Urteil
8 A 1126/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Insolvenzverwalter hat nach § 4 Abs. 1 IFG NRW Anspruch auf Herausgabe von beim Finanzamt vorhandenen Jahreskontoauszügen des Insolvenzschuldners für Zeiträume bis zur Insolvenzeröffnung.
• Die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 IFG NRW wird durch die Abgabenordnung und das Steuergeheimnis nicht generell so weit verdrängt, dass ein Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters grundsätzlich ausgeschlossen wäre.
• Das Steuergeheimnis gem. § 30 AO steht der Herausgabe von Steuerkontoauszügen an den Insolvenzverwalter nicht entgegen, weil mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse und damit das Interesse an der Kenntnis der steuerlichen Verhältnisse auf den Insolvenzverwalter übergeht.
• Der Ablehnungsgrund des § 5 Abs. 4 IFG NRW greift nicht, wenn die Behörde trägt, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die angefragten Informationen dem Antragsteller bereits vollständig vorliegen.
• Soweit personenbezogene Daten Dritter betroffen sein könnten, sind diese dem Insolvenzverwalter grundsätzlich zugänglich, wenn er darlegt, dass sie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Insolvenz erforderlich sind; sonst sind Abtrennung oder Schwärzung möglich.
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters nach IFG NRW gegenüber Finanzamt trotz Steuergeheimnis • Der Insolvenzverwalter hat nach § 4 Abs. 1 IFG NRW Anspruch auf Herausgabe von beim Finanzamt vorhandenen Jahreskontoauszügen des Insolvenzschuldners für Zeiträume bis zur Insolvenzeröffnung. • Die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 IFG NRW wird durch die Abgabenordnung und das Steuergeheimnis nicht generell so weit verdrängt, dass ein Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters grundsätzlich ausgeschlossen wäre. • Das Steuergeheimnis gem. § 30 AO steht der Herausgabe von Steuerkontoauszügen an den Insolvenzverwalter nicht entgegen, weil mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse und damit das Interesse an der Kenntnis der steuerlichen Verhältnisse auf den Insolvenzverwalter übergeht. • Der Ablehnungsgrund des § 5 Abs. 4 IFG NRW greift nicht, wenn die Behörde trägt, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die angefragten Informationen dem Antragsteller bereits vollständig vorliegen. • Soweit personenbezogene Daten Dritter betroffen sein könnten, sind diese dem Insolvenzverwalter grundsätzlich zugänglich, wenn er darlegt, dass sie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Insolvenz erforderlich sind; sonst sind Abtrennung oder Schwärzung möglich. Der Kläger ist als bestellter Insolvenzverwalter der U.-T. GmbH & Co. KG tätig; über deren Vermögen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Köln das Insolvenzverfahren eröffnet. Er beantragte beim Finanzamt L. gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW Herausgabe von Jahreskontoauszügen aller dort geführten Steuerarten für die Veranlagungszeiträume von 2009 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Finanzamt lehnte mit Bescheid ab und berief sich u.a. auf mangelnde Bestimmtheit, das Steuergeheimnis (§ 30 AO) und die fehlende Zustimmung des Schuldners. Der Kläger klagte, das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Finanzamt/der Beklagte Berufung ein. Im Berufungsverfahren wurde die Insolvenzschuldnerin beigeladen; sie äußerte sich nicht. Der Kläger präzisierte, dass die Auskunft nur bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangt wird. • Anspruchsgrundlage ist § 4 Abs. 1 IFG NRW; der Kläger ist als natürliche Person anspruchsberechtigt und das Finanzamt als Behörde Auskunftsgegner. Die begehrten Jahreskontoauszüge sind amtliche Informationen im dienstlichen Zusammenhang und der Antrag ist hinreichend bestimmt. • Die Subsidiaritätsregel des § 4 Abs. 2 IFG NRW greift nicht, weil einschlägige Sondervorschriften wie §§ 97, 101 InsO oder Regelungen der Abgabenordnung den Informationszugang des Insolvenzverwalters nicht abschließend regeln und unterschiedliche Zielrichtung und Adressaten aufweisen. Daher bleibt der Anspruch aus dem IFG anwendbar. • Der Ablehnungsgrund des § 5 Abs. 4 IFG NRW ist nicht erfüllt; die Behörde trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Informationen dem Antragsteller bereits vorliegen, und hat dies nicht hinreichend dargelegt. • Der Schutz personenbezogener Daten nach § 9 IFG NRW steht der Auskunft nicht entgegen. Das Begehren richtet sich primär auf die Verhältnisse der juristischen Person (Insolvenzschuldnerin). Soweit personenbezogene Daten Dritter betroffen sein könnten, sind diese zugänglich, wenn der Insolvenzverwalter deren Erforderlichkeit für die Insolvenzabwicklung darlegt; andernfalls sind Schwärzung oder Einholung der Zustimmung der Betroffenen vorzunehmen. • Das Steuergeheimnis nach § 30 AO berührt zwar den Schutzbereich der begehrten Kontoauszüge, verletzt aber nicht den Anspruch des Insolvenzverwalters. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verfügungsbefugnis über die zur Masse gehörenden Unterlagen auf den Insolvenzverwalter über; er kann daher als ‚Betroffener‘ i.S.v. § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO die Offenbarung begründen oder es fehlt jedenfalls die Geheimhaltungsbedürftigkeit gegenüber ihm. Dem steht weder die Strafbarkeit der Amtsträger noch eine unzulässige Belastung der Finanzverwaltung entgegen. • In der konkreten Fallgestalt ergab sich kein Anhaltspunkt für insolvenzfreies Vermögen; die Herausgabe beschränkt sich auf die für die Masse relevanten Zeiträume bis zur Insolvenzeröffnung und ist daher praktikabel und verhältnismäßig. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung wurde insoweit konkretisiert, dass das Finanzamt verpflichtet wird, dem Kläger als Insolvenzverwalter Jahreskontoauszüge aller beim Finanzamt geführten Steuerarten für die Veranlagungszeiträume von 2009 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Kopie herauszugeben. Die Klage war damit erfolgreich, weil der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bestand und weder die Subsidiaritätsklausel, der Ablehnungsgrund des § 5 Abs. 4 IFG NRW, der Datenschutz nach § 9 IFG NRW noch das Steuergeheimnis des § 30 AO die Auskunftserteilung in der vorliegenden Konstellation verhindern. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit den im Tenor genannten Ausnahmen; die Revision wurde zugelassen.