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Beschluss

2 V 399/15 Me

VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2016:0216.2V399.15ME.0A
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Leitsätze
1. Kommt der Vollstreckungsschuldner seiner mit Urteil des Verwaltungsgerichts ausgesprochenen Verpflichtung, hier der Verpflichtung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerblichen Nutzung von Knabberfischen (Garra rufa) zu Wellnesszwecken und kosmetischen Behandlung von gesunder Haut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu bescheiden, nicht bzw. nur unzureichend nach, kann der Körperschaft seitens des Gerichts ein Zwangsgeld angedroht werden.(Rn.17) 2. Unzureichend kommt eine Körperschaft einer Neubescheidungsverpflichtung nach, wenn sie die in dem zu vollstreckenden Urteil niedergelegte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend berücksichtigt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.04.2015 - OVG 1 I 1.14 -).(Rn.18) 3. Die Frage, ob eine Behördenentscheidung, die die Bindungswirkung eines Bescheidungsurteils berücksichtigt, aus anderen Gründen rechtswidrig ist, ist nicht im Wege der Vollstreckung aus dem Bescheidungsurteil zu prüfen, sondern bleibt einem erneuten Erkenntnisverfahren vorbehalten (VG Berlin, Beschl. v. 28.08.2015 - 2 M 427.15 -)(Rn.22) . 4. Mit einer neuen Klage kann nicht nur - wie beim Vollstreckungsantrag - geltend gemacht werden, bei der Neubescheidung sei die Rechtsauffassung des Gerichts nicht beachtet worden; vielmehr können auch sonstige, nicht von der Rechtskraft des vorangegangenen Urteils erfasste Gründe angeführt werden, aus denen sich der Betroffene durch die Neubescheidung in seinen Rechten verletzt sieht (BVerwG, Urt. v. 20.01.2010 - 9 A 22/08 - ).(Rn.22) 5. Eine Rechtsvorschrift, die die Hinzufügung eines Widerrufsvorbehalts zu einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a TierSchG a.F. gestattet, besteht nicht (VG Münster, Urt. v. 09.03.2012 - 1 K 1597/11 -) .(Rn.27) 6. § 36 Abs. 1 Alt. 2 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2014)bietet keine Grundlage für Vorbehalte hinsichtlich bloßer Möglichkeiten einer späteren Rechts- oder Tatsachenänderung.(Rn.30)
Tenor
I. Dem Vollstreckungsschuldner wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro angedroht, weil er seiner aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 30.06.2015 (2 K 143/15 Me) folgenden Verpflichtung, über den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 08.10.2013 auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerblichen Nutzung von Knabberfischen (Garra rufa) zu Wellnesszwecken und kosmetischen Behandlung von gesunder Haut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, nur unzureichend nachgekommen ist. Der Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsgeldfestsetzung abwenden, wenn er der vorstehend genannten Verpflichtung innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses nachkommt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Vollstreckungsschuldner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kommt der Vollstreckungsschuldner seiner mit Urteil des Verwaltungsgerichts ausgesprochenen Verpflichtung, hier der Verpflichtung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerblichen Nutzung von Knabberfischen (Garra rufa) zu Wellnesszwecken und kosmetischen Behandlung von gesunder Haut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu bescheiden, nicht bzw. nur unzureichend nach, kann der Körperschaft seitens des Gerichts ein Zwangsgeld angedroht werden.(Rn.17) 2. Unzureichend kommt eine Körperschaft einer Neubescheidungsverpflichtung nach, wenn sie die in dem zu vollstreckenden Urteil niedergelegte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend berücksichtigt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.04.2015 - OVG 1 I 1.14 -).(Rn.18) 3. Die Frage, ob eine Behördenentscheidung, die die Bindungswirkung eines Bescheidungsurteils berücksichtigt, aus anderen Gründen rechtswidrig ist, ist nicht im Wege der Vollstreckung aus dem Bescheidungsurteil zu prüfen, sondern bleibt einem erneuten Erkenntnisverfahren vorbehalten (VG Berlin, Beschl. v. 28.08.2015 - 2 M 427.15 -)(Rn.22) . 