Urteil
19 K 242.17 A
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0125.19K242.17A.00
42Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
42 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zwischen den gesetzlich geregelten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen bzw. den fehlenden Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen. Ob diese erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits und den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutverletzungen bzw. dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen.(Rn.19)
Diese Verknüpfung geht grundsätzlich nicht deshalb verloren, weil mit der Verfolgungshandlung weitere, flüchtlingsrechtlich neutrale Zwecke verfolgt werden. Insoweit kann auch in Fällen, in denen der Staat das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität verteidigt, eine staatliche Verfolgung vorliegen.(Rn.20)
2. Für die Frage, ob die Furcht des Asylsuchenden vor einer Verfolgung im Fall der Rückkehr begründet ist, ist grundsätzlich auf den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit abzustellen.(Rn.22)
Die begründete Furcht vor Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.(Rn.29)
Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Es kommt insoweit darauf an, ob in Anbetracht der Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.(Rn.30)
3. Allein der Umstand, dass der Asylsuchende unverfolgt aus Syrien ausgereist und in der Bundesrepublik einen Asylantrag gestellt hat, begründet für sich genommen noch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da dem Asylsuchenden allein wegen der Ausreise sowie des Aufenthalts in Deutschland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine staatliche Verfolgung droht.(Rn.33)
Das gilt auch dann, wenn sich der Asylsuchende durch seine Ausreise dem Wehrdienst entzogen hat.(Rn.36)
4. Hat sich der Asylsuchenden nach seiner Ausreise öffentlich, in diesem Fall insbesondere durch mehrere Facebook- Posts, regimekritisch geäußert, so ist davon auszugehen, dass ihm im Fall der Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht.(Rn.37)
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juli 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwischen den gesetzlich geregelten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen bzw. den fehlenden Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen. Ob diese erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits und den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutverletzungen bzw. dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen.(Rn.19) Diese Verknüpfung geht grundsätzlich nicht deshalb verloren, weil mit der Verfolgungshandlung weitere, flüchtlingsrechtlich neutrale Zwecke verfolgt werden. Insoweit kann auch in Fällen, in denen der Staat das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität verteidigt, eine staatliche Verfolgung vorliegen.(Rn.20) 2. Für die Frage, ob die Furcht des Asylsuchenden vor einer Verfolgung im Fall der Rückkehr begründet ist, ist grundsätzlich auf den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit abzustellen.(Rn.22) Die begründete Furcht vor Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.(Rn.29) Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Es kommt insoweit darauf an, ob in Anbetracht der Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.(Rn.30) 3. Allein der Umstand, dass der Asylsuchende unverfolgt aus Syrien ausgereist und in der Bundesrepublik einen Asylantrag gestellt hat, begründet für sich genommen noch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da dem Asylsuchenden allein wegen der Ausreise sowie des Aufenthalts in Deutschland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine staatliche Verfolgung droht.(Rn.33) Das gilt auch dann, wenn sich der Asylsuchende durch seine Ausreise dem Wehrdienst entzogen hat.(Rn.36) 4. Hat sich der Asylsuchenden nach seiner Ausreise öffentlich, in diesem Fall insbesondere durch mehrere Facebook- Posts, regimekritisch geäußert, so ist davon auszugehen, dass ihm im Fall der Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht.(Rn.37) Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juli 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1. Die Klage, über die aufgrund des Beschlusses vom 8. November 2018 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Var. VwGO in Form der sog. Versagungsgegenklage zulässig und begründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger durch das Bundesamt in Ziffer 2 des Bescheides vom 22. Juli 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. AsylG) einen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1.1 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist im Fall des Klägers nicht nach Art. 1 E des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK, BGBl. 1953 II S. 559, 560) ausgeschlossen. Danach findet die Genfer Flüchtlingskonvention keine Anwendung auf eine Person, die von den zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Aufenthalt genommen hat, als eine Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten hat, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind. Die Bestimmung bezieht sich auf Personen, die an sich die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und in einem Land aufgenommen wurden, das ihnen die Mehrzahl der Rechte, welche Staatsangehörigen zuteilwerden, aber nicht die formelle Staatsangehörigkeit gewährt (Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, § 34 Rn. 2). Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Kläger aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts in den Vereinigten Arabischen Emiraten dort Rechte im Sinne des Art. 1 E GFK genießt. Die Ausschlussregelung des § 27 Abs. 1 AsylG findet ebenfalls keine Anwendung, denn deren Geltungsbereich ist auf die Versagung der Anerkennung als Asylberechtigter beschränkt. Die Berufung auf den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 4 AsylG wird nicht ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - BVerwG 10 C 13/11 -, juris Rn. 15). 1.2 Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Hiernach ist ein Ausländer unter anderem dann Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 Buchst. a). Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3a bis 3e AsylG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9; sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Ob diese erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits und den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutverletzungen bzw. dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - BVerwG 10 C 52.07 -, juris Rn. 24). Die Verknüpfung ist also anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 10 C 11.08 -, juris Rn. 13). Es kommt demzufolge nicht auf die ohnehin kaum feststellbaren (künftigen) subjektiven Vorstellungen der jeweils für den Akteur im Sinne des § 3c AsylG handelnden Person(en) an (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009, a.a.O., Rn. 24). Hier gilt nichts anderes als für das nationale Asylrecht nach Art. 16a GG (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Mai 2017 - VGH A 11 S 562/17 -, juris Rn. 20 m.w.Nachw.). Diese Verknüpfung geht grundsätzlich auch nicht verloren, wenn mit der Verfolgungshandlung weitere, flüchtlingsrechtlich neutrale Zwecke verfolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat zum nationalen Asylrecht entschieden, dass auch in Fällen, in denen der Staat das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität verteidigt, eine staatliche Verfolgung vorliegen kann (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - BVerfG 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE 80, 315-353; Beschluss vom 12. Juli 1993 - BVerfG 2 BvR 855/93 -, juris). Überschreiten die befürchteten Maßnahmen der Sicherheitskräfte eine legitime Terrorismus- und Separatismusbekämpfung, lassen sie sich nicht mit der Verfolgung angemessener Sicherheitsinteressen des Staates und dem Rechtsgüterschutz rechtfertigen. Deshalb sprich eine Vermutung dafür, dass die Verfolgungsmaßnahmen den Einzelnen zumindest auch wegen asylerheblicher Merkmale treffen und daher politische Verfolgung darstellen. Für das unionsrechtliche und internationale Flüchtlingsrecht nach der Genfer Konvention gilt nichts anderes (BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - BVerwG 10 C 24/08 -, juris Rn. 16). Soweit in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Anforderungen an das Maß der Intensität der flüchtlingsrelevanten Zielrichtung des Handelns gestellt werden, ist dies nicht entscheidend, wenn der flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgrund nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch die Verfolgung entfiele (sog. „but for-test“, vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3a AsylG Rn. 53 m.w.Nachw.), da in solchen Fällen die erforderliche Intensität nach allen Auffassungen vorliegt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Mai 2017, a.a.O., Rn. 22). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG begründet ist, gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23.12 -, juris Rn. 19, 32 m.w.Nachw.). Dabei ist eine bereits erlittene Vorverfolgung oder ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. ein Ausländer tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 QRL). Zu den Maßstäben einer flüchtlingsrechtlichen Beurteilung hat der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 2. Mai 2017, a.a.O., Rn. 23 ff.) ausgeführt: „Es kommt zuletzt nicht darauf an, ob der Verfolgte diese Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG und Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EZ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. L 337 S. 9 im Folgenden: Anerkennungsrichtlinie). Hierher rechnet auch der Fall, dass der Betreffende seitens des Verfolgers nur verdächtigt wird, ein solches Merkmal zu erfüllen und die Verfolgungsmaßnahme hier ansetzt, um eine entsprechende Feststellung zu treffen (vgl. hierzu schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.10.2013 - A 11 S 2046/13 -, juris, m.w.N.). Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine (bestimmte) Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Von diesen Maßstäben ausgehend und unter Berücksichtigung des prognostischen Charakters der Frage nach einer begründeten Furcht des Schutzsuchenden bei dessen Rückkehr sowie dessen sachtypischen Beweisnotstandes - der gerade in Bezug auf die Frage nach der Motivationslage des (potentiellen) Verfolgers offen zu Tage liegt - kann die Zielrichtung des Verfolgers, die unbeschadet der dargestellten objektivierten Betrachtungsweise als Intention ein subjektives Merkmal darstellt, aus den objektiven Gegebenheiten, so wie sie sich aktuell darstellen und aller Voraussicht nach entwickeln werden, zu folgern sein. So hat das Bundesverfassungsgericht zur Gerichtetheit in Asylfällen schon ausgeführt, dass auch die Verfolgung von Straftaten, die sich - zunächst - nicht als politische Verfolgung darstellt, in politische Verfolgung umschlagen kann, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene gleichwohl wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wird. Es hat daraus die Vermutungsregel zu Gunsten einer (politischen) Verfolgung abgeleitet, wenn der Flüchtling eine Behandlung erleidet, die härter ist als die sonst zur Verfolgung ähnlicher - nicht politischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat übliche (Beschluss vom 10.07.1989, a.a.O.). Nach Auffassung des Senats gilt für den unionsrechtlichen Flüchtlingsschutz nichts anderes. Weder Art. 9 noch Art. 10 der Anerkennungsrichtlinie lassen einen Ansatz für eine abweichende Sichtweise erkennen. Die Funktion des völkerrechtlichen wie auch unionsrechtlichen effektiven Flüchtlingsschutzes ist darauf gerichtet, politische und soziale Erscheinungsformen staatlichen wie nicht-staatlichen Handelns in der objektiven Lebenswirklichkeit gesamtheitlich zu bewältigen, was eine Fragmentierung in vielfältige und unüberschaubare individuelle Sichtweisen bzw. Handlungsmotive der verschiedenen Akteure verbietet; der Fokus der Betrachtung muss daher darauf gerichtet sein, wie sich der Eingriff in der politischen wie sozialen Realität darstellt und wie er diese beeinflusst bzw. auf diese einwirkt. Anders ausgedrückt: Entscheidend ist, wie der oder die Verfolgte die jeweilige auf sich bezogene Maßnahmen hinsichtlich ihrer Zielrichtung nach objektivierter Betrachtungsweise einschätzen kann oder konnte.“ Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Art. 5 Abs. 2 QRL, der mit § 28 Abs. 1a AsylVfG in deutsches Recht umgesetzt wird, besagt, dass die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes beruhen kann, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese - anders als bei der Asylanerkennung gemäß § 28 Abs. 1 AsylVfG - nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen. Erst in dem (erfolglosen) Abschluss eines Erstverfahrens liegt eine entscheidende zeitliche Zäsur; für nach diesem Zeitpunkt selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 - OVG 3 L 147/12 -, juris Rn. 26 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2008 - BVerwG 10 C 27.07 -, NVwZ 2009, 730). Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Die „verständige Würdigung aller Umstände“ hat dabei eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07 -, juris Rn. 37, und Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118/90 -, juris Rn. 17 m.w.Nachw.). 1.3 Nach diesen Maßstäben und nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist das Gericht unter Berücksichtigung des Charakters des syrischen Staates, der als weithin bekannt vorausgesetzt werden kann (vgl. dazu zusammenfassend unlängst z.B. nochmals Bayerischer VGH, Urteil vom 22. Juni 2018 - VGH 1 B 18.30852 -, juris Rn. 21) auf der Grundlage des Sachverhalts, wie er sich infolge der am 17. Juni 2016 erfolgten Anhörung des Klägers beim Bundesamt, infolge der schriftlichen Einlassungen des Klägers im laufenden Klageverfahren und infolge der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2019 darstellt, zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach § 3 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgung zu erwarten hat. Zwar vermag das Gericht nicht festzustellen, dass der Kläger bereits vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist. Jedoch liegen Nachfluchtgründe vor (§ 28 Abs. 1a AsylG). a. Allerdings besteht ein solcher Nachfluchtgrund nicht allein wegen der - bereits 2011 erfolgten - Ausreise des Klägers aus Syrien, seiner Asylantragstellung und seinem Aufenthalt in Deutschland. Durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 - (juris Rn. 19 ff.) ist geklärt, dass Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, aus den vorgenannten Gründen bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Gründe droht, wobei auch die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten dabei kein gefahrerhöhendes Merkmal ist (vgl. ferner auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 - OVG 3 N 236.17 -, juris Rn. 2, Urteil vom 21. März 2018 - OVG 3 B 23.17 -, juris Rn. 20, und Urteil vom 21. März 2018 - OVG 3 B 28.17 -, juris Rn. 23). Auf die Begründung des vorgenannten, den Beteiligten bekannten Urteils, dessen Ausführungen sich das Gericht unter Würdigung der verfügbaren Erkenntnismittel zu eigen macht und das das Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 10. Oktober 2018 - OVG 3 B 24.18 - (juris Rn. 21 ff.) zuletzt mangels neuer Erkenntnisse, die eine andere Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse erfordern könnten, nochmals ausdrücklich bekräftigt hat, wird verwiesen. Auch aus den neueren Erkenntnismitteln, eingeschlossen dem jüngsten Bericht des Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13. November 2018 (Stand: November 2018; im Folgenden: Lagebericht) ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die anhand der bisherigen Erkenntnismittel gewonnene Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nunmehr in Zweifel zu ziehen sein könnte. Soweit sich der Lagebericht im Abschnitt „IV. Rückkehrfragen“ (S. 21 ff.) mit der Situation von Rückkehrern in Syrien beschäftigt, und dort im Unterpunkt 1.3. insbesondere auch mit dem Themenkreis „Politische Verfolgung und willkürliche Verhaftungen“ (S. 23 f.), lässt sich den diesbezüglichen Ausführungen gerade nicht entnehmen, dass sämtliche Rückkehrer, die (illegal) aus Syrien ausgereist sind, im Ausland einen Asylantrag gestellt und dort gelebt haben, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell oder regimekritisch erachtet würden (vgl. bereits VG Berlin, Urteil vom 6. Dezember 2018 - VG 19 K 213.17 A _, S. 8 d. amtl. Abdr., Urteil vom 27. November 2018 - VG 19 K 277.17 A -, S. 10 d. amtl. Abdr., und Urteil vom 27. November 2018 - VG 19 K 286.17 A -, S. 13 d. amtl. Abdr.). Auch die vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Stellungnahme von Amnesty International vom 20. September 2018 beispielsweise betont gleich mehrfach vor allem die Willkür, mit der die syrischen Sicherheitsbehörden vorgehen (z.B. S. 1; vgl. dazu sowie zum Folgenden bereits VG Berlin, Urteil vom 6. Dezember 2018, a.a.O., S. 8 f., und Urteil vom 27. November 2018 - VG 19 K 286.17 A -, a.a.O., S. 13 f.). Belastbare (neue) Erkenntnisse, dass jeder Syrer, der (illegal) ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, von den Sicherheitsbehörden als Oppositioneller angesehen wird, finden sich in der Stellungnahme indes nicht. Im Gegenteil, heißt es in der Stellungnahme ausdrücklich (S. 1 f.): „Amnesty liegen zwar keine Erkenntnisse vor, dass bereits grundsätzlich von der syrischen Regierung die Stellung eines Asylantrags als Ausdruck regimefeindlicher oder oppositioneller Haltung verstanden wird, allerdings sind die Asylantragsteller i.d.R. durch andere Staaten gereist und haben sich z.B. in Nachbarländern wie dem Libanon aufgehalten. In den Nachbarländern halten sich zahlreiche Oppositionelle auf, sodass der syrische Geheimdienst eine regimekritische Haltung annehmen könnte und Rückkehrer aufgrund dessen von willkürlicher Verfolgung betroffen werden könnten.“ Durch die weiteren Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2018 - OVG 3 B 23.17 und OVG 3 B 28.18 - ist zwischenzeitlich ferner geklärt, dass sich an der zuvor genannten Einschätzung auch dann nichts ändert, wenn es sich bei den Schutzsuchenden um Männer im militärpflichtigen Alter handelt, die aufgrund ihrer Ausreise nicht zum Wehr- oder Reservedienst in den syrischen Streitkräften herangezogen werden können. Dabei vermag es dem Schutzsuchenden auch nicht ohne Weiteres zum Erfolg zu verhelfen, wenn er sich darauf beruft, ihm drohe Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung eines Militärdienstes, der Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit umfasse (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 - OVG 3 B 23.17 -, a.a.O., Rn. 44 