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Urteil

2 K 209/20

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0616.2K209.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 19. November 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 31c Sätze 1 und 3 des Parteiengesetzes - PartG. Hat eine Partei nach dieser Vorschrift Spenden unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 PartG angenommen und nicht gemäß § 25 Abs. 4 PartG an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet, so entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages; bereits abgeführte Spenden werden angerechnet (§ 31c Satz 1 PartG). Der Präsident stellt die Verpflichtung der Partei zur Zahlung des Betrages durch Verwaltungsakt fest (§ 31c Abs. 1 Satz 3 PartG). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 1. Die Zuwendungen der P... AG und der P... GmbH sind Spenden im Sinne des Parteiengesetzes. a) Der Begriff der Spende ist in § 27 Abs. 1 Sätze 3 und 4 PartG legal definiert. Danach sind Spenden Zahlungen, die über Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge hinausgehen, insbesondere Sonderumlagen und Sammlungen sowie geldwerte Zuwendungen aller Art, sofern sie nicht üblicherweise unentgeltlich von Mitgliedern außerhalb eines Geschäftsbetriebes zur Verfügung gestellt werden. Spenden gehören zu den Einnahmen einer Partei im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 PartG, wozu jede der Partei zufließende Geld- oder geldwerte Leistung zählt. Die Regelung, soweit sie Geldleistungen erfasst, stellt auf erlangte Leistungen und damit auf das Zuflussprinzip ab (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2020 – BVerwG 6 C 16/18 – BVerwGE 168, 116 Rn. 13). Geldleistungen, die als Zuwendung auf einem Konto einer Partei eingehen, sind der Partei wirtschaftlich zugeflossen und damit Spenden im Sinne des Parteiengesetzes. Die Einordnung der Zuwendung als Direktspende – wie es der Klägerin vorschwebt – scheidet bei dieser Konstellation aus. Die Rechtsfigur der sog. „Direktspende“ ist gesetzlich nicht definiert. In der Literatur zum Parteienrecht versteht man darunter solche Spenden, die direkt – also ohne Umweg über die Parteikasse – einem Parteimitglied (z.B. einem Abgeordneten, sonstigen Mandatsträger oder Wahlkampfkandidaten) für seine eigenen politischen Zwecke zugewandt werden (vgl. Austermann, ZParl 2010, 527, 528; Ipsen, NVwZ 2003, 14, 15; Jochum, in: Ipsen, PartG, 2. Auflage 2018, § 25 Rn. 11; Kersten, in: Kersten/Rixen, PartG und europäisches Parteienrecht, 2009, § 27 Rn. 36, 45). Nur in dieser Konstellation, in der ein Parteimitglied unmittelbar Empfänger einer Spende ist, stellt sich die Frage, ob die Spende für Parteizwecke (Parteispende) oder für die eigenen politischen Zwecke des Empfängers (Direktspende) bestimmt ist. Bei Spenden, die – wie hier – unmittelbar in die Parteikasse fließen, stellt sich diese Abgrenzungsfrage nicht. Dieses Verständnis entspricht der Systematik des § 25 Abs. 1 PartG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Parteien berechtigt, Spenden anzunehmen. Nach Satz 3 haben Parteimitglieder, die Empfänger von „Spenden an die Partei“ sind, diese unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten von der Partei satzungsmäßig bestimmtes Vorstandsmitglied weiterzuleiten. Dieser Regelung liegt die (soeben beschriebene) Vorstellung zugrunde, dass Mitglieder einer Partei direkt Empfänger einer Spende sein können und in dieser Konstellation zu unterscheiden ist, ob es sich um eine Spende „an das Mitglied“ oder eine Spende „an die Partei“ handelt (vgl. auch Ziffer 10 Abs. 2 der Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestags vom 18. Juni 2013, BGBl. I S. 1645). Eine Spende direkt an ein Mitglied für dessen eigene politischen Zwecke unterliegt nicht dem Parteiengesetz, während eine Spende direkt an ein Mitglied zu Parteizwecken eine Spende im Sinne des Parteiengesetzes ist und die Pflicht des Empfängers der Spende nach Satz 3 auslöst. Kommt der Empfänger der Spende dieser Pflicht nicht nach, macht er sich strafbar (§ 31d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PartG); die Partei als solche unterliegt in diesem Fall aber nicht dem Sanktionssystem des Parteiengesetzes. Ihre Verantwortung beginnt erst, sobald die Spende in den Verfügungsbereich eines für Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds oder eines hauptamtlichen Mitarbeiters gelangt ist (Satz 4). Ist die Partei selbst unmittelbar Empfänger der Spende, weil die Zuwendung auf ihrem Geschäftskonto eingegangen und damit regelmäßig in den Verfügungsbereich eines für Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds gelangt ist, dann liegt der Fall des Satzes 4 vor. Der Gesetzgeber geht in diesem Fall von einer Spende an die Partei aus, für die die Partei die Verantwortung mit den damit einhergehenden Prüfungs-, Buchungs- und Rechenschaftspflichten trägt. Diese Auslegung entspricht dem Zweck der Vorschrift. Mit der durch Art. 1 Nr. 8 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes (vom 28. Juni 2002, BGBl. I S. 2268) geschaffenen Regelung des § 25 Abs. 1 Sätze 3 und 4 PartG sollte die Bildung „schwarzer Kassen“ verhindert werden (Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 14. April 2002, BT-Drs. 14/8778 S. 16). Die Regelung bezweckt damit ebenso wie die in § 25 Abs. 2 PartG geregelten Spendenannahmeverbote die Transparenz der Parteifinanzen. Es soll für den Bürger durchschaubar sein, welche Einnahmen die Parteien haben und von wem sie stammen. Unerwünschte Wege der Finanzierung der Parteien sollen verhindert werden. Damit tragen die einfachgesetzlichen Regelungen dem verfassungsrechtlich in Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG verankerten Transparenzgebot Rechnung. Ihnen liegt ebenso wie dieser Vorschrift die Erwägung zu Grunde, dass die politische Willensbildung innerhalb einer Partei von Personen oder Organisationen erheblich beeinflusst werden kann, die den Parteien im größeren Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Eine derartige Verflechtung von politischen und wirtschaftlichen Interessen soll offengelegt werden. Der Wähler soll über Kräfte unterrichtet werden, welche die Politik der Parteien bestimmen, und er soll die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die Parteien Einfluss zu nehmen suchen. Außerdem soll die Öffentlichkeit Kenntnis über die Herkunft der Mittel der Parteien erhalten, damit ersichtlich ist, wer hinter einer politischen Partei steht (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 – BVerwG 6 C 20/05 – BVerwGE 126, 254 Rn. 90 m.w.N.). Diesen Zielen wird nur eine Auslegung gerecht, die beim Zufluss von Spenden in die Parteikasse Klarheit schafft und nicht zur Disposition der Partei steht. Hätten die Parteien die Möglichkeit, auf ihren Konten eingehende Spenden als „Direktspenden“ zu deklarieren, könnten sie unzulässige Spenden erst einmal „parken“ oder gar verbrauchen mit dem Vorbringen, sie müssten klären, ob es sich um eine Direktspende oder eine Parteispende handele. Bereits in dieser Zeit könnten die Spenden ihre unerwünschte Wirkung entfalten. Dieses Ergebnis wird durch die Gesetzgebungsmaterialien bestätigt. Bereits der Gesetzgeber zum Parteiengesetz in der Fassung aus dem Jahr 1959 sah die Figur der Direktspende offenbar auf die Konstellationen