Beschluss
12 B 34/18
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gleichlautenden, aktuellen dienstlichen Beurteilungen kann der Dienstherr zur Unterscheidung strukturierte Auswahlgespräche heranziehen.
• Strukturierte, nach einheitlichen Kriterien durchgeführte und dokumentierte Auswahlgespräche sind als leistungsbezogenes Auswahlkriterium zulässig.
• Das Gebot der Chancengleichheit ist gewahrt, wenn allen Bewerbern gleiche Rahmenbedingungen bekannt waren und mündliche Antworten entscheidend gewertet wurden.
• Ein rein prüfungsähnliches Moment des Auswahlgesprächs mindert nicht dessen Eignung als Beurteilungsgrund, sofern Form und Dokumentation sachgerecht sind.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit strukturierter Auswahlgespräche bei gleichbewerteten dienstlichen Beurteilungen • Bei gleichlautenden, aktuellen dienstlichen Beurteilungen kann der Dienstherr zur Unterscheidung strukturierte Auswahlgespräche heranziehen. • Strukturierte, nach einheitlichen Kriterien durchgeführte und dokumentierte Auswahlgespräche sind als leistungsbezogenes Auswahlkriterium zulässig. • Das Gebot der Chancengleichheit ist gewahrt, wenn allen Bewerbern gleiche Rahmenbedingungen bekannt waren und mündliche Antworten entscheidend gewertet wurden. • Ein rein prüfungsähnliches Moment des Auswahlgesprächs mindert nicht dessen Eignung als Beurteilungsgrund, sofern Form und Dokumentation sachgerecht sind. Drei Studienräte (Antragsteller und zwei Beigeladene) bewarben sich um zwei A‑14‑Beförderungsstellen derselben Schule. Für den Beurteilungszeitraum 2015–2017 erstellte die Schulleiterin für alle drei Anlassbeurteilungen mit der Gesamtbewertung "sehr gut". Da aus den aktuellen Beurteilungen keine Differenzierung möglich erschien, führte die Schule am 20.03.2018 strukturierte Auswahlgespräche mit einheitlichen Fragen zur Digitalisierung des Unterrichts. Die beiden Beigeladenen wurden aufgrund der Gesprächsleistungen vorgeschlagen und durch den Dienstherrn ernannt; der Antragsteller erhob Widerspruch und suchte einstweiligen Rechtsschutz. Er rügte insbesondere die Nichtberücksichtigung älterer Beurteilungen, die eingeschränkte Aussagekraft von Auswahlgesprächen und Verletzung der Chancengleichheit, weil Mitbewerberinnen schriftliche Vorüberlegungen mitführten. • Zulässigkeit: Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist formell zulässig und es besteht ein Anordnungsgrund, weil eine Besetzung die Durchsetzbarkeit des Bewerbungsverfahrensanspruchs vereiteln könnte (§ 123 VwGO). • Anordnungsanspruch fehlt: Nach summarischer Prüfung ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Auswahlentscheidung nicht rechtswidrig ist; der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art.33 Abs.2 GG wurde nicht verletzt. • Rechtliche Anforderungen: Art.33 Abs.2 GG und §59 LBG verlangen Bestenauslese anhand von Eignung, Befähigung und Leistung; insb. aktuelle dienstliche Beurteilungen sind primär heranzuziehen. • Würdigung der Beurteilungen: Für alle drei Bewerber lagen aktuelle Anlassbeurteilungen (2015–2017) mit Gesamtnote "sehr gut" vor; daher waren weitere leistungsbezogene Kriterien geboten. • Verwendung von Auswahlgesprächen: Strukturierte, nach einheitlichen Kriterien geführte und dokumentierte Interviews sind als leistungsbezogenes Auswahlkriterium zulässig und nicht auf ein bloßes Hilfskriterium beschränkt. • Chancengleichheit: Die Rahmenbedingungen waren für alle Bewerber gleich (gleichlautende Einladungen, bekanntes Thema); das Mitbringen schriftlicher Vorüberlegungen durch zwei Bewerber begründete keine privilegierte Behandlung, da mündliche Antworten maßgeblich waren. • Tatbestandliche Wertung: Protokolle und Auswahlvermerk zeigen inhaltliche Unterschiede zugunsten der Beigeladenen (konkretere Bezugnahme auf Lehrerrolle, klarer benannter Fortbildungsbedarf, risikoorientierte Ausführungen), sodass die Auswahlentscheidung sachgerecht war. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Antrag abgelehnt; Kostenregelung nach §154 VwGO; Streitwert festgesetzt auf 33.360,36 Euro. • Ergebnis: Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Auswahlentscheidung ermessens- oder rechtsfehlerhaft ist; die beabsichtigte Besetzung verletzt sein Bewerberrecht nicht. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt; die Auswahlentscheidung des Dienstherrn für die beiden A‑14‑Stellen ist nach summarischer Prüfung nicht als rechtswidrig anzusehen. Die Schulleiterin durfte bei gleichlautenden aktuellen Beurteilungen strukturierte Auswahlgespräche als leistungsbezogenes Kriterium heranziehen. Die geführten Interviews waren einheitlich angelegt, ausreichend dokumentiert und ergaben inhaltliche Unterschiede zugunsten der Beigeladenen; eine Benachteiligung oder unzulässige Bevorzugung des Antragstellers ist nicht feststellbar. Deshalb besteht kein vorläufiger Anspruch auf Freihaltung der Stellen. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.