Urteil
2 K 284.16
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0920.2K284.16.00
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Leitsätze
1. § 31a Abs. 1 Satz 1 PartG 2002 ist nicht anwendbar, wenn die Festsetzung der staatlichen Mittel nicht nach § 19a PartG erfolgt ist.(Rn.21)
2. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist.(Rn.43)
3. Ein Begünstiger kann sich nicht auf Vertrauen berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.(Rn.44)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 31a Abs. 1 Satz 1 PartG 2002 ist nicht anwendbar, wenn die Festsetzung der staatlichen Mittel nicht nach § 19a PartG erfolgt ist.(Rn.21) 2. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist.(Rn.43) 3. Ein Begünstiger kann sich nicht auf Vertrauen berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.(Rn.44) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Die Anfechtungsklage der Klägerin zu 2) ist unzulässig. Die Klägerin zu 2) ist nicht klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, da sie nicht Adressatin des angegriffenen Bescheides ist und auch sonst eine Verletzung ihrer Rechte nicht möglich erscheint. Denn der angegriffene Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 6. Juni 2016 richtet sich allein an die Klägerin zu 1) als Bundesverband. II. Die Anfechtungsklage der Klägerin zu 1) ist unbegründet. Der Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 6. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1) nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Teilrücknahme der Festsetzungs- und Bewilligungsbescheide vom 9. Februar 1999 und 23. März 1999, vom 14. Januar 2000 und 12. Februar 2001 sowie vom 13. Februar 2001 (hierzu unter 1.) und die Rückforderung der überzahlten Beträge (hierzu unter 2.) halten gerichtlicher Prüfung stand. 1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Festsetzungen und Bewilligungen für die Jahre 1998 bis 2000 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die speziellere Vorschrift des § 31a Abs. 1 Satz 1 PartG 2002 ist nicht anwendbar, da die Festsetzung der staatlichen Mittel hier nicht – wie von § 31a Abs. 1 Satz 1 PartG 2002 verlangt – nach § 19a PartG erfolgt ist. Die Vorschrift des § 19a PartG ist erst zum 1. Juli 2002, d.h. nach der Festsetzung der staatlichen Mittel für die Jahre 1998 bis 2000, in Kraft getreten. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen steht der Teilrücknahme der Bewilligungsbescheide nach § 48 VwVfG nicht von vornherein der Ablauf einer dem Parteiengesetz zu entnehmenden zeitlichen Grenze von zehn Jahren entgegen. Aus § 31a Abs. 2 i. V. m. § 24 Abs. 2 PartG 2002 ergibt sich keine Ausschlussfrist für die auf § 48 Abs. 1 VwVfG gestützte Teilrücknahme der Bewilligungsbescheide. Nach § 31a Abs. 2 PartG 2002 ist die Rücknahme nach § 31a Abs. 1 PartG 2002 nach Ablauf der Frist des § 24 Abs. 2 PartG 2002 ausgeschlossen. Nach Satz 2 dieser Bestimmung sind Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres. Eine direkte Anwendung des § 31a Abs. 2 PartG 2002 scheidet hier aus, weil es sich bei den angefochtenen Entscheidungen nicht um Rücknahmen nach § 31a Abs. 1 PartG 2002 handelt. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung liegen ebenfalls nicht vor. Denn es ist keine unbewusste Regelungslücke ersichtlich. Dem Gesetzgeber wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Beachtung der Frist für alle Rücknahmeentscheidungen ab dem 1. Juli 2002 mit dem Achten Änderungsgesetz anzuordnen. Dies hat er jedoch nicht getan (vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2009 - VG 2 K 126.09 - UA S. 24; BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – BVerwG 6 C 5.12 - juris Rn. 29, 30 ff.). Der auf § 48 Abs. 1 VwVfG gestützten Rücknahme der Bescheide über die Gewährung staatlicher Mittel für die Jahre 1998 bis 2000 steht auch nicht die zeitliche Grenze für die Prüfungsbefugnis des Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 23a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 24 Abs. 2 PartG 2002 entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass die in § 23a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 24 Abs. 2 PartG 2002 geregelte Zehn-Jahres-Grenze auch die dem Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 48 Abs. 1 VwVfG zustehende Befugnis begrenzt, rechtswidrige Verwaltungsakte zurückzunehmen, ist der Übergangsregelung des § 39 Abs. 3 PartG 2002 nicht zu entnehmen (BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – BVerwG 6 C 5.12 - juris Rn. 29, 34 bis 39). Das Parteiengesetz 1994 enthält keine dem § 31a Abs. 2 PartG 2002 vergleichbare Regelung, wonach die Rücknahme nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ausgeschlossen wäre. Die Festsetzungs- und Bewilligungsbescheide der Beklagten für die Jahre 1998 