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Urteil

2 K 614.15

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0201.2K614.15.00
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Leitsätze
1. Die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Berlin auf Informationsansprüche des Insolvenzverwalters gegenüber den Finanzämtern ist nicht durch speziellere Regelungen ausgeschlossen.(Rn.21) 2. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Berlin hat jeder Mensch gegenüber den in § 2 IFG Berlin genannten öffentlichen Stellen ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten, wobei ein Insolvenzverwalter als natürliche Person und damit als Mensch tätig und als solcher grundsätzlich anspruchsberechtigt ist.(Rn.23) 3. Fehlt es an einer Geheimhaltungsbedürftigkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter, so liegt eine unbefugte Offenbarung von Steuerdaten im Sinne von § 30 Abs. 2 1. Alt. AO auch unabhängig von den in § 30 Abs. 4 AO aufgeführten Rechtfertigungsgründen nicht vor.(Rn.25) 4. Unterliegen die begehrten Informationen dem Insolvenzverwalter gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht und wird das Steuergeheimnis durch eine Auskunft an ihn nicht berührt, so kommt es auf die Zulässigkeit der Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO nicht an.(Rn.28)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Finanzamts für Körperschaften II vom 9. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2015 verpflichtet, dem Kläger Auskunft zu erteilen über folgende Informationen betreffend den Zeitraum 1. Januar 2013 bis zum 1. Juni 2015: - Wann hat der Beklagte gegen die Insolvenzschuldnerin erstmals Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, die nicht zur sofortigen Befriedigung der zu vollstreckenden Forderung in voller Höhe geführt hat? - Hat die Insolvenzschuldnerin um Stundung, Aussetzung der Vollstreckung oder Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung gebeten? Bejahendenfalls unter Mitteilung und Übersendung der entsprechenden wechselseitigen Korrespondenz und etwaiger Vermerke des Finanzamtes über diesbezüglich mit der Insolvenzschuldnerin oder Dritten geführten Telefonate. - Sämtliche Zahlungen, die das Finanzamt seit den vorstehend genannten Zeitpunkten (maßgeblich ist dabei der frühere Zeitpunkt) von der Insolvenzschuldnerin erhalten hat, unter Nennung der Zahlungszeitpunkte und der Einbeziehung sämtlicher Zahlungen einschließlich laufender Steuerzahlungen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Berlin auf Informationsansprüche des Insolvenzverwalters gegenüber den Finanzämtern ist nicht durch speziellere Regelungen ausgeschlossen.(Rn.21) 2. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Berlin hat jeder Mensch gegenüber den in § 2 IFG Berlin genannten öffentlichen Stellen ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten, wobei ein Insolvenzverwalter als natürliche Person und damit als Mensch tätig und als solcher grundsätzlich anspruchsberechtigt ist.(Rn.23) 3. Fehlt es an einer Geheimhaltungsbedürftigkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter, so liegt eine unbefugte Offenbarung von Steuerdaten im Sinne von § 30 Abs. 2 1. Alt. AO auch unabhängig von den in § 30 Abs. 4 AO aufgeführten Rechtfertigungsgründen nicht vor.(Rn.25) 4. Unterliegen die begehrten Informationen dem Insolvenzverwalter gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht und wird das Steuergeheimnis durch eine Auskunft an ihn nicht berührt, so kommt es auf die Zulässigkeit der Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO nicht an.(Rn.28) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Finanzamts für Körperschaften II vom 9. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2015 verpflichtet, dem Kläger Auskunft zu erteilen über folgende Informationen betreffend den Zeitraum 1. Januar 2013 bis zum 1. Juni 2015: - Wann hat der Beklagte gegen die Insolvenzschuldnerin erstmals Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, die nicht zur sofortigen Befriedigung der zu vollstreckenden Forderung in voller Höhe geführt hat? - Hat die Insolvenzschuldnerin um Stundung, Aussetzung der Vollstreckung oder Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung gebeten? Bejahendenfalls unter Mitteilung und Übersendung der entsprechenden wechselseitigen Korrespondenz und etwaiger Vermerke des Finanzamtes über diesbezüglich mit der Insolvenzschuldnerin oder Dritten geführten Telefonate. - Sämtliche Zahlungen, die das Finanzamt seit den vorstehend genannten Zeitpunkten (maßgeblich ist dabei der frühere Zeitpunkt) von der Insolvenzschuldnerin erhalten hat, unter Nennung der Zahlungszeitpunkte und der Einbeziehung sämtlicher Zahlungen einschließlich laufender Steuerzahlungen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf den begehrten Informationszugang. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften II vom 9. Juni 2015 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 5. November 2015 erhalten hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage des klägerischen Begehrens ist § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Berlin. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung des Informationsfreiheitsgesetzes Berlin auf Informationsansprüche des Insolvenzverwalters gegenüber den Finanzämtern ist nicht durch speziellere Regelungen ausgeschlossen. Das Informationsfreiheitsgesetz Berlin enthält keine der Bestimmung des § 1 Abs. 3 IFG Bund oder anderen Regelungen in den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder (vgl. z.B. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW) vergleichbare allgemeine Subsidiaritätsklausel, wonach die Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Berlin vorgehen. In § 3 Abs. 3 IFG Berlin ist im Gegenteil geregelt, dass „weitergehende“ Ansprüche nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben (vgl. Urteile der Kammer vom 30. August 2012 – VG 2 K 147.11 –, vom 17. Oktober 2012 – VG 2 K 16.12 – und vom 5. März 2013 – VG 2 K 94.12 –). Es besteht auch kein Erfordernis für eine durch die Kompetenzordnung des Grundgesetzes vorgegebene einschränkende Auslegung des Informationsfreiheitsgesetzes Berlin. Der Bund hat im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz für das Steuerverwaltungsverfahren nach Maßgabe von Art. 108 Abs. 5 Satz 2, 105 Abs. 2 GG in der Abgabenordnung keine abschließenden Regelungen zu Informationsrechten gegenüber den (Landes-) Finanzbehörden getroffen, die hiervon abweichende landesrechtliche Regelungen sperren könnten (vgl. Art. 31, 72 Abs. 1 GG). Die Kammer schließt sich der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 – BVerwG 7 B 53.11 – Juris Rn. 9, 10), auf die im Einzelnen verwiesen wird. Die Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Berlin hat jeder Mensch nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG Berlin genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Der Kläger wird in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter als natürliche Person und damit als Mensch tätig und ist als solcher grundsätzlich anspruchsberechtigt. Das Finanzamt für Körperschaften II ist als örtliche Landesfinanzbehörde gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 17 Abs. 2 Finanzverwaltungsgesetz Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG Berlin. Die begehrten Informationen – Daten über Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Insolvenzschuldnerin und im Zusammenhang hiermit geleisteter Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an das Finanzamt – sind Aufzeichnungen, die amtlichen Zwecken dienen, und damit Akten im Sinne von § 3 Abs. 2 IFG Berlin. Der Ausschlussgrund des § 17 Abs. 4 IFG Bln i.V.m. § 30 AO, auf den sich der Beklagte allein beruft, steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Gemäß § 17 Abs. 4 IFG Bln bleiben auf Bundesrecht beruhende Geheimhaltungspflichten unberührt. Die Vorschrift des § 30 AO zum Steuergeheimnis, die den Datenschutz in Steuersachen regelt, begründet hier keine Geheimhaltungspflicht. Zwar verbietet das Steuergeheimnis nach Maßgabe von § 30 AO, Steuerdaten unbefugt weiterzugeben. Hier unterliegen die in der Akte der Insolvenzschuldnerin enthaltenen Informationen aber zumindest dem Insolvenzverwalter gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht, so dass das Steuergeheimnis insoweit nicht berührt wird. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO) und hat gegenüber dem Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InsO), mithin auch über alle Umstände, die für die Beurteilung von Gläubigerforderungen bedeutsam sein können. Muss der Schuldner also dem Insolvenzverwalter die ihm möglichen Auskünfte über die von ihm gezahlten Steuern erteilen, sind diese Informationen dem Insolvenzverwalter gegenüber von vornherein nicht geheimhaltungsbedürftig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2016 – OVG 12 B 33.14 – Juris Rn. 18; Beschluss vom 7. Oktober 2014 – OVG 12 N 83.13 – BA S. 4; Beschluss vom 4. August 2014 – OVG 12 N 36.14 – Juris Rn. 14; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 2010 – 10 A 11156.09 – Juris Rn. 31; VG Potsdam, Urteil vom 28. Dezember 2015 – VG 9 K 3435/13 – Juris Rn. 21 f. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Juni 2011 – 8 A 1150/10 – Juris Rn. 99 – und Urteile vom 24. November 2015 – 8 A 1126/14, 8 A 1032/14, 8 A 1073/14 und 8 A 1074/14 – Juris Rn. 78 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. Mai 2017 – 8 A 74.15 – Juris Rn. 37 bis 45; OLG Rostock, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 U 6.14 – Juris Rn. 25). Soweit es von vornherein an einer Geheimhaltungsbedürftigkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter fehlt, liegt eine unbefugte Offenbarung von Steuerdaten im Sinne von § 30 Abs. 2 1. Alt. AO auch unabhängig von den in § 30 Abs. 4 AO aufgeführten Rechtfertigungsgründen nicht vor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. August 2014 – OVG 12 N 36.14 – Juris Rn. 14; Urteil der Kammer vom 30. August 2012 – VG 2 K 147.11 –, vom 17. Oktober 2012 – VG 2 K 16.12 – und vom 5. März 2013 – VG 2 K 94.12 –). Auch die weiteren Einwände des Beklagten greifen nicht durch: Zwar mag der Landesgesetzgeber wegen des Vorrangs des Bundesrechts nicht befugt sein, über die Grenze des § 30 AO hinausreichende Auskunftsansprüche zu normieren. Ob dies hier der Fall ist, kann jedoch dahinstehen, weil § 30 AO – wie dargelegt – jedenfalls nicht verletzt ist (vgl. hierzu OVG Münster, Urteil vom 24. November 2015 – 8 A 1126/14 – Juris Rn. 90, 92). Auch kann dahinstehen, ob „Gesetz“ i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO nur ein Bundes-, nicht jedoch ein Landesgesetz sein kann. Denn unterliegen die begehrten Informationen dem Insolvenzverwalter gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht und wird das Steuergeheimnis durch eine Auskunft an ihn nicht berührt, kommt es auf die Zulässigkeit der Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO vorliegend schon nicht an. Selbst wenn man insofern aber der Auffassung des Beklagten folgte, wäre jedenfalls die Offenbarung an den Insolvenzverwalter zulässig, da er durch den Übergang der Verfügungsbefugnis nunmehr als „Betroffener“ im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO das Finanzamt von der Beachtung des Steuergeheimnisses selbst entbinden kann (so OVG Münster, Urteil vom 24. November 2015 – 8 A 1032/14 – Juris Rn. 113). Zu keinem anderen Ergebnis führt schließlich der vom Beklagten in Anspruch genommene Anwendungserlass zur Abgabenordnung des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Januar 2014 (AEAO, Nr. 4.5), an den das Gericht mangels Rechtsnormqualität nicht gebunden ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. November 2015 – 8 A 1126/14 – Juris Rn. 124). Um einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Klägers geht es vorliegend nicht. Daher sind die vom Bundesgerichtshof hieran geknüpften Voraussetzungen für das hiesige Verfahren unerheblich. Die vom Beklagten angeführte Gefahr einer Strafbarkeit seiner Amtsträger wegen Verletzung des Steuergeheimnisses nach § 355 StGB vermag das Gericht nach alledem nicht zu erkennen. Diese können sich auf einhellige obergerichtliche Rechtsprechung berufen, wonach die Herausgabe der Steuerdaten an den Insolvenzverwalter nicht „unbefugt“ i.S.d. § 30 Abs. 2 AO, § 355 Abs. 1 StGB ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. November 2015 – 8 A 1126/14 – Juris Rn. 139). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung des § 30 AO grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Dr. … GmbH die Erteilung steuerlicher Auskünfte durch das Finanzamt. Über das Vermögen der Dr. … GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10. Dezember 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter für die Insolvenzschuldnerin bestellt. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 beantragte der Kläger gegenüber dem Finanzamt für Körperschaften II unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG Bln) die Erteilung folgender Auskünfte zur Ermittlung etwaiger Anfechtungsansprüche: - „Wann haben Sie gegen die Insolvenzschuldnerin erstmals Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, die nicht zur sofortigen Befriedigung der zur vollstreckenden Forderung in voller Höhe geführt hat? - Hat die Insolvenzschuldnerin um Stundung, Aussetzung der Vollstreckung oder Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung gebeten? Bejahendenfalls bitte ich um Übersendung der entsprechenden wechselseitigen Korrespondenz und etwaiger Aktenvermerke des Finanzamtes über diesbezüglich mit der Schuldnerin oder Dritten geführten Telefonate. - Bitte listen Sie sämtliche Zahlungen auf, die Sie seit den vorstehend genannten Zeitpunkten (maßgeblich ist dabei der frühere Zeitpunkt) von der Schuldnerin erhalten haben. Hierbei bitte ich, nicht nur solche Zahlungen aufzulisten, die Sie ggf. im Wege von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Ratenzahlungsvereinbarungen erhalten haben. Ich bitte vielmehr, auch sämtliche sonstige Zahlungen (z.B. laufende Steuerzahlungen) mitzuteilen, die die Schuldnerin nach den vorstehend genannten Daten noch an Sie geleistet hat.