beschränkt, in denen die Spende dem Parteimitglied direkt zuging (vgl. Amtliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über die politischen Parteien vom 22. Dezember 1959, BT-Drs. 3/1509 S. 29). Von diesem Verständnis ging auch der Gesetzgeber des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes aus. Die Rau-Kommission hat sich in ihren Empfehlungen für Änderungen im Recht der Parteienfinanzierung ausführlich mit der Thematik der Direktspenden befasst (Bericht der Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung vom 19. Juli 2001, BT-Drs. 14/6710 S. 38 f.). Hierunter verstand sie „Spenden, die zwar ebenfalls für Parteiaufgaben bestimmt, aber unmittelbar einem Mandatsträger oder Kandidaten für ein öffentliche[s] Amt zugewandt werden“ (S. 38). Um eine ordnungsgemäße Verbuchung und Publizierung von Direktspenden zu gewährleisten, sprach sie sich für die Schaffung einer mit § 25 Abs. 1 Satz 3 PartG vergleichbaren Regelung aus. Dieses sich aus dem Parteienrecht ergebende Auslegungsergebnis wird entgegen der Auffassung der Klägerin nicht durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Strafrecht (Urteil vom 28. Oktober 2004 – 3 StR 301/03 – juris Rn. 37) oder durch die steuerrechtliche Literatur (Hannes/Holtz, in: Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 17. Auflage 2018, § 13 Rn. 81; Jülicher, in: Troll u.a., ErbStG, § 13 Rn. 237 [2020]) widerlegt. Danach wird nicht unterschieden, wem die Spende unmittelbar zufließt, sondern nur mit welcher Zweckbestimmung sie zufließt; eine Zuwendung, die der Partei „zur freien Verwendung“ zufließt, soll eine Parteispende, und eine Zuwendung mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung, die Mittel zur Finanzierung des Wahlkampfs eines bestimmten von der Partei aufgestellten Kandidaten zu verwenden, eine Direktspende sein. Für das Parteienrecht greift diese Abgrenzung indes schon aus Transparenzgründen zu kurz (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. April 1992 – 2 BvE 2/89 – BVerfGE 85, 264, 324; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 – BVerwG 6 C 20/05 – BVerwGE 126, 254 Rn. 87; BT-Drs. 14/6710 S. 39; Morlok, Vorschläge zur Neuregelung des Rechts der Parteienfinanzierung, BT-Drs. 14/6711 S. 71). Sie verkennt zudem, dass es auch im Parteienrecht verwendungsbezogene Spenden gibt, die der Partei nicht „zur freien Verwendung“ zufließen (vgl. etwa die zweckgebundene, aber unzulässige Spende nach § 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG). b) Ausgehend hiervon sind die Zuwendungen der P... AG und der P... GmbH Spenden im Sinne des Parteiengesetzes. Sie sind unmittelbar auf dem (Geschäfts)-Konto des Kreisverbandes Bodenseekreis der Klägerin mit der Konto-Nr. 2...70 eingegangen und damit wirtschaftlich dem Kreisverband zugeflossen, der als nachgeordneter Gebietsverband mit Finanzautonomie berechtigt war, Spenden anzunehmen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Finanz- und Beitragsordnung der Klägerin in der Fassung vom 1. Dezember 2015, § 3 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 der Finanzordnung für den Landesverband Baden-Württemberg der Klägerin in der Fassung vom 16. Oktober 2014). c) Unabhängig hiervon handelt es sich bei den Zuwendungen der P... AG und der P... GmbH auch dann um Spenden im Sinne des Parteiengesetzes, wenn man mit der Klägerin davon ausginge, dass auch die unmittelbar auf einem Parteikonto eingehenden Zuwendungen im Einzelfall dennoch Direktspenden sein können. Für die Frage, ob eine Partei- oder eine Direktspende vorliegt, ist der Wille des Spenders maßgeblich. Ist dieser nicht eindeutig feststellbar, ist er nach Maßgabe der äußeren