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Beschluss

5 Ws 165/21 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:1018.5WS165.21VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Die Versagung der Zulassung zu Langzeitbesuchen mit der Verlobten stellt jedenfalls dann keinen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG dar, wenn die Verlobte mit dem Gefangenen kein gemeinsames Kind hat und auch mit dessen Kindern nicht in häuslicher Gemeinschaft lebt. Jedoch stellt die mehrjährige Versagung der Zulassung zu Langzeitbesuchen mit der Verlobten als einer wesentlichen Bezugsperson des Gefangenen einen tiefgreifenden Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht des Gefangenen auf Resozialisierung dar.(Rn.18) (Rn.19) 2. In § 29 Abs. 4 StVollzG Bln sind erstmals Langzeitbesuche gesetzlich geregelt worden. Danach kann die Justizvollzugsanstalt über Absatz 1 der Vorschrift hinausgehend mehrstündige unbeaufsichtigte Besuche zulassen, wenn dies zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder diesen gleichzusetzender Kontakte der Gefangenen geboten erscheint und die Gefangenen hierfür geeignet sind. Die zur früheren Rechtslage in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind weitgehend auf die Neuregelung übertragbar.(Rn.30) 3. Bei den Kriterien des Gebotenseins und der Eignung handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, für deren Ausfüllung der Justizvollzugsanstalt auf der Tatbestandsseite ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eröffnet ist.(Rn.56) 4. Bei der Ausfüllung des ihr in Bezug auf Langzeitbesuche von Gefangenen eingeräumten Ermessens hat die Justizvollzugsanstalt insbesondere Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Bei besuchsbezogenen vollzuglichen Entscheidungen ist besonders die Bedeutung der jeweiligen Familienbeziehung und der Möglichkeit, diese auch in der Haft zu pflegen, für die Vermeidung schädlicher Folgen des Freiheitsentzugs und für die Wiedereingliederungschancen des Inhaftierten zu berücksichtigen.(Rn.32) 5. Allerdings stehen die Pflicht des Staates, Ehe und Familie auch im Strafvollzug zu schützen, und die Erfordernisse des Strafvollzugs in einem Verhältnis wechselseitiger Beschränkung. Insoweit sind für die Bestimmung der zulässigen Einschränkungen auch die räumliche und personelle Ausstattung der jeweiligen Justizvollzugsanstalt und die sich daraus ergebenden Grenzen für die Möglichkeit der Durchführung von Besuchen in Betracht zu ziehen; der Gefangene kann nicht verlangen, dass unbegrenzt personelle und sonstige Mittel aufgewendet werden, um Beschränkungen seiner grundrechtlichen Freiheiten zu vermeiden. Andererseits bestehen die Grundrechte nicht nur nach Maßgabe dessen, was an Einrichtungen im Haftvollzug tatsächlich oder üblicherweise vorhanden ist; vielmehr ist der Staat verpflichtet, Vollzugsanstalten in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten.(Rn.33) 6. Ein Rechtsanspruch auf die Zulassung zu Langzeitbesuchen besteht nicht, sondern ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des der Justizvollzugsanstalt insoweit eingeräumten Ermessens. Bei der Gestaltung der Langzeitsprechstunde steht der Anstalt eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu.(Rn.40) 7. Soweit die zur früheren Rechtslage ergangene obergerichtliche Rechtsprechung der Justizvollzugsanstalt hinsichtlich nichtehelicher Besucher einen weiteren Ermessensspielraum für die Versagung von Langzeitbesuchen als bei Eheleuten eingeräumt hat, weil erstere nicht unter den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fallen, ist dieser Grundsatz nur eingeschränkt auf die geltende Rechtslage zu übertragen.(Rn.51)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 4. Juni 2021 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Versagung der Zulassung zu Langzeitbesuchen mit der Verlobten stellt jedenfalls dann keinen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG dar, wenn die Verlobte mit dem Gefangenen kein gemeinsames Kind hat und auch mit dessen Kindern nicht in häuslicher Gemeinschaft lebt. Jedoch stellt die mehrjährige Versagung der Zulassung zu Langzeitbesuchen mit der Verlobten als einer wesentlichen Bezugsperson des Gefangenen einen tiefgreifenden Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht des Gefangenen auf Resozialisierung dar.(Rn.18) (Rn.19) 2. In § 29 Abs. 4 StVollzG Bln sind erstmals Langzeitbesuche gesetzlich geregelt worden. Danach kann die Justizvollzugsanstalt über Absatz 1 der Vorschrift hinausgehend mehrstündige unbeaufsichtigte Besuche zulassen, wenn dies zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder diesen gleichzusetzender Kontakte der Gefangenen geboten erscheint und die Gefangenen hierfür geeignet sind. Die zur früheren Rechtslage in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind weitgehend auf die Neuregelung übertragbar.(Rn.30) 3. Bei den Kriterien des Gebotenseins und der Eignung handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, für deren Ausfüllung der Justizvollzugsanstalt auf der Tatbestandsseite ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eröffnet ist.(Rn.56) 4. Bei der Ausfüllung des ihr in Bezug auf Langzeitbesuche von Gefangenen eingeräumten Ermessens hat die Justizvollzugsanstalt insbesondere Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Bei besuchsbezogenen vollzuglichen Entscheidungen ist besonders die Bedeutung der jeweiligen Familienbeziehung und der Möglichkeit, diese auch in der Haft zu pflegen, für die Vermeidung schädlicher Folgen des Freiheitsentzugs und für die Wiedereingliederungschancen des Inhaftierten zu berücksichtigen.(Rn.32) 5. Allerdings stehen die Pflicht des Staates, Ehe und Familie auch im Strafvollzug zu schützen, und die Erfordernisse des Strafvollzugs in einem Verhältnis wechselseitiger Beschränkung. Insoweit sind für die Bestimmung der zulässigen Einschränkungen auch die räumliche und personelle Ausstattung der jeweiligen Justizvollzugsanstalt und die sich daraus ergebenden Grenzen für die Möglichkeit der Durchführung von Besuchen in Betracht zu ziehen; der Gefangene kann nicht verlangen, dass unbegrenzt personelle und sonstige Mittel aufgewendet werden, um Beschränkungen seiner grundrechtlichen Freiheiten zu vermeiden. Andererseits bestehen die Grundrechte nicht nur nach Maßgabe dessen, was an Einrichtungen im Haftvollzug tatsächlich oder üblicherweise vorhanden ist; vielmehr ist der Staat verpflichtet, Vollzugsanstalten in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten.(Rn.33) 6. Ein Rechtsanspruch auf die Zulassung zu Langzeitbesuchen besteht nicht, sondern ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des der Justizvollzugsanstalt insoweit eingeräumten Ermessens. Bei der Gestaltung der Langzeitsprechstunde steht der Anstalt eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu.(Rn.40) 7. Soweit die zur früheren Rechtslage ergangene obergerichtliche Rechtsprechung der Justizvollzugsanstalt hinsichtlich nichtehelicher Besucher einen weiteren Ermessensspielraum für die Versagung von Langzeitbesuchen als bei Eheleuten eingeräumt hat, weil erstere nicht unter den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fallen, ist dieser Grundsatz nur eingeschränkt auf die geltende Rechtslage zu übertragen.(Rn.51) Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 4. Juni 2021 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. A) Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2014, durch das er wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden war. Das Strafende ist derzeit auf den 27. Januar 2028 (TE) notiert. Den am 16. August 2020 vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Gewährung eines Langzeitbesuchs seiner Verlobten lehnte die Justizvollzugsanstalt Tegel mit mündlichem Bescheid vom 25. September 2020 unter Hinweis auf ihren Bescheid vom 27. September 2019 ab, mit dem ein früherer Antrag des Gefangenen auf einen Langzeitbesuch seiner Verlobten abgelehnt worden war. Unter dem 29. September 2020 stellte der Gefangene einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er beantragte, die Justizvollzugsanstalt Tegel zu verpflichten, ihn zum Langzeitbesuch „mit meiner Familie und somit auch meiner Verlobten (…) zeitnah zuzulassen“. Unter dem 10. November 2020 erklärte der Beschwerdeführer „die Hauptsache“ für erledigt, nachdem er in dem Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 6. November 2020 zu Langzeitbesuchen unter anderem mit seiner Verlobten zugelassen worden war. Zugleich beantragte er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung seines Antrags vom 16. August 2020 und die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt „auf nachträgliche Gewährung der Langzeitbesuche“. In dem bei dem Landgericht Berlin anhängigen Verfahren 584 StVK 365/19 wies die dafür zuständige Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 16. November 2020 den gegen die frühere Ablehnung des Langzeitbesuchs gerichteten Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die vorliegend zuständige Strafvollstreckungskammer den „Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 29. September 2020 in der Fassung des Antrages vom 10. November 2020“ als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 16. November 2020 – soweit ersichtlich, vollständig – wiedergegeben, sie sich „zu eigen“ gemacht und ergänzend ausgeführt, dass im vorliegenden Verfahren keine Tatsachen vorgetragen worden seien, die eine andere Entscheidung geboten hätten. Die Versagung der Langzeitbesuche sei danach nicht rechtswidrig