Urteil
19 K 246.18
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0215.19K246.18.00
1mal zitiert
49Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Ausländer kann den besonderen Ausweisungschutz nach Art. 7 ARB 1/80 nicht für sich in Anspruch nehmen, wenn er nicht mindestens 3 Jahre mit seinen Eltern im Sinne einer häuslichen Gemeinschaft zusammengelebt hat.(Rn.25)
2. Wurde der Ausländer wegen versuchten Mordes an seiner ehemaligen Lebensgefährtin zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt, so besteht regelmäßig ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Das gilt erst recht, wenn er noch andere Straftaten, in diesem Fall eine Bedrohung, begangen hat. Auch ist in einer vorsätzlich begangenen Straftat regelmäßig ein nicht nur geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften zu sehen.(Rn.29)
3. Von dem Ausländer, für den ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse besteht, geht in der Regel eine relevante Wiederholungsgefahr aus, wenn eine erfolgreiche Straftataufarbeitung nicht stattgefunden hat und er die Tat bagatellisiert. Dem steht nicht entgegen, dass sich in der Haft zuletzt leichte Besserungen eingestellt haben. Insoweit genügt angesichts des hohen Gewichts der bedrohten Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit und des erheblichen Ausmaßes des möglichen Schadens ein abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.(Rn.30)
Ein Rückfallrisiko besteht insbesondere dann, wenn der Ausländer nicht feststellbar tiefgreifend an seinen die Tat begünstigenden Persönlichkeitsanteilen gearbeitet hat und auch jetzt noch zu Gewalt gegen ihm nahestehende Personen neigt.(Rn.31)
4. Generalpräventive Gründe können das Vorliegen eines schweren Ausweisungsinteresses begründen. Ein solches ist auch dann noch aktuell, wenn die Straftat, mit dem das Ausweisungsinteresse begründet wird, bereits im August 2014 begangen wurde.(Rn.33)
5. Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse liegt in der Regel vor, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. dabei ist aber das Alter der Kinder zu berücksichtigen. Insoweit ist aber das Alter der Kinder zu berücksichtigen, weshalb das Bleibeinteresse reduziert ist, wenn die Kinder bereits 13 und 20 Jahre alt sind. Eine Verlobung begründet hingegen in der Regel kein Bleibeinteressse.(Rn.35)
Auch spricht gegen ein Bleibeinteresse, wenn trotz seiner nicht unerheblichen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet eine nachhaltige Verwurzelung in Deutschland nicht erkennbar ist.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer kann den besonderen Ausweisungschutz nach Art. 7 ARB 1/80 nicht für sich in Anspruch nehmen, wenn er nicht mindestens 3 Jahre mit seinen Eltern im Sinne einer häuslichen Gemeinschaft zusammengelebt hat.(Rn.25) 2. Wurde der Ausländer wegen versuchten Mordes an seiner ehemaligen Lebensgefährtin zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt, so besteht regelmäßig ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Das gilt erst recht, wenn er noch andere Straftaten, in diesem Fall eine Bedrohung, begangen hat. Auch ist in einer vorsätzlich begangenen Straftat regelmäßig ein nicht nur geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften zu sehen.(Rn.29) 3. Von dem Ausländer, für den ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse besteht, geht in der Regel eine relevante Wiederholungsgefahr aus, wenn eine erfolgreiche Straftataufarbeitung nicht stattgefunden hat und er die Tat bagatellisiert. Dem steht nicht entgegen, dass sich in der Haft zuletzt leichte Besserungen eingestellt haben. Insoweit genügt angesichts des hohen Gewichts der bedrohten Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit und des erheblichen Ausmaßes des möglichen Schadens ein abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.(Rn.30) Ein Rückfallrisiko besteht insbesondere dann, wenn der Ausländer nicht feststellbar tiefgreifend an seinen die Tat begünstigenden Persönlichkeitsanteilen gearbeitet hat und auch jetzt noch zu Gewalt gegen ihm nahestehende Personen neigt.(Rn.31) 4. Generalpräventive Gründe können das Vorliegen eines schweren Ausweisungsinteresses begründen. Ein solches ist auch dann noch aktuell, wenn die Straftat, mit dem das Ausweisungsinteresse begründet wird, bereits im August 2014 begangen wurde.(Rn.33) 5. Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse liegt in der Regel vor, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. dabei ist aber das Alter der Kinder zu berücksichtigen. Insoweit ist aber das Alter der Kinder zu berücksichtigen, weshalb das Bleibeinteresse reduziert ist, wenn die Kinder bereits 13 und 20 Jahre alt sind. Eine Verlobung begründet hingegen in der Regel kein Bleibeinteressse.(Rn.35) Auch spricht gegen ein Bleibeinteresse, wenn trotz seiner nicht unerheblichen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet eine nachhaltige Verwurzelung in Deutschland nicht erkennbar ist.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger mit Schreiben vom 4. Februar 2021 versucht hat, seine Einverständniserklärung vom 2. Februar 2021 der Sache nach zu widerrufen. Denn als Prozesshandlung ist das Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGO grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2014 -, NVwZ-RR 2014, 657 ). Anderes gilt zwar bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 101 Rn. 8). Eine solche fehlt jedoch. Auch unabhängig davon sind keine Gründe erkennbar, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die nach einem wirksamen Verzicht im Ermessen des Gerichts steht (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2019, a.a.O.), erforderlich erscheinen lassen. Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Die im Bescheid vom 7. Mai 2018 enthaltenen Verfügungen (hinsichtlich Ziff. 3 und Ziff. 4 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2018) sind nicht zu beanstanden. I. Das zulässige Anfechtungsbegehren gegen die Ausweisung erweist sich als unbegründet. Denn Ziff. 1 des Bescheides vom 7. Mai 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage der Ausweisung aus Ziff. 1 des Bescheides vom 7. Mai 2018 ist § 53 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (Absatz 1). Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (Absatz 2). Steht einem Ausländer ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei (fortan: ARB 1/80) ein Aufenthaltsrecht zu, darf er nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (Absatz 3). 2. Hieran gemessen ist die Ausweisung des Klägers nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat zutreffend angenommen, dass der Kläger sich nicht auf § 53 Abs. 3 AufenthG berufen kann (a.). Ohne Rechtsfehler ist der Beklagte ferner zu dem Ergebnis gekommen, dass den für eine Ausweisung des Klägers sprechenden Gründen überwiegendes Gewicht zukommt. Zwar schlagen der längere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet und vor allem dessen familiäre Bindungen zu seinem deutschen Sohn und seiner deutschen Tochter hier für ihn beträchtlich zu Buche. Auch muss Beachtung finden, dass seine Entwicklung im Vollzug zuletzt positiver verlief. Allerdings müssen diese Belange angesichts Art und des Gewichts der begangenen Straftaten und der nach wie vor noch bestehenden Wiederholungsgefahr erheblicher Straftaten im Wege einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung letztlich zurücktreten (b.). a) Das Gericht geht mit dem Beklagten davon aus, dass dem Kläger besonderer Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG nicht zur Seite steht. Einen solchen Schutz kann er nicht von seinen Eltern ableiten. Dies hat nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ein mindestens dreijähriges Zusammenleben im Sinne einer häuslichen Gemeinschaft mit seinen Eltern nach seiner Einreise zur Voraussetzung (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - EuGH C-484/07 -, juris Rn. 46 f. m.w.N.). Daran fehlt es. Nach seinen eigenen Angaben will der Kläger nämlich 1991 nach Deutschland eingereist sein, bereits im Juli 1993 wurde er aber wieder in die Türkei abgeschoben. Dass hier berechtigte Gründe bestanden haben könnten, von dem Erfordernis des dreijährigen Zusammenlebens abzusehen (vgl. ebd.), ist nicht ersichtlich. Auch eigene Assoziationsrechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 hat der Kläger nicht erworben. Ausweislich seines Rentenversicherungsverlaufs fehlt es an der dafür erforderlichen zusammenhängenden Mindesterwerbsdauer. b) Der weitere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. (1) Im Falle des Klägers liegen spezialpräventive Ausweisungsinteressen vor. Mit seiner Verurteilung vom 30. März 2015 (535 Ks 8/14) zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren unter anderem wegen versuchten Mordes hat der Kläger den Tatbestand eines – vertypt – besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG erfüllt. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist, was hier der Fall ist. Zugleich – ohne dass dies zu einer typisierten Verstärkung des Ausweisungsinteresses führt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. April 2016 - VGH 11 S 393/16 -, juris Rn. 22) – wiegt das vom Kläger begründete Ausweisungsinteresse auch wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen das Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1a bzw. b AufenthG besonders schwer. Zudem hat er mit der später begangenen Bedrohung ein nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG schwerwiegendes Ausweisungsinteresse verwirklicht. Schließlich ist in einer vorsätzlich begangenen Straftat regelmäßig ein nicht nur geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften zu sehen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Juni 2010 - OVG 3 Bs 2/10 -, juris Rn. 31). Besondere Umstände, die diese Annahme ausnahmsweise vorliegend erschüttern könnten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 1 C 23/03 -, juris Rn. 22), sind nicht ersichtlich. Von dem Kläger geht auch noch eine relevante Wiederholungsgefahr hinsichtlich vergleichbarer bzw. ähnlich gelagerter Taten wie der Anlasstat aus. Dabei genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angesichts des hohen Gewichts der hier bedrohten Rechtsgüter (Leben und körperliche Unversehrtheit) und des erheblichen Ausmaßes des möglichen Schadens ein abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - BVerwG 1 C 10.12 -, juris Rn. 15). Hiervon ausgehend liegt hier eine hinreichende Wiederholungsgefahr vor. Maßgeblich für diese Beurteilung ist unter anderem, dass eine erfolgreiche Straftataufarbeitung des Klägers weiterhin nicht stattgefunden hat. Stattdessen offenbaren die Vollzugsplanfortschreibungen, dass er, auch wenn sich zuletzt leichte Besserungen eingestellt zu haben scheinen, die Tat über weite Teile seiner Haftzeit bisher bagatellisiert hat, die Verantwortung dafür auf das Opfer verlagert und Leugnungstendenzen zeigt. Dazu passt, dass er auch den seiner neuerlichen (rechtskräftigen) Verurteilung wegen (erneuter) Bedrohung von Frau... zugrunde liegenden Sachverhalt von 2018 noch immer abstreitet und als „Aussage gegen Aussage“-Konstellation abtut. Gegen das Vorbringen des Klägers, wonach ein Rückfallrisiko nicht bestehe, spricht aber vor allem, dass der Kläger nicht feststellbar tiefgreifend an seinen die Tat begünstigenden Persönlichkeitsanteilen gearbeitet hat. Selbst seine jetzige Verlobte, Frau..., gibt in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 11. Juni 2018 noch an, dass er aggressiv und gewalttätig reagiere, wenn er provoziert werde. Das sehen die Vollzugsplanfortschreibungen ähnlich, wo etwa von „größeren Turbulenzen“ im Haftalltag berichtet wird, wenn dem Willen des Klägers nicht entsprochen werde oder von sehr gekränktem und aufbrausendem Verhalten, wenn er sich von Vollzugspersonal zurückgesetzt behandelt fühle. Dementsprechend wurde es dort für erforderlich erachtet, dass der Kläger weiter an seiner Frustrationstoleranz arbeite, weil er bei inneren Stresssituationen oftmals die eigene Steuerungsfähigkeit verliere. Wenn dem so ist, woran das Gericht keinen Grund zu zweifeln sieht, ist nicht nachvollziehbar, wie die vormals Bevollmächtigte des Klägers aus dem Umstand, dass der Mordversuch eine Affekttat gewesen sei, ableiten kann, dass deshalb die Wiederholungsgefahr gering sei. Zur Überzeugung des Gerichts spricht gerade dieser Umstand, der eine defizitäre Fähigkeit zur Selbstbeherrschung belegt, für eine Wiederholungsgefahr. Neigt der Kläger dazu, seine Steuerungsfähigkeit und damit die Kontrolle über sich in Affekt-Momenten vollständig einzubüßen, kann sich doch, sollte sich unversehens eine Affekt-Situation ergeben, was der Kläger kaum ausschließen können wird, jederzeit eine vergleichbare Tat ereignen. Schließlich dürfte dem Verlust der Steuerungsfähigkeit willentlich ohne abgeschlossene Therapierung nur schwer beizukommen sein. Dass dieses Risiko mit den wahrgenommenen Gesprächen beim psychologischen Dienst der JVA, die er im Übrigen auch nur unregelmäßig wahrnimmt (s. S. 4 des Vollzugsplanfortschreibung vom 18. Mai 2020), oder infolge der Teilnahme an einem Sozialen Trainingskurs ausgeräumt worden ist, lässt sich nicht feststellen. Obwohl sich in der Haft zuletzt erste Anzeichen einer positiven Entwicklung zeigen (etwa hinsichtlich der Umschulung zum Gebäudereiniger und der erfreulichen Rückmeldung seines Ausbildungsleiters), ist der noch aktuellen Vollzugsplanfortschreibung aus dem Mai 2020 zufolge nach wie vor nicht erkennbar, dass sein Verhalten unter belastenden Bedingungen prognostisch stabil ist (ebd., S. 3). Die Tatdynamik, welche zum Indexdelikt geführt hat, ist danach noch nicht inaktiv (ebd., S. 6), insbesondere angesichts der noch nicht therapeutisch behandelten Persönlichkeitsdefizite (ebd., S. 7). Auch wenn die Vollzugsplanfortschreibung zuletzt von einer Aussetzung der Freiheitsstrafe bei Erreichen des 2/3-Zeitpunkts zur Bewährung ausgeht, bewertet sie die Legalprognose des Klägers daher noch immer als ungünstig. Dem tritt das Gericht nach eigener Prüfung bei, zumal sich die Lebensverhältnisse des Klägers außerhalb der Haft nicht entscheidend geändert haben. Zwar gibt er an, anders als 2014 nun (wieder) mit Frau... eine Beziehung zu führen. Auch will er nun zu seinem Sohn und seiner Tochter aus dieser Beziehung Kontakt haben. Beide Umstände (die Beziehung zu Frau... einerseits und der Kontakt zu den gemeinsamen Kindern andererseits) lagen seinem eigenen Bekunden nach aber bereits Anfang des Jahres 2018 vor. Dennoch bedrohte er Frau... im März 2018 erneut mit dem Tode, was das Zäsurpotenzial dieser Beziehungen durchgreifend infrage stellt. Auch abgesehen von diesen Beziehungen sind entscheidende Änderungen seiner extramuralen Lebensbedingungen gegenüber dem Zeitpunkt seiner letzten Straffälligkeit nicht ersichtlich, die den Schluss auf einen tiefgreifenden Lebenswandel hin erlauben würden. Das gilt auch unter Berücksichtigung der begonnenen Ausbildung. Auch wenn diese zu begrüßen ist, kann diesem Umstand allein noch kein solches Gewicht beigemessen werden, als dass die verbleibenden Rückfallrisiken damit relevant begrenzt würden. Dass der Kläger nach der landgerichtlichen Verurteilung Erstverbüßer war bzw. ist, führt hier zu keiner anderen Beurteilung. Die erstmalige Verbüßung einer Haftstrafe kann zwar unter Umständen eine Reifeförderung bewirken und die Gefahr eines neuen Straffälligwerdens mindern; allerdings gilt das insbesondere bei jungen Menschen, wozu der Kläger schon nicht mehr zählt. Selbst dann lässt eine erste Hafterfahrung die Wiederholungsgefahr aber nicht entfallen, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Verbüßung der Freiheitsstrafe den Ausländer nachhaltig beeindruckt hat, er sich mit seiner kriminellen Vergangenheit auseinandersetzt hat und es zu einem nachhaltigen Einstellungswandel gekommen ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 3. März 2016 - VGH 10 ZB 14.844, juris Rn. 15 und vom 24. Februar 2016 - VGH 10 ZB 15.2080 -, juris Rn. 12). So liegt der Fall hier. Ein haftbedingter Einstellungswandel lässt sich gerade nicht feststellen, was der Kläger durch die im März 2018 begangene Bedrohung eindrücklich gezeigt hat. (2) Zu Recht hat der Beklagte den weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet darüber hinaus – wenngleich mit weniger Gewicht als die spezialpräventiven Gründe – aus generalpräventiven Gründen als Gefahr für die öffentliche Sicherheit eingeordnet. Dass solche Gründe auch unter dem neuen Aufenthaltsrecht angeführt werden