Urteil
2 K 85.18
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0428.2K85.18.00
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Leitsätze
1. Unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Falle des Bekanntwerdens der Informationen muss nachvollziehbar und plausibel von der informationspflichtigen Behörde dargelegt werden.(Rn.27)
2. Dem absoluten Schutz des § 5 Abs. 2 IFG unterfallen personenbezogene Daten, die mit einem Dienst- oder Amtsverhältnis in Zusammenhang stehen. Durch das Abstellen auf den „Zusammenhang“ fordert die Norm ihrem Wortlaut nach lediglich, dass zwischen dem Dienst- bzw. Amtsverhältnis und der Information eine – im Gesetz nicht näher spezifizierte – Verbindung besteht.(Rn.38)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Zugang durch Akteneinsicht in die Haftungsklauseln und Haftungsausschlussklauseln in den zwischen der Bundesrechtsanwaltskammer und der A... GmbH abgeschlossenen Verträgen über Entwicklung und Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, in die Unterlagen über die Abnahme des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs durch die Bundesrechtsanwaltskammer und über Zahlungen, die daraufhin an die A... GmbH geleistet wurden, sowie in den Bericht der S... über durchgeführte Sicherheitstests zu gewähren. Die Bescheide der Beklagten vom 1. Februar 2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7. Mai 2018 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 5/6 und der Kläger zu 1/6.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Falle des Bekanntwerdens der Informationen muss nachvollziehbar und plausibel von der informationspflichtigen Behörde dargelegt werden.(Rn.27) 2. Dem absoluten Schutz des § 5 Abs. 2 IFG unterfallen personenbezogene Daten, die mit einem Dienst- oder Amtsverhältnis in Zusammenhang stehen. Durch das Abstellen auf den „Zusammenhang“ fordert die Norm ihrem Wortlaut nach lediglich, dass zwischen dem Dienst- bzw. Amtsverhältnis und der Information eine – im Gesetz nicht näher spezifizierte – Verbindung besteht.(Rn.38) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Zugang durch Akteneinsicht in die Haftungsklauseln und Haftungsausschlussklauseln in den zwischen der Bundesrechtsanwaltskammer und der A... GmbH abgeschlossenen Verträgen über Entwicklung und Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, in die Unterlagen über die Abnahme des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs durch die Bundesrechtsanwaltskammer und über Zahlungen, die daraufhin an die A... GmbH geleistet wurden, sowie in den Bericht der S... über durchgeführte Sicherheitstests zu gewähren. Die Bescheide der Beklagten vom 1. Februar 2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7. Mai 2018 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 5/6 und der Kläger zu 1/6. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung über die Klage (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 1. Februar 2018 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7. Mai 2018 sind rechtswidrig, soweit sie den Informationszugang zu den Haftungsregelungen in den mit A... abgeschlossenen Dienstleistungsverträgen, zu den Unterlagen über die Abnahme des beA und der daraufhin geleisteten Zahlungen sowie zu dem Bericht von S... ablehnen, und verletzen den Kläger in seinen Rechten; er hat einen Anspruch auf Zugang zu den vorgenannten Unterlagen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klage ist dagegen unbegründet, soweit der Kläger Einsicht in die Namen der Schlüsselverantwortlichen begehrt. I. Der Zulässigkeit der auf Einsicht in den Zahlungsplan gerichteten Klage steht – anders als die Beklagte meint – nicht die Veröffentlichung der Presseerklärung Nr. 2 vom 18. Januar 2018 entgegen, die Informationen über die Höhe der für die Entwicklung und den Betrieb des beA bereitgestellten Mittel enthält. Denn die in der Presseerklärung enthaltenen Informationen sind nicht identisch mit denjenigen, zu denen der Kläger mit der Klage Zugang erhalten möchte (vgl. zu § 9 Abs. 3 IFG: VGH München, Urteil vom 22. April 2016 – 5 BV 15.799 – juris Rn. 28). Die von ihm begehrte Einsicht in Unterlagen über Zahlungen, die nach Abnahme des beA an A... geleistet wurden, befinden sich ausweislich des angegriffenen Bescheids der Beklagten vom 1. Februar 2018 im Zahlungsplan, der Teil der Anlagen zum beA-Entwicklungsvertrag ist und der die Zeitpunkte der Teilzahlungen auf den vereinbarten Gesamtpreis betrifft. II. Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, der nicht durch das Vergaberecht verdrängt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juli 2018 – OVG 12 B 8.17 – juris Rn. 25 f.; VG Berlin, Urteil der Kammer vom 9. März 2017 – VG 2 K 111.15 – juris Rn. 29 ff.). 1. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Kläger ist als natürliche Person „jeder“ und damit anspruchsberechtigt. Die Bundesrechtsanwaltskammer ist eine Behörde des Bundes i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG und damit auskunftspflichtig (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2017 – OVG 12 N 72.16 – juris Rn. 3). Bei den streitbefangenen Unterlagen handelt es sich um amtliche Informationen. Der Begriff „amtliche Information“ ist in § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG legal definiert. Danach fällt hierunter jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Die amtlichen Informationen sind schließlich bei der Beklagten vorhanden. Informationen sind vorhanden, wenn sie bei der Behörde tatsächlich vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 – BVerwG 7 B 43.12 – juris Rn. 11). 2. Dem Anspruch des Klägers auf Zugang zu den Haftungsregelungen in den mit A... abgeschlossenen Dienstleistungsverträgen, zu den Unterlagen über die Abnahme des beA und der daraufhin geleisteten Zahlungen sowie zu dem Bericht von S... steht nicht der von der Beklagten im Klageverfahren allein geltend gemachte Ausschlussgrund des § 6 Satz 2 IFG entgegen. Nach dieser Vorschrift darf Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse betreffen im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse vornehmlich kaufmännisches Wissen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019 – OVG 12 B 34.18 – juris Rn. 57). Zu derartigen Geheimnissen zählen etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Konditionen, Marktstrategien und Kalkulationsunterlagen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 – juris Rn. 87; zu § 6 IFG: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – BVerwG 7 C 18.08 – juris Rn. 12). Ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (VG Berlin, Urteil der Kammer vom 18. Januar 2018 – VG 2 K 50.17 – juris Rn. 26; Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 6 Rn. 91). Dies ist der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – BVerwG 7 C 18.08 – juris Rn. 13). Die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Falle des Bekanntwerdens der Informationen muss nachvollziehbar und plausibel von der informationspflichtigen Behörde dargelegt werden (VG Berlin, Urteil der Kammer vom 26. Juni 2019 – VG 2 K 179.18 – juris Rn. 30). Gemessen hieran sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht ersichtlich. Die Beklagte hat lediglich pauschal behauptet, dass die Offenlegung der Haftungsregelungen, des Zahlungsplans sowie des Berichts von S... geeignet wären, die Marktposition von A... nachteilig zu beeinflussen, weil Wettbewerber, die ebenfalls Lösungen im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs anbieten oder zukünftig anbieten wollen, diese Informationen bei deren Offenlegung für ihre Zwecke bei künftigen Vergabeverfahren der Beklagten nutzen und A... so wirtschaftlich erheblichen Schaden zufügen könnten. a) In Bezug auf die Haftungsregelungen hat die Beklagte sich darauf beschränkt mitzuteilen, dass diese auch Einfluss auf die Preiskalkulation von A... genommen hätten. Dieser substanzlose Vortrag genügt für die Annahme eines Geschäftsgeheimnisses nicht. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, dass die Kenntnis der Haftungsklauseln in den mit A... geschlossenen Verträgen geeignet wäre, die Wettbewerbsposition der Marktkonkurrenten und von A... zu beeinflussen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte in ihrem Bescheid vom 1. Februar 2018 ausgeführt hat, dass sie der freihändigen Vergabe des Erstellungsvertrags ein Bewerbungsverfahren vorgeschaltet und nach dessen Durchführung mehrere Unternehmen aufgefordert hat, Angebote abzugeben. Diesen sei der EVB-IT Erstellungsvertrag zugeleitet worden, der von den jeweiligen Unternehmen zu ergänzen gewesen sei. Auch in Bezug auf den beA-Betriebsvertrag sei ein Vergabeverfahren im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung mit vorherigem Teilnahmewettbewerb durchgeführt worden. Danach ist schon nicht ersichtlich, wer die Haftungsregelungen in den Dienstleistungsverträgen vorgegeben hat, und ob sie nicht etwa von der Beklagten vorgegeben worden sind. In diesem Fall würde die Kenntnis der Haftungsklauseln Marktkonkurrenten keinen Vorteil bei künftigen Vergabeverfahren bringen, weil diese unterschiedslos für alle Bewerber galten und keinen Einfluss auf das Ergebnis des Vergabeverfahrens haben konnten. Zum anderen hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, warum durch die Zugänglichmachung nur der Haftungsregelungen – ohne Kenntnis der weiteren Vertragsinhalte der Dienstleistungsverträge – die Preisstrategie oder gar die Kalkulationsbasis von A... so weit offengelegt würde, dass daraus eine nachteilige Wettbewerbsposition für A... resultieren könnte. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte mit ihrer Presseerklärung vom 18. Januar 2018 öffentlich gemacht hat, in welcher Höhe die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern Beiträge für die Realisierung des beA an die Beklagte geleistet haben, welche Summe daraus die Beklagte an den technischen Dienstleister für die Entwicklung und den Betrieb des Systems gezahlt hat, welche Höhe die weiteren Aufwendungen für die Realisierung des Systems aufwiesen und dass die seinerzeit noch zur Verfügung stehenden liquiden Mittel dem Betrieb und der Weiterentwicklung des beA in den kommenden Jahren dienten. b) Die Beklagte hat sich nicht dazu verhalten, weshalb die von dem Kläger begehrten Unterlagen über die Abnahme des beA Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen sollten. In dem Bescheid vom 1. Februar 2018 heißt es lediglich, dass dem Kläger bereits mit Schreiben vom 10. Januar 2018 erläutert worden sei, dass die Beklagte nach den jeweiligen Teilabnahmen bzw. Abnahmen Zahlungen an A... anhand des Zahlungsplans geleistet habe. Hinsichtlich des Zahlungsplans hat sie sich darauf beschränkt mitzuteilen, dass dieser Teil der Anlagen zum beA-Entwicklungsvertrag sei und daher den gleichen Geheimhaltungspflichten wie die übrigen Vertragsbestandteile unterfiele. Die Kalkulation des beA-Projekts stelle exklusives kaufmännisches Wissen dar. Diese Argumentation der Beklagten verfängt nicht. Selbst wenn die übrigen – im vorliegenden Klageverfahren nicht streitbefangenen – Vertragsbestandteile Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten sollten, folgt hieraus nicht, dass auch der Zahlungsplan ein Geschäftsgeheimnis darstellt. Dieser betrifft entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht die Preiskalkulation, sondern bestimmt lediglich, zu welchen Zeitpunkten die Beklagte verpflichtet war, Teilzahlungen auf den vereinbarten Gesamtpreis zu zahlen, dessen Umfang sie mit ihrer Presseerklärung vom 18. Januar 2018 ohnehin öffentlich gemacht hat. c) Die Beklagte hat in Bezug auf den Bericht von S... lediglich vorgetragen, in diesem würden Angaben über die beA-Architektur gemacht und Schwachstellen aufgezeigt, die A... im Folgenden beseitigt habe. Dieses Vorbringen der Beklagten, das schon den näheren Inhalt des S...-Gutachtens nicht konkret beschreibt, reicht für die Annahme eines Betriebsgeheimnisses nicht aus. Hierfür hätte es insbesondere nach der Veröffentlichung des von der Beklagten in Auftrag gegebenen, umfangreichen Abschlussgutachtens der s... „Technische Analyse und Konzeptprüfung des beA“ vom 18. Juni 2018 einer detaillierten Darlegung der Beklagten dazu bedurft, inwieweit das Gutachten von S... exklusives technisches Wissen enthält, das nicht bereits durch das Abschlussgutachten der s..., die damit beauftragt war, die Umsetzung des beA hinsichtlich der IT-Sicherheit zu analysieren und zu bewerten, offen gelegt worden ist. Hinzukommt, dass die im Streit stehenden Informationen bereits aus dem Jahr 2015 stammen. Ob eine geschäftliche Information mit zunehmendem Zeitablauf ihre Bedeutung für die Wettbewerbsposition des Unternehmens verliert, lässt sich zwar nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten, sondern bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – BVerwG 7 C 31.15 – juris Rn. 97 m.w.N.). In Anbetracht des Umstandes, dass nach dem Vortrag der Beklagten die im Gutachten aufgezeigten Schwachstellen zwischenzeitlich von A... beseitigt wurden, hätte es aber weiterer Darlegungen