Umstände aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizonts zu bestimmen (§ 133, § 157 BGB), wobei es auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Empfänger die Spende erlangt (vgl. nur Battis/Kersten, JZ 2003, 655, 656; Helmes, Spenden an politische Parteien und an Abgeordnete des Deutschen Bundestages, 2014, S. 316 ff.; Lenski, PartG, 2011, § 27 Rn. 19 f.; Merten, MIP 2020, 158, 164; Raue, in: Austermann/Schmahl, AbgG, 2016, § 44a Rn. 59; Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, 2005, S. 82). aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Spenderwille hier nicht eindeutig feststellbar. Der wirkliche Spender ist unbekannt. Die von der Klägerin zunächst mitgeteilten 14 Spendernamen haben sich nicht als zutreffend erwiesen. Auch der Geschäftsführer der P... GmbH hat in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung nicht angeben können, wer der wirkliche Spender war. Er hat vielmehr erklärt, die überwiesenen Geldbeträge stammten weder von ihm selbst noch von der P... AG oder der P... GmbH. Er habe den Betrag von einem Bekannten mit der Bitte erhalten, das Geld weiterzuleiten. Ob und in welchem Umfang sein Bekannter selbst wirtschaftlich die Spende veranlasst habe, sei ihm nicht bekannt. Daher ist auch die Bitte des Bekannten, den Geldbetrag „an Frau A... als spezifisch für ihre Person gedachte Spende im politischen Wahlkampf weiterzuleiten“ unerheblich. bb) Bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände im Zeitpunkt des Zahlungseingangs stellen sich die Zuwendungen der P... AG und der P... GmbH aus der Sicht eines objektiven Empfängers als Spenden an den Kreisverband Bodenseekreis der Klägerin dar. Die Zuwendungen sind auf dem (Geschäfts-)Konto des Kreisverbandes eingegangen, so dass die Partei als Kontoinhaberin davon ausgehen durfte, dass sie auch als Empfängerin der Zuwendungen gemeint war. Der mit den Überweisungen angegebene Verwendungszweck („Wahlkampfspende A... Social Media“) kann aus Sicht eines objektiven Empfängers sowohl für eine zweckgebundene Parteispende als auch für eine Direktspende sprechen und führt daher nicht weiter. Auch der Umstand, dass die P... AG und P... GmbH keine Spendenbescheinigung verlangt haben, weist nicht auf eine Direktspende an Frau Dr. A.... In der Literatur (vgl. Jochum, in: Ipsen, PartG, 2. Auflage 2018, § 25 Rn. 11; Koch, DÖV 2003, 451, 454; Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, 2005, S. 83) ist zwar anerkannt, dass die Bitte nach einer Spendenbescheinigung wegen der einkommensteuerrechtlichen Begünstigung von Zuwendungen an politische Parteien (§ 10b Abs. 2, § 34g EStG) ein Indiz für das Vorliegen einer Parteispende sein kann. Umgekehrt darf aus Sicht eines objektiven Empfängers jedoch bei Nichtverlangen einer Spendenbescheinigung nicht zwangsläufig auf eine Direktspende geschlossen werden. Denn hierfür kann es viele Gründe und Motive geben, wie etwa der Wille des Spenders, nicht in Erscheinung treten zu wollen, oder als nicht einkommensteuerpflichtige juristische Person keinen Steuervorteil geltend machen zu können. Die Zuwendungen sind auch im Verfügungsbereich der Klägerin geblieben und für Parteizwecke genutzt worden (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 – BVerwG 6 C 20/05 – BVerwGE 126, 254 Rn. 87). Die Kreisschatzmeisterin hat die zugewandten Geldbeträge zwar nach und nach auf ein anderes Konto umgebucht, jedoch handelte es sich auch bei diesem Konto um ein Konto des Kreisverbandes Bodenseekreis, für das sie als Kreisschatzmeisterin verfügungsberechtigt war. Der Umstand, dass daneben auch Frau Dr. W... für dieses Konto verfügungsberechtigt war, ändert nichts an der Tatsache, dass die Zuwendungen im Verfügungsbereich der Partei geblieben sind. Von diesem Konto hat die Kreisschatzmeisterin in der Folge auch an die Partei gerichtete Rechnungen bezahlt. 