können, hat das Bundesverwaltungsgericht geklärt (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - BVerwG 1 C 16.17 -, juris Rn. 16 ff.). Ein solches generalpräventives Ausweisungsinteresse ist hier gegeben. Insbesondere ist es noch aktuell (vgl. ebd., Rn. 23). Denn die Anlasstat beging der Kläger im August 2014. Folglich liegt diese weniger als sieben Jahre zurück, weshalb eine darauf gestützte Ausweisung durchaus noch als damit in Zusammenhang stehend wahrgenommen würde und aus diesem Grund nach wie vor geeignet ist, eine abschreckende und daher verhaltenslenkende Wirkung auf andere Ausländer zu entfalten. b) Die nach § 53 Abs. 2 AufenthG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Dauer seines Aufenthalts, seiner persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat sowie der Folgen der Ausweisung für Familienangehörige vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen des Klägers an seinem Verbleib im Bundesgebiet (die etwa über Art. 6 GG, Art. 8 EMRK geschützt sind) ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Ausweisung ist auch geeignet und erforderlich, um die Bevölkerung vor weiteren Straftaten des Klägers zu schützen. Unter Berücksichtigung der persönlichen Belange des Klägers einerseits, dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung andererseits, stellt sie sich ferner als angemessen (also verhältnismäßig im engeren Sinne) dar. Zugunsten des Klägers ist unter anderem in die Abwägung einzustellen, dass sein Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG besonders schwer wiegt (§ 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG tritt dahinter zurück, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 2016 - VGH 11 S 889/15 -, juris Rn. 140). Danach liegt ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse vor, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger grundsätzlich hinsichtlich seines gemeinsamen Sohns mit Frau H... und der gemeinsamen Tochter, zu denen er nun wieder Kontakt hat. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass diese mit bereits 20 Jahren bzw. mit knapp dreizehneinhalb Jahren nicht mehr in einem Alter sind (der Sohn ist sogar volljährig), in dem einerseits eine Begleitung des Klägers in die Türkei naheliegt bzw. erst Recht zwingend ist und in dem andererseits eine vorübergehende Trennung (wenn auch für nicht unerhebliche Zeit) schlechterdings nicht verständlich gemacht werden kann. Das wirkt sich auf das Gewicht dieses Faktors seines Bleibeinteresses reduzierend aus. Die Beziehung des Klägers zu seiner Verlobten begründet demgegenüber kein Bleibeinteresse im Sinne von § 55 AufenthG. Denn Verlobte sind keine Familienangehörige im Sinne der Vorschrift (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. März 2006 - OVG 18 B 130/06 -, juris amtl. Ls. Nr. 1, Rn. 2 ff.). Die Verbindung untersteht entgegen der Ansicht des Klägers auch (noch) nicht dem Schutz von Art. 6 GG. Dies liegt indes nicht an einer etwaigen Betreuung der Verlobten oder ihren etwaigen psychischen Problemen, sondern daran, dass die in Aussicht genommene Ehe noch nicht standesamtlich geschlossen ist. Ohne eine solche Eheschließung (bisher wurde nach den Angaben des Paares nur kirchlich geheiratet) genießt eine solche Beziehung jedenfalls dann nicht den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG, wenn wie hier der Zeitpunkt der Eheschließung noch völlig ungewiss ist (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Mai 2019 - VGH 10 ZB 19.317 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Zwar kommt der Bindung immerhin der Schutz von Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK zu. Dieser ist hier jedoch in seinem Ausmaß reduziert, da die Beziehung erst nach und in Kenntnis der Tat von 2014 und daher im Bewusstsein etwaiger aufenthaltsrechtlicher Konsequenzen (wieder) aufgenommen wurde (vgl. ebd.). Wegen des deshalb sehr eingeschränkten Gewichts dieser Bindung ist es unschädlich, dass der Beklagte ihr bei seiner Abwägung keine größere Beachtung geschenkt hat. Ungeachtet dieser familiären Aspekte, die – wenn auch mit nicht allzu großem Gewicht – ebenfalls die hier lebenden Angehörigen einschließen, ist zugunsten des Klägers einzustellen, dass er sich bereits seit vielen Jahren im Bundesgebiet aufhält (die größte Zeit davon rechtmäßig). Auch war er immer wieder bemüht, wirtschaftlich durch eigene Erwerbstätigkeit Fuß zu fassen. Gegen den Kläger spricht hingegen, dass trotz seiner nicht unerheblichen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet eine nachhaltige Verwurzelung in Deutschland nicht erkennbar ist. Insbesondere ist der Kläger kein „faktischer Inländer“, dem ein Leben in seinem Heimatland (der Türkei) schlechthin nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 B 30.10 -, juris Rn. 3, und Urteil vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 ). Damit allein ein faktischer längerer Aufenthalt noch nicht gleichsam floskelhaft als in diesem Sinne besonders geschützte Verwurzelung interpretiert wird (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 6/2016, § 25 Rn. 183), sind von faktischen Inländern nämlich gewisse Integrationsleistungen zu fordern. Von einem faktischen Inländer kann erst gesprochen werden, wenn die Verwurzelung des Ausländers infolge fortgeschrittener beruflicher und sozialer Integration bei gleichzeitiger Unmöglichkeit einer Reintegration im Herkunftsstaat dazu führt, dass das geschützte Privatleben nur noch hier geführt werden kann. Das setzt eine im Einzelfall zu