Urteil
19 K 233.17 A
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0704.VG19K233.17A.00
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Leitsätze
1. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.(Rn.30)
2. Ist ein Asylsuchender unverfolgt ausgereist, so liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren.(Rn.31)
4. Schutzsuchende, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt und sich seitdem hier aufgehalten haben, droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Gründe, wobei auch die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten nicht gefahrerhöhend wirkt.(Rn.36)
Tenor
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juli 2016 verpflichtet, der Klägerin zu 1. sowie den Klägern zu 3. bis 5. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.(Rn.30) 2. Ist ein Asylsuchender unverfolgt ausgereist, so liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren.(Rn.31) 4. Schutzsuchende, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt und sich seitdem hier aufgehalten haben, droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Gründe, wobei auch die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten nicht gefahrerhöhend wirkt.(Rn.36) Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juli 2016 verpflichtet, der Klägerin zu 1. sowie den Klägern zu 3. bis 5. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5. 1. Über die Klage entscheidet nach Beschluss der Kammer vom 13. Juni 2019 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter. Die Entscheidung konnte trotz des Ausbleibens der Kläger und/oder eines Vertreters der Kläger sowie auch eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2019 ergehen, weil die Beteiligten in der Terminsladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 VwGO). 2. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben (Klageanspruch der Klägerin zu 2.), war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (deklaratorisch) einzustellen. Die noch zur Entscheidung verbliebene Klage der Klägerin zu 1. sowie der Kläger zu 3. bis 5. hat Erfolg. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Var. VwGO in Gestalt der sog. Versagungsgegenklage zulässig und auch begründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Klägerin zu 1. sowie die Kläger zu 3. bis 5. durch das Bundesamt in Ziffer 2 des Bescheides vom 27. Juli 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 1. sowie die Kläger zu 3. bis 5. in ihren Rechten. Die Klägerin zu 1. sowie die Kläger zu 3. bis 5. haben nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. AsylG) einen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 2.1 Allerdings vermag das Gericht auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger und der sonst verfügbaren Erkenntnisgrundlagen nicht festzustellen, dass der Klägerin zu 1. sowie den Klägern zu 3. bis 5. für den Fall ihrer hypothetischen Rückkehr nach Syrien mit der insoweit erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht, ihnen also aus eigenem Recht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre. a. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Hiernach ist ein Ausländer unter anderem dann Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 Buchst. a). Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3a bis 3e AsylG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9; sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Ob diese erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits und den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutverletzungen bzw. dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - BVerwG 10 C 52.07 -, juris Rn. 24). Die Verknüpfung ist also anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 10 C 11.08 -, juris Rn. 13). Es kommt demzufolge nicht auf die ohnehin kaum feststellbaren (künftigen) subjektiven Vorstellungen der jeweils für den Akteur im Sinne des § 3c AsylG handelnden Person(en) an (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009, a.a.O., Rn. 24). Hier gilt nichts anderes als für das nationale Asylrecht nach Art. 16a GG (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Mai 2017 - VGH A 11 S 562/17 -, juris Rn. 20 m.w.Nachw.). Diese Verknüpfung geht grundsätzlich auch nicht verloren, wenn mit der Verfolgungshandlung weitere, flüchtlingsrechtlich neutrale Zwecke verfolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat zum nationalen Asylrecht entschieden, dass auch in Fällen, in denen der Staat das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität verteidigt, eine staatliche Verfolgung vorliegen kann (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - BVerfG 