bis 2000 waren teilweise rechtswidrig (hierzu unter a.). Der teilweisen Rücknahme stand kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin zu 1) entgegen (hierzu unter b.). Die teilweise Rücknahme erfolgte innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG (hierzu unter c.) und war auch nicht ermessensfehlerhaft (hierzu unter d.). a. Die mit Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 1999 und 23. März 1999 für das Jahr 1998, mit Bescheid 14. Januar 2000 und 12. Februar 2001 für das Jahr 1999 und mit Bescheid vom 13. Februar 2001 für das Jahr 2000 erfolgte Festsetzung und Bewilligung staatlicher Mittel war in Höhe von 39.160,27 Euro (1998), 156.801,18 Euro (1999) bzw. 95.433,98 Euro (2000) rechtswidrig. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes in der hier maßgebenden – weil für die Anspruchsjahre 1998, 1999 und 2000 geltenden – Bekanntmachung der Neufassung des Parteiengesetzes vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 142), geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 17. Februar 1999 (BGBl. I S. 146) – im Folgenden PartG 1994 – gewährt der Staat den Parteien Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. Die Parteien erhalten gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG 1994 jährlich im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung 0,50 Deutsche Mark für jede Deutsche Mark, die sie als Zuwendung (Mitgliedsbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten haben; dabei werden nur Zuwendungen bis zu 6.000 Deutsche Mark je natürliche Person berücksichtigt. Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Höhe der staatlichen Mittel sind gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 PartG 1994 die von den anspruchsberechtigten Parteien bis einschließlich zum 31. Oktober des laufenden Jahres erzielten gültigen Stimmen bei der jeweils letzten Europa- und Bundestagswahl sowie bei der jeweils letzten Landtagswahl und die in den Rechenschaftsberichten veröffentlichten Zuwendungen des jeweils vorangegangenen Jahres. Nach § 19 Abs. 4 Satz 2 PartG 1994 erfolgt die endgültige Festsetzung der staatlichen Mittel an die Parteien nach Vorlage des Rechenschaftsberichts für das vorangegangene Jahr. Spenden im Sinne des Parteiengesetzes sind nach § 27 Abs. 1 Satz 2 PartG 1994 Zahlungen, die über Mitgliedsbeiträge hinausgehen, insbesondere Aufnahmegebühren, Sonderumlagen und Sammlungen sowie geldwerte Zuwendungen aller Art, sofern sie nicht üblicherweise unentgeltlich von Mitgliedern außerhalb eines Geschäftsbetriebes zur Verfügung gestellt werden. Gemäß § 26 Abs. 4 PartG 1994 erfolgt die Mitarbeit von Bürgern in Parteien grundsätzlich unentgeltlich (Satz 1). Sach-, Werk- und Dienstleistungen, die die Mitglieder außerhalb eines Geschäftsbetriebes üblicherweise unentgeltlich zur Verfügung stellen, bleiben als Einnahmen unberücksichtigt (Satz 2). Auch für sog. Aufwandsspenden, d.h. für Aufwendungen für eine Partei, wie z.B. Fahrt-, Telefon-, und Verbrauchsmaterialkosten, gilt ausgehend hiervon: Handelt es sich hierbei um Zuwendungen, die üblicherweise unentgeltlich von Mitgliedern außerhalb eines Geschäftsbetriebes erbracht werden, können sie gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 PartG 1994 selbst dann nicht als Spende verbucht werden, wenn hinsichtlich des Aufwands ein Erstattungsanspruch vereinbart worden ist. Handelt es sich dagegen um Aufwendungen, die nicht üblicherweise unentgeltlich von Mitgliedern außerhalb eines Geschäftsbetriebes erbracht werden, liegt eine Spende im Sinne des Parteiengesetzes nur vor, wenn der die Aufwendungen Erbringende einen Erstattungsanspruch gegen die Partei hat, auf den er verzichtet. Dabei bedürfen Vereinbarungen über Erstattungsansprüche nicht der Schriftform (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. Mai 2008 – VG 2 A 28.07 – juris Rn. 47 ff., insbesondere Rn. 53 und 57; nachgehend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2010 – OVG 3 N 107.08 – juris). Die Heranziehung der Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes für die Bestimmung des parteienrechtlichen Spendenbegriffes – diese Bestimmungen verhalten sich zu dem, die Einnahmenseite betonenden parteienrechtlichen Spendenbegriff gleichsam spiegelbildlich, indem sie die Frage der Ausgabe in den Vordergrund stellen (vgl. zum Gleichlauf steuer- und parteienfinanzierungsrechtlicher Beurteilung: VG Berlin, a.a.O., Rn. 54; BT-Drs. 13/8888, S. 31 ff. unter 4.4.3 sowie BT-Drs. 18/100 S. 16 f. unter 3.2.6.3.1) – ergibt weiter, dass eine sogenannte Aufwandsspende nur anerkannt werden kann, wenn sie ernstlich gewollt ist. Die Abmachungen zwischen Spender und Empfänger hinsichtlich Aufwendungsersatzansprüchen und Verzichtserklärungen müssen klar, eindeutig und widerspruchsfrei sein und die einzelnen Verträge sowie