4. Mit einer neuen Klage kann nicht nur - wie beim Vollstreckungsantrag - geltend gemacht werden, bei der Neubescheidung sei die Rechtsauffassung des Gerichts nicht beachtet worden; vielmehr können auch sonstige, nicht von der Rechtskraft des vorangegangenen Urteils erfasste Gründe angeführt werden, aus denen sich der Betroffene durch die Neubescheidung in seinen Rechten verletzt sieht (BVerwG, Urt. v. 20.01.2010 - 9 A 22/08 - ).(Rn.22) 5. Eine Rechtsvorschrift, die die Hinzufügung eines Widerrufsvorbehalts zu einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a TierSchG a.F. gestattet, besteht nicht (VG Münster, Urt. v. 09.03.2012 - 1 K 1597/11 -) .(Rn.27) 6. § 36 Abs. 1 Alt. 2 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2014)bietet keine Grundlage für Vorbehalte hinsichtlich bloßer Möglichkeiten einer späteren Rechts- oder Tatsachenänderung.(Rn.30) I. Dem Vollstreckungsschuldner wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro angedroht, weil er seiner aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 30.06.2015 (2 K 143/15 Me) folgenden Verpflichtung, über den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 08.10.2013 auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerblichen Nutzung von Knabberfischen (Garra rufa) zu Wellnesszwecken und kosmetischen Behandlung von gesunder Haut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, nur unzureichend nachgekommen ist. Der Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsgeldfestsetzung abwenden, wenn er der vorstehend genannten Verpflichtung innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses nachkommt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Vollstreckungsschuldner. I. 1. Die Vollstreckungsgläubigerin, Inhaberin eines Fingernagel- und Kosmetikstudios in E_____, begehrt die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 30.06.2015 (2 K 143/15 Me), in dem der Vollstreckungsschuldner unter Nr. I der Tenors verpflichtet wurde, über den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 08.10.2013 auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerblichen Nutzung von Knabberfischen (Garra rufa) zu Wellnesszwecken und kosmetischen Behandlung von gesunder Haut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Mit Schreiben vom 28.08.2015 forderte die Prozessbevollmächtigte der Vollstreckungsgläubigerin den Vollstreckungsschuldner auf, über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis vom 08.10.2013 bis 11.10.2015 zu entscheiden. Mit Bescheid des Landratsamtes Wartburgkreis vom 04.11.2015 wurde der ablehnende Bescheid vom 08.01.2014 aufgehoben (Nr. I. 1.) und der Vollstreckungsgläubigerin "die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Haltung von Kangalfischen (Garra rufa) zu Wellnesszwecken und/oder kosmetischen Zwecken nach Maßgabe der nachfolgenden Nebenbestimmungen vorerst befristet bis zum 01.12.2016 erteilt" (Nr. I. 2.). Die Erlaubnis ergehe unter Widerrufsvorbehalt. Sie könne jederzeit aus tierschutzrechtlichen oder tierseuchenrechtlichen Gründen oder insbesondere bei Nichteinhaltung der unter II. (Nebenbestimmungen) genannten Bedingungen und Auflagen nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürVwVfG (entschädigungslos) widerrufen werden (Nr. II. 4.). Zur Begründung hieß es u.a., die erteilte § 11 Erlaubnis könne nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes jederzeit widerrufen werden. Sollte durch die Betriebstätigkeit ersichtlich werden, dass die Auflagen dieses Bescheides respektive die Vorgaben des Tierschutzrechtes nicht eingehalten würden, müsse die Möglichkeit des Widerrufes vor Ablauf der Befristung gegeben sein und der Widerrufsvorbehalt sei somit auch angemessen. Laut dem Erlass des Thüringer Ministeriums für Arbeit Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 30.09.2015 an alle Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte Thüringens zum Tierschutz und der Genehmigungsfähigkeit der gewerbsmäßigen Haltung von Kangalfischen sei es möglich, entsprechende Anträge unter Auflagen befristet zu genehmigen. Nachdem nur wenig gesicherte Erkenntnisse bzw. Erfahrungswerte im Zusammenhang mit der gewerbsmäßigen Haltung von Garra Rufa Fischen zu kosmetischen und Wellnesszwecken vorlägen, sei auch die vorläufige Befristung der Erlaubnis, unter Anordnung von Auflagen, angemessen. Hiergegen ließ die Vollstreckungsgläubigerin am 03.12.2015 Widerspruch erheben, "soweit die Erlaubnis befristet bis zum 01.12.2016 und zudem unter Widerrufsvorbehalt erteilt wurde". 