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Beschluss

2 M 427.15

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0828.2M427.15.0A
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Leitsätze
1. Enthält ein rechtskräftiges Bescheidungsurteil zu bestimmten rechtlichen Vorgaben keine verbindlichen Ausführungen, ist die Behörde nicht gehindert, bei der erneuten Entscheidung über das Antragsbegehren das Vorliegen dieser rechtlichen Vorgaben zu prüfen und ggf. den Anspruch zu verneinen.(Rn.15) 2. Die Frage, ob eine Behördenentscheidung, die die Bindungswirkung eines Bescheidungsurteils berücksichtigt, aus anderen Gründen rechtswidrig ist, ist nach Auffassung der hier erkennenden Kammer nicht im Wege der Vollstreckung aus dem Bescheidungsurteil zu prüfen, sondern bleibt einem erneuten Erkenntnisverfahren vorbehalten (a.A. VG Berlin, Urteil vom 23. April 2015 - VG 1 K 233.13 -, juris).(Rn.15)
Tenor
Der Antrag auf Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 8. September 2009 - VG 2 A 8.07 - wird abgelehnt. Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Enthält ein rechtskräftiges Bescheidungsurteil zu bestimmten rechtlichen Vorgaben keine verbindlichen Ausführungen, ist die Behörde nicht gehindert, bei der erneuten Entscheidung über das Antragsbegehren das Vorliegen dieser rechtlichen Vorgaben zu prüfen und ggf. den Anspruch zu verneinen.(Rn.15) 2. Die Frage, ob eine Behördenentscheidung, die die Bindungswirkung eines Bescheidungsurteils berücksichtigt, aus anderen Gründen rechtswidrig ist, ist nach Auffassung der hier erkennenden Kammer nicht im Wege der Vollstreckung aus dem Bescheidungsurteil zu prüfen, sondern bleibt einem erneuten Erkenntnisverfahren vorbehalten (a.A. VG Berlin, Urteil vom 23. April 2015 - VG 1 K 233.13 -, juris).(Rn.15) Der Antrag auf Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 8. September 2009 - VG 2 A 8.07 - wird abgelehnt. Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der Vollstreckungsgläubiger begehrt Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 8. September 2009 - VG 2 A 8.07 - (NVwZ-RR 2010, 339 = juris), in dem die Vollstreckungsschuldnerin unter Nr. 3 b der Tenors verpflichtet wurde, über den Antrag des Klägers vom 29. Juni 2006 hinsichtlich der in Nr. 3 a des Tenors genannten [im Vorgang mit der Tagebuchnummer 2... enthaltenen] Namen und [dazugehörigen] Sachverhalte [über Personen, die nicht Mitarbeiter der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik waren oder sind,] unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Entscheidung lag hinsichtlich der Frage, ob die Behörde zur Informationsherausgabe oder nur zur Neubescheidung verpflichtet werden kann, die Rechtsauffassung zu Grunde, das Gericht könne keine Spruchreife herstellen; denn die Behörde müsse noch weitere erhebliche Ermittlungen sowie umfangreiche tatsächliche und rechtliche Überlegungen anstellen, ggf. unter Beteiligung Dritter, deren Namen dem Gericht nicht bekannt seien und von diesem auch nicht ermittelt werden könnten. Bezogen auf den konkreten Fall heißt es dazu unter II. 3. b) bb) des Urteils (juris Rdnr. 50): „Diese umfangreichen weiteren Ermittlungen und Überlegungen insbesondere hinsichtlich der Interessen zahlreicher ggf. gemäß § 32a StUG noch zu beteiligender Dritter, um deren personenbezogene Informationen es hier geht, hat die Beklagte noch nicht vorgenommen. Daher hat sie bisher auch nicht substanziiert hierzu dargelegt. Dies darf nicht zu Lasten des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung der Dritten gehen. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der Informationen scheidet deshalb aus. Vielmehr hat die Beklagte die bislang unterbliebene Aufklärung nachzuholen. Sie hat bei ihrer Entscheidung, ob, in welcher Form und mit welchen Maßgaben sie dem Kläger Duplikate von Stasi-Unterlagen oder sogenannte „Meta-Daten“ zugänglich macht, die Anforderungen des Stasi-Unterlagen-Gesetzes sowie die hierzu ergangene Rechtssprechung (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2004 - 3 C 41/03 -, juris Rn. 50 ff., „Kohl II“) zu berücksichtigen. Soweit sie eine Abwägung zu treffen hat, muss sie beachten, dass keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der in den Unterlagen genannten Personen beeinträchtigt werden dürfen; es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung überwiegend auf einer Menschenrechtsverletzung beruht (vgl. § 32 StUG).“ Die Vollstreckungsschuldnerin hat dem Vollstreckungsgläubiger mit Bescheid vom 29. Juli 2010 Kopien diverser vom Vollstreckungsgläubiger in einem Schriftsatz vom 3. Juli 2009 im Einzelnen bezeichneter Seiten gewährt, einige Seiten jedoch nicht oder nur geschwärzt, namentlich von BStU-Mitarbeitern erstellte Tabellen mit Namen natürlicher Personen, bei denen lediglich der Verdacht bestehe, dass es sich um Inoffizielle Mitarbeiter handeln könne. Der Vollstreckungsgläubiger legte Widerspruch ein und erhob schließlich Klage (VG 1 K 233.13) mit dem Antrag, ihm Zugang zu den die Tabellen enthaltenden Seiten des Vorgangs der Vollstreckungsschuldnerin zu gewähren. Am 24. Januar 2013 überreichte die Vollstreckungsschuldnerin dem Vollstreckungsgläubiger teilgeschwärzte Listen mit 221 offen gelegten Klarnamen von Personen, die rechtskräftig wegen Tätigkeit für das MfS verurteilt sind oder über deren Tätigkeit bereits öffentlich berichtet wurde. Hinsichtlich der übrigen der knapp 2.000 Namen lehnte sie eine weitere Überprüfung mit der Begründung ab, dieser Aufwand sei von der Behörde nicht zu leisten und wäre angesichts der damit verbundenen Zurückstellung der anderen Arbeitsaufgaben unverhältnismäßig. Die weiter betriebene Klage wurde von der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, einer erneuten Entscheidung stehe die Rechtskraft des Urteils vom 8. September 2009 entgegen; der Vollstreckungsgläubiger müsse seinen Anspruch im Wege der Vollstreckung aus diesem Urteil verfolgen (Urteil vom 23. April 2015 - VG 1 K 233.13 -, juris). Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Zulassung der Berufung ist noch beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anhängig (OVG 12 N 42.15). Vorliegend beantragt der Vollstreckungsgläubiger, die Vollstreckungsschuldnerin zur Neubescheidung gemäß Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. September 2009 - VG 2 A 8.07 - aufzufordern, eine Frist von zwei Wochen zu setzen und für den Fall, dass die Neubescheidung innerhalb der Frist nicht vorgenommen wird, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von bis zu 10.000,00 € anzudrohen. Er meint, die Prüfung, ob ein gesetzlicher Anspruch auf Herausgabe der fraglichen Daten bestehe, setze zwingend die Ermittlung jedes einzelnen Namens und die Bewertung und Abwägung der jeweiligen schutzwürdigen Interessen voraus. Die Vollstreckungsschuldnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie meint, der im Urteil vom 8. September 2009 ausgesprochenen Verpflichtung zur Neubescheidung vollumfänglich nachgekommen zu sein. II. Der Antrag auf Vollstreckung aus dem Urteil vom 8. September 2009, bei dem es sich um ein so genanntes unechtes Bescheidungsurteil handelt (vgl. zu diesem Begriff OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juni 2010 - 13 E 201/10 - NVwZ-RR 2010, 750 = juris Rn. 15), ist nach § 172 VwGO statthaft. Allerdings ist er unzulässig, soweit die Vollstreckungsschuldnerin dem Vollstreckungsgläubiger mit dem Bescheid vom 29. Juli 2010 und am 24. Januar 2013 bereits Informationen hat zukommen lassen. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Die Vollstreckungsschuldnerin ist ihrer Verpflichtung aus dem Urteil der Kammer vom 8. September 2009 - VG 2 A 8.07 - nachgekommen, soweit dessen Bindungswirkung reicht. Voraussetzung für die Vollstreckung nach § 172 VwGO ist, dass die Behörde ihrer Verpflichtung nicht oder nicht hinreichend nachgekommen ist. Dabei reicht es nicht aus, dass die Behörde überhaupt eine Entscheidung getroffen hat. Für die Beurteilung, ob ein Bescheidungsanspruch gemäß § 113 Abs. 5 VwGO erfüllt ist, kommt es vielmehr darauf an, ob die bindungsbegründende Rechtsauffassung des Gerichts beachtet wurde (Kraft in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. § 172 Rdnr. 12; vgl. auch Pietzner in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO § 172 Rdnr. 34, Stand Juni 2011, m.w.N.). Die Behörde ist danach bei einem Bescheidungsurteil nicht gehindert, den begehrten Verwaltungsakt aus Gründen, deren Heranziehung nicht durch das Bescheidungsurteil untersagt wurde, zu versagen (Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 113 Rdnr. 448 m.w.N.). Gemessen hieran ist kein Zurückbleiben der Vollstreckungsschuldnerin hinter den Entscheidungsvorgaben des Gerichts im Urteil vom 8. September 2009 zu erkennen. Das Gericht hat damals festgestellt, dass sich dem Vortrag der Behörde (schon) nicht entnehmen lasse, welche Unterlagen im Einzelnen welche personenbezogenen Informationen enthielten. Die Behörde hatte dementsprechend zunächst zu ermitteln, um welche Unterlagen es überhaupt geht; dem ist sie unstreitig nachgekommen. Sodann hatte sie „Überlegungen insbesondere hinsichtlich der Interessen zahlreicher ggf. gemäß § 32a StUG noch zu beteiligender Dritter“ anzustellen. Daraus folgt im Gegensatz zur Auffassung des Vollstreckungsgläubigers gerade nicht, dass „zwingend eine Ermittlung und Bewertung jedes einzelnen Namens“ erfolgen musste. Vielmehr stand der Behörde - nach Ermittlung, dass es sich um eine erhebliche Zahl Betroffener handelt, bei denen schon nicht feststeht, ob sie unter § 32 Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 oder 5 StUG fallen - angesichts der gerichtlichen Vorgabe, diese „ggf. gemäß § 32a StUG noch zu beteiligen“, der Weg offen, deren Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 StUG zu unterlassen. Das Gericht hatte bei der damaligen Entscheidung mangels Kenntnis von Einzelheiten keine Veranlassung, den - wie sich herausgestellt hat, erheblichen - Umfang des betroffenen Materials zu thematisieren. Ebenso wenig hat das Gericht sich im Urteil vom 8. September 2009 zu der Frage verhalten, ob das Stasi-Unterlagen-Gesetz die Herausgabe oder Veröffentlichung von Listen mit Namen von Personen erlaubt, bei denen lediglich der Verdacht besteht, es könne sich um Informelle Mitarbeiter handeln. Enthält aber ein rechtskräftiges (unechtes) Bescheidungsurteil zu bestimmten rechtlichen Vorgaben keine verbindlichen Ausführungen, ist die Behörde nicht gehindert, bei der erneuten Entscheidung über das Antragsbegehren das Vorliegen dieser rechtlichen Vorgaben zu prüfen und ggf. den Anspruch zu verneinen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 11 S 43/00 -, juris Rn. 39 m.w.N.). Die Frage, ob eine solche, die Bindungswirkung des Bescheidungsurteils berücksichtigende Behördenentscheidung aus anderen Gründen rechtswidrig ist, bleibt nach Auffassung der hier erkennenden Kammer einem erneuten Erkenntnisverfahren vorbehalten (a.A. VG Berlin, Urteil vom 23. April 2015, a.a.O.). Das Gericht geht dabei davon aus, dass der Vollstreckungsgläubiger die Vollstreckung nur hinsichtlich der auch im Verfahren VG 1 K 233.13 eingeklagten Unterlagen begehrt. Sollte die Vollstreckung auch hinsichtlich der auf Seiten 4-5 des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2010 unter 2. aufgeführten Listen angestrebt werden, gilt das oben Ausgeführte. Hinsichtlich der bereits im Widerspruchsbescheid nicht mehr vertieft behandelten Schwärzungen (Seite 6, zweiter Absatz) ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, aus welchen Gründen die Bescheidung defizitär sein sollte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da die Vollstreckungsschuldnerin nicht anwaltlich vertreten ist und für das Verfahren nach Nr. 5301 KV-GKG eine Festgebühr erhoben wird.