Beschluss
19 L 297.19
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0426.VG19L297.19.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten setzt die Verletzung einer drittschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschrift voraus.(Rn.7)
2. Eine Baulast begründet kein subjektiv-öffentliches Recht für den Begünstigten.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten setzt die Verletzung einer drittschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschrift voraus.(Rn.7) 2. Eine Baulast begründet kein subjektiv-öffentliches Recht für den Begünstigten.(Rn.10) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Über den Antrag vom 3. April 2019 entscheidet aufgrund des Beschlusses der Kammer vom heutigen Tag gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter. Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, eine Bauordnungsverfügung zur Stilllegung der Abrissarbeiten auf dem Grundstück L…straße 19, 10717 Berlin, zu erlassen, bleibt ohne Erfolg. Der zulässige Antrag gemäß § 123 VwGO ist unbegründet. Die Antragstellerin hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Soweit die Antragstellerin ihren Anspruch auf bauordnungsrechtliches (bauaufsichtliches) Einschreiten gegen die Beigeladene darauf stützt, dass durch die Abrissarbeiten auf dem Nachbargrundstück der Beigeladenen mit Schäden an ihrem Eigentum zu rechnen sei, weil die Arbeiten die Statik der auf ihrem Grundstück befindlichen Gebäude und Gebäudeteile gefährde, bleibt bereits gänzlich offen, inwieweit dies mit einer Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften einhergehen könnte, die - zumindest auch - die Rechte der Antragstellerin als Nachbarin schützen, also drittschützend sind (vgl. zu dieser Grundvoraussetzung für einen Anspruch des durch ein Bauvorhaben betroffenen Nachbarn auf bauordnungsrechtliches Einschreiten z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2011 - OVG 2 S 47.11 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. September 2019 - VGH 15 ZB 15.780 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Juli 2018 - OVG 10 A 965/16 -, juris Rn. 25; VG Berlin, Urteil vom 30. Mai 2018 - VG 19 K 526.17 -, juris Rn. 31 m.w.Nachw.). Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn die Antragstellerin bereits in diesem Zusammenhang, also im Zusammenhang mit der (vermeintlichen) Gefährdung der Statik, in der Antragsschrift vom 3. April 2019 (dort S. 2) auf die im Baulastenverzeichnis eingetragene sog. „Vereinigungsbaulast“ (vgl. dazu unlängst krit. VG Berlin, Beschluss vom 24. November 2017 - VG 19 L 352.17 -, S. 5 ff. d. amtl. Abdr., unter Hinw. auf OVG Berlin, Beschluss vom 14. August 1987 - OVG 2 B 10.86 -, E 19, 72) hinweist. Denn aus der Baulast kann sich eine öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen dem Baulastverpflichteten und dem Baulastbegünstigten nicht ergeben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. März 2011 - OVG 2 A 157/10 -, juris Rn. 11). Die Baulast ist kein Instrument zur öffentlich-rechtlichen Absicherung von privatrechtlichen Einigungen zwischen Bauherr und Nachbarn (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. März 2011, a.a.O., Rn. 13). Vielmehr handelt es sich bei der Baulast um ein spezifisches, vom Gesetzgeber im öffentlichen Interesse (vgl. ausdrücklich § 84 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln) geschaffenes Instrument des Bauordnungsrechts, das dazu dient, die rechtlichen Voraussetzungen des Bauordnungsrechts und Bauplanungsrechts für die Bebauung oder bauliche Nutzung des von der Baulast begünstigten Grundstücks zu sichern, d.h. zu gewährleisten, dass Hindernisse aus dem öffentlichen Baurecht ausgeräumt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 1990 - BVerwG 4 B 34/90, 4 B 35/90 -, NJW 1991, 713 ; OVG Hamburg, Beschluss vom 31. August 2010 - OVG 2 Bs 127/10 -, juris Rn. 6; Hessischer VGH, Beschluss vom 4. Juni 1993 - VGH 4 TG 2815/91 -, NVwZ-RR 1993, 236 ; VG Mainz, Urteil vom 8. März 2017 Urteil vom 8. März 2017 - VG 3 K 617/16.MZ -, juris Rn. 22; Dageförde, in: Wilke/ders./Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 82 Rn. 9). Baurechtliche Anforderungen an ein Vorhaben, die das Baugrundstück erfüllen muss oder die auf ihm erfüllt sein müssen, werden von einem anderen oder auf ein anderes Grundstück übernommen. Das begünstigte Grundstück kann dadurch baulich in einer Weise ausgenutzt werden, die sonst baurechtlich unzulässig wäre. Hieran mag der Eigentümer des Baugrundstücks zwar interessiert sein. Gleichwohl wahrt die Baulast in diesem Zusammenhang allein öffentliche Interessen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Januar 1997 - OVG 10 A 3465/95 -, NJW-RR 1998, 1240). Es geht darum, dass der Erhalt baurechtmäßiger Zustände dauerhaft - und unabhängig von etwaigen Eigentümerwechseln oder zivilrechtlichen Vereinbarungen - zugunsten der Allgemeinheit öffentlich-rechtlich gesichert werden soll (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Januar 1997, a.a.O.; VG Mainz, Urteil vom 8. März 2017, a.a.O.). Die Baulast dient also dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung baurechtswidriger Zustände (VG Mainz, ebd.). Demgemäß sind auch bei der Entscheidung über die Eintragung einer Baulast die privaten Belange des Bauherrn nicht zu berücksichtigen; dessen Interessen hat die Bauaufsichtsbehörde nicht zu ermitteln (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Januar 1997, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist in der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung weithin anerkannt, dass die Baulast regelmäßig kein subjektiv-öffentliches Recht für den Begünstigten entfaltet. Die Begünstigung dieses Eigentümers ist bloß tatsächlicher Natur, trifft ihn also lediglich als Reflex. Eine eigenständige Berechtigung des begünstigten Grundstückseigentümers schafft die Baulast nicht (vgl. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. November 2017 - OVG 2 A 1393/16 -, NVwZ-RR 2018, 422 , und Beschluss vom 14. Januar 2014 - OVG 2 B 1476/13 -, NVwZ-RR 2014, 412 ; VG Mainz, Urteil vom 8. März 2017, a.a.O., Rn. 20 ff.). Entsprechend können sich - anders als die Antragstellerin offenbar meint - auch aus der Missachtung einer Baulast subjektiv-öffentliche Rechte allenfalls mittelbar ergeben, wenn dadurch zugleich eine Norm verletzt wird, die dem Baulastbegünstigten gegenüber drittschützenden Charakter hat. Allein aus der Missachtung einer Baulast ergibt sich demgegenüber kein subjektiver Anspruch auf ein bauordnungsrechtliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde zur Durchsetzung der Baulastverpflichtung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. März 2011, a.a.O., Rn. 15 m.w.Nachw.). Damit verbleibt es vorliegend ungeachtet des Bestehens der „Vereinigungsbaulast“ aber dabei, dass schon unklar ist, worauf das nachbarrechtliche Abwehrrecht beruhen soll, das die Antragstellerin im Hinblick auf die von ihr befürchteten Schäden an ihrem Eigentum reklamiert. Über die bestehende „Vereinigungsbaulast“ kann es nach dem soeben Gesagten nicht vermittelt werden; die Baulast vermag grundsätzlich gerade kein nachbarrechtliches Abwehrrecht zu begründen. Eine etwaige Verletzung zivilrechtlicher Eigentumspositionen hat die Antragstellerin auf dem ordentlichen Rechtsweg (§ 13 GVG) geltend zu machen. Im Übrigen hat die Antragstellerin die von ihr besorgte Beeinträchtigung der Statik durch die Abrissarbeiten der Beigeladenen auch nicht glaubhaft gemacht. Im Lichte der vorhandenen Erkenntnisgrundlagen, einschließlich des Vorbringens des Antragsgegners und der Beigeladenen sowie der dazu jeweils übersandten Materialien, erscheint es dem Gericht nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. § 294 ZPO), dass die Arbeiten mit einer konkreten Gefährdung des Eigentums der Antragstellerin verbunden sind. Die Antragstellerin hat ihrerseits zu der behaupteten Gefährdung ihres Eigentums letztlich keinerlei aussagekräftige Unterlagen vorgelegt oder ihre Behauptung sonst in hinreichender Weise substantiiert. Ihr diesbezügliches Vorbringen bewegt sich weitgehend im Bereich des Spekulativen. Weitergehend hat die