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Urteil

19 K 274.19

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:1207.19K274.19.00
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Leitsätze
1. Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er neben weiteren Voraussetzungen seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt und sein Lebensunterhalt gesichert ist. (Rn.14) 2. Für die Berechnung der Lebensunterhaltssicherung gelten grundsätzlich die sozialrechtlichen Regelungen über die Bedarfsgemeinschaft. (Rn.15) 3. Die Sicherung des Lebensunterhalts ist nicht nur bei der Erteilung von Titeln zum Daueraufenthalt, sondern für alle Aufenthaltstitel von einem (Regel)Versagungsgrund zu einer (Regel)Erteilungsvoraussetzung heraufgestuft worden. (Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er neben weiteren Voraussetzungen seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt und sein Lebensunterhalt gesichert ist. (Rn.14) 2. Für die Berechnung der Lebensunterhaltssicherung gelten grundsätzlich die sozialrechtlichen Regelungen über die Bedarfsgemeinschaft. (Rn.15) 3. Die Sicherung des Lebensunterhalts ist nicht nur bei der Erteilung von Titeln zum Daueraufenthalt, sondern für alle Aufenthaltstitel von einem (Regel)Versagungsgrund zu einer (Regel)Erteilungsvoraussetzung heraufgestuft worden. (Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Versagungsbescheid der Ausländerbehörde in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie kann eine Niederlassungserlaubnis nicht beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Begehrens der Klägerin ist § 9 Abs. 2 AufenthG. Nach dessen Satz 1 ist einem Ausländer die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er neben weiteren Voraussetzungen seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt (Nr. 1) und sein Lebensunterhalt gesichert ist (Nr. 2). Von der Voraussetzung des Nr. 2 wird gemäß Satz 6 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann. Satz 3 bestimmt, dass von den weiteren Voraussetzungen ausreichender Deutsch-Kenntnisse (Nr. 7) und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet abgesehen wird (Nr. 8), wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Hiervon ausgehend steht der Klägerin die begehrte Niederlassungserlaubnis nicht zu. Unbestritten ist der Lebensunterhalt der Klägerin nicht gesichert, wenn der mit ihr in einem Haushalt lebende Ehemann als Teil der Bedarfsgemeinschaft angesehen wird. Da für die Berechnung der Lebensunterhaltssicherung grundsätzlich die sozialrechtlichen Regelungen über die Bedarfsgemeinschaft gelten (BVerwG, Urteile vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 21/09 -, juris Rn. 14 ff. und vom 16. August 2011 - BVerwG 1 C 4/10 -, juris amtl. Ls., Rn. 14), ist der Ehemann miteinzubeziehen. Schließlich verlangt die gesetzliche Definition der Sicherung des Lebensunterhalts in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, auf die sich § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ebenso wie § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beziehen, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen – sofern sie nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG unschädlich sind – bestreiten kann. Ob ein Anspruch auf öffentliche Leistungen für den Lebensunterhalt besteht, bestimmt sich bei erwerbsfähigen Ausländern deshalb im Grundsatz nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Lebt der erwerbsfähige Ausländer mit seiner Familie zusammen, so richtet sich die Berechnung seines Anspruchs auf öffentliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II grundsätzlich nach den Regeln über die Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 SGB II (BVerwG, ebd., Rn. 14). Daraus folgt für den hiesigen Fall, dass der im Haushalt der Klägerin gleichfalls lebende Sohn nicht (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II), wohl aber ihr Ehemann zur Bedarfsgemeinschaft gehört (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II). Der Lebensunterhalt einer aus der Klägerin und ihrem Ehemann bestehenden Bedarfsgemeinschaft ist nicht gedeckt. Dem Bedarf des Ehepaars in Höhe von 1.240,00 Euro (Regelbedarf in Höhe von 2x 389,00 Euro zuzüglich 2/3 der Gesamtwarmmiete von 693,- Euro) steht nur ein verfügbares Einkommen in Höhe von 837,01 Euro gegenüber (Nettoeinkommen der Klägerin in Höhe von 1.028,47 Euro abzüglich insgesamt 300,00 Euro an Freibeträgen gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II zuzüglich der freibetragsbefreiten Erwerbsminderungsrente ihres Ehegatten). Etwaiges Einkommen des Sohnes bleibt außer Betracht. Denn zu berücksichtigen sind nur Personen, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören. Dazu zählt der Sohn, da dieser das 25. Lebensjahr vollendet hat (§ 7 Abs. 3 SGB II), nicht. Es liegt auch kein Grund vor, der ein Absehen vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung gebietet. Vor allem kann sich die Klägerin nicht auf § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG berufen. Anders als im Fall von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist die Lebensunterhaltssicherung nicht nur Regelerteilungsvoraussetzung einer Niederlassungserlaubnis, sondern zwingende Erteilungsvoraussetzung. Daraus folgt, dass die Lebensunterhaltssicherung stets und nicht nur im Regelfall zu fordern ist. Die von der Klägerin bemühte Regel-/Ausnahme-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 16. August 2011 - BVerwG 1 C 12/10 -, juris), die bei atypischen Fällen eingreift, ist demgemäß hier schon nicht anwendbar. Ein Rückgriff hierauf und daher auch auf die hierzu ergangene Rechtsprechung ist versperrt (vgl. Fricke, jurisPR-BVerwG 4/2009 Anm. 3, Teil C). Auch § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gilt jedoch nicht ausnahmslos. Die Behörde muss von der zwingenden Erteilungsvoraussetzung allerdings nur absehen, wenn der Ausländer den Lebensunterhalt wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht sichern kann (§ 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG). Wie die Behörde zu Recht geltend macht, liegt ein solcher Fall indes nicht vor. Denn hier ist es nicht dem Ausländer – hier: der Klägerin – wegen Krankheit unmöglich, den Lebensunterhalt zu sichern, sondern ihrem Ehemann. Diesem Ergebnis kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, ihr Ehemann sei schon im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Deshalb würde er als Familienangehöriger aufenthaltsrechtlich von einem Absehen gar nicht profitieren, sein Aufenthaltsstatus nicht weiter verfestigt. Das mag in tatsächlicher Hinsicht zutreffen, gibt aber noch keinen genügenden Anlass, sich über den insoweit klaren Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG hinwegzusetzen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in einem ganz ähnlich gelagerten Fall bereits geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - BVerwG 1 C 34/07 -, juris Rn. 15 ff.; ebenso Zeitler, in: HTK-AuslR, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Rn. 10). In jenem Fall begehrte eine Frau – wie hier – eine Niederlassungserlaubnis. Ihr Ehemann war – wie hier – krankheitsbedingt arbeitsunfähig, jedoch im Besitz einer Niederlassungserlaubnis (s. ebd., Rn. 5). Wie hier forderte die dortige Klägerin für sich ein Absehen vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung unter Berufung auf § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG. Eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG auf eine solche Konstellation lehnte das Bundesverwaltungsgericht jedoch ab. Dies überzeugt. Gegen eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG (bzw. teleologische Extension) spricht neben dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG die gesetzgeberische Wertung, die Sicherung des Lebensunterhalts bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln im Ausländerrecht als eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse anzusehen (vgl. hierzu BT-Drucks. 15/420, S. 70 und BVerwG, Urteile vom 26. August 2008 - BVerwG 1 C 32.07 -, juris Rn. 21 sowie vom 28. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 16). Diese bereits im Ausländergesetz 1990 getroffene Wertung wurde durch die Neuregelung des Aufenthaltsrechts im Zuwanderungsgesetz noch verstärkt, indem die Sicherung des Lebensunterhalts nunmehr nicht nur bei der Erteilung von Titeln zum Daueraufenthalt, sondern für alle Aufenthaltstitel von einem (Regel)Versagungsgrund (vgl. § 7 Abs. 2 AuslG 1990) zu einer (Regel)Erteilungsvoraussetzung heraufgestuft worden ist (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthG). Aus dieser gesetzgeberischen Bewertung folgt, dass Ausnahmen von der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2008, ebd.; ebenfalls BVerwG, Beschluss vom 22. November 2016 - BVerwG 1 B 117/16 -, juris Rn. 5). Aus den Gesetzgebungsmaterialien zur Ausnahmevorschrift des heutigen § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG ergibt sich ebenfalls, dass diese nur Kranke und Behinderte selbst, nicht aber auch Dritte erfassen soll. Denn danach soll „behinderten Ausländern“ eine Aufenthaltsverfestigung ermöglicht und verhindert werden, dass „Behinderte“ benachteiligt werden, wenn sie wegen ihrer Behinderung nicht arbeiten können (vgl. BT-Drucks. a.a.O.). Nichtbehinderte Dritte werden in den Kreis derer, für die eine Ausnahme von der Voraussetzung der Unterhaltssicherung zu machen ist, hingegen nicht einbezogen. Dafür spricht auch der Hinweis der Gesetzesmaterialien auf das besondere Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, das nur Behinderte/Kranke selbst als Grundrechtsträger schützt, und zwar auch vor indirekter, mittelbarer Diskriminierung (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.). Eine indirekte Diskriminierung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt hier allerdings schon deshalb nicht vor, weil selbst in dem Fall, dass der Ehemann der Klägerin der Pflege bedarf und die