Urteil
19 K 672.17
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0518.19K672.17.00
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Leitsätze
1. Ohne wirksam förmlich festgestellten Fluchtlinien gilt ein Baunutzungsplan nur als einfacher Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 3 BauGB und nicht als qualifizierter Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB oder vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 2 BauGB.(Rn.19)
2. In den Fällen einer ungenehmigten Nutzung baulicher Anlagen ist in der Regel allein der Erlass einer Nutzungsuntersagung ermessensgerecht. Die Nutzungsuntersagung erweist sich in diesen Fällen nur dann als ermessensfehlerhaft, wenn die strittige Nutzung unter Bestandsschutz steht, offensichtlich genehmigungsfähig ist oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt.(Rn.21)
3. Eine die Nutzung betreffende offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ist nur anzunehmen, wenn sich die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ohne wirksam förmlich festgestellten Fluchtlinien gilt ein Baunutzungsplan nur als einfacher Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 3 BauGB und nicht als qualifizierter Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB oder vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 2 BauGB.(Rn.19) 2. In den Fällen einer ungenehmigten Nutzung baulicher Anlagen ist in der Regel allein der Erlass einer Nutzungsuntersagung ermessensgerecht. Die Nutzungsuntersagung erweist sich in diesen Fällen nur dann als ermessensfehlerhaft, wenn die strittige Nutzung unter Bestandsschutz steht, offensichtlich genehmigungsfähig ist oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt.(Rn.21) 3. Eine die Nutzung betreffende offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ist nur anzunehmen, wenn sich die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Anfechtungsklage ist insgesamt nicht begründet. 1. Die Nutzungsuntersagung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Ermächtigungsgrundlage ist § 80 Satz 2 BauO Bln (in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung). Danach kann, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagt werden. b) Hieran gemessen ist die Nutzungsuntersagung rechtsfehlerfrei ergangen. aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Es liegt eine formell illegale Nutzung im Sinne von § 80 Satz 2 BauO Bln vor. Der Kläger nutzt eine von ihm errichtete bauliche Anlage in genehmigungspflichtiger Weise, ohne über eine Genehmigung zu verfügen. Gemäß § 59 Abs. 1 BauO Bln bedarf die Errichtung eines Gebäudes (und seine Nutzung) der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 BauO Bln nichts anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Regelung greift nicht ein, weshalb die fehlende Baugenehmigung hier die formelle Illegalität begründet. Insbesondere liegt keine Verfahrensfreiheit vor (§ 61 BauO Bln), die die Genehmigungspflicht entfallen ließe. Denn ein als Büro eines Heizungs- und Sanitärbetrieb und damit als Hauptanlage genutztes Bauwerk findet sich nicht unter den in § 61 BauO Bln enumerativ genannten Vorhaben (zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenanlagen vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - OVG 10 N 47.14 -, juris Rn. 12). Die Nutzung ist ebenso wenig genehmigungsfrei gestellt (§ 62 BauO Bln). Es fehlt an den Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung. Genehmigungsfrei gestellt ist ein Vorhaben – wenn wie hier kein planungsrechtlicher Bescheid nach § 75 Abs. 2 BauO Bln vorliegt, der die planungsrechtliche Zulässigkeit bestätigt – nur dann, wenn es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB liegt (und den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht oder die erforderlichen Befreiungen und Ausnahmen nach § 31 BauGB erteilt worden sind). Grundvoraussetzung ist also, dass ein qualifizierter oder vorhabenbezogener Bebauungsplan vorliegt (vgl. Knuth, in: Wilke/Dageförde/ ders./Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 63 Rn. 5). Schon das ist hier nicht gegeben. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Baunutzungsplans 1958/60, der nach § 173 Abs. 3 BBauG zwar als übergeleitetes Recht fortgilt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2015 - OVG 2 B 1.14 -, UA S. 19). Es gibt im Bereich des vom Kläger gemieteten Grundstücks jedoch keine förmlich festgestellten Fluchtlinien. Ohne wirksam förmlich festgestellten Fluchtlinien gilt der Baunutzungsplan allerdings nur als einfacher Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 3 BauGB, nicht aber als qualifizierter Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB oder vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 2 BauGB (vgl. das Urteil der Kammer vom 18. September 2019 - VG 19 K 417.17 -, juris Rn. 69). bb) Die Untersagung dieser Nutzung ist ermessensfehlerfrei ergangen. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Auswahl des Klägers als Störer unterliegt keinen Bedenken. Auch sonst stellt sich die Nutzungsuntersagung gemäß § 80 Satz 2 BauO Bln nicht als ermessensfehlerhaft dar. Dabei ist davon auszugehen, dass in den Fällen einer ungenehmigten Nutzung baulicher Anlagen in der Regel allein der Erlass einer Nutzungsuntersagung ermessensgerecht ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2010 - OVG 2 S 15.10 -, juris Rn. 5). Die Nutzungsuntersagung erweist sich in diesen Fällen nur dann als ermessensfehlerhaft, wenn die strittige Nutzung unter Bestandsschutz steht, offensichtlich genehmigungsfähig ist oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt (vgl. ebd.). Das ist hier allerdings nicht der Fall. Nach dem oben zum Fehlen einer Baugenehmigung Gesagten ist für die Nutzung formeller Bestandsschutz nicht gegeben. Materiellen Bestandsschutz gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, ohnehin nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - BVerwG 4 C 10.97 -, juris Rn. 24 ff.), Die Nutzung ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ist nur anzunehmen, wenn sich die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. Mai 2016 - OVG 10 S 34.15 -, NVwZ-RR 2016, 650 und vom 26. Oktober 2012 - OVG 10 S 35.12 -, juris Rn. 7 sowie vom 2. Oktober 2018 - OVG 10 S 75.17 -, juris Rn. 11). Das ist vorliegend zu verneinen. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Nutzung mit der zulässigen Art der baulichen Nutzung vereinbar ist, kommt es hier allerdings schon nicht an. Denn der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit steht bereits die damit bewirkte Überschreitung des zulässigen Maßes der bebaubaren Fläche (§ 7 Nr. 15 BO 58), also die Grundflächenzahl (im Folgenden: GRZ) entgegen. Ausweislich des Baunutzungsplans, für dessen Funktionslosigkeit sich insoweit keine Anhaltspunkte ergeben und auch vom Kläger nicht vorgetragen sind, ist auf dem vom Kläger gemieteten Grundstück eine GRZ von 0,1 zugelassen. Das bedeutet, dass 10 % überbaut sein dürfen. Nach dem mit Verordnung vom 9. Juli 1971 festgesetzten Bebauungsplan VIII-A berechnet sich das Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der zulässigen Grundfläche unter anderem nach § 19 Abs. 3 und 4 BauNVO 1968. Danach ist, falls – wie hier – Straßenbegrenzungslinien fehlen, als Referenzgröße die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt (§ 19 Abs. 3 BauNVO 1968). Die solchermaßen bemessene Größe des vom Kläger gemieteten Grundstücks beträgt nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten im Termin 759 m2. Die wegen der hier angeordneten Baustufe II/1 erlaubte Überdeckung des Grundstücks mit baulichen Anlagen auf einer Fläche von 75,9 m2 hält die Doppelhaushälfte gerade ein (GRZ gerundet auf eine Dezimalstelle