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Urteil

19 K 511/20 A

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:1006.19K511.20A.00
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Leitsätze
Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnisse ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zwar noch von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Libyen auszugehen, aus dem jedoch für den Kläger keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt resultiert.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnisse ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zwar noch von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Libyen auszugehen, aus dem jedoch für den Kläger keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt resultiert.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, da diese mit ordnungsgemäßer Ladung hierauf hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 8. Dezember 2020 ist in Bezug auf die hier allein streitgegenständliche Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Subsidiär Schutzberechtigter ist ein Ausländer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) dann, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Herkunftsland ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG das Land der Staatsangehörigkeit, bei Staatenlosen das des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts. Als ernsthafter Schaden gilt unter anderem eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens tritt. Die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Das ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal der „tatsächliche(n) Gefahr eines ernsthaften Schadens“ in § 4 Abs. 3 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13.10 -, juris RdNr. 20 m. w. Nachw.). Nach der Beweiserleichterung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011, - BVerwG 10 C 25.10 -, juris RdNr. 22) des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller vor der Ausreise bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, im Falle seiner Rückkehr ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris RdNr. 31). Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als „bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist“, i.S.d. humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass – über die Beurteilung des Grads der im betreffenden Gebiet herrschenden Gewalt hinaus – eine Bewertung der Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, des Organisationsgrades der bewaffneten Gruppen oder der Dauer des Konflikts anzustellen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014, - C-285/12, Diakité -, juris RdNr. 18 ff.). Allerdings wird das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur dann zur Gewährung subsidiären Schutzes führen können, wenn die Auseinandersetzungen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person angesehen werden können, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. ebd., RdNr. 30). Bei dieser Betrachtung darf nicht alleine auf das quantitative Verhältnis zwischen der Anzahl der festgestellten Opfer im Vergleich zur Gesamtbevölkerung abgestellt werden. Vielmehr muss eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen, wie z.B. die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, die Dauer des Konflikts oder die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021, - C-901/19, CF and DN -, juris RdNr. 38 ff.). Das Gericht hat angesichts der vorgelegten Dokumente sowie der schlüssigen Angaben des Klägers in der Anhörung keine Zweifel daran, dass dieser libyscher Staatsangehöriger ist. Das Gericht geht auch weiterhin davon aus, dass der Kläger bei seiner Ausreise aus Libyen am 4. September 2019 einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens bzw. seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt war (siehe I.). Diese Bedrohung besteht jedoch nach der Überzeugung des Gerichts im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr fort (siehe II.). I. Nach der Rechtsprechung der Kammer, an der sie auch nach erneuter Prüfung weiter festhält, bestand im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers in Libyen ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, der eine ernsthafte und individuelle Bedrohung des Lebens bzw. der Unversehrtheit des Klägers darstellte. Zur Begründung dieser Einschätzung wird auf die Ausführungen der Kammer in den Urteilen vom 27. Mai 2020 (VG 19 K 93/19 A und VG 19 K 84/19 A) Bezug genommen. II. Auch wenn daher grundsätzlich der Anwendungsbereich der bereits oben dargestellten Beweiserleichterung des Art. 4 Abs.4 der Richtlinie 2011/95 eröffnet ist, kann sich der Kläger jedoch im Ergebnis nicht mit Erfolg darauf berufen. Zwar hält das Gericht unter Berücksichtigung der vorliegenden, aktuellen Erkenntnisse daran fest, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Libyen weiterhin ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht (dazu 1.). Aus diesem resultiert jedoch für den Kläger keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt (dazu 2.). 