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Beschluss

2 L 131.11

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0818.2L131.11.0A
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Leitsätze
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung strafrechtlicher Vorschriften dem Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) Rechnung zu tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Die Gerichte dürfen daher einer Meinungsäußerung keine Bedeutung beilegen, die sie objektiv nicht hat. Auf eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen verdeckt enthaltene zusätzliche Aussage darf die Verurteilung zu einer Sanktion oder vergleichbar einschüchternd wirkende Rechtsfolgen nur gestützt werden, wenn sich die verdeckte Aussage dem angesprochenen Publikum als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt. Im Fall der Mehrdeutigkeit dürfen die Gerichte nicht von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgehen, ehe sie andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen haben.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung strafrechtlicher Vorschriften dem Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) Rechnung zu tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Die Gerichte dürfen daher einer Meinungsäußerung keine Bedeutung beilegen, die sie objektiv nicht hat. Auf eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen verdeckt enthaltene zusätzliche Aussage darf die Verurteilung zu einer Sanktion oder vergleichbar einschüchternd wirkende Rechtsfolgen nur gestützt werden, wenn sich die verdeckte Aussage dem angesprochenen Publikum als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt. Im Fall der Mehrdeutigkeit dürfen die Gerichte nicht von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgehen, ehe sie andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen haben.(Rn.11) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den von ihr beim Antragsgegner eingereichten Wahlwerbespot für die Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus 2011 am 7. September 2011 auszustrahlen und ihr vor der Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus 2011 einen weiteren Ausstrahlungstermin zuzuteilen, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht mit der eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsgegner ist trotz des grundsätzlichen Anspruchs der Antragstellerin aus § 5 Abs. 1 PartG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG auf Ausstrahlung des Werbespots zu dessen Zurückweisung befugt, weil der Werbefilm evident gegen die allgemeinen Strafgesetze verstößt und dieser Verstoß nicht leicht wiegt (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978 - 2 BvR 523/75, 2 BvR 958/76, 2 BvR 977/76 -, BVerfGE 47, 199 [233 ff.]; Beschluss vom 25. April 1985 - 2 BvR 617/84 -, BVerfGE 69, 257 [269]; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 4. Oktober 2001 - VG 2 A 200.01 -). Der Wahlwerbespot zeigt eingangs nacheinander mehrere mit einem Kopftuch und langen schwarzen Mänteln bekleidete Frauen, ein Hochhaus mit türkischer Fahne und Satellitenschüsseln (wahrscheinlich „Sozialpalast“ Berlin), eine Moschee und ein Klingelschild mit ausländischen Namen. Dabei wird orientalische Musik eingeblendet. Der aus dem „Off“ gesprochene Text lautet: „457.000 Ausländer aus 190 Staaten leben in Berlin, viele auf unsere Kosten. Die Daten und Fakten zur Ausländerkriminalität werden geschönt. Wir Deutsche werden zu Fremden im eigenen Kiez. Wie lange wollen Sie das noch ertragen?“. Anschließend wird eine nicht identifizierbare Person gezeigt, die ein Auto knackt, einsteigt und davonfährt. Dazu lautet der gesprochene Text: „475.000 Kriminalfälle in Berlin, 64.760 Rohheitsdelikte wie Körperverletzung und Nötigung, 190.000 Diebstähle. Die Polizei ist überfordert - die Justiz greift nicht durch. Wehrt euch!“. Während anschließend eine dunkelblonde männliche Person gezeigt wird, die von drei Jugendlichen überfallen und auf dem Boden liegend getreten wird, heißt es: „Von Rassenhass getriebene Jugendliche machen Jagd auf junge Deutsche. Brennende Autos in der Stadt. Wer von uns Bürgern zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort ist, muss um Gesundheit und Leben fürchten“. Danach zeigt der Film wie einer der Jugendlichen dazu ansetzt, dem Opfer auf den Kopf zu springen. Dabei lautet der Text: „Die N… will Sicherheit durch Recht und Ordnung“. Im Anschluss hieran fährt der Vorsitzende der Antragstellerin auf einem Motorrad vor und spricht: „Das Volk und wir sagen: ‚Das Boot ist voll! Wir wollen keine weitere Zuwanderung! Ausländerrückführung jetzt!‘ Das Volk und wir wollen die D-Mark und keinen Euro. Das Volk und wir wollen Sicherheit durch Recht und Ordnung!“ Der Spot endet damit, dass bildhaft angeregt wird, am 18. September für die Antragstellerin zu stimmen. Dieser Wahlwerbespot erfüllt in objektiver Hinsicht den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Danach wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Die Antragstellerin greift durch den Werbefilm die Menschenwürde der in Deutschland, speziell in Berlin, lebenden Ausländer an, insbesondere Muslime. Dieser Teil der Bevölkerung wird von ihr böswillig verächtlich gemacht. Ein böswilliges Verächtlichmachen liegt vor, wenn die Betroffenen aus verwerflichen Beweggründen durch Äußerungen als der Achtung der Bürger unwert und unwürdig dargestellt werden (vgl. Lenckner/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, Rn. 5d zu § 130 m.w.N.). So verhält es sich mit dem Werbespot in Bezug auf die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer. Vom Standpunkt eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 369/04 u.a. -, NJW 2010, 2193 [2194]) enthält der Werbefilm durch seine Bildabfolge, die Musikeinblendung und seinen Wortlaut die objektive Aussage, dass Ausländer - insbesondere Muslime - Straftäter sind. Eine irgendwie geartete Differenzierung findet insoweit nicht statt. Die gezeigte Gruppe der Ausländer wird für die in dem Spot genannten Straftaten pauschal verantwortlich gemacht. Es wird suggeriert, dass Ausländer stets kriminell seien und rohe Gewalttaten gegen Deutsche begehen. Der Film startet mit der Darstellung von Ausländern, einer türkischen Fahne und der Abbildung von ausländischen Namen. Hierbei wird dem Publikum erläutert, dass die Daten und Fakten zur Ausländerkriminalität geschönt würden. Anschließend - und ohne jede deutlich erkennbare Zäsur zu einem anderen Thema - wird die Begehung von Straftaten dargestellt. Im Hinblick auf die unmittelbar zuvor gezeigten Bilder wird die Verbindung zwischen Ausländern und den Straftaten hergestellt und beim Betrachter die Assoziation geweckt, alle Ausländer seien Straftäter. Bei der Darstellung der Straftaten ist zudem von Jugendlichen die Rede, die „vom Rassenhass getrieben“ „Jagd auf junge Deutsche“ machen. Durch den Begriff „Rassenhass“ und die vorangegangenen Bilder wird der Eindruck erweckt, hier verübten jugendliche Ausländer rohe Gewalttaten an Deutschen. Schließlich endet der Spot - nach dem Ende der dargestellten Straftaten - mit dem Auftreten des Vorsitzenden der Antragstellerin der erklärt: „Das Volk und wir sagen: ‚Das Boot ist voll! Wir wollen keine weitere Zuwanderung! Ausländerrückführung jetzt!“ Durch diese Worte wird der Kreis zum Anfang geschlossen und dem Betrachter des Films suggeriert, die hohe Kriminalität habe ihre Ursache allein in der Anwesenheit von Ausländern in Deutschland, weil Ausländer kriminell seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2010, a.a.O.; Beschluss vom 24. September 2009 - 2 BvR 2179/09 -, NJW 2009, 3503 [3504]) haben die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung strafrechtlicher Vorschriften dem Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) Rechnung zu tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Die Gerichte dürfen daher einer Meinungsäußerung keine Bedeutung beilegen, die sie objektiv nicht hat. Auf eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen verdeckt enthaltene zusätzliche Aussage darf die Verurteilung zu einer Sanktion oder vergleichbar einschüchternd wirkende Rechtsfolgen nur gestützt werden, wenn sich die verdeckte Aussage dem angesprochenen Publikum