f., und Urteil vom 21. März 2018 - OVG 3 B 28.17 -, a.a.O., Rn. 48 f.). Auch die Ausführungen in diesen Urteilen, die den Beteiligten ebenfalls bekannt sind, macht sich das Gericht unter Würdigung der verfügbaren Erkenntnismittel zu eigen. b. Indes sind im Fall des Klägers Umstände des Einzelfalls gegeben, die eine Nachverfolgung als beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen. Die beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit ergibt sich vorliegend im Hinblick auf die regimekritische Haltung des Klägers, die dieser zuletzt vor allem auch über seine „Facebook“-Seite im Internet nach außen kundgetan hat. Insoweit hat der Kläger mit der Klagebegründungsschrift vom 9. September 2016 exemplarisch drei Ausdrucke von seiner „Facebook“-Seite zur Gerichtsakte gereicht. Der erste Ausdruck zeigt die grafische Darstellung einer „umgekehrt“ verlaufenden menschlichen Evolution (Rückentwicklung), wobei das Stadium des Affen den vorletzten Schritt in diesem Prozess bildet; das letzte Bild stellt einen Stiefel dar. Die Darstellung trägt den Titel: „The Evolution of Al-Assad Supporters“. Der Post datiert vom 9. August 2015. Der zweite Ausdruck zeigt ein Bild des syrischen Präsidenten Baschar al-Assad, das mit der Frage versehen ist: „Is it time we accept Assad as the only credible option in Syria?“ Neben dem Bild findet sich der folgende Schriftzug: „I SAY NO“. Dieser Post datiert vom 7. Dezember 2015. Der dritte Ausdruck zeigt das weithin bekannte, von den Medien verbreitete Foto des fünfjährigen syrischen Jungen Omran, der nach einem Bombenangriff auf sein Elternhaus in Aleppo blutverschmiert und in Staub gehüllt in einem Krankenwagen sitzt. In dem Ausdruck ist die Szenerie des Original-Fotos im Wege der Fotomontage dahingehend verändert worden, dass Omran nunmehr den Platz des syrischen Repräsentanten bei den Vereinten Nationen einnimmt, wobei neben ihm die Flagge der Freien Syrischen Armee zu erkennen ist. Dieser Post datiert vom 18. August 2016. Weitere regimekritische Posts, die zumindest bis in das Jahr 2013 zurückreichen, hat das Gericht bei einem Besuch auf der „Facebook“-Seite des Klägers am 23. Januar 2019 einsehen können und teilweise als Screenshots zur Gerichtsakte genommen. So hat der Kläger auf seiner Seite über die letzten Jahre insbesondere immer wieder externe Links, Beiträge, Videos und Fotos geteilt und sich deren Aussagen damit erkennbar zu eigen gemacht hat. Beispielhaft nennt das Gericht: - Link auf den Beitrag „A statement paper about DeirElzzor. Military Actions in Deir Ezzor Province Cause Unprecedented Displacement Influx“, erstellt von „Justice for Life Organization“ (geteilt am 24. Oktober 2017); - Link auf den Beitrag „The Black September Of Deir Ezzor. A brief report on the bombardement of Deir Ezzor during September 2017“, erstellt von „Justice for Life Organization“ (geteilt am 21. Oktober 2017); - Video von der Internet-Seite www.NosePeg.com, in dem es am Ende heißt: „Some of our leaders want to do deals with Syria’s dictator, Bashar al-Assad. Tell them to wake up and smell the war crimes”, darunter folgender Text des „Facebook”-Nutzers T...: „Politicians are holding their noses and ignoring Assad’s gas attacks in Syria. Tell them to wake up and smell the war crimes“ (geteilt am 5. April 2017); - Beitrag „Save the children of Syria - chemical massacre in #Khan_Shekhon“ (geteilt am 5. April 2017); - Fotos von Kindern, die offenbar Opfer von Kriegshandlungen geworden sind, mit folgendem vom Kläger selbst erstellten Text: „Wären sie historische Statuen gewesen, hätte man gesehen, wie der Westen sie verteidigt hätte. Sie sind aber nur Kinder aus der dritten oder vierten Welt!!! Ich weiß nicht mehr, wo wir uns noch in der Welt einordnen können“ (Post vom 13. Dezember 2016); - Video über die politische Entwicklung in Syrien seit 1970, darunter der folgende Text des „Facebook“-Nutzers A...: „Dismissing what's happening in Syria by saying 'it's complicated' is an excuse, and that excuse continues to be used to turn a blind eye to the continued aerial bombardment and the blocking of necessary humanitarian aid to many civilian areas. The following video is a brief summary of what is happening in Syria“ (geteilt am 19. Mai 2016); - Beitrag „THE SYRIAN REVOLUTION: 5 BLOODY YEARS WAITING FOR FREEDOM“ (geteilt am 15. März 2016); - Foto „RELEASE SYRIAN DETAINEES“, darunter der folgende Text des „Facebook“-Nutzers M...: „This is for the political prisoners in Syria whom have been detained by the Syrian regeime's militias for their political views. That includes some of my cousin...s and friends. They're not just detained, they're being tortured, put in solitary confinements, and starved to death“(geteilt am 6. Februar 2016); - Foto eines (mutmaßlich) syrischen Mädchens namens Leymar Altaani aus Daraa mit Text: „Ich liebe es zu leben und zu spielen. Ich liebe auch meine Mama sehr. Ich habe ihr versprochen dass ich eine Ärztin werde. Aber leider kann ich es nicht schaffen weil die russische Luftangriffe am Samstag 21. November mein Leben beendet haben. Ich war zu Haus und spielte mit meinen Spielzeugen. Trotzdem möchte ich gerne den Kindern der Piloten meine Grüße schicken. Mama sagt immer, dass ich aussehe wie sie“ (geteilt am 24. November 2015); - Foto „THE WORLD MUST ACT NOW TO SAVE SYRIAS CHILDREN“ (Aktualisierung des Profilbildes vom 1. Februar 2014); - Foto „CHEMICAL MASSACRE IN SYRIA. Damascus Suburbs: Hundreds of civilian fallen due to shelling with poisonous gases by Assad Regime“ (Aktualisierung des Profilbildes vom 25. August 2013). Kann nach alledem kein ernstlicher Zweifel daran bestehen, dass der Kläger eine regimekritische Haltung in den letzten Jahren immer wieder und in hinreichend deutlicher, entschiedener Weise nach außen bekundet hat, so hat das Gericht zudem auch keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass eine solche regimekritische Haltung bei dem Kläger auch tatsächlich vorhanden ist. Für die Echtheit der Überzeugung spricht bereits die Vielzahl der Posts, die überdies - wie bereits ausgeführt - bis in das Jahr 2013 zurückreichen, also in eine Zeit, in der sich der Kläger noch in den Vereinigten Arabischen Emiraten befand und noch nicht in Deutschland. Die Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2019 hat keine anderweitigen Erkenntnisse erbracht. Im Gegenteil, hat der Kläger darin in für das Gericht glaubhafter Art und Weise bestätigt, dass er dem syrischen Regime kritisch gegenüber steht und er sich einen Wandel in seinem Heimatland wünscht. So hat er etwa geäußert, die Regierung habe „den Staat zu einer Familienregierung gemacht und ihn unter sich aufgeteilt“, wobei er den Charakter des Regimes ausdrücklich als „diktatorisch“ bezeichnet hat. Weiterhin bekundete er, er hoffe, „dass der Krieg in Syrien gestoppt wird und das Morden ein Ende hat“, außerdem, „dass der Präsident weg ist, die Flüchtlinge zurückkehren und das Land wieder aufgebaut wird“; wenn es so weitergehe, werde es „noch mehr Diktatur geben, noch mehr Unterdrückung“. Für die Zeit nach Assad hoffe er „auf zivile Parteien, die keiner Konfession oder Religion zugehören und wirklich für das Volk da sind“. Soweit der Kläger im Termin darüber hinaus erklärt hat, er konzentriere sich derzeit mehr auf seinen Beruf und darauf, sich selbst weiterzuentwickeln, weshalb er die Nachrichten nicht mehr so verfolge, stellt dies seine regierungskritische Haltung nicht in Frage. Der Kläger selbst hat dies nachvollziehbar damit begründet, dass er „fast die Hoffnung verloren“ habe, dass sich in seinem Heimatland noch etwas ändert. Dass der Kläger seine regierungskritische Haltung damit gänzlich abgelegt hat, lässt sich hieraus nicht folgern. Im Übrigen kommt es für das Verfolgungsrisiko nach § 3 AsylG aber auch nur darauf an, ob dem Kläger eine regimekritische Haltung seitens des syrischen Regimes zumindest zugeschrieben würde, was schon angesichts der Fülle seiner „Facebook“-Posts in den letzten Jahren naheliegt. Ohne dass es gemäß § 28 Abs. 1a AsylG hierauf zwingend ankommt (s.o.), geht das Gericht weiter davon aus, dass die regierungskritischen Aktivitäten des Klägers bei „Facebook“ auch Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung des Klägers sind. Auch das hat der Kläger in seiner Befragung im Termin nachvollziehbar und plausibel darlegen können. Danach ergibt sich, dass der Kläger bereits vor seiner 2011 erfolgten Ausreise aus Syrien eine regierungskritische Haltung besessen hat. Diese hat sich nach der glaubhaften Darstellung des Klägers Anfang der 2000er-Jahre in seiner Studienzeit in Damaskus herausgebildet, insbesondere unter dem Eindruck der im Jahr 2000 erfolgten Übernahme der Regierung durch Baschar al-Assad von seinem verstorbenen Vater Hafiz al-Assad sowie der allmählichen Verbreitung des Internets, die es dem Kläger nach seiner Darstellung erlaubt hat, auch internationale Nachrichten zu verfolgen. Für die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Klägers spricht dabei auch, dass der Kläger ausdrücklich nicht für sich in Anspruch genommen hat, in Syrien etwa auch an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Vielmehr hat er sich ausdrücklich dahingehend eingelassen, dass er sich vor seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2011 „nicht offiziell“ politisch betätigt habe; so sei er etwa auch nicht Mitglied einer oppositionellen Partei gewesen. Vielmehr hätten sich seine Aktivitäten in Syrien auf regierungskritische Äußerungen beschränkt, zunächst nur gegenüber