1. Das Gericht geht für den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin davon aus, dass in Libyen ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht. Seit dem Sturz des langjährigen Machthabers Muammar al-Gaddafi im Jahr 2011 kam es in Libyen zu gewaltsamen Kämpfen rivalisierender Milizen, die um die Vorherrschaft und die Kontrolle insbesondere der reichhaltigen Ölvorkommen kämpfen. Mitte 2014 entstanden zwei konkurrierende Lager: Das im Juni 2014 gewählte Parlament (Rat der Volksvertreter/House of Representatives - HoR) mit der Regierung Abdallah al-Thani zog sich im August 2014 unter dem Eindruck der Offensive westlibyscher Milizen in die ostlibyschen Städte Tobruk (Parlament, HoR) bzw. Beida (Regierung) zurück und integrierte die militärischen Kräfte, die sich ab Mai 2014 unter Führung von General Khalifa Haftar unter dem Namen "Würde" (Karama) formiert hatten. Im Westen ließ die "Morgenröte" (Fajr) genannte militärische Allianz aus Milizen und Revolutionären aus der Hafenstadt Misrata den im Juni 2014 abgewählten Allgemeinen Volkskongress (General National Congress – GNC) wieder auferstehen und bildete eine Gegenregierung "der Nationalen Rettung". Keine der beiden Regierungen konnte politisch oder militärisch großräumig effektive Macht ausüben. Libyen fragmentierte in zahlreiche Kampfzonen mit jeweils eigener Dynamik. Am 17. Dezember 2015 wurde das Politische Abkommen (Libyan Political Agreement - LPA) in Skhirat, Marokko, unterzeichnet, welches im März 2016 zur Einrichtung eines neunköpfigen Präsidialausschusses sowie des Government of National Accord (GNA) unter der Leitung von Premier Fayez Serraj führte, welche international überwiegend als einzige legitime Vertretung Libyens anerkannt wurde. Die bisherigen Machtblöcke legitimierten das neue Kabinett jedoch nicht. Die Einheitsregierung in Tripolis war schwach und hatte weite Teile des Landes nicht unter Kontrolle. Zu einer Umsetzung des LPA kam es nicht. Im April 2019 begann eine massive Offensive der Nationalarmee (LNA) von Khalifa Haftar, während sich im Süden des Landes Luftschläge der USA gegen den sog. Islamischen Staat richteten. Weite Teile des Landes wurden von den Kämpfen zwischen der Libyschen Nationalarmee (LNA) von Khalifa Haftar und der Regierung der Nationalen Übereinkunft (GNA), die von der UN unterstützt wird, dominiert. An vielen Orten Libyens kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen und zur Tötung unbeteiligter Zivilisten. Allen Konfliktparteien wurde die Beteiligung an schweren Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts vorgeworfen (vgl. die nähere Darstellung nebst Fundstellen im Urteil der Kammer vom 27. Mai 2020, - VG 19 K 84.19 A -). Die dargestellte, über mehrere Jahre hinweg ohne (positive) Veränderungen schlechte und durch intensive Kampfhandlungen gekennzeichnete Lage, hat jedoch durch die Vereinbarung eines Waffenstillstandes unter Vermittlung der UN seit dem 23. Oktober 2020 eine maßgebliche und nun schon seit fast zwei Jahren anhaltende Änderung erfahren. Denn anders als vorhergehende Waffenstillstandsabkommen, die meist nicht eingehalten wurden (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, 5. Mai 2020, S. 1), hat das im Oktober 2020 vereinbarte Waffenstillstandsabkommen weitgehend Bestand (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, 11. Mai 2021, S. 3 und Report of the Secretary General, 22. Mai 2022, S. 12; United States Department of State, Human Rights Report Libya 2021, 14. April 2022, S. 1). Lediglich bei sporadischen und lokal begrenzten bewaffneten Zusammenstößen wurde das humanitäre Völkerrecht durch Milizen und bewaffnete Gruppen verletzt (vgl. amnesty international, Amnesty Report Libyen 2021 vom 29. März 2022, S. 5). Und auch wenn - anders als im Waffenstillstandsabkommen vereinbart - sich weiterhin ausländische Kämpfer in Libyen aufhalten (vgl. amnesty international, Amnesty Report Libyen vom 29. März 2022, S. 5; United States Department of State, Human Rights Report Libya 2021, 14. April 2022, S. 1; Human Rights Council, Report of the Independent Fact-Finding Mission on Libya, 27.Juni 2022, S. 3), ist die Anzahl der ausländischen Kämpfer im Land insgesamt zurückgegangen (vgl. Human Rights Council, Report of the Independent Fact-Finding Mission on Libya, 27.Juni 2022, S. 6). Von besonderer