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE 80, 315-353; Beschluss vom 12. Juli 1993 - BVerfG 2 BvR 855/93 -, juris). Überschreiten die befürchteten Maßnahmen der Sicherheitskräfte eine legitime Terrorismus- und Separatismusbekämpfung, lassen sie sich nicht mit der Verfolgung angemessener Sicherheitsinteressen des Staates und dem Rechtsgüterschutz rechtfertigen. Deshalb sprich eine Vermutung dafür, dass die Verfolgungsmaßnahmen den Einzelnen zumindest auch wegen asylerheblicher Merkmale treffen und daher politische Verfolgung darstellen. Für das unionsrechtliche und internationale Flüchtlingsrecht nach der Genfer Konvention gilt nichts anderes (BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - BVerwG 10 C 24/08 -, juris Rn. 16). Soweit in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Anforderungen an das Maß der Intensität der flüchtlingsrelevanten Zielrichtung des Handelns gestellt werden, ist dies nicht entscheidend, wenn der flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgrund nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch die Verfolgung entfiele (sog. „but for-test“, vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3a AsylG Rn. 53 m.w.Nachw.), da in solchen Fällen die erforderliche Intensität nach allen Auffassungen vorliegt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Mai 2017, a.a.O., Rn. 22). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG begründet ist, gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23.12 -, juris Rn. 19, 32 m.w.Nachw.). Dabei ist eine bereits erlittene Vorverfolgung oder ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. ein Ausländer tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 QRL). Zu den Maßstäben einer flüchtlingsrechtlichen Beurteilung hat der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 2. Mai 2017, a.a.O., Rn. 23 ff.) ausgeführt: „Es kommt zuletzt nicht darauf an, ob der Verfolgte diese Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG und Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EZ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. L 337 S. 9 im Folgenden: Anerkennungsrichtlinie). Hierher rechnet auch der Fall, dass der Betreffende seitens des Verfolgers nur verdächtigt wird, ein solches Merkmal zu erfüllen und die Verfolgungsmaßnahme hier ansetzt, um eine entsprechende Feststellung zu treffen (vgl. hierzu schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.10.2013 - A 11 S 2046/13 -, juris, m.w.N.). Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine (bestimmte) Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Von diesen Maßstäben ausgehend und unter Berücksichtigung des prognostischen Charakters der Frage nach einer begründeten Furcht des Schutzsuchenden bei dessen Rückkehr sowie dessen sachtypischen Beweisnotstandes - der gerade in Bezug auf die Frage nach der Motivationslage des (potentiellen) Verfolgers offen zu Tage liegt - kann die Zielrichtung des Verfolgers, die unbeschadet der dargestellten objektivierten Betrachtungsweise als Intention ein subjektives Merkmal darstellt, aus den objektiven Gegebenheiten, so wie sie sich aktuell darstellen und aller Voraussicht nach entwickeln werden, zu folgern sein. So hat das Bundesverfassungsgericht zur Gerichtetheit in Asylfällen schon ausgeführt, dass auch die Verfolgung von Straftaten, die sich - zunächst - nicht als politische Verfolgung darstellt, in politische Verfolgung umschlagen kann, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene gleichwohl wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wird. Es hat daraus die Vermutungsregel zu Gunsten einer (politischen) Verfolgung abgeleitet, wenn der Flüchtling eine Behandlung erleidet, die härter ist als die sonst zur Verfolgung ähnlicher - nicht politischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat übliche (Beschluss vom 10.07.1989, a.a.O.). Nach Auffassung des Senats gilt für den unionsrechtlichen Flüchtlingsschutz nichts anderes. Weder Art. 9 noch Art. 10 der Anerkennungsrichtlinie lassen einen Ansatz für eine abweichende Sichtweise erkennen. Die Funktion des völkerrechtlichen wie auch unionsrechtlichen effektiven Flüchtlingsschutzes ist darauf gerichtet, politische und soziale Erscheinungsformen staatlichen wie nicht-staatlichen Handelns in der objektiven Lebenswirklichkeit gesamtheitlich zu bewältigen, was eine Fragmentierung in vielfältige und unüberschaubare individuelle Sichtweisen bzw. Handlungsmotive der verschiedenen Akteure verbietet; der Fokus der Betrachtung muss daher darauf gerichtet sein, wie sich der Eingriff in der politischen wie sozialen Realität darstellt und wie er diese beeinflusst bzw. auf diese einwirkt. Anders ausgedrückt: Entscheidend ist, wie der oder die Verfolgte die jeweilige auf sich bezogene Maßnahmen hinsichtlich ihrer Zielrichtung nach objektivierter Betrachtungsweise einschätzen kann oder konnte.“ Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Art. 5 Abs. 2 QRL, der mit § 28 Abs. 1a AsylVfG in deutsches Recht umgesetzt wird, besagt, dass die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes beruhen kann, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese - anders als bei der Asylanerkennung gemäß § 28 Abs. 1 AsylVfG - nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen. Erst in dem (erfolglosen) Abschluss eines Erstverfahrens liegt eine entscheidende zeitliche Zäsur; für nach diesem Zeitpunkt selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 - OVG 3 L 147/12 -, juris Rn. 26 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2008 - BVerwG 10 C 27.07 -, NVwZ 2009, 730). Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Die „verständige Würdigung aller Umstände“ hat dabei eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07 -, juris Rn. 37, und Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118/90 -, juris Rn. 17 m.w.Nachw.). Die die Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Schutzsuchende sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen muss. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Schutzanspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, S. 38). Dies steht im Einklang mit den Grundsätzen in Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU. b. Nach diesen Maßstäben ist der Klägerin zu 1. sowie den Klägern zu 3. bis 5. die Flüchtlingseigenschaft nicht gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. aa. Die Klägerin zu 1. sowie die Kläger zu 3. bis 5. haben keine hinreichenden Gründe geltend gemacht, die den Schluss tragen könnten, sie seien bereits vor ihrer Ausreise aus Syrien einer nach § 3 Abs. 1 AsylG beachtlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen (Vorverfolgung). Im Gegenteil, hat die Befragung der Klägerin zu 1. beim Bundesamt am 16. Juni 2016 ergeben, dass sie ihr Heimatland mit ihren Kindern gerade nicht aufgrund eines individuellen Verfolgungsschicksals verlassen hat, sondern - durchaus verständlich - vor allem wegen des dort herrschenden (Bürger-) Kriegs und der dadurch bedingten Widrigkeiten. Auch im laufenden Klageverfahren ist kein neuer Vortrag erfolgt, aus dem sich eine bereits erlittene Vorverfolgung ergibt. bb. Zugunsten der Klägerin zu 1. sowie der Klägerin zu 3. bis 5. greifen auch keine Nachfluchttatbestände ein (§ 28 Abs. 1a AsylG). Insbesondere besteht ein solcher Nachfluchtgrund hier nicht allein deshalb, weil die Klägerin zu 1. sowie die Kläger zu 3. bis 5. (illegal) aus Syrien ausgereist sind, in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt und sich seitdem hier aufgehalten haben. Durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 - (juris Rn. 19 ff.) ist geklärt, dass Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, aus den vorgenannten Gründen bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Gründe droht, wobei auch die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten dabei kein gefahrerhöhendes Merkmal ist (vgl. ferner auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 - OVG 3 N 236.17 -, juris Rn. 2, Urteil vom 21. März 2018 - OVG 3 B 23.17 -, juris Rn. 20, und Urteil vom 21. März 2018 - OVG 3 B 28.17 -, juris Rn. 23). Auf die Begründung des vorgenannten, den Beteiligten bekannten Urteils, dessen Ausführungen sich das Gericht unter Würdigung der verfügbaren Erkenntnismittel zu eigen macht und das das Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 10. Oktober 2018 - OVG 3 B 24.18 - (juris Rn. 21 ff.) mangels neuer Erkenntnisse, die eine andere Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse erfordern könnten, nochmals ausdrücklich bekräftigt hat, wird verwiesen. Auch aus den neueren Erkenntnismitteln, eingeschlossen dem jüngsten Bericht des Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13. November 2018 (Stand: November 2018; im Folgenden: Lagebericht) ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die anhand der bisherigen Erkenntnismittel gewonnene Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nunmehr in Zweifel zu ziehen sein könnte. Soweit sich der Lagebericht im Abschnitt „IV. Rückkehrfragen“ (S. 21 ff.) mit der Situation von Rückkehrern in Syrien beschäftigt, und dort im Unterpunkt 1.3. insbesondere auch mit dem Themenkreis „Politische Verfolgung und willkürliche Verhaftungen“ (S. 23 f.), lässt sich den diesbezüglichen