Beschluss
3 M 155/09
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verwendung eines Wahlplakats, das eine Bevölkerungsgruppe in einer Weise darstellt, die ihre Menschenwürde angreift und sie verächtlich macht, kann die öffentliche Sicherheit und Ordnung rechtfertigend stören.
• Eine derartige herabsetzende Äußerung kann den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen und ist damit auch ordnungsrechtlich zu ahnden.
• Bei der Auslegung mehrdeutiger politischer Äußerungen ist der objektive Sinn aus Sicht eines verständigen Publikums unter Einbeziehung des Kontexts zu ermitteln; eine sanktionierende Deutung ist nur möglich, wenn entlastende Deutungen schlüssig ausgeschlossen sind.
• Die unmittelbare Vollziehung einer Ordnungsverfügung kann gerechtfertigt sein, wenn die Verletzung schutzwürdiger Rechtsgüter wie der Menschenwürde droht und ein Eilbedarf besteht.
Entscheidungsgründe
Wahlplakat: Menschenwürdeverletzung durch verächtlichmachende Darstellung rechtfertigt Ordnungsrechtlichen Eingriff • Die Verwendung eines Wahlplakats, das eine Bevölkerungsgruppe in einer Weise darstellt, die ihre Menschenwürde angreift und sie verächtlich macht, kann die öffentliche Sicherheit und Ordnung rechtfertigend stören. • Eine derartige herabsetzende Äußerung kann den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen und ist damit auch ordnungsrechtlich zu ahnden. • Bei der Auslegung mehrdeutiger politischer Äußerungen ist der objektive Sinn aus Sicht eines verständigen Publikums unter Einbeziehung des Kontexts zu ermitteln; eine sanktionierende Deutung ist nur möglich, wenn entlastende Deutungen schlüssig ausgeschlossen sind. • Die unmittelbare Vollziehung einer Ordnungsverfügung kann gerechtfertigt sein, wenn die Verletzung schutzwürdiger Rechtsgüter wie der Menschenwürde droht und ein Eilbedarf besteht. Der Antragsteller, Angehöriger der NPD, brachte im Landkreis X Wahlplakate mit der Aufschrift "Polen - Invasion stoppen!" und einer Bildgestaltung mit schwarzen Vögeln und Geldbündeln an. Diese Plakate wurden seit dem 31.08.2009 in mehreren Gemeinden aufgehängt und lösten Proteste in der Bevölkerung aus. Die Ordnungsbehörde entnahm die Plakate und erließ am 04.09.2009 eine Ordnungsverfügung nach § 13 SOG M-V, die das weitere Verbreiten und Ausstellen untersagte und sofortige Vollziehung anordnete; bei Zuwiderhandlung drohte ein Zwangsgeld. Der Antragsteller legte Widerspruch ein; das Verwaltungsgericht stellte auf seinen Antrag die aufschiebende Wirkung wieder her. Dagegen beschwerte sich die Behörde beim Oberverwaltungsgericht. Die Behörde hält das Plakat für strafrechtlich relevant nach § 130 Abs. 1 StGB und damit für eine Störung öffentlicher Sicherheit und Ordnung. • Rechtsgrundlage und Zuständigkeit: Die Ordnungsverfügung stützte sich zu Recht auf § 13 SOG M-V; die Behörde war zuständig nach §§ 3 Abs.1 Nr.2, 4 Abs.2 i.V.m. § 5 Abs.1 SOG M-V. • Tatbestandsmäßigkeit (§ 130 Abs.1 Nr.2 StGB): Das Plakat greift die Menschenwürde der in Deutschland lebenden polnischen Staatsangehörigen an und macht diese böswillig verächtlich; Text und Bild bilden eine einheitliche Aussage, die nicht hinreichend überzeugend anders gedeutet werden kann. • Auslegung der Äußerung: Maßgeblich ist die objektive Auslegung durch ein verständiges Publikum unter Einbeziehung des konkreten Wahlkampfkontexts und der politischen Zielrichtung der NPD; der Begriff "Invasion" bezieht sich auch auf bereits in Deutschland lebende Polen. • Angriff auf Menschenwürde: Die Verbindung von Bild und Text setzt die Betroffenen mit abwertenden Tieren gleich und charakterisiert sie als raffgierig und minderwertig, was die Menschenwürde verletzt. • Eignung zur Gefährdung des öffentlichen Friedens: Die Äußerung ist geeignet, latent vorhandene Gewaltbereitschaft gegen Teile der Bevölkerung zu vertiefen; damit ist das abstrakte Gefährdungstatbestand des § 130 erfüllt. • Störung der öffentlichen Ordnung: Die Plakatbotschaft verletzt den Grundkonsens des friedlichen Zusammenlebens, insbesondere in Grenzregionen, in einer Intensität, die die öffentliche Ordnung beeinträchtigt. • Abwägung mit Meinungsfreiheit: Die Einschränkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit ist verfassungsgemäß, da die konkreten Umstände keine überwiegende Schutzfunktion der Meinungsäußerung ergeben; eine robustere Wahlkampfaussage rechtfertigt die Verletzung der Menschenwürde nicht. • Sofortige Vollziehung: Angesichts des drohenden weiteren Erscheinens der Plakate und des Eingriffs in die Menschenwürde war die Anordnung der sofortigen Vollziehung sachgerecht und verhältnismäßig. Die Beschwerde der Behörde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist begründet; der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist abzulehnen. Die Ordnungsverfügung gemäß § 13 SOG M-V war rechtmäßig, da das Plakat die Menschenwürde in Deutschland lebender polnischer Staatsangehöriger verletzt und damit öffentliche Sicherheit und Ordnung stört; zudem ist der Straftatbestand des § 130 Abs.1 Nr.2 StGB erfüllt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war angesichts des drohenden weiteren Auftretens der Plakate und des Schutzguts Menschenwürde gerechtfertigt. Der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen; der Streitwert der Beschwerde wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.