Bedeutung ist dabei nach der Auffassung des Gerichts, dass der Waffenstillstand auch in einem Zeitpunkt gehalten hat, als die für den 24. Dezember 2021 angesetzten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abgesagt wurden. Abgesehen von einigen begrenzten Demonstrationen und Zusammenstößen, blieben in der Folgezeit flächendeckende oder gar landesweite Unruhen aus (vgl. OCHA, Humanitarian Response Plan Libya, Juni 2022, S.5). Dennoch ist das Gericht unter Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse der Überzeugung, dass die Sicherheitslage in Libyen nach wie vor angespannt und instabil ist (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen, 19. April 2022, S. 5; UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, 11. Mai 2021, S. 6). Daher geht die Kammer - trotz der zwischenzeitlich eingetreten positiven Entwicklung - auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Libyen aus. Denn auch wenn derzeit die Kontrahenten im innerlibyschen Konflikt eine Konfrontation vermeiden wollen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen, 19. April 2022, S. 5), bleibt gegenwärtig offen, ob diese Situation auf Dauer anhält oder ob die mittlerweile gebildete Regierung der nationalen Einheit (GNU) und die von General Haftar geführte Libysche Nationalarmee (LNA) bzw. die ihnen zugehörigen oder mit ihnen sympathisierenden Milizen unter Einsatz von Gewalt erneut um die Vorherrschaft in Libyen kämpfen werden. Die Sicherheitsbehörden sind weiter fragmentiert und unterliegen zumindest de facto keiner gesamtstaatlich organisierten, einheitlichen Kontrolle (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen, 19. April 2022, S. 6). Es gibt weiterhin ein hohes Maß an Gewalt (vgl. EASO, COI QUERY RESPONSE LIBYA, 3. November 2021, S. 7). Zudem existiert weiterhin kein effektiver Schutz gegen Menschenrechtsverletzungen durch staatliche, para- oder nicht-staatliche Akteure (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen, 19. April 2022, S. 4). Und auch wenn - wie oben dargelegt - die Anzahl ausländischer Kämpfer verringert werden konnte, sind diese nach wie vor in Libyen präsent (Human Rights Council, Report of the Independent Fact-Finding Mission on Libya, 27. Juni 2022, S.6). Soweit das Sächsische Oberverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 27. April 2022 (5 A 619/15.A) unter Auswertung vergleichbarer Erkenntnisse zu der Auffassung kommt, es bestehe kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mehr, vermag sich die Kammer dieser Auffassung nicht anzuschließen. Denn anders als das Sächsische Oberverwaltungsgericht sieht das Gericht auch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch die keinesfalls nur abstrakte Gefahr, dass die politische Situation in Libyen angesichts der oben dargestellten Instabilität und der weiterhin offenen und ungelösten Problematik der noch ausstehenden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen jederzeit „kippen“ kann. Zu dieser Einschätzung kommt – worauf der Kläger zu Recht hinweist - auch der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages in einer Zusammenfassung der aktuellen Situation vom 3. Februar 2022 (WD 2 - 3000 - 005/22), wonach insbesondere die Verschiebung der für den 24. Dezember 2021 vorgesehenen Parlamentswahlen, die Nichteinhaltung politischer Abmachungen und der Dissens über die künftige Verfassung die schwere politische Krise des Landes fortbestehen lässt. Die Einschätzung des Gerichts gründet sich ferner darauf, dass es nicht nur in der Nacht zum 10. Februar 2022 zu einem gescheiterten Attentat auf Ministerpräsident Dbeiba gekommen ist (vgl. NZZ, Versuchter Anschlag auf Regierungschef, 10. Februar 2022), sondern gerade auch in jüngster Zeit Ausschreitungen mit erheblicher Gewalteinwirkung wieder zunehmen. So sollen zum einen im Juli 2022 in Tripolis viele Straßen mit Sandbarrieren und Lastwagen versperrt worden sein, um die Ankunft von bewaffneten Gruppen aus dem Umland zu verhindern (vgl. Süddeutsche Zeitung, Sorge vor neuer Gewalt in Libyen, 3. Juli 2022). Bei Kämpfen am 23. Juli 2022 wurden in Tripolis 16 Menschen getötet und mehr als 50 Personen verletzt (vgl. Der Spiegel, 16 Tote bei Kämpfen auf den Straßen von Tripolis, 23. Juli 2022; Süddeutsche Zeitung, Gewalt in Tripolis, 25. Juli 2022). Und auch Ende August 2022 kam es in Tripolis zu Ausschreitungen, bei denen mindestens 32 Menschen getötet und 160 verletzt wurden (Süddeutsche Zeitung, Schwere Kämpfe in Tripolis, 28. August 2022), wobei offen bleibt, ob es sich bei den Getöteten und Verwundeten um Zivilpersonen handelte oder nicht. Zum anderen gibt es auch Berichte, dass wütende Demonstranten in Tobruk das Parlament angegriffen haben. Auch in