2. Bereits am 23.10.2015 hat die Vollstreckungsgläubigerin Vollstreckung nach § 172 VwGO beantragen lassen und beantragt, dem Vollstreckungsschuldner die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 Euro für den Fall anzudrohen, dass er seiner Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 30.06.2015 (2 K 143/15 Me) über den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 08.10.2013 auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerblichen Nutzung von Knabberfischen (Garra rufa) zu Wellnesszwecken und kosmetischen Behandlung von gesunder Haut, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, bis zum 31.12.2015 nicht nachkommt. Zur Begründung trägt sie am 03.12.2015 vor, der Vollstreckungsschuldner habe mit dem Bescheid vom 04.11.2015 den Anspruch der Vollstreckungsgläubigerin auf Erteilung der tierschutzrechtlichen Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, bisher nicht erfüllt. Der Vollstreckungsschuldner habe zwar über den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin erneut entschieden und die beantragte Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Haltung von Knabber-Fischen erteilt. Bei seiner Entscheidung über diesen Antrag habe der Vollstreckungsschuldner jedoch nicht die Rechtsauffassung des Gerichts im rechtskräftigen Bescheidungsurteil vom 30.06.2015 beachtet. Der Vollstreckungsschuldner habe die Erlaubnis lediglich befristet bis zum 01.12.2016 erteilt und zudem unter Widerrufsvorbehalt. Eine solche Regelung sei von der Rechtsauffassung des Gerichts nicht gedeckt. Gemäß § 36 Abs. 1 ThürVwVfG dürfe ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch bestehe, mit einer Nebenbestimmungen nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen sei oder wenn sie sicherstellen solle, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt würden. Seien sämtliche Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 TierSchG erfüllt, bestehe ein gebundener Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis. Eine Rechtsvorschrift, die die Hinzufügung eines Widerrufsvorbehalts gestatte, bestehe nicht. § 11 Abs. 2 a Satz 1 TierSchG a.F. sei keine solche Vorschrift. Der Widerrufsvorbehalt diene auch nicht der Sicherstellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt würden. § 36 Abs. 1 2. Alt. ThürVwVfG biete keine Grundlage für Vorbehalte hinsichtlich bloßer Möglichkeiten einer späteren Rechts- oder Tatsachenänderung. Die Vorschrift ermächtige auch bei Dauerverwaltungsakten nur zum Erlass solcher Nebenbestimmungen, die sicherstellen sollten, dass die Anspruchsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes einmalig erfüllt würden, nicht jedoch zum Erlass solcher Nebenbestimmungen, die sicherstellen sollten, dass die Anspruchsvoraussetzungen auch erfüllt blieben. Nur so werde nämlich der differenzierten Widerrufsregelung nach § 49 ThürVwVfG Rechnung getragen. Zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung am 04.11.2015 hätten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die in § 11 Abs. 2 TierSchG normierten Erteilungsvoraussetzungen in Zukunft nicht mehr erfüllt werden würden. Auch die Befristung sei von der Rechtsauffassung des Gerichts nicht gedeckt. In den Gründen des Bescheidungsurteils seien von den Nebenbestimmungen des § 11 Abs. 2 a TierSchG a.F. lediglich die Auflagen zugelassen worden. Weitere Einschränkungen der der Vollstreckungsgläubigerin grundsätzlich zu erteilenden Erlaubnis seien von der dargelegten und zu beachtenden Rechtsauffassung des Gerichts nicht gedeckt. Der