Urteil
2 K 367.16
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0505.2K367.16.0A
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Leitsätze
1. Grundsätzlich muss ein Ausländer, der die Einbürgerung begehrt, nachweisen, dass er über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, es sei denn, dass er wegen einer körperlichen oder geistigen Erkrankung dieses nicht leisten kann. Eine solche Unmöglichkeit ist regelmäßig auch bei Vorlage eines Attests dann nicht nachgewiesen, wenn das Attest keinerlei Angaben zur Anamnese und keinerlei Begründung für die aus den festgestellten Störungen abgeleitete Schlussfolgerung dahingehend, der Ausländer könne dem Schulunterricht nicht aufmerksam folgen, enthält. Das gilt erst recht, wenn das Attest zudem nicht erkennen lässt, ob es dem Ausländer nur erschwert oder aber unmöglich ist, ausreichende Sprachkenntnisse zu erwerben.(Rn.12)
2. Eine besondere Härte, die ein Absehen von der Notwendigkeit der ausreichenden Sprachkenntnisse begründet, setzt atypischen Umstände des Einzelfalls voraus, die gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können.(Rn.14)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 20 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich muss ein Ausländer, der die Einbürgerung begehrt, nachweisen, dass er über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, es sei denn, dass er wegen einer körperlichen oder geistigen Erkrankung dieses nicht leisten kann. Eine solche Unmöglichkeit ist regelmäßig auch bei Vorlage eines Attests dann nicht nachgewiesen, wenn das Attest keinerlei Angaben zur Anamnese und keinerlei Begründung für die aus den festgestellten Störungen abgeleitete Schlussfolgerung dahingehend, der Ausländer könne dem Schulunterricht nicht aufmerksam folgen, enthält. Das gilt erst recht, wenn das Attest zudem nicht erkennen lässt, ob es dem Ausländer nur erschwert oder aber unmöglich ist, ausreichende Sprachkenntnisse zu erwerben.(Rn.12) 2. Eine besondere Härte, die ein Absehen von der Notwendigkeit der ausreichenden Sprachkenntnisse begründet, setzt atypischen Umstände des Einzelfalls voraus, die gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können.(Rn.14) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 20 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Beklagte nicht vertreten war, denn er ist mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, da die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung noch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines darauf gerichteten Antrags. Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Einbürgerung kommt allein § 10 StAG in Betracht, da der Kläger im Libanon geboren ist und somit nicht die Voraussetzungen von Art. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetze zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101) erfüllt (dazu BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 – BVerwG 1 C 45.90 –, BVerwGE 92, 116 = juris Rn. 9). Ein Anspruch nach § 10 Abs. 1 StAG ist jedoch nicht gegeben. Der Kläger verfügt unstreitig nicht über ausreichende Sprachkenntnisse i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 4 StAG. Von dieser Voraussetzung ist auch nicht gemäß § 10 Abs. 6 StAG abzusehen, denn der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er sei wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Die vom Kläger vorgelegten Atteste sind nicht geeignet, eine derartige Beeinträchtigung zu belegen oder weiteren dahin gehenden Aufklärungsbedarf zu begründen. Grundsätzlich muss sich aus einem ärztlichen Gutachten nachvollziehbar mindestens ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat, welche Art von Befunderhebung stattgefunden hat und ob die von Patienten geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (BayVGH, Beschluss vom 22. August 2014 – 5 C 14.1664 –, juris Rn. 5, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 – BVerwG 10 B 21.12 –, juris Rn. 7; Berlit in: GK-StAR, Stand Juni 2016, § 10 Rn. 406.4 m.w.N.). Die vorgelegten Atteste leisten dies nicht, denn sie enthalten keinerlei Angaben zur Anamnese und keinerlei Begründung für die aus den festgestellten Störungen abgeleitete Schlussfolgerung, der Kläger könne dem Schulunterricht nicht aufmerksam folgen. Letzteres lässt zudem nicht erkennen, ob es dem Kläger nur erschwert oder aber unmöglich ist, ausreichende Sprachkenntnisse zu erwerben. Angesichts dessen besteht auch keine Veranlassung, den Sachverhalt von Amts wegen weiter zu erforschen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da die Atteste nicht geeignet sind, die Behauptung des Klägers substantiiert zu belegen, er sei nicht in der Lage, die deutsche Sprache zu erlernen, hätte es zunächst ihm oblegen, sich an den Arzt zu wenden und sich die Unterlagen geben zu lassen, auf deren Grundlage der Arzt das vorgelegte Attest erstellt hat (BayVGH a.a.O. Rn. 8). Es ergibt sich auch kein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Einbürgerungsantrags aus § 8 StAG. Denn die Einbürgerung nach diesen Vorschriften setzt – als gesetzliche Mindestvoraussetzung, die erfüllt sein muss, damit das den Einbürgerungsbehörden nach § 8 Abs. 1 StAG eingeräumte Ermessen eröffnet ist (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1999 – BVerwG 1 C 16.98 –, BVerwGE 109, 142 = juris Rn. 8 f.) – unter anderem voraus, dass der Einbürgerungsbewerber imstande ist, sich und seine Angehörigen zu ernähren (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG). Maßgeblich ist dabei nicht, ob der Ausländer tatsächlich