnisfreien Gaststätte mit Sitzgelegenheiten ohne Alkoholausschank im Erdgeschossbereich des Gebäudes M... Damm 447 / Ecke M... Chaussee 170 stand dort eine Gastronomienutzung in Rede. Des Weiteren erfolgt mit der von der Klägerin geplanten Nutzungsänderung im Verhältnis zu der Baugenehmigung Nr. 13681 vom 29. Oktober 2007 eine Einbeziehung auch des Erdgeschossbereichs des Gebäudes M... Damm 447 / Ecke M... Chaussee 170 in den Spielbetrieb (nunmehr des geplanten Wettbüros). Sollte sich der eigentliche Spielhallenbetrieb des durch die Baugenehmigung Nr. 13681 vom 29. Oktober 2007 genehmigten Vorhabens auf das Obergeschoss des Gebäudes beschränken, wo allein die vorhandenen Geldspielautomaten und sonstigen (Spiel-) Geräte verteilt werden sollten, so sollen sich nach dem mit Datum vom 12. Januar 2016 von der Klägerin gestellten Bauantrag in dem „Foyer“ im Erdgeschoss nunmehr auch acht Wettterminals befinden. Auch wegen dieser Erstreckung des - für die planungsrechtliche Beurteilung als Vergnügungsstätte maßgeblichen - Spielbetriebs auf den Erdgeschossbereich verlässt die Verwirklichung der Umwandlung der durch die Baugenehmigung Nr. 13681 vom 29. Oktober 2007 genehmigten bisherigen Nutzung des Erdgeschosses und des Obergeschosses von einer Spielhalle zu einem Wettbüro die Variationsbreite der bislang genehmigten Nutzung. Schließlich hat der Beklagte zu Recht darauf abgestellt, dass die Genehmigungsfrage auch im Hinblick auf den Brandschutz neu aufgeworfen wird. So ist nach der zur Baugenehmigung Nr. 13681 vom 29. Oktober 2007 gehörenden „Allgemeinen Beschreibung“ als erster Rettungsweg („Fluchtweg“) im Erdgeschoss das „Treppenhaus im Osten“ vorgesehen (mit dortigem Zugang zum Hinterhof, wie die Bauzeichnungen zeigen); als zweiter Rettungsweg ist genannt: „Direkter Zugang zur Südseite in Richtung M... Chaussee“. Indem nach dem mit Datum vom 12. Januar 2016 gestellten Bauantrag in dem als „Foyer“ bezeichneten Erdgeschossbereich nunmehr ein neuer, 18,40 m² großer Büroraum durch Errichtung zweier neuer (Innenwände) geschaffen werden soll, wodurch im hinteren Teil des Erdgeschossbereichs zugleich ein 5,70 m² großer, schmaler Flur entstünde, der zu der in das Treppenhaus mündenden Tür führen würde, erscheint eine erneute Prüfung des Brandschutzes vor dem Hintergrund der Kontrollfunktion des § 59 Abs. 1 BauO Bln angezeigt. Dies umso mehr als sich - wie dargelegt - der Spielbetrieb nunmehr auch auf den Erdgeschossbereich erstrecken soll, dort also mit der Verwirklichung der geplanten Umwandlung mit einem höheren Personenaufkommen (Publikumsverkehr) gerechnet werden kann. Jedenfalls wegen dieses Gesichtspunktes, d.h. des Aspektes des Brandschutzes, könnte sich die Klägerin auch dann nicht auf Bestandsschutz berufen, wenn ihre Auffassung zutreffen sollte, dass aufgrund der Gewerbeerlaubnisse vom 21. Dezember 2007 bzw. 9. Februar 2008 eine einheitliche Baugenehmigung für den (gesamten) vorhandenen Spielhallenkomplex bestehen sollte. Das Gleiche gilt, sofern sich eine einheitliche Baugenehmigung zumindest in Bezug auf die bisherige Nutzung des Erdgeschossbereichs und des Obergeschosses des Gebäudes M... Damm 447 / Ecke M... Chaussee 170 aus den beiden am 9. Februar 2008 erteilten Gewerbeerlaubnissen für die Spielhallen III und IV ergeben sollte. Ferner steht die erforderliche Prüfung des Brandschutzes der von der Klägerin geplanten Nutzungsänderung ohne ein erneutes Baugenehmigungsverfahren auch dann entgegen, wenn mit der Baugenehmigung Nr. BWA a 31 / 1284 vom 31. Mai 2000 und der Baugenehmigung Nr. 13681 vom 29. Oktober 2007 nicht zwei Vorhaben, sondern ein einziges Gesamtvorhaben in Gestalt des vorhandenen Spielhallenkomplexes genehmigt worden sein sollte. Ob - wie der Beklagte im Ortstermin am 23. Oktober 2018 gemeint hat - nach dem Bauantrag von der Klägerin auch im Obergeschoss des Gebäudes M... Damm 447 / Ecke M... Chaussee 170 Veränderungen geplant sind, die sich auf die Prüfung des Brandschutzes auswirken und die Genehmigungsfrage deshalb neu aufwerfen, kann hiernach dahinstehen. 2. Das mit dem Hauptantrag von der Klägerin des Weiteren verfolgte Anfechtungsbegehren gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO kann nach dem zuvor Gesagten ebenfalls keinen Erfolg haben. Als sog. isoliertes Anfechtungsbegehren gegen die Versagungsentscheidung des Beklagten aus dem Bescheid vom 13. April 2016 (Versagung Nr. 2015 / 1488) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2016 ist der Hauptantrag insoweit bereits unzulässig. Für die Erhebung einer (isolierten) Anfechtungsklage ist in der vorliegenden Konstellation kein Raum. Die auf eine bloße Aufhebung der Versagungsentscheidung gerichtete (isolierte) Anfechtungsklage ist unstatthaft, jedenfalls aber fehlt der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage; die Klägerin ist insoweit auf die mit dem Hilfsantrag verfolgte Verpflichtungsklage verwiesen, neben der es der erhobenen (isolierten) Anfechtungsklage aus Gründen der Spezialität oder zumindest wegen des hier auch nicht ausnahmsweise anzuerkennenden Rechtsschutzinteresses an der Zulässigkeit fehlt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 -, NVwZ 2007, 465 ; Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Oktober 2018 - VGH 4 ZB 18.512 -, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - OVG 13 B 676/17 -, juris Rn. 31; VG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2018 - VG 19 K 457.17 -, S. 19 f. d. amtl. Abdr.; W.-R. Schenke, in: Kopp/ders., a.a.O., § 42 Rn. 30; jeweils m.w.Nachw.). 3. Auch mit dem hilfsweise zur Entscheidung gestellten Begehren dringt die Klägerin nicht durch. Der Hilfsantrag ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Var. VwGO in Form der sog. Versagungsgegenklage zulässig, aber unbegründet. Die Versagungsentscheidung des Beklagten aus dem Bescheid vom 13. April 2016 (Versagung Nr. 2015 / 1488) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Erteilung der Baugenehmigung steht in dem hier einschlägigen Baugenehmigungsverfahren gemäß § 65 BauO Bln in der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung (vgl. § 89 Abs. 2 BauO Bln) die Regelung in § 7 Nr. 8 BO 58 entgegen. Die von der Klägerin geplante Nutzungsänderung des Erdgeschossbereichs und des Obergeschosses des Gebäudes M... Damm 447 / Ecke M... Chaussee 170 von einer Spielhalle in ein Wettbüro widerspricht nach der Art der baulichen Nutzung dem durch den Baunutzungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet. 3.1 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzungsänderung richtet sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gemäß §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 BauGB nach den fortgeltenden städtebaulichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21. November 1958 in Verbindung mit den Festsetzungen des Baunutzungsplans in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. 