gewesen. Dem stehe die zwischenzeitlich erfolgte Zulassung des Gefangenen zu Langzeitbesuchen nicht entgegen. Eine Vollzugsplankonferenz diene gerade dazu, alle Informationen über den Gefangenen zu sammeln und unter deren Berücksichtigung auch neue Entscheidungen zu treffen. Damit entfalle auch eine nachträgliche Gewährung der versagten Besuche. Gegen den ihm am 9. Juni 2021 zugestellten Beschluss hat der Gefangene am 6. Juli 2021 Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Er macht im Wesentlichen geltend, die angefochtene Entscheidung verletze ihn in seinen „Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten“ aus Art. 2 Abs. 2 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG sowie § 24 StVollzG und § 29 Abs. 4 StVollzG (Bln); sie missachte insbesondere das Resozialisierungsgebot und den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag für Ehe und Familie. Das Feststellungsinteresse bestehe in der Wiederholungsgefahr, da ihm „nun seit bereits über drei Jahren die Zulassung zum Langzeitsprecher verwehrt“ worden sei, und die Feststellung der Rechtswidrigkeit sei zur Durchsetzung der nachträglichen Gewährung der Langzeitbesuche erforderlich. Wegen der weiteren Begründung verweist der Senat auf die Rechtsbeschwerde. B) Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen ist innerhalb der Frist des § 118 Abs. 1 StVollzG sowie unter Einhaltung der Formerfordernisse nach § 118 Abs. 3 StVollzG erhoben worden. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. I. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (ständ. Rspr., vgl. z. B. KG, Beschluss vom 25. September 2017 – 2 Ws 145/17 Vollz –, juris Rdnr. 5; Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2021 – 5 Ws 18/21 Vollz – und 29. September 2016 – 5 Ws 101/16 Vollz –, juris, jeweils m. w. Nachw.). Die Strafvollstreckungskammer hat die Zulässigkeit des Antrags nicht erkennbar geprüft, sondern lediglich pauschal bejaht. Das ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. 1. a) Erklärt der Gefangene im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer die Erledigung seines Begehrens und stellt er sodann den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme oder deren Unterlassung, so ist der Antrag bei der gebotenen wohlwollenden Auslegung im Sinne der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. Senat, Beschluss vom 9. November 2018 – 5 Ws 128/18 Vollz –) als Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG zu behandeln. Die Strafvollstreckungskammer ist im Hinblick auf den im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG geltenden Verfügungsgrundsatz (ständ. Rspr., vgl. z. B. Senat, Beschlüsse vom 6. September 2019 – 5 Ws 152/19 Vollz – und 9. November 2018, a. a. O., m. w. Nachw.) an den geänderten Antrag ebenso gebunden wie an die vom Beschwerdeführer abgegebene Erledigungserklärung (zu letzterem vgl. Senat, Beschluss vom 6. September 2019, a. a. O.; Euler in BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, 20. Edition Stand: 01.08.2021, § 121 Rdnr. 3; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG 7. Aufl., Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 2; jeweils m. w. Nachw.). Unabhängig davon, ob eine Erledigungserklärung des Antragstellers vorliegt oder nicht, und ungeachtet des Verfügungsgrundsatzes haben die Gericht von Amts wegen aber in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Erledigung eingetreten ist (ständ. Rspr., vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 – III-1 Vollz [Ws] 528/16 –, juris Rdnr. 7, und 11. Juni 2015 – III-1 Vollz [Ws] 163/15 –, juris Rdnr. 38; Euler, a. a. O., § 115 Rdnr. 14; Arloth in Arloth/Krä, StVollzG 5. Aufl., § 115 StVollzG Rdnr. 1; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 7. Aufl., 12. Kap. I § 115 Rdnr. 18; Senat, Beschlüsse vom 1. Oktober 2019 – 5 Ws 168/19 Vollz –, juris Rdnr. 8, 9. November 2018, a. a. O., und 25. Juli 2017 – 5 Ws 157/17 Vollz –, juris Rdnr. 23; jeweils m. w. Nachw.). b) In Fällen, in denen die Erledigung eines (zulässigen) Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags während des gerichtlichen Verfahrens nach den §§ 109 ff. StVollzG eintritt, muss ein Feststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Fortsetzungsfeststellungsantrages gegeben sein (vgl. Spaniol, a. a. O., Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 69, § 109 StVollzG Rdnr. 33; Arloth, a. a. O., § 115 StVollzG Rdnr. 8; Senat, Beschlüsse vom 1. Oktober 2019, a. a. O., juris Rdnr. 9, und 7. März 2019 – 5 Ws 81/18 Vollz –, juris Rdnr. 31). Ein solches ist anzuerkennen bei Wiederholungsgefahr, als Rehabilitierungsinteresse im Falle fortbestehender diskriminierender Wirkungen einer rechtsverletzenden Maßnahme und bei gewichtigen Eingriffen in Grundrechte (vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 26. Januar 2021 – 2 BvR 676/20 –, juris Rdnr. 31 [Grundrechtseingriff], und 28. Februar 2013 – 2 BvR 612/12 –, juris Rdnr. 19; Spaniol, a. a. O., Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 76; Arloth, a. a. O., § 115 StVollzG Rdnr. 8; Senat, Beschlüsse vom 1. Oktober 2019, a. a. O., juris Rdnr. 9, und 7. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 31). Bei der Fallgruppe der Grundrechtseingriffe ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse insbesondere dann anzuerkennen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (ständ. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, jeweils a. a. O.; Senat, Beschluss vom 7. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 32; jeweils m. w. Nachw.). c) Die Beurteilung, ob ein das Feststellungsinteresse begründender Eingriff vorliegt, erfolgt auf der Grundlage des vom Antragsteller behaupteten Sachverhalts (zum substantiierten Sachvortrag vgl. z. B. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 26. Januar 2021, a. a. O., juris Rdnr. 35, und 15. Juli 2010 – 2 BvR 1023/08 –, juris Rdnr. 30; zum erforderlichen Vortrag vgl. z. B. OLG München, Beschluss vom 27. September 2011 – 4 Ws 5/11 [R] –, juris Rdnr. 19 f.; zum Erfordernis der Geltendmachung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2020 – 5 Ws 164/20 Vollz –, juris Rdnr. 12); ob der Sachvortrag tatsächlich zutrifft, ist eine Frage der Begründetheit (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 34 m. w. Nachw.). 2. Nach diesen Grundsätzen liegt ein zulässiger Fortsetzungsfeststellungsantrag des Gefangenen vor. a) Der von dem Gefangenen am 29. September 2020 gestellte Antrag auf Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt, ihn zu Langzeitbesuchen mit seiner Verlobten zuzulassen, war zulässig (§ 109 Abs. 1 und 2 StVollzG). Soweit in dem Antrag die „Familie“ erwähnt wird, erachtet der Senat dies als Ausdruck der Auffassung des gerichtserfahrenen Gefangenen, die Verlobte gehöre (bereits) zu seiner Familie, und nicht als zusätzliches – schon dem Antragsvorbringen nach zuvor nicht gegenüber der Justizvollzugsanstalt geltend gemachtes und daher unzulässiges (vgl. KG, Beschluss vom 9. April 2020 – 2 Ws 16/20 Vollz –) – Begehren. Der Antrag ist als rechtzeitig anzusehen, da durch die lediglich mündliche Mitteilung der Ablehnung der Zulassung zu Langzeitbesuchen am 25. September 2020 die Frist des § 112 Abs. 1 StVollzG nicht in Lauf gesetzt worden ist. b) Aus der Erledigungserklärung vom 10. November 2020 und den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Erledigung des ursprünglichen Begehrens des Gefangenen während des bei der Strafvollstreckungskammer anhängigen Verfahrens dadurch eingetreten ist, dass der Gefangene mit der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 6. November 2020 zu Langzeitbesuchen (auch) mit seiner Verlobten zugelassen worden ist. c) Dem Antragsvorbringen lässt sich insgesamt noch hinreichend deutlich die sinngemäße Behauptung des Gefangenen entnehmen, er sei durch die Versagung der Zulassung zu Langzeitbesuchen, die seit nahezu drei Jahren erfolgt sei, in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie seinem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Recht auf Resozialisierung verletzt und habe ein Rehabilitierungsinteresse. Soweit er darüber hinaus in der Begründung der Rechtsbeschwerde ausdrücklich ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG formuliert hat, indem er eine Wiederholungsgefahr – da ihm „nun seit bereits über drei Jahren die Zulassung zum Langzeitsprecher verwehrt wurde“ – und die Erforderlichkeit der Feststellung der Rechtswidrigkeit „zur Durchsetzung der nachträglichen Gewährung der Langzeitbesuche“ behauptet hat, ist dies für die Prüfung der Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags unbeachtlich. Denn es handelt sich insoweit um eine nachgeschobene Begründung. d) Aus dem Vorbringen des Gefangenen, die Justizvollzugsanstalt habe nach nahezu drei Jahren „eingelenkt“ und die Beziehung (auch) zu seiner Verlobten als „förderungswürdig eingestuft“, lässt sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse jedenfalls im Hinblick auf einen tiefgreifenden Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht auf Resozialisierung herleiten. Dem Senat ist aus weiteren Rechtsbeschwerdeverfahren bekannt, dass der Gefangene zuletzt am 23. April 2018 zum Langzeitbesuch unter anderem mit R. B., seiner damaligen Freundin und späteren Verlobten, zugelassen, diese Zulassung jedoch am 1. Juni 2018 widerrufen worden war und danach weitere Anträge auf Zulassung zu Langzeitbesuchen mit seiner Verlobten jeweils abgelehnt worden waren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. August 2019 – 5 Ws 58/19 Vollz – und 4. Mai 2020 – 5 Ws 39/20 Vollz –). Betreffend die Verlobte kommt ein beachtlicher Eingriff in das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG entgegen dem Beschwerdevortrag nicht in Betracht. Zum einen unterfällt nicht die Beziehung im Stand des Verlöbnisses als solche (zum Begriff des Verlöbnisses vgl. z. B. Budzikiewicz in Jauernig, BGB 18. Aufl., Vorbemerkungen §§ 1297 ff. Rdnr. 10 m. w. Nachw.) dem Schutzbereich, wie er durch Art. 6 Abs. 1 GG für die Ehe vermittelt wird (zur „beabsichtigten Eheschließung“ vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2004 – 1 BvR 684/98 –, juris Rdnr. 49 [= BVerfGE 112, 50 ff.] m. w. Nachw.; Leibholz/Rinck/Hesselberger in Leibholz/Rinck, GG 83. Lieferung 04.2021, Art. 6 Rdnr.47; a. A. Badura in Maunz/Dürig, GG, 94. EL Januar 2021, Art. 6 Rdnr. 59 [in Abgrenzung zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft]); Verlobte vom Schutzbereich ausnehmend, wenn der Akt der Eheschließung noch völlig ungewiss ist: VG Berlin, Beschluss vom 11. Februar 2021 – 19 K 246.18 –, juris Rdnr. 35 m. w. Nachw.), sondern nur die unter Mitwirkung des Staates (rechtsgültig) geschlossene Ehe (zum Begriff der Ehe vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 2 BvR 661/12 –, juris Rdnr. 178 f. [=BVerfGE 137, 273 ff.]; Uhle in BeckOK GG, 48. Edition Stand: 15.08.2021, Art. 6 Rdnr. 2a; Badura, a. a. O., Art. 6 Rdnr. 42 ff.; von Coelln in Sachs, GG 9. Aufl., Art. 6 Rdnr. 4 ff.; zum Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG vgl. z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 3. März 2021 – 2 BvR 866/20 –, juris Rdnr. 25, Beschlüsse vom 22. Oktober 2014, a. a. O., juris Rdnr. 178 f., 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 [u. a.] –, juris Rdnr. 90 f. [= BVerfGE 76, 1 ff.], und [grundlegend] 17. Januar 1957 – 1 BvL 4/54 –, juris Rdnr. 49 ff. [= BVerfGE 6, 55 ff.], jeweils m. w. Nachw.). Zum anderen ist die Verlobte kein Familienmitglied, weil sie mit dem Gefangenen kein gemeinsames Kind hat; soweit dem Senat dienstlich bekannt ist, lebt sie auch nicht mit dessen Kindern in häuslicher Gemeinschaft (zum Begriff der Familie vgl. z. B. Uhle, a. a. O., Art. 6 Rdnr. 14 ff.; Badura, a. a. O., Art. 6 Rdnr. 60 ff.; Burghart in Leibholz/Rinck, a. a. O., Art. 6 Rdnr. 60 ff.; jeweils m. w. Nachw.). Durch die mehrjährige Versagung der Zulassung zu Langzeitbesuchen mit der Verlobten als einer wesentlichen Bezugsperson des Gefangenen ist jedoch in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht des Gefangenen auf Resozialisierung (vgl. dazu z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 3. März 2021, a. a. O., juris Rdnr. 22, und Urteil vom 1. Juli 1998 – 2 BvR 441/90 [u. a.] –, juris Rdnr. 122 ff.; jeweils m. w. Nachw.) in tiefgreifender Weise eingegriffen worden. Das Gewicht des Eingriffs wird vorliegend nicht dadurch in einem zum Wegfall des Fortsetzungsfeststellunginteresses führenden Maße gemindert, dass Regelbesuche der Verlobten nach § 29 Abs. 1 StVollzG Bln, wie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, stattgefunden haben. Ob der Gefangene darüber hinaus ein Rehabilitierungsinteresse wegen einer etwaigen fortdauernden diskriminierenden Wirkung der Versagung von Langzeitbesuchen mit seiner Verlobten hat, lässt der Senat offen. II. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist unzulässig, denn sie ist nicht entsprechend den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG ausgeführt. Bei einer Verfahrensrüge muss der Rechtsmittelführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angeben, dass das Beschwerdegericht allein anhand der Beschwerdebegründung – ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen – prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (ständ. Rspr., vgl. z. B. Senat, Beschlüsse vom 21. September 2020 – 5 Ws 115/19 Vollz – und 10. Mai 2019 – 5 Ws 64/19 Vollz – [jeweils betreffend den Beschwerdeführer] sowie 10. März 2017 – 5 Ws 51/17 Vollz –, juris Rdnr. 11; Arloth, a. a. O., § 118 StVollzG Rdnr. 4; Euler, a. a. O., § 118 Rdnr. 10; jeweils m. w. Nachw.). Dabei ist zu beachten, dass an das Rügevorbringen zur Nichtbeachtung grundsätzlicher Verfahrensprinzipien keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, da dies der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zuwiderliefe (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. März 2015 – 2 BvR 1111/13 –, juris Rdnr. 49; Arloth, a. a. O., m. w. Nachw.). Der Vortrag des Beschwerdeführers enthält über die pauschale Behauptung, es seien „elementare Verfahrensprinzipien“ verletzt, hinaus keine Angaben zu den angeblich verletzten Verfahrensprinzipien und zu den Tatsachen, aus denen sich die Verletzung ergeben soll. III. Mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts ist die Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG teilweise zulässig, weil die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts hinsichtlich einzelner Voraussetzungen der Gewährung von Langzeitbesuchen nach § 29 Abs. 4 StVollzG Bln geboten ist, im Übrigen ist sie unzulässig; soweit sie zulässig ist, ist sie nicht begründet (nachfolgend 1.). Nach § 116 Abs. 1 zweite Alt. StVollzG ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten ist (nachfolgend 2.); auch aus sonstigen Gründen ist die Rechtsbeschwerde nicht zulässig (nachfolgend 3.). 1. Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG ist gegeben, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (ständ. Rspr., vgl. z. B. Senat, Beschluss vom 7. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 30; Arloth, a. a. O., § 116 StVollzG Rdnr. 3; jeweils m. w. Nachw.). Derartige klärungsbedürftige Rechtsfragen deckt die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung nur hinsichtlich einzelner Voraussetzungen der Gewährung von Langzeitbesuchen nach § 29 Abs. 4 StVollzG Bln auf (nachfolgend c]). a) Nach dem Inkrafttreten des StVollzG Bln, das die materiell-rechtlichen Vorschriften des StVollzG (Bund) ersetzt hat, am 1. Oktober 2016 ist für den Bezirk des Kammergerichts bereits entschieden worden, dass die in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zu den §§ 24, 25 Nr. 1 StVollzG entwickelten Grundsätze auf die Regelungen in § 29 Abs. 1 und 2 sowie § 30 Nr. 1 StVollzG Bln zu übertragen sind. Es gilt danach im Wesentlichen Folgendes: aa) Nach § 29 Abs. 1 StVollzG Bln dürfen Gefangene in dem in der Vorschrift näher geregelten Umfang regelmäßig Besuche empfangen. Für Besuche von Angehörigen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB sieht § 29 Abs. 2 StVollzG Bln außerdem eine Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt vor, diese besonders zu unterstützen; damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Familienmitglieder unter der durch die Inhaftierung entstandenen Trennung besonders leiden und dass die notwendige Kommunikation mit den in Freiheit lebenden Angehörigen durch die Haft beeinträchtigt wird (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442, S. 215; Senat, Beschlüsse vom 31. Mai 2021 – 5 Ws 64/21 Vollz – und 4. Mai 2020 – 5 Ws 39/20 Vollz – [jeweils betreffend den Beschwerdeführer]). bb) Nach § 30 Nr. 1 StVollzG Bln können Besuche untersagt werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde. Auf die Vorschrift sind die zu der weitgehend identischen Bestimmung des § 25 Nr. 1 StVollzG (Bund) entwickelten Grundsätze zu übertragen und weiterhin anzuwenden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. Mai 2021, a. a. O., und 14. Dezember 2018 – 5 Ws 202/18 Vollz –). Das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt stellt dabei einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. Senat, jeweils a. a. O., und Beschluss vom 16. März 2005 – 5 Ws 72/05 Vollz –, juris Rdnr. 3). Das der Vollzugsanstalt nach § 30 Nr. 1 StVollzG Bln auf der Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessen unterliegt der gerichtlichen Überprüfung nur nach Maßgabe des § 115 Abs. 5 StVollzG. Eine Ermessensausübung ist insbesondere dann fehlerhaft, wenn sie auf einer unrichtigen oder unvollständigen tatsächlichen Grundlage beruht oder wenn nicht alle für die Abwägung relevanten Aspekte einbezogen werden (vgl. Arloth, a. a. O., § 115 StVollzG Rdnr. 15 m. w. Nachw.). Insoweit ist sowohl in Anfechtungsfällen als auch bei Verpflichtungsanträgen die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (ständ. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. Mai 2021, a. a. O., und 22. Februar 2017 – 5 Ws 210/16 Vollz –, juris Rdnr. 13 m. w. Nachw.). b) In § 29 Abs. 4 StVollzG Bln sind erstmals Langzeitbesuche gesetzlich geregelt worden. Danach kann die Justizvollzugsanstalt über Absatz 1 der Vorschrift hinausgehend mehrstündige unbeaufsichtigte Besuche zulassen, wenn dies zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder diesen gleichzusetzender Kontakte der Gefangenen geboten erscheint und die Gefangenen hierfür geeignet sind. Eine vergleichbare Vorschrift enthielt das StVollzG (Bund) nicht. Langzeitbesuche konnten jedoch entsprechend § 24 Abs. 2 StVollzG zugelassen werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Januar 2008 – 3 Ws 1203/07 StVollz –, juris Rdnr. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Juni 2005 – 1 Ws 426/04 –, juris Rdnr. 4; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 9. September 2004 – 3 Vollz [Ws] 47/04 –, juris [nur Leitsatz], ZfStrVo 2005, 55, 56; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. November 2003 – 4 Ws 216/03 –, juris Rdnr. 17; Senat, Beschlüsse vom 27. März 2006 – 5 Ws 118/06 Vollz –, juris Rdnr. 4, und 30. März 2000 – 5 Ws 146/00 Vollz –, juris Rdnr. 7 ff.; Feest/ Wegner in Feest/Lesting/Lindemann, a. a. O., Teil II § 26 LandesR Rdnr. 20). Die zur früheren Rechtslage in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (nachfolgend c]) sind weitgehend auf die Neuregelung übertragbar (nachfolgend d]). c) aa) Der Senat hat zu § 29 Abs. 4 StVollzG Bln unter Übernahme der zur früheren Rechtlage entwickelten Grundsätze bereits wie folgt entschieden (Beschluss vom 31. Mai 2021, a. a. O.): Bei der Ausfüllung des ihr in Bezug auf Langzeitbesuche von Gefangenen eingeräumten Ermessens hat die Justizvollzugsanstalt insbesondere Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 21. September 2018 – 2 BvR 1649/17 –, juris Rdnr. 36 f.; OLG Celle, Beschluss vom 29. Mai 2008 – 1 Ws 220/08 –, juris Rdnr. 9). Dieses gewährleistet, dass Strafgefangenen in angemessenem Umfang der Kontakt zu ihren Familienangehörigen ermöglicht wird, wobei auch das Verhältnis von Eltern zu ihren erwachsenen Kindern vom Schutzbereich erfasst ist (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 36, und stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 – 2 BvR 2111/06 –, juris Rdnr. 17). Haft von längerer Dauer stellt für die Beziehungen des Gefangenen zu seiner Familie regelmäßig eine erhebliche Belastung dar und kann zu dauerhafter Entfremdung beitragen. Wenngleich es in der Natur des Freiheitsentzuges liegt, dass Besuchskontakte zwischen Gefangenen und außerhalb der Anstalt lebenden Personen nur mit Einschränkungen möglich sind, ist es doch Aufgabe des Staates, unter angemessener Beachtung der Belange der Allgemeinheit solche nachteiligen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 37 m. w. Nachw.). Bei besuchsbezogenen vollzuglichen Entscheidungen ist besonders die Bedeutung der jeweiligen Familienbeziehung und der Möglichkeit, diese auch in der Haft zu pflegen, für die Vermeidung schädlicher Folgen des Freiheitsentzugs und für die Wiedereingliederungschancen des Inhaftierten zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, a. a. O.). Allerdings stehen die Pflicht des Staates, Ehe und Familie auch im Strafvollzug zu schützen, und die Erfordernisse des Strafvollzugs in einem Verhältnis wechselseitiger Beschränkung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 1993 – 2 BvR 736/90 –, juris Rdnr. 23). Insoweit sind für die Bestimmung der zulässigen Einschränkungen auch die räumliche und personelle Ausstattung der jeweiligen Justizvollzugsanstalt und die sich daraus ergebenden Grenzen für die Möglichkeit der Durchführung von Besuchen in Betracht zu ziehen; der Gefangene kann nicht verlangen, dass unbegrenzt personelle und sonstige Mittel aufgewendet werden, um Beschränkungen seiner grundrechtlichen Freiheiten zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008, a. a. O., juris Rdnr. 19). Andererseits bestehen die Grundrechte nicht nur nach Maßgabe dessen, was an Einrichtungen im Haftvollzug tatsächlich oder üblicherweise vorhanden ist; vielmehr ist der Staat verpflichtet, Vollzugsanstalten in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten (vgl. BVerfG, a. a. O.). Sind vorhandene Vollzugseinrichtungen und deren Ausstattung so beschaffen, dass Rechte der Gefangenen nicht gewahrt werden können, ohne dass dadurch Rechte anderer Gefangener oder sonstige Belange von vergleichbarem Gewicht beeinträchtigt werden, so folgt auch hier nicht, dass die insoweit auf der einen oder anderen Seite unvermeidlichen Beeinträchtigungen ohne weiteres und unabhängig von laufenden Bemühungen um kurzfristige Abhilfe als rechtmäßig hinzunehmen wären (vgl. BVerfG, a. a. O.). Die Frage, wie mit Engpässen oder Notsituationen umzugehen ist, stellt sich zudem erst, wenn feststeht, dass eine auch mit besonderem Einsatz nicht vermeidbare Notsituation tatsächlich besteht. Drohen aufgrund unzureichender Ausstattung von Haftanstalten Beeinträchtigungen, die normalerweise von Rechts wegen nicht hinnehmbar sind, so sind den Anstalten und ihren Trägern besondere Anstrengungen zum Ausgleich des Mangels und zur zügigen Abhilfe abzuverlangen (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 20). Die hiernach entscheidungserheblichen Umstände haben die Gerichte aufzuklären (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 21). bb) Der Senat hat in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Beschluss vom 4. Mai 2020 – 5 Ws 39/20 Vollz – zu den im erstinstanzlichen Verfahren von der Justizvollzugsanstalt Tegel vorgelegten, für die Entscheidung des Senats jedoch aus Rechtsgründen nicht erheblichen Regelungen zu Langzeitsprechstunden für die Teilanstalten II, V und VI in der Hausverfügung Nr. 2/2019 auf der Grundlage vorläufiger Würdigung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: aaa) Der Senat geht derzeit davon aus, dass es sich bei der Hausverfügung insoweit um eine nach § 29 Abs. 1 Satz 4 StVollzG Bln erlassene Regelung handelt. Es bedarf im gegenwärtigen Stand des Verfahrens keiner Entscheidung darüber, ob es sich bei der Hausverfügung um eine allgemeine Regelung handelt, die der Anfechtung entzogen ist, weil sie keine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG darstellt, oder ob sie insgesamt oder hinsichtlich einzelner Regelungsinhalte ausnahmsweise nach § 109 Abs. 1 StVollzG anfechtbar ist, weil sie nach Art einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG einen konkreten Sachverhalt für einen bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend bestimmbaren Personenkreis regelt und sich unmittelbar auf die Rechtsstellung des antragstellenden Gefangenen auswirkt (zur Abgrenzung vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2016 – 5 Ws 101/16 Vollz –, juris, m. w. Nachw.). bbb) Für die Anwendung der Hausverfügung durch die Justizvollzugsanstalt gab der Senat Folgendes zu bedenken: Soweit in der Hausverfügung als eine der Voraussetzungen für die Gewährung eines Langzeitbesuches ausdrücklich festgelegt ist, „dass die zwischen Gefangenem und Bezugsperson bestehende Beziehung als förderungswürdig anzusehen ist“, begegnet dies nach vorläufiger Würdigung nur dann keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn damit die gesetzliche Formulierung in § 29 Abs. 4 StVollzG Bln – „wenn dies zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder diesen gleichzusetzender Kontakte der Gefangenen geboten erscheint“ – lediglich mit anderen Worten wiedergegeben werden soll. Denn (nur) an den in der Gesetzesbegründung (Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442 S. 216) genannten Zwecken der Langzeitbesuche – Förderung der Erreichung des Vollzugsziels und Förderung der Eingliederung der Gefangenen – ist die Prüfung und Entscheidung auszurichten, ob der Langzeitbesuch zur Pflege der genannten Kontakte geboten erscheint. Hinsichtlich der Regelung in der Hausverfügung, Gefangene, „deren Beziehung zum Besucher während der Inhaftierung entstanden ist“, seien an Langzeitbesuchen „ausnahmsweise teilnahmeberechtigt“, geht der Senat nach vorläufiger Würdigung davon aus, dass damit – im Hinblick auf die in der Hauverfügung vorangehende Regelung unter anderem betreffend „nichteheliche Lebensgemeinschaften, die bereits vor der Inhaftierung bestanden“ – rechtlich unbedenklich lediglich klargestellt werden kann, dass auch solche Gefangenen grundsätzlich zu Langzeitbesuchen zugelassen werden können. Denn eine Unterscheidung der Gefangenen danach, ob deren von § 29 Abs. 4 StVollzG Bln erfasste Kontakte vor oder nach der Inhaftierung zustande gekommen sind, lässt sich dem Wortlaut nach weder dieser Vorschrift noch der allgemeinen Regelung in § 29 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln entnehmen. cc) Darüber hinaus galten nach der zur früheren Rechtslage ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung im Wesentlichen folgende Grundsätze: aaa) Ein Rechtsanspruch auf die Zulassung zu Langzeitbesuchen besteht nicht, sondern ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des der Justizvollzugsanstalt insoweit eingeräumten Ermessens (vgl. z. B. OLG Frankfurt, a. a. O., juris Rdnr. 8; OLG Karlsruhe, a. a. O., juris Rdnr. 4; Hanseatisches OLG Hamburg, a. a. O., ZfStrVo 2005, 55; OLG Stuttgart, a. a. O., juris Rdnr. 18; Senat, Beschluss vom 27. März 2006, a. a. O., juris Rdnr. 9; Feest/Wegner, a. a. O., Teil II § 26 LandesR Rdnr. 22; Arloth, a. a. O., § 24 StVollzG Rdnr. 4a; jeweils m. w. Nachw.; offengelassen in BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 21. September 2018, a. a. O., juris Rdnr. 40). Bei der Gestaltung der Langzeitsprechstunde steht der Anstalt eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Auch dieses Ermessen ist gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüfbar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. März 2006, a. a. O., juris Rdnr. 10, und 30. März 2000, a. a. O., juris Rdnr. 10, jeweils m. w. Nachw.). bbb) Die Langzeitsprechstunde stellt keine Belohnung für das Wohlverhalten des Gefangenen im Vollzug dar, sondern hat als Behandlungsmaßnahme die in den §§ 2 bis 4 StVollzG niedergelegten Ziele der Strafvollstreckung zu beachten und dient der Förderung und Eingliederung des Gefangenen (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O., juris Rdnr. 10; KG, Beschluss vom 14. November 2011 – 2 Ws 41/11 Vollz – m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 27. März 2006, a. a. O., juris Rdnr. 11). An diesen Zielen ist auch die Ermessensentscheidung der Vollzugsanstalt über die Zulassung eines Gefangenen zur Langzeitsprechstunde zu messen (vgl. Senat, a. a. O., und