Willenserklärungen müssen ihrem Inhalt entsprechend durchgeführt worden sein. Die Vereinbarungen müssen insoweit einem „Fremdvergleich“ standhalten (vgl. BFH, Urteil vom 9. Mai 2007 - XI R 23/06 - juris Rn. 9). Daran fehlt es, wenn überhöhte pauschale Erstattungen vereinbart werden, widersprechende Regelungen zur Erstattung vorliegen und nicht vereinbarte Aufwendungen erstattet werden (Finanzgericht Münster, a.a.O.). Ausgehend hiervon durften die Aufwandsspenden, die vom Finanzgericht Münster mangels ernsthafter Verzichtserklärungen wegen Verstoßes gegen § 10b Abs. 3 EStG als steuerrechtlich nicht berücksichtigungsfähig angesehen wurden, auch nicht als Zuwendungen im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 PartG 1994 in die Rechenschaftsberichte der Klägerin zu 1) für die Jahre 1997 bis 1999 einfließen. Die Beklagte durfte angesichts der Parallelität der tatsächlichen und rechtlichen Prüfungsvoraussetzungen auf die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Münster vom 5. Dezember 2014 – 9 K 1972/06 – zurückgreifen. Das Gericht macht sich die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen zu Eigen. Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch: Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1) hat die Beklagte nicht pauschal auf das Urteil des Finanzgerichts Münster verwiesen; vielmehr hat diese genau auf die Feststellungen zurückgegriffen, die parteienrechtlich relevant sind. Der Einwand der Klägerin zu 1), die Beklagte habe die Feststellungen des Finanzgerichts Münster nicht ungeprüft übernehmen dürfen, da die Versagung eines Spendenabzugs nicht identisch mit der Aufhebung gewährter Zuwendungen nach dem Parteiengesetz sei, überzeugt mit Blick auf den oben dargelegten Gleichlauf der einkommenssteuerrechtlichen und parteienfinanzierungsrechtlichen Beurteilung von Aufwandsspenden nicht. Soweit die Klägerin zu 1) ausführt, für das Jahr 2000 seien Feststellungen dazu, ob Spendenbescheinigungen fehlerhaft waren, überhaupt nicht erfolgt, geht sie von einer falschen rechtlichen Annahme aus. Soweit für das Jahr 2000 eine Teilrücknahme und Rückforderung erfolgt ist, beruht dies auf den Angaben der Klägerin zum Jahr 1999. Hierzu hat das Finanzgericht Münster Feststellungen getroffen. Der Verweis der Klägerin zu 1) darauf, dass Werk- und Dienstverträge keiner Schriftform bedürften, entwertet das Urteil des Finanzgerichts Münster nicht. Denn die fehlende Schriftlichkeit einzelner Beauftragungen war für das Finanzgericht Münster nicht entscheidungserheblich. Auf Seite 25 seines Urteils vom 5. Dezember 2014 stellt das Finanzgericht vielmehr ausdrücklich fest, dass ganz überwiegend schriftliche Beauftragungen vorgelegt wurden. Die überwiegend schriftlichen Beauftragungen waren aber zu weit gefasst und undatiert; es konnte nicht festgestellt werden, welche Beauftragungen in welcher Fassung zu welchem Zeitpunkt erteilt wurden. Soweit es in Einzelfällen an einer Schriftform fehlte, hat das Finanzgericht hieraus keine nachteiligen Schlüsse für die Klägerin zu 1) gezogen. Auch die Behauptung der Klägerin zu 1), es sei in der Praxis - z.B. bei Reparatur- und Beraterverträgen - üblich, den Auftrag nicht im Einzelnen zu beschreiben, erschüttert das Urteil des Finanzgerichts Münster nicht. Eine derartig pauschale Beauftragung mag in der Praxis üblich sein. Jedoch muss sie dann von der Partei und den Funktionsträgern einvernehmlich so ausgelegt und praktiziert werden, dass sie sich nur auf die mit der konkreten Aufgabe verbundenen Tätigkeiten und grundsätzlich nur auf den jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich bezieht. Veranstaltungen außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs könnten noch einzubeziehen sein, soweit sie sich konkret an die jeweiligen Funktionsträger wenden und hierauf beschränkt sind. Im vorgenannten Sinne ist die Klägerin zu 2) jedoch gerade nicht verfahren. Vielmehr wurden auch Kosten für die Teilnahme an Großveranstaltungen und/oder an sonstigen Veranstaltungen außerhalb des räumlichen Zuständigkeitsbereichs geltend gemacht, die keinen konkreten Zusammenhang mit der jeweiligen Parteifunktion erkennen lassen (vgl. im Einzelnen die Beispiele im Urteil des Finanzgericht Münster, a.a.O., S. 27 f.). Eine derartig weite Formulierung der Beauftragung ohne eine fehlende Eingrenzung durch die praktische Übung auf den räumlichen Zuständigkeitsbereich und ohne Differenzierung nach der Bedeutung der übernommenen Funktionen lässt nicht sicher erkennen, in welchem Umfang Erstattungsansprüche entstehen sollten. Ausgehend vom Maßstab des Fremdvergleichs hätte es insoweit detaillierter Regelungen der Vertragsparteien bedurft. Die Behauptung der Klägerin zu 1), das Finanzgericht habe übersehen, dass „vertragliche Ansprüche ausbezahlt“ worden seien, kann nicht nachvollzogen