1961, S. 742) als gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG in der Fassung vom 18. August 1976 übergeleiteten Bebauungsplan (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2015, a.a.O., Rn. 28 m.w.Nachw.). Das Vorhabengrundstück liegt nach den Festsetzungen des Baunutzungsplans in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne § 7 Nr. 4 Buchst. b, bb BO 58. Dort sind gemäß § 7 Nr. 8 Satz 1 Buchst. a BO 58 Wohngebäude zulässig; ferner sind Ladengeschäfte sowie gewerbliche Kleinbetriebe und Gaststätten zulässig, wenn sie keine Nachteile oder Belästigungen für die nähere Umgebung verursachen können, und Fremdenheime (§ 7 Nr. 8 Satz 1 Buchst. b BO 58). Gebäude für soziale, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke und für die öffentliche Verwaltung können zugelassen werden (§ 7 Nr. 8 Satz 2 BO 58). Auch wenn Vergnügungsstätten in § 7 Nr. 8 BO 58 nicht erwähnt sind, wohingegen sie nach den Vorschriften der Bauordnung für Berlin 1958 ausdrücklich in gemischten Gebieten (§ 7 Nr. 9 Satz 1 Buchst. c BO 58) und in Kerngebieten (§ 7 Nr. 12 Satz 1 Buchst. b BO 58) für zulässig erklärt werden, soll nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Einzelfall auch eine Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros noch als gewerblicher Kleinbetrieb im Sinne von § 7 Nr. 8 Buchst. b BO 58 im allgemeinen Wohngebiet nach dem übergeleiteten Baunutzungsplan zulässig sein können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2015, a.a.O., Rn. 30 f.). Für die Einstufung als Kleinbetrieb kommt es dabei maßgeblich auf die Betriebsgröße an, insbesondere die Zahl der Mitarbeiter und die Größe des Betriebsrundstücks bzw. der Betriebsräume (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, ebd., Rn. 31). Wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden hat, soll sich hiernach ein Wettbüro mit maximal drei Mitarbeitern, sachlichen Betriebsmitteln in geringem Umfang (einschließlich IT- und Monitor-Ausstattung) sowie einer Gesamtnutzfläche von rd. 93 m² noch im Rahmen eines Kleinbetriebs halten (vgl. ebd.). Die Grenze zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit eines Wettbüros im allgemeinen Wohngebiet nach dem übergeleiteten Baunutzungsplan ist jedenfalls aber dann erreicht, wenn es sich um ein kerngebietstypisches Wettbüro handelt, das im allgemeinen Wohngebiet nach dem übergeleiteten Baunutzungsplan bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise stets als generell störender gewerblicher Kleinbetrieb im Sinne von § 7 Nr. 8 Bucht. b, 2. Hs. BO 58 anzusehen ist (vgl. ebd., Ls. 2 u. Rn. 32 f.). Hiervon ausgehend, kommt eine Zulassung des von der Klägerin geplanten Wettbüros in dem durch den Baunutzungsplan am Vorhabenstandort festgesetzten allgemeinen Wohngebiet nicht in Betracht. Denn wie das Gericht bereits weiter oben im Zusammenhang mit dem im Hauptantrag von der Klägerin zur Entscheidung gestellten Feststellungsbegehren festgehalten hat, ist das von der Klägerin geplante Wettbüro aufgrund seiner Zweckbestimmung und seines Umfangs kerngebietstypisch. Darauf, ob mit dem Vorhaben wesentliche Störungen der Wohnruhe verbunden sein würden, die seiner Zulassung aufgrund des in § 7 Nr. 5 BO 58 gesondert geregelten Rücksichtnahmegebots entgegenstehen könnten, kommt es insoweit nicht mehr an. 3.2 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Festsetzung der Nutzungsart (allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 7 Nr. 8 BO 58) für den Vorhabenstandort durch den Baunutzungsplan auch nicht wegen Funktionslosigkeit als überholt anzusehen, mit der Folge, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Wettbüros hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB beurteilen würde. a. Eine Festsetzung in einem Bebauungsplan tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit des Plans reichen indes nicht aus. Vielmehr muss offenkundig sein, dass die Festsetzung als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11/03 -, NVwZ 2005, 442 ). Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 4 B 85/03 -, juris Rn. 8). Abzustellen ist insoweit regelmäßig nur auf die Abweichungen, die sich erst nach dem Inkrafttreten des Plans ergeben haben. Da der Zweck eines Bebauungsplans auch darin bestehen kann, eine vorhandene Bebauung - gegebenenfalls auf längere Sicht - zu verändern, lässt sich aus einer dem Bebauungsplan widersprechenden Bebauung aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten zunächst nicht einmal ein Indiz für seine Funktionslosigkeit herleiten. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Geltung der planerischen Festsetzungen kann erst verloren gehen, wenn sich die weitere bauliche Entwicklung abweichend vom Bebauungsplan vollzieht (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2000 - BVerwG 4 BN 58/00 -, juris Rn. 3). b. Nach den zuvor genannten Maßstäben lässt sich eine Funktionslosigkeit der Ausweisung als allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 7 Nr. 8 BO 58 für den Vorhabenstandort und seine unmittelbaren Umgebung nicht feststellen. aa. Nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme vor Ort ist die unmittelbare Umgebung des Vorhabenstandortes nach wie vor zu einem nennenswerten Anteil durch Wohnnutzung in Gestalt insbesondere von freistehenden Einfamilienhäusern mit Giebeldach (z.B. M... Chaussee 168 A, M... Chaussee 168 B), zum Teil auch in Gestalt von Geschosswohnungen (z.B. M... Damm 443, M... Damm 439) gekennzeichnet. Soweit in der unmittelbaren Umgebung auch gewerblichen Nutzungen vorhandenen sind (z.B. im Erdgeschossbereich des Objekts M... Damm 439), stellen diese den Charakter des