Beschluss
4 TG 2815/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0604.4TG2815.91.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Antragsteller wenden sich mit einem Antrag nach § 80a VwGO gegen eine Baumaßnahme der Beigeladenen auf dem Grundstück - Baugrundstück -. Die Antragsteller sind seit 1984 Eigentümer des angrenzenden Grundstücks. Beide Grundstücke liegen im Bereich des Bebauungsplans den der Regierungspräsident in mit Verfügung vom 29.12.1982 genehmigt hat. Die frühere Eigentümerin beider Grundstücke, die Gemeinde übernahm im Mai 1983 bezüglich des Grundstücks der Beigeladenen folgende Baulast: "Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks verpflichtet sich, eine geplante bauliche Anlage im Bereich des auf der Grenze zum Grundstück Unterm Rain, Flur 1, Nr. 930 vorgesehenen Nachbargebäudes (siehe Auszug aus der Umlegungskarte) in gleicher Bautiefe, Höhe und Gestaltung auszubauen." Bezüglich des Grundstücks der Antragsteller übernahm die Gemeinde eine gleichlautende Baulast zugunsten des Grundstücks der Beigeladenen. Die Antragsteller errichteten auf ihrem Grundstück ein mit Bauschein vom 18.12.1984 genehmigtes Wohnhaus mit Einliegerwohnung und Garage. Das Gebäude grenzt nordöstlich mit einer Länge von 11 m an das Grundstück der Beigeladenen an und überschreitet die im Bebauungsplan festgesetzte südwestliche Baugrenze mit einer Tiefe von ca. 6 m. Der Antragsgegner erteilte den Antragstellern mit Bescheid vom 18.12.1984 die erforderliche Befreiung. Die Terrasse des Hauses der Antragsteller ist nach Nordwesten ausgerichtet, die Freifläche im Südosten des Hauses dient im wesentlichen als Garagenzufahrt und als Autoabstellfläche. Mit Bauschein vom 16.07.1991 erteilte der Antragsgegner den Beigeladenen die Genehmigung zum Bau eines Wohnhauses mit Garage; außerdem ließ er im Wege der Befreiung die Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Traufhöhe um 0,97 m zu. Aus den genehmigten Unterlagen ergibt sich, daß das Bauvorhaben sich zunächst deckungsgleich an das vorhandene Gebäude der Antragsteller anschließen und auch die Dachneigung von 38 Grad aufweisen soll. Außerhalb einer Abstandsfläche von 3 m ist ein 5,75 m weit in südöstlicher Richtung vorspringender Gebäudeteil geplant, der maximal eine Höhe von 5,25 m und an der Südostecke noch eine Höhe von 2 m aufweist. Die Dachneigung soll in diesem Bereich 28 Grad betragen. Die Antragsteller haben gegen die Baugenehmigung unter dem 09.09.1991 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hat den am 22.10.1991 eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluß vom 22.11.1991 abgelehnt. Gegen den den Bevollmächtigten der Antragsteller am 02.12.1991 zugestellten Beschluß haben diese am 16.12.1991 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Die Antragsteller machen geltend, der Antragsgegner habe für das Baugrundstück entsprechend der Baulast lediglich die Genehmigung für ein Gebäude erteilen dürfen, das eine Bautiefe von 11 m sowie die gleiche Höhe und die gleiche Gestaltung wie das Gebäude der Antragsteller aufweise. Die vorgesehene Bebauung sei rechtswidrig, weil sie von der Baulast abweiche. Die Baulast habe nachbarschützenden Charakter. Sie solle gewährleisten, daß das auf der Grundstücksgrenze gebaute Haus der Beigeladenen zusammen mit dem Haus der Antragsteller ein sogenanntes Doppelhaus bilde. Charakteristisch für Doppelhäuser sei, daß diese stets spiegelbildlich seien und in ihrer Gestaltung nur geringfügig voneinander abwichen. Das Haus der Beigeladenen sei aber im Verhältnis zum Haus der Antragsteller ungleich größer und in seiner gesamten Ausführung anders gestaltet. Durch die Verlängerung des Nachbarhauses von 11 m auf 18 m werde der Licht- und Sonneneinfall auf das Grundstück