dazu bedurft, ob und in welchem Umfang die in Frage stehenden Informationen trotz der seither stattgefundenen technischen Weiterentwicklung des beA und der im Januar 2020 erfolgten Übernahme der mit dem Betrieb des beA im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen durch zwei andere Unternehmen auch aktuell noch von Bedeutung sind. 3. Der Anspruch des Klägers auf Zugang zu den Namen der Personen, die Schlüsselverantwortliche der Beklagten und jeweils für die Schlüsselteile A und B verantwortlich sind, ist jedenfalls nach § 5 Abs. 1 und 2 IFG ausgeschlossen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Neben diese allgemeine Bestimmung tritt ergänzend die Vorschrift des § 5 Abs. 2 IFG. Danach überwiegt das Informationsinteresse des Antragstellers nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen, und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen. Hiernach ist bei personenbezogenen Daten, die durch die in der Vorschrift bezeichneten besonderen Umstände gekennzeichnet sind, für eine einzelfallbezogene Abwägung kein Raum mehr; vielmehr hat das Gesetz selbst eine abschließende Entscheidung getroffen und im Ergebnis einen abwägungsresistenten Ausschlussgrund für einen beantragten Informationszugang normiert. Sind im konkreten Fall die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 IFG erfüllt, steht kraft Gesetzes fest, dass das Informationsinteresse des Antragstellers das Geheimhaltungsinteresse des Dritten nicht überwiegt (VG Berlin, Urteil der Kammer vom 5. März 2019 – VG 2 K 230.17 – juris Rn. 21 m.w.N.). Bei der Auslegung des Begriffs „personenbezogene Daten“ ist die Definition des § 46 Nr. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes – BDSG – bzw. Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) heranzuziehen. Danach sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden kann (VG Berlin, Urteil der Kammer vom 22. November 2018 – VG 2 K 384.16 – juris Rn. 25). Dritter kann – wie unmittelbar aus § 5 Abs. 2 IFG folgt – dabei insbesondere auch ein Beamter oder sonstiger Behördenmitarbeiter sein (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2016 – BVerwG 7 C 24.15 – NVwZ 2017, 1862 ). Dem absoluten Schutz des § 5 Abs. 2 IFG unterfallen personenbezogene Daten, die mit einem Dienst- oder Amtsverhältnis in Zusammenhang stehen. Beim „Dienstverhältnis“ geht es um das personale Rechtsverhältnis abhängig Beschäftigter beim Bund; zu dem betreffenden Personenkreis gehören u.a. Beamte oder Richter und auch Angestellte (s. Begründung zu § 5 Abs. 2 IFG, BT-Drs. 15/4493, S. 13). Durch das Abstellen auf den „Zusammenhang“ fordert die Norm ihrem Wortlaut nach lediglich, dass zwischen dem Dienst- bzw. Amtsverhältnis und der Information eine – im Gesetz nicht näher spezifizierte – Verbindung besteht (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 20.12 – juris Rn. 22). Die Unterlagen unterfallen dem absoluten Schutz, wenn es sich bei ihnen um Personalakten im materiellen Sinne handelt. Hierunter sind alle Unterlagen zu verstehen, die mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen. Der Ort der Aufbewahrung ist dabei rechtlich bedeutungslos (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – BVerwG 7 C 20.17 – juris Rn. 21). Nach diesen Maßgaben scheidet ein Informationszugang des Klägers vorliegend aus. Bei der von ihm begehrten Namensnennung im Zusammenhang mit der Funktion der Schlüsselverantwortlichen handelt es sich um personenbezogene Daten, die mit dem Dienstverhältnis der betroffenen Mitglieder der Geschäftsführung der Beklagten in Zusammenhang stehen. Ausweislich des in der Gerichtsakte befindlichen Gutachtens der s... wurden die Master-Schlüssel (für die Erstellung von Berechtigungscodes und für die verschlüsselte Speicherung der privaten Postfachschlüssel außerhalb des HSM sowie Schlüssel, die beim Abruf von Nachrichten Verwendung finden) vom (vormaligen) Betreiber des beA in einem abgesicherten Rechenzentrum erzeugt, mit einem sog. Key Encryption Key verschlüsselt, sodann der Key Encryption Key und die verschlüsselten Master-Schlüssel an die Beklagte übergeben, die diese seither verwahrt. Die Sicherheit des Key Encryption Key wird durch Schlüsselteilung, physikalisch getrennte Verwahrung und physikalisch auf spezifische Mitarbeiter der Beklagten, die sog. Key Custodians, beschränkten Zugriff geschützt. Die beiden