Ausführungen gerade nicht entnehmen, dass sämtliche Rückkehrer, die (illegal) aus Syrien ausgereist sind, im Ausland einen Asylantrag gestellt und dort gelebt haben, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell oder regimekritisch erachtet würden (vgl. bereits VG Berlin, Urteil vom 6. Dezember 2018 - VG 19 K 213.17 A -, S. 8 d. amtl. Abdr., Urteil vom 27. November 2018 - VG 19 K 277.17 A -, S. 10 d. amtl. Abdr., und Urteil vom 27. November 2018 - VG 19 K 286.17 A -, S. 13 d. amtl. Abdr.). Auch die vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Stellungnahme von Amnesty International vom 20. September 2018 beispielsweise betont gleich mehrfach vor allem die Willkür, mit der die syrischen Sicherheitsbehörden vorgehen (z.B. S. 1; vgl. dazu sowie zum Folgenden bereits VG Berlin, Urteil vom 6. Dezember 2018, a.a.O., S. 8 f., und Urteil vom 27. November 2018 - VG 19 K 286.17 A -, a.a.O., S. 13 f.). Belastbare (neue) Erkenntnisse, dass jeder Syrer, der (illegal) ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, von den Sicherheitsbehörden als Oppositioneller angesehen wird, finden sich in der Stellungnahme indes nicht. Im Gegenteil, heißt es in der Stellungnahme ausdrücklich (S. 1 f.): „Amnesty liegen zwar keine Erkenntnisse vor, dass bereits grundsätzlich von der syrischen Regierung die Stellung eines Asylantrags als Ausdruck regimefeindlicher oder oppositioneller Haltung verstanden wird, allerdings sind die Asylantragsteller i.d.R. durch andere Staaten gereist und haben sich z.B. in Nachbarländern wie dem Libanon aufgehalten. In den Nachbarländern halten sich zahlreiche Oppositionelle auf, sodass der syrische Geheimdienst eine regimekritische Haltung annehmen könnte und Rückkehrer aufgrund dessen von willkürlicher Verfolgung betroffen werden könnten.“ Im Übrigen hat auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Urteil vom 12. Februar 2019 - OVG 3 B 27.17 - (juris Rn. 17 ff.) zwischenzeitlich nochmals entschieden, dass es an seiner bisherigen Rechtsprechung nach Würdigung der seit seinen letzten Urteilen hinzugekommenen Erkenntnisse weiter festhält, wobei es nunmehr ebenfalls den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes in seine Ausführungen mit einbezogen hat. Auch dem Umstand, dass die Klägerin zu 1. sowie die Kläger zu 3. bis 5. der Volksgruppe der Kurden angehören, kommt in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die kurdische Volkszugehörigkeit kann allenfalls ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils sein, wenn eine Person den Regierungskräften bereits aus anderen Gründen verdächtig erscheint (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 - OVG 3 B 23.17 -, a.a.O., Rn. 42). Dass Letzteres bei der Klägerin zu 1. sowie den Klägern zu 3. bis 5. der Fall ist, lässt sich indes nicht feststellen. Schließlich vermag das Gericht im Lichte der verfügbaren Erkenntnismittel auch nicht festzustellen, dass bei der Klägerin zu 1. sowie den Klägern zu 3. bis 5. sonst wesentliche risikoerhöhende Merkmale vorliegen, die bei isolierter Betrachtung oder zumindest in einer Gesamtschau alle Umstände des konkreten Einzelfalls die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Nachfluchtgefahr tragen könnten. Vor den allgemeinen Gefahren in ihrem Heimatland, insbesondere vor der Gefahr, dass syrische Sicherheitskräfte Gewalt willkürlich anwenden, sind die Klägerin zu 1. sowie die Kläger zu 3. bis 5. durch den ihnen zuerkannten subsidiären Schutz im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG geschützt. 2.2 Die Kläger haben jedoch einen Anspruch auf - akzessorische - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 AsylG im Wege der Gewährung von Familienflüchtlingsschutz. Nach § 26 Abs. 3 AsylG werden unter anderem die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten auf Antrag ebenfalls als Asylberechtigte anerkannt, wenn 1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, 2. die Familie schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, 3. sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, 4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und 5. sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben (Satz 1). Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nr. 1 bis 4 entsprechend (Satz 2). Nach § 26 Abs. 5 AsylG sind auf Familienangehörige im Sinne von § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG von international Schutzberechtigten die Absätze 1 bis 4 von § 26 AsylG entsprechend anzuwenden (Satz 1). An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz (Satz 2). Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 AsylG vorliegt (Satz 3). Die in § 26 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 AsylG genannten Voraussetzungen für die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz sind hier abgeleitet jedenfalls von der mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 11. November 2015 erfolgten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die weitere, nach wie vor minderjährige Tochter der Klägerin zu 1. und Schwester der Kläger zu 3. bis 5.K... erfüllt. Insbesondere haben die Klägerin zu 1. sowie die Kläger zu 3. bis 5. entgegen der Auffassung der Beklagten ihre Asylanträge unverzüglich im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 2. Var. AsylG nach der Einreise gestellt. Entsprechend der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB bedeutet „unverzüglich“ auch im Rahmen des § 26 Abs. 3 AsylG ohne schuldhaftes Zögern (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 - BVerwG 9 C 35/96 -, NVwZ 1997, 1137 ; Günther, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 22. Ed., Stand:1. Mai 2019, § 26 AsylG Rn. 12). Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 13. Mai 1997 (a.a.O.), auf das sich auch die Beklagte stützt, für die frühere Vorschrift des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG näher wie folgt ausgeführt: „Der Antrag muss danach zwar nicht sofort, aber - unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände der Eltern - alsbald gestellt werden. Dabei ist einerseits den Eltern eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen, andererseits aber auch das von § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG als Ordnungsvorschrift verfolgte öffentliche Interesse, möglichst rasch Rechtsklarheit zu schaffen, zur Geltung zu bringen. Im Hinblick auf die im gesamten Asylverfahrensrecht verkürzten Fristen (vgl. §§ 74 Abs. 1, 78 Abs. 4 AsylVfG) hält der Senat eine Frist von zwei Wochen in der Regel für angemessen und ausreichend. Ein späterer Antrag ist folglich regelmäßig nur dann rechtzeitig, wenn sich aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ergibt, dass der Antrag nicht früher gestellt werden konnte.“ An der Regelfrist von zwei Wochen wird in der asylrechtlichen Rechtsprechung und Literatur weiterhin vielfach festgehalten (vgl. z.B. VG Würzburg, Urteil vom 10. Mai 2019 - VG W 2 K 18.31695 -, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2019 - VG 17 K 7515/18.A -, juris Rn. 122 ff.; VG Schwerin, Urteil vom 14. Januar 2019 - VG 3 A 2151/18 SN -, juris Rn. 27; VG Augsburg, Urteil vom 15. Oktober 2018 - VG Au 4 K 18.30820 -, juris Rn. 16; Günther, in: BeckOK Ausländerrecht, a.a.O.). Anders als die Beklagte meint, ist die vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich für maßgeblich erachtete Frist von zwei Wochen im vorliegenden Fall indes eingehalten worden. Die Beklagte verkennt, dass die Klägerin zu 1. nachweislich der Verwaltungsvorgänge der Beklagten noch am 21. Januar 2016, dem Tag der Einreise der Kläger, bei der Zentrale Aufnahmeeinrichtung des Landes Berlin für Asylbewerber vorgesprochen hat, um einen Asylantrag zu stellen. Entsprechend wurde ihr für sich und ihre Kinder, die Kläger zu 2. bis 5., eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) ausgehändigt. Gemäß § 63a Abs. 1 Satz 1 AsylG wird eine solche Bescheinigung (Ankunftsnachweis) einem Ausländer ausgestellt, der um Asyl nachgesucht hat und nach den Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden ist, aber noch keinen Asylantrag gestellt hat. Als Termin für die förmliche Asylantragstellung beim Bundesamt wurde der Klägerin zu 1. der 24. Februar 2016 zugewiesen. Indem die Klägerin zu 1. sowie die Kläger zu 3. bis 5. unmittelbar nach ihrer Einreise zu erkennen gegeben haben, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl bzw. internationalen Schutz nachsuchen wollen, haben sie zunächst alles getan, was von einem Rechtskundigen verlangt werden kann (vgl. VG Aachen, Urteil vom 31. Juli 2017 - VG 9 K 2135/16.A -, juris Rn. 19). Dieses formlose Asylgesuch und nicht der Tag der formalen Asylantragstellung ist im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG maßgeblich, denn für die Frage der Unverzüglichkeit der Antragstellung im Sinne dieser Norm kann es allein darauf ankommen, dass der Berechtigte alles in seiner Sphäre Liegende unternimmt, um einen Asylantrag zeitnah, d.h. im Sinne des allgemein anerkannten Begriffsverständnisses des Tatbestandsmerkmals „unverzüglich“ ohne schuldhaftes Zögern, zu stellen (so zutreffend VG Hannover, Urteil vom 27. Mai 2019 - VG 3 A 1313/19 -, juris Rn. 12; im Ergebnis mit eingehender Begründung z.B. auch VG Schwerin, Urteil vom 14. Januar 2019, a.a.O., Rn. 28 