Misrata, Sirte, Bengasi und Sabha soll es zu Ausschreitungen gekommen sein (vgl. Süddeutsche Zeitung, Sorge vor neuer Gewalt in Libyen, 3. Juli 2022). Bei dieser Erkenntnislage sieht die Kammer einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt als (noch) fortbestehend an. 2. Dieser bewaffnete Konflikt stellt jedoch nach der Überzeugung des Gerichts für den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens bzw. seiner Unversehrtheit dar. Es sprechen vielmehr stichhaltige Gründe i.S.d. Art. 4 Abs.4 der Richtlinie 2011/95 dagegen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Libyen von einem ernsthaften Schaden bedroht sein wird. Voraussetzung für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung ist nach der Rechtsprechung des EuGH, dass der Grad willkürlicher Gewalt bei diesem Konflikt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betroffene Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07, Elgafaji -, juris RdNr. 35, 43). Dabei setzt die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ nicht voraus, dass die den subsidiären Schutz beantragende Person beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist, denn die bestehende „willkürliche Gewalt“ impliziert, dass sie sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021, - C-901/19, CF and DN -, juris RdNr. 27 ff). Auch wenn der Grad willkürlicher Gewalt umso geringer sein kann, je mehr der Antragsteller zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009, a.a.O., RdNr. 39), ist in diesem Zusammenhang das Adjektiv „individuell“ dahingehend zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt das oben beschriebene hohe Niveau erreicht hat (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021, - C-901/19, CF and DN –, juris RdNr. 28 ff. mit Bezugnahme auf: EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009, - C-465/07 -, Elgafaji - RdNr. 35). Wie oben bereits dargelegt, darf bei dieser Betrachtung nicht allein auf das quantitative Verhältnis zwischen der Anzahl der festgestellten Opfer im Vergleich zur Größe der Gesamtbevölkerung abgestellt werden. Vielmehr muss eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen, wie z.B. die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, die Dauer des Konflikts oder die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021, - C-901/19, CF and DN -, juris RdNr. 38 ff). Dabei ist für die Frage der stichhaltigen Gründe für den drohenden ernsthaften Schaden („real risk“) der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, der eine qualifizierende Würdigung der „Zumutbarkeit“ der Rückkehr des Antragstellers umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 33/18 –, juris RdNr.15 und BVerwG, Urteil vom 17. November 2011, a.a.O., juris RdNr. 20). Im Rahmen der begründeten Furcht vor Verfolgung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris RdNr. 32 m.w.N.). Dazu gehören nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 auch „alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind“. Konkret können insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts als Faktoren berücksichtigt werden, ebenso wie andere Gesichtspunkte, etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt. Allein zur Feststellung des Grades der Intensität eines bewaffneten Konflikts auf das quantitative Ausmaß abzustellen, ohne Prüfung sämtlicher relevanten Umstände, die die Situation des Herkunftslands der den subsidiären Schutz beantragenden Person kennzeichnen, wird den gesetzlichen Anforderungen hingegen nicht gerecht (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021, - C-901/19, CF and DN -, juris RdNr. 42 ff.). Nach diesen Maßstäben und unter Würdigung der vorliegenden Erkenntnismittel geht das Gericht davon aus, dass der fortbestehende innerstaatliche Konflikt keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens des Klägers und seiner Unversehrtheit in der Region Tripolis, der Herkunftsregion des Klägers, im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Denn unter Würdigung der im Folgenden aufgeführten Erkenntnisse und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist die Kammer zu der Überzeugung gekommen, dass für den Kläger eine ernsthafte, individuelle Gefahr, in Libyen Opfer willkürlicher konfliktbedingter Gewalt zu werden, derzeit nicht besteht. Weder unter Berücksichtigung der bekannten Opferzahlen in Libyen (dazu a.)), noch der derzeit bestehenden Gefahr, Opfer von Landminen (dazu b.)) oder von Übergriffen durch Milizen zu werden (dazu c.)), vermag das Gericht eine Gefahrendichte zu erkennen, die die Annahme einer ernsthaften, individuellen Gefahr für den Kläger rechtfertigen könnte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des