Teile des Key Encryption Key, die nur zusammen die Entschlüsselung und die das Einspielen der Master-Schlüssel in ein HSM erlauben, sind auf Papier in versiegelten Briefumschlägen in Safes verwahrt. Die Beklagte hat zuletzt mit Schriftsätzen vom 18. Juli 2019 und 30. März 2020 mitgeteilt, dass das Präsidium der Beklagten das Ausscheiden ehemaliger Schlüsselbeauftragter sowie eine Umstrukturierung innerhalb der Geschäftsführung der Beklagten zum Anlass genommen habe, die Schlüsselverantwortlichen neu zu bestimmen, und dass der entsprechende, in einem Aktenvermerk des Präsidenten der Beklagten niedergelegte Präsidiumsbeschluss durch besondere Sicherungsmaßnahmen dem Zugriff unberechtigter Dritter entzogen sei. Hiernach besteht die Wahrnehmung der Funktion des Schlüsselbeauftragten in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem zugrundeliegenden Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis des Funktionsträgers zu der Beklagten. Die vom Kläger begehrte Nennung ihres Namens verbunden mit der Ausübung der Aufgabe als Schlüsselbeauftragter unterfällt damit der Sonderregelung des § 5 Abs. 2 IFG und ist folglich absolut geschützt. Die hiervon betroffenen Mitarbeiter haben in die Preisgabe ihrer Daten auch nicht eingewilligt, sondern der Offenbarung ausdrücklich widersprochen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, § 5 Abs. 4 IFG finde vorliegend Anwendung, weil die Schlüsselverantwortlichen auch mit konkreten – ihn betreffenden – Verwaltungsvorgängen befasst seien. Zwar ist nach § 5 Abs. 4 IFG der Name von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit er Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit ist und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Bei den Mitarbeitern der Beklagten, die die Funktion als Schlüsselverantwortliche wahrnehmen, handelt es sich jedoch nicht um „Bearbeiter“ im vorgenannten Sinne. Denn hierunter fallen nicht alle Amtsträger, die Tätigkeiten nach außen entfalten. Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG sind vielmehr nur solche Amtsträger, die mit einem bestimmten Vorgang befasst gewesen sind bzw. an ihm mitgewirkt haben, auf den sich das Informationsbegehren bezieht (vgl. VG Berlin, Urteil der Kammer vom 2. Juli 2015 – VG 2 K 114.14 – juris Rn. 18 m.w.N.). Einsicht in einen solchen Vorgang hat der Kläger indes nicht begehrt. Sein Informationsbegehren bezog sich von Beginn an lediglich auf die Auskunft über die Namen der schlüsselverantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzulegen. Die Beklagte hat hinsichtlich der Kapazitäten des beA in den angegriffenen Bescheiden lediglich mitgeteilt, es existierten hierzu keine Unterlagen. Der Kläger hat den Rechtsstreit erst dann für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte im Klageverfahren ergänzend vorgetragen hat, dass sie im Rahmen der Ausschreibung beschrieben hat, mit welchen Mengengerüsten die Systeme umgehen können müssen, und A... daraus die zum Betrieb notwendige Kapazität mit einer Bandbreite von 4 x 500 Mbit errechnet hat. Vor diesem Hintergrund wäre der Rechtsstreit insoweit vermieden worden, wenn die Beklagte die Informationen schon vorgerichtlich erteilt hätte. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (im Folgenden: beA). Die Beklagte schloss im September 2014 mit der A... GmbH (im Folgenden: A...) einen Vertrag, dessen Gegenstand die Entwicklung der Software für beA ist, und im Februar/April 2015 einen weiteren Vertrag über den Betrieb des von A... entwickelten beA-Zentralsystems. A... beauftragte im Jahr 2015 mit der S... einen externen Dienstleister mit der Durchführung von Sicherheitstests, die darauf abzielten, Schwachstellen in der HW/SW-Architektur, des Authentifizierungskonzepts, der Signaturmechanismen und der sog. Ende-zu-Ende-Verschlüsselung auszumachen. Die Beklagte beauftragte ihrerseits die s... AG (im Folgenden: s...), die Umsetzung des beA hinsichtlich der IT-Sicherheit zu analysieren und zu bewerten. Wegen des Inhalts des veröffentlichten Abschlussgutachtens „Technische Analyse und Konzeptprüfung des beA“ (Stand: 18. Juni 2016) wird auf Bl. 72 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Die von der Beklagten mit A... geschlossenen Verträge liefen zum 31. Dezember 2019 aus. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 beantragte der Kläger u.a. Einsicht in die Teile der mit A... geschlossenen Verträge, aus denen sich der Umfang der Haftung von A... ergibt. Mit weiteren Schreiben vom 3. Januar und 4. Januar 2018 beantragte der Kläger u.a. Einsicht in die Unterlagen zu gegebenenfalls erfolgten Abnahmen und (Teil-)Zahlungen an A..., in den Bericht der S... sowie Auskunft über die Namen der schlüsselverantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten für das Hardware Security Module (im Folgenden: HSM). Die Beklagte lehnte die Anträge des Klägers mit drei Bescheiden vom 1. Februar 2018 ab und führte zur Begründung aus, aufgrund des vergaberechtlichen Hintergrunds bestehe eine Verschwiegenheitsverpflichtung der Beklagten. Die Vertragsinhalte zur Haftung und zum Zahlungsplan, der Teil der Anlagen zum beA-Entwicklungsvertrag sei, würden zudem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der A... darstellen. Sowohl der Erstellungs- als auch der beA-Betriebsvertrag enthielten Verschwiegenheitsklauseln. Das Gutachten der S... sei von A... als „streng vertraulich“ gekennzeichnet worden. Die Namen der Mitglieder der Geschäftsführung der Beklagten, die „Schlüsselträger“ für das HSM seien, stellten personenbezogene Daten dar. Die Betroffenen hätten nicht in die Nennung ihrer Namen eingewilligt. Zudem sei auch aus Sicherheitsgründen eine Offenlegung der Namen nicht angezeigt. Die dagegen gerichteten Widersprüche des Klägers vom 6. Februar 2018 wies die Beklagte mit drei Widerspruchsbescheiden vom 7. Mai 2018 zurück. Der Kläger hat am 15. Mai 2018 die vorliegende Klage erhoben. Kläger und Beklagte haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit der Kläger ursprünglich ergänzend beantragt hat, ihm Einsicht in die Unterlagen zur Kapazität des beA zu gewähren. Der Kläger trägt zur Begründung der Klage vor: Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, wie die Offenlegung der vertraglichen Klauseln zur Haftung und zu Teilzahlungen sowie des Berichts der S... Konkurrenzunternehmen von A... bei zukünftigen Ausschreibungen einen Vorteil einräumen könnten. Bei den Tätigkeiten als „Schlüsselträger“ handele es sich nicht um personenbezogene Daten. Jedenfalls überwiege sein Informationsinteresse das schutzwürdige Interesse der Schlüsselträger. Diese hätten beim beA die Möglichkeit, alle für den Kläger bestimmten Nachrichten zu lesen und unter seinem Namen Nachrichten zu versenden. Daher habe er ein existentielles Interesse daran, zu erfahren, wer die Personen seien, um deren Zuverlässigkeit prüfen zu können. Der Kläger beantragt schriftsätzlich zuletzt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 1. Februar 2018 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 7. Mai 2018 zu verpflichten, ihm Einsicht zu gewähren in 1. die Haftungsklauseln und Haftungsausschlussklauseln in den zwischen der Bundesrechtsanwaltskammer und der Firma A... abgeschlossenen Verträgen über Entwicklung und Betrieb des beA, 2. Unterlagen über die Abnahme des beA durch die Bundesrechtsanwaltskammer, 3. Unterlagen über Zahlungen, die daraufhin an die Firma A... geleistet wurden, 4. die Namen der Personen, die Schlüsselverantwortliche der Bundesrechtsanwaltskammer und jeweils für die Schlüsselteile A und B verantwortlich sind, 5. den Bericht von S.... Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihre Bescheide vom 1. Februar 2018 und 7. Mai 2018. Hinsichtlich des Zahlungsplans bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers mehr, nachdem die Beklagte die geleisteten Zahlungen mit der Presseerklärung Nr. 2 vom 18. Januar 2018 von sich aus veröffentlicht habe. Bei den Haftungsregelungen handele es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, weil diese auch Einfluss auf die Kalkulation von A... nähmen. Das S...-Gutachten enthalte Angaben über die beA-Architektur und zeige Schwachstellen auf, die A... nachfolgend beseitigt habe. Wettbewerber von A... hätten bei Kenntnis dieser Informationen bei zukünftigen Vergabeverfahren erhebliche Wettbewerbsvorteile. Dem Zugang zu den Namen der Schlüsselverantwortlichen stehe neben dem Schutz ihrer personenbezogenen Daten auch entgegen, dass die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt werden könnte und die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf laufende Gerichtsverfahren bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen; diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.