als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt. Im Fall der Mehrdeutigkeit dürfen die Gerichte nicht von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgehen, ehe sie andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen haben. Auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung enthält der Werbespot die objektive Aussage, Ausländer seien kriminell. Diese verdeckte Aussage drängt sich dem angesprochenen Publikum unabweisbar auf. Eine andere Deutung des Werbefilms, ist nicht möglich. Insbesondere lässt er sich nicht in mehrere Teilaussagen aufspalten, wie die Antragstellerin durch die Erwähnung von Gliederungspunkten bei ihrer Darlegung des Filminhalts glauben machen will. Abschnittsüberschriften mit den Stichworten „Überfremdung“, „Kriminalität“ und „Gewalt“ tauchen in dem Werbefilm nicht auf. Der Film kann auch im Übrigen nicht so verstanden werden, dass zunächst - in einer strafrechtlich möglicherweise nicht zu beanstandenden Weise - das „Problem der Überfremdung“ und anschließend - hiervon getrennt - das Problem einer zu hohen Kriminalität angesprochen wird. Vielmehr kommt der Film mit der Erwähnung von Jugendlichen, welche von Rassenhass getrieben seien, bzw. mit der Bemerkung, das Boot sei voll und Ausländer seien zurückzuführen, stets auf die anfänglich dargestellten Ausländer zurück und suggeriert damit, diese seien auch für die beklagten Straftaten allein verantwortlich. Die danach in dem Werbefilm der Antragstellerin enthaltene objektive Aussage, Ausländer seien per se Straftäter und damit als der Achtung der übrigen Bürger unwert und unwürdig, erfolgt aus ausländerfeindlichen und damit verwerflichen Motiven. Durch die dargestellte Aussage wird auch die Menschenwürde der in Deutschland lebenden Ausländer angegriffen. Mit dem Begriff der Menschenwürde ist der soziale Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Angriffe auf die Menschenwürde können in Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und damit in allen Verhaltensweisen bestehen, die dem Betroffenen seinen Achtungsanspruch als Mensch absprechen. Dabei ist allein die Verletzung der Ehre einer Person nicht als Angriff auf die Menschenwürde einzuordnen; vielmehr ist erforderlich, dass der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt wird. Das kann der Fall sein, wenn einer Bevölkerungsgruppe pauschal sozial unerträgliche Verhaltensweisen oder Eigenschaften zugeschrieben werden (vgl. zu allem BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2010, a.a.O., S. 2195 und 2196; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. März 1994 - 1 StR 179/93 -, BGHSt 40, 97 [100]). So verhält es sich hier. Die in Deutschland lebenden Ausländer werden pauschal als Straftäter insbesondere von rohen Gewalttaten dargestellt; dieser Befund führt zu der Forderung „Ausländerrückführung jetzt!“, mit welcher den hier lebenden Ausländern ohne jede Differenzierung das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen wird. Die in dem Wahlwerbespot zum Ausdruck kommende Meinungsäußerung ist weiter auch geeignet den öffentlichen Frieden zu gefährden. Eine solche Eignung liegt vor, wenn die Äußerung die latent vorhandene Gewaltbereitschaft gegenüber Teilen der Bevölkerung vertiefen kann (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. September 2009 - 3 M 155.09 -, Juris). Dass eine solche latente Gewaltbereitschaft gegenüber Ausländern bei rechtsradikal gesinnten Teilen der Bevölkerung besteht, ist allgemein bekannt. Der Werbespot ist geeignet, die Gewaltbereitschaft zu stärken und die Gewaltschwelle herabzusetzen. Auch der subjektive Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist schließlich erfüllt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es dem Willen der Organe der Antragstellerin entspricht, die dargestellte Äußerung, mit der Ausländer böswillig verächtlich gemacht werden, zu verbreiten, weil sie sich hierdurch Stimmen bei der Abgeordnetenhauswahl 2011 erhofft. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer im Hinblick auf die von der Antragstellerin erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert angesetzt hat.