ff.). Dafür kann unmöglich entscheidend sein, für welchen Tag dem Antragsteller ein Termin zur formalen Asylantragstellung zugewiesen wird. Denn auf diese Terminvergabe haben die Antragsteller keinen Einfluss (vgl. VG Hannover, Urteil vom 27. Mai 2019, a.a.O., demzufolge die „gegenteilige Rechtsansicht - in einer für das Gericht geradezu irritierenden Eindeutigkeit - nicht nur falsch, sondern schlicht unvertretbar“ ist; s. deutlich ferner auch VG Freiburg, Urteil vom 16. April 2019 - VG A 5 K 244/18 -, juris Rn. 20: „nicht nur rechtlich unhaltbar, sondern sogar menschlich unanständig“). Nach dem zuvor Gesagten kommt es nicht darauf an, ob im vorliegenden Fall besondere Umstände bestanden haben, die eine frühere Asylantragstellung verhindert haben. Nur am Rande weist das Gericht daher darauf hin, dass sich bekanntermaßen gerade zum Jahreswechsel 2015/16 im Zuge der sog. „Flüchtlingskrise“ seit dem Herbst 2015 wegen der großen Zahl der Asylsuchenden die Entgegennahme und Registrierung von Asylanträgen besonderen organisatorischen Schwierigkeiten ausgesetzt gesehen hat. Davon abgesehen kann wegen der großen Zahl der Asylsuchenden auch sonst eine förmliche Asylantragstellung oftmals erst Monate nach der Einreise und dem formlosen Asylgesuch erfolgen (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 14. Januar 2019, a.a.O., Rn. 29; Bergmann, in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 13 AsylG Rn. 3). Das lässt es jedenfalls nicht als fernliegend erscheinen, dass hier selbst dann, wenn man für die Frage der Unverzüglichkeit im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 2. Var. AsylG auf die förmliche Asylantragstellung abstellen wollte, von einer entsprechend verlängerten Frist auszugehen sein könnte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten bedarf es nicht, denn die Beklagte hat in ihrer Generalerklärung vom 27. Juni 2017 auf die Geltendmachung von Kosten verzichtet. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Kläger sind aus Syrien stammende kurdische Volks- und sunnitische Religionszugehörige mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Die im Januar 1981 geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter der im Januar 2001, März 2006, Mai 2011 bzw. Januar 2013 geborenen Kläger zu 2. bis 5. Am 21. Januar 2016 reisten die Kläger auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. In Deutschland leben unter anderem bereits zwei weitere Kinder der Klägerin zu 1., nämlich die Töchter V... (geb. 20. Januar 2000) und K... (geb. 10. Januar 2003); ihnen wurde jeweils mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 11. November 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach Vorsprache am 21. Januar 2016 wurde der Klägerin zu 1. für sich und die Kläger zu 2. bis 5. vom Berliner Landesamt für Gesundheit und Soziales, Zentrale Aufnahmeeinrichtung des Landes Berlin für Asylbewerber (ZAA), eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) ausgehändigt. Die bei der Vorsprache einbehaltenen Unterlagen (Personalausweise) wurden der zuständigen Aufnahmeeinrichtung (AE Köpenicker Allee) übersandt. Als „Termin BAMF /Bundesallee / Köpenicker Str. / Askanierring“ wurde auf der Bescheinigung mittels Stempels vermerkt: „am 24.2.16 um 7.00 Uhr“. Am 24. Februar 2016 stellten die Kläger Asylanträge. Bei ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 16. Juni 2016 gab die Klägerin zu 1. unter anderem an, ihr Heimatland Syrien am 17. Dezember 2015 verlassen zu haben. Sie sei mit ihren Kindern und einer Freundin gereist. In Deutschland lebten unter anderem bereits die beiden Töchter V... und K..., die auch schon Aufenthaltstitel hätten. In Syrien lebe noch ihr Mann; er sei in Al-Malikiya. Ihr Mann sei in Syrien geblieben, weil das Geld nicht gereicht habe; er habe Pech gehabt, weil die Grenzen zu gewesen seien. Ob er in Sicherheit sei, könne man nicht sagen. Es sei unterschiedlich: mal ja, mal nein. Ab und zu gebe es Bombardements. Die Schule habe sie in Syrien bis zur 9. Klasse besucht. Sie habe keinen Schulabschluss. Sie habe auch keinen Beruf erlernt. Sie habe eine Schulung für einen Monat gemacht und habe dann Spritzen geben dürfen. Sie sei aber auch keine Krankenschwester gewesen. Sie habe nie im Krankenhaus gearbeitet. Sie sei nicht Mitglied in einer nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppierung oder in einer sonstigen politischen Organisation gewesen. Sie sei 2004 nach Damaskus gezogen, weil es damals viele Probleme mit Kurden und Arabern gegeben habe. Viele seien aus Q... weggezogen. Zu ihrem Verfolgungsschicksal und den Gründen für ihren Asylantrag befragt, erklärte die Klägerin zu 