werden. Die Klägerin benennt diese Ansprüche im Einzelnen nicht. Entgegen ihrer Auffassung hat sich das Finanzgericht im Zusammenhang mit der Frage des finanziellen Risikos des Landesverbandes durch seine Aufwandsspendenpraxis auch mit der Auszahlung von Erstattungsansprüchen befasst. Jedoch wichen bezüglich der Reisekosten, auf denen ein wesentlicher Teil der Aufwandsspenden beruht, insbesondere im Jahr 1997 die tatsächlichen Erstattungen vielfach von dem zugesagten Aufwendungsersatzanspruch ab und wiesen Unregelmäßigkeiten auf. Soweit die Klägerin zu 1) ausführt, es treffe nicht zu, dass die Unterlagen nicht vollständig aufgehoben worden seien, da Herr G... im November 2011 beim „Amtsgericht“ (gemeint wohl: Finanzgericht) Münster sechs Umzugskartons abgegeben habe, zieht dies das Urteil des Finanzgerichts Münster nicht in Zweifel. Dieses hat die im November 2011 vorgelegten Unterlagen ausweislich Seite 22 seines Urteils berücksichtigt. Der Einwand der Klägerin zu 1), das Finanzgericht habe, soweit es davon ausgegangen sei, dass „Probleme der zeitlichen Einordnung der Beauftragungen verblieben“, gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, verhilft der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Klägerin zu 1) macht keinerlei Angaben dazu, welche konkreten Aussagen die Vertragsparteien als Zeugen gemacht hätten. Ihr sinngemäßer Vortrag, diese hätten die zeitlichen Einordnungen der Beauftragungen erhellen können, reicht insofern nicht aus. Auch das Verwaltungsgericht ist nach § 86 VwGO nicht verpflichtet, ins Blaue hinein zu ermitteln. Soweit die Klägerin zu 1) – wie auch zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesfinanzhof – vorträgt, das Finanzgericht Münster habe die Vorschrift des § 151 BGB übersehen, geht ihr Vortrag an der Sache vorbei. Das Finanzgericht Münster hat festgestellt, dass die streitgegenständlichen Verzichtserklärungen einem Fremdvergleich nicht standhielten. Die hiervon zu trennende Frage, ob überhaupt ein zivilrechtlich wirksamer Verzicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch erklärt wurde, war angesichts des negativen Fremdvergleichs – worauf bereits der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 11. November 2015 - X B 87/15 - verwiesen hat – nicht mehr entscheidungserheblich. Dass das Finanzgericht Münster – wie von der Klägerin zu 1) weiter behauptet – von einem Scheingeschäft i.S.d. § 117 Abs. 1 BGB ausgegangen ist, ist nicht ersichtlich. Das Finanzgericht Münster verweist in seinem Urteil weder direkt noch indirekt auf diese Vorschrift. Schließlich geht auch der Einwand der Klägerin zu 1), für das wirksame Zustandekommen eines Auftrages sei es unerheblich, ob der Vertrag datiert sei oder nicht, an der Sache vorbei. Das Finanzgericht hat seine Entscheidung ausschließlich auf den Fremdvergleich gestützt, nicht jedoch auf eine etwaige zivilrechtliche Unwirksamkeit der Beauftragungen und Verzichtserklärungen. Ausweislich des Urteils ließ sich nicht sicher feststellen, welche Beauftragung in welcher Fassung zu welchem Zeitpunkt erteilt worden ist. Das Finanzgericht hat ausgehend hiervon den Umstand, dass fast sämtliche Beauftragungen undatiert waren, nicht rechtlich, sondern (im Rahmen des Fremdvergleichs) tatsächlich gewürdigt. Aus dem gleichen Grund geht auch der Einwand der Klägerin zu 1), für die Wirksamkeit eines zivilrechtlichen Vertrages sei es unerheblich, ob die Person, die die Aufträge unterzeichnet hat, mit einem Vertretungszusatz gehandelt habe, jedenfalls läge eine nachträgliche Genehmigung im Sinne des § 184 BGB vor, ins Leere. Indem die Klägerin zu 1) darauf abstellt, dass die festgestellten Fehler nicht wesentlich seien und deshalb nicht berücksichtigt werden dürften, verkennt sie den rechtlichen Ansatz des angegriffenen Bescheides. Die Beklagte hat die Rückforderung nicht auf wesentliche Fehler im jeweiligen Rechenschaftsbericht, vielmehr auf einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG gestützt. Ob hier die Schwelle der wesentlichen Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichtes erreicht ist oder nicht, kann daher dahinstehen. Das Gericht geht mit der Behörde davon aus, dass die in den unrichtigen Spendenbescheinigungen genannten Beträge, die Gegenstand des Urteils des Finanzgerichts Münster waren, in Gänze in den Zuwendungsausweis der Rechenschaftsberichte für die Jahre 1997 bis 1999 eingeflossen sind. Die Klägerin zu 1) hat dies nicht substantiiert bestritten. Ausgehend von ihrem eigenen rechtlichen Ansatz – das Finanzgericht Münster habe die Aufwandsspenden zu Unrecht nicht anerkannt – war sie verpflichtet, diese in den Rechenschaftsberichten 1997 bis 1999 anzugeben (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PartG 1994). Schließlich wird insoweit auf die Ausführungen des angegriffenen Bescheides