in Libyen bestehenden Konflikts (dazu d.) bis f.)). Eine besondere Vulnerabilität des Klägers, die Anlass zu einer anderen Entscheidung geben könnte, vermag das Gericht nicht zu erkennen (dazu g.)). Im Einzelnen: a.) Nachdem der bewaffnete Konflikt in Libyen nach den Feststellungen der Kammer im Urteil vom 27. Mai 2020 (VG 19 K 93/19 A mit Verweis auf die damals vorliegenden Erkenntnisse) in den ersten Monaten des Jahres 2020 noch mindestens 489 zivile Opfer forderte, von denen ein Großteil im Westteil des Landes zu beklagen waren, hatte der Waffenstillstand von Oktober 2020 eine dramatische Reduzierung ziviler Opfer zur Folge (vgl. UNSMIL, Report of the Secretary General, 11. Mai 2021, S.9 und 25. August 2021, S.8). Zwischen dem 11. Mai und dem 25. August 2021 berichtet UNSMIL für den Westteil des Landes lediglich von zwei zivilen Todesopfern und 12 verwundeten Zivilisten anlässlich eines Vorfalls zwischen dem 10. und 14.Juni 2021 (vgl. UNSMIL, Report of the Secretary General, 25. August 2021, S.5) bzw. von drei zivilen Todesopfern anlässlich eines Selbstmordattentats im Süden des Landes am 6. Juni 2022 (vgl. UNSMIL, Report of the Secretary General, 25. August 2021, S.6). Nach Angaben von EASO waren zwischen dem 1. Januar und dem 31. Oktober 2021 17 zivile Todesopfer - 10 davon in Tripolis - und 14 Verletzte zu verzeichnen (vgl. EASO, COI QUERY, 3. November 2021, S.7). Amnesty International geht für das Jahr 2021 von 21 von Milizen und bewaffneten Gruppen getöteten Zivilpersonen aus (amnesty international, amnesty Report Libyen 2021, S. 4). Und auch wenn es bei Unruhen Ende Juli 2022 zu 16 zivilen Todesopfern und 50 Verletzten kam (vgl. Der Spiegel, 16 Tote bei Kämpfen auf den Straßen von Tripolis, 23. Juli 2022, S.1) und bei einer Auseinandersetzung in Tripolis am 27. August 2022 mindestens 32 Menschen getötet und über 160 Personen verletzt wurden (vgl. Süddeutsche Zeitung, Schwere Kämpfe in Tripolis, 28. August 2022), ist die Gesamtzahl der zivilen Todesopfer nach dem Abschluss des Waffenstillstandsabkommen in keiner Weise mit der Zahl der zivilen Todesopfer in dem Zeitraum davor (z.B. 371 zivile Opfer in 2017 (vgl. Australian Government, DFAT, RdNr. 2.37) bzw. 312 getötete Zivilpersonen und 445 zivilen Verletzten im Zeitraum Januar 2019 bis Januar 2020 (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, 15. Januar 2020, S. 1; UNSMIL, Civilian Casualties Report from 1 February to 31 March 2019, 22. Mai 2019; UNSMIL, Human Rights Report on Civil Casualties - 1 to 31 January 2019, 6. März 2019)) vergleichbar. Dass die jüngsten, erheblichen Auseinandersetzungen zu einem nachhaltigen Wiederaufflammen des Konflikts geführt hätten, ist nicht ersichtlich. Vielmehr scheint sich die Situation in der Folgezeit wieder beruhigt zu haben. Nach der Rechtsprechung des Gerichts geben diese Zahlen allein zur Ermittlung der bestehenden Gefahrendichte jedoch kein zutreffendes Bild ab (so bereits: Urteil vom 27. Mai 2020, - VG 19 K 93/19 A). Denn nach EASO basieren die genannten Zahlen weiterhin allein auf allgemein zugänglichen Daten, die von dem Armed Conflict Location and Event Data Projekt (ACLED) veröffentlicht werden und nur einen Ausschnitt ziviler Todesfälle wiedergeben (vgl. EASO, COI QUERY, 3. November 2021, S.7). Aber selbst unter Berücksichtigung einer hohen Dunkelziffer, bleiben die im Zusammenhand mit gewaltsamen Auseinandersetzungen getöteten oder verletzten Zivilisten signifikant hinter den Zahlen aus der Zeit vor dem Waffenstillstand zurück. b.) Zu einer anderen Entscheidung gelangt die Kammer auch nicht unter Einbeziehung der Anzahl der Opfer von Landminen. Das Gericht ist weiterhin der Auffassung, dass es sich bei dem Einsatz von Landminen um ein konflikttypisches Kampfmittel handelt mit der Folge, dass aus ihnen resultierende Verletzungen als unmittelbare Folge des Konflikts anzusehen und zu berücksichtigen sind (so auch Marx, AsylG, 10. Auflage 2019, § 4 RdNr. 49). Nach den Ermittlungen des Human Rights Council wurden - zusätzlich zu den bereits vorhandenen Landminen - im April/Mai 2020 im Süden von Tripolis hunderte Landminen neben Häusern und anderen zivilen Einrichtungen verlegt. Betroffen waren mindestens 35 Orte (vgl. Human Rights Council, Report of the Fact-Finding Mission on Libya, 1. Oktober 2021, S. 8). Nach den Angaben von UNSMIL kam es im Zeitraum vom 1. Mai bis 25. August 2021 zu 10 Vorfällen mit explosivem Material (vgl. UNSMIL, Report of the Secretary General, 25. August 2021, S.11), während es im Zeitraum 22. Mai 2020 bis 26. Dezember 2020 noch 124 Todesfälle und 174 Verletzte im Zusammenhang mit Minen gab (vgl. UNSMIL, Report of the Secretary General, 25. August 2021, S.11). Nach EASO kam es zwischen