betreffenden Bereichs als allgemeines Wohngebiet nach dem übergeleiteten Baunutzungsplan nicht (nachträglich) ernstlich in Zweifel; jedenfalls aber stehen sie der Verwirklichung eines solchen allgemeinen Wohngebiets nicht auf unabsehbare Zeit entgegen. Ein Teil dieser Nutzungen kann ohne Weiteres den in § 7 Nr. 8 Satz 1 Buchst. b BO 58 aufgeführten allgemein zulässigen Nutzungen zugeordnet werden, insbesondere den Ladengeschäften sowie gewerblichen Kleinbetrieben, die keine Nachteile oder Belästigungen für die nähere Umgebung verursachen können. Soweit einzelne der Nutzungen in einem allgemeinen Wohngebiet nach dem übergeleiteten Baunutzungsplan unzulässig sein sollten oder sich zumindest als problematisch darstellen könnten, haben die möglicherweise gebietsunverträglichen Nutzungen in der unmittelbaren Umgebung jedenfalls kein Ausmaß erreicht, die die Steuerungskraft der Gebietsausweisung durchgreifend in Abrede stellen könnten. Selbst die derzeitige Spielhallennutzung auf dem Vorhabengrundstück selbst vermag nicht dazu zu führen, dass die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Geltung der planerischen Festsetzung verloren ginge, zumal sich die Nutzung im Gebäude M... Damm 447 / Ecke M... Chaussee 170 jederzeit unproblematisch auch wieder umwandeln ließe in eine solche, die dem Katalog der zulässigen Nutzungen gemäß § 7 Nr. 8 BO 58 entspricht (z.B. Nahversorgungszentrum). Soweit die Klägerin auf die gegenüber dem Vorhabenstandort auf der anderen Straßenseite der M... Chaussee gelegene Tankstelle hinweist, rechtfertigt auch diese angesichts der in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabenstandorts vorhandenen Wohnnutzung nicht die Annahme, die Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets am Vorhabenstandort sei als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung schlechterdings nicht mehr tauglich. Dies umso weniger, als der Beklagte im Termin am 23. Oktober 2018 unwidersprochen vorgetragen hat, die Tankstelle bestehe bereits seit 1948. bb. Ebenso wenig erlaubt die Belegenheit des Vorhabenstandortes unmittelbar an der vielbefahrenen Kreuzung M... Damm / Ecke M... Chaussee den Schluss, die Planungskonzeption, die der Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets zugrunde liegt, sei (nachträglich) sinnlos geworden. Anders als die Klägerin meint, ergibt sich etwas anderes insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach als Kontrollfrage für das Funktionsloswerden eines Bebauungsplans die Frage dienen kann, ob der Plan einschließlich der auf den Schutz der Wohnnutzung gerichteten Festsetzungen angesichts der inzwischen eingetretenen Verhältnisse für den Bereich jetzt schlechterdings, nämlich nach den in § 1 BauGB geltenden Maßstäben, nicht mehr aufgestellt werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 1990 - BVerwG 7 C 41-43/89 -, NJW 1991, 310 ). Diese Rechtsprechung ist nicht in Bezug auf Straßenlärm und/oder sonstige verkehrliche Immissionen ergangen, sondern in einem (Sonder-) Fall einer (möglichen) Funktionslosigkeit „wegen jahrzehntelanger Missachtung der für gewerbliche Nutzungen im Hinblick auf Immissionen für die Nachbarschaft geltenden Beschränkungen“ (BVerwG, ebd.). Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung von seinem allgemeinen Ansatz abweichen wollte, wonach es auf eine nachträgliche bauliche Entwicklung nach Inkrafttreten des betreffenden Bebauungsplans ankommt. So hat das Bundesverwaltungsgericht denn gerade auch „Zweifel“ daran geäußert, ob eine Funktionslosigkeit in dem von ihm entschiedenen Fall anzunehmen war, wobei es zuvor ausdrücklich betont hat, dass an das Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit „strenge Anforderungen zu stellen“ sind (ebd.). Ausgangspunkt ist und bleibt somit, dass sich die Funktionslosigkeit einer Gebietsausweisung in einem Bebauungsplan in erster Linie als das Ergebnis einer behördlichen Praxis darstellt, mittels derer durch die (nachträgliche) Zulassung von Anlagen oder Nutzungen im Plangebiet tatsächliche Verhältnisse geschaffen worden sind, die in eklatantem und offenkundigem Widerspruch zum Bebauungsplan und seiner städtebaulichen Gestaltungsfunktion stehen. Um eine solche behördliche Praxis geht es nicht bei der Zunahme verkehrlicher Immissionen, die die Bauaufsichtsbehörde nicht in ihrer eigenen Hand hat. Soweit nicht die Straße selbst erst nach Inkrafttreten des betreffenden Bebauungsplans verwirklicht worden ist, steht in einem Fall wie dem vorliegenden gerade keine bauliche Entwicklung in Rede - auch keine solche, die sich an der Bauaufsichtsbehörde vorbei vollzogen hätte, ohne dass die Behörde dagegen eingeschritten wäre. Erst Recht handelt es sich nicht um eine weitere bauliche Entwicklung, die sich abweichend vom Bebauungsplan vollzogen hätte. Würde jede Zunahme verkehrlicher Immissionen eine Gebietsausweisung in einem Bebauungsplan in Frage stellen können, hätte dies eine erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge. Davon unabhängig steht zur Überzeugung des Gerichts vorliegend auch keineswegs fest, dass das allgemeine Wohngebiet am Vorhabenstandort wegen der verkehrlichen Immissionen im Bereich der Kreuzung M... Damm / Ecke M... Chaussee nach den Maßstäben des § 1 BauGB heute nicht mehr festgesetzt werden könnte. Die Klägerin hat ihre diesbezügliche Annahme in keiner Weise substantiiert, etwa durch Vorlage eines Lärmgutachtens. Nicht ausgeschlossen ist zudem auch, dass etwaigen Immissionsschutzproblemen durch geeigneten Schutzmaßnahmen entgegengewirkt werden könnte (z.B. Geschwindigkeitsbegrenzung zum Schutz der Anwohner). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 254.400,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über eine Nutzungsänderung einer Spielhalle in ein Wettbüro. Die Klägerin plant auf dem Grundstück M... Damm 447 / Ecke M... Chaussee 170 in 12107 Berlin-Neukölln (im Folgenden: Vorhabengrundstück) die Umnutzung von Räumlichkeiten eines von der M... GmbH betriebenen Spielhallenkomplexes in ein „lizenziertes Büro/Café für Sportwetten“. Der bisherige Spielhallenkomplex besteht aus vier Spielhallen und zwei dem Betrieb angeschlossenen Gaststätten. Zwei der Spielhallen („Spielhalle I“ und „Spielhalle II“) befinden sich im Untergeschoss des Gebäudes, die beiden anderen Spielhallen („Spielhalle III“ und „Spielhalle IV“) im Obergeschoss. An die Spielhalle I angeschlossen ist eine der beiden zu dem Komplex gehörenden Gaststätten. Die andere Gaststätte befindet sich im Erdgeschoss des Gebäudes. Das Vorhabengrundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des übergeleiteten Baunutzungsplans von Berlin 1958/60. Dieser weist das Grundstück als allgemeines Wohngebiet (§ 7 Nr. 8 BO 58) der Baustufe II/2 aus. Die auf dem Vorhabengrundstück und in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene tatsächliche Bebauung ist im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) Berlin wie folgt dokumentiert (die kreisförmige Markierung kennzeichnet das Vorhabengrundstück): Im Jahr 2000 erteilte das Bezirksamt Neukölln von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) Herrn K... für einen Teil der Räumlichkeiten im Untergeschoss des Gebäudes M... Damm 447 / Ecke M... Chaussee 170 eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Billardcafés in ein „Internetcafé“ (Baugenehmigung Nr. BWA a 31 / 1284 vom 31. Mai 2000). Ausweislich den zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen sollte das darin auch als „Spielothek“ bezeichnete Vorhaben auf einer Fläche von ca. 180 m² mit vier Geldspielgeräten, drei Internet-Terminals, zwei Dartspielen und drei Billardtischen ausgestattet sein. Die Öffnungszeiten waren angegeben mit: von 8:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Im Jahr 2007 erteilte das Bezirksamt dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn F..., eine weitere Baugenehmigung für ein in der Baugenehmigung als „Errichtung eines Internetcafés“ bezeichnetes Vorhaben, betreffend die Räumlichkeiten im Erdgeschoss und im Obergeschoss des Gebäudes M... Damm 447 / Ecke M... Chaussee 170 (Baugenehmigung Nr. 13681 vom 29. Oktober 2007). In dem vorangegangenen Bauantrag (mit Datum vom 2. Oktober 2007) wurde das Vorhaben bezeichnet als „Erweiterung des Internetcafés mit je 2 x 4 Geldspielautomaten“. In der zur Baugenehmigung gehörenden „Allgemeinen Beschreibung“ wurde zu dem Vorhaben unter der Überschrift „Spielothek“ wie folgt ausgeführt: „Es wird beabsichtigt, (…) die Gewerbeeinheit (ehemals Restaurant) im 1. OG im Hause M... Chaussee 170 (…) zu einem Internetcafé mit 2 Einheiten je 4 Geldspielautomaten umzugestalten und es als Familienunternehmen zu führen. Hierfür werden die straßenseitigen Ladenräume genutzt und neu eingerichtet. Ein zusätzlicher Aufgang zwischen EG und 1. OG wird durch den Einbau einer Treppe geschaffen.“ Zu den Fluchtwegen hieß es in der Unterlage: „Straßenseitig sind zwei Haupteingänge zu den Räumlichkeiten des Internetcafés vorhanden. Einer davon liegt auf der Westseite des Gebäudes zum M... Damm, der andere auf der Südseite in Richtung M... Chaussee. Von jedem Geschoss aus sind mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden: Erdgeschoss: 1. Fluchtweg: Haupttreppenhaus im Osten 2. Fluchtweg: Direkter Zugang zur Südseite in Richtung M... Chaussee Obergeschoss: 1. Fluchtweg: Haupttreppenhaus im Osten 2. Fluchtweg: Treppenhaus im Westen zum (…) M... Damm (F60-Umfassungswände mit rauchdichten T30-Türen)“. Nach der Betriebsbeschreibung sollte das „Internetcafé“ in zwei Nutzungseinheiten auf einer Nutzfläche von ca. 416 m² eingerichtet werden. Verteilt auf diese beiden Nutzungseinheiten sollte es über „2 x 4 Geldspielgeräte, 4 Internet-Terminals, 2 Dartspiele sowie 2 Billardtische (s. beiliegende Zeichnung)“ verfügen, wobei sich aus den zur Baugenehmigung gehörenden Bauzeichnungen ergibt, dass sich von den Internet-Terminals und Dartspielen ebenfalls, wie im Fall der Geldspielgeräte, jeweils vier bzw. zwei in jeder Nutzungseinheit befinden sollten, also insgesamt acht Internet-Terminals und vier Dartspiele; außerdem ergibt sich aus den Bauzeichnungen, dass die Geräte ausschließlich im Obergeschoss aufgestellt werden sollten. Es sollten keine Getränke ausgeschenkt werden. Für etwaigen Bedarf der Gäste würden ein Automat mit kalten, nichtalkoholischen Getränken und ein Snackautomat (Süßigkeiten) aufgestellt. Es würden keine Speisen angeboten. Die Öffnungszeiten waren angegeben mit: von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Die Nutzungseinheit 1 sollte ausweislich der Bauzeichnungen aus dem Erdgeschossbereich und Teilen des Obergeschosses bestehen, die Nutzungseinheit 2 aus den übrigen Teilen des Obergeschosses. Die Flächen der beiden Nutzungseinheiten waren wie folgt angegeben: Nutzungseinheit 1: EG: Gastraum 75,93 m² OG: Gastraum 160,92 m² Nutzungseinheit 1 gesamt: 236,85 m² Nutzungseinheit 2: WC Herren: 11,19 m² WC Damen: 10,78 m“ WC Behinderte: 3,28 m² Gastraum 154.41 m² Nutzungseinheit 2 gesamt: 179,66 m² Hinzu kam die Fläche für die Treppenaufgänge, die mit 15,18 m² angegeben war. Folgende gaststätten- bzw. gewerberechtliche Erlaubnisse wurden für den auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen Spielhallenkomplex ausgereicht: - Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Betreiben einer Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeit vom 16. August 2000 für einen Schank- und Speiseraum mit einer Grundfläche von 51,24 m² (Betriebsinhaber: F...); - „Erlaubnis / Namensänderung der GmbH“ zum gewerbsmäßigen Betreiben einer Spielhalle (§ 33i Abs. 1 GewO) vom 21. Dezember 2007 (Betriebsinhaber: M... GmbH - Spielhalle I mit einer Grundfläche von 121,21 m²). Dem vorausgegangen waren unter anderem eine Herrn F... unter dem 16. August 2000 erteilte, vom 16. August 2000 bis 15. August 2001 befristete Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Betreiben einer Spielhalle (§ 33i Abs. 1 GewO), eine Herrn S... unter dem 13. März 2001 erteilte Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Betreiben einer Spielhalle (§ 33i Abs. 1 GewO) und eine an die Firma M... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn S..., unter dem 30. April 2002 erteilte „Erlaubnis - Berichtigung vom 04.06.2003 -“ zum gewerbsmäßigen Betreiben einer Spielhalle (§ 33i Abs. 1 GewO), jeweils für das gleiche Objekt; - Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Betreiben einer Spielhalle (§ 33i Abs. 1 GewO) vom 9. Februar 2008 (Betriebsinhaber: M... GmbH - Spielhalle II mit einer Grundfläche von 53,62 m²). Dem vorausgegangen waren unter anderem eine Frau S... unter dem 9. November 2001 erteilte Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Betreiben „einer Spielhalle 1 mit 75,24 qm und Spielhalle 2 mit 53,62 qm“ (§ 33i Abs. 1 GewO) und eine an die Firma M... GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin, Frau S..., unter dem 22. Mai 2002 erteilte Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Betreiben einer Spielhalle (§ 33i Abs. 1 GewO), ebenfalls für die zuletzt genannten Objekte; - Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Betreiben einer Spielhalle (§ 33i Abs. 1 GewO) vom 9. Februar 2008 (Betriebsinhaber: M... GmbH - Spielhalle III mit einer Grundfläche von 159,08 m²); - Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Betreiben einer Spielhalle (§ 33i Abs. 1 GewO) vom 9. Februar 2008 (Betriebsinhaber: M... GmbH - Spielhalle IV mit einer Grundfläche von 147,12 m²); Die Bauzeichnungen, die Bestandteile der beiden zuletzt genannten Gewerbeerlaubnissen für die Spielhallen III und IV sind, decken sich hinsichtlich der Einteilung der von der M... GmbH genutzten Räumlichkeiten im Erdgeschoss und Obergeschoss des Gebäudes M... Damm 447 / Ecke M... Chaussee 170 in zwei Nutzungseinheiten und weitestgehend, wenn auch nicht vollständig auch hinsichtlich der Flächenangaben mit den zur Baugenehmigung Nr. 13681 vom 29. Oktober 2007 gehörenden Bauzeichnungen. Allerdings sind lt. der Zeichnung des Grundrisses für das Erdgeschoss abweichend von der entsprechenden Zeichnung, die zu der Baugenehmigung gehört, sechs Internet-Terminals in dem zur Nutzungseinheit 1 gehörenden Erdgeschossbereich vorgesehen. Auch sind die in der Zeichnung des Grundrisses für das Obergeschoss gemachten Angaben zu den im Obergeschoss vorhandenen Geräten nicht identisch mit den Angaben in der entsprechenden Zeichnung aus dem Baugenehmigungsverfahren. Im Übrigen enthielten alle vier Gewerbeerlaubnisse vom 21. Dezember 2007 bzw. 9. Februar 2008 unter anderem den Hinweis: „Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Durch diese Erlaubnis werden nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigungen oder Erlaubnisse, insbesondere solche baurechtlicher Art, (…) nicht berührt.“ Mit Datum vom 11. September 2008 meldete die M... GmbH außerdem den Betrieb einer erlaubnisfreien Gaststätte mit Sitzgelegenheiten ohne Alkoholausschank im Erdgeschossbereich des Gebäudes M... Damm 447 / Ecke M... Chaussee 170 gewerberechtlich an. Nach dem Inkrafttreten des neuen Berliner Spielhallengesetzes im Juni 2011 gründete Herr F... aufgrund Gesellschaftsvertrags vom 16. April 2014 die Klägerin. Mit Datum vom 12. Januar 2016 stellte die Klägerin bei dem Bezirksamt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für Sonderbauten für eine Änderung der bisherigen Nutzung „Spielhalle“ in dem Gebäude M... Damm 447 / Ecke M... Chaussee 170 in die beabsichtigte Nutzung „lizenziertes Büro/Café für Sportwetten“. In der zum Bauantrag gehörenden Baubeschreibung heißt es zu dem Vorhaben unter anderem: „Die derzeitige Spielhalle soll als lizenziertes Café/Büro für Sportwetten umgenutzt werden. Es ist beabsichtigt, einen anspruchsvollen Cafébetrieb mit Wettbüro einzurichten, der durch gezielte, gestalterische Elemente das Straßenbild entscheidend aufwertet. Im Wesentlichen soll durch hochwertige Materialgestaltung und ansprechendes Design weltoffene Atmosphäre für Sportinteressierte geschaffen werden, die den städtebaulichen Raum im Sinne einer gesteigerten Attraktivität aufwertet.“ Und weiter: „Der Umbau beinhaltet keine entscheidenden Eingriffe in die tragenden Elemente des Gebäudes. Es werden lediglich nichttragende Konstruktionen entnommen. Technisch veraltete Installationen werden gemäß dem aktuell geltenden Regelwerk erneuert. (…) Im Bereich des Treppenhaus erfolgt der erforderliche Rettungsweg gem. bestehendem Brandschutzkonzept.“ In der Betriebsbeschreibung wird zu dem Vorhaben unter anderem wie folgt ausgeführt: „Das bislang als Spielhalle genutzte Objekt im M... Damm 447 in 12349 Berlin soll zu einem Café für Sportwetten auf 2 Etagen (EG + 1. OG) umgenutzt werden (Nutzfläche 424,2 m²/Wettcafé 289,1 m²). Im vorderen Bereich an der M... Chaussee 170 befinden sich im Foyer 8 Wettterminals. Im 1. Obergeschoss präsentiert sich das Café für Sportwetten als klassisches Café mit in den Wänden eingelassenen Bildschirmen. Hier können für Sportwettangebote geeignete und zugelassene Sportereignisse live verfolgt und darauf Wetten abgegeben werden. Ein Zwang zur Wettabgabe besteht jedoch nicht. Zwei Wettterminals erweitern hier das Wettangebot. Zwei Tresen zur Wettannahme befinden sich im 1. OG im Cafébereich. Hier sind jeweils 2 Wettkassen eingerichtet. Im Laden befinden sich durchgehend 2 - 6 Personen Personal. Zusätzliche Kameras werden dort installiert, wo ein direkter Einblick durch das Personal nicht möglich ist. Öffnungszeiten: 10:00 bis 24:00 Uhr.“ Ausweislich der zum Bauantrag eingereichten Bauzeichnungen soll in dem als „Foyer“ bezeichneten Erdgeschossbereich im hinteren Teil durch Errichtung zweier Wände ein neuer, 18,40 m² großer Büroraum geschaffen werden. Dadurch entstünde in dem hinteren Teil des Erdgeschossbereichs zugleich ein 5,70 m² großer Flur, der zu der in das Haupttreppenhaus mündenden Tür führen würde. Mit Bescheid vom 13. April 2016 (Versagung Nr. 2015 / 1488) lehnte das Bezirksamt den Bauantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, im allgemeinen Wohngebiet seien nach § 7 Nr. 8 Buchst. b BO 58 gewerbliche Kleinbetriebe und Gaststätten zulässig, wenn sie keine Nachteile oder Belästigungen für die nähere Umgebung verursachten. Die vorliegend beantragte Nutzungsänderung in ein Wettlokal für lizenzierte Sportwetten werde als besondere Art eines gewerblichen Betriebs eindeutig in Form einer Vergnügungsstätte eingestuft. Das Lokal mit Wettterminals erstrecke sich über zwei Etagen und sei als eine Nutzungseinheit zu betrachten. Wie den dem Antrag beigelegten Grundrisszeichnungen und dem Schnitt zu entnehmen sei, handele es sich aufgrund der dargestellten Bestuhlung, den wandgroßen Bildschirmen, den insgesamt zehn Wettterminals und der Tresenbereiche, die zu einer längeren Verweildauer einlüden, eindeutig um einen Wettspiel-Unterhaltungsbetrieb, der regelmäßig als rücksichtslos