“ Der Kläger beschränkte sein Auskunftsbegehren in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum seit dem 1. Januar 2013. Mit Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften II vom 9. Juni 2015 lehnte der Beklagte den Informationszugang ab. Zur Begründung führte es aus, der beantragte Informationszugang sei nach § 17 Abs. 4 IFG Bln i.V.m. § 30 Abgabenordnung (AO) ausgeschlossen. Nach der für die Finanzverwaltung verbindlichen Regelung zu § 251 AO, Tz. 4.5 im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) bestünde das Auskunftsrecht nur, wenn der Schuldner der Offenbarung zugestimmt habe. Der Kläger habe keine Zustimmung der Insolvenzschuldnerin zur Auskunftserteilung eingereicht. Die Auskunft könne daher mit Blick auf das Steuergeheimnis, das strafbewehrt sei, nicht erteilt werden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid des Finanzamtes für Körperschaften II vom 5. November 2015 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Offenbarung sei immer dann „unbefugt“ im Sinne des § 30 Abs. 2 AO, wenn sie nicht durch einen der in § 30 Abs. 4 bis 6 AO abschließend geregelten Rechtfertigungsgründe für zulässig erklärt worden sei; diese seien hier jedoch nicht einschlägig. Insbesondere werde die Offenbarung durch § 97 Abs. 1 InsO nicht „ausdrücklich“ i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO zugelassen, da sich hieraus nicht eindeutig und zweifelsfrei ergebe, dass die angeordnete Auskunftsbefugnis dem Steuergeheimnis vorgehe. Vielmehr regele § 97 Abs. 1 InsO ausschließlich Auskunftspflichten des Insolvenzschuldners gegenüber dem Insolvenzverwalter und -gericht. Hingegen seien weder die Verwaltung als Ganzes noch ein Amtsträger Adressat des § 97 Abs. 1 InsO, der weder das Steuergeheimnis noch amtliche Informationen erwähne. Der Insolvenzverwalter sei auch nicht Betroffener i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO. Denn ein Insolvenzverwalter, der Auskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz begehre, werde nicht tätig, um steuerliche Pflichten der Insolvenzschuldnerin zu erfüllen, sondern trete allein im außersteuerlichen Verhältnis als Vertreter der Gläubigergemeinschaft auf. Betroffene sei vielmehr weiterhin allein die Insolvenzschuldnerin. Mit der am 4. Dezember 2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, er könne die begehrten Auskünfte nicht von der Insolvenzschuldnerin erlangen, da Geschäftsunterlagen nicht vorlägen und die verantwortlichen Personen nicht erreichbar seien. Er sei vielmehr auf eine Informationserteilung durch den Beklagten angewiesen. Da die begehrten Informationen ihm gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht unterlägen und daher das Steuergeheimnis durch eine Auskunft an ihn nicht berührt werde, komme es auf die Zulässigkeit der Offenbarung nach § 30 Abs. 4 AO nicht an. Höchstpersönliche Rechte der Insolvenzschuldnerin seien nicht betroffen, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis sei auch bezogen auf die Steuerdaten der Schuldnerin auf ihn übergegangen; § 80 Abs. 1 InsO sei insofern keine Ausnahme zu entnehmen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Finanzamts für Körperschaften II vom 9. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2015 zu verpflichten, ihm Auskunft zu erteilen über folgende Informationen betreffend den Zeitraum 1. Januar 2013 bis zum 1. Juni 2015: - Wann hat der Beklagte gegen die Insolvenzschuldnerin erstmals Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, die nicht zur sofortigen Befriedigung der zu vollstreckenden Forderung in voller Höhe geführt hat? - Hat die Insolvenzschuldnerin um Stundung, Aussetzung der Vollstreckung oder Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung gebeten? Bejahendenfalls unter Mitteilung und Übersendung der entsprechenden wechselseitigen Korrespondenz und etwaiger Vermerke des Finanzamtes über diesbezüglich mit der Insolvenzschuldnerin oder Dritten geführten Telefonate. - Sämtliche Zahlungen, die das Finanzamt seit den vorstehend genannten Zeitpunkten (maßgeblich ist dabei der frühere Zeitpunkt) von der Insolvenzschuldnerin erhalten hat, unter Nennung der Zahlungszeitpunkte und der Einbeziehung sämtlicher Zahlungen einschließlich laufender Steuerzahlungen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die angegriffenen Bescheide. Ergänzend trägt er vor, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes habe ein Insolvenzverwalter nur dann einen Auskunftsanspruch gegenüber Gläubigern, wenn Anfechtungsansprüche feststünden und nur noch Art und Umfang festgestellt werden müssten. Daran fehle es hier. Da § 30 AO eine Regelung sei, die in die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes falle, der hiervon vollständig Gebrauch gemacht habe, könne „Gesetz“ i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO nur ein Bundes- nicht jedoch ein Landesgesetz sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.