Urteil
2 K 107.16
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:1111.2K107.16.0A
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Leitsätze
Enthält eine Klageschrift entgegen den Anforderungen von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO lediglich die Bezeichnung des angegriffenen Verwaltungsaktes, aber weder einen Antrag noch eine Bezeichnung des Klagebegehrens, stellt eine spätere Konkretisierung des Klagebegehrens auf Teile des Verwaltungsaktes keine Klagerücknahme im Übrigen dar.(Rn.20)
§ 5 Abs. 3 IFG dient dem Schutz personenbezogener Daten der betroffenen Dritten, nicht hingegen dem Interesse der informationspflichtigen Behörde an einem unbeeinflussten Gutachtenverfahren.(Rn.23)
(Rn.26)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 21. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2013 verpflichtet, dem Kläger Auskunft zu erteilen über Namen, Titel, akademische Grade, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sowie – soweit vorhanden – Büroanschriften und -telekommunikationsnummern sämtlicher Personen, die als Gutachter in LuFo III-IV tätig geworden sind, sowie die Gutachter hinsichtlich ihrer Tätigkeit in den jeweiligen Aufrufen des Luftfahrtforschungsprogramms aufzuschlüsseln.
Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Enthält eine Klageschrift entgegen den Anforderungen von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO lediglich die Bezeichnung des angegriffenen Verwaltungsaktes, aber weder einen Antrag noch eine Bezeichnung des Klagebegehrens, stellt eine spätere Konkretisierung des Klagebegehrens auf Teile des Verwaltungsaktes keine Klagerücknahme im Übrigen dar.(Rn.20) § 5 Abs. 3 IFG dient dem Schutz personenbezogener Daten der betroffenen Dritten, nicht hingegen dem Interesse der informationspflichtigen Behörde an einem unbeeinflussten Gutachtenverfahren.(Rn.23) (Rn.26) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 21. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2013 verpflichtet, dem Kläger Auskunft zu erteilen über Namen, Titel, akademische Grade, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sowie – soweit vorhanden – Büroanschriften und -telekommunikationsnummern sämtlicher Personen, die als Gutachter in LuFo III-IV tätig geworden sind, sowie die Gutachter hinsichtlich ihrer Tätigkeit in den jeweiligen Aufrufen des Luftfahrtforschungsprogramms aufzuschlüsseln. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt allerdings keine Klagerücknahme darin, dass der Kläger seine ursprünglichen Fragen 1-7 nicht weiterverfolgt, denn diese waren von vornherein nicht Gegenstand seiner Klage. Der Kläger hat mit seiner Klage, die er zunächst ohne Antrag und ohne Begründung „gegen den Widerspruchsbescheid vom 29.1.2013“ erhoben hat, diesen Bescheid nicht insgesamt zum Gegenstand des Klagebegehrens gemacht. Vielmehr entsprach die Klage zu diesem Zeitpunkt nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO. Ein im Sinne dieser Vorschrift hinreichende Bezeichnung des Klagebegehrens liegt (erst) dann vor, wenn das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt. Dafür muss ihm vom Kläger der konkrete Sachverhalt substantiiert unterbreitet werden (BFH, Urteil vom 13. Juni 1996 – III R 93/95 –, BFHE 180, 247 = juris Rn. 11 m.w.N.). Dies ist erst mit der Klagebegründung vom 11. April 2013 erfolgt, der eindeutig zu entnehmen ist, dass der Kläger nur noch die Benennung der Gutachter, mithin nicht mehr die Beantwortung seiner Frage zu 1-7 anstrebt. Daher ist eine Klagerücknahme nur darin zu sehen, dass der Kläger mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag nicht mehr die Benennung der in LuFo I und II eingesetzten Gutachter begehrt, nachdem die Beklagte mitgeteilt hat, dort seien keine Gutachter eingesetzt worden. Die Verpflichtungsklage ist ungeachtet der Mängel der Klageschrift zulässig, da das Gericht dem Kläger keine Frist mit ausschließender Wirkung gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO gesetzt hat und die Sachentscheidungsvoraussetzung eines bestimmten Antrags zum Entscheidungszeitpunkt vorlag. Die Klage ist zudem begründet, da die Bescheide, soweit (noch) angegriffen, rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechen verletzen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Benennung der Gutachter nach dem Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes – IFG. Grundlage des Informationsanspruchs des Klägers ist § 1 Abs. 