im allgemeinen Wohngebiet anzusehen sei. Eine Schank- und Speisewirtschaft liege nicht vor. Dafür müsse die gastronomische Nutzung im Vordergrund stehen. Wenn jedoch drei wandgroße Bildschirme für Sportübertragungen und insgesamt zehn Wettterminals aufgestellt würden und im Café mit 79 Sitzplätzen keine Küchenspeisen angeboten würden, spreche dies dafür, dass der Schwerpunkt der originären Nutzung keine Schank- und Speisewirtschaft sei, sondern vielmehr eine Vergnügungsstätte. Die Bauantragsunterlagen stellten deutlich dar, dass die zukünftige Nutzung der Räumlichkeiten nicht vorrangig dem Verzehr von Getränken und Speisen dienen, sondern zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen sowie zur Unterhaltung ausgestattet werden solle. Die geplante Vergnügungsstätte sei ferner von ihrer Betriebsgröße und ihrem Einzugsbereich als kerngebietstypisch einzustufen. Sie überschreite mit einer angegebenen Nutzfläche von 424,2 m² den für Vergnügungsstätten herangezogenen Schwellenwert für die Kerngebietstypik von 100 m² Grundfläche. Der gegen den Bescheid vom 13. April 2016 von der Klägerin erhobene Widerspruch wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2016 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der von der Klägerin im Widerspruchsverfahren geäußerten Ansicht, wonach eine Baugenehmigung für die geplante Umnutzung nicht erforderlich sei, weil die Umnutzung weder bauplanungsrechtlich noch bauordnungsrechtlich genehmigungsbedürftig sei, werde nicht gefolgt. Es sei daran anzuknüpfen, ob hinsichtlich der bisherigen Nutzung des Gebäudes als Spielhalle eine Baugenehmigung vorgelegen habe. Das sei nicht der Fall. Eine für die vorhandene Spielhalle entsprechende bestandskräftige Baugenehmigung liege nicht vor. Die Baugenehmigung vom 29. Oktober 2007 sei für die „Errichtung eines Internetcafés“ erteilt worden. Eine Spielhalle sei auf dem Grundstück nie genehmigt worden. Die Argumentation der Klägerin, dass der jetzige Betrieb eine „weitere (genehmigungsfreie) Gaststätte“ beinhalte, gehe ins Leere. Auf einen etwaigen Verlust der Gültigkeit der gewerberechtlichen Erlaubnisse nach § 33i GewO mit Ablauf des 31. Oktober 2016 komme es insofern nicht an. Selbst wenn eine Baugenehmigung vorgelegen hätte, würde die Änderung von einer Spielhalle in ein Café für Sportwetten eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB darstellen. Bei Änderungen der tatsächlichen Nutzung komme es darauf an, ob damit die jeder Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen werde und durch die Aufnahme der veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt würden, sodass sich die Genehmigungsfrage neu stelle. Ursprünglich sei das Gebäude als Spielhalle genutzt worden. Den dem Bauantrag beigelegten Grundrisszeichnungen und dem Schnitt sei zu entnehmen, dass es sich bei der geplanten Nutzung um ein lizenziertes Büro/Café für Sporthallen handeln werde. Geplant seien insgesamt zehn Wettterminals und wandgroße Bildschirme, die zu einer längeren Verweildauer einlüden. Die zu nutzenden Räumlichkeiten sollten sich über zwei Etagen auf einer Grundfläche von ca. 500 m² erstrecken. Laut Bestuhlungsplan solle es Sitzplätze für mindestens 79 Personen geben. Die Öffnungszeiten sollten von 10:00 Uhr bis 24:00 Uhr andauern. Danach ergebe sich das Bild einer Nutzungsänderung. Die ursprüngliche Nutzung als Spielhalle lade zwar auch zum Verweilen von längerer Dauer ein. Bei dem Austragen von Sportwetten sei jedoch mit einer längeren Verweildauer zu rechnen, da in diesem Zusammenhang auch ein gesellschaftlicher Charakter im Rahmen von Unterhaltungen und Konsumieren von Getränken hinzukomme, sodass die Art der Nutzung eine andere sei. Auch die Variationsbreite ändere sich in der Hinsicht, dass das Angebot an Sitzplätzen und Nutzungsmöglichkeiten ausgedehnt werde. Das geplante Vorhaben stelle eindeutig eine Vergnügungsstätte dar. Diese sei von ihrer Betriebsgröße und ihrem Einzugsbereich als kerngebietstypisch einzustufen. Es handele sich nicht mehr um einen gewerblichen Kleinbetrieb im Sinne des § 7 Nr. 8 Buchst. b BO 58. Das Café für Sportwetten stelle eine größere Fläche bereit, und es würden sich dort insbesondere auch vor dem Eingang gegebenenfalls größere Mengen von Menschen befinden. Insofern komme auch eine ausnahmsweise Zulassung als gewerblicher Betrieb mittleren Umfangs, der keine Nachteile oder Belästigungen für die nähere Umgebung verursachen könne, nicht in Betracht. Das Vorhaben stelle hinsichtlich der zuvor betriebenen Spielhalle keine Vergnügungsstätte vergleichbaren Umfangs dar. Am 21. Dezember 2016 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, der vorhandene Spielhallenkomplex sei baurechtlich nie genehmigt worden. Die Aufstellung von Geldspielgeräten auf dem Vorhabengrundstück sei seit dem Jahr 2000 baurechtlich genehmigt worden. Damals habe der Beklagte noch nicht streng zwischen einem „Internetcafé“ und einer Spielhalle mit angeschlossener Gastronomie unterschieden. Vielmehr habe er der M... GmbH die Errichtung eines „Internetcafés“ sowie - im Jahr 2007 - dessen Umbau und Erweiterung gestattet. Dabei habe die Nutzfläche, wie sich aus der Betriebsbeschreibung vom 17. September 2007 ergebe, schon damals 416 m² betragen, also die Schwelle zur Kerngebietstypik deutlich überschritten. Im selben Jahr habe der Beklagte der M... GmbH dann auch gewerberechtlich durch die Erteilung der Erlaubnisse gemäß § 33i GewO den Betrieb von insgesamt vier Spielhallen gestattet, von denen bereits zwei für sich genommen die Größe zur Kerngebietstypik erreicht bzw. überschritten hätten. Insgesamt sei die genehmigte Spielfläche rd. 380 m² groß gewesen. Hinzu kämen die Grundflächen der kurz darauf genehmigten beiden Gaststätten in Gestalt der Schank- und Speisewirtschaft sowie der erlaubnisfreien Gaststätte. Doch auch wenn man davon ausginge, eine Baugenehmigung habe nicht vorlegen, wäre der Spielhallenkomplex gleichwohl als baurechtlich genehmigt anzusehen. Denn der Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO habe aufgrund der in § 61 Abs. 1 Nr. 3 BauO Bln a.F. angeordneten Verfahrenskonzentration Vorrang vor Baugenehmigungsverfahren gehabt. Demgemäß habe es unter der Geltung des § 61 Abs. 1 Nr. 3 BauO Bln a.F. (noch) nicht der Erteilung einer