1., ihre Töchter hätten die Schule besucht, und oft sei die Umgebung bombardiert worden. Der Kriegszustand in Syrien sei der Hauptgrund für ihre Ausreise gewesen. Ganz Syrien sei unsicher. Ihre Töchter hätten Syrien ein Jahr vor ihr verlassen. Sie hätte sich immer Sorgen um sie gemacht. Sie hätten zusammen bleiben wollen und gehört, dass Asylbewerber in Deutschland gut behandelt und ihre Töchter hier eine bessere Zukunft haben würden. Vor ihrer Ausreise habe es eine Auseinandersetzung mit einem Soldaten in ihrem Viertel gegeben. Er sei Alawit gewesen und für das Regime. Aber es sei nicht so schlimm gewesen. Sie hätten nur gestritten. Mehr gebe es nicht. Sie habe persönlich keine Probleme in Syrien. Sie mache sich Sorgen um ihre Kinder. Besonders habe sie Angst, weil der IS gerne junge Frauen entführe. Ihre Töchter seien vom IS noch nicht angesprochen worden. Sie hätten sich vor dem IS immer versteckt, weil der IS die Kurden besonders hasse. Politisch sei sie nicht aktiv gewesen. Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Behörden habe es keine gegeben, ebenso wenig Probleme mit nichtstaatlichen Gruppierungen. Sie habe sich nur um den Haushalt und die Familie gekümmert. Mit Bescheid vom 27. Juli 2016, der Klägerin zu 1. zugestellt am 3. August 2016, erkannte das Bundesamt den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1) und lehnte ihre Anträge im Übrigen ab (Ziffer 2). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, aufgrund des ermittelten Sachverhalts sei davon auszugehen, dass den Klägern in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG drohe. Dagegen sei aus dem Vorbringen der Klägerin zu 1. weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein entsprechendes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Daher scheide sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG als auch die Asylanerkennung nach Art. 16a GG aus. Mit ihrer am 11. August 2016 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft weiter. Sie machen geltend, in der persönlichen Anhörung beim Bundesamt habe die Klägerin zu 1. glaubwürdig, nachvollziehbar und schlüssig die gegenwärtige Verfolgungs- und Bedrohungssituation sowie Schutzlosigkeit in Syrien für sich und ihre Kinder dargelegt. Außerdem sei den beiden Töchtern V... und K... mit Bescheid vom 11. November 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Insoweit werde auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des allgemeinen Diskriminierungsverbots gerügt. Nachdem die Klägerin zu 2. zwischenzeitlich in die Schweiz verzogen war, hat der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Januar 2019 insoweit die Rücknahme der Klage erklärt. Die Kläger beantragen zuletzt noch schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juli 2016 zu verpflichten, der Klägerin zu 1. sowie den Klägern zu 3. bis 5. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den ergangenen Bescheid. Zutreffend sei zwar, dass den Kindern V... und K... jeweils mit Bescheid vom 11. November 2015 unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Die Prüfung zur Einleitung eines Aufhebungsverfahrens sei durchgeführt worden. Ein Aufhebungsverfahren sei nach derzeitiger Erkenntnislage zum jetzigen Zeitpunkt nicht einzuleiten. Die Voraussetzungen des § 26 AsylG für die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz lägen für die verbliebenen Kläger gleichwohl nicht vor. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG müssten die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten vor der Anerkennung des Asylberechtigten einreisen oder den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise stellen. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG gelte dies auch für zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten. Unverzüglich sei die Asylantragstellung, wenn sie entsprechend § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern erfolge. Dafür sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich eine Frist von zwei Wochen anzunehmen. Ein späterer Asylantrag könne noch als rechtzeitig angesehen werden, wenn besondere Umstände vorlägen, die eine rechtzeitige Antragstellung verhinderten. Vorliegend seien die verbliebenen Kläger am 21. Januar 2016 nach Deutschland eingereist und hätten erst am 24. Februar 2016 und somit nicht unverzüglich ihre Asylanträge gestellt. Besondere Umstände für eine verspätete Asylantragstellung seien von den Klägern nicht vorgetragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Ausländerakten des Berliner Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) - Ausländerbehörde -, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.