vom 6. Juni 2016, dort Seite 4 letzter Absatz und Seite 5 erster Absatz, verwiesen, § 117 Abs. 5 VwGO. Die vom Finanzgericht Münster festgestellten Kürzungsbeträge in Höhe von 243.598,76 DM für das Jahr 1997, 854.608,15 DM für das Jahr 1998 und 595.161,94 DM für das Jahr 1999 waren ihrerseits um diejenigen Beträge zu kürzen, in deren Höhe die Spenden pro Person einen Betrag von 6.000 DM überstiegen. Die Beklagte hat ausgehend von der tabellarischen Anlage zum Urteil des Finanzgerichts Münster, in der die einzelnen Spendenbescheinigungen für die Jahre 1997, 1998 und 1999 mit Namen und Betrag aufgelistet sind, als Spendenbetrag oberhalb von 6000 DM je Spender für das Jahr 1997 einen Betrag von 32.736,00 DM, für das Jahr 1998 einen Betrag von 153.429,00 DM und für das Jahr 1999 einen Betrag von 73.186,11 DM ermittelt; die Klägerin zu 1) hat dies jeweils nicht bestritten. Legt man diese Beträge zugrunde, ergibt sich - wie von der Beklagten berechnet - für das Jahr 1997 ein Kürzungsbetrag von 243.598,76 DM abzüglich 32.736,00 DM = 210.862,76 DM, für das Jahr 1998 ein Kürzungsbetrag von 854.608,15 DM abzüglich 153.429,00 DM = 701.179,15 DM und für das Jahr 1999 ein Kürzungsbetrag von 595.161,94 DM abzüglich 73.186,11 DM = 521.975,83 DM. Nach Abzug dieser Kürzungsbeträge von der im jeweiligen Rechenschaftsbericht angegebenen Summe der Zuwendungen natürlicher Personen bis zu 6.000 DM je Person verbleiben (6.017.082,61 DM abzüglich 210.862,76 DM =) 5.806.219,85 DM für das Jahr 1997, (6.921.105,68 DM abzüglich 701.179,15 DM =) 6.219.926,53 DM für das Jahr 1998 und (5.597.778,69 DM abzüglich 521.975,83 DM =) 5.075.802,86 DM für das Jahr 1999. Bei der von der Beklagten nach der Anlage zum Bescheid vom 6. Juni 2016 durchgeführten Neuberechnung der staatlichen Teilfinanzierung, die von der Klägerin zu 1) nicht beanstandet worden ist, ergab sich ausgehend hiervon ein neuer Auszahlungsbetrag von 5.365.397,40 DM für das Jahr 1998, von 5.567.719,26 DM für das Jahr 1999 und von 4.185.957,13 DM für das Jahr 2000. Die Differenz zwischen altem und neuen Auszahlungsbetrag beträgt danach 76.590,84 DM (= 5.441.988,24 DM abzüglich 5.365.397,40 DM) für das Jahr 1998, 306.676,45 DM (= 5.874.395,71 DM abzüglich 5.567.719,26 DM) für das Jahr 1999 und 186.652,64 DM (= 4.372.609,77 DM abzüglich 4.185.957,13 DM) für das Jahr 2000, was bei einer Umrechnung 39.160,27 Euro für das Jahr 1998, 156.801,18 Euro für das Jahr 1999 sowie 95.433,98 Euro für das Jahr 2000, mithin in der Summe (291.395,43 Euro) dem Betrag entspricht, in dessen Höhe die Bewilligungsbescheide zurückgenommen wurden. b. Die Rücknahme war nicht aus Vertrauensschutzgründen ausgeschlossen. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Denn jedenfalls kann sich die Klägerin zu 1) gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht auf Vertrauen berufen. Danach kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Angaben der Klägerin zu 1) in den Rechenschaftsberichten 1997, 1998 und 1999 waren unrichtig. Insoweit kommt es allein auf die objektive Unrichtigkeit der Angaben an. Unerheblich ist, ob den Begünstigten an der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben, auf die die Rechtswidrigkeit zurückzuführen ist, ein Verschulden trifft. Das Handeln von Parteiuntergliederungen ist der Bundespartei wegen der Gliederung von Parteien in Gebietsverbände gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 zuzurechnen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. Mai 2008 – VG 2 A 28.07 – juris Rn. 74 m.w.N. zur Rspr. des BVerwG). Die Klägerin zu 1) hat die rechtswidrigen Bescheide durch ihre unrichtigen Angaben auch „erwirkt“. Das Tatbestandsmerkmal des „Erwirkens“ setzt ein zweck- und zielgerichtetes Handeln voraus, das auf eine Rechtsfolge gerichtet ist (vgl. VG Berlin, a.a.O., Rn. 75 m.w.N. zur Rspr. des BVerwG). Dies ist hier zu bejahen, da die unrichtigen Angaben gemacht wurden, um den Anteil an der staatlichen Parteienfinanzierung zu erhöhen. c. Die Beklagte hat die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gewahrt. Danach ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes innerhalb eines Jahres seit der Kenntnisnahme von den Tatsachen, welche die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigen, zulässig. Es handelt sich um eine Entscheidungsfrist, die frühestens nach Abschluss der Anhörung der Klägerin zu 1) zu laufen begann (vgl. VG Berlin, a.a.O., Rn. 76 m.w.Nw. zur Rspr. des BVerwG). Die Klägerin zu 1) wurde mit Schreiben vom 21. März 2016 angehört und äußerte sich mit Schreiben vom 13. April 2016. Bei Erlass des angefochtenen Bescheides vom 6. Juni 2016 war die Jahresfrist daher noch nicht abgelaufen. d. Die Rücknahmeentscheidung der Beklagten weist auch keine Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO auf. Kann sich der von dem rechtswidrigen Verwaltungsakt Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, ist die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes intendiert. § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG legt in Fällen des ausgeschlossenen Vertrauens nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG die Rücknahme das Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit als Regelfall fest. Gründe, die ein Absehen von diesem Grundsatz erfordern würden, wurden von der Klägerin zu 1) nicht vorgetragen und waren für die Beklagte auch nicht ersichtlich. 