Beschluss vom 30. März 2000, a. a. O., juris Rdnr. 11). Als Behandlungsmaßnahme zur Pflege der sozialen Bindungen zur Familie oder Lebenspartnerschaft hat die Langzeitsprechstunde nur Sinn, wenn sie in regelmäßigen Abständen stattfindet (vgl. KG, a. a. O.). ccc) Da die Besuche nicht überwacht werden, ermöglichen sie intime Kontakte. Das ist – bei erwachsenen Partnern – als der eigentliche Zweck der Langzeitsprechstunde anzusehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. März 2006, a. a. O., juris Rdnr. 8, und 30. März 2000, a. a. O., juris Rdnr. 8). Der Gesetzgeber hat sich nicht dazu verstanden, die Justizvollzugsanstalten zu verpflichten, sexuelle Kontakte zwischen Eheleuten oder Lebenspartnern in der Anstalt zu ermöglichen. Er hat solche Kontakte aber auch nicht untersagt. Es ist vielmehr den Anstalten überlassen, nach Maßgabe ihrer räumlichen und personellen Möglichkeiten derartige Besuchsmöglichkeiten zu eröffnen (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O., juris Rdnr. 7; Senat, Beschlüsse vom 27. März 2006, a. a. O., juris Rdnr. 9, und 30. März 2000, a. a. O., juris Rdnr. 9, jeweils m. w. Nachw.). ddd) Bei der Entscheidung über die Zulassung zur unüberwachten Langzeitsprechstunde sind unter anderem die Dauer der bisherigen Haft sowie die Dauer und Intensität der Beziehung ([Lebens-]Partnerschaft) zwischen dem Gefangenen und der ihn besuchenden Person zu berücksichtigen. Es ist (jedenfalls) bei einer nahezu drei Jahrzehnte währenden Inhaftierung und langjährigen (Lebens-)Partnerschaft ermessensfehlerhaft, schematisch auf den Familienstand des Gefangenen als einzig maßgebliches Kriterium für die Entscheidung über die Möglichkeit eines solchen Besuches abzustellen. Der pauschale Verweis auf die Möglichkeit der Abgrenzbarkeit bei Besuchserlaubnissen nach dem Ehestand macht eine Auseinandersetzung mit den Behandlungsmaximen des Strafvollzuges und der individuellen Situation eines Gefangenen nicht entbehrlich (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O., juris Rdnr. 11 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 8. Februar 2001 – 2 Ws 2/01 –, juris Rdnr. 2 m. w. Nachw. [zu „Familienbesuchen“ der nichtehelichen Lebensgefährtin/Verlobten mit Kindern des Gefangenen]). Es ist im Hinblick auf den durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten besonderen Schutz der Ehe nicht ermessensfehlerhaft, dass die Vollzugsanstalt einen Langzeitbesuch der Lebensgefährtin bei dem noch verheirateten Gefangenen versagt, wenn Indizien dafür gegeben sind, dass die Ehe des Gefangenen nicht nur noch formal besteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. Juni 1999 – 1 Vollz [Ws] 57/99 –, juris Rdnr. 22 ff.). eee) Die Justizvollzugsanstalt darf zur Klärung der Frage, wie sich die Zulassung eines Gefangenen zur Langzeitsprechstunde auf die Behandlung auswirken werde, das Ergebnis der Behandlungsuntersuchung der Einweisungsabteilung heranziehen. Die Behandlungsuntersuchung bietet eine breite Beurteilungsgrundlage; denn sie erfasst die Persönlichkeit und die Lebensverhältnisse des Gefangenen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) und die für eine planvolle Behandlung erforderlichen Umstände (§ 6 Abs. 2 Satz 1 StVollzG). Ergibt sich aus der Stellungnahme der Einweisungsabteilung, dass der Gefangene noch keinen Zugang zur Tat gefunden hat und den Weg der problemlosen Anpassung an Vollzugsstrukturen wählt, darf die Anstalt Zweifel daran ableiten, dass die Zulassung des Gefangenen zu Langzeitsprechstunden der Behandlung förderlich ist, und ihrer Besorgnis Ausdruck geben, dass der Gefangene desto weniger bereit sein werde, seine Tat aufzuarbeiten, also sich mit ihr auch unabhängig von dem Eingestehen persönlicher Schuld auseinanderzusetzen, ihre Sozialschädlichkeit zu erkennen und die eigenen Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit zu stärken, je mehr er sein Augenmerk auf die Anpassung an die Anstaltsverhältnisse richtet (vgl. Senat, Beschluss vom 30. März 2000, a. a. O., juris Rdnr. 15). Die Versagung eines Langzeitbesuchs mangels jeglicher Teilnahme an im Vollzugsplan vorgesehenen [anderen] Behandlungsmaßnahmen stellt keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVollzG dar. Bei der Zulassung zu Behandlungsmaßnahmen mit begrenzter Teilnahmemöglichkeit gehört es zu der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVollzG vorgeschriebenen Motivationsarbeit, Gefangenen, die an ihrer Sozialisierung mitwirken, nach Möglichkeit entgegen zu kommen, wodurch sich bei denjenigen, die diese Mitwirkung verweigern, ihre mangelnde Bereitschaft negativ auswirkt (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O., juris Rdnr. 25 [Darstellung des Streitstandes in Rdnr. 26 f. m. Nachw.]). Allein wegen des Leugnens der Tat darf ein Langzeitbesuch aus Sicherheitsgründen [allerdings] nicht abgelehnt werden (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O., juris Rdnr. 27). Es dürfen auch Einflüsse Dritter in die Bewertung der Förderlichkeit des Langzeitbesuchs einbezogen werden, beispielsweise die die „straftatnegierende Haltung“ des Gefangenen unterstützenden Einflüsse der Ehefrau. Diese Betrachtungsweise richtet sich nicht gegen die Ehefrau, sondern stellt darauf ab, dass der Gefangene noch nicht die Kraft gefunden hat, äußeren Beeinflussungen zu widerstehen, die mit der Erreichung des Vollzugsziels nicht in Einklang zu bringen sind. Eine Förderung der Behandlung des Gefangenen durch die Zulassung zur Langzeitsprechstunde ist in einem solchen Fall nicht zu erwarten (vgl. Senat, a. a. O., juris Rdnr. 16). fff) Bei der Zulassung von Gefangenen zu den Langzeitsprechstunden darf auf die bereits abgelaufene Vollzugsdauer und auf die weitere Mindestverbüßungsdauer von drei Jahren abgestellt werden (vgl. KG, Beschluss vom 14. November 2011, a. a. O., m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 30. März 2000, a. a. O., juris Rdnr. 18). Eine solche an zeitliche Vorgaben gebundene pauschale Regelung kann zwar zu der Härte führen, dass ein Gefangener nur wegen eines Fehltages von der Vergünstigung ausgeschlossen wird, bietet aber andererseits eine klare und eindeutige Eingrenzung des Kreises der Berechtigten im Hinblick auf die begrenzten Möglichkeiten, eine Langzeitsprechstunde zu gewähren. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz ist dadurch nicht verletzt; daraus folgend liegt kein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss vor. Die Differenzierung ist gerechtfertigt. Begünstigt werden Langstrafer, um eine mit der Länge der Strafhaft einhergehende stärkere Belastung der Familie auszugleichen. Dies ist sachgerecht und überschreitet nicht den der Justizvollzugsanstalt eingeräumten Ermessensspielraum bei der Gestaltung und Gewährung der Langzeitsprechstunde (vgl. KG, a. a. O.). Die Dauer des Vollzuges, der hingenommen werden muss, ohne dass eine Besuchsmöglichkeit im Wege von Langzeitsprechstunden ermöglicht wird, ist ein sachgerechtes Kriterium für die Zulassung zu diesen (vgl. Senat, a. a. O.). ggg) Allein die Tatsache, dass gegen den Gefangenen und seine Ehefrau ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, genügt nicht, um die Zulassung zum Langzeitbesuch zu versagen. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Tatsachen, die dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegen. Erst dann kann die Vollzugsbehörde eine sachgerechte Beurteilung vornehmen, ob aufgrund konkreter Tatsachen die Gefahr besteht, dass der unüberwachte Langzeitbesuch zu unerlaubten Absprachen missbraucht wird. Um die erforderlichen Kenntnisse zu erhalten, besteht für die Justizvollzugsanstalt die Möglichkeit, eine Auskunft der Ermittlungsbehörde über die gegen den Gefangenen und seine Ehefrau erhobenen Vorwürfe und die sie stützenden Tatsachen einzuholen. Bestehen bereits Besuchskontakte, die lediglich optisch überwacht werden, hat die Justizvollzugsanstalt nach Einholung der Auskunft besonders darzulegen, weshalb sie weiterhin die Gefahr des Missbrauchs des Langzeitbesuchs zu Absprachen zwischen den Beschuldigten als gegeben ansieht (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, a. a. O., ZfStrVo 2005, 55, 57). d) Die vorstehend dargelegten Grundsätze sind mit den nachfolgenden Maßgaben auf die Regelung in § 29 Abs. 4 StVollzG Bln übertragbar. aa) Der Gesetzgeber hat die obergerichtliche Rechtsprechung zumindest teilweise für die Neuregelung ausdrücklich herangezogen, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442 S. 216). So hat er die Entscheidung über die Zulassung eines Gefangenen in das Ermessen der Anstalt gestellt. Als [generellen] Zweck von Langzeitbesuchen hat er die Pflege enger Bindungen gerade auch bei den Gefangenen, die absehbar nicht gelockert werden können, benannt und ausgeführt, dass diese erweiterte Besuchsmöglichkeit die Erreichung des Vollzugsziels und damit auch die Eingliederung der Gefangenen fördern soll. Des Weiteren hat in der Gesetzesbegründung Erwähnung gefunden, dass Langzeitsprechstunden nicht etwa als Belohnung für Wohlverhalten der Gefangenen im Vollzug eingesetzt werden dürfen. Hinsichtlich der Kriterien, nach denen die Eignung der Gefangenen zu beurteilen sein soll, findet sich in der Gesetzesbegründung lediglich der Hinweis, dass die Anstalt bei der Eignungsprüfung zu berücksichtigen hat, dass die Besuche ohne Aufsicht stattfinden. bb) Soweit in der Literatur unter Verweis auf die Gesetzesbegründung zu § 27 SVVollzG Bln (Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/0689 S. 71) die Auffassung vertreten wird, Langzeitbesuche seien „auf [der] Rechtsfolgenseite regelmäßig zu gestatten, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen“, um dem Angleichungs- und Gegensteuerungsgrundsatz zu genügen (so Gerhold in BeckOK Strafvollzugsrecht Berlin, 10. Edition Stand: 01.06.2021, § 29 StVollzG Bln Rdnr. 13), folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Denn die Regelungen weichen hinsichtlich des dem Entscheidungsträger bei der Zulassung des Betroffenen zu Langzeitbesuchen eingeräumten Ermessens in wesentlicher Weise voneinander ab: Während § 29 Abs. 4 StVollzG Bln als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist, handelt es sich bei § 27 Abs. 4 SVVollzG Bln um eine Soll-Vorschrift, die der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung ein nur eingeschränktes Ermessen eröffnet (so ausdrücklich Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O.). cc) Soweit die zur früheren Rechtslage ergangene obergerichtliche Rechtsprechung der Justizvollzugsanstalt hinsichtlich nichtehelicher Besucher einen weiteren Ermessensspielraum für die Versagung von Langzeitbesuchen als bei Eheleuten eingeräumt hat, weil erstere nicht unter den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fallen, ist dieser Grundsatz nur eingeschränkt auf die geltende Rechtslage zu übertragen. Diese Einschränkung ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Regelung selbst. So sieht zum einen § 29 Abs. 2 StVollzG Bln ausdrücklich vor, dass Besuche von Angehörigen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB besonders unterstützt werden (zum Angehörigenprivileg z. B. Feest/Wegner, a. a. O., Teil II § 27 LandesR Rdnr. 9, Arloth, a. a. O., § 25 StVollzG Rdnr. 4). Unter den danach maßgeblichen Begriff des Angehörigen fällt nicht nur der Ehegatte, sondern unter anderem auch der Lebenspartner – also der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 LPartG – und der Verlobte. Zum anderen werden in § 29 Abs. 4 StVollzG Bln neben familiären und partnerschaftlichen Kontakten auch diesen gleichzusetzende Kontakte genannt. Von welcher Begrifflichkeit der genannten Kontakte der Gesetzgeber jeweils ausgegangen ist, d. h., welcher Personenkreis jeweils erfasst sein soll, wird weder aus dem Gesetzestext noch aus der Gesetzesbegründung deutlich. Jedenfalls hat der Gesetzgeber zwischen den einzelnen Kontakten keine Abstufung im Sinne eines Vorrangs einzelner Kontakte für die Zulassung zu Langzeitbesuchen vorgenommen. Im Hinblick auf § 29 Abs. 2 StVollzG Bln ist davon auszugehen, dass zumindest der Verlobte und die übrigen neben dem Ehegatten und dem Lebenspartner in § 11 Abs. Nr. 1 StGB genannten Personen zu diesen Kontakten gehören. Da sich aus § 29 Abs. 4 StVollzG Bln eine Beschränkung auf diesen Personenkreis jedoch weder dem Wortlaut nach noch aufgrund einer Verweisung auf Abs. 2 ergibt, werden unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention auch andere Personen, die zu dem Gefangenen in einer engeren Beziehung stehen, zu den gleichzusetzenden Kontakten zu rechnen sein; dazu gehören beispielsweise auch nichteheliche (Lebens-)Partner. Weder dem Wortlaut noch der Systematik der gesetzlichen Neuregelung oder der Gesetzesbegründung lässt sich im Übrigen entnehmen, dass die Frage, ob die Kontakte gleichzusetzen sind, unterschiedlich danach zu beurteilen sein soll, wann diese entstanden ist (dazu auch nachfolgend ee] ccc] [5]). Soweit bislang die Zulassung zum Langzeitbesuch mit der Lebensgefährtin ermessensfehlerfrei allein deshalb abgelehnt werden konnte, weil die Ehe des (noch verheirateten) Gefangenen nicht nur noch formal besteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. Juni 1999, a. a. O., juris Rdnr. 26), erscheint dies im Hinblick auf die Gleichrangigkeit der genannten Kontakte sowie unter Berücksichtigung des Angleichungsgrundsatzes (§ 3 Abs. 3 StVollzG Bln), des Bezugsgrundsatzes (§ 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 StVollzG Bln) und des Rechts des Gefangenen auf Freiheit in seiner Lebensführung (Art. 2 Abs. 1 GG) nicht (mehr) als geeignetes Kriterium (vgl. Straßer in BeckOK Strafvollzugsrecht Sachsen, 16. Edition Stand: 01.02.2021, § 26 SächsStVollzG Rdnr. 22 [zur insoweit mit § 29 Abs. 4 StVollzG Bln inhaltsgleichen Regelung]; Feest/Wegner, a. a. O., Teil II § 26 LandesR Rdnrn. 8, 22). Ob und gegebenenfalls inwieweit sich aus Art. 6 Abs. 1 GG für Besuche von Ehegatten und Familienmitgliedern gegenüber Besuchen von Personen, die nicht dem Schutzbereich dieses Grundrechts unterfallen, trotz der Regelungen in § 29 Abs. 2 und 4 StVollzG Bln eine Einschränkung des der Justizvollzugsanstalt eingeräumten Ermessens ergibt, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. dd) Bei dem Kriterium, ob der Langzeitbesuch zur Pflege der im Einzelnen genannten Kontakte geboten erscheint, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, für dessen Ausfüllung der Justizvollzugsanstalt auf der Tatbestandsseite ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eröffnet ist (vgl. zum insoweit vergleichbaren § 27 Abs. 4 SVVollzG Bln KG, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 2 Ws 204/17 Vollz –, BeckRS 2018, 15149 Rdnr. 18 f.). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich kein Hinweis darauf, wie dieses Tatbestandsmerkmal auszulegen ist. Der Wortlaut lässt zwar den Schluss zu, dass das Gebotensein sich allein auf die Kontaktpflege als solche bezieht; diese Auslegung erscheint jedoch unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik als zu eng. Diese legt es nahe, dass der Gesetzgeber sich insoweit insbesondere an § 28 Satz 2 StVollzG Bln, daneben auch an § 30 Nr. 2 und 3 StVollzG Bln orientiert hat. aaa) Nach § 28 Satz 2 StVollzG Bln fördert die Anstalt den Kontakt des Gefangenen mit Personen, von denen ein günstiger Einfluss erwartet werden kann. Damit soll verdeutlicht werden, dass Kontakte zu Personen außerhalb der Anstalt grundsätzlich geeignet sind, schädlichen Folgen der Freiheitsentziehung entgegenzuwirken (§ 3 Abs. 4 StVollzG Bln), und Außenkontakte daneben der Schaffung, Aufrechterhaltung und Stärkung familiärer und sozialer Bindungen dienen, die über die Zeit der Haft hinausreichen und daher für die Wiedereingliederung der Gefangenen (§ 3 Abs. 2 und Abs. 5 StVollzG Bln) von besonderer Bedeutung sind (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442 S. 214). bbb) Nach § 30 Nr. 2 StVollzG Bln können Besuche von Personen, die nicht Angehörige im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind, untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen haben oder die Erreichung des Vollzugsziels (§ 2 StVollzG Bln) behindern. Nach § 30 Nr. 3 StVollzG Bln können Besuche untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass die Begegnung mit den Gefangenen Personen, die Verletzte der Straftat waren, schadet. Diese Regelung dient dem Verletztenschutz, indem die Prüfung durch die Anstalt Verletzte davor bewahren soll, dass sie die Wirkungen einer Begegnung mit den Gefangenen nicht einschätzen können und psychischen Schaden nehmen (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442 S. 216; kritisch Feest/Wegner, a. a. O., Teil II § 27 LandesR Rdnr. 11). Die Tatbestandsmerkmale unterliegen als unbestimmte Rechtsbegriffe jeweils der vollständigen gerichtlichen Kontrolle (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. Juni 2020 – III-1 Vollz [Ws] 95/20 –, Rdnr. 22 [zu dem mit § 30 Nr. 2 StVollzG Bln inhaltsgleichen § 25 Nr. 2 StVollzG NRW]; Senat, Beschluss vom 12. Mai 1998 – 5 Ws 189/98 Vollz –, juris Rdnr. 6 [zu dem mit § 30 Nr. 2 StVollzG Bln inhaltsgleichen § 25 Nr. 2 StVollzG]; Feest/Wegner, a. a. O., Teil II § 27 LandesR Rdnrn. 5, 12; Arloth, a. a. O., § 25 StVollzG Rdnr. 4 [zu § 25 Nr. 2 StVollzG]; jeweils m. w. Nachw.). ccc) Als weiteres Kriterium dafür, ob der Langzeitbesuch zur Pflege der im Einzelnen genannten Kontakte geboten erscheint, kommt die voraussichtliche Mindestverbüßungsdauer in Betracht. Die zur früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung zur – seinerzeit auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen des Gestaltungsermessens relevanten – Beachtlichkeit der gesamten Vollzugsdauer unter Berücksichtigung der noch verbleibenden Mindestverbüßungsdauer (vgl. KG, Beschluss vom 14. November 2011, a. a. O.; Senat, Beschluss vom 30. März 2000, a. a. O., juris Rdnr. 18) kann auf die Neuregelung übertragen werden. Die Mindestverbüßungsdauer stellt weiterhin ein sachgerechtes Kriterium für die Zulassung der Gefangenen zum Langzeitbesuch dar. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Justizvollzugsanstalt Tegel – wie auch in früheren Dienstanweisungen – in der Hausverfügung Nr. 2/2019 eine Mindestverbüßungsdauer von voraussichtlich noch drei Jahren als eines der Kriterien für die Zulassung zu Langzeitbesuchen – wenn auch unter dem Aspekt der Geeignetheit der Gefangenen – festgeschrieben hat. ddd) Die in der Hausverfügung Nr. 2/2019 ausdrücklich genannte Voraussetzung für die Zulassung zu Langzeitbesuchen, „dass die zwischen Gefangenem und Bezugsperson bestehende Beziehung als förderungswürdig anzusehen ist“, begegnet – wie bereits als vorläufige Würdigung des Senats in seinem Beschluss vom 4. Mai 2020 wiedergegeben (dazu oben 1. c] bb] bbb]) – rechtlichen Bedenken nur dann nicht, wenn damit die gesetzliche Formulierung in § 29 Abs. 4 StVollzG Bln zum Gebotensein der Langzeitbesuche zur Pflege der genannten Kontakte lediglich mit anderen Worten wiedergegeben werden soll und die Prüfung und Entscheidung an den Zwecken orientiert ist, dass die erweiterte Besuchsmöglichkeit die Erreichung des Vollzugsziels und die Eingliederung des Gefangenen fördern sowie schädlichen Folgen der Freiheitsentziehung entgegenwirken soll. ee) Bei dem Kriterium der Eignung der Gefangenen für Langzeitbesuche handelt es sich ebenfalls um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nur der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. zum insoweit vergleichbaren § 27 Abs. 4 SVVollzG Bln KG, Beschluss vom 29. Juni 2018, a. a. O.). Wie dieses Tatbestandsmerkmal auszulegen ist, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung im Einzelnen nicht. aaa) Nach der Intention des Gesetzgebers sollen Langzeitbesuche vor allem („gerade auch“) für solche Gefangenen in Betracht kommen, die „absehbar nicht gelockert werden können“ (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442 S. 216). Welcher Zeitraum mit der Formulierung „absehbar“ erfasst sein soll, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Eine Orientierung an der voraussichtlich verbleibenden Mindestverbüßungsdauer erscheint sachgerecht. Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass nach § 46 Abs. 4 Satz 1 StVollzG Bln den Gefangenen in einem Zeitraum von sechs Monaten vor der voraussichtlichen Entlassung die zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlichen Lockerungen zu gewähren sind, sofern nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit die Flucht oder der Missbrauch der Lockerungen zu erwarten sind. In der Hausverfügung Nr. 2/2019 ist als Kriterium der Geeignetheit festgeschrieben, dass die Gefangenen (nur dann) Langzeitsprechstunden erhalten dürfen, wenn sie keine Vollzugslockerungen erhalten. Diese Regelung berücksichtigt die gesetzgeberische Intention nur unvollkommen und unterliegt (auch) deshalb rechtlichen Bedenken. Diese ergeben sich zum einen daraus, dass sie engere Voraussetzungen als die Gesetzesbegründung enthält. Denn nach dem gesetzgeberischen Willen sollen nicht nur, sondern „gerade auch“ Gefangene, die „absehbar keine Lockerungen erhalten“, zu Langzeitbesuchen zugelassen werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen mithin auch Gefangene, die bereits Lockerungen erhalten, als Teilnehmer von Langzeitbesuchen in Betracht kommen (können). Zum anderen bestehen die rechtlichen Bedenken deswegen, weil die Hausverfügung keine Differenzierung der Vollzugslockerungen (§§ 42 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 1, 46 Abs. 4 Satz 1 StVollzG Bln) danach enthält, ob die zulässige Zweckbindung und zeitliche Begrenzung der Lockerungsmaßnahme im Einzelfall überhaupt ein Zusammentreffen mit Personen, die von § 29 Abs. 4 StVollzG Bln erfasst werden, zulässt oder ermöglicht. Die Justizvollzugsanstalt wird daher die Zulassung zu Langzeitbesuchen nicht schon dann ermessensfehlerfrei versagen können, wenn der Gefangene überhaupt Lockerungen erhält, sondern wird bei ihrer Entscheidung die Art und den (zeitlichen) Umfang der gewährten Lockerungen zu berücksichtigen haben. bbb) Aus dem in der Gesetzesbegründung enthaltenen Hinweis, die Anstalt habe bei der Eignungsprüfung zu berücksichtigen, dass die Besuche ohne Aufsicht stattfinden, lässt sich folgern, dass für die Entscheidung insbesondere Umstände und Aspekte beachtlich sind, die in der Person des einzelnen Gefangenen liegen, sich aus seinem bisherigen Vollzugsverhalten sowie seiner Mitwirkung an der Erreichung des Vollzugsziels ergeben und dafür sprechen, dass der Gefangene während des Langzeitbesuchs weder gegen die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt verstoßen noch das körperliche oder seelische Wohl der ihn besuchenden Person verletzen wird. (1) Die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände und Aspekte sind auf einer möglichst umfassenden Tatsachengrundlage zusammenzutragen und aktuell zu bewerten. Über das Ergebnis des die Behandlungsuntersuchung (§ 6 StVollzG) ersetzenden Diagnostikverfahrens (§ 8 StVollzG Bln) hinaus sind auch die im laufenden Vollzug gewonnenen aktuellen Erkenntnisse zu berücksichtigen, wie sie sich beispielsweise aus den Fortschreibungen des Vollzugs- und Eingliederungsplans (§ 10 Abs. 3 StVollzG Bln) sowie aus Fachbeiträgen ergeben. (2) Auch wenn Langzeitbesuche – wie bereits zur früheren Rechtslage obergerichtlich entschieden und in die Gesetzesbegründung zu § 29 Abs. 4 StVollzG Bln ausdrücklich aufgenommen – nicht als Belohnung für Wohlverhalten des Gefangenen im Vollzug eingesetzt werden dürfen, ist für die Zulassung zu ihnen doch von besonderer Bedeutung, ob der Gefangene sich bislang entsprechend den Anstaltsregeln verhalten hat oder sein Verhalten disziplinarisch geahndet werden musste. Beachtlich ist ferner, ob und gegebenenfalls in welchem Maße er sich als vertrauenswürdig, mithin absprachefähig und zuverlässig gezeigt hat. Darüber hinaus ist weiterhin – wie unter der früheren Rechtslage auch – die Mitarbeit des Gefangenen an der Erreichung des Vollzugsziels zu berücksichtigen, zu der auch die Auseinandersetzung mit der Anlasstat und den ihr zugrundeliegenden Persönlichkeitsanteilen gehört. Die hierzu in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind auf die Neuregelung zu übertragen. (3) In der Hausverfügung Nr. 2/2019 sind – rechtlich unbedenklich – als Kriterien der Eignungsprüfung das hausordnungsgemäße Verhalten und ein hinreichendes Maß an Verlässlichkeit und Vereinbarungsfähigkeit genannt. Soweit als weiteres Kriterium festgelegt ist, dass die Gefangenen „im jeweiligen Bereich mindestens sechs Monate ohne disziplinarische Auffälligkeiten untergebracht waren“, begegnet nicht die Verknüpfung mit dem Zeitraum von sechs Monaten rechtlichen Bedenken, sondern die Einschränkung auf die Unterbringung „im jeweiligen Bereich“. So lässt sich der Hausverfügung nicht entnehmen, wie die „Bereiche“ voneinander abgegrenzt sind, ob damit etwa die Teilanstalten II, V und VI als solche oder einzelne Stationen innerhalb der Teilanstalten gemeint sind. Abgesehen davon lässt die Regelung einen Verstoß gegen das allgemeine Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) besorgen, da bei Gefangenen, die (anstaltsintern) von einem „Bereich“ in den anderen verlegt werden, der Zeitraum von sechs Monaten wieder von neuem zu laufen beginnt und sich allein deswegen der Zeitpunkt der möglichen Zulassung zum Langzeitbesuch hinausschiebt, ohne dass dafür aus der Hausverfügung ein sachlicher Grund ersichtlich ist. Erfolgt die Verlegung aus Anlass von oder im Zusammenhang mit disziplinarischen Auffälligkeiten, mag der Beginn einer neuen Sechsmonats-Frist sachlich begründet sein, weil disziplinarische Auffälligkeiten bei der Eignungsprüfung ohnehin berücksichtigt werden dürfen. Erfolgt die Verlegung jedoch aus anderen, insbesondere organisatorischen Gründen, erscheint der Neubeginn der Frist sachlich nicht gerechtfertigt. Allein die Überlegung, dass mit der Verlegung regelmäßig ein Wechsel der Vollzugsmitarbeiter, insbesondere des Gruppenleiters, verbunden ist und sich daraus die Notwendigkeit ergibt, den Gefangenen erst näher kennenzulernen, um seine Eignung besser einschätzen zu können, genügt dafür nicht. Die Justizvollzugsanstalt wird, sofern sie die Hausverfügung künftig insoweit unverändert anwendet und die Ablehnung der Zulassung zu Langzeitbesuchen (auch) auf dieses Kriterium stützt, die Gründe hierfür im Einzelnen nachvollziehbar darlegen zu haben. (4) Für die Beurteilung der Eignung der Gefangenen ist des Weiteren die Regelung in § 30 Nr. 1 StVollzG Bln von Bedeutung, nach der Besuche untersagt werden können, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde, und auf die – wie bereits ausgeführt (oben 1. a] bb]) – die zu § 25 Nr. 1 StVollzG in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu übertragen und weiterhin anzuwenden sind. (5) Darüber hinaus ist der Aspekt der Sicherheit auch hinsichtlich des Schutzes des einzelnen Besuchers – über die Entscheidung der Frage, ob die Pflege des Kontaktes geboten erscheint oder dem der Gedanke des Verletztenschutzes nach § 30 Nr. 3 StVollzG Bln entgegensteht (oben 1. d] dd] bbb]), hinaus – von Bedeutung. Besteht etwa aufgrund des Anlassdeliktes oder des Verhaltens des Gefangenen während des bisherigen Strafvollzugs konkreter Anlass zu der Annahme, der Gefangene werde das körperliche oder seelische Wohl des Besuchers verletzen, wird er nicht als geeignet im Sinne des § 29 Abs. 4 StVollzG Bln anzusehen sein. Die in der Hausverfügung Nr. 2/2019 im Zusammenhang mit der Regelung über Langzeitbesuche bei Beziehungen, die während der Inhaftierung entstanden sind, enthaltene Formulierung, die Anstalt übernehme bei diesen Besuchern „in besonderer Weise eine Mitverantwortung dafür, dass Gewalt- und Missbrauchsverhältnisse ausgeschlossen werden“, bringt das Bemühen der Justizvollzugsanstalt zum Ausdruck, diese Besucher insbesondere vor möglichen körperlichen und/oder verbalen Übergriffen der Gefangenen sowie deren Versuchen, in negativer Einfluss auf das Verhalten der Besucher zu nehmen, zu schützen. Die Notwendigkeit, den einzelnen Besucher zu schützen, ist allerdings auch dann gegeben, wenn die Beziehung zwischen ihm und dem Gefangenen bereits vor der Inhaftierung bestanden hat. (6) Die ebenfalls nur während der Inhaftierung entstandene Beziehungen betreffende ergänzende Regelung, dass Gefangene von Langzeitbesuchen ausgenommen sind, „bei denen die Vermutung nahe liegt, dass sie Langzeitsprechstunden für die Aufrechterhaltung reiner Zweckbeziehungen und/oder für Beziehungen, denen eine subkulturelle Prägung zu Grunde liegt, nutzen werden“, begegnet jedenfalls insoweit rechtlichen