seinen Freunden, später, nach der ägyptischen Revolution („Arabischer Frühling“) auch am Arbeitsplatz. Schließlich muss der Kläger zur Überzeugung des Gerichts auch die begründete Besorgnis haben, dass er aufgrund seiner regierungskritischen Haltung bereits in das Visier des syrischen Staates gelangt ist. Das ergibt sich bereits aus dem Vorbringen des Klägers im laufenden Klageverfahren, er sei nach seiner Ausreise aus Syrien von zwei Freunden nach deren Inhaftierung als Regierungsgegner benannt worden. Auch dieser Vortrag stellt sich für das Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als glaubhaft dar. So wusste der Kläger etwa die Namen und das weitere Schicksal der beiden Freunde zu berichten, ebenso, woher sie ihm bekannt gewesen sind und aus welchen Gründen sie jeweils inhaftiert wurden (Demonstrationsteilnahmen im Oktober/November 2011 bzw. Februar 2012). Auch warum der Kläger in seiner Befragung beim Bundesamt am 17. Juni 2016 dahingehende Angaben noch unterlassen hatte, hat er im Termin glaubhaft erläutert. Dass der Kläger im Fall seiner (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner regimekritischen Haltung unter den gegebenen Umständen des vorliegenden Einzelfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen des syrischen Regimes fürchten muss, wird im Übrigen auch dadurch gestützt, dass nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes davon ausgegangen werden muss, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, exilpolitische Tätigkeiten auszuspähen und darüber zu berichten (vgl. Lagebericht, S. 9; s. ferner auch VG Berlin, Urteil vom 21. November 2018 - VG 8 K 829.16 A -, S. 7 d. amtl. Abdr.). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten bedarf es nicht, denn die Beklagte hat in ihrer Generalerklärung vom 27. Juni 2017 auf die Geltendmachung von Kosten verzichtet. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der im Oktober 1980 geborene Kläger ist syrische Staatsangehörige arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 3. August 2015 nach Deutschland ein und stellte am 6. Oktober 2015 einen Asylantrag. In seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 17. Juni 2016 gab er unter anderem an, in den letzten vier Jahren und vier Monaten vor seiner Flucht in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelebt zu haben. Dort habe er eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis gehabt, die an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft gewesen sei. Als sein Arbeitsverhältnis beendet gewesen sei, habe er ausreisen müssen. In Syrien habe er zuvor in einem Haus zusammen mit seiner Mutter gelebt. Er habe die Schule zwölf Jahre lang besucht und mit dem Abitur abgeschlossen. Danach habe er an der Damaskus-Universität Bibliothekswissenschaften studiert und den Studiengang abgeschlossen. Anschließend habe er in diesem Beruf, also als Bibliothekar gearbeitet. Die Ausreise aus Syrien sei am 14. April 2011 erfolgt. Seinen Wehrdienst habe er nicht geleistet, weil er Probleme mit seinen Augen gehabt habe; er habe aber dafür bezahlen müssen, keinen Militärdienst leisten zu müssen. Nachdem er die Vereinigten Arabischen Emirate habe verlassen müssen, habe er nicht mehr nach Syrien zurückkehren können, weil seine Stadt Deir Azzor zweigeteilt gewesen sei. Der eine Teil der Stadt habe unter der Kontrolle des Regimes gestanden, der andere Teil unter der Kontrolle des IS. Die Stadt sei ständig bombardiert worden, er wisse nicht, ob sein Haus noch stehe. Es könne auch sein, dass er zum Militärdienst eingezogen würde, obwohl er früher davon befreit gewesen sei. Denn es sei Krieg, es gebe keine Grenzen mehr, die befolgt würden. Es könne auch sein, dass er von den anderen bewaffneten Parteien zum Kämpfen gezwungen werde. Deshalb habe er nach Sicherheit gesucht. Mit Bescheid vom 22. Juli 2016, dem Kläger zugestellt am 28. Juli 2016, erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziff. 1) und lehnte seinen Antrag im Übrigen ab (Ziff. 2). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, aufgrund des ermittelten Sachverhalts sei davon auszugehen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG drohe. Dagegen sei aus dem Vorbringen des Klägers weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein entsprechendes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Daher scheide sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG als auch die Asylanerkennung nach Art. 16a GG aus. Mit seiner am 11. August 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, ihm drohe in Syrien politische Verfolgung wegen belastender Aussagen von Freunden und regierungskritischer „Facebook“-Posts. Er habe sich im Frühling 2011, vor seiner Ausreise aus Syrien, im Rahmen der Revolution