beurteilende, abgeschlossene und „gelungene“ Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse in Deutschland voraus, die neben starken persönlichen und sozialen Kontakten auch wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat erfordert (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 28. August 2014 - OVG 2 A 223.14/2 A 269.12 -, juris Rn. 32). Von einer solchen umfassenden, gelungenen Integration kann hier jedoch unbeschadet seiner familiären Bindungen keine Rede sein, auch wenn er seine bislang eher mäßigen Deutsch-Kenntnisse in letzter Zeit etwas verbessert haben mag. Einer gelungenen Integration steht schon die jetzt auch wiederholte, einschlägige (Gewalt-/Bedrohungsdelikte) und zum Teil sehr erhebliche Straffälligkeit des Klägers entgegen. Auch von einer nachhaltigen wirtschaftlichen Integration kann hier nicht ausgegangen werden. Auch wenn er in der Haft derzeit eine Umschulung zum Gebäudereiniger durchläuft, bleibt zu bedenken, dass er längere Phasen seines hiesigen Erwerbslebens ohne Beschäftigung war, von öffentlichen Mitteln lebte und weder Schul- noch Ausbildungsabschlüsse vorzuweisen hat. Ungeachtet der zweifelsohne bestehenden Schwierigkeiten, die für den Kläger angesichts seines längeren Aufenthalts in Deutschland mit einer Reintegration in die Lebensverhältnisse in die Türkei verbunden sein werden, ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass eine Wiedereingliederung in die dortigen Lebensverhältnisse den 47-jährigen Kläger, der dort seine ersten 18 Lebensjahre (und weitere vier Jahre zwischen 1993 und 1997) verbracht hat und dort sozialisiert worden ist, vor unüberwindliche Hindernisse stellen würde. Das gilt selbst dann, wenn man unterstellt, dass er dort keine (nahen) Verwandte mehr hat, zu den er aktuell Kontakt hat. Ausgehend davon, dass der Kläger gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse erfüllt (s.o.), gelangt das Gericht unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls sowie unter Berücksichtigung nicht zuletzt des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes von Familie gemäß Art. 6 GG, der Rechte des Klägers auf Achtung seines Privatlebens aus Art. 8 EMRK sowie seines Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG im Rahmen der nach § 53 Abs. 1 AufenthG gebotenen Abwägung mit dem Beklagten zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers dessen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Angesichts der familiären Bindungen des Klägers würde eine Vollziehung der Ausweisung zwar durchaus eine nicht unerhebliche Härte für den Kläger, vor allem aber auch für seine Verlobte und die gemeinsamen Kinder bedeuten (gleichviel, ob diese ihn begleiten oder nicht). Das führt zur Überzeugung der Kammer aber nicht dazu, dass sich die Ausweisung als solche zum gegenwärtigen Zeitpunkt als rechtswidrig darstellt, weil den privaten Belange des Klägers gegenüber den widerstreitenden öffentlichen Interessen unter den konkreten Gegebenheiten des Falls zwingend der Vorrang einzuräumen wäre. Auch gewichtige familiäre Belange sogar im Sinne von Art. 6 GG setzen sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Insbesondere dann, wenn sie nicht zu einer erkennbaren Zäsur in der Lebensführung des betroffenen Ausländers führen, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird, kommt nämlich ein Vorrang der gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründe in Betracht (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 - BVerfG 2 BvR 1935/05 -, juris Rn. 23). Von einem solchen tiefgreifenden Persönlichkeitswandel des Klägers kann derzeit nach dem oben zur Gefahrenprognose Gesagten und unter Berücksichtigung der jüngsten Aburteilung seiner Tat von 2018 noch nicht ausgegangen werden. Im Übrigen kann besonderen Belastungen, die sich etwa mit Blick auf die familiären Belange des Klägers aus der Ausweisung in dem Fall ergeben können, dass er von seiner Verlobten und den Kindern nicht in die Türkei begleitet wird, mit der Erteilung einer Duldung Rechnung getragen werden, soweit sich dies als notwendig herausstellen sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - BVerwG 1 C 9.12 -, juris Rn. 24). Zur Abfederung von Härten käme daneben die Erteilung von Betretenserlaubnissen zu besonderen Anlässen in Betracht (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 25. August 2014 - VGH 10 B 13.715 -, juris Rn. 49). Ob der Kläger in der Türkei Blutrache zu befürchten hat, was er zwar andeutet, wofür aber im Übrigen keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte geliefert worden oder sonst ersichtlich sind, hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung. Die damit angesprochene Frage eines Abschiebungshindernisses erlangt erst bei der Vollstreckung der Abschiebungsanordnung Bedeutung und lässt die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung unberührt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Februar 2019 - VGH 10 ZB 18.2455 -, juris Rn. 10). II. Die gegen Ziff. 2 des Bescheides gerichtete zulässige Anfechtungsklage ist gleichfalls unbegründet. Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da sie den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 58, 59 AufenthG entspricht. Der Kläger ist ausreisepflichtig und die für den Fall der Haftentlassung gesetzte Ausreisefrist angemessen. Insbesondere hindert gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auch das Vorliegen etwaiger Abschiebungshindernisse (z.B. wegen der dem Kläger angeblich drohenden Blutrache) die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht. Vorliegend kann im Übrigen auch nicht angenommen werden, dass die etwaige Gefahr einer Blutrache landesweit besteht und der türkische Staat grundsätzlich nicht willens und in der Lage ist, vor Übergriffen Schutz zu bieten bzw. dagegen vorzugehen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. März 2016 - VGH 10 ZB 14.844 -, juris Rn. 20). Aus diesem Grund musste die Abschiebungsandrohung die Türkei auch nicht gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG als Staat bezeichnen, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. III. Eine Aufhebung des an die Ausweisung anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziff. 3 des Bescheides vom 7. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2018) kann der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen. Die darauf gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Im Fall der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Über die Länge der Frist entscheidet die Behörde gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ermessen. Die Frist darf grundsätzlich zwar fünf Jahre nicht überschreiten (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Ist der Ausländer – wie hier – allerdings aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden oder geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, soll die Frist (lediglich) zehn Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Diese Maßgaben hat die Behörde beachtet. Dabei bedarf hier keiner Entscheidung, ob als gleichsam negative Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verlangen ist, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 AufenthG nicht vorliegen dürfen (wofür zumindest BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - BVerwG 1 C 27.16 -, juris Rn. 15 sprechen könnte) oder § 11 Abs. 4 AufenthG erst dann eingreift, wenn eine bestandskräftige Befristungsentscheidung vorliegt (so OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. Juni 2016 - OVG 11 LA 261/15 -, juris Rn. 14). Denn § 11 Abs. 4 AufenthG ist vorliegend nicht erfüllt. Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen (§ 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG sind mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) ursprünglich als spezielle Rechtgrundlage unter anderem für den Fall eingefügt worden, dass es sich zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers – ggf. auch schon im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung – als notwendig erweist, die gesetzlichen Sperrwirkungen der Ausweisung zu beseitigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - BVerwG 1 C 27.16 -, a.a.O.). Die Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Wie sich aus den Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Ausweisung ergibt (s. I.), besteht die vom Kläger ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, deren Abwehr das Einreise- und Aufenthaltsverbot dient, gegenwärtig fort, und die öffentlichen Interessen überwiegen die schutzwürdige Belange des Klägers. Erweist sich eine Ausweisung als rechtmäßig, ist es nach den hierfür notwendigen Voraussetzungen ausgeschlossen, dass zum gleichen Zeitpunkt, der für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausweisung maßgeblich ist, nach dem Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots Anlass für dessen Aufhebung zu diesem Zeitpunkt bestehen könnte. Dass schutzwürdige Belange des Klägers hier eine andere Entscheidung rechtfertigen oder sogar gebieten könnten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich nicht festzustellen, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen (§ 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Das gilt auch unter Berücksichtigung vor allem der Kinder des Klägers. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass sich die familiären Belange des Klägers unter den hiesigen Gegebenheiten zu einem Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen verdichten (z.B. wegen eines dauerhaften rechtlichen Abschiebungshindernisses gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG). Auch die von dem Beklagten festgesetzte Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots von fünf Jahren begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Ausländerbehörde hat bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist zutreffend das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigt. Hierzu hat sie in einem ersten Schritt im Einzelfall prognostisch eingeschätzt, dass das Verhalten des Klägers, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr für eine Dauer von neun Jahren zu rechtfertigen vermag. In einem zweiten Schritt hat die Behörde dann unter Berücksichtigung der privaten und vor allem familiären Belange des Klägers diese Frist in zwei Schritten auf fünf Jahre abgesenkt. Die von dem Beklagten dabei angestellten Erwägungen tragen die vorliegende Befristungsentscheidung. Vor allem hat die Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung auch alle relevanten Gegebenheiten berücksichtigt und gewichtet, namentlich die Beziehung des Klägers zu seinen Kindern und seinen längeren – überwiegend straffreien – Aufenthalt im Bundesgebiet. Dass die Beziehung zu Frau H... zu keiner weiteren Fristverkürzung geführt hat, ist nach dem oben Gesagten zum Gewicht dieser noch unehelichen Verbindung nicht zu beanstanden. Die Befristung stellt sich auch im Ergebnis nicht als unverhältnismäßig dar (kein Ermessensfehlgebrauch in Gestalt der Ermessensüberschreitung). Vielmehr erachtet das Gericht die Frist bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt als geeignet, erforderlich und angemessen, um einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch das zu befürchtende weitere strafbare Verhalten des Klägers zu begegnen. IV. Schließlich ist auch die zulässige Anfechtungsklage gegen Ziff. 4 des Bescheides vom 7. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2018 nicht begründet. Das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund einer etwaigen Abschiebung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Weder gegen das „Ob“ noch gegen das „Wie lange“ der Anordnung ist etwas zu erinnern. Insbesondere lässt die nach § 11 Abs. 3 AufenthG zu beurteilende Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots von zwei Jahren beachtliche Ermessensfehler (§§ 40 VwVfG, 114 VwGO) nicht erkennen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 - OVG 3 B 11.16 -, juris Rn. 58). Auch die Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde (ebd., Ziff. 11.3.2.2.1) gebieten i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG keine andere Entscheidung. Soweit dort bestimmt ist, dass eine Sperrfrist von drei Monaten in dem Fall festzusetzen ist, dass etwa minderjährige deutsche Kinder vorhanden sind, greift dies nur dann ein, wenn eine isolierte, ausweisungsunabhängige Abschiebung in Rede steht. Daran fehlt es hier allerdings schon. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes vor Verbindung für die Verfahren VG 19 K 246.18 und VG 19 K 333.18 auf jeweils 5.000,- Euro festgesetzt und nach Verbindung für das Verfahren VG 19 K 246.18 auf insgesamt 10.000,- Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung (nebst Abschiebungsandrohung) sowie die Anordnung befristeter Einreise- und Aufenthaltsverbote. Er ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde 1973 in der Türkei geboren, wo er die Grundschule besuchte und danach in der Landwirtschaft arbeitete. Im Alter von achtzehn reiste er nach Deutschland ein und beantragte erfolglos Asyl. 1993 erfolgte seine Abschiebung in die Türkei, wo er Frau E... nach islamischem Ritus ehelichte. Aus dieser Beziehung ging 1997 eine Tochter hervor. Bereits 1996 war der Kläger eine (Schein-)Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen eingegangen, zu der er im Wege des Familiennachzugs 1997 zurück nach Deutschland zog, von der er sich allerdings im Jahr 2000 wieder scheiden ließ. 2002 zogen Frau... und die 1997 geborene Tochter zum ihm nach Deutschland nach. Zu dieser Zeit befand er sich in einer Beziehung mit einer weiteren deutschen Staatsangehörigen, Frau E..., mit der er einen deutschen Sohn und eine deutsche Tochter hat (geboren 2000 bzw. 2007). Bereits 2006 brachte Frau... ein weiteres Kind des Klägers zur Welt. Wegen dieser hier lebenden Kinder war der Kläger, der immer wieder in Beschäftigung war, jedoch auch über längere Phasen von öffentlichen Leistungen lebte, bis vor einigen Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Anfang 2014 trennte sich Frau... von dem Kläger. Weil dieser die Trennung nicht akzeptieren wollte, unternahm er immer wieder Annäherungsversuche. Frau... erwirkte aus diesem Grund beim Amtsgericht Pankow-Weißensee im März 2014 eine einstweilige Anordnung (26 F 1507/14), die es dem Kläger für sechs Monate untersagte, sich ihr zu nähern bzw. mit ihr Kontakt aufzunehmen. Davon unbeeindruckt kontaktierte und bedrohte er Frau D... in der Folgezeit immer wieder. Am 4. August 2014 verletzte er Frau D... schließlich vor ihrer Haustür mit zahlreichen Messerstichen lebensgefährlich, weshalb das Landgericht Berlin den strafrechtlich bis dahin nur geringfügig strafrechtlich in Erscheinung getretenen Kläger am 30. März 2015 wegen versuchten Mordes zum Nachteil von Frau... in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und mit Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilte (535 Ks 8/14, rechtskräftig seit dem 17. September 2015). Mit Bescheid vom 7. Mai 2018 wies der Beklagte den Kläger daraufhin mit ausführlich begründetem Bescheid nach vorheriger Anhörung aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. 1), drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an (Ziff. 2) und befristete die Sperrwirkungen seiner Ausweisung auf fünf Jahre (Ziff. 3), jene seiner etwaigen Abschiebung auf zwei Jahre (Ziff. 4). Zur Begründung der Ausweisungsentscheidung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, vom Aufenthalt des Klägers, dem kein assoziationsrechtlicher Schutz zukomme, gehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Bei ihm lägen nicht nur Ausweisungsinteressen vor, die besonders schwer wögen. Schließlich habe er mit der von ihm begangenen Straftat und der konkreten Tatbegehungsweise (Messerangriff auf seine Ex-Lebensgefährtin aus Eifersucht auf offener Straße) in erheblicher Weise gegen die Rechtsordnung verstoßen und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nämlich die Sicherung des friedlichen Zusammenlebens aller Bürger und des darin gewährleisten Schutzes des Staats der Rechtsgüter auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Es bestehe auch eine konkrete Wiederholungsgefahr hinsichtlich weiterer erheblicher Straftaten (Spezialprävention). Auch gegenüber der aktuellen Lebensgefährtin, Frau..., habe er bereits Gewalt angewendet. Es fehle an einer durchgreifenden Straftatenauseinandersetzung ebenso wie an einer tiefgreifenden und umfänglichen Arbeit an seinen tatbegünstigenden Persönlichkeitsanteilen. Sobald