Bedenken, als sie ihrem Wortlaut nach nicht das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte erfordert, sondern in gleich zweifacher Hinsicht – „Vermutung“ und „nahe liegt“ – lediglich vage formulierte Tatbestandsmerkmale enthält, ohne dass erkennbar wird, welche Kriterien aus Sicht der Justizvollzugsanstalt insoweit erfüllt sein müssen, um die Regelung anzuwenden. Macht die Justizvollzugsanstalt von dieser Regelung Gebrauch, wird sie im Einzelfall jedenfalls nachvollziehbar darzulegen haben, aufgrund welcher Tatsachen sie eine „naheliegende Vermutung“ bejaht. e) Ausgehend von diesen Grundsätzen begegnet die angefochtene Entscheidung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. aa) Die Strafvollstreckungskammer hat ihrer Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt über die Zulassung des Gefangenen zu Langzeitsprechstunden nach § 29 Abs. 4 StVollzG Bln gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (§ 115 Abs. 5 StVollzG), weil der Anstalt auf der Tatbestandsseite hinsichtlich der Eignung des Gefangenen ein Beurteilungsspielraum zusteht und ihr auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eingeräumt ist. Da die Justizvollzugsanstalt die ablehnende Entscheidung nicht darauf gestützt hat, dass die Pflege des Kontaktes des Beschwerdeführers mit seiner Verlobten nicht geboten sei, bedurfte es diesbezüglich keiner Erörterungen seitens der Strafvollstreckungskammer. bb) Im Hinblick darauf, dass die dem Gefangenen mündlich eröffnete Ablehnung seines Antrags auf Zulassung zu Langzeitbesuchen mit seiner Verlobten unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 27. September 2019, mit dem ein früher gestellter entsprechender Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt worden war, erfolgt ist, begegnet es in diesem speziell gelagerten Einzelfall keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Strafvollstreckungskammer die zu diesem Bescheid unter dem 16. November 2020 ergangene Entscheidung einer anderen Strafvollstreckungskammer – soweit ersichtlich hinsichtlich der dortigen Entscheidungsgründe vollständig – wiedergegeben hat. Zwar hat das Landgericht in dem früheren Verfahren über einen Verpflichtungs- und nicht über einen Fortsetzungsfeststellungsantrag entschieden. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses wird jedoch noch hinreichend deutlich, dass die vorliegend zuständige Strafvollstreckungskammer die zitierten Entscheidungsgründe nicht lediglich ungeprüft übernommen, sondern ihre nach § 115 Abs. 3 StVollzG ergangene Entscheidung auf sie unter Berücksichtigung des aktuellen Begehrens des Gefangenen nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage gestützt hat. cc) Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer steht im Einklang mit den vorstehend zur Auslegung und Anwendung des § 29 Abs. 4 StVollzG Bln dargelegten Grundsätzen, soweit sie für die Prüfung der Rechtswidrigkeit des ursprünglich angefochtenen Bescheides maßgeblich sind. Die Strafvollstreckungskammer ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Feststellung gelangt, dass die Ablehnung der Zulassung zu Langzeitbesuchen mit der Verlobten des Gefangenen nicht rechtswidrig war. aaa) In dem angefochtenen Beschluss ist noch hinreichend dargelegt, dass die Justizvollzugsanstalt ihre Entscheidung auf einer ausreichenden, zutreffend ermittelten und aktuellen Tatsachengrundlage getroffen hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Vollzugsverlauf und die Entwicklung des Gefangenen seit dem Erlass des Bescheides vom 27. September 2019 – im angefochtenen Beschluss offensichtlich irrtümlich auf das Jahr 2020 datiert – in dem zitierten Beschluss vom 16. November 2020 keine Berücksichtigung gefunden haben. Der Senat versteht die Feststellung in der angegriffenen Entscheidung, dass Tatsachen, die eine andere Entscheidung geboten hätten, nicht vorgetragen worden seien, dahingehend, dass auch zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Ablehnung der Zulassung zu Langzeitbesuchen keine beachtliche Änderung der tatsächlichen Grundlagen im Vergleich zu denjenigen, die bei Erlass des Bescheides vom 27. September 2019 maßgeblich waren, eingetreten war. Mit seiner Rechtsbeschwerde greift der Gefangene den Beschluss insoweit nicht an; zur Sachverhaltsdarstellung hat er vielmehr „vollumfänglich“ auf den Beschluss verwiesen. Eine Aufklärungsrüge hat er nicht erhoben. bbb) Die Strafvollstreckungskammer hat unter Beachtung des ihr nach § 115 Abs. 5 StVollzG eingeräumten beschränkten Prüfungsumfangs die ablehnende Entscheidung inhaltlich geprüft und nachvollziehbar dargelegt, dass die Justizvollzugsanstalt den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Eignung des Gefangenen eingehalten und von dem ihr zustehenden Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Danach fehlte dem Beschwerdeführer (auch) zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Ablehnung am 25. September 2020 die Eignung im Sinne des § 29 Abs. 4 StVollzG Bln. So war die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderliche Auseinandersetzung mit dem schwerwiegenden Anlassdelikt, dem zum Nachteil eines langjährigen Freundes begangenen Totschlag, noch unzureichend, weil der Auslöser der Tat „im Dunkeln geblieben“ war, mithin noch nicht hatte erkannt und bearbeitet werden können. Ein behandlerischer Zugang zu dem Gefangenen war nicht ersichtlich, weil bei ihm keine Bereitschaft zu erkennen war, sich konstruktiv an der Erreichung des Vollzugsziels zu beteiligen, und er sich gegenüber dem (weiblichen) Fachpersonal ablehnend sowie zum Teil distanz- und respektlos verhielt. Abgesehen davon war das Vollzugsverhalten des Gefangenen unter anderem insofern auffällig, als wegen Besitzes von etwa 0,5 Gramm Kokaingemisch am 31. Januar 2018 sowie wegen Beleidigung der Leiterin der Teilanstalt VI im Februar 2019 jeweils ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. ccc) Die Strafvollstreckungskammer hat die Zulassung des Beschwerdeführers zu Langzeitbesuchen (auch) mit seiner Verlobten im Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 6. November 2020 zu Recht als nicht entscheidungserheblich angesehen. Denn für die gerichtliche Überprüfung einer Maßnahme, bei welcher der Vollzugsbehörde – wie vorliegend – ein Beurteilungsspielraum oder Ermessens eröffnet ist, ist nicht der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern der der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend (ständ. Rspr., vgl. z. B. Senat, Beschlüsse vom 31. Mai 2021, a. a. O., und 8. Januar 2019 – 5 Ws 94/18 Vollz –; Spaniol, a. a. O., Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 51; Arloth, a. a. O., § 115 StVollzG Rdnr. 5; m. w. Nachw.). dd) Die Strafvollstreckungskammer hat darüber hinaus den unter dem 10. November 2020 gestellten Antrag auf nachträgliche Gewährung versagter Langzeitbesuche verworfen. Es kann dahinstehen, ob dieser Antrag – sei es etwa als „Folgenbeseitigungsantrag“, sei es als Verpflichtungsantrag – überhaupt zulässig war. Da die Versagung der Zulassung des Beschwerdeführers zu Langzeitbesuchen rechtmäßig war, kam eine nachträgliche Gewährung einzelner Besuche rechtlich nicht in Betracht. 2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 zweite Alt. StVollzG setzt voraus, dass von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will oder die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht. Abweichungen sind insoweit nur beachtlich, wenn sie auf einer anderen Rechtsauffassung – nicht auf einem anderen Sachverhalt – beruhen (ständ. Rspr., vgl. z. B. Senat, Beschlüsse vom 31. Mai 2021, a. a. O., 11. November 2020 – 5 Ws 179-180/20 Vollz –, juris Rdnr. 19, und 6. September 2019, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. a) Die Strafvollstreckungskammer hat die Erledigungserklärung des Gefangenen beachtet sowie den von ihm in Abänderung seines ursprünglichen Verpflichtungsantrags gestellten Feststellungsantrag ersichtlich als Fortsetzungsfeststellungsantrag im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG behandelt und über diesen entschieden. Der angefochtenen Entscheidung ist zwar nicht zu entnehmen, dass das Landgericht ausdrücklich geprüft hat, ob die Erledigung tatsächlich eingetreten ist und ob der Gefangene ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG hat. Sie hat den Antrag allerdings, wenn auch ohne Darlegung der Gründe, als zulässig angesehen. Letzteres ist im Ergebnis – wie vorstehend dargelegt (oben B] I.) – rechtlich nicht zu beanstanden. b) Soweit die Strafvollstreckungskammer abschließend ausgeführt hat, eine nachträgliche Gewährung von Langzeitbesuchen „dürfte (…) auch zu Kapazitätsproblemen in der JVA Tegel führen“, handelt es sich um eine die Entscheidung nicht tragende Erwägung, wie sich bereits aus der einleitenden Formulierung – „unabhängig davon (…)“ – ergibt. Es bedarf deshalb – entgegen dem Beschwerdevorbringen – keiner Entscheidung, ob das Landgericht damit in beachtlicher Weise von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist. 3. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht aus sonstigen Gründen zulässig. Die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen sind noch ausreichend, um dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG zu ermöglichen (zu diesem Zulässigkeitsgrund vgl. z. B. Senat, Beschlüsse vom 19. Oktober 2020 – 5 Ws 57/20 Vollz –, 4. Mai 2020, a. a. O. [betreffend den Beschwerdeführer], und 7. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 69, jeweils m. w. Nachw.). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.