Vollstreckungsschuldner hat am 06.01.2016 die Behördenakten vorgelegt und beantragt, den Antrag abzulehnen, hilfsweise "den Antrag der Gegenseite für erledigt zu erklären". Zur Begründung führt er aus, der Vollstreckungsschuldner sei der Verpflichtung des Urteils vom 30.06.2015 (2 K 143/15 Me) in angemessener Zeit nachgekommen. Aufgrund der Entscheidung der Kammer vom 30.06.2015 sei eine Abstimmung der Veterinärbehörden mit dem Landesverwaltungsamt, dem Landesamt für Verbraucherschutz und dem Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie erforderlich gewesen: Einerseits aus Gründen der Gleichförmigkeit des Verwaltungshandelns in Thüringen aber und vor allem auch aus Gründen der Abwägung zwischen dem Tierschutz auf der einen und der Berufsfreiheit auf der anderen Seite. Erforderlich sei deshalb eine umfangreiche veterinärfachliche Einschätzung und Abwägung der erforderlichen Nebenbestimmungen gewesen. Ob die Befristung der Erlaubnis und der Widerrufsvorbehalt rechtmäßig seien, werde zunächst in einem Widerspruchsverfahren durch die zuständige Behörde zu entscheiden sein. Vorsorglich werde hinsichtlich der Befristung der Erlaubnis vorgetragen, die Vollstreckungsgläubigerin könne aufgrund der Erlaubnis Räumlichkeiten schaffen, Ausstattungsgegenstände anschaffen und evtl. auch Personal einstellen, um Kangalfische für kosmetische Zwecke einsetzen zu können. Die Abwägungspraxis zwischen den Belangen des Tierschutzes und der Berufsfreiheit habe erst in diesem Jahr begonnen. Sollte die Umsetzung der Tierhaltungserlaubnis durch die Vollstreckungsgläubigerin länger dauern, könne es sein, dass sich der Stand der behördlichen Abwägung zwischenzeitlich weiterentwickelt habe. Andererseits rechtfertige das Grundrecht der Berufsfreiheit auch eine hinreichende Planungsgrundlage. Aus der Formulierung "vorerst" werde hinreichend deutlich, dass nach Fertigstellung des Studios behördlich geprüft werde, ob die auferlegten Nebenbestimmungen beachtet worden seien. Sollten alle Nebenbestimmungen beachtet worden sein, könne und werde die Befristung fallen gelassen. Die Anordnung des Widerrufvorbehaltes sei ausschließlich auf tierschutzrechtliche Belange gestützt, die sich etwa aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis erst nach der Erlaubniserteilung ergäben und deshalb zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung noch nicht hätten berücksichtigt werden können. Auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte wird Bezug genommen. II. Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin, gemäß § 172 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 30.06.2015 (2 K 143/15 Me) zu betreiben, hat Erfolg. Der Vollstreckungsschuldner ist seiner hier ausgesprochenen Verpflichtung, über den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 08.10.2013 auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerblichen Nutzung von Knabberfischen (Garra rufa) zu Wellnesszwecken und kosmetischen Behandlung von gesunder Haut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, nur unzureichend nachgekommen, da er mit Bescheid vom 04.11.2015 – wie von der Vollstreckungsschuldnerin zutreffend gerügt – die Erlaubnis nur befristet bis zum 01.12.2016 und unter Widerrufsvorbehalt erteilt hat. Damit hat er die im Urteil vom 30.06.2015 niedergelegte Rechtsauffassung des Gerichts nicht hinreichend berücksichtigt. 1. Auch ein Bescheidungsurteil – wie im vorliegenden Fall – kann im Wege der Vollstreckung nach § 172 VwGO durchgesetzt werden. Hiernach kann das Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag unter Fristsetzung gegen die Behörde ein Zwangsgeld bis 10.000,00 Euro androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken, wenn die Behörde im Falle des § 113 Abs. 5 VwGO der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. § 172 Satz 1 VwGO ist ferner anwendbar, wenn die Behörde die titulierte Verpflichtung unzureichend (Bayerischer VGH, Beschl. v. 06.10.2003, 11 C 03.1965, juris, Rn. 12), sie die ihr obliegende Pflicht nur unvollkommen oder mangelhaft erfüllt hat (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 