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Kläger ist informationsberechtigt i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG („jeder“), und das beklagte Bundesministerium ist als Bundesbehörde anspruchsverpflichtet. Die vom Kläger begehrten Namen und weiteren Angaben der Gutachter sind bei der Beklagten bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, der Prüfung von Förderanträgen, entstanden. Sie dienen daher amtlichen Zwecken im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG. Bei der vom Kläger begehrten Information handelt es sich um personenbezogene Daten i.S.v. § 3 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes – BDSG – so dass der Informationszugang den Einschränkungen des § 5 IFG unterliegt. Dabei schließt die Vorschrift des § 5 Abs. 1 IFG, wonach der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden darf, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte – woran es hier fehlt – eingewilligt hat, den Zugang zu den Daten der Gutachter nicht aus. Informationszugang ist dem Kläger nicht bereits gemäß § 5 Abs. 4 IFG zu gewähren, da es sich bei den Gutachtern nicht um Bedienstete der Beklagten handelt, sondern um externe Personen, deren Fachwissens sich die informationspflichtige Stelle bedient hat (Schoch, IFG 2. Aufl. § 5 Rn. 89 m.w.N.). Sie fallen somit unter § 5 Abs. 3 IFG. Dieser bestimmt, dass das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann überwiegt, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat. Dies ist hier der Fall. Hinsichtlich Büroanschrift und -telekommunikationsnummer besteht der Anspruch allerdings nur insoweit, als die Gutachter tatsächlich mit einer entsprechenden geschäftlichen Niederlassung an die Öffentlichkeit treten; eine Ausdehnung dieses Merkmals auf Privatanschriften von Gutachtern kommt nicht in Betracht. Maßgebend für die Frage, ob ein Ausnahmefall von der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 IFG vorliegt, ist, ob der Dritte durch die Offenlegung der aufgeführten Daten der Gefahr spürbarer Nachteile ausgesetzt würde (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 13 f. sowie Urteil der Kammer vom 29. Januar 2010 – VG 2 A 134.08 –, n.v., bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2011 – OVG 12 N 20.10 –, juris Rn. 14, und Urteil der Kammer vom 28. Januar 2015 – VG 2 K 128.14 –, juris Rn. 26). Soweit die Beklagte meint, die Gefahr spürbarer Nachteile für den Dritten stelle nur einen Beispielsfall dar, gibt dies die Gesetzesbegründung gerade nicht her. Beispielhaft ist dort die Geheimhaltungsbedürftigkeit angeführt, die genannte Gefahr hingegen (allein) als maßgebend. Dafür, dass der Umstand der Beteiligung der Gutachter am Verfahren geheimhaltungsbedürftig wäre (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 13), spricht – anders als im Falle eines Vertrauensanwaltes einer deutschen Auslandsvertretung (vgl. Urteil der Kammer vom 29. Januar 2010) – nichts. Im Übrigen dient die Vorschrift dem Schutz personenbezogener Daten, also den Interessen des betroffenen Dritten, nicht hingegen dem Interesse der Beklagten an einem unbeeinflusste Gutachtenverfahren (so auch Schoch a.a.O. § 5 Rn. 96). Die Gefahr solcher spürbarer Nachteile hat die Beklagte nicht plausibel dargelegt. Selbst unterstellt, bei der zwischen den Beteiligten umstrittenen Darstellung der übereinstimmend angegeben Vorfälle wäre derjenigen der Beklagten zu folgen, handelt es sich um Vorgänge, die mehrerer Jahre zurückliegen, bei denen es jeweils um Förder- oder Informationsanträge des Klägers selbst ging und bei denen er bzw. sein Vertreter seine eigenen Interessen mit übermäßigem Engagement verfolgt haben mag. Dass er hingegen ein solches – unterstelltes – übermäßiges Engagement auch im Rahmen seines nunmehr im Vordergrund stehenden Interesses, die Förderpraxis des BMWi zu durchleuchten, gegenüber den Gutachtern an den Tag legen würde, ist damit nicht dargelegt. Dagegen spricht vielmehr, dass die Beklagte vergleichbare Vorfälle mit den dem Kläger bereits bekannten, mit seinem Förderantrag befassten Gutachtern nicht zu berichten wusste. Vor diesem Hintergrund bedarf es keines Drittbeteiligungsverfahrens gemäß § 8 Abs. 1 IFG. Ein Drittbeteiligungsverfahren ist in den Fällen des § 5 Abs. 3 und 4 IFG nur dann erforderlich, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesetzliche Vermutung widerlegt werden kann (VG Berlin, Urteil vom 17. März 2016 – VG 2 K 185.14 –, juris Rn. 25; Schoch a.a.O. § 8 Rn. 53). Das ist hier nicht der Fall, da die Beklagte die geltend gemachte Gefährdung aus Erfahrungen ableitet, die dem Kläger bekannte Personen gemacht haben; die dem Kläger bislang nicht bekannten Gutachter können zu derartigen Erfahrungen naturgemäß nichts beitragen. Liegt somit der Regelfall des § 5 Abs. 3 IFG vor, bedarf es keiner Abwägung der Interessen der Dritten mit dem Informationsinteresse des Klägers. Im Übrigen fiele eine solche Abwägung aus dem Gründen des Urteils vom heutigen Tag im Verfahren VG 29 K 106.16 zu Gunsten des letzteren aus. Hinsichtlich der Widerspruchsgebühr hat der Kläger weder Einwendungen geltend noch diese zum Gegenstand seines Klageantrages gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 bat der Kläger das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (jetzt Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – BMWi) zum Thema „Transparenz oder Geheimhaltung“ unter Berufung aus das Informationsfreiheitsgesetz um Auskunft zu folgenden Fragen im Zusammenhang mit der Begutachtung von Förderanträgen im Luftfahrtforschungsprogramm (LuFo): 1. Kann das BMWi garantieren, dass keinem einzigen Antragsteller die Identität einzelner Gutachter bekannt ist? 2. Kann das BMWi – als Voraussetzung für eine unabhängige Begutachtung – garantieren, dass es keinerlei Vernetzungen zwischen Gutachtern und Antragstellern gibt? 3. Wird ein Gutachter nur dann benannt, wenn dessen Identität mit Sicherheit allen Antragstellern unbekannt ist? 4. Wird ein Gutachter, dessen Identität bekannt geworden ist, seiner Tätigkeit enthoben? 