2. Der angefochtene Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig, als mit ihm die in den Jahren 1998 bis 2000 überzahlte staatliche Teilfinanzierung zurückgefordert wird. Die Regelung findet insoweit ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend (§ 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben (§ 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Abgesehen davon, dass die Klägerin zu 1) eine Entreicherung schon nicht substantiiert dargelegt hat, kann sie sich gemäß 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Denn sie kannte die Umstände, die zur teilweisen Rücknahme der Verwaltungsakte geführt haben. Auch in diesem Zusammenhang muss sie sich die Kenntnis ihres Landesverbandes Nordrhein-Westfalen, der Klägerin zu 2), bzw. die Kenntnis der für diese handelnden Personen – dies waren insbesondere die Herren W..., R... und G... (bzw. G...) – zurechnen lassen. Entgegen ihrer Auffassung hat das Finanzgericht Münster in seinem Urteil zumindest grobe Fahrlässigkeit dieser Personen bei der Ausstellung der unrichtigen Spendenbescheinigungen festgestellt. Dabei hat das Finanzgericht die Kenntnis nicht – wie die Klägerin behauptet – unterstellt, vielmehr zur Begründung auf die Gesamtumstände des Falles sowie die Hinweise der Bundestagsverwaltung verwiesen (vgl. Urteil S. 33); dass es diese tatsächlich gegeben hat, wird von der Klägerin zu 1) nicht substantiiert bestritten. Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Erstattungspflichtigen von den tatsächlichen Voraussetzungen der die Rücknahme auslösenden Rechtswidrigkeit genügt, auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der zurückgenommen Verwaltungsakte kommt es nicht an (VG Berlin, a.a.O., Rn. 82 m.w.Nw. zur Rspr. des BVerwG). III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 291.395,43 Euro festgesetzt. Die Klägerin zu 1), eine politische Partei, und die Klägerin zu 2), ein Landesverband der Klägerin zu 1), wenden sich gegen die Rückforderung staatlicher Parteienfinanzierung für die Jahre 1998, 1999 und 2000. In ihrem Rechenschaftsbericht 1997 gab die Klägerin zu 1) für das Kalenderjahr 1997 Gesamteinnahmen in Höhe von 10.825.054,56 DM an (BT-Drs. 14/703 S. 118). Hiervon entfielen auf Spenden von natürlichen Personen 6.272.126,62 DM. Die Summe der Zuwendungen natürlicher Personen bis zu 6.000 DM je Person betrug 6.017.082,61 DM (wie vor, S. 136). Der Betrag der Spenden natürlicher Personen zugunsten der Klägerin zu 2) belief sich nach den Angaben im Rechenschaftsbericht auf 649.999,91 DM (wie vor, S. 122). Mit Bewilligungsbescheiden des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 9. Februar 1999 und 23. März 1999 setzte die Beklagte die für das Jahr 1998 auf die Klägerin zu 1) als Gesamtpartei entfallene staatliche Teilfinanzierung auf 5.441.988,24 DM fest. In ihrem Rechenschaftsbericht 1998 gab die Klägerin zu 1) für das Kalenderjahr 1998 Gesamteinnahmen in Höhe von 13.965.608,18 DM an (BT-Drs. 14/3535, S. 106). Hiervon entfielen auf Spenden von natürlichen Personen 7.494.315,36 DM. Die Summe der Zuwendungen natürlicher Personen bis zu 6.000 DM je Person betrug 6.921.105,68 DM (wie vor, S. 124). Der Betrag der Spenden natürlicher Personen zugunsten der Klägerin zu 2) belief sich nach den Angaben im Rechenschaftsbericht auf 856.418,45 DM (wie vor, S. 110). Mit Bewilligungsbescheiden des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 14. Januar 2000 (richtig wohl: 14. Februar 2000, vgl. Ösenhefter VV Bekl.) und vom 12. Februar 2001 setzte die Beklagte die für das Jahr 1999 auf die Klägerin zu 1) als Gesamtpartei entfallene staatliche Teilfinanzierung auf 5.874.395,71 DM fest. In ihrem Rechenschaftsbericht 1999 gab die Klägerin zu 1) für das Kalenderjahr 1999 Gesamteinnahmen in Höhe von 12.097.654,73 DM an (BT-Drs. 14/5725, S. 116). Hiervon entfielen auf Spenden von natürlichen Personen 5.386.023,82 DM. Die Summe der Zuwendungen natürlicher Personen bis zu 6.000 DM je Person betrug 5.597.778,69 DM (wie vor, S. 134). Der Betrag der Spenden natürlicher Personen zugunsten der Klägerin zu 2) belief sich nach dem Rechenschaftsbericht auf 599.746,04 DM (wie vor, S. 118). Mit Bewilligungsbescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 