nach dem Komma: 0,1). Nimmt man jedoch die Grundfläche der hier streitigen Nutzung hinzu, wird eine GRZ von knapp 0,2 erreicht, die zulässige GRZ folglich um nahezu um das Doppelte überschritten. Als Hauptanlage ist die Nutzung anrechnungspflichtig (§ 19 Abs. 4 BauNVO 1968), zumal die Ausnahmen von der Anrechnungspflicht in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO 1968, die auf § 7 Abs. 3 und 4 sowie § 8 Abs. 9 BauO Bln 1966 verweisen, nicht eingreifen (§ 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO 1968 ist als statische Verweisung zu verstehen, vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 26. Februar 2019 - VG 5 K 17767/17 -, juris Rn. 23). § 8 Abs. 10 BauO Bln 1966 führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach können zwar untergeordnete Gebäude im Sinne von § 71 BauO Bln 1966 in den Abstandsflächen gestattet werden; sie sind damit nicht anrechnungspflichtig auf die GRZ. Die Gestattungsfähigkeit (und damit die Anrechnungsfreiheit) unterliegt aber der Einschränkung, dass die Gebäude entweder nicht für einen Aufenthalt oder nur für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind (§ 71 Satz 2 BauO Bln 1966). Büroräume sind jedoch Aufenthaltsräume, wie § 62 Abs. 2 BauO Bln 1966, auf den abzustellen ist (vgl. Förster, in: ders./Schmidt/Grundei/Willert, Bauordnung für Berlin 1966, § 71 Ziff. 3 Buchst. b), ausdrücklich regelt. Dass die Nutzung hinsichtlich der GRZ vorliegend befreiungsfähig wäre, drängt sich ebenfalls nicht auf. Abgesehen davon, dass das Maß der baulichen Nutzung zu den Grundzügen der Planung zählt, was regelmäßig schon einer Befreiung entgegenstehen wird (vgl. Urteil der Kammer vom 15. Februar 2018 - VG 19 K 457.17 -, juris Rn. 56 ff.), ist auch ein Antrag auf Befreiung nicht gestellt (§ 67 Abs. 2 BauO Bln). Der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der Nutzung steht im Übrigen ferner eine Missachtung der überbaubaren Grundstücksfläche entgegen. Die Bebauungstiefe im allgemeinen Wohngebiet beträgt in der hier geltenden offenen Bauweise grundsätzlich 20 m (§ 8 Nr. 1 Buchst. a BO 58). Diese Vorgabe ist jedoch dann nicht anwendbar, wenn Festsetzungen zur straßenseitigen zwingenden Baulinie, Baugrenze oder Baufluchtlinie fehlen und es – wie hier – auch förmlich festgestellte Fluchtlinie nicht gibt. Dann bestimmt sich die überbaubare Grundfläche nach § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. von Feldmann/Knuth, Berliner Planungsrecht, 3. Aufl. 1998, Rn. 195). Die Nutzung muss sich mithin hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Das ist indes nicht der Fall. Denn bei Würdigung der Eigenart der näheren Umgebung, für die das Gericht den von dem S... Weg, dem G... Weg und dem A... Weg umgrenzten Grundstücksblock betrachtet, lassen sich mit Ausnahme der baulichen Anlage des Klägers jenseits der an der Straßenseite der Grundstücke in ähnlicher Tiefe errichteten Wohngebäude in den hinteren Grundstücksbereichen bauliche Anlagen mit maßstabsbildender Kraft, also Hauptanlagen (vgl. ebd., Rn. 196; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 12 sowie vom 20. Mai 2016 - OVG 10 N 14.16 -, juris Rn. 6), nicht feststellen. Kein anderer Befund ergibt sich, wenn sogar alle von diesen Straßen erschlossenen, homogen bebauten und genutzten Grundstücke und damit die gesamte Wohnsiedlung in die Betrachtung mit einbezogen werden. Auch dann bleiben die rückwärtigen Bereiche von Hauptanlagen frei. Anders verhält es sich nur bei den vom Kläger erwähnten Grundstücken, auf denen eine Physiotherapie (R... 37) bzw. eine Kita (R... 27) betrieben werden. Diese beiden Grundstücke sind zur Überzeugung der Kammer allerdings nicht mehr Bestandteil der näheren Umgebung. Sie haben außer Betracht zu bleiben, da sie aufgrund ihrer Lage, ihrer gänzlich anderen Bebauung (von der Straßenseite tief ins Grundstück gezogene durchgehend