der Antragsteller erheblich beeinträchtigt; außerdem werde es von der Nachbarseite her gut einsehbar. Es komme zu einer erheblichen optischen Beeinträchtigung. Die Antragsteller beantragen, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. November 1991 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 16. Juli 1991 anzuordnen. Der Antragsgegner und die Beigeladenen beantragen mit näherer Begründung, die Beschwerde zurückzuweisen. Die das Baugrundstück und das Grundstück der Antragsteller betreffenden Bauakten sowie der Bebauungsplan liegen vor und waren Gegenstand der Beratung. II. Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet, denn der zulässige Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat keinen Erfolg. Seit Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOÄndG - vom 17.12.1990 (BGBl. I S. 2809) am 01.01.1991 kann gerichtlicher Rechtsschutz zur Sicherung eines nachbarlichen Abwehrrechts im Eilverfahren nicht mehr im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, sondern auf der Grundlage des § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO erlangt werden. Gemäß § 80a Abs. 1 VwGO kann die Behörde auf Antrag des Dritten, der einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt eingelegt hat, die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen. Auch das Gericht kann auf Antrag solche Maßnahmen treffen (§ 80 Abs. 3 VwGO; zu den Voraussetzungen im einzelnen vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 30.01.1991 - 4 TG 3243/90 - BauR 1991, 185 = DÖV 1991, 745 = HessVGRspr 1991, 50 = NVwZ 1991, 592 ). Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten, hier des Nachbarn, gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung haben seit Inkrafttreten des 4. VwGOÄndG regelmäßig auch im Verhältnis zwischen dem Bauherrn und der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufschiebende Wirkung (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 30.01.1991, a.a.O.). In diesen Fällen kann die Behörde auf Antrag des Begünstigten, hier des Bauherrn, nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen (§ 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Wenn das Bauvorhaben - wie hier - ausschließlich Wohnzwecken dient, haben Widerspruch und Anfechtungsklage des Dritten nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Erleichterung des Wohnbaus im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 17.05.1990 (BGBl. 1990 I S. 926) eingeführten Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch - BauGBMaßnahmenG - i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung. In diesen Fällen kann das Gericht nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO auf Antrag Maßnahmen der Behörde nach § 80a Abs. 1 VwGO ändern oder aufheben oder selbst solche Maßnahmen treffen. Dem Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag eines Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahren über den Rechtsbehelf des Dritten offen, hat das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten - auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens - wahrscheinlich Erfolg haben wird. Führt diese Abwägung dazu, daß den widerstreitenden Interessen etwa gleich großes Gewicht beizumessen ist, verbleibt es bei der gesetzlichen Ausgangslage. Ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 01.08.1991 - 4 TG 1244/91 - DVBl. 1992, 45). Im vorliegenden Verfahren werden Widerspruch und Anfechtungsklage der Antragsteller gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und die zugehörige Befreiung voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil die angefochtenen Bescheide nach Lage der Akten rechtlich nicht zu beanstanden sind. Soweit das Verwaltungsgericht dargelegt hat, daß das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und auch mit § 7 Abs. 2 bis 4 HBO a.F. in Einklang steht, weist der Senat die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) zurück und weist ergänzend auf folgendes hin: Die Beigeladenen sind aufgrund der im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzung "offene Bauweise, Einzel- und Doppelhäuser", nicht verpflichtet, ihr Bauvorhaben in vollem Umfang, in gleicher Höhe und Tiefe sowie völlig gleichartiger Gestaltung oder gar mit identischer bzw. spiegelbildlicher äußerer Kubatur an das vorhandene Gebäude der Antragsteller anzubauen. Entgegen der Meinung der Antragsteller läßt sich ein solches Gebot aus dem Begriff "Doppelhaus" nicht mit der nötigen Eindeutigkeit gewinnen. Gelegentlich wird zwar in der Literatur gefordert, ein Doppelhaus müsse gleichzeitig errichtet und einheitlich gestaltet sein (so Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Loseblattausgabe, Stand: November 1990, § 22 BauNVO Rdnr. 30). Nach im übrigen verbreiteter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur handelt es sich jedoch bei einem Doppelhaus lediglich um zwei selbständig benutzbare Gebäude, die - auch gestaffelt - aneinandergebaut sind, aber im übrigen freistehen (VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 26.09.1991 - 8 S 2285/91 - VGHBW RSpDienst 1992 Beilage 1 B 6 sowie Beschluß vom 07.11.1990 - 3 S 2197/90 - VGHBW RSpDienst 1991 Beilage 2 B 7; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 23.01.1986 - 1 A 124/84 - BauR 1986, 322 bis 324; Fickert-Fieseler, Baunutzungsverordnung, 6. Aufl., Rdnr. 6.2 zu § 22). Zum Wesen eines Doppelhauses gehört es danach nicht, daß beide Gebäude gleich groß oder sogar symmetrisch sind (VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 05.06.1991 - 3 S 1233/91 - VGHBW RSpDienst 1991 Beilage 8 B 5 sowie Beschluß vom 26.09.1991 - 3 S 1413/91 - VGHBW RSpDienst 1991 Beilage 12 B 6). Die bezüglich des Grundstücks der Beigeladenen eingetragene Baulast vermittelt den Antragstellern ebenfalls kein Abwehrrecht gegen die streitige Baugenehmigung. Ein unmittelbares subjektiv-öffentliches Recht vermittelt die Baulast dem Begünstigten regelmäßig nicht. Aus dem Wortlaut des § 109 HBO ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß die Baulast rechtliche Verpflichtungen des Eigentümers des belasteten Grundstücks gegenüber der Bauaufsichtsbehörde begründet, grundsätzlich aber kein Dreiecksverhältnis zwischen Bauaufsichtsbehörde, Begünstigtem und Belastetem entstehen läßt. Insbesondere werden nach dieser Vorschrift durch die Baulast keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen dem Belasteten und dem Begünstigten begründet (allgemein zu den durch eine Baulast begründeten Rechtsverhältnissen: BGH, Urteil vom 19.04.1985 - V ZR 152/83 - DVBl. 1985 S. 1131 bis 1133; vgl. ferner BGH, Urteil vom 09.01.1981 - V ZR 58/79 - DVBl. 1981 S. 922 bis 924 und Urteil vom 08.07.1983 - V ZR 204/82 - BRS 40 Nr. 180). Aus § 109 Abs. 3 HBO ergibt sich, daß die Baulast - jedenfalls in der Regel - dem Begünstigten auch gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kein subjektiv-öffentliches Recht vermittelt: Nach § 109 Abs. 3 Satz 1 HBO steht es im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, ob sie auf eine Baulast verzichtet; gemäß § 109 Abs. 3 Satz 3 HBO ist der Begünstigte vor dem Verzicht lediglich zu hören. Da im Gesetz ein Anhörungsrecht ausdrücklich normiert ist, läßt sich im Umkehrschluß folgern, daß ein darüber hinausgehendes Abwehrrecht gegen die Löschung dem von der Baulast Begünstigten nicht zusteht (ebenso OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 17.11.1986 - 7 A 2169/85 - BauR 1987 S. 550 f. zu § 78 Abs. 3 BauO NW). Steht dem Begünstigten