172 Rn. 6). Ob die Behörde die titulierte Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt hat, bestimmt sich nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels und der Reichweite seiner Rechtskraftwirkung (Bayerischer VGH, Beschl. v. 01.04.2004, 11 C 03.2911, juris, Rn. 23). Die Rechtskraft eines Bescheidungsurteils umfasst nicht nur die Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung überhaupt, sondern auch die "Rechtsauffassung des Gerichts", so wie sie in den Entscheidungsgründen des Bescheidungsurteils niedergelegt ist (BVerwG, Urt. v. 03.11.1994, 3 C 30/93, juris, Rn. 31). Unzureichend kommt eine Körperschaft einer Neubescheidungsverpflichtung nach, wenn sie die in dem zu vollstreckenden Urteil niedergelegte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend berücksichtigt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.04.2015, OVG 1 I 1.14, juris, Rn. 3). Da die Vollstreckung nach § 172 Satz 1 VwGO voraussetzt, dass die Behörde ihrer Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, prüft das Gericht im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens auch, ob die Behörde ihre Verpflichtung bereits erfüllt hat. Ist das der Fall, ist der Zweck des Vollstreckungsverfahren erreicht und dieses darf nicht weiter betrieben werden; wird der Vollstreckungsantrag nicht zurückgenommen oder für erledigt erklärt, ist er mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückzuweisen (Bayerischer VGH, Beschl. v. 06.10.2003, 11 C 03.1965, juris, Rn. 13). 2. Hier ist Zweck des Vollstreckungsverfahrens mit Erlass des Bescheides vom 04.11.2015 nicht erreicht worden, da hiermit der Vollstreckungsschuldner die ihm durch Urteil vom 30.06.2015 aufgegebene Verpflichtung nur unzureichend erfüllt hat. a) Im vorliegenden Vollstreckungsverfahren ist – entgegen der Auffassung des Vollstreckungsschuldners – zu prüfen, ob die Befristung der Erlaubnis und der Widerrufsvorbehalt rechtmäßig sind. Dies ist nicht zunächst einem Widerspruchsverfahren vorbehalten, da im vorliegenden Verfahren die Vollstreckungsgläubigerin erfolgreich geltend machen kann, dass bei der Neubescheidung die Rechtsauffassung des Gerichts nicht hinreichend beachtet worden ist. Grundsätzlich besteht in dem Fall, dass bei Bescheidungsurteilen die Verwaltung zwar neu entschieden, hierbei jedoch nicht die Rechtsauffassung des Gerichts beachtet hat, für die Verweisung des Vollstreckungsgläubigers auf die Erhebung einer neuen Klage kein Bedürfnis, zumal auf diese Weise kein effektiver Rechtsschutz möglich wäre (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 172 Rn. 6). Allerdings ist die Frage, ob eine Behördenentscheidung, die die Bindungswirkung eines Bescheidungsurteils berücksichtigt, aus anderen Gründen rechtswidrig ist, nicht im Wege der Vollstreckung aus dem Bescheidungsurteil zu prüfen, sondern bleibt einem erneuten Erkenntnisverfahren vorbehalten (VG Berlin, Beschl. v. 28.08.2015, 2 M 427.15, juris, Rn. 15). Mit einer neuen Klage kann nicht nur – wie beim Vollstreckungsantrag – geltend gemacht werden, bei der Neubescheidung sei die Rechtsauffassung des Gerichts nicht beachtet worden; vielmehr können auch sonstige, nicht von der Rechtskraft des vorangegangenen Urteils erfasste Gründe angeführt werden, aus denen sich der Betroffene durch die Neubescheidung in seinen Rechten verletzt sieht (BVerwG, Urt. v. 20.01.2010, 9 A 22/08, juris, Rn. 23). Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor. b) Die Beifügung des Widerrufsvorbehalts zur erteilten Erlaubnis vom 04.11.2015 erweist sich als rechtswidrig. Hiermit wird die in dem zu vollstreckenden Urteil vom 30.06.2015 niedergelegte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend berücksichtigt. aa) In dem Bescheid vom 04.11.2015 heißt es, die Erlaubnis ergehe unter Widerrufsvorbehalt. Sie könne jederzeit aus tierschutzrechtlichen oder tierseuchenrechtlichen Gründen oder insbesondere bei Nichteinhaltung der unter II. (Nebenbestimmungen) genannten Bedingungen und Auflagen nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürVwVfG (entschädigungslos) widerrufen werden (Nr. II. 4.). Zur Begründung heißt es, die erteilte §11 Erlaubnis könne nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes jederzeit widerrufen werden. Sollte durch die Betriebstätigkeit ersichtlich werden, dass die Auflagen dieses Bescheides respektive die Vorgaben des Tierschutzrechtes nicht eingehalten würden, müsse die Möglichkeit des Widerrufes vor Ablauf der Befristung gegeben sein und der Widerrufsvorbehalt sei somit auch angemessen. bb) Gemäß § 36 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Hier geht es um einen Verwaltungsakt, auf den die Vollstreckungsgläubigerin einen Anspruch hat. Dieser richtet sich nach dem Tierschutzgesetz in seiner bis zum 13.07.2013 geltenden Fassung. Solange – wie bisher – das zuständige Bundesministerium von seiner in § 11 Abs. 2 TierSchG n.F. vorgesehenen Ermächtigung zur näheren Regelung des Erlaubnisverfahrens in Gestalt einer Rechtsverordnung noch keinen Gebrauch gemacht hat, ist gemäß § 21 Abs. 5 TierSchG n.F. unter anderem die bisherige Regelung des § 11 Abs. 2 TierSchG in der bis zum 13.07.2013 geltenden Fassung – TierSchG a.F. – weiter anzuwenden. Im dem zu vollstreckenden Urteil vom 30.06.2015 heißt es: "§ 11 Abs. 2 TierSchG a.F. sieht vor, dass eine Erlaubnis nur erteilt werden darf, wenn die in Nr. 1 bis 4 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss die Erlaubnis erteilt werden. Es handelt sich bei § 11 Abs. 2 TierSchG a.F. um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Ein Ermessen kommt der Behörde nach dieser Vorschrift nicht zu." (1) Eine Rechtsvorschrift, die die Hinzufügung eines Widerrufsvorbehalts zu einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a TierSchG a.F. gestattet – und damit die Möglichkeit eines Widerrufs nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürVwVfG und nicht nur unter den strengeren Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ThürVwVfG eröffnet – besteht nicht. § 11 Abs. 2 a Satz 1 TierSchG a.F. ist keine solche Vorschrift (VG Münster, Urt. v. 09.03.2012, 1 K 1597/11, juris, Rn. 39). Nach dieser Norm kann die Erlaubnis, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, lediglich unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Ein Widerrufsvorbehalt ist auch kein zulässiges "Minus" gegenüber bzw. keine Sonderform der ausdrücklich zugelassenen auflösenden Bedingung. Im Gegensatz zu dieser lässt er nämlich den Bestand der Erlaubnis nicht automatisch entfallen, sondern erfordert eine eigenständige Entscheidung der Behörde über den Widerruf, insbesondere die Ausübung des Ermessens, ob von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird (VG Münster, Urt. v. 09.03.2012, 1 K 1597/11, juris, Rn. 39). Auch der vom Vollstreckungsschuldner zitierte Erlass des Thüringer Ministeriums für Arbeit Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 30.09.2015 wäre keine entsprechende Rechtsvorschrift. Ohnehin ist hier nicht von einem Widerrufsvorbehalt die Rede. Der Erlass verweist vielmehr lediglich auf § 11 Abs. 2 a TierSchG a.F.. Auch ist in der Anlage 3 zu dem Erlass hinsichtlich möglicher Nebenbestimmungen einer Erlaubnis nicht ein Widerrufsvorbehalt vorgesehen, sondern nur ein Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit für bestimmte Fälle. (2) Der Widerrufsvorbehalt dient auch nicht der Sicherstellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. § 36 Abs. 1 Alt. 2 ThürVwVfG bietet keine Grundlage für Vorbehalte hinsichtlich bloßer Möglichkeiten einer späteren Rechts- oder Tatsachenänderung (vgl. VG Münster, Urt. v. 09.03.2012, 1 K 1597/11, juris, Rn. 41). Die Vorschrift ermächtigt auch bei Dauerverwaltungsakten nur zum Erlass solcher Nebenbestimmungen, die sicherstellen sollen, dass die Anspruchsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes einmalig erfüllt werden, nicht jedoch zum Erlass solcher Nebenbestimmungen, die sicherstellen sollen, dass die Anspruchsvoraussetzungen auch erfüllt bleiben (vgl. VG Münster, Urt. v. 09.03.2012, 1 K 1597/11, juris, Rn. 41). Da ein Verwaltungsakt grundsätzlich erst ergehen darf, wenn seine gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, könnte die Sicherstellung in diesem Sinne zwar auf die Fortdauer dieser Voraussetzung zu beziehen sein. Diese Auslegung würde jedoch dazu führen, dass der Beklagte seine Erlaubnisbescheide bereits dann mit einem Vorbehalt versehen dürfte, wenn die bloße Möglichkeit einer späteren Rechts- oder Tatsachenänderung bestände. Dies hätte zur Folge, dass sich der Beklagte praktisch die Aufhebung jeder Erlaubnis vorbehalten darf, da jeder Sachverhalt, der einen Erlaubnisanspruch gegen den Beklagten begründet, sich in einer den Anspruch berührenden Weise verändern kann. Für die Regelung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ThürVwVfG bliebe dann kein Raum mehr (vgl. BSG, Urt. v. 11.06.1987, 7 RAr 105/85, juris, Rn. 28). Nur die Voraussetzungen im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts oder für einen jedenfalls überschaubaren Zeitraum und hinsichtlich bereits hinreichend konkretisierbarer und konkretisierter Erfordernisse dürfen durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden. Die Vorschrift bietet, wie ein Vergleich mit § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ThürVwVfG zeigt, keine Grundlage für Vorbehalte hinsichtlich bloßer Möglichkeiten einer späteren Rechts- oder Tatsachenänderung; anders allenfalls, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung bereits konkret zu erwarten ist, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen alsbald wegfallen werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 36 Rn. 45). Hier bestanden zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung am 04.11.2015 – hierauf weist die Vollstreckungsgläubigerin zu Recht hin – keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die in § 11 Abs. 2 TierSchG a.F. normierten Erteilungsvoraussetzungen in Zukunft nicht mehr erfüllt werden würden. Dies bestätigt letztlich auch der Vollstreckungsschuldner, wenn er ausführt, die Anordnung des Widerrufvorbehaltes sei ausschließlich auf tierschutzrechtliche Belange gestützt worden, die sich etwa aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis erst nach der Erlaubniserteilung ergäben und deshalb zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung noch nicht hätten berücksichtigt werden können. cc) Damit berücksichtigt der Vollstreckungsschuldner die in dem zu vollstreckenden Urteil vom 30.06.2015 niedergelegte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend. Aus dem Urteil ergibt sich eindeutig, dass die Vollstreckungsgläubigerin einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat, sofern die Erlaubnisfähigkeit unter Nebenbestimmungen gemäß § 11 Abs. 2 a TierSchG a.F. hergestellt werden kann. Ein Widerrufsvorbehalt ist aber – wie ausgeführt – in § 11 Abs. 2 a TierSchG a.F. als mögliche Nebenbestimmung nicht genannt. c) Ebenfalls erweist sich die Befristung der erteilten Erlaubnis vom 04.11.2015 (Nr. I. 2.) als rechtswidrig. Auch hiermit wird die in dem zu vollstreckenden Urteil vom 30.06.2015 niedergelegte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend berücksichtigt. aa) Allerdings ist eine Befristung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 a TierSchG a.F. grundsätzlich möglich. Auch trifft die Auffassung der Vollstreckungsgläubigerin nicht zu, in den Gründen des Bescheidungsurteils seien von den Nebenbestimmungen des § 11 Abs. 2 a TierSchG a.F. lediglich Auflagen zugelassen worden. Zwar heißt es in dem Urteil vom 30.06.2015 (S. 7), dass "die behördliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Nutzung von Kangalfischen nur unter Auflagen (§ 11 Abs. 2 a TierSchG a.F.) erteilt werden kann". Diese Aussage steht jedoch im Zusammenhang mit der fehlenden Spruchreife und greift exemplarisch eine der nach § 11 Abs. 2 a TierSchG a.F. möglichen Nebenbestimmungen auf, mit denen sich der Beklagte noch nicht befasst hatte, weil er sich durch einen ministeriellen Erlass grundsätzlich gehindert sah, die begehrte Erlaubnis zu erteilen. Der Passus beinhaltet keine Einschränkung hinsichtlich der nach § 11 Abs. 2 a TierSchG a.F. möglichen