13. Februar 2001 setzte die Beklagte die für das Jahr 2000 auf die Klägerin zu 1) als Gesamtpartei entfallene staatliche Teilfinanzierung auf 4.372.609,77 DM fest. Die Klägerin zu 2) stellte im Jahr 1997 Bescheinigungen über Aufwandsspenden in Form von insbesondere Reisekosten in Höhe von 645.143,91 DM, im Jahr 1998 über Aufwandsspenden in Höhe von 855.083,45 DM und im Jahr 1999 über Aufwandsspenden in Höhe von 595.744,74 DM aus. Das Finanzamt Lüdinghausen erkannte im Rahmen der steuerlichen Prüfung die von der Klägerin zu 2) bescheinigten Aufwandsspenden nicht an und erließ am 16. Oktober 2002 einen auf § 10b Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG gestützten Haftungsbescheid mit der Begründung, hinsichtlich sog. Aufwandsspenden seien vorsätzlich unrichtige Bestätigungen ausgestellt worden, da der Aufwendungsersatz nicht ernsthaft eingeräumt worden sei und unter der Bedingung des Verzichts gestanden habe. Im nachfolgenden Gerichtsverfahren hob das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 5. Dezember 2014 – 9 K 1972/06 – den Haftungsbescheid insoweit auf, als hinsichtlich der Spenden für 1997 teilweise Festsetzungsverjährung eingetreten war, teilweise das Finanzamt sein Entschließungsermessen fehlerhaft ausgeübt hatte und kleinere Unrichtigkeiten bestanden. Im Übrigen sah das Finanzgericht den Haftungsbescheid als rechtmäßig an, wobei sich nach seinen Feststellungen die Fehlbeträge für das Jahr 1997 auf 243.598,76 DM, für das Jahr 1998 auf 854.608,15 DM und für das Jahr 1999 auf 595.161,94 DM beliefen. Das Finanzamt sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 2) zumindest grob fahrlässig unrichtige Bestätigungen über Spenden ausgestellt habe und deshalb gemäß § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG für die entgangene Steuer hafte. Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtigten Körperschaft seien nach § 10b Abs. 3 Satz 4 EStG nur abzugsfähig, wenn ein Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden sei. Die Abwägung aller erkennbaren tatsächlichen Gesichtspunkte des Streitfalles ergebe, dass aus steuerlicher Sicht nicht von ernsthaften Verzichtserklärungen ausgegangen werden könne. Die von der Klägerin zu 2) praktizierte Vorgehensweise halte einem Fremdvergleich nicht stand. Vielmehr sei davon auszugehen, dass zumindest ganz überwiegend keine ernstlich gewollten Abmachungen vorlägen. Aufgrund dessen vermöge das Gericht auch nicht festzustellen, ob und in welchem Umfang ggf. in Ausnahmefällen ein ernsthafter Erstattungsanspruch begründet werden sollte. Es lasse sich bereits in zeitlicher Hinsicht nicht sicher feststellen, welche Beauftragung in welcher Fassung zu welchem Zeitpunkt erteilt worden sei. Außerdem seien die Beauftragungen jeweils zu pauschal bzw. zu weit gefasst. Die Weite der Beauftragungen in Verbindung mit einer Abrechnung, die weder nach einem kurzen Zeitraum noch kurzfristig nach Erreichen einer bestimmten Höhe der Aufwandserstattungsansprüche erfolgen musste, hätte – sofern die Erstattungszusage ernst gemeint gewesen wäre – für die Klägerin zu 2) zu finanziellen Risiken geführt, die ein ordentlicher und gewissenhafter Vorstand nicht eingegangen wäre. Bezüglich der Reisekosten, die einen wesentlichen Teil der Aufwandsspenden ausmachten, lägen Unregelmäßigkeiten vor bzw. seien die zugesagten Erstattungsansprüche überhöht und unüblich. Die Aushändigung bzw. Verwendung von Vordrucken, die dem Beauftragten gar nicht die Wahl ließen, eine Erstattung zu beantragen, seien ein weiteres Indiz dafür, dass die tatsächliche Erstattung keine ernsthaft gewollte Option gewesen sei. Mit Beschluss vom 11. November 2015 – X B 87/15 – verwarf der Bundesfinanzhof die gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster erhobene Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig mit der Begründung, die Klägerin zu 2) habe die Voraussetzungen eines Revisionsgrundes nicht hinreichend dargelegt. Mit Anhörungsschreiben vom 21. März 2016 kündigte die Beklagte der Klägerin zu 1) eine Teilrücknahme der Bewilligungen staatlicher Mittel für die Jahre 1998, 1999 und 2000 in Höhe von insgesamt 291.395,43 Euro an. Die Klägerin zu 1) wies dies mit Schreiben vom 13. April 2016 zurück. Mit Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 6. Juni 2016 nahm die Beklagte die vorgenannten Bescheide über die Gewährung staatlicher Mittel für die Jahre 1998 bis 2000 teilweise zurück und setzte für die Klägerin zu 1) eine Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 291.395,43 Euro fest. Die Rücknahme bezog sich für das Jahr 1998 auf einen Betrag von 39.160,27 Euro, für das Jahr 1999 auf einen Betrag von 156.801,18 Euro und für das Jahr 2000 auf einen Betrag von 95.433,98 Euro. Die Beklagte verwies hierzu auf die Feststellungen des Finanzgerichts Münster im