öffentliche Leistungen bezieht, sondern allein, ob er eigene Mittel in einer Höhe hat, die einen Anspruch auf diese Leistungen ausschließen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2016 - OVG 5 M 33.15 – m.w.N.). Hier ergibt sich schon aus dem Vortrag des Klägers, dass sein Einkommen nur zur Unterhaltsleistung an sein Kind aus der jetzigen Beziehung, nicht aber an seine ehelichen Kinder in der Lage ist. Dass er dazu wegen fehlender Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB nicht verpflichtet ist, ist für die Frage, ob die einbürgerungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ohne Belang (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2010 – OVG 5 M 40.09 –, juris Rn. 5). Von dieser Voraussetzung kann auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 StAG abgesehen werden. Eine besondere Härte im Sinne dieser Bestimmung setzt atypischen Umstände des Einzelfalls voraus, die gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 – BVerwG 5 C 5.11 –, BVerwGE 142, 145 = juris Rn. 39). Dass sich an der mangelnden Leistungsfähigkeit des Klägers durch die Einbürgerung etwas ändern würde, ist nicht ersichtlich. Auch stellt der Umstand, dass der Kläger und seine Kinder über unterschiedliche Staatsangehörigkeiten verfügen, weder eine besondere Härte dar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Februar 2010 – OVG 5 M 48.09 –, juris Rn. 4), noch besteht ein öffentliches Interesse an der Herstellung einer familieneinheitlichen Staatsangehörigkeit (VGH BaWü, Urteil vom 6. November 2013 – 1 S 244/13 –, InfAuslR 2014, 60 = juris Rn. 33 f.). Vielmehr ist dieser Belang in § 9 StAG abschließend geregelt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Der 1975 im Libanon geborene Kläger ist staatenloser Palästinenser und begehrt seine Einbürgerung. Er lebt seit 1995 in Deutschland und heiratete 1997 eine deutsche Staatsangehörige, woraufhin ihm 1998 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Aus der 2008 geschiedenen Ehe gingen drei 1999, 2000 und 2005 geborene Kinder hervor. Sie verfügen ebenfalls über die deutsche Staatsangehörigkeit und leben bei der Mutter. Die Aufenthaltserlaubnis des Klägers wurde nach der Ehescheidung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bis 2023 verlängert. Am 18. November 2015 erhielt er eine Niederlassungserlaubnis. Er lebt nunmehr mit einer Lebensgefährtin zusammen, mit der er ein am 26. Juni 2016 geborenes Kind deutscher Staatsangehörigkeit hat. Der Kläger betreibt einen Gebrauchtwagenhandel und war zudem halbtags als Gebäudereiniger beschäftigt. Zum 1. April 2017 schloss er einen Arbeitsvertrag mit einem Automarkt als Autopfleger. Seine Lebensgefährtin arbeitet als Pflegehilfskraft, zuletzt nachgewiesen mit einem bis zum 23. Oktober 2016 befristeten Arbeitsvertrag. Nach Angaben des Klägers bezog sie anschließend bis März 2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Kläger zahlt keinen Unterhalt für seine ehelichen Kinder; nach einer Mitteilung des Jobcenters Berlin Mitte vom 28. Januar 2015 hat er wegen fehlender Leistungsfähigkeit keine Unterhaltszahlungen zu leisten. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezieht er seit 2013 nicht mehr. Am 20. November 2014 beantragte der Kläger seine Einbürgerung und legte u.a. ein ärztliches Attest vom 11. November 2014 vor, nach dem er unter diversen psychischen Störungen leidet, darunter Aufmerksamkeitsstörung (F98.8), Anpassungsstörungen (F43.2), Lernschwäche (F81.9), ängstlich-depressives Syndrom (F41.2) sowie Gedächtnisminderung (R41.3). Er sei Analphabet und habe noch nie die Schule besucht. In Folge seiner Erkrankungen sei die Konzentrations-, Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsleistung deutlich vermindert, weshalb er weder dem Schulunterricht aufmerksam folgen noch an einem Sprachtest teilnehmen könne. Auf Nachfrage des Beklagten, wie er als Analphabet sein Gewerbe führe, teilte er mit, Kaufverträge schreibe er mit Hilfe seiner Arbeitskollegen und Freunde, Buchhaltung und alles weitere erledige seine Freundin. Ferner legte er Bescheinigungen über die Teilnahme an Integrationskursen (Alphabetisierung) von insgesamt 600 Stunden in den Jahren 2006-2007 sowie an Alphabetisierungskursen (Elternkurs) von insgesamt 248 Stunden in den Jahren 2007-2008 vor. Mit Bescheid vom 29. April 2016, zugestellt am 2. Mai 2016, lehnte das Bezirksamt Neukölln von Berlin den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger verfüge über keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache. Die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung lägen nicht vor, da er nicht in der Lage sei, Unterhalt für seine Kinder zu zahlen. Den Widerspruch des Klägers vom 1. Juni 2016 wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2016 zurück. Mit der am 9. September 2016 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger unter Vorlage eines weiteren ärztlichen Attests vom 25. Mai 2016 geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu erlangen. Er und seine Lebensgefährtin seien in der Lage, ihren Lebensunterhalt und den des gemeinsamen Kindes zu bestreiten. Darauf, dass er keinen Unterhalt für seine ehelichen Kinder leiste, komme es nicht an, da er mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltsverpflichtet sei. Er beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 29. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2016 zu verpflichten, den Kläger einzubürgern. Der Beklagte hat sich nicht zur Sache geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.