gewerbliche Nutzungen) und bedingt durch ihre Erschließung über den R... als nicht mehr zur Siedlung zugehörig anzusehen sind. Sie sind daher weder geeignet, die Prägung des Grundstück des Klägers hinreichend mit zu beeinflussen, noch werden sie selbst durch das vom Kläger genutzte Grundstück geprägt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38/13 -, NVwZ 2014, 1246 m.w.N.). Für eine Befreiungsfähigkeit der Nutzung im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche (§ 34 Abs. 3a BauGB) ist vorliegend ebenfalls nichts ersichtlich. Auch die bauordnungsrechtliche Konformität der Nutzung drängt sich nicht auf – namentlich hinsichtlich der Abstandsflächen. Entgegen der Annahme des Klägers kann die Anlage (und damit auch die Nutzung) nicht das Abstandsflächenprivileg des § 6 Abs. 8 Nr. 1 BauO Bln für sich in Anspruch nehmen. Zum einen ist sie an der Nordflanke schon nach den Angaben des Klägers länger als 9 m (s. Bl. 6 der Gerichtsakte). Zum anderen gilt das Privileg nicht für Aufenthaltsräume, zu denen das Büro indes zählt (s.o.). Damit sind die Abstandsflächen einzuhalten. Ob die Anlage und damit die Nutzung den Mindestabstand von 3 m zum nördlich gelegenen Nachbargrundstück wahrt, bedürfte in einem etwaigen Baugenehmigungsverfahren aber der näheren Prüfung, weil der Grenzverlauf im Termin nicht ohne weiteres feststellbar war, was eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit schon ausschließt. Schließlich sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, aufgrund derer sich die Nutzungsuntersagung ausnahmsweise als unverhältnismäßig erweist. Vor allem liegt eine langwährende, bewusste und aktive Duldung der strittigen Nutzung durch den Beklagten, die die Unverhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung zur Folge haben könnte (vgl. z.B. VG München, Urteil vom 29. November 2012 - VG M 11 K 11.4129 -, juris Rn. 25 ff.), nicht vor. Der Beklagte hat durch sein Verhalten hier keinen für die Annahme einer Duldung erforderlichen Vertrauenstatbestand gesetzt, der für den Kläger Schluss rechtfertigte, der Beklagte werde von einer Nutzungsuntersagung auch in Zukunft absehen und die (formell) illegale Nutzung dauerhaft (oder zumindest vorübergehend) hinnehmen. Ungeachtet dessen, dass sich eine Kenntnis der Behörde von der Tätigkeit des Klägers hier schon nicht feststellen lässt, ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass der bloße Verzicht auf ein behördliches Einschreiten, das hier allenfalls vorläge, von vornherein kein Verhalten darstellt, auf das sich ein Vertrauen des Betroffenen gründen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2007 - OVG 2 S 53.06 -, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. November 2013 - OVG 7 A 1879/12 -, juris Rn. 5). Hierzu bedarf es eines weitergehenden (positiven) Tuns der Bauaufsichtsbehörde (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 2. Mai 2011 - OVG 1 B 30/11 -, juris Rn. 13). Derlei behauptet auch der Kläger nicht. Dafür ist auch nichts ersichtlich. 2. Die ausgesprochene Zwangsmittelandrohung ist gleichfalls rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Diese findet ihre Grundlage in § 5a Satz 1 VwVfG Bln i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 Buchst. b, 11 und 13 VwVG. Insoweit sind eigenständige Rechtsfehler weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über eine Nutzungsuntersagung und Zwangsmittelandrohung. Der Kläger ist seit 1989 Mieter des 759 m2 großen Grundstücks S... 6 in 14089 Berlin. Dieses ist mit einer Doppelhaushälfte bebaut, die sich über eine Grundfläche von ca. 76,5 m2 erstreckt und über eine Geschossfläche von 78,25 m2 verfügt. Der Baunutzungsplan für Berlin 1958/60 i.d.F. vom 28. Dezember 1960 (ABl. Bln 1961 S. 742) weist den Bereich, in dem das Grundstück liegt, als allgemeines Wohngebiet der Baustufe II/1 aus. Förmlich festgestellte