2. Die Klägerin hat die Spenden im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 4 PartG erlangt. Die Geldbeträge wurden auf dem Konto des Kreisverbandes valutiert, sie sind damit in den Verfügungsbereich der Kreisschatzmeisterin als eines für Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds (Art. 18 Abs. 2, Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Kreisverbandes Bodenseekreis der Klägerin in der Fassung vom 6. Juli 2013) gelangt. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Nichterlangensfiktion des § 25 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 PartG berufen, da sie die Spenden nicht unverzüglich nach ihrem Eingang an die Spender zurückgeleitet hat. Die Zurückleitung ist unverzüglich, wenn sie nach Ablauf einer gewissen Frist für die Prüfung der Zulässigkeit der Spende (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – BVerwG 6 C 5/12 – BVerwG 146, 224 Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2014 – OVG 3 B 16.13 – juris Rn. 58) nach Eingang der Spende ohne schuldhaftes – das heißt vorsätzliches oder fahrlässiges – Zögern im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt. Hieran fehlt es. Die Spenden gingen im Zeitraum vom 14. Juli 2017 bis zum 13. September 2017 auf dem (Geschäfts-)Konto des Kreisverbandes ein. Die Kreisschatzmeisterin hat zwar bereits am 10. August 2017 die Prüfung der Spenden eingeleitet und sich mit E-Mail vom gleichen Tag an den Landesschatzmeister gewandt mit der Frage, was zu beachten sei. Nachdem der Landesschatzmeister sie mit E-Mail vom 13. August 2017 (zutreffend) darauf hingewiesen hatte, dass auf einem Konto des Kreisverbandes eingehende Spenden „ganz normale Spenden“ und als solche zu verbuchen seien, hat die Kreisschatzmeisterin jedoch die weitere Prüfung unterlassen, ob ein Spendenannahmeverbot besteht; sie hat das Geld vielmehr auf ein anderes Konto der Partei umgebucht und erst am 13. April 2018, also zwischen sieben und neun Monaten nach Zahlungseingang an einen der beiden Spender zurückgeleitet. Dieses Verhalten war fahrlässig. Die Kreisschatzmeisterin hatte bereits im August 2017 erkannt, dass das Geld „von einem Gönner aus der Schweiz“ kommt und die Überweisungen von zwei schweizerischen Unternehmen von deren schweizerischen Konten getätigt worden waren. Bei einem einfachen Blick in das Parteiengesetz wäre ihr bereits im August 2017 aufgefallen, dass für bestimmte Spenden aus dem Ausland gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 3 PartG ein Annahmeverbot besteht und sie ihre Prüfung durch Rückfrage bei den Spendern oder aber durch weitere Rückfrage beim Landes- oder Bundeschatzmeister fortzusetzen hat. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es unerheblich, ob und ggf. mit welchem Inhalt es noch Telefonate zwischen der Kreisschatzmeisterin und dem Landesschatzmeister gegeben hat. Denn selbst wenn der Landesschatzmeister es unterlassen haben sollte, die Kreisschatzmeisterin auf die weiteren Prüfungspflichten bei aus der Schweiz kommenden Spenden hinzuweisen, dann müsste die Klägerin sich auch dieses schuldhafte Verhalten zurechnen lassen. 3. Die Annahme der Spenden verstieß gegen § 25 Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 PartG. Danach sind von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen, Spenden ausgeschlossen, soweit sie im Einzelfall mehr als 500 Euro betragen und deren Spender nicht feststellbar sind. Für die Feststellbarkeit des Spenders kommt es auf die Umstände im Zeitpunkt der Annahme der Spende an. Die Spende darf von der Partei nur dann entgegengenommen werden, wenn dieser der wirkliche Spender bekannt ist. Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 PartG ist mithin so zu verstehen, dass schon bei der Annahme der Spende Klarheit über die Person des Spenders bestehen oder zumindest durch einfache Rückfrage herstellbar sein muss. Die Feststellbarkeit bestimmt sich nach der Kenntnis der Partei, wobei auf diejenigen Personen abzustellen ist, die gemäß § 25 Abs. 1 Satz 4 PartG für die Entgegennahme von Spenden an die Partei zuständig sind (Urteil der Kammer vom 9. Januar 2020 – VG 2 K 170.19 – juris Rn. 36 m.w.N.). Ausgehend von diesem Maßstab war der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Annahme der Spenden der wirkliche Spender nicht bekannt. Die für die Klägerin handelnde Schatzmeisterin des Kreisverbandes Bodenseekreis kannte den hinter den Überweisungen der P... AG und der P... GmbH stehenden „wirklichen“ Spender nicht. Eine einfache Rückfrage bei der P... AG und der P... GmbH hätte keine Klarheit über seine Person herstellen können. Denn auch dem Geschäftsführer der P... GmbH war nach seiner Aussage die Person des „wirklichen“ Spenders zu keinem Zeitpunkt bekannt. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass die Kreisschatzmeisterin irrig in gutem Glauben gehandelt hat, weil sie davon ausgegangen sei, dass die P... AG und die P... GmbH die Spender gewesen seien. Denn dieser Irrtum wäre durch einfache Rückfrage bei den für die P... AG und die P... GmbH handelnden Personen vermeidbar gewesen. 4. Die Klägerin hat die unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 PartG angenommenen Spenden nicht gemäß § 25 Abs. 4 PartG unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet. § 25 Abs. 4 PartG bestimmt, dass nach § 25 Abs. 2 PartG unzulässige Spenden von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten sind. Zum weit überwiegenden Teil hat die Klägerin die Spenden bislang nicht an den Bundestagspräsidenten weitergeleitet. Die Weiterleitung der Einzelspende in Höhe von 8.110,25 Euro am 15. November 2018 ist aus den oben aufgeführten Gründen (2.) nicht mehr unverzüglich. Allerdings ist dieser Betrag gemäß § 31c Satz 1 Halbsatz 2 PartG anzurechnen, was die Beklagte in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat. 5. Ob § 31c Satz 1 PartG über seinen Wortlaut hinaus als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Verschulden der Partei voraussetzt, bedarf keiner Entscheidung. Denn sollte überhaupt Verschulden erforderlich sein, genügt es, wenn die Partei jedenfalls fahrlässig gehandelt hat. Dabei ist von einem auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteten objektiven Fahrlässigkeitsmaßstab auszugehen (Urteil der Kammer vom 9. Januar 2020 – VG 2 K 170.19 – juris Rn. 40 m.w.N.). Gemessen hieran handelte die Klägerin durch die Kreisschatzmeisterin bei der Annahme der Spenden und der unterlassenen rechtzeitigen Weiterleitung an den Bundestagspräsidenten jedenfalls fahrlässig. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte die Kreisschatzmeisterin spätestens nach der E-Mail des Landesschatzmeisters vom 13. August 2017 die Zuwendungen der P... AG und der P... GmbH als Spenden im Sinne des Parteiengesetzes behandeln müssen. Eine umsichtige Kreisschatzmeisterin hätte im Hinblick auf die aus der Schweiz eingehenden Zahlungen von schweizerischen Unternehmen die Zulässigkeit der Spenden geprüft, sich ggf. weiteren Rat eingeholt und versucht, sich Gewissheit über die Person des Spenders zu verschaffen. Im Rahmen der gebotenen Prüfung hätte eine ordnungsgemäß handelnde Schatzmeisterin bei