dem 18. März und dem 26. September 2021 zu zwei Explosionen durch Landminen, bei denen zwei Personen getötet und zwölf Zivilisten verletzt wurden (vgl. EASO, COI QUERY, 3. November 2021, S.6). Nach den Angaben von amnesty international wurden im gesamten Jahr 2021 insgesamt 24 Personen durch Landminen verletzt oder getötet (vgl. amnesty international, Amnesty Report Libyen 2021, S. 6). Der erhebliche Rückgang von Todesopfern und Verletzten durch Landminen ist auch dem Umstand geschuldet, dass zwischenzeitlich 850.000 qm Fläche von über 3.400 Minen geräumt werden konnten (vgl. OCHA, Humanitarian Response Plan, Juni 2022, S. 5). Der letzte Bericht des Secretary General enthält keine Angaben zu zivilen Opfern von Landminen mehr (vgl. UNSMIL, Report of the Secretary General, 22. Mai 2022). Auch wenn man in diesem Bereich ebenfalls von einer größeren Dunkelziffer ausgehen muss, erscheint angesichts dieser Erkenntnislage die Gefahr für den Kläger, bei einer Rückkehr nach Libyen von einer Landmine verletzt zu werden, eher gering. c.) In Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung geht die Kammer auch weiterhin davon aus, dass die durch Milizen außerhalb der unmittelbaren Gefechte begangenen Handlungen bei der Ermittlung der ernsthaften individuellen Bedrohung i.S.d. § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.3 AsylG zu berücksichtigen sind. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes werden in Libyen immer wieder Menschen sowohl von staatlichen Stellen als auch von bewaffneten Gruppen ohne Verfahren bzw. Einhaltung ihrer justiziellen Rechte zum Teil jahrelang ihrer Freiheit beraubt. Die meisten Gefängnisse würden auch gegenwärtig noch von Milizen kontrolliert, der Einfluss entsprechender Behörden der Einheitsregierung sei begrenzt. Bei kommerziell motivierten Entführungen würden für die Freilassung der Geiseln von ihren Familien große Geldsummen verlangt und bei Nichtzahlung die Opfer teilweise ermordet. Weder Entführungen noch Verschwindenlassen zögen in der Regel rechtliche Konsequenzen nach sich. Aufgrund der volatilen Sicherheitslage und der fragmentierten, teils von wechselseitigen Abhängigkeiten gekennzeichneten Akteurslandschaft sei es in Libyen kaum möglich, präzise zwischen staatlicher Repression und Repressionen Dritter zu unterscheiden. Die genannten Repressionen seien nicht auf bestimmte Landesteile beschränkt. Folter sei in Libyen weit verbreitet und bleibe in der Regel straflos. Sie komme insbesondere bei Festnahmen, Entführungen und Haft in offiziellen und inoffiziellen Gefängnissen sowie in den offiziellen und inoffiziellen Haftzentren, in denen Migranten und Flüchtlinge festgehalten würden, vor (vgl. zu alledem: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. April 2022, S. 12 ff.; amnesty international, Amnesty Report Libyen 2021, S.4). Allerdings ist den Erkenntnissen, die sich explizit auf die Zeit nach Abschluss des Waffenstillstandsabkommens beziehen, zu entnehmen, dass sich die kriminellen Aktivitäten der Milizen hauptsächlich auf die östlichen Landesteile konzentrieren. So gibt es für den Osten Libyens weiterhin Berichte über Tötungen, Entführungen mit Lösegeldforderungen und Schutzgelderpressung (vgl. UNSMIL, Report of the Secretary General, 11. Mai 2021, S. 7 und 25. August 2021, S.6). Eine landesweite Bedrohung durch Milizen sieht auch amnesty international hauptsächlich für Aktivisten und Politiker, nicht jedoch generell für Zivilpersonen (vgl. amnesty international, Amnesty Report Libyen 2021, S.5). d.) Das Gericht verkennt nicht, dass die Lage des libyschen Gesundheitssystems weiterhin prekär ist und weitgehend eine angemessene Versorgung der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts nur ansatzweise möglich ist. Die Gesundheitsversorgung war wegen des bewaffneten Konflikts, der immer wieder zu bewaffneten Übergriffen auf und Zerstörung von Gesundheitseinrichtungen führte (vgl. hierzu ausführlich: OHCHR / UNSMIL, Libya: Health-Care under Attack, 22. Mai 2018), wegen der konfliktbedingten Wirtschaftskrise, des Medikamentenmangels und Krankenhausschließungen in einem sehr prekären Zustand und wurde bereits 2017 und damit vor der Großoffensive durch General Haftar als mangelhaft bezeichnet (vgl. BfA, Länderinformationsblatt, S. 20 m.w.N.). UNSMIL berichtet von einer deutlichen weiteren Verschlechterung des Gesundheitssektors in der zweiten Jahreshälfte 2019. Circa ein Viertel der Gesundheitseinrichtungen seien wegen des Konflikts oder Elektrizitätsmangels geschlossen worden, in vielen weiteren sei es zu Unterbrechungen gekommen (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, 15. Januar 2020, S. 13). Zudem habe auch die in Libyen grassierende Covid-19 