aber grundsätzlich kein Abwehrrecht gegen einen Verzicht der Behörde auf die Baulast zu, so kann ihm erst recht auch regelmäßig kein subjektives öffentliches Recht auf Durchsetzung einer noch bestehenden Baulast zukommen (OVG Lüneburg, Beschluß vom 02.09.1982 - 1 A 72/82 - BRS 40 Nr. 223). Die Richtigkeit dieser Schlußfolgerung wird durch § 109 Abs. 3 Satz 2 HBO bestätigt. Danach ist der Verzicht auf die Baulast zwingend vorgeschrieben, wenn ein öffentliches Interesse an ihr nicht mehr besteht. Auf ein irgendwie geartetes privates Interesse des Begünstigten kommt es also nicht an (ebenso OVG Nordrh.-Westf. a.a.O). Auch Sinn und Zweck der Regelung des § 109 HBO weisen in dieselbe Richtung. Ziel der Baulast ist es, die Voraussetzungen des Bauordnungsrechts und Bauplanungsrechts für die bauliche Nutzung des von der Baulast begünstigten Grundstücks zu sichern (Di Fabio, Freiwillige Baulastübernahme und Hoheitliche Durchsetzung, BauR 1990, 25 bis 32, Krawietz, Die Baulast als Rechtsinstitut, DVBl. 1973, 605 bis 618 jeweils m.w.N.). Dabei kann es entweder darum gehen, die Bebaubarkeit des begünstigten Grundstücks entweder generell sicherzustellen (z. B. Sicherung der Erschließung) oder aber eine bestimmte Art oder Intensität der baulichen Ausnutzung zu ermöglichen. Wird eine derartige Inanspruchnahme des belasteten Grundstücks zugunsten des begünstigten Grundstücks (lediglich) durch eine Grunddienstbarkeit gesichert, so fehlt der Bauaufsichtsbehörde jegliche Handhabe, das Entstehen baurechtswidriger Zustände zu verhindern, wenn die privatrechtlichen Voraussetzungen für das Fortbestehen der Grunddienstbarkeit entfallen (Di Fabio, a.a.O, S. 25). Der Sinn der Baulast besteht also darin, der Bauaufsichtsbehörde ein Mittel in die Hand zu geben, um baurechtswidrige Zustände zu verhindern (BVerwG, Beschluß vom 27.09.1990 - BVerwG 4 B 34 und 35.90). Die Baulast, die bei ihrer Entstehung keiner vertraglichen Vereinbarung zwischen den Eigentümern des begünstigten und des belasteten Grundstücks bedarf, ist dementsprechend weder geeignet noch in der Lage, anstelle privater schuldrechtlicher oder sachenrechtlicher Verpflichtungen ein Rechtsverhältnis eigener Art zwischen dem Begünstigten und dem Belasteten zu begründen (BGH, a.a.O., OVG Lüneburg, a.a.O.). Ist das Interesse des Begünstigten an der Einhaltung der vom Belasteten übernommenen Pflicht aber rechtlich nicht geschützt, so kann der Begünstigte von der Behörde - allein gestützt auf die Baulast - kein Tätigwerden zur Durchsetzung dieser Pflicht beanspruchen. Wenn die Gemeinde Groß-Umstadt als damalige Eigentümerin der Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen eine wechselseitige unmittelbare Verpflichtung der späteren Eigentümer beider Grundstücke hätte erreichen wollen, so hätte sie sich nicht mit der Übernahme der Baulasten begnügen dürfen, sondern hätte darüber hinaus gleichlautende Grunddienstbarkeiten eintragen lassen müssen. Beeinträchtigt die Nichterfüllung der durch Baulast übernommenen Pflicht den Begünstigten in anderweitig bestehenden subjektiven Rechten (z. B. Recht auf Leben und Gesundheit bei Sperrung einer durch Baulast gesicherten Feuerwehrzufahrt), so steht ihm freilich ein Anspruch gegen die Behörde auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Durchsetzung der Baulast und eventuell sogar ein unmittelbarer Anspruch auf Einschreiten zu (OVG Lüneburg, a.a.O., Di Fabio, a.a.O. Müller, Kommentar zur HBO, Loseblattausgabe, Stand: Juni 1989, Anm. 3.5 zu § 109). Kann der Betroffene ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde zu seinen Gunsten gegen eine ungenehmigte Maßnahme oder gegen einen gefährlichen Zustand, an dessen Zustandekommen die Behörde nicht beteiligt war, verlangen, so hat er erst recht