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Urteil

19 K 102/20

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0303.19K102.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden. Denn darauf wurde mit der Ladung hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Ladung des Klägers erfolgte ordnungsgemäß über seine Prozessbevollmächtigte trotz der von dieser dem Gericht gegenüber angezeigten Mandatsniederlegung. Schließlich fehlte es bis zuletzt am Nachweis der Mandatsniederlegung gegenüber dem Kläger (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1983 - BVerwG 9 B 10275/83 -, juris Rn. 3 sowie Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 CB 1092/81 -, juris; BGH, Beschluss vom 24. November 1976 - BGH IV ZB 20/76 -, juris). Der Verhandlung in Abwesenheit des Klägers stand auch nicht entgegen, dass sich der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Auslieferungshaft befand. Insbesondere gebietet die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht die richterliche Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers. Eine Fürsorgepflicht des Gerichts, jedem Beteiligten eines Gerichtsverfahrens stets die Teilnahme an der Verhandlung zu ermöglichen, besteht auch bei inhaftierten Prozessbeteiligten nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - OVG 10 N 54.10 -; BVerwG, Beschluss vom 17. April 1997 - BVerwG 9 B 210.97 -, juris Rn. 1). Das gilt sogar für Kläger, die anwaltlich nicht vertreten sind (BVerwG, Beschluss vom 26. August 1992 - BVerwG 5 ER 698/91 -, juris Rn. 4). Es lag an dem Kläger, die Regelungen zu nutzen, die in § 36 StVollzG mit dem Ziel getroffen wurden, auch Inhaftierten die Wahrnehmung gerichtlicher Termine zu ermöglichen (vgl. ebd.). Darauf, und dass selbst im Fall von Auslieferungshäftlingen, bei denen Hafturlaub ausgeschlossen ist, eine Ausführung gemäß § 36 Abs. 2 StVollzG in Betracht kommt, hat das Gericht vorab hingewiesen. Dennoch ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger sich um die Teilnahme an der Sitzung (erfolglos) bemüht hat. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klage (so BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - BVerwG 1 C 18/14 -, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2017 - VGH 11 S 983/16 -, juris Rn. 33; Geyer, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 7 FreizügG/EU Rn. 12) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Ziff. 4 des Bescheides der Ausländerbehörde des Beklagten vom 27. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die begehrte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots „auf Null“ kann er nicht beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU. Danach dürfen Unionsbürger, die ihr Freizügigkeitsrecht nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU verloren haben, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Dieses Verbot der Einreise und des Aufenthalt, das anders als bei § 11 AufenthG von Gesetzes wegen gilt (vgl. Diesterhöft, in: HTK-AuslR, § 7 Abs. 2 FreizügG/EU, Stand: 2/2021, Rn. 2; Hailbronner, Ausländerrecht, Teil III, Stand: 10/2020; Rn. 21; ebenso die FreizügG/EU-VwV, Ziff. 7.2.0), wird von Amts wegen befristet. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Absatz 1 überschreiten (§ 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU). Es sind die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zu beachten (vgl. Hailbronner, a.a.O., Rn. 22). Erforderlich ist danach eine prognostische Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Verlustfeststellung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU zu tragen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, a.a.O., Rn. 27). Die sich an der Erreichung des Zwecks der Verlustfeststellung orientierende äußerste Frist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. unionsrechtlichen Vorgaben und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen messen lassen und gegebenenfalls relativiert werden. Dieses normative Korrektiv bietet ein rechtsstaatliches Mittel dafür, fortwirkende einschneidende Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbot für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Hierbei sind insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers in den Blick zu nehmen (ebd., Rn. 28). Maßgebend ist dabei stets die aktuelle Situation des Betroffenen (vgl. Kurzidem, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 7 FreizügG/EU Rn. 11 m.w.N.). Die Entscheidung über die Fristlänge steht nicht im behördlichen Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, a.a.O., Rn. 29, so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. März 2016 - VGH 11 S 992/15 -, juris Rn. 23; ebenso Hailbronner, a.a.O., Rn. 23; Kurzidem, ebd.; Dienelt, in: Bergmann/ders., Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 7 FreizügG/EU Rn. 66, 73; s.a. FreizügG/EU-VwV Ziff. 7.2.5). Sie ist vielmehr eine gebundene Entscheidung, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, ebd.). Hiervon ausgehend ist die Befristungsentscheidung nicht zu beanstanden, auch wenn die Behörde irrtümlich davon ausgegangen ist, die Festlegung der Befristung stünde in ihrem Ermessen. Denn die Befristungsentscheidung hält auch einer vollen gerichtlichen Überprüfung stand. Sie trägt (jedenfalls seit Erlass des teilabhelfenden Widerspruchsbescheides) sämtlichen