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Urteil

1 C 12/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind neben den dort genannten Voraussetzungen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG zu prüfen, insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts. • Zur Beurteilung der Lebensunterhaltssicherung ist grundsätzlich auf den Gesamtbedarf der familiären Bedarfsgemeinschaft nach den sozialrechtlichen Regeln (SGB II) abzustellen. • Ausnahmsweise kann trotz fehlender Deckung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn atypische Umstände vorliegen, die die fiskalischen Bedenken entfallen lassen; dies ist etwa der Fall, wenn die Leistungslücke allein durch inländische (deutsche) Familienangehörige entsteht, deren Aufenthaltsstatus durch die Erteilung nicht verfestigt wird.
Entscheidungsgründe
Niederlassungserlaubnis nach §28 Abs.2 AufenthG — Lebensunterhaltsermittlung und Ausnahmetatbestand • Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind neben den dort genannten Voraussetzungen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG zu prüfen, insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts. • Zur Beurteilung der Lebensunterhaltssicherung ist grundsätzlich auf den Gesamtbedarf der familiären Bedarfsgemeinschaft nach den sozialrechtlichen Regeln (SGB II) abzustellen. • Ausnahmsweise kann trotz fehlender Deckung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn atypische Umstände vorliegen, die die fiskalischen Bedenken entfallen lassen; dies ist etwa der Fall, wenn die Leistungslücke allein durch inländische (deutsche) Familienangehörige entsteht, deren Aufenthaltsstatus durch die Erteilung nicht verfestigt wird. Die Klägerin, iranische Staatsangehörige, lebt seit 1996 in Deutschland; zwei Söhne sind mittlerweile deutsche Staatsangehörige. Nach Trennung und Misshandlungen erhielt die Klägerin befristete Aufenthaltserlaubnisse und dann eine eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis; seit 2005 folgten Aufenthaltsrechte gestützt auf § 28 Abs.1 Nr.3 AufenthG. Im Dezember 2008 beantragte sie eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs.2 AufenthG. Sie arbeitet als Küchenhelferin und trägt mit ihrem Einkommen ihren eigenen Lebensunterhalt, bezieht aber ergänzend Leistungen nach SGB II zur Deckung des Unterhalts für ihre beiden Kinder. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab mit der Begründung, der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft sei nicht gesichert. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, der Verwaltungsgerichtshof verpflichtete die Behörde zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis; die Behörde revidierte mit der Auffassung, auf die familiäre Bedarfsgemeinschaft sei abzustellen. • Anwendbare Rechtslage ist die Fassung des Aufenthaltsgesetzes zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung (23.6.2010). • § 28 Abs.2 Satz1 AufenthG begründet grundsätzlich einen Anspruch auf Niederlassungserlaubnis, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind (u.a. dreijährige Aufenthaltserlaubnis, fortbestehende familiäre Lebensgemeinschaft, fehlender Ausweisungsgrund, einfache Deutschkenntnisse). • Systematik, Sinn und Zweck des Aufenthaltsgesetzes verlangen, dass neben § 28 Abs.2 auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG gelten; insb. ist die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs.1 Nr.1 AufenthG grundsätzlich Voraussetzung. • Zur Prüfung der Lebensunterhaltssicherung ist nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig auf den Gesamtbedarf der familiären Bedarfsgemeinschaft abzustellen; hierfür sind die sozialrechtlichen Regeln über die Bedarfsgemeinschaft (SGB II) maßgeblich. • Der Grund für das Abstellen auf die Bedarfsgemeinschaft liegt in der Vermeidung zusätzlicher Belastungen öffentlicher Haushalte durch Verfestigung des Aufenthalts eines Familienmitglieds, das andernfalls zu Sozialleistungen berechtigt wäre. • Von dieser Regel kann jedoch ausnahmsweise bei besonderen, atypischen Umständen abgewichen werden, wenn dadurch die fiskalischen Bedenken entfallen; eine solche Ausnahme ist möglich und voll überprüfbar. • Im vorliegenden Fall bestand die Bedarfslücke allein wegen der beiden deutschen Kinder; deren Aufenthalt wird durch die Erteilung der Niederlassungserlaubnis der Mutter nicht verfestigt, weil sie als Deutsche ohnehin einen dauerhaften Verbleib haben. Die Klägerin selbst erzielt ein ihren eigenen Bedarf deckendes Einkommen. Unter diesen besonderen Umständen sind die fiskalischen Bedenken, die das Abstellen auf die Bedarfsgemeinschaft begründen, nicht gegeben, sodass eine Ausnahme vom Regelfall gerechtfertigt ist. • Daraus folgt, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, im Ergebnis zutreffend war, obwohl insoweit die rechtliche Maßgabe, auf die Bedarfsgemeinschaft abzustellen, grundsätzlich gilt. Die Revision der Beklagten bleibt erfolglos; der Klägerin ist die begehrte Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen. Zwar ist grundsätzlich bei der Prüfung der Lebensunterhaltssicherung auf den Gesamtbedarf der familiären Bedarfsgemeinschaft nach den Regeln des SGB II abzustellen, doch liegt hier ein atypischer Ausnahmefall vor: die Einkommen der Klägerin decken ihren eigenen Bedarf, die verbleibende Bedarfslücke entsteht ausschließlich durch ihre deutschen Kinder, deren Aufenthaltsstatus durch die Erteilung nicht verfestigt wird. Damit entfallen die fiskalischen Gründe, die gewöhnlich gegen die Erteilung sprechen, sodass ausnahmsweise trotz nicht gedecktem Gesamtbedarf die Niederlassungserlaubnis nicht zu versagen ist. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher im Ergebnis rechtsfehlerfrei und die Klägerin hat Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis.