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Urteil

19 K 347/20 A

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:1006.19K347.20A.00
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Leitsätze
1. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zwar noch von einem innerstaatlichen Konflikt in Libyen auszugehen, aus dem jedoch für die Kläger keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt resultiert.(Rn.25) 2. Zur humanitären Lage in Libyen.(Rn.53)
Tenor
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zwar noch von einem innerstaatlichen Konflikt in Libyen auszugehen, aus dem jedoch für die Kläger keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt resultiert.(Rn.25) 2. Zur humanitären Lage in Libyen.(Rn.53) Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, da diese mit ordnungsgemäßer Ladung hierauf hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Soweit die Kläger die Klage bezogen auf die Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen ist die Klage zulässig. Insbesondere ist sie hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes und der Feststellung von Abschiebungsverboten als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage, hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und der Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots als Anfechtungsklage statthaft (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 - OVG 3 B 2/20 -, juris Rn. 17). Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (dazu 1.) noch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten (dazu 2.). Auch sonst sind die Bescheide vom 13. August 2020 - soweit angegriffen - rechtmäßig (dazu 3.) und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Subsidiär Schutzberechtigter ist ein Ausländer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) dann, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Herkunftsland ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG das Land der Staatsangehörigkeit, bei Staatenlosen das des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts. Als ernsthafter Schaden gilt unter anderem eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens tritt. Die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Das ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal der „tatsächliche(n) Gefahr eines ernsthaften Schadens“ in § 4 Abs. 3 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - BVerwG 10 C 13.10 -, juris Rn. 20 m. w. Nachw.). Nach der Beweiserleichterung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011, - BVerwG 10 C 25.10 -, juris Rn. 22) des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller vor der Ausreise bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, im Falle seiner Rückkehr ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 31). Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als „bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist“, i.S.d. humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass - über die Beurteilung des Grads der im betreffenden Gebiet herrschenden Gewalt hinaus - eine Bewertung der Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, des Organisationsgrades der bewaffneten Gruppen oder der Dauer des Konflikts anzustellen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014, - C-285/12, Diakité -, juris Rn. 18 ff.). Allerdings wird das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur dann zur Gewährung subsidiären Schutzes führen können, wenn die Auseinandersetzungen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person angesehen werden können, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. ebd., Rn. 30). Bei dieser Betrachtung darf nicht alleine auf das quantitative Verhältnis zwischen der Anzahl der festgestellten Opfer im Vergleich zur Gesamtbevölkerung abgestellt werden. Vielmehr muss eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen, wie z.B. die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, die Dauer des Konflikts oder die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021, - C-901/19, CF and DN -, juris Rn. 38 ff.). Das Gericht hat angesichts der vorgelegten Dokumente sowie der schlüssigen Angaben der Kläger in der Anhörung keine Zweifel daran, dass diese libysche Staatsangehörige sind. Das Gericht geht auch weiterhin davon aus, dass die Kläger vor ihrer Ausreise aus Libyen bereits von einem Schaden für ihr Leben bzw. ihre Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts unmittelbar bedroht waren (siehe I.). Diese Bedrohung besteht jedoch nach der Überzeugung des Gerichts im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr fort (siehe II.). I. Nach der Rechtsprechung der Kammer, an der sie auch nach erneuter Prüfung weiter festhält, bestand jedenfalls ab April 2019 bis Ende des Jahres 2020 in Libyen ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, der eine ernsthafte und individuelle Bedrohung des Lebens bzw. der Unversehrtheit der Kläger darstellte. Zur Begründung dieser Einschätzung wird auf die Ausführungen der Kammer in den Urteilen vom 27. Mai 2020 (VG 19 K 93/19 A und VG 19 K 84/19 A) Bezug genommen. II. Auch wenn daher grundsätzlich der Anwendungsbereich der bereits oben dargestellten Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95 eröffnet ist, können sich die Kläger jedoch im Ergebnis nicht mit Erfolg darauf berufen. Zwar hält das Gericht unter Berücksichtigung der vorliegenden, aktuellen Erkenntnisse daran fest, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Libyen weiterhin ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht (dazu 1.). Aus diesem resultiert jedoch für die Kläger keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt (dazu 2.). 1. Das Gericht geht für den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin davon aus, dass in Libyen ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht. Seit dem Sturz des langjährigen Machthabers Muammar al-Gaddafi im Jahr 2011 kam es in Libyen zu gewaltsamen Kämpfen rivalisierender Milizen, die um die Vorherrschaft und die Kontrolle insbesondere der reichhaltigen Ölvorkommen kämpfen. Mitte 2014 entstanden zwei konkurrierende Lager: Das im Juni 2014 gewählte Parlament (Rat der Volksvertreter/House of Representatives - HoR) mit der Regierung Abdallah al-Thani zog sich im August 2014 unter dem Eindruck der Offensive westlibyscher Milizen in die ostlibyschen Städte Tobruk (Parlament, HoR) bzw. Beida (Regierung) zurück und integrierte die militärischen Kräfte, die sich ab Mai 2014 unter Führung von General Khalifa Haftar unter dem Namen "Würde" (Karama) formiert hatten. Im Westen ließ die "Morgenröte" (Fajr) genannte militärische Allianz aus Milizen und Revolutionären aus der Hafenstadt Misrata den im Juni 2014 abgewählten Allgemeinen Volkskongress (General National Congress - GNC) wieder auferstehen und bildete eine Gegenregierung "der Nationalen Rettung". Keine der beiden Regierungen konnte politisch oder militärisch großräumig effektive Macht ausüben. Libyen fragmentierte in zahlreiche Kampfzonen mit jeweils eigener Dynamik. Am 17. Dezember 2015 wurde das Politische Abkommen (Libyan Political Agreement - LPA) in Skhirat, Marokko, unterzeichnet, welches im März 2016 zur Einrichtung eines neunköpfigen Präsidialausschusses sowie des Government of National Accord (GNA) unter der Leitung von Premier Fayez Serraj führte, welche international überwiegend als einzige legitime Vertretung Libyens anerkannt wurde. Die bisherigen Machtblöcke legitimierten das neue Kabinett jedoch nicht. Die Einheitsregierung in Tripolis war schwach und hatte weite Teile des Landes nicht unter Kontrolle. Zu einer Umsetzung des LPA kam es nicht. Im April 2019 begann eine massive Offensive der Nationalarmee (LNA) von Khalifa Haftar, während sich im Süden des Landes Luftschläge der USA gegen den sog. Islamischen Staat richteten. Weite Teile des Landes wurden von den Kämpfen zwischen der Libyschen Nationalarmee (LNA) von Khalifa Haftar und der Regierung der Nationalen Übereinkunft (GNA), die von der UN unterstützt wird, dominiert. An vielen Orten Libyens kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen und zur Tötung unbeteiligter Zivilisten. Allen Konfliktparteien wurde die Beteiligung an schweren Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts vorgeworfen (vgl. die nähere Darstellung nebst Fundstellen im Urteil der Kammer vom 27. Mai 2020, - VG 19 K 84.19 A -). Die dargestellte, über mehrere Jahre hinweg ohne (positive) Veränderungen schlechte und durch intensive Kampfhandlungen gekennzeichnete Lage, hat jedoch durch die Vereinbarung eines Waffenstillstandes unter Vermittlung der UN seit dem 23. Oktober 2020 eine maßgebliche und nun schon seit fast zwei Jahren anhaltende Änderung erfahren. Denn anders als vorhergehende Waffenstillstandsabkommen, die meist nicht eingehalten wurden (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, 5. Mai 2020, S. 1), hat das im Oktober 2020 vereinbarte Waffenstillstandsabkommen weitgehend Bestand (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, 11. Mai 2021, S. 3 und Report of the Secretary General, 22. Mai 2022, S. 12; United States Department of State, Human Rights Report Libya 2021, 14. April 2022, S. 1). Lediglich bei sporadischen und lokal begrenzten bewaffneten Zusammenstößen wurde das humanitäre Völkerrecht durch Milizen und bewaffnete Gruppen verletzt (vgl. amnesty international, Amnesty Report Libyen 2021 vom 29. März 2022, S. 5). Und auch wenn - anders als im Waffenstillstandsabkommen vereinbart - sich weiterhin ausländische Kämpfer in Libyen aufhalten (vgl. amnesty international, Amnesty Report Libyen vom 29. März 2022, S. 5; United States Department of State, Human Rights Report Libya 2021, 14. April 2022, S. 1; Human Rights Council, Report of the Independent Fact-Finding Mission on Libya, 27.Juni 2022, S. 3), ist die Anzahl der ausländischen Kämpfer im Land insgesamt zurückgegangen (vgl. Human Rights Council, Report of the Independent Fact-Finding Mission on Libya, 27.Juni 2022, S. 6). Von besonderer Bedeutung ist dabei nach der Auffassung des Gerichts, dass der Waffenstillstand auch in einem Zeitpunkt gehalten hat, als die für den 24. Dezember 2021 angesetzten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abgesagt wurden. Abgesehen von einigen begrenzten Demonstrationen und Zusammenstößen, blieben in der Folgezeit flächendeckende oder gar landesweite Unruhen aus (vgl. OCHA, Humanitarian Response Plan Libya, Juni 2022, S.5). Dennoch ist das Gericht unter Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse der Überzeugung, dass die Sicherheitslage in Libyen nach wie vor angespannt und instabil ist (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen, 19. April 2022, S. 5; UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, 11. Mai 2021, S. 6). Daher geht die Kammer - trotz der zwischenzeitlich eingetreten positiven Entwicklung - auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Libyen aus. Denn auch wenn derzeit die Kontrahenten im innerlibyschen Konflikt eine Konfrontation vermeiden wollen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen, 19. April 2022, S. 5), bleibt gegenwärtig offen, ob diese Situation auf Dauer anhält oder ob die mittlerweile gebildete Regierung der nationalen Einheit (GNU) und die von General Haftar geführte Libysche Nationalarmee (LNA) bzw. die ihnen zugehörigen oder mit ihnen sympathisierenden Milizen unter Einsatz von Gewalt erneut um die Vorherrschaft in Libyen kämpfen werden. Die Sicherheitsbehörden sind weiter fragmentiert und unterliegen zumindest de facto keiner gesamtstaatlich organisierten, einheitlichen Kontrolle (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen, 19. April 2022, S. 6). Es gibt weiterhin ein hohes Maß an Gewalt (vgl. EASO, COI QUERY RESPONSE LIBYA, 3. November 2021, S. 7). Zudem existiert weiterhin kein effektiver Schutz gegen Menschenrechtsverletzungen durch staatliche, para- oder nicht-staatliche Akteure (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen, 19. April 2022, S. 4). Und auch wenn - wie oben dargelegt - die Anzahl ausländischer Kämpfer verringert werden konnte, sind diese nach wie vor in Libyen präsent (Human Rights Council, Report of the Independent Fact-Finding Mission on Libya, 27. Juni 2022, S.6). Soweit das Sächsische Oberverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 27. April 2022 (5 A 619/15.A) unter Auswertung vergleichbarer Erkenntnisse zu der Auffassung kommt, es bestehe kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mehr, vermag sich die Kammer dieser Auffassung nicht anzuschließen. Denn anders als das Sächsische Oberverwaltungsgericht sieht das Gericht auch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch die keinesfalls nur abstrakte Gefahr, dass die politische Situation in Libyen angesichts der oben dargestellten Instabilität und der weiterhin offenen und ungelösten Problematik der noch ausstehenden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen jederzeit „kippen“ kann. Die Einschätzung des Gerichts gründet sich ferner darauf, dass es nicht nur in der Nacht zum 10. Februar 2022 zu einem gescheiterten Attentat auf Ministerpräsident Dbeiba gekommen ist (vgl. NZZ, Versuchter Anschlag auf Regierungschef, 10. Februar 2022), sondern gerade auch in jüngster Zeit Ausschreitungen mit erheblicher Gewalteinwirkung wieder zunehmen. So sollen zum einen im Juli 2022 in Tripolis viele Straßen mit Sandbarrieren und Lastwagen versperrt worden sein, um die Ankunft von bewaffneten Gruppen aus dem Umland zu verhindern (vgl. Süddeutsche Zeitung, Sorge vor neuer Gewalt in Libyen, 3. Juli 2022). Bei Kämpfen am 23. Juli 2022 wurden in Tripolis 16 Menschen getötet und mehr als 50 Personen verletzt (vgl. Der Spiegel, 16 Tote bei Kämpfen auf den Straßen von Tripolis, 23. Juli 2022; Süddeutsche Zeitung, Gewalt in Tripolis, 25. Juli 2022). Und auch Ende August 2022 kam es in Tripolis zu Ausschreitungen, bei denen mindestens 32 Menschen getötet und 160 verletzt wurden (Süddeutsche Zeitung, Schwere Kämpfe in Tripolis, 28. August 2022), wobei offen bleibt, ob es sich bei den Getöteten und Verwundeten um Zivilpersonen handelte oder nicht. Zum anderen gibt es auch Berichte, dass wütende Demonstranten in Tobruk das Parlament angegriffen haben. Auch in Misrata, Sirte, Bengasi und Sabha soll es zu Ausschreitungen gekommen sein (vgl. Süddeutsche Zeitung, Sorge vor neuer Gewalt in Libyen, 3. Juli 2022). Bei dieser Erkenntnislage sieht die Kammer einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt als (noch) fortbestehend an. 2. Dieser bewaffnete Konflikt stellt jedoch nach der Überzeugung des Gerichts für die Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens bzw. ihrer Unversehrtheit dar. Es sprechen vielmehr stichhaltige Gründe i.S.d. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95 dagegen, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Libyen von einem ernsthaften Schaden bedroht sein werden. Voraussetzung für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung ist nach der Rechtsprechung des EuGH, dass der Grad willkürlicher Gewalt bei diesem Konflikt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betroffene Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07, Elgafaji -, juris Rn. 35, 43). Dabei setzt die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ nicht voraus, dass die den subsidiären Schutz beantragende Person beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist, denn die bestehende „willkürliche Gewalt“ impliziert, dass sie sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021, - C-901/19, CF and DN -, juris Rn. 27 ff). Auch wenn der Grad willkürlicher Gewalt umso geringer sein kann, je mehr der Antragsteller zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009, a.a.O., Rn. 39), ist in diesem Zusammenhang das Adjektiv „individuell“ dahingehend zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt das oben beschriebene hohe Niveau erreicht hat (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021, - C-901/19, CF and DN -, juris Rn. 28 ff. mit Bezugnahme auf: EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009, - C-465/07 -, Elgafaji - Rn. 35). Wie oben bereits dargelegt, darf bei dieser Betrachtung nicht allein auf das quantitative Verhältnis zwischen der Anzahl der festgestellten Opfer im Vergleich zur Größe der Gesamtbevölkerung abgestellt werden. Vielmehr muss eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen, wie z.B. die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, die Dauer des Konflikts oder die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021, - C-901/19, CF and DN -, juris Rn. 38 ff). Dabei ist für die Frage der stichhaltigen Gründe für den drohenden ernsthaften Schaden („real risk“) der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, der eine qualifizierende Würdigung der „Zumutbarkeit“ der Rückkehr des Antragstellers umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - BVerwG 1 C 33/18 -, juris Rn. 15 und BVerwG, Urteil vom 17. November 2011, a.a.O., juris Rn. 20). Im Rahmen der begründeten Furcht vor Verfolgung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Dazu gehören nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 auch „alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind“. Konkret können insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts als Faktoren berücksichtigt werden, ebenso wie andere Gesichtspunkte, etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt. Allein zur Feststellung des Grades der Intensität eines bewaffneten Konflikts auf das quantitative Ausmaß abzustellen, ohne Prüfung sämtlicher relevanten Umstände, die die Situation des Herkunftslands der den subsidiären Schutz beantragenden Person kennzeichnen, wird den gesetzlichen Anforderungen hingegen nicht gerecht (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021, - C-901/19, CF and DN -, juris Rn. 42 ff.). Nach diesen Maßstäben und unter Würdigung der vorliegenden Erkenntnismittel geht das Gericht davon aus, dass der fortbestehende innerstaatliche Konflikt keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der Kläger im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG in ihrer Herkunftsregion Tripolis darstellt. Denn unter Würdigung der im Folgenden aufgeführten Erkenntnisse und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist die Kammer zu der Überzeugung gekommen, dass für die Kläger eine ernsthafte, individuelle Gefahr, in Libyen Opfer willkürlicher konfliktbedingter Gewalt zu werden, derzeit nicht besteht. Weder unter Berücksichtigung der bekannten Opferzahlen in Libyen (dazu a.)), noch der derzeit bestehenden Gefahr, Opfer von Landminen (dazu b.)) oder von Übergriffen durch Milizen zu werden (dazu c.)), vermag das Gericht eine Gefahrendichte zu erkennen, die die Annahme einer ernsthaften, individuellen Gefahr für die Kläger rechtfertigen könnte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des in Libyen bestehenden Konflikts (dazu d.) bis f.)). Eine besondere Vulnerabilität der Kläger, die Anlass zu einer anderen Entscheidung geben könnte, vermag das Gericht nicht zu erkennen (dazu g.)). Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus den von den Klägern in Bezug genommenen Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes, welche vor Reisen nach Libyen warnen und alle Deutschen zur Ausreise aus Libyen auffordern. Denn diese haben bereits nicht die Funktion, Auskunft darüber zu geben, ob libyschen Staatsangehörigen bei deren Rückkehr in ihre Heimat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 2022 - 2 A 1003/21.A -, juris Rn. 14). Sie geben zwar Auskunft über die - auch nach den übrigen Erkenntnissen der Kammer problematische - Sicherheitslage in Libyen, richten sich aber explizit an Deutsche, die als Ausländer anderen (bspw. Entführungs-)Risiken als libysche Staatsangehörige ausgesetzt sind. Im Übrigen ergeben sich aus ihnen keine weitergehenden als die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse. Im Einzelnen: a.) Nachdem der bewaffnete Konflikt in Libyen nach den Feststellungen der Kammer im Urteil vom 27. Mai 2020 (VG 19 K 93/19 A mit Verweis auf die damals vorliegenden Erkenntnisse) in den ersten Monaten des Jahres 2020 noch mindestens 489 zivile Opfer forderte, von denen ein Großteil im Westteil des Landes zu beklagen waren, hatte der Waffenstillstand von Oktober 2020 eine dramatische Reduzierung ziviler Opfer zur Folge (vgl. UNSMIL, Report of the Secretary General, 11. Mai 2021, S.9 und 25. August 2021, S.8). Zwischen dem 11. Mai und dem 25. August 2021 berichtet UNSMIL für den Westteil des Landes lediglich von zwei zivilen Todesopfern und 12 verwundeten Zivilisten anlässlich eines Vorfalls zwischen dem 10. und 14.Juni 2021 (vgl. UNSMIL, Report of the Secretary General, 25. August 2021, S.5) bzw. von drei zivilen Todesopfern anlässlich eines Selbstmordattentats im Süden des Landes am 6. Juni 2022 (vgl. UNSMIL, Report of the Secretary General, 25. August 2021, S.6). Nach Angaben von EASO waren zwischen dem 1. Januar und dem 31. Oktober 2021 17 zivile Todesopfer - 10 davon in Tripolis - und 14 Verletzte zu verzeichnen (vgl. EASO, COI QUERY, 3. November 2021, S.7). Amnesty International geht für das Jahr 2021 von 21 von Milizen und bewaffneten Gruppen getöteten Zivilpersonen aus (amnesty international, amnesty Report Libyen 2021, S. 4). Und auch wenn es bei Unruhen Ende Juli 2022 zu 16 zivilen Todesopfern und 50 Verletzten kam (vgl. Der Spiegel, 16 Tote bei Kämpfen auf den Straßen von Tripolis, 23. Juli 2022, S.1) und bei einer Auseinandersetzung in Tripolis am 27. August 2022 mindestens 32 Menschen getötet und über 160 Personen verletzt wurden (vgl. Süddeutsche Zeitung, Schwere Kämpfe in Tripolis, 28. August 2022), ist die Gesamtzahl der zivilen Todesopfer nach dem Abschluss des Waffenstillstandsabkommen in keiner Weise mit der Zahl der zivilen Todesopfer in dem Zeitraum davor (z.B. 371 zivile Opfer in 2017 (vgl. Australian Government, DFAT, Rn. 2.37) bzw. 312 getötete Zivilpersonen und 445 zivilen Verletzten im Zeitraum Januar 2019 bis Januar 2020 (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, 15. Januar 2020, S. 1; UNSMIL, Civilian Casualties Report from 1 February to 31 March 2019, 22. Mai 2019; UNSMIL, Human Rights Report on Civil Casualties - 1 to 31 January 2019, 6. März 2019) vergleichbar. Dass die jüngsten, erheblichen Auseinandersetzungen zu einem nachhaltigen Wiederaufflammen des Konflikts geführt hätten, ist nicht ersichtlich. Vielmehr scheint sich die Situation in der Folgezeit wieder beruhigt zu haben. Nach der Rechtsprechung des Gerichts geben diese Zahlen allein zur Ermittlung der bestehenden Gefahrendichte jedoch kein zutreffendes Bild ab (so bereits: Urteil vom 27. Mai 2020, - VG 19 K 93/19 A). Denn nach EASO basieren die genannten Zahlen weiterhin allein auf allgemein zugänglichen Daten, die von dem Armed Conflict Location and Event Data Projekt (ACLED) veröffentlicht werden und nur einen Ausschnitt ziviler Todesfälle wiedergeben (vgl. EASO, COI QUERY, 3. November 2021, S.7). Aber selbst unter Berücksichtigung einer hohen Dunkelziffer, bleiben die im Zusammenhand mit gewaltsamen Auseinandersetzungen getöteten oder verletzten Zivilisten signifikant hinter den Zahlen aus der Zeit vor dem Waffenstillstand zurück. b.) Zu einer anderen Entscheidung gelangt die Kammer auch nicht unter Einbeziehung der Anzahl der Opfer von Landminen. Das Gericht ist weiterhin der Auffassung, dass es sich bei dem Einsatz von Landminen um ein konflikttypisches Kampfmittel handelt mit der Folge, dass aus ihnen resultierende Verletzungen als unmittelbare Folge des Konflikts anzusehen und zu berücksichtigen sind (so auch Marx, AsylG, 10. Auflage 2019, § 4 Rn. 49). Nach den Ermittlungen des Human Rights Council wurden - zusätzlich zu den bereits vorhandenen Landminen - im April/Mai 2020 im Süden von Tripolis hunderte Landminen neben Häusern und anderen zivilen Einrichtungen verlegt. Betroffen waren mindestens 35 Orte (vgl. Human Rights Council, Report of the Fact-Finding Mission on Libya, 1. Oktober 2021, S. 8). Nach den Angaben von UNSMIL kam es im Zeitraum vom 1. Mai bis 25. August 2021 zu 10 Vorfällen mit explosivem Material (vgl. UNSMIL, Report of the Secretary General, 25. August 2021, S.11), während es im Zeitraum 22. Mai 2020 bis 26. Dezember 2020 noch 124 Todesfälle und 174 Verletzte im Zusammenhang mit Minen gab (vgl. UNSMIL, Report of the Secretary General, 25. August 2021, S.11). Nach EASO kam es zwischen dem 18. März und dem 26. September 2021 zu zwei Explosionen durch Landminen, bei denen zwei Personen getötet und zwölf Zivilisten verletzt wurden (vgl. EASO, COI QUERY, 3. November 2021, S.6). Nach den Angaben von amnesty international wurden im gesamten Jahr 2021 insgesamt 24 Personen durch Landminen verletzt oder getötet (vgl. amnesty international, Amnesty Report Libyen 2021, S. 6). Der erhebliche Rückgang von Todesopfern und Verletzten durch Landminen ist auch dem Umstand geschuldet, dass zwischenzeitlich 850.000 qm Fläche von über 3.400 Minen geräumt werden konnten (vgl. OCHA, Humanitarian Response Plan, Juni 2022, S. 5). Der letzte Bericht des Secretary General enthält keine Angaben zu zivilen Opfern von Landminen mehr (vgl. UNSMIL, Report of the Secretary General, 22. Mai 2022). Auch wenn man in diesem Bereich ebenfalls von einer größeren Dunkelziffer ausgehen muss, erscheint angesichts dieser Erkenntnislage die Gefahr für die Kläger, bei einer Rückkehr nach Libyen von einer Landmine verletzt zu werden, eher gering. c.) In Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung geht die Kammer auch weiterhin davon aus, dass die durch Milizen außerhalb der unmittelbaren Gefechte begangenen Handlungen bei der Ermittlung der ernsthaften individuellen Bedrohung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr.3 AsylG zu berücksichtigen sind. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes werden in Libyen immer wieder Menschen sowohl von staatlichen Stellen als auch von bewaffneten Gruppen ohne Verfahren bzw. Einhaltung ihrer justiziellen Rechte zum Teil jahrelang ihrer Freiheit beraubt. Die meisten Gefängnisse würden auch gegenwärtig noch von Milizen kontrolliert, der Einfluss entsprechender Behörden der Einheitsregierung sei begrenzt. Bei kommerziell motivierten Entführungen würden für die Freilassung der Geiseln von ihren Familien große Geldsummen verlangt und bei Nichtzahlung die Opfer teilweise ermordet. Weder Entführungen noch Verschwindenlassen zögen in der Regel rechtliche Konsequenzen nach sich. Aufgrund der volatilen Sicherheitslage und der fragmentierten, teils von wechselseitigen Abhängigkeiten gekennzeichneten Akteurslandschaft sei es in Libyen kaum möglich, präzise zwischen staatlicher Repression und Repressionen Dritter zu unterscheiden. Die genannten Repressionen seien nicht auf bestimmte Landesteile beschränkt. Folter sei in Libyen weit verbreitet und bleibe in der Regel straflos. Sie komme insbesondere bei Festnahmen, Entführungen und Haft in offiziellen und inoffiziellen Gefängnissen sowie in den offiziellen und inoffiziellen Haftzentren, in denen Migranten und Flüchtlinge festgehalten würden, vor (vgl. zu alledem: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. April 2022, S. 12 ff.; amnesty international, Amnesty Report Libyen 2021, S.4). Allerdings ist den Erkenntnissen, die sich explizit auf die Zeit nach Abschluss des Waffenstillstandsabkommens beziehen, zu entnehmen, dass sich die kriminellen Aktivitäten der Milizen hauptsächlich auf die östlichen Landesteile konzentrieren. So gibt es für den Osten Libyens weiterhin Berichte über Tötungen, Entführungen mit Lösegeldforderungen und Schutzgelderpressung (vgl. UNSMIL, Report of the Secretary General, 11. Mai 2021, S. 7 und 25. August 2021, S.6). Eine landesweite Bedrohung durch Milizen sieht auch amnesty international hauptsächlich für Aktivisten und Politiker, nicht jedoch generell für Zivilpersonen (vgl. amnesty international, Amnesty Report Libyen 2021, S.5). d.) Das Gericht verkennt nicht, dass die Lage des libyschen Gesundheitssystems weiterhin prekär ist und weitgehend eine angemessene Versorgung der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts nur ansatzweise möglich ist. Die Gesundheitsversorgung war wegen des bewaffneten Konflikts, der immer wieder zu bewaffneten Übergriffen auf und Zerstörung von Gesundheitseinrichtungen führte (vgl. hierzu ausführlich: OHCHR / UNSMIL, Libya: Health-Care under Attack, 22. Mai 2018), wegen der konfliktbedingten Wirtschaftskrise, des Medikamentenmangels und Krankenhausschließungen in einem sehr prekären Zustand und wurde bereits 2017 und damit vor der Großoffensive durch General Haftar als mangelhaft bezeichnet (vgl. BfA, Länderinformationsblatt, S. 20 m.w.N.). UNSMIL berichtet von einer deutlichen weiteren Verschlechterung des Gesundheitssektors in der zweiten Jahreshälfte 2019. Circa ein Viertel der Gesundheitseinrichtungen seien wegen des Konflikts oder Elektrizitätsmangels geschlossen worden, in vielen weiteren sei es zu Unterbrechungen gekommen (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, 15. Januar 2020, S. 13). Zudem habe auch die in Libyen grassierende Covid-19 Pandemie zu einer weiteren Belastung für das Gesundheitssystem geführt (vgl. UNSMIL Report of the Secretary General, 25. August 2021, S. 13). Allerdings ist auch in Bezug auf das Gesundheitssystem nach Abschluss des Waffenstillstandsabkommens eine gewisse Entspannung eingetreten. Es kommt nur noch gelegentlich zu Angriffen auf und Plünderungen von medizinischen Einrichtungen. Während 2020 Libyen mit 36 Angriffen auf Gesundheitseinrichtungen an zweiter Stelle (nach Afghanistan) lag, ist 2021 die Zahl deutlich zurückgegangen: Nach Angaben der WHO gab es in diesem Zeitraum (nur) zwei Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen und -personal (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, 29. April 2022, S. 7). e.) Ein deutliches Indiz für die Entspannung der Lage ist nach der Ansicht der Kammer, dass nach Abschluss des Waffenstillstandsabkommens auch die Anzahl der Binnenvertriebenen spürbar zurückgegangen ist (vgl. EASO, COI QUERY, 3. November 2021, S.9; OCHA, Humanitarian Response Plan, Juni 2022, S.5). Auch wenn die einzelnen Erkenntnisse wegen unterschiedlicher Zählweisen nur schwer miteinander zu vergleichen sind, dokumentieren alle Erkenntnisse einen Rückgang der Binnenvertriebenen. So geht UNSMIL davon aus, dass 38.153 Personen bis August 2021 zurückgekehrt seien (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, 25. August 2021, S. 13), während an anderer Stelle ein Rückgang von 278.000 Binnenvertriebenen zu Beginn des Jahres 2021 auf 224.000 Binnenvertriebene im September 2021 berichtet wird (vgl. Humanitarian Response Monitoring, September 2021, S.5). Nach EASO hat sich allein im Raum Tripolis die Anzahl der Binnenvertriebenen von 43.725 im Januar / Februar 2021 auf 37.393 Binnenvertriebene im Mai / Juni 2021 reduziert (vgl. EASO, COI QUERY, 3. November 2021, S.9). Nach Angaben des UNHCR 2022 hat sich die Anzahl der IDP von 401.836 Personen am 7. August 2020 über 223.949 Personen am 6. August 2021 auf 159.996 Personen am 23. August 2022 verringert, während sich die Anzahl der zurückgekehrten IDP von 457.324 am 7. August 2022 über 642.408 am 6. August 2021 auf 680.772 Personen am 23. August 2022 erhöht hat (UNHCR, Update, 7. August 2020, 6. August 2021 und 23. August 2022). f.) Schließlich bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch weitere Gesichtspunkte, die das Gericht im Rahmen der anzustellenden Gesamtbewertung zu berücksichtigen hat. So gibt die Wiedereröffnung der Küstenstraße und die Wiederaufnahme der Ölproduktion Anlass, die wirtschaftliche Lage Libyens positiver einzuschätzen, als dies noch vor dem Waffenstillstandsabkommen der Fall war (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, 20. Mai 2022, S. 12; amnesty international, Amnesty Report Libyen 2021, S.3). Auch ist nach dem Abkommen insgesamt eine gewisse Verbesserung der humanitären Lage in Libyen eingetreten (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, 25. August 2021, S. 12). g.) Eine besondere Vulnerabilität der Kläger, die für die Kläger auch bei dem beschriebenen niedrigen Niveau willkürlicher Gewalt zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führt, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Aus der nach Angaben der Kläger 2018 erfolgten Entführung lässt sich nicht ableiten, dass die Kläger besonders im Fokus der Konfliktparteien stünden. Die von den Klägern geschilderte Entführung war anlasslos, und in der Folgezeit gab es keine weiteren Entführungsversuche. Aus diesem Grund sprechen auch stichhaltige Gründe gegen eine erneute Entführung im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Auch aus der Tatsache, dass bei Verwandten der Schwester der Klägerin zu 2. nach deren Bruder, der für die Armee Haftars kämpfe, gefragt worden sei, folgt keine besondere Gefährdung, da es offenbar nicht zu weiteren Problemen kam. Weiterhin sind keine gesundheitlichen Einschränkungen ersichtlich, die es den Klägern erheblich erschweren würden, sich vor ausbrechenden Kämpfen in Sicherheit zu bringen. Selbst bei Berücksichtigung der - schuldhaft nach Ablauf der gem. 87b Abs. 1 VwGO gesetzten Frist eingereichten - Atteste betreffend den Kläger zu 3. ergibt sich nichts anderes. Denn weder dessen Lernschwäche (vgl. fachärztlich-fachpsychologische Stellungnahme vom 3. Mai 2022) noch dessen einseitige Schwerhörigkeit (vgl. Bescheinigungen vom 26. und 27. April 2022) begründen eine besondere Vulnerabilität. Zwar hat die Kammer im Urteil vom 27. Mai 2020 - VG 19 K 93.19 A - ergänzend ausgeführt, eine besondere Vulnerabilität für die dortigen Kläger ergebe sich auch aus der Tatsache, dass es sich bei den Klägern um eine Familie mit drei kleinen Kindern handele, was es ihnen deutlich erschwere, bei aufflammender Gewalt ihren Wohnort zu verlassen. Im Übrigen gälten Kinder in Libyen als besonders vulnerabel. Angesichts der oben beschriebenen und deutlich zurückgegangen Intensität der Kampfhandlungen insbesondere in der Herkunftsregion der Kläger, Tripolis, kann aber nicht mehr davon ausgegangen werden, dass alleine die Tatsache, dass es sich um eine Familie mit Kindern handelt, das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung begründet. Hiergegen spricht auch, dass die Kläger die letzten Jahre vor ihrer Ausreise in relativer Sicherheit überwiegend in dem Haus der Familie zugebracht haben. 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten aus humanitären (dazu a)) oder gesundheitlichen (dazu b)) Gründen. a.) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, sofern sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Eine Abschiebung ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, Urteile vom 23. März 2016, , EGMR Nr. 43611/11, HUDOC Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, , EGMR Nr. 8319/07 u.a., HUDOC Rn. 212). Unmenschliche Behandlung meint dabei eine vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - VGH A 11 S 316/17 -, juris Rn. 162 f.). Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, in denen humanitäre Gründe einer Aufenthaltsbeendigung „zwingend“ entgegenstehen (vgl. EGMR, Urteil vom 29. Januar 2013, , EGMR Nr. 60367/10, HUDOC Rn. 75, und Urteil vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15/12 -, juris Rn. 22 ff.). Die Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss für § 60 Abs. 5 AufenthG allerdings real sein, d.h. sie muss aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht nur hypothetisch sein (vgl. Fischer, in: HTK-AuslR, § 60 Abs. 5, Art. 3 EMRK, Stand: 11/2016, Rn. 37 f. m.w.N.). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine solche Behandlung ist indes nicht nötig (EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008, , EGMR Nr. 37201/06, HUDOC Rn. 140). Erforderlich, aber auch ausreichend ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Behandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5/09 -, juris Rn. 22), d.h. die für eine derartige Behandlung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als dagegensprechende Tatsachen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen, unter denen die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung die Rechte des Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährden, im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH und des EGMR wie folgt konkretisiert: Eine Verletzung liegt vor, wenn der Antragsteller seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer neueren Formulierung des Gerichtshofs der Europäischen Union - sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4/20 -, BVerwGE 171, 300-324, juris Rn. 65). Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht erfüllt (so auch Sächsisches OVG, Urteil vom 27. April 2022 - 5 A 825/18.A -, juris Rn. 53 ff.). Es ist zur Überzeugung des Gerichts nicht beachtlich wahrscheinlich, dass den Klägern am Zielort ihrer Abschiebung aufgrund der dortigen humanitären Lage die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht. Das ist das Ergebnis einer Würdigung nicht nur der individuellen Umstände der Kläger, sondern auch der allgemeinen humanitären Bedingungen im Zielstaat, wie sie sich insbesondere unter Berücksichtigung des Zugangs zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie der Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, des Zugangs zu sanitären Einrichtungen und finanziellen Mitteln zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse darstellen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. März 2022 - VG 20 K 666.17 A -, juris Rn. 82). Zwar ist die libysche Wirtschaft durch den langjährigen bewaffneten Konflikt stark beeinträchtigt. Das BIP betrug 2021 pro Person nur halb so viel wie im Jahr 2010. In jüngerer Vergangenheit haben sich daneben die Corona-Pandemie und steigende Lebensmittelpreise in Folge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine negativ auf die Wirtschaft und die Ernährungssicherheit ausgewirkt und zu steigender Inflation geführt. So stiegen die Lebensmittelpreise zuletzt um bis zu 40,6 Prozent, was eine Belastung besonders für gefährdete Personengruppen darstellt. Gleichwohl profitiert die libysche Wirtschaft nach wie vor stark von libyschen Ölexporten und hat der jüngste Friedensprozess zu einer gewissen wirtschaftlichen Entspannung geführt (vgl. zu alledem World Bank, Libya Economic Monitor, September 2022, S. ix ff.). So wurden mit dem Ende der Blockade der Ölinfrastruktur durch Haftar-loyale Kräfte im September 2020 sowie aufgrund einer Reform des Wechselkursregimes zum Jahreswechsel 2020/21 die Grundlagen für eine wirtschaftliche Erholung gelegt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. April 2022, S. 5). Liquiditätsengpässe waren rückläufig und behielten vor allem im Süden und Osten des Landes Bedeutung (vgl. REACH u.a., 2021 Multisector Needs Assessment, Mai 2022, S. 2). Die gesteigerte Ölproduktion führte 2021 zu einem starken Wachstum, war 2022 aber wieder rückläufig (World Bank, a.a.O., S. ix f.). Die Arbeitslosenrate bewegt sich nach Schätzung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) seit 1991 zwischen 19 % (2012) und 20,1 % (2020); für 2021 lag sie bei 19,6 % (vgl. https://data.worldbank.org/ indicator/SL.UEM.TOTL.ZS?locations=LY, abgerufen am 6. Oktober 2022). Die Aussichten für die wirtschaftliche Zukunft Libyens sind von Unsicherheit geprägt, was stark mit der volatilen Sicherheitslage zusammenhängt (vgl. World Bank, a.a.O., S. x f.). Nach den Erkenntnissen des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BfA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) mit Stand 25. September 2020 leidet die libysche Bevölkerung unter einer schweren humanitären Krise. Dazu gehören Armut, Unsicherheit, Vertreibung, Mangel an Nahrungsmitteln und Bargeld sowie häufige Stromausfälle. Die Versorgung mit Lebensmitteln, die bereits eine Herausforderung darstellt, wird durch die Verbreitung von COVID-19 weiter gefährdet. In den meisten Städten gibt es einen Mangel an Grundnahrungsmitteln in Verbindung mit einem Anstieg der Preise. Der wirtschaftliche Niedergang Libyens betrifft die gesamte Bevölkerung, jedoch sind Gruppen, die bereits vor dem Konflikt benachteiligt waren, wie Jugendliche und Frauen, am stärksten betroffen. Die einzigen verfügbaren sozialen Sicherheitsnetze sind Familie, Gemeinschaft und Stamm (s. dort S. 18 m.w.N.). Allerdings geht das Gericht davon aus, dass sich die humanitäre Lage in Libyen im letzten Jahr verbessert hat und die am meisten hilfsbedürftigen Gruppen in der Regel humanitäre Hilfe erhalten, wobei Binnenvertriebene und Migranten zu den größten Empfängergruppen zählen. So gelang es humanitären Organisationen bis Mitte Dezember 2021 mehr als 446.000 Personen zu helfen, was 99 % der im 2021 Humanitarian Response Plan als Zielgruppe identifizierten Personen entsprach (vgl. Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General vom 17. Januar 2022, S. 14). Es wurde beabsichtigt, die humanitäre Hilfe in den Monaten Januar bis Mai 2022 auf 803.000 Personen auszuweiten und 211.000 Personen mit höchster Bedürftigkeit zu unterstützen (vgl. ebd.), wobei die Bevölkerung Libyens auf 7,1 Mio. bis 8,2 Mio. Personen geschätzt wird (vgl. CIA, the world fact book, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/libya/, Abruf am 6. Oktober 2022; USAID, Libya - Complex Emergency, 19. Juli 2022, S. 1). Im vierten Quartal fanden diverse Projekte statt, die eine nachhaltige - auch wirtschaftliche - Entwicklung Libyens sicherstellen sollen, unterstützt von UN, EU und Weltbank. Ein UNDP-Programm zur Stärkung der lokalen Kapazitäten zur Erbringung grundlegender Dienstleistung und ökonomischen Stärkung wurde in 52% der Gemeinden umgesetzt (Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General vom 17. Januar 2022, S. 14). Nach dem aktuellen 2022 Humanitarian Response Plan für Libyen des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA, Juni 2022, vgl. dort S. 5-7 und 10), sind Stand Juni 2022 ca. 800.000 Menschen hilfsbedürftig, während das Hilfsprogramm auf die Unterstützung von 400.000 Personen abzielt. Damit hat sich die Zahl der Hilfsbedürftigen im Vergleich zu 2021 um 36 Prozent verringert, was im Wesentlichen auf den Rückgang der bewaffneten Auseinandersetzung und die steigende Zahl an Rückkehrern zurückzuführen ist. Zwar werden damit nicht alle als in irgendeiner Form hilfsbedürftig identifizierten Personen erfasst. Gleichzeitig wird aber festgestellt, dass keine Bevölkerungsgruppe von äußerst schweren Hilfsbedürfnissen geprägt war. Allerdings wurden bis Ende Mai 2022 nur 64 % der für die humanitäre Hilfe benötigten Gelder zur Verfügung gestellt. Im ersten Quartal 2022 war die Leistung humanitärer Hilfe weitestgehend unbeeinträchtigt von der politischen Situation, während bürokratische Hürden und steigende Lebensmittelpreise Probleme bereiteten. Die größten humanitären Probleme sind im Süden und Osten des Landes gegeben (vgl. REACH u.a., 2021 Multisector Needs Assessment, Mai 2022; USAID, Libya - Complex Emergency, 19. Juli 2022). Nach Ansicht des Auswärtigen Amtes bleibt aus humanitärer Perspektive insbesondere die Situation der Binnenvertriebenen und der Flüchtlinge und Migranten aus anderen Herkunftsländern problematisch (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. April 2022, S. 5). Auch den aktuellen UNSMIL-Berichten sind in humanitärer Hinsicht Sorgen nur in Bezug auf die Situation inhaftierter Migranten zu entnehmen (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General vom 20. Mai 2022, S. 11, vom 19. August 2022, S. 9 f.). Nach Ansicht der Vereinten Nationen ist der Bedarf an humanitärer Hilfe rückläufig, weswegen ein Übergang von humanitärer zu Entwicklungshilfe beabsichtigt ist (Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General vom 19. August 2022, S. 14). Was die medizinische Grundversorgung angeht, so hat sich diese zwischen 2014 und 2021 stark verschlechtert, unter anderem auch durch Abwanderung von häufig nicht-libyschem Fachpersonal. Das dysfunktionale öffentliche Gesundheitssystem leidet unter fragmentiertem und ineffektivem Management, begrenzten finanziellen und personellen Ressourcen sowie einem Mangel an Medikamenten, grundlegender Ausstattung und medizinischem Gerät. Behandlung in besser ausgestatteten Privatkliniken ist für viele nicht mehr bezahlbar. Der libysche Staat bringt deshalb hohe Summen auf, um seine Staatsangehörigen im Ausland (vorzugsweise Deutschland) versorgen zu lassen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. April 2022, S. 14). Das libysche Gesundheitssystem ist durch die Corona-Pandemie und Lieferengpässe weiter unter Druck geraten. Allerdings wurden zwischen Mai und August 2022 keine Covid-Toten registriert (UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General vom 19. August 2022, S. 9). Mitarbeiter des Gesundheitssektors warnten unlängst davor, dass es landesweit an Impfstoffen für Masern, Mumps, Röteln, Polio und Tuberkulose fehle. Als Reaktion hierauf spendete der United Nations Children Fund 500.000 Dosen Polio-Impfstoff (vgl. ebd., S. 13). Schließlich teilt das Gericht die Ansicht des Auswärtigen Amtes, dass nach Libyen zurückkehrende libysche Staatsangehörige grundsätzlich auf Unterstützung durch ihre Kernfamilie oder ihren Stamm zählen können, sofern das individuelle Verhältnis der jeweiligen Personen zur Bezugsgruppe nicht belastet oder abgerissen ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. April 2022, S. 14). Unter Würdigung der genannten Erkenntnisse ist es für die Kläger nicht ersichtlich, dass sie ihre humanitären Grundbedürfnisse wie Obdach, Hygiene und Nahrung bei einer Rückkehr nach Libyen nicht erfüllen können werden. Hiergegen spricht bereits, dass ihnen dies in der Vergangenheit gelang und sie keine durchgreifenden Gründe vorgebracht haben, warum dies nicht auch in Zukunft der Fall sein sollte. Die Kläger zu 1. und 2. verfügen über Hochschulbildung und sind arbeitsfähig. Mit ihrer Erwerbstätigkeit konnten sie in Libyen trotz des bewaffneten Konflikts deutlich mehr als ihr Existenzminimum erwirtschaften, was sich insbesondere an den vielen Reisen der Kläger - auch nach Deutschland - und den nicht unerheblichen Ersparnissen, welche die Klägerin zu 2. bei der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zur medizinischen Behandlung nachweisen musste (vgl. S. 54 ff. der Ausländerakte der Klägerin zu 2.), zeigt. Medizinische Standardmaßnahmen wie Impfungen konnten sie nach eigenen Angaben in Tunesien durchführen lassen, wo die Schwester der Klägerin zu 2. mit ihrer Familie lebt. Auch ist weiterhin davon auszugehen, dass die Kläger - wie bisher - im Haus des Vaters des Klägers zu 1. in Tripolis werden leben können. Zwar haben die Kläger ausgeführt, das Haus sei durch einen Raketenangriff beschädigt worden; dies war nach Angaben der Kläger aber bereits im Jahr 2014 und betraf nur das 1. Obergeschoss, in dem damals die Kläger gelebt hatten. Wie sie weiter angegeben haben, hielten sie sich bis 2016 im ein- bis zwei-Monats-Rhythmus und ab 2016 wieder überwiegend in dem Haus des Vaters in der Erdgeschosswohnung auf, welche sie mit dem Vater und dem Bruder des Klägers zu 1. teilten. Diese sei groß, und es gebe ein Zimmer, welches für die verheirateten Schwestern vorgehalten und den Klägern zur Verfügung gestellt worden sei. Auch sei ein Ausweichen in die Wohnung des Bruders des Klägers zu 1. möglich gewesen. Nach alledem ist davon auszugehen, dass den Klägern bei Rückkehr keine Obdachlosigkeit droht und sie vorübergehende Engpässe mit Unterstützung ihrer Verwandten überwinden können werden. Damit liegen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nicht vor (vgl. zu den Voraussetzungen ausführlich m.w.N. VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2017 - VG 34 K 197.16 A -, juris Rn. 90 f.). Ungeachtet der Frage, ob angesichts der Prüfung von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK überhaupt eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht, ist ein Abschiebungshindernis aus den oben genannten Gründen zu verneinen. b) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots aus gesundheitlichen Gründen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann in besonderen Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen, wenn eine schwerkranke Person ausgewiesen werden soll und ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie, wenngleich keine unmittelbare Gefahr für ihr Leben besteht, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Aufnahmeland oder weil sie dazu keinen Zugang hat, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung ihrer Lebenserwartung. Die Folgen einer Abschiebung für den Betroffenen müssen durch einen Vergleich seines Gesundheitszustands vor der Abschiebung mit dem, den er nach Abschiebung in das Bestimmungsland haben würde, beurteilt werden. Der Vergleichsmaßstab ist nicht das Niveau der medizinischen Versorgung im ausweisenden Staat (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Paposhvili/Belgien, Nr. 41738/10 -, Rn. 183 ff.). Gemäß § 60 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Dabei ist ein Abschiebungsverbot nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen (vgl. Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand: 16. September 2021, § 60 AufenthG, zu Abs. 7 Satz 1 bis 5, Rn. 27 m.w.N.). Schwerwiegende Erkrankungen, mit deren wesentlichen Verschlechterung im Falle einer Rückkehr nach Libyen zu rechnen wäre, haben die Kläger nicht vorgebracht. Soweit die Klägerin zu 2. in Deutschland in Folge eines Sturzes am Knie behandelt werden musste, hat sie bei der Anhörung durch das Bundesamt angegeben, sie habe keine Beschwerden mehr. Auch soweit sie in der mündlichen Verhandlung eine Gehörsbeeinträchtigung des Klägers zu 3. belegt haben, ergibt sich daraus nichts anderes. Ausweislich des Schreibens des Gesundheitsamtes des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 27. April 2022 leidet der Kläger zu 3. unter einer Gehörgangsatresie (Verschluss des äußeren Gehörgangs) mit Mikrotie (Fehlbildung des äußeren Ohres) rechts. Während sein Hörvermögen auf dem linken Ohr unbeeinträchtigt ist, ist seine Hörleistung auf dem rechten Ohr eingeschränkt. Seit August 2020 erfolgte - nach Angaben der Kläger in zwei Operationen - die Hörmuschelrekonstruktion. Die hörverbessernde Operation steht noch aus. Der Termin soll nach Angaben der Kläger bei einem Gespräch am 4. November 2022 festgelegt werden. In einem weiteren Schreiben des Gesundheitsamtes vom 26. April 2022 wird der Zustand als nicht nur vorübergehende Hörbehinderung bei hochgradiger Schalleitungsschwerhörigkeit bezeichnet. Ausweislich der fachärztlich-psychologischen Stellungnahme vom 3. Mai 2022 der Praxis A verfügt der Kläger zu 3. über eine gut durchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit vor dem Hintergrund einer Lese- und Rechtschreibschwäche und einer Rechenschwäche. Im schulischen Rahmen solle neben einer angemessenen Förderung in der Bewertung der Aufgaben Rücksicht auf die Beeinträchtigungen gelegt werden. Zudem stelle sich eine Indikation für eine lern-/psychotherapeutische Intervention als dringend dar, um die negative Abwärtsspirale zu unterbrechen. Es solle wohlwollend überprüft werden, inwieweit eine Lerntherapie installiert werden könne. Eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde bzw. eine drohende erhebliche, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung ergibt sich aus alledem nicht. Dabei ist die fehlende Verbesserung des Gesundheitszustands durch die geplante Operation nicht mit dessen wesentlicher Verschlechterung gleichzusetzen, wie aus § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG folgt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich - wie hier - weder aus den Attesten noch aus dem Vortrag der Kläger ergibt, dass das Unterlassen der Operation zu intensivem Leid des Klägers zu 3. führen würde. Dieser wird durch die Hörbehinderung zwar möglicherweise in seiner Entwicklung beeinträchtigt, hieraus alleine folgt aber keine erhebliche, gleichsam lebensbedrohliche oder sonst intensives Leid herbeiführende Beeinträchtigung des Zustands des Klägers, welche im Ausnahmefall (vgl. Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2022, AufenthG § 60 Rn. 106 m.w.N.) zur Zuerkennung eines Abschiebungsverbots führen könnte. 3. Auch die Abschiebungsandrohungen (Ziffer 5. der Bescheide) und die Festsetzung von befristeten Einreise- und Aufenthaltsverboten lassen keine Rechtsfehler erkennen. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG. Der Erlass der Einreise- und Aufenthaltsverbote folgt aus § 75 Nr. 12 i.V.m. § 11 Abs. 1 AufenthG. Die Beklagte muss bei der vorzunehmenden Befristung der Geltungsdauer des ausweisungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Verfügung oder Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen berücksichtigen. Schützenswert sind solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6/21 -, juris Rn. 57). Die Befristung lässt Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO nicht erkennen. Aus der Bescheidbegründung geht hervor, dass die Beklagte ihr Ermessen ausgeübt hat. Die Befristung auf eine Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung liegt im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens. Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47/20 -, BVerwGE 173, 201-213, Rn. 18). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten bedarf es nicht, denn die Beklagte hat in ihrer Generalerklärung vom 27. Juni 2017, die für das vorliegende, noch im Jahr 2020 eingegangene Klageverfahren weiterhin gilt, auf die Geltendmachung von Kosten verzichtet. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Kläger sind libysche Staatsangehörige und begehren nach teilweiser Klagerücknahme noch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der 49-jährige Kläger zu 1. und die 47-jährige Klägerin zu 2. sind verheiratet und die Eltern der 12-, 11- bzw. 8-jährigen Kläger zu 3. bis 5. Die Kläger zu 2. bis 5. reisten erstmals am 5. Oktober 2018 mit einem französischen Visum nach Deutschland ein, wo die Klägerin zu 2. sich bei einem Sturz das Bein brach. Daraufhin wurde den Klägern zu 2. bis 5. im Oktober 2018 eine zuletzt bis zum 4. Februar 2022 verlängerte Aufenthaltserlaubnis zur medizinischen Behandlung erteilt. Nach eigenen Angaben reisten sie zwischenzeitlich nach Libyen zurück und im Juli 2019 erneut nach Deutschland ein. Am 19. August 2019 stellten sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asylanträge. Nachdem das Bundesamt das Asylverfahren mit Bescheid vom 8. November 2019 wegen Nichterscheinens zur Anhörung eingestellt und das erkennende Gericht den Bescheid mit Urteil vom 16. April 2020 (VG 19 K 596.19 A) aufgehoben hatte, wurde die Klägerin zu 2. am 22. Juli 2020 angehört. Dabei gab sie im Wesentlichen an, ihre Kinder hätten psychische Probleme, weswegen die Kläger zu 3. und 4. in Behandlung seien. Von 2009 bis zu ihrer Ausreise 2019 hätten sie in Tripolis im Viertel Al Andalus in der Wohnung ihrer Schwiegereltern gelebt, welche dort immer noch wohnten. Gesundheitliche Beschwerden habe sie keine mehr. Die Reisekosten von ca. 2.500 EUR und die Visakosten von ca. 1.500 EUR seien von Ersparnissen finanziert worden. In Libyen lebten noch ihr Vater, und zwar in Tripolis, sowie drei Brüder, Tanten, Onkel und die Schwiegereltern. Sie selbst habe in Libyen das Studium der Sozialwissenschaften abgeschlossen und bei einer Versicherungsfirma im Büro des Leiters der Firma als Sekretärin gearbeitet. Gemeinsam mit den Einnahmen ihres Ehemannes, der in einer Telekommunikationsfirma gearbeitet habe, habe der Lebensunterhalt bestritten werden können. Nach den Gründen für die Ausreise befragt, gab sie im Wesentlichen an, dass sie nicht vorgehabt habe, Asyl zu beantragen, als sie 2019 nach Deutschland gekommen sei. Auslöser sei ein Anruf ihres Bruders gewesen, der ihr gesagt habe, dass es in Libyen sehr gefährlich sei. Es sei dann das Haus der Eltern verkauft worden und ihre Mutter, die sich damals in Tunesien befunden habe, sei nach Saudi-Arabien ausgereist. In Libyen gebe es überall Milizen und bewaffnete Auseinandersetzungen. Auch habe sie einen Bruder, der bei der Armee von Hafta arbeite, weswegen dessen Gegner ein Auge auf ihren Bruder und seine Verwandten geworfen hätten. Sie selbst habe mit der Gruppierung nichts zu tun. Im Frühling 2018 seien sie und ihre Familie nur knapp einer Entführung entkommen. Unbekannte Bewaffnete hätten ihr Auto zum Halten gezwungen und gefragt, wo sie herkämen und wo sie hinwollten. Sie hätten versucht, sie zu zwingen, in ihr Auto zu steigen. Später seien dann Verwandte und andere Personen - insgesamt ca. 20 Personen - gekommen und hätten die bewaffneten Männer überwältigt. Weitere Vorkommnisse habe es danach nicht mehr gegeben. Schließlich habe im Mai 2019 ein Arzt ihre Tochter sexuell belästigt, indem er versucht habe, ihr unter das linke Bein zu fassen. Ihre Tochter leide daher an Angstzuständen. An die Polizei könne man sich in Libyen wegen derartiger Vorfälle nicht wenden. Die Kläger reichten bezüglich des Klägers zu 3. ein Attest der Charité vom 8. Juni 2020 zur Akte, demzufolge diesem die Beantragung des Förderstatus Lernen und bezüglich der Verdachtsdiagnose Posttraumatische Belastungsstörung eine traumafokussierte Psychotherapie empfohlen wird. Der Kläger zu 1. reiste am 7. Februar 2020 mit einem bis zum 7. Mai 2020 gültigen deutschen Schengenvisum nach Deutschland ein, wo er am 29. Juli 2020 beim Bundesamt einen Asylantrag stellte. Dabei legte er einen libyschen Reisepass vor, der bei der Urkundenvorprüfung durch das Bundesamt nicht beanstandet wurde. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 7. August 2020 gab er im Wesentlichen an, er habe seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Haus seines Vaters in Tripolis gewohnt. Es handele sich um eine Drei-Etagen-Wohnung, in der im ersten Stock seine Eltern, im zweiten Stock er und seine Familie und im dritten Stock sein Bruder gewohnt hätten. Seine Eltern und sein Bruder lebten noch immer in dieser Wohnung, auch lebten noch zwei verheiratete Schwestern in Libyen. Die Ausreisekosten in Höhe von ca. 600 EUR habe er selbst bezahlt. Er habe in Tripolis an der Universität Management und Politikwissenschaften studiert und sei schon häufiger wegen Messen nach Deutschland gereist. Zunächst habe er in der Telekommunikationsbranche gearbeitet und dann mit seinem Freund Zelte und Schirme verkauft. Fünf Monate vor der Ausreise habe er wegen des Krieges die Arbeit aufgegeben. Bis zur Ausreise habe er seinen Lebensunterhalt aus Ersparnissen bestritten, danach sei das Geld aufgebraucht gewesen. Zu den Gründen seiner Ausreise befragt, gab er im Wesentlichen an, er sei nicht mit seiner Familie ausgereist, weil er sich um seine Eltern gekümmert habe. Im Februar 2020 habe er seine Familie besuchen wollen, da diese ihn vermisst habe. Aufgrund der Coronapandemie habe er zunächst nicht zurückreisen können. Er habe dann seinen Vater angerufen, und dieser habe gesagt, er solle bei seiner Familie bleiben. Erst habe er sich zwischen seiner Familie und seinen Eltern zerrissen gefühlt, aufgrund der Erlaubnis seines Vaters habe er aber beschlossen, in Deutschland zu bleiben. Außerdem seien 2018 er, seine Frau und seine Tochter entführt worden. Auf dem Weg nach Tunis habe sie ein Geländewagen mit vier bewaffneten Männer angehalten. Ein weiteres Auto mit Familienangehörigen habe fliehen können. Die Entführer hätten sie immer wieder gefragt, warum das andere Fahrzeug geflohen sei. Wenige Stunden später seien seine Verwandten bzw. sein Stamm gekommen und habe die Entführer festgenommen. Danach habe es keinen Kontakt mehr zu den Entführern gegeben. Ende Dezember 2019 sei er auf dem Weg zum Flughafen von einer Bande, die das Auto stehlen wollten, am Arm angeschossen worden. Ein weiterer Grund sei schließlich, dass der Bruder seiner Frau Soldat sei und für die Armee Haftars arbeite. Mitte Februar 2020, nach der Ausreise, seien Rebellen von Tripolis gekommen und hätten bei den Nachbarn seiner Eltern nach diesem gefragt. Der Kläger zu 1. reichte eine Zivilregisterurkunde und eine Heiratsurkunde zur Akte. Mit Bescheid vom 13. August 2020 bezüglich des Klägers zu 1. (Az. 8181480-248), zugestellt am 5. September 2020, und mit Bescheid vom selben Tage bezüglich der Kläger zu 2. bis 5. (Az. 7907791-248), per Einschreiben zur Post gegeben am 4. September 2020, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - nicht vorlägen (Ziffer 4). Weiterhin forderte es die Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte ihnen andernfalls die Abschiebung nach Libyen an (Ziffer 5). Außerdem ordnete es ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt jeweils aus, den Klägern drohe in Libyen keine Verfolgung. Es sei zwar vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen, es gebe aber keine Anzeichen dafür, dass sich daraus ohne gefahrerhöhende Umstände eine individuelle Gefahr ergebe. Solche seien für die Kläger nicht ersichtlich. Hinsichtlich der humanitären Lage funktionierten staatliche Strukturen in Libyen zwar nur punktuell und sei die Lage aufgrund der Corona-Pandemie stark angespannt. Für internationale Hilfsorganisationen sei es immer schwieriger, humanitäre Unterstützung zu leisten. Es sei den Klägern aber zumutbar, sich im Fall der Abschiebung vor einer Coronainfektion durch die bekannten Maßnahmen der Mund- und Nasenhygiene zu schützen. Weitergehende Atteste seien nicht vorgelegt worden. Auch sei davon auszugehen, dass sich die Kläger im Falle der Rückkehr durch familiäre Unterstützung und eigene Erwerbstätigkeit eine existenzsichernde Grundlage verschaffen könnten. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei mangels wesentlicher Bindungen im Bundesgebiet angemessen. Gegen die Bescheide haben die Kläger am 17. September 2020 Klagen erhoben, die das Gericht mit Beschluss vom 20. November 2020 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Zur Begründung führen sie aus, ihnen sei aufgrund des bewaffneten Konflikts der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen. Ausweislich der Reisehinweise des Auswärtigen Amtes sei die Lage in Libyen weiterhin in weiten Teilen sehr unübersichtlich und unsicher und eine erneute militärische Eskalation jederzeit möglich. Es bestehe die erhöhte Gefahr terroristischer Anschläge. Die staatlichen Sicherheitsorgane könnten keinen ausreichenden Schutz garantieren. Nach Einschätzung der WHO seien ca. 75 % der libyschen Gesundheitseinrichtungen geschlossen. Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes weise darauf hin, dass Libyen ein fragmentiertes, fragiles Land mit eingeschränkter Staatlichkeit sei und ein fortgesetztes Eskalationsrisiko bestehe. Dies gelte auch aufgrund der verschobenen Wahlen. Es komme weiter zu Kampfhandlungen, und es bestehe vielerorts eine Gefahr durch Landminen. Die Kriminalität sei ein allgegenwärtiges Problem. Es bestehe ein hohes Entführungsrisiko. Das Auswärtige Amt habe alle Deutschen zum Verlassen des Landes aufgerufen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3) - 6) der Bescheide vom 13. August 2020 zu verpflichten, den Klägern den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der die Kläger betreffenden Ausländerakten verwiesen, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.