oben genannten Urteil und machte diese zur Grundlage der weiteren parteienrechtlichen Prüfung. Zur Begründung gab sie an, bei den vom Finanzgericht geprüften Spendenbescheinigungen handele es sich um die gleichen Aufwandsspenden, die die Klägerin zu 1) in ihren Rechenschaftsberichten für die Jahre 1997 bis 1999 angegeben habe. Im Einkommensteuer- und Parteienrecht bestehe für die Anerkennung von Aufwandsspenden ein Gleichlauf, weshalb die vom Finanzgericht steuerrechtlich nicht anerkannten Aufwandsspenden auch parteienrechtlich nicht berücksichtigungsfähig seien. Der Zuwendungsanteil für die Klägerin zu 1) in den Jahren 1997, 1998 und 1999 sei rechtswidrig, soweit ihm ein zu hoher Ausweis von Spenden zu Grunde gelegen habe. Die staatliche Finanzierung sei entsprechend zu kürzen und zurückzufordern. Die Klägerin zu 1) könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen und die Rückforderung sei auch nicht zeitlich begrenzt. Hiergegen haben die Klägerinnen am 5. Juli 2016 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, die Beklagte dürfe die Feststellungen des Finanzgerichts Münster nicht ungeprüft übernehmen, da die Versagung eines Spendenabzuges nicht identisch mit der Aufhebung gewährter Zuwendungen nach dem Parteiengesetz sei. Für das Jahr 2000 seien Feststellungen dazu, ob Spendenbescheinigungen fehlerhaft waren, überhaupt nicht erfolgt. Die geprüften Vergütungsverzichtserklärungen hielten entgegen der Auffassung des Finanzgerichts einem Fremdvergleich stand. Weder Werk- und Dienstverträge noch Vereinbarungen über Erstattungsansprüche bedürften der Schriftform. Es sei nachvollziehbar, dass einzelne Aufträge versehentlich nicht schriftlich angefertigt wurden. Hieraus könne nicht abgeleitet werden, dass die erteilten Spendenquittungen generell unzutreffend seien. Der Einwand des Finanzgerichts, mit Blick auf den nicht nachgewiesenen Umfang der Beauftragungen wäre es für die Klägerin zu einem finanziellen Risiko gekommen, sei nicht nachvollziehbar. Es treffe nicht zu, dass Erstattungsansprüche völlig unkontrolliert aufgelaufen seien. Das Finanzgericht habe übersehen, dass die vertraglichen Ansprüche teilweise ausbezahlt worden seien. Wäre es zu einer unübersehbaren Häufung von Ansprüchen gekommen, hätte die Klägerin zu 2) diese unverzüglich eingeschränkt. Auch der Einwand des Finanzgerichts, die vorgelegten Aufträge der Funktionsträger seien zu weit gefasst, trage nicht, denn es sei in der Praxis - z.B. bei Reparatur- oder Beraterverträgen - üblich, dass Aufträge nicht detailliert beschrieben würden. Für das wirksame Zustandekommen des Auftrages sei es schließlich unerheblich, ob dieser datiert sei oder nicht. Soweit das Finanzgericht feststelle, dass Probleme der zeitlichen Einordnung der Beauftragungen verblieben seien, habe es gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Es hätte insofern die Vertragsparteien als Zeugen vernehmen können, die entsprechende Auskunft erteilt hätten. Es sei auch unzutreffend, dass die Unterlagen nicht vollständig aufgehoben wurden; Herr G... habe im November 2011 beim „Amtsgericht“ (gemeint wohl: Finanzgericht) Münster sechs Umzugskartons abgegeben. Auch habe das Finanzgericht die Voraussetzungen einer stillschweigenden Bevollmächtigung nicht berücksichtigt; jedenfalls sei eine nachträgliche Zustimmung im Sinne des § 184 BGB erfolgt. Soweit das Finanzgericht davon ausgehe, dass kein zivilrechtlich wirksamer Verzicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch erklärt worden sei, habe es die Vorschrift des § 151 BGB übersehen, wonach es keiner Annahmeerklärung bedürfe. Soweit das Finanzgericht meine, die praktische Vorgehensweise der Klägerin zu 2) halte einem Fremdvergleich nicht stand, gehe es offensichtlich von einem Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB aus. Es liege aber kein Scheingeschäft vor, denn die Parteien hätten unbedingt gewollt, dass der Vertrag wirksam sei, um die Erstattung der Spenden zu ermöglichen. Der Klägerin zu 2) könne hinsichtlich unrichtiger Spendenbestätigungen keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, da das Finanzgericht eine solche nicht geprüft habe. Die Klägerin zu 1) habe auf den Bestand der Bewilligungsbescheide vertrauen dürfen. Das Verhalten der Klägerin zu 2) müsse sich die Klägerin zu 1) nicht zurechnen lassen; die Kenntnis der Herren W..., R... und G... habe das Finanzgericht ohne entsprechende Aufklärung unterstellt. Schließlich sei eine Rückforderung von vornherein in zeitlicher Hinsicht ausgeschlossen. Die Klägerinnen beantragen schriftsätzlich, den Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 6. Juni 2016, Geschäftsnummer PM3-5040-89-4, aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist im Wesentlichen auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Leitzordner) verwiesen.