Klägerin hierfür maßgeblich Sorge tragen sollte (was beides schon nicht vorgetragen ist), die für die Pflege des Ehegatten erforderliche Fortsetzung des Aufenthalts der Klägerin nicht von der Erteilung der beantragten Niederlassungserlaubnis abhängt, die Pflege vielmehr auch weiterhin aufgrund der der Klägerin erteilten und jeweils verlängerten Aufenthaltserlaubnis erbracht werden kann (vgl. ebd., Rn. 17). Schließlich kann auch ein Verstoß gegen das Verbot, aufenthaltsrechtliche Nachteile aus der Ehe abzuleiten (Art. 6 GG), nicht erkannt werden. Denkt man sich die Eheschließung weg, wären im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhaltes nämlich die gleichen aufenthaltsrechtlichen Anforderungen an die (dann) nicht-eheliche Lebensgemeinschaft zu stellen. Das verdeutlicht, dass die Anforderungen des Gesetzgebers an die Existenzabsicherung der Klägerin nicht an die Ehe als solche anknüpfen, sondern an die davon unabhängigen tatsächlichen Lebensumstände. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 bzw. § 709 ZPO. Gründe, die die Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO) oder gar der Sprungrevision (§ 134 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO) rechtfertigen, sind nicht zu erkennen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Sie ist 62 Jahre alt, türkische Staatsbürgerin und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 29 AufenthG. Sie ist erwerbstätig (als Bäckereigehilfin) und erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen von zuletzt 1.285,- Euro, was einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.028,47 Euro entspricht. Der mit ihr zusammen lebende Ehemann, der türkischer Staatsangehöriger und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist, erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von monatlich zuletzt rund 109,- Euro. Die Miete für die Wohnung, in der die Klägerin mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn (Jahrgang 1987) lebt, beträgt 560,- Euro zuzüglich Heizkosten in Höhe von monatlich 133,- Euro. Unter dem 1. August 2017 beantragte die Klägerin bei der Ausländerbehörde des Beklagten die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Dies lehnte die Ausländerbehörde mit Bescheid vom 5. Januar 2018 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Voraussetzung eine Niederlassungserlaubnis auch die Sicherung des Lebensunterhaltes sei. Dabei müsse der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft gesichert sein, zu der neben der Klägerin auch ihr im selben Haushalt lebende Ehegatte zähle. Das sei jedoch nicht der Fall. Den hiergegen am 5. Februar 2018 erhobenen Widerspruch wies die Ausländerbehörde mit Bescheid vom 14. Februar 2019 zurück. Der Lebensunterhalt sei nicht gesichert. Ein Absehen von dieser Voraussetzung komme nicht in Betracht. Dies sei zwar möglich, wenn der Ausländer den Lebensunterhalt wegen einer Erkrankung oder Behinderung nicht erfüllen könne. Ein solcher Fall liege jedoch nicht vor, denn hier sei nicht die Klägerin selbst erkrankt, sondern ihr Ehemann, was nicht von der Absehensvorschrift erfasst sei. Mit ihrer am 26. März 2019 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Auch sie geht davon aus, dass der Lebensunterhalt nur dann gesichert sei, wenn ihr Ehemann in die Berechnung des Bedarfs nicht eingestellt werde. Sie meint allerdings, dass in ihrem Fall ausnahmsweise davon abzusehen sei, ihren Ehemann bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Soweit sich der Beklagte für dessen Gegenansicht auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufe, die eine Ausnahme im Fall deutscher Familienangehöriger des Ausländers gefordert habe, werde verkannt, dass hierfür nicht die deutsche Staatsangehörigkeit maßgeblich gewesen sei, sondern abstrakt die Tatsache, dass Familienangehörige vom Absehen vom Lebensunterhaltserfordernis aufenthaltsrechtlich nicht profitierten. Davon sei aber auch im hiesigen Fall auszugehen. Denn der einzige hier in Betracht kommende Familienangehörige der Klägerin sei bereits im Besitz der Niederlassungserlaubnis. Ihm werde dadurch ein Anreiz, dann Lebensunterhalt selbst zu sichern, nicht genommen, zumal er zur Erwerbstätigkeit auch krankheitsbedingt schon gar nicht in der Lage sei. Im Übrigen verstoße die Rechtsansicht des Beklagten gegen das Verbot, aufenthaltsrechtliche Nachteile aus der Ehe abzuleiten. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom 5. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 14. Februar 2019 zu verpflichten, ihr eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die angegriffenen Bescheide. Ergänzend führte aus, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich die Klägerin stütze, nicht zur hier einschlägigen Normen des § 9 Abs. 2 AufenthG ergangen sei, sondern zu § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG. Erstere gehe letzterer indes vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Akte des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.