5. Sind die Gutachter zur Geheimhaltung ihrer Identität verpflichtet? 6. Sind die Gutachter dazu verpflichtet, dem BMWi oder einer anderen Stelle zu melden, falls ihre Identität bekannt wurde? 7. Sind die Gutachter dazu verpflichtet, dem BMWi oder einer anderen Stelle zu melden, falls sie in der Sache befangen sind und/oder durch einen Antragsteller der Versuch einer Einflussnahme unternommen wurde? 8. Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer sämtlicher Personen, die als Gutachter in LuFo I bis LuFo IV tätig geworden sind. Mit Bescheid vom 22. August 2012 lehnte die Beklagte den Antrag hinsichtlich der Fragen zu 1-7 mit der Begründung ab, damit würden keine gespeicherten Informationen, sondern Einschätzungen und Wertungen abgefragt. Zudem sei ihm der Umfang der Gutachterverpflichtungen bereits bekannt. Hinsichtlich der Frage zu 8 sei der Antrag nicht bescheidungsreif, weil insoweit ein Drittbeteiligungsverfahren erforderlich sei; der Kläger möge mitteilen, ob er trotz der damit verbundenen Kosten an dem Antrag festhalte. In diesem Falle werde er gebeten, sein Informationsinteresse darzulegen. Weiter wies die Beklagte darauf hin, dass Gutachter erst in den Programmen LuFo III und IV beteiligt worden seien. Dagegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, eine Darlegung seines Informationsinteresses sei nicht erforderlich, da es sich bei den Gutachtern nicht um Dritte handele. Gleichwohl teile er mit, dass er daran interessiert sei einschätzen zu können, inwiefern sich in der Auswahl der Gutachter die Vielfalt der deutschen Luft- und Raumfahrtindustrie in ausgewogener Weise widerspiegele. Zudem liege der Regelfall überwiegenden Informationsinteresses vor. Zudem bat er mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 um Aufschlüsselung der Gutachter auf die einzelnen Aufrufe der Programme. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers hinsichtlich der Frage zu 1-7 unter Verweis auf den Bescheid vom 22. August 2012 erneut ab. Hinsichtlich der Frage zu 8 – Benennung der Gutachter – lehnte sie den Antrag mit der Begründung ab, ein Regelfall liege nicht vor, da die Gefahr bestehe, dass der Kläger sie mit Dienstaufsichtsbeschwerden und Strafanzeigen überziehen werde. Zudem handele es sich weitgehend um Privatgutachter, die keine Büroanschrift hätten; ihre Privatanschriften brauchten sie nicht zu offenbaren. Da der Kläger die Notwendigkeit eines Drittbeteiligungsverfahrens bestreite, sei davon auszugehen, dass er es aus Kostengründen ablehne. Dagegen legte der Kläger am 2. Januar 2013 Widerspruch ein und vertiefte seine Auffassung, es liege der Regelfall überwiegenden Informationsinteresses vor. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2013 zurück und erhob eine Widerspruchsgebühr von 40,- €. Der Kläger erhob am 26. Februar 2013 die vorliegende Klage, die zunächst unter dem Geschäftszeichen VG 2 K 47.13 geführt wurde. Er führt aus, soweit er Strafanzeigen gestellt habe, seien die Verfahren lediglich aus Mangel an Beweisen eingestellt worden. Mit den Informationen wolle er prüfen, ob eine bevorzugte Förderung von Mitgliedern des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e.V. mit einer Beschäftigung von (ehemaligen) Mitarbeitern der Mitgliedsunternehmen als Gutachter korreliere. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 21. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2013 zu verpflichten, ihm Auskunft zu erteilen über Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer sämtlicher Personen, die als Gutachter in LuFo III-IV tätig geworden sind, sowie die Gutachter hinsichtlich ihrer Tätigkeit in den jeweiligen Aufrufen des Luftfahrtforschungsprogramms aufzuschlüsseln. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Sie vertieft, wie der Kläger mit zahlreichen Anschreiben, Gerichtsverfahren, Dienstaufsichtsbeschwerden und Anzeigen aufgetreten sei und dass sich daraus eine konkrete Gefahr der Störung des Privatlebens der Gutachter ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Akten der Verfahren VG 2 K 106.16, VG 2 K 247.12, VG 2 K 272.12 und VG 2 K 200.13 sowie den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.