Pandemie zu einer weiteren Belastung für das Gesundheitssystem geführt (vgl. UNSMIL Report of the Secretary General, 25. August 2021, S. 13). Allerdings ist auch in Bezug auf das Gesundheitssystem nach Abschluss des Waffenstillstandsabkommens eine gewisse Entspannung eingetreten. Es kommt nur noch gelegentlich zu Angriffen auf und Plünderungen von medizinischen Einrichtungen. Während 2020 Libyen mit 36 Angriffen auf Gesundheitseinrichtungen an zweiter Stelle (nach Afghanistan) lag, ist 2021 die Zahl deutlich zurückgegangen: Nach Angaben der WHO gab es in diesem Zeitraum (nur) zwei Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen und -personal (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, 29. April 2022, S. 7). e.) Ein deutliches Indiz für die Entspannung der Lage ist nach der Ansicht der Kammer, dass nach Abschluss des Waffenstillstandsabkommens auch die Anzahl der Binnenvertriebenen spürbar zurückgegangen ist (vgl. EASO, COI QUERY, 3. November 2021, S.9; OCHA, Humanitarian Response Plan, Juni 2022, S.5). Auch wenn die einzelnen Erkenntnisse wegen unterschiedlicher Zählweisen nur schwer miteinander zu vergleichen sind, dokumentieren alle Erkenntnisse einen Rückgang der Binnenvertriebenen. So geht UNSMIL davon aus, dass 38.153 Personen bis August 2021 zurückgekehrt seien (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, 25. August 2021, S. 13), während an anderer Stelle ein Rückgang von 278.000 Binnenvertriebenen zu Beginn des Jahres 2021 auf 224.000 Binnenvertriebene im September 2021 berichtet wird (vgl. Humanitarian Response Monitoring, September 2021, S.5). Nach EASO hat sich allein im Raum Tripolis die Anzahl der Binnenvertriebenen von 43.725 im Januar / Februar 2021 auf 37.393 Binnenvertriebene im Mai / Juni 2021 reduziert (vgl. EASO, COI QUERY, 3. November 2021, S.9). Nach Angaben des UNHCR 2022 hat sich die Anzahl der IDP von 401.836 Personen am 7. August 2020 über 223.949 Personen am 6. August 2021 auf 159.996 Personen am 23. August 2022 verringert, während sich die Anzahl der zurückgekehrten IDP von 457.324 am 7. August 2022 über 642.408 am 6. August 2021 auf 680.772 Personen am 23. August 2022 erhöht hat (UNHCR, Update, 7. August 2020, 6. August 2021 und 23. August 2022). f.) Schließlich bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch weitere Gesichtspunkte, die das Gericht im Rahmen der anzustellenden Gesamtbewertung zu berücksichtigen hat. So gibt die Wiedereröffnung der Küstenstraße und die Wiederaufnahme der Ölproduktion Anlass, die wirtschaftliche Lage Libyens positiver einzuschätzen, als dies noch vor dem Waffenstillstandsabkommen der Fall war (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, 20. Mai 2022, S. 12; amnesty international, Amnesty Report Libyen 2021, S.3). Auch ist nach dem Abkommen insgesamt eine gewisse Verbesserung der humanitären Lage in Libyen eingetreten (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, 25. August 2021, S. 12). g.) Eine besondere Vulnerabilität des Klägers, die im Rahmen der Prüfung zum Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt bei einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zu berücksichtigen ist, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Eine solche ergibt sich nach der Überzeugung des Gerichts auch aus seiner Schulterverletzung nicht (mehr). Nach dem Vortrag des Klägers kann er die Schulter zwar weiterhin nicht frei bewegen, es ist aber für das Gericht nicht ersichtlich, dass er dadurch in einem relevanten Umfang Einschränkungen unterliegt, die – allein oder im Zusammenspiel mit den Gesamtumständen – die Zuerkennung subsidiären Schutzes bedingen könnten. Eine besondere Vulnerabilität ist auch im Übrigen nicht zu erkennen. Der zwischenzeitlich 24 Jahre alte Kläger hat bei seiner Anhörung am 9. November 2020 angegeben, er habe in seinem Heimatort zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern sowie Onkel und Tanten gelebt, die dort auch noch wohnen. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, warum er nicht zu diesen zurückkehren und dort wohnen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten bedarf es nicht, denn die Beklagte hat in ihrer Generalerklärung vom 27. Juni 2017, die für das vorliegende, noch im Jahr 2020 eingegangene Klageverfahren weiterhin gilt, auf die Geltendmachung von Kosten verzichtet. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Kläger, ein libyscher Staatsangehöriger arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit, begehrt die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Der 1998 geborene Kläger reiste mit einem Schengen-Visum, ausgestellt von der Bundesrepublik Deutschland für eine medizinische Behandlung, am 6. September 2019 in das Bundesgebiet ein und erhielt eine bis zum 14. Mai 2020 gültige Aufenthaltserlaubnis, die bis zum 15. März 2021 verlängert wurde. Am 16. Oktober 2020 stellte er bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 9. November 2020 gab er im Wesentlichen an, er habe sein ganzes Leben bis zu seiner Ausreise am 4. September 2019 in Al Alwous in der Region Kasr Khiya, ca. 90 km östlich von Tripolis, zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt, die auch heute noch dort wohnen würden - ebenso wie die gesamte Großfamilie mit Onkeln und Tanten. Sein Vater sei als Beamter im Gesundheitsamt des Ortes tätig. Er selbst habe ca. seit Anfang 2017 in Tripolis Medizintechnik studiert. Da er aber einen weiten Weg bis zu Universität habe fahren müssen und die Sicherheitslage immer schlimmer geworden sei, habe er Anfang 2018 mit dem Studium wieder aufgehört. In seinem Heimatort habe die Regierung von Tripolis das Sagen gehabt. Er selbst habe sich 2015 bei einem Sturz von der Leiter schwer an der Schulter verletzt. Er habe Schmerzen gehabt, die trotz Operationen und Medikamente immer schlimmer geworden seien. Er habe schon länger geplant, Libyen zu verlassen, aber als die Schmerzen in der Schulter schlimmer geworden seien, habe er seinen Plan umgesetzt, auszureisen und sich in Deutschland behandeln zu lassen. Im Zeitpunkt seiner Ausreise sei in Libyen alles durcheinander gewesen und nach seiner Ausreise sei es noch schlimmer geworden. Er sei zusammen mit seinem Onkel mit dem Auto nach Tunesien gefahren und von dort nach Deutschland geflogen. Beim Grenzübertritt und bei der Ausreise habe es keine Probleme gegeben. Auf die Frage, warum er Libyen verlassen habe, gab der Kläger an, einer der Gründe sei der Krieg gewesen. Die Unsicherheit und die desolate Sicherheitslage seien immer schlimmer geworden. Sein Heimatort sei immer mehr den Angriffen und Kämpfen verschiedener Gruppen ausgesetzt gewesen. Die Namen der verschiedenen Gruppen oder deren Anführer kenne er nicht. Es habe Raubüberfälle, Entführungen und Tötungen gegeben. Als er 2018 einmal nach Tripolis gefahren sei, sei er an einem Checkpoint von sechs oder sieben Personen einer solchen Gruppierung angehalten worden. Sie hätten Fragen gestellt, das Gepäck kontrolliert und sie beleidigt. Viele Zivilisten hätten durch den Krieg ihr Leben verloren. Ein Nachbar sei in seinem Heimatort entführt und getötet worden. Er selbst habe aber nie Probleme mit staatlichen Stellen oder einer anderen Kriegspartei gehabt. Der Hauptgrund für die Ausreise sei sein Gesundheitszustand gewesen. Wenn er wieder nach Libyen zurückkehren müsse, würde er sein Leben verlieren. Seiner Familie, die immer noch in dem Dorf lebe, sei bisher nichts passiert, aber sein Vater sei auch ein alter Mann. Der Kläger reichte beim Bundesamt diverse Dokumente ein, darunter seinen Reisepass und einen „Medical Report“ der Universitätsklinik in Tripolis vom 2. Juni 2019. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2020, zugestellt am 16. Dezember 2020, lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab. Es stellte aber fest, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs.7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegt (Ziffer 4). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, eine drohende Verfolgung sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung geschildert. Daher komme auch die Anerkennung als Asylberechtigter nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes lägen nicht vor. Dem Kläger drohe im Falle der Rückkehr nach Libyen kein ernsthafter Schaden. Zwar sei davon auszugehen, dass in Libyen ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe, bei einer Rückkehr würden dem Kläger jedoch keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt drohen. Angesichts der schweren Schulterverletzung des Klägers sei jedoch ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs.7 AufenthG festzustellen. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 23. Dezember 2020 Klage. Zur Begründung seiner Klage verweist der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen. Er habe Libyen wegen des fortdauernden Bürgerkrieges verlassen. Auch der vereinbarte Waffenstillstand könne an der bestehenden Situation nichts ändern, denn ob ein Rückzug von den Frontlinien und eine Demobilisierung der verfeindeten Kämpfer oder ein Abzug der ausländischen Kämpfer erfolge, könne derzeit nicht beantwortet werden. Im Übrigen verweist der Kläger auf die Rechtsprechung der Kammer. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides vom 8. Dezember 2020 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der den Kläger betreffenden Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.