Nebenbestimmungen einer Erlaubnis. bb) Die Befristung der Erlaubnis bis zum 01.12.2016 steht jedoch dennoch im Widerspruch zu der im Bescheidungsurteil geäußerten Rechtsauffassung des Gerichts, da die Befristung es der Vollstreckungsgläubigerin im Ergebnis unmöglich macht, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Erlaubnis Gebrauch zu machen. Der Vollstreckungsschuldner weist zwar zur Begründung der Befristung darauf hin, aufgrund der Erlaubnis könne die Vollstreckungsgläubigerin Räumlichkeiten schaffen, Ausstattungsgegenstände anschaffen und evtl. auch Personal einstellen, um Kangalfische für kosmetische Zwecke einsetzen zu können. Die Abwägungspraxis zwischen den Belangen des Tierschutzes und der Berufsfreiheit habe erst in diesem Jahr begonnen. Sollte die Umsetzung der Tierhaltungserlaubnis durch die Vollstreckungsgläubigerin länger dauern, könne es sein, dass sich der Stand der behördlichen Abwägung zwischenzeitlich weiterentwickelt habe. Andererseits rechtfertige das Grundrecht der Berufsfreiheit auch eine hinreichende Planungsgrundlage. Aus der Formulierung "vorerst" werde hinreichend deutlich, dass nach Fertigstellung des Studios behördlich geprüft werde, ob die auferlegten Nebenbestimmungen beachtet worden seien. Sollten alle Nebenbestimmungen beachtet worden sein, könne und werde die Befristung fallen gelassen. Diese Ausführungen des Vollstreckungsschuldners finden jedoch eine ausreichende Grundlage weder in dem Tenor noch in den Gründen des Bescheides vom 04.11.2015. Aus der Formulierung "vorerst" erschließt sich nicht, dass die Befristung auf die Fertigstellung des Studios und die Beachtung der Nebenbestimmungen bezogen sein könnte, zumal es für die Überprüfung der Erfüllung der Auflagen einer Befristung nicht bedürfte. Aus den Gründen des Bescheides ergibt sich vielmehr, dass die Erlaubnis grundsätzlich zur Disposition gestellt werden und eine mögliche Verlängerung nicht von der Erfüllung von Auflagen abhängen sollte. Es heißt hier (S. 10), nachdem nur wenig gesicherte Erkenntnisse bzw. Erfahrungswerte im Zusammenhang mit der gewerbsmäßigen Haltung von Garra Rufa Fischen zu kosmetischen und Wellnesszwecken vorlägen, sei auch die vorläufige Befristung der Erlaubnis, unter Anordnung von Auflagen, angemessen. Damit ist die Begründung der Befristung letztlich inhaltsgleich der Begründung des Widerrufsvorbehalts. Die kurze Befristung konterkariert die inhaltliche Aussage des Bescheidungsurteils, dass die Vollstreckungsgläubigerin einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat, sofern die Erlaubnisfähigkeit unter Nebenbestimmungen gemäß § 11 Abs. 2 a TierSchG a.F. hergestellt werden kann. Das Vorhaben der Vollstreckungsgläubigerin ist nunmehr erlaubnisfähig und die Erlaubnis wurde auch erteilt. Mit der Erlaubnis kann die Vollstreckungsgläubigerin jedoch nichts anfangen, weil die beigefügte Befristung der Vollstreckungsgläubigerin die Planungssicherheit nimmt. Die Vollstreckungsgläubigerin kann nach dem Bescheid vom 04.11.2015 nicht davon ausgehen – wie der Vollstreckungsschuldner suggeriert –, dass die Erlaubnis mit Ablauf des 01.12.2016 problemlos verlängert werden wird, sofern die Vollstreckungsgläubigerin nur alle Auflagen erfüllt hat. In dem Bescheid wird ausdrücklich über mögliche künftige "Erkenntnisse bzw. Erfahrungswerte" gemutmaßt, die zukünftig der Erlaubniserteilung entgegenstehen könnten. 3. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist mit 5.000,00 Euro angemessen, aber auch erforderlich. Die gesetzte Frist von vier Wochen erscheint ausreichend, da es hier lediglich um eine Überarbeitung des Bescheides vom 04.11.2015 im Hinblick auf den Wegfall der Befristung und des Widerrufsvorbehalts geht. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, da Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2 GKG) in der Fassung vom 29.06.2015 für das Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach den §§ 169, 170 oder § 172 VwGO eine Festgebühr in Höhe von 20,00 Euro vorsieht (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 21.02.2013, W 1 V 12.1021, juris, Rn. 16).