regierungskritisch geäußert und betätigt. Einige seiner Freunde und Bekannten seien von der syrischen Regierung inhaftiert worden. Darunter befänden sich zwei Freunde, die ihm später berichtet hätten, sie hätten unter Einfluss von Folter seinen Namen genannt und ihn belastet. In Haft hätten diese Freunde ausgesagt, sie seien mit ihm zusammen gewesen und er sei gegen das Regime. Etwa im Jahr 2012 - der genaue Zeitpunkt sei ihm heute nicht mehr erinnerlich, lasse sich aber in Erfahrung bringen - seien die Freunde gegen Zahlung von Schmiergeld aus der Haft entlassen worden. Nachdem sich die Freunde in Gebiete begeben hätten, die nicht von der syrischen Regierung kontrolliert worden seien, sei es zum Kontakt mit ihm gekommen. Dabei hätten die Freunde ihm von den belastenden Aussagen erzählt und ihn gewarnt. Sie seien immer wieder befragt worden, mit wem sie auf Demonstrationen gegangen seien. Zunächst hätten sie versucht, ausweichend zu antworten und angegeben, sich nicht zu erinnern. Letztlich hätten sie der Gewalt und dem Druck jedoch nicht standhalten können und ihn belastet. Auf „Facebook“ habe er sich häufig gegen das Regime geäußert. Diese Posts seien öffentlich einsehbar. Zum Beleg überreicht der Kläger Auszüge von seiner „Facebook“-Seite. Dem syrischen Regime sei er als Regierungsgegner bekannt, weil er von seinen Freunden genannt worden sei und er zudem durch die „Facebook“-Posts leicht als solcher „überführt“ werden könne. Der syrische Geheimdienst betreibe umfassende Internetaufklärung und habe die Posts sehr wahrscheinlich bereits entdeckt und ausgewertet. Schon das Veröffentlichen regierungskritischer Inhalte auf „Facebook“ führe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Inhaftierung und Folter von Betroffenen. Bei ihm komme hinzu, dass gegen ihn die Aussagen seiner Freunde vorlägen. Es sei auch nachvollziehbar, warum er in seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt zunächst keine Angaben dazu gemacht habe, dass seine Freunde in Haft unter Einfluss von Folter belastende Aussagen über ihn gemacht hätten. Wie die Mehrzahl der syrischen Antragsteller habe er sich in seiner Anhörung kurz gehalten. Syrischen Asylsuchenden sei von vielerlei Seite vermittelt worden, auf ihre persönlichen Erlebnisse komme es nicht an, da sie ohnehin als Flüchtlinge anerkannt würden. Im schriftlichen Verfahren habe das Bundesamt zeitweise die individuellen Fluchtgründe noch nicht einmal abgefragt. Sprachmittler des Bundesamts rieten nach glaubhaften Erfahrungsberichten zum Teil davon ab, von Festnahmen und ähnlichem zu berichten; hierdurch würde sich alles nur erheblich verzögern. Ihm drohe zudem ein politisch motiviertes Strafverfahren wegen Entziehung vom Militärdienst. Zwar sei er wegen Kurzsichtigkeit vom Wehrdienst befreit gewesen. Da das syrische Regime jedoch solche Befreiungen im Krieg widerrufe, sei davon auszugehen, dass er im Fall einer Rückkehr nach Syrien rekrutiert würde. Befreiungen vom Wehrdienst würden mittlerweile häufig nicht mehr beachtet. Es erscheine als sehr unwahrscheinlich, dass seine Kurzsichtigkeit weiterhin von den syrischen Behörden als Grund einer Befreiung vom Militärdienst angesehen würde. Er würde den Wehrdienst jedoch verweigern, weil er gegen die syrische Regierung eingestellt sei. Auch drohe ihm als Soldat der syrischen Armee, Kriegsverbrechen begehen zu müssen, was für sich genommen eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG darstelle. Darüber hinaus befürchte er eine Zwangsrekrutierung durch den IS, da sein Heimatort Deir Azzor vom IS kontrolliert werde. Es drohe ihm auch Verfolgung durch den IS wegen seines langen Auslandsaufenthalts in Deutschland und seiner liberalen Auslegung seines Glaubens; so trinke er etwa ab und zu etwas Alkohol. Er würde sich dem IS nicht anschließen und durch seine liberale Auslegung des Islam in dessen Visier geraten. Schließlich bestehe unabhängig von seinen persönlichen Umständen wegen seiner Asylantragstellung und dem langen Auslandsaufenthalt in Deutschland bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgungsgefahr. Insoweit stützt sich der Kläger auf Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziff. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juli 2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den ergangenen Bescheid. Mit Beschluss vom 8. November 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringendes der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte mit der Sitzungsniederschrift vom 25. Januar 2019 Bezug genommen, ferner auf die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und die Ausländerakten des Berliner Landesamtes für Bürger- und Ordnungsamtes (LABO) - Ausländerbehörde -, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.