Baugenehmigung bedurft. Erst im Jahr 2012 habe der Berliner Gesetzgeber § 61 BauO Bln dahingehend geändert, dass für den Betrieb einer Spielhalle neben einer Erlaubnis nach § 33i GewO eine Baugenehmigung erforderlich sei. Unabhängig davon, ob die Bauaufsichtsbehörde an dem Verfahren nach § 33i GewO vom Gewerbeamt seinerzeit beteiligt worden sei, komme den am 21. Dezember 2007 und 9. Februar 2008 an die M... GmbH erteilten gewerberechtlichen Erlaubnissen somit Legalisierungswirkung auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht zu. Aufgrund dieser Legalisierungswirkung genössen die vorhandenen Spielhallen heute Bestandsschutz. Die in der gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33i GewO enthaltene Baugenehmigung sei auch nicht zusammen mit der gewerberechtlichen Erlaubnis nachträglich mit Ablauf des 31. Juli 2016 gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln erloschen. § 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln sehe nur das Erlöschen der auf der Grundlage von § 33i GewO erteilten Gewerbeerlaubnisse vor. Ein Erlöschen der darin enthaltenen Baugenehmigung sei nicht geregelt, sodass davon auszugehen sei, dass die baurechtliche Legalisierungswirkung fortbestehe. Ein Erlöschen der einmal erteilten Baugenehmigung wäre unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 GG auch höchst problematisch. Darüber hinaus dauere die Nutzung als Spielhallenkomplex in der genehmigten Form derzeit auch noch an. Grund hierfür sei die Fiktion des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG, wonach für Bestandsunternehmen die Erlaubnis nach § 33i GewO bis zum Ablauf des sechsten Monates nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren (vgl. § 1 MindAbstUmsG) als fortbestehend gelte, soweit bis zum Ablauf der Ausschlussfrist ein Antrag einschließlich der notwendigen Antragsunterlagen auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz Berlin bei der zuständigen Behörde eingegangen sei. Die M... GmbH habe einen entsprechenden Antrag fristgerecht eingereicht. Eine Entscheidung über diesen Antrag liege noch nicht vor. Schließlich gelte der Grundsatz, dass der durch eine Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz auch nach Nutzungsaufgabe solange andauere, wie nach der Verkehrsanschauung noch damit gerechnet werden könne, dass die Nutzung wieder aufgenommen werde. Nach der dafür vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten „Faustformel“ wirke der Bestandsschutz zumindest für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren fort. Sei eine Spielhalle lediglich gewerberechtlich genehmigt, nicht aber baurechtlich, komme der entsprechenden Gewerbeerlaubnis jedoch Konzentrationswirkung zu, könne insoweit nichts anderes gelten. Die Erteilung einer neuen Baugenehmigung für die geplante Umnutzung sei nicht erforderlich, weil es sich nicht um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne des § 59 Abs. 1 BauO Bln handele. Eine Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinne liege nicht vor, weil die Nutzungen Spielhalle und Sportwettcafé jeweils Vergnügungsstätten darstellten. Soweit in der Rechtsprechung und Literatur für den Regelfall der Änderung einer Spielhalle in ein Wettbüro bzw. Sportwettcafé unter Berufung auf die generelle Verschiedenartigkeit von Vergnügungsstätten etwas Anderes vertreten werde, beruhe dies darauf, dass Spielhallen regelmäßig nicht mit einer Schank- und Speisewirtschaft bzw. einem Café verbunden seien, sodass Verweildauer und Zahl der Gäste voneinander abweichen könnten. Das sei vorliegend anders. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen Spielhallenkomplex bestehend aus vier Spielhallen handele, dem darüber hinaus zwei Gastronomiebetriebe angeschlossen seien, in denen sich die Gäste bei Getränken und kalten Speisen aufhielten, unterscheide sich der bodenrechtliche Charakter der beiden Betriebe nicht. Insbesondere sei nicht zu erwarten, dass sich die Zahl der Gäste signifikant erhöhe. Auch deren Verweildauer werde allenfalls geringfügig ansteigen. Tatsächlich sei sogar anzunehmen, dass die (möglichen) bodenrechtlichen Spannungen durch das Sportwettcafé geringer sein würden, weil dieses im Unterschied zu den Spielhallen nicht erst um 3:00 Uhr nachts schließe, sondern bereits um 24:00 Uhr. Die Öffnungszeit werde somit anstatt früher 23 bzw. heute 16 Stunden künftig nur noch zwölf Stunden am Tag betragen. Auch im bauordnungsrechtlichen Sinne liege keine Nutzungsänderung vor. Wie in der Baubeschreibung ausgeführt, beinhalte der Umbau keinen Eingriff in die tragenden Elemente des Gebäudes. Erweiterungsmaßnahmen oder anderweitige Umbaumaßnahmen, die den baurechtlichen Bestandsschutz hätten entfallen lassen können, habe es nicht gegeben. Die Räumlichkeiten entsprächen dem genehmigten Bestand. Es treffe zwar zu, dass der Klägerin selbst für die zu dem bestehenden Spielhallenkomplex gehörenden beiden Gaststätten keine gaststättenrechtlichen Erlaubnisse erteilt worden seien. Insoweit läge aber die gaststättenrechtliche Erlaubnis vom 16. August 2000 und die mit Datum vom 11. September 2008 erfolgte Anmeldung zur Aufnahme einer (weiteren) erlaubnisfreien Gaststätte vor. Die Legalität der Gaststätten dürfte unstreitig sein. Das Fehlen von an die Klägerin erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnissen sei vorliegend unerheblich. Jedenfalls sei eine gegebenenfalls erforderliche neue Baugenehmigung zu erteilen. Dabei werde nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg kerngebietstypische Wettbüros in allgemeinen Wohngebieten nach dem Baunutzungsplan generell unzulässig sein sollten, da sie nicht als nicht störende gewerbliche Kleinbetriebe angesehen werden könnten, sondern anzunehmen sei, dass von ihnen Nachteile oder Belästigungen für die Wohnnutzung in der näheren Umgebung ausgingen. Das hindere die Annahme eines Genehmigungsanspruchs im vorliegenden Fall jedoch nicht. Zum einen hätten die Festsetzungen des Baunutzungsplans für das Vorhabengrundstücks an dieser Stelle ihre steuernde Funktion dauerhaft verloren. Die Festsetzung einer Wohnnutzung sei jedenfalls bezogen auf das Vorhabengrundstück selbst heute nicht mehr abwägungsfehlerfrei möglich, weil das Grundstück unmittelbar an der vielbefahrenen Kreuzung M... Damm / Ecke