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Beschluss

7 A 1879/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:1129.7A1879.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens - mit Ausnahme der dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten, die er selbst trägt - jeweils zu einem Fünftel. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 6.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung unter Bezugnahme auf die Gründe der angegriffenen Verfügungen ausgeführt, die Nutzungsuntersagungen vom 4. und 9. Februar 2011 seien rechtmäßig; die Nutzung der Betriebswohnung zu allgemeinen Wohnzwecken sei formell und auch materiell illegal, weil ihr im festgesetzten Gewerbegebiet § 8 BauNVO entgegen stehe; außerdem widerspreche sie der in der Baugenehmigung in Bezug genommenen Baulast. 4 Die dagegen gerichteten Ausführungen, mit denen die Kläger sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen, führen nicht zur Zulassung der Berufung. 5 Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Wohnnutzung sei materiell illegal, ist schon deshalb keinen ernstlichen Zweifeln ausgesetzt, weil die dazu gegebenen jeweils selbständig tragenden Begründungen, die sich auf die Gewerbegebietsfestsetzung bzw. die in der Baugenehmigung in Bezug genommene Baulast stützen, mit dem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert angegriffen werden. 6 Soweit die Kläger meinen, Ansprüche der Beklagten aus der Baulast seien auf Grund des Umstands verwirkt, dass die Beklagte gegen den Beigeladenen sowie auch nach dem Verkauf der Immobilie im Jahre 1998 an Frau T. N. gegen diese nicht eingeschritten sei, um eine baulastwidrige Nutzung zu Wohnzwecken zu unterbinden, verkennen sie, dass aus der langjährigen Untätigkeit einer Behörde keine rechtsbeachtliche Duldung der untersagten Nutzung folgt. Eine solche ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn die zuständige Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggfls. materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer sog. "aktiven Duldung", bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und ggf. über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustandes erfolgen soll. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2012 ‑ 7 A 596/11 ‑, m. w. N. 8 Anhaltspunkte für eine solche aktive Duldung sind nicht aufgezeigt. Die Kläger behaupten lediglich eine schlichte Untätigkeit der Behörde, wobei ohnehin unklar bleibt, ob die für ein bauordnungsbehördliches Einschreiten zuständigen Stellen der Beklagten überhaupt konkrete Kenntnis von den maßgeblichen Umständen erlangt hatten. 9 Ebenso wenig führt die - auf die Überprüfung der behördlichen Ermessensausübung bezogene - pauschale Rüge der Kläger zu ernstlichen Zweifeln, auch andere Wohnungen in der Umgebung, die nur durch Betriebsinhaber oder Angestellte genutzt werden dürften, seien anderweitig genutzt worden, ohne dass die Beklagte eingeschritten sei. Hierzu hat schon das Verwaltungsgericht auf die unzureichende Substantiierung dieser - bereits erstinstanzlich erhobenen - Behauptung verwiesen. Eine weitere Konkretisierung ist auch im Zulassungsverfahren nicht erfolgt. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO. Danach tragen die Kläger die Kosten des erfolglosen Zulassungsverfahrens zu gleichen Teilen; der Beigeladene hat allerdings seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, dies entspricht der Billigkeit, weil er im Zulassungsverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 11 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.