einen Anspruch darauf, daß die Behörde die Genehmigung für ein ihn oder sein Eigentum gefährdendes Vorhaben nicht erteilt, sondern versagt (Hess. VGH, Urteil vom 15.12.1988 - 4 UE 2318 -). Da das streitige Bauvorhaben nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und nach dem oben Gesagten planungsrechtlich und bauordnungsrechtlich jedoch nicht zu beanstanden ist, scheidet ein derartiger Anspruch der Antragsteller hier aus. Es ist zu erwägen, kann hier aber letztlich offen bleiben, ob das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde gebunden ist und ein Anspruch des Begünstigten auf eine entsprechende Ermessensbetätigung zu seinen Gunsten im Baugenehmigungsverfahren dann besteht, wenn und soweit Grundstücke durch Baulasten wechselseitig in der Weise belastet und begünstigt werden, daß nachbarlich erhebliche Belange gesichert werden, die auch durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans geschützt werden könnten, falls der Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich dieser Gesichtspunkte eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist (vgl. OVG Nordrh.-Westf., a.a.O bezüglich der "Vereinigungsbaulast" nach § 4 Abs. 2 BauO NW 84 und Gädtke/Böckenförde/Temme LBO NW, 8. Aufl., Rdnr. 42 zu § 78). Eine derartige wechselseitige Belastung und Begünstigung hinsichtlich eines bauplanungsrechtlich schutzfähigen Belangs läßt sich aus den vorliegenden Baulasten hier allenfalls insoweit entnehmen, als die Pflicht zum kongruenten Anbau an eine vorhandene Grenzwand übernommen wird. Hat die Bauaufsichtsbehörde im Hinblick auf die durch die Baulast gegebene öffentlich-rechtliche Sicherung dafür, daß auf dem Grundstück der Beigeladenen an das Gebäude der Antragsteller angebaut wird, gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 HBO a.F. auf die Einhaltung des Bauwichs auf dem Grundstück der Antragsteller verzichtet, so wäre es wohl ermessensfehlerhaft, wenn die Bauaufsichtsbehörde von ihrer Möglichkeit, den Anbau im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Satz 3 HBO a.F. und im Hinblick auf die Baulast dann auch zu verlangen, keinen Gebrauch machen wollte. Dieser Situation und einer aus ihr sich möglicherweise ergebenden Verpflichtung ist der Antragsgegner indes gerecht geworden, da das Bauvorhaben sich nach den genehmigten Unterlagen deckungsgleich an das Gebäude der Antragsteller anschließen und erst außerhalb der Abstandsfläche eine abweichende Tiefe und Höhe erhalten soll. Die Verpflichtung, ein spiegelbildliches Gebäude oder ein Gebäude gleicher Kubatur und Gestaltung an das vorhandene Gebäude anzubauen, könnte dagegen nicht mit nachbarschützender Wirkung durch einen Bebauungsplan auferlegt werden. Da es sich insoweit nicht um einen schutzfähigen Belang handelt, scheidet ein Anspruch der Antragsteller auf Wahrung ihrer Interessen mittels Durchsetzung der Baulast durch die Antragsgegnerin aus. Darüber hinaus fehlt es den Antragstellern auch deshalb an einem nachbarlichen Abwehrrecht, weil sie durch das Bauvorhaben nicht oder jedenfalls nicht nennenswert tatsächlich beeinträchtigt werden. Da der vorspringende, im wesentlichen eingeschossige Gebäudeteil mit einer Höhe von 5,25 m bis 2 m einen Grenzabstand von 3 m einhält und sich im Nordosten des Grundstücks der Beigeladenen befindet, läßt sich eine Beeinträchtigung der Belichtung nicht feststellen. Daß die von einer Garagenzufahrt und einer zusätzlichen Abstellfläche für Personenkraftwagen geprägte südöstliche Freifläche auf dem Grundstück der Antragsteller auch von der Seite her eingesehen werden kann - falls die Beigeladenen die im Freiflächenplan vorgesehene 1,50 m hohe Hecke an der Grenze nicht anpflanzen sollten - stellt ebenfalls keine nennenswerte Beeinträchtigung dar.