M... Chaussee liege. Die folglich nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende nähere Umgebung stelle sich aufgrund ihrer Prägung durch Gewerbebetriebe, Büros und eine Tankstelle, vor allem aber auch durch den vorhandenen kerngebietstypischen Spielhallenkomplex der M... GmbH als Gemengelage dar. Es entspreche ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass auch nicht mehr genutzte oder sogar beseitigte bauliche Anlagen für die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB prägende Wirkung solange behielten, wie nach der Verkehrsauffassung mit der Aufnahme einer gleichartigen Nutzung gerechnet werden könne. Somit präge der vorhandene Spielhallenkomplex als kerngebietstypische Vergnügungsstätte die nähere Umgebung auch noch über ein Erlöschen der Genehmigung bzw. eine (mögliche) Schließung hinaus. Eine Wohnnutzung sei im Kreuzungsbereich nicht anzutreffen. Zum anderen sei auch eine Rücksichtslosigkeit des beantragten Vorhabens für die auf den Grundstücken in der näheren Umgebung vorhandene Wohnnutzung nicht gegeben. Die Wohnnutzung in der Umgebung sei durch deutliche Gebäudeabstände abgesetzt. Eine Beeinträchtigung der Wohnnutzung sei angesichts der Lage des Gebäudes M... Damm 447 / Ecke M... Chaussee 170 sowie der Ausrichtung der Eingänge in Richtung des Kreuzungs- bzw. Straßenbereichs schlechthin ausgeschlossen. Für die Heranziehung des Rechtsgedankens des § 4 BauNVO zur Konkretisierung des in § 7 Nr. 5 BO 58 enthaltenen Rücksichtnahmegebots sei daher hier kein Raum. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid des Bezirksamts Neukölln von Berlin vom 13. April 2016 (Versagung Nr. 2015 / 1488) in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 17. November 2016 aufzuheben und festzustellen, dass für die beabsichtigte Umnutzung des derzeitigen Spielhallenkomplexes im Gebäude M... Damm 447 / Ecke M... Chaussee 170 in 12107 Berlin-Neukölln in ein Büro/Café für Sportwetten eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist; hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Neukölln von Berlin vom 13. April 2016 (Versagung Nr. 2015 / 1488) in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 17. November 2016 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren mit Datum vom 12. Januar 2016 gestellten Bauantrag eine Baugenehmigung für die Umnutzung des derzeitigen Spielhallenkomplexes im Gebäude M... Damm 447 / Ecke M... Chaussee 170 in 12107 Berlin-Neukölln in ein Büro/Café für Sportwetten zu erteilen; 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den Widerspruchsbescheid vom 17. November 2016 sowie dem Bescheid vom 13. April 2016 und dem Widerspruchsbescheid vom 17. November 2016 vorangegangene planungsrechtliche Stellungsnahmen (vom 2. März 2016 und 28. Juli 2016). Ergänzend macht er im Wesentlichen geltend, die Auffassung der Klägerseite, dass für das strittige Vorhaben Bestandsschutz bestehe und demnach keine Baugenehmigung erforderlich sei, gehe fehl. Das geplante Vorhaben umfasse unter anderem auch bauliche Veränderungen für die Herstellung eines Büroraums im Erdgeschoss. Hierdurch werde zumindest einer der gemäß § 33 BauO Bln a.F. erforderlichen Rettungswege durch Schaffung eines Flures verändert. Schon allein diese Veränderung werfe die Genehmigungsfrage neu auf. Da es sich nach den Antragsunterlagen um ein „Lokal“ mit mindestens 47 Gastplätzen handele und Schank- und Speisewirtschaften mit mehr als 40 Gastplätzen gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 8 BauO Bln a.F. als Sonderbau einzustufen seien, sei in dem insofern einschlägigen Genehmigungsverfahren für Sonderbauten nach § 65 BauO Bln a.F. gemäß § 67 Abs. 2 BauO Bln a.F. der Brandschutznachweis bauaufsichtlich zu prüfen. Hierzu zähle auch die bauliche Ausgestaltung und Führung der erforderlichen Rettungswege. Eine Baugenehmigung für eine Spielhalle sei zu keinem Zeitpunkt erteilt worden. Bauordnungsrechtlich genehmigt worden seien am 31. Mai 2000 ein Internetcafé und später dessen Erweiterung nebst Geschosstreppe zwischen dem Erdgeschoss und dem Obergeschoss sowie Teilung des Betriebs in zwei Einheiten. Die Gewerbeerlaubnis sei aufgrund von § 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln zwischenzeitlich erloschen. Selbst wenn eine baurechtliche Legalisierungswirkung vorläge, sei deren Fortbestand nach Erlöschen der Gewerbeerlaubnis zu bezweifeln. Aus einer planungs- und folglich auch bauordnungsrechtlich nicht zulässigen Nutzung könne kein Bestandsschutz einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte in einem allgemeinen Wohngebiet erwachsen. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass mit den gewerberechtlichen Erlaubnissen von einer Baugenehmigung, geschweige denn einer rechtskonforme Baugenehmigung bzw. - Planungsrecht missachtend - über den 31. Juli 2016 hinaus von Bestandskraft ausgegangen werden könne. Jedenfalls sei eine neue baurechtliche Zulässigkeitsprüfung geboten, soweit baurechtliche Veränderungen an bestandsgeschützten Objekten vorgenommen würden. Dementsprechend könne sich die Klägerin hinsichtlich ihrer Erweiterungsmaßnahmen nicht mehr auf den bestandsgeschützten Teil beziehen. Dieser entfalle im Fall einer erheblichen Veränderung vollends. Im Übrigen lägen für das Objekt M... Damm 447 / Ecke M... Chaussee 170 keine gaststättenrechtlichen Erlaubnisse vor, da die Klägerin erst seit dem 28. Mai 2014 existiere. Sollte eine Funktionslosigkeit des allgemeinen Wohngebiets anzunehmen sein, so dürfte eine nicht genehmigte Vergnügungsstätte im vorliegenden Fall an der in Rede stehenden Straßenkreuzung nicht in die Beurteilung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB einbezogen werden. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 9. Januar 2017 und 12. Juni 2018 ihr Einverständnis erteilt mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeiten im Termin am 23. Oktober 2018 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23. Oktober 2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der Verwaltungsvorgänge aus den gast- bzw. gewerberechtlichen Verfahren betreffend die in Rede stehenden Räumlichkeiten in dem Objekt M... Damm 447 / Ecke M... Chaussee 170 (insgesamt zehn Hefter), die vorgelegenen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.