Vorgaben Rechnung. Die Behörde hat die gebotene prognostische Betrachtung bereits im Ausgangsbescheid vorgenommen und dabei gemessen an den – soweit bekannt – aktuellen Lebensverhältnissen des Klägers rechtsfehlerfrei angenommen, dass ausgehend unter anderem von der individuellen Strafbiographie und der Entwicklung des Lebensumstände des Klägers die Voraussetzungen zur Beschränkung des Freizügigkeitsrechts (Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit) in der Person des Klägers nach seiner Ausreise mindestens noch fünf Jahre vorliegen werden. Diese Einschätzung lässt relevante Rechtsfehler nicht erkennen. Schließlich war das persönliche Verhalten des Klägers über die letzten 20 Jahre hinweg immer wieder geprägt von strafgerichtlichen Verurteilungen. Dabei geht das Gericht im Einklang mit der eigenen Einschätzung des Klägers davon aus, dass dessen Deliquenz in hohem Maße mit seinem langjährigen Alkoholproblem zusammenhängt, das er gegenüber dem Gericht in einem Parallelverfahren noch im Januar 2020 eingeräumt hat. Zwar hat er bereits vor einem guten Jahr vor dem erkennenden Einzelrichter beteuert, dieses anzugehen. Den Abschluss einer professionellen Entwöhnungstherapie hat er aber bis heute nicht belegt, weshalb zur Überzeugung des Gerichts jederzeit weiter mit einem Alkoholrückfall gerechnet werden muss. Dann besteht aber auch die tatsächliche und schwere Gefahr der Begehung weiterer Eigentumsdelikte fort, wie der Kläger sie schon zahlreich verübt hat (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - VGH 10 ZB 20.1171 -, juris Rn. 11). Dieser Annahme steht weder entgegen, dass er zuletzt wieder erwerbstätig war, noch dass er sich um seinen deutschen Sohn kümmert, was beides mangels anderweitiger Kenntnisse weiterhin zu seinen Gunsten unterstellt werden kann. Denn beide an sich protektiven Umstände lagen bereits ab 2017 vor, gleichwohl wurde er danach wieder alkoholrück- und straffällig. Deshalb kann diesen Umständen eine entscheidende Zäsurwirkung nicht beigemessen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten zur vom Kläger ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne des § 6 Abs. 2 FreizügG/EU wird auf die Begründung des den Beteiligten bekannten Urteils der Kammer vom 30. Januar 2020 verwiesen (VG 19 K 425.17 -, juris Rn. 43 ff.). An dieser hält das Gericht nach erneuter Überprüfung fest. Denn dass sich relevante Änderungen in den Lebensumständen des Klägers seit Ende 2020 ergeben haben, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist gegen die Einschätzung der Ausländerbehörde, dass das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Verlustfeststellung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die hier bedeutsame Gefahrenschwelle des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU fünf Jahre lang ab Ausreise trägt, nichts zu erinnern. Ausgehend von dieser äußersten Frist hat die Ausländerbehörde die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtsfehlerfrei von fünf Jahren auf ein Jahr abgesenkt. Dies hat sie mit der seit der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung aus dem Januar 2020 unstreitig gewichtigen familiären Bindung zu seinem Sohn begründet und der (zugunsten des Klägers weiter unterstellten) fortbestehenden Beschäftigung des Klägers. Dieses Vorgehen entspricht nicht nur der Verwaltungspraxis des Beklagten (VAB C.7.2.6. i.V.m. A.11.3.1.2.). Es wird auch den Umständen des Einzelfalls gerecht. Der Kläger war nicht daueraufenthaltsberechtigt und kann sich deshalb nicht auf die Schutzvorschriften des § 6 Abs. 4 und Abs. 5 FreizügG/EU berufen (s. das Urteil der Kammer, a.a.O., Rn. 38 ff.). Von einer nachhaltigen wirtschaftlichen Integration kann trotz zwischenzeitlichen Phasen der Erwerbstätigkeit ebenfalls nicht gesprochen werden. Relevante familiäre Bindungen in das Bundesgebiet bestehen abgesehen von seinem Sohn nicht. Auch die Bindung zu seinem Sohn zwingt nicht zu einer kürzeren Befristung. Angesichts des Alters des Kindes und der Befristung der Wiedereinreisesperre auf nur ein Jahr ist es möglich, dass der Kläger zu einem Zeitpunkt wieder nach Deutschland zurückkehren wird, der einerseits für das Kind noch absehbar ist, andererseits noch einen ausreichend langen Zeitraum für eine gelebte Vater-Sohn-Beziehung lässt. Im Übrigen kann besonderen Belastungen, die sich mit Blick auf die familiären Belange aus der Verlustfeststellung ergeben können, mit Betretenserlaubnissen zu besonderen Anlässen gemäß § 11 Abs. 8 AufenthG Rechnung getragen werden, die wegen § 11 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU auch Unionsbürgern offenstehen. Zuletzt bewirkt auch die Nähe Berlins zu Polen, dass Besuchsreisen des Sohnes (mit seiner Mutter) nach Polen problemlos und kostengünstig jederzeit möglich sind, was die Eingriffsschwere weiter relativiert (vgl. auch das Urteil der Kammer, a.a.O., Rn. 53). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die behördliche Befristung der Sperrwirkungen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Der Kläger ist 47 Jahre alt, ledig und polnischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben lebt er seit 2007 in Berlin. Er ist seit Juli 2016 Vater eines deutschen Kindes zu sein, bei dem er sein Umgangsrecht ausübt. Der Kläger ist in Deutschland wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. September 2002 (243 Ds 612/02); rechtskräftig seit dem 20. September 2002: sechs Monate Freiheitsstrafe wegen gemeinschaftlichen Diebstahls; - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. November 2002 (247 Ds 625/2002); rechtskräftig seit dem 15. März 2003: sechs Monate Freiheitsstrafe wegen versuchten Diebstahls; - Strafbefehl des Amtsgerichts Wolfsburg vom 20. Dezember 2002 (24C Cs 54982/02); rechtskräftig seit dem 9. Juli 2003: Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro wegen Erschleichens von Leistungen; - Strafbefehl des Amtsgerichts Wolfsburg vom 8. Mai 2003 (24A Cs 18763/03); rechtskräftig seit dem 9. Juli 2003: Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 10,00 Euro wegen Erschleichens von Leistungen; - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Mai 2003 (246 Ds 327/03); rechtskräftig seit dem 17. März 2004: ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, gemeinschaftlichen Computerbetruges, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen Diebstahls oder Hehlerei; - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Februar 2009 (250 Ds 295/08); rechtskräftig seit dem 18. Februar 2009: sechs Monate Freiheitstrafe wegen gemeinschaftlich versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall; - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Mai 2009 (263b Ds 41/09); rechtskräftig seit dem 19. August 2009: zwei Monate Freiheitsstrafe wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung; - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. August 2009 (231 Ds 148/09); rechtskräftig seit dem 27 August 2009: vier Monate Freiheitsstrafe wegen gemeinschaftlichen Diebstahls; - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Mai 2010 (245 Ls 3/10); rechtskräftig seit dem 5. November 2010: zwei Jahre Freiheitsstrafe wegen gemeinschaftlich versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls; - Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. Juli 2014 (280 Cs 32/14); rechtskräftig seit dem 19. November 2016: 210 Tagessätze zu je 10,00 Euro wegen leichtfertiger Geldwäsche in zwei Fällen; - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. April 2016 (233 Ds 42/16); rechtskräftig seit dem 6. Juni 2016: zehn Monate Freiheitsstrafe wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall und - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Juni 2019 (283 Ds 24/19); rechtskräftig seit dem 24 Oktober 2019: sieben Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte sowie versuchten Diebstahls. Mit Bescheid vom 27. März 2017 stellte die Ausländerbehörde des Beklagten fest, dass der Kläger sein Freizügigkeitsrecht gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU (Ziff. 1) sowie nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU verloren habe (Ziff. 2) und drohte ihm die Abschiebung nach Polen an (Ziff. 3). Die hiergegen erhobene Klage (OVG 2 N 27/20, VG 19 K 425.17) blieb ohne Erfolg. In demselben Bescheid befristete die Ausländerbehörde außerdem das an die Verlustfeststellung anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf fünf Jahre (Ziff. 4). Dies begründete sie mit der ungünstigen Legalprognose, die sie dem Kläger (unter Berücksichtigung der gefährdeten Rechtsgüter) stellte, aber auch seiner ungesicherten wirtschaftlichen Existenz sowie fehlenden familiären Bleibegründen. Diesem fünfjährigen Einreise- und Aufenthaltsverbot widersprach der Kläger mit Schreiben vom 19. April 2017. Auf diesen Widerspruch verkürzte der Beklagte die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots mit Bescheid vom 3. Februar 2020 auf ein Jahr. Neben ergänzendem Verweis auf die Begründung des Ausgangsbescheids einerseits und der erstmaligen Annahme zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit für eine Aberkennung des Einreise- und Aufenthaltsrechts im Widerspruchsbescheid andererseits wurde dies damit begründet, dass nach der Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht Ende Januar 2020 sowohl von einer gesicherten Existenzgrundlage als auch von einer nachgewiesenen familiären Einbindung des Klägers auszugehen sei und seine Bleibeinteressen daher höher zu gewichten seien als zunächst angenommen. Das rechtfertige es, die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Rahmen der Ermessensentscheidung auch unter Berücksichtigung des gesicherten Lebensunterhalts auf ein Jahr abzusenken. Mit der hiergegen am 3. März 2020 erhobenen Klage wendet der Kläger sich weiter gegen das einjährige Einreise- und Aufenthaltsverbot. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung von Ziff. 4 des Bescheides des Landesamtes für Einwanderung Berlin vom 27. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 3. Februar 2020 zu verpflichten, die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf Null zu befristen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Begründung der ergangenen Bescheide. Ergänzend stellt er klar, dass er entgegen der Begründung des Widerspruchsbescheides zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht mehr annehme, an dem Einreise- und Aufenthaltsverbot und seiner Dauer aber dennoch festhalte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die Beiakte (OVG 2 N 27/20, VG 19 K 425.17) Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben und – soweit entscheidungserheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.