er mit einer Situation nicht einverstanden sei, neige er zur Anwendung von Gewalt, bei der er – wie die Tat zeige – auch Todesfolgen in Kauf nehme. Es sei nicht auszuschließen, dass er dieser Gewohnheit erneut folgen werde. Da die von ihm begangene Anlasstat gravierend gewesen sei, bestehe überdies ein dringendes sicherheitspolitisches Bedürfnis, durch eine kontinuierliche Ausweisungspraxis andere Ausländer von der Begehung ähnlicher Straftaten abzuhalten. Die Ausweisung werde deshalb auch aus generalpräventiven Gründen für notwendig gehalten. Hinreichend gewichtige Bleibeinteressen ließen sich demgegenüber nicht feststellen. Zwar habe er auch deutsche Kinder. Zu diesen bestehe allerdings nur zum Teil Kontakt. Überdies hätten diese familiären Aspekte den Kläger nicht von der Straftatbegehung abhalten können. Nennenswerte Integrationsleistungen seien – gemessen an seiner Aufenthaltsdauer – ebenfalls nicht zu verzeichnen. In der Gesamtabwägung setzten sich die verwirklichten Ausweisungsinteressen spezial- wie generalpräventiver Art hier daher aufgrund ihres Gewichtes durch. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Bescheides vom 7. Mai 2018 wird auf diesen Bezug genommen. Den gegen die Befristungsentscheidungen aus dem Bescheid vom 7. Mai 2018 (Ziff. 3 und 4) am 13. Juni 2018 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2018 zurück. Mit Urteil vom 7. Januar 2020 (565 Ns 171/18) verwarf das Landgericht Berlin zudem die Berufung des Klägers gegen ein weiteres Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. November 2018, das den Kläger wegen Bedrohung ebenfalls von Frau... aus dem März 2018 zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt hatte. Unterdessen hat der Kläger bereits am 13. Juni 2018 (VG 19 K 246.18) und 27. August 2018 (VG 19 K 333.18) gegen den Bescheid vom 7. Mai 2018 (teilweise in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2018) zwei Klagen erhoben, die die Kammer mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem hiesigen Aktenzeichen verbunden hat. Damit wendet er sich weiter gegen die gegen ihn ergangenen Bescheide. Er macht hinsichtlich Ziff. 1 des Bescheides vom 7. Mai 2018 im Wesentlichen geltend, von ihm gehe keine Wiederholungsgefahr aus. Es habe sich schließlich um eine Affekttat gehandelt. Außerdem bereue er die Tat und sei bereit, an sich zu arbeiten. In der JVA habe er an einem fünfzehnstündigen sozialen Training unter anderem zum Umgang mit Konflikten ebenso teilgenommen wie an vierzehntätigen psychotherapeutischen Gesprächen. Die jüngste Vollzugsplanfortschreibung bestätige seine gute Entwicklung. Seine neuerliche Verurteilung wegen Bedrohung stehe dem nicht entgegen. Er habe Frau... nicht (erneut) bedroht. Das Strafurteil beruhe allein auf der Aussage von Frau.... Ihm sei nicht geglaubt worden. Auch die Annahme des Beklagten, er wende Gewalt ebenfalls gegenüber Frau... an, treffe nicht zu. Frau... selbst habe unlängst wieder Kontakt zu ihm gesucht. Sie wolle ihn heiraten, sie seien verlobt. Auch sei es verfehlt, zwischen seinen Beziehungen zu Frau... und Frau... Parallelen zu ziehen. Er habe die Trennung von Frau... akzeptiert und den Kontakt mit ihr auf die Umgänge mit den Kindern beschränkt. Im Übrigen versäume es der Beklagte, seine schützenswerte Lebensgemeinschaft mit seinen zwei deutschen Kindern aus der Beziehung mit Frau... in ausreichendem Maße zu würdigen. Auch die fehlende Berücksichtigung seiner Partnerschaft mit Frau... verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Diese Beziehung mit seiner deutschen Verlobten, die aufgrund einer psychischen Erkrankung hier familiäre Unterstützung erhalte, könne nur im Bundesgebiet gelebt werden. Weder sie noch die gemeinsamen Kinder hätten Berührungspunkte in die Türkei. Die Kinder erhielten hier ihre Schul- bzw. Berufsausbildung. Auch er selbst habe keine Anknüpfungspunkte mehr in die Türkei. Seine Mutter und Geschwister lebten in Deutschland, seine Großeltern (ebenso wie sein Vater) seien verstorben. Davon abgesehen drohe ihm seitens der Familie von Frau... bei einer Rückkehr in die Türkei Blutrache wegen der von ihm verübten Tat gegenüber Frau.... Aus diesen Gründen sei auch die Befristungsentscheidung in Ziff. 3 des Bescheides rechtswidrig. Dort gehe der Beklagte von einer Höchstfrist von neun Jahren aus, was den Umständen seines Falles nicht gerecht werde. Auch wenn diese Frist reduziert worden sei, werde seinen familiären Belangen und seinem ernsten Bemühen um eine Straftatenauseinandersetzung nicht genügend Rechnung getragen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 1. Ziff. 1 und 2 des Bescheides des Landesamtes für Bürger und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom 7. Mai 2018 aufzuheben und 2. Ziff. 3 und 4 des Bescheides des Landesamtes für Bürger und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom 7. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 6. August 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die angegriffenen Bescheide. Mit Schriftsätzen bzw. Schreiben vom 1. Juli 2020 und 2. Februar 2021 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 hat der Kläger sodann sinngemäß mitgeteilt, dass er den Verzicht auf mündliche Verhandlung unbedacht erklärt habe und doch eine mündliche Verhandlung wünsche. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug auf die Streitakte genommen; ferner auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Diese haben dem Gericht vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.