Fluchtlinien gibt es nicht. Ferner gilt in dem Bereich der mit Verordnung vom 9. Juli 1971 (GVBl. S. 1232) festgesetzte Bebauungsplan VIII-A. Dieser stellt hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zur Ermittlung der zulässigen Grundfläche sowie zur Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche auf die maßgeblichen Vorschriften der Baunutzungsverordnung 1968 um (Textfestsetzung Nr. 1 und Nr. 2 bis 4). Die Bebauung ist im Automatisierten Liegenschaftskatasterinformationssystem wie folgt erfasst (das Grundstück des Klägers kennzeichnet eine Kreismarkierung): Nach Anwohnerbeschwerden im September 2015 stellten Mitarbeiter der Bauaufsicht des Bezirksamts Spandau von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) auf dem Grundstück des Klägers im November 2015 zwei bauliche Anlagen fest, die nach dortiger Einschätzung dem Betrieb eines Sanitär- und Heizungsgewerbes dienen: ein kleinerer Schuppen, der sich in etwa mittig auf der östlichen Grundstücksflanke befindet sowie ein größerer Bau, der in der nordöstlichen Ecke des Grundstücks aufsteht. Der größere Bau besteht aus einem ca. 38,25 m2 großen Hauptbau, den der Kläger nach eigenen Angaben im Jahr 1990 errichtet hat sowie einem ca. 23 m2 großen Anbau, den der Kläger Mitte der 1990er Jahre angefügt haben will. Diese Feststellungen nahm das Bezirksamt zum Anlass, dem Kläger nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 15. Februar 2017 (Nr. 2015/1607) die Nutzung des im hinteren Grundstücksbereich belegenen großen Hauptbaus zu Zwecken des Heizungs- und Sanitärmeisterbetriebs binnen dreier Monate nach Unanfechtbarkeit dieser Anordnung zu untersagen. Sollte der Kläger der Nutzungsuntersagung nicht Folge leisten, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR festgesetzt. Außerdem gab es dem Kläger ebenfalls unter Androhung eines Zwangsmittels auf, auch den kleineren Geräteschuppen am östlichen Rand der Grundstücksmitte zu beseitigen. Auf den gegen beide Anordnungen erhobenen Widerspruch des Klägers hob das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2017 die Beseitigungsanordnung bezüglich des kleineren Schuppens samt Zwangsmittelandrohung auf, wies den Widerspruch im Übrigen – also im Hinblick auf die Nutzungsuntersagung und die dazugehörige Zwangsgeldandrohung – aber zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Heizungs-und Sanitärbetrieb störe die Wohnruhe. Zudem widerspreche die Nutzung den (faktischen) Vorgaben zur überbaubaren Grundstücksfläche. Schließlich verletze sie auch einzuhaltende Abstandsflächen. Mit der hiergegen am 11. November 2017 erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die ihn belastenden, nicht durch den Widerspruchsbescheid aufgehobenen Bestandteile des Bescheides. Bezüglich der Art der baulichen Nutzung ist er der Ansicht, einen gewerblichen Kleinbetrieb zu führen, von dem keine Nachteile oder Belästigungen für die nähere Umgebung ausgingen, was er ausführlich begründet. Die Anlage bzw. ihre Nutzung füge sich auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auf Nachbargrundstücken seien ähnliche Gebäude vorhanden. Auch gewerbliche Nutzungen, wie eine Physiotherapie sowie ein Kindergarten seien vorhanden. Darüber hinaus seien entgegen der Annahme des Bezirksamts die Abstandsflächen eingehalten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bezirksamtes Spandau von Berlin vom 15. Februar 2017 (Nr. 2015/1607) in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 11. Oktober 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt seine Anordnung. Ergänzend zur Begründung in den Bescheiden meint er, die Anlage führe zu einer Überschreitung des Nutzungsmaßes. Das Gericht hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Mai 2020 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit entscheidungserheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.