Antragstellerin im Wesentlichen nur darauf verwiesen, dass es Aufgabe des Antragsgegners sei, die Auswirkungen der Arbeiten auf die Gebäudesicherheit zu überprüfen und hierzu hinreichende eigene Ermittlungen anzustellen. Damit verkennt die Antragstellerin die Reichweite ihrer eigenen Mitwirkungslast im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO, in dem sie zur Glaubhaftmachung vor allem des Anordnungsanspruchs (aber auch des Anordnungsgrundes) gehalten ist (vgl. nur Dombert, in: Finkelnburg/ders./Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 318 ff.). Soweit die Antragstellerin die bestehende „Vereinigungsbaulast“ offenbar auch unabhängig von der behaupteten Gefährdung der Statik als selbsttragende Rechtfertigung für den von ihr angenommenen Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten ansieht, kann auf die bereits oben gemachten Ausführungen zur Rechtsnatur der Baulast sowie zum Verhältnis von Baulast und Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsrechtliche Einschreiten verwiesen werden. Wie dargelegt, hat der Baulastbegünstigte danach im Fall einer Missachtung der Baulast durch den Baulastverpflichteten gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nur dann einen Anspruch auf Erlass einer Bauordnungsverfügung, mit der dem Baulastverpflichteten die Einhaltung der Baulast aufgegeben werden soll, wenn durch die Missachtung der Baulast zugleich eine Norm verletzt wird, die dem Baulastbegünstigten gegenüber drittschützenden Charakter hat (s.o.). Dazu hat die Antragstellerin (substantiierten) Vortrag weitestgehend vermissen lassen - offenbar in der irrigen Annahme, die bestehende „Vereinigungsbaulast“ vermittele ihr ohne Weiteres eine subjektive Rechtsposition dahingehend, dass sie gegen oder ohne ihren Willen erfolgende Maßnahmen auf dem Grundstück der Beigeladenen mit Bezug zu der Baulast abwehren könne. Allein in Bezug auf den Abriss des sog. „Hausmeisterbungalows“ hat die Antragstellerin ausgeführt, dieser verstoße „gegen nachbarschützende Vorschriften“. Auch insoweit ist allerdings weithin unklar geblieben, worin genau die Verletzung öffentlich-rechtlicher Nachbarrechte bestehen soll. Der bloße Hinweis darauf, dass es sich um eine „Grenzbebauung“ gehandelt habe, vermag einen Verstoß gegen drittschützende Normen des öffentlichen Baurechts nicht darzulegen. Im Übrigen fehlt es in Bezug auf den Abriss des „Hausmeisterbungalows“ indes auch an einem Anordnungsgrund. Denn nachdem der Abriss des „Hausmeisterbungalows“ zwischenzeitlich offenbar vollständig erfolgt ist, wie die Beigeladene in ihrem Erwiderungsschriftsatz vom 10. April 2019 (dort S. 8 f.) unter Vorlage einer Lichtbildaufnahme vom 9. April 2019 zur Glaubhaftmachung (Anlage B10) unwidersprochen vorgetragen hat, ist eine besondere Eilbedürftigkeit, die ein Einschreiten des Gerichts im Wege des § 123 VwGO zur Wahrung der Rechte und Interessen der Antragstellerin gebieten könnte, insoweit schlechterdings nicht mehr erkennbar. Das Gleiche gilt letztlich auch für die weitergehenden Abrissarbeiten, namentlich den Abriss der Tiefgarage auf dem Nachbargrundstück der Beigeladenen. Hierzu hat die Beigeladene im Schriftsatz vom 10. April 2019 (a.a.O.) vorgebracht, die Tiefgarage sei bereits zu über 70 % abgerissen, ohne dass sich negative Auswirkungen auf dem Grundstück der Antragstellerin gezeigt hätten. Auch dies ist seitens der Antragstellerin unwidersprochen geblieben. Mehr noch, hat die Antragstellerin ihrerseits in ihrem Schriftsatz vom 23. April 2019 (dort S. 2 f.) letztlich bestätigt, dass ein Anordnungsgrund bezüglich der Tiefgarage nicht mehr besteht, wenn sie ausführt: „De facto existiert so etwas wie eine halbe Tiefgarage, da die Beigeladene ihren Teil der gemeinsamen Tiefgarage größtenteils abgerissen hat.“ Es wäre Sache der Antragstellerin gewesen, im Rahmen ihrer Mitwirkungslast glaubhaft zu machen, inwieweit vor diesem Hintergrund der Erlass einer einstweiligen Anordnung noch angezeigt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und damit auch ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG.