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Beschluss

8 S 869/12

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Umwandlung einer Spielhalle in eine Spielhalle mit integriertem Billardcafé kann eine nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB darstellen, wenn die Variationsbreite der bisherigen genehmigten Nutzung verlassen wird. • Eine Nutzungsänderung ist insbesondere dann gegeben, wenn durch die neue Nutzung das Nutzungsspektrum erweitert und damit bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, etwa durch Einführung eines gastronomischen Angebots mit Alkoholausschank. • Auch wenn sowohl die bisherige als auch die neue Nutzung als Vergnügungsstätte zu bewerten sind, kann eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung vorliegen, weil die neue Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine andere Qualität aufweist. • Zur Beurteilung der Zulässigkeit sind §§ 29, 34 BauGB sowie §§ 6, 15 BauNVO und § 31 BauGB heranzuziehen.
Entscheidungsgründe
Nutzungsänderung Spielhalle zu Spielhalle mit Billardcafé als bodenrechtlich relevante Veränderung • Die Umwandlung einer Spielhalle in eine Spielhalle mit integriertem Billardcafé kann eine nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB darstellen, wenn die Variationsbreite der bisherigen genehmigten Nutzung verlassen wird. • Eine Nutzungsänderung ist insbesondere dann gegeben, wenn durch die neue Nutzung das Nutzungsspektrum erweitert und damit bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, etwa durch Einführung eines gastronomischen Angebots mit Alkoholausschank. • Auch wenn sowohl die bisherige als auch die neue Nutzung als Vergnügungsstätte zu bewerten sind, kann eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung vorliegen, weil die neue Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine andere Qualität aufweist. • Zur Beurteilung der Zulässigkeit sind §§ 29, 34 BauGB sowie §§ 6, 15 BauNVO und § 31 BauGB heranzuziehen. Die Klägerin betreibt eine genehmigte Spielhalle im Erdgeschoss eines Gebäudes. Sie beantragte am 30.06.2010 die Baugenehmigung zur Umwandlung in eine Spielhalle mit integriertem Billardcafé einschließlich gemeinsamer Aufsicht. Das Billardcafé sollte auf ca. 119,48 m² eingerichtet werden, mit zwei Billardtischen, Sitzplätzen und Thekenplätzen sowie Alkoholausschank; die verbleibende Spielhalle würde auf 163,34 m² verbleiben. Die Beklagte entschied nicht über den Bauantrag; die Klägerin erhob daher Untätigkeitsklage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, das Gesamtvorhaben sei eine nicht genehmigungsfähige Nutzungsänderung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO, weil die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet entspreche und ein Vorhaben dieser Art dort unzulässig sei. • Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor; die angegriffene Entscheidung lässt sich mit den vorgebrachten Gründen nicht ernstlich in Frage stellen. • Rechtliche Grundlage: § 29 Abs. 1 BauGB bestimmt, dass eine Nutzungsänderung vorliegt, wenn die Variationsbreite der genehmigten Nutzung verlassen wird und dadurch bodenrechtliche Belange neu berührt werden können. • Die Variationsbreite ist überschritten, wenn das charakteristische Nutzungsspektrum erweitert wird; dies ist hier durch Integration eines gastronomischen Betriebsteils mit Alkoholausschank der Fall. • Die Umwandlung zu einer Spielhalle mit Billardcafé verändert die konkrete Nutzungsart und kann städtebaulich andere Qualität haben, etwa durch Ansprache eines größeren oder anderen Kundenkreises und erhöhte Immissionswirkungen. • Auch wenn beide Nutzungen als Vergnügungsstätten zu qualifizieren sind, sind maßgeblich Art und Umfang der konkret beantragten Nutzung; eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung kann daher trotzdem vorliegen. • Folgerichtig ist die geplante Umwandlung nach § 34 Abs. 2 i.V.m. §§ 6, 15 BauNVO in Verbindung mit § 31 BauGB in der konkreten Umgebung unzulässig gewesen; das Verwaltungsgericht hat dies zutreffend festgestellt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Gericht bestätigte, dass die Umwandlung der Spielhalle in eine Spielhalle mit Billardcafé eine nutzungsänderung i.S. des § 29 BauGB darstellt und bodenrechtliche Belange neu berühren kann, so dass die geplante Nutzung in der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 6, 15 BauNVO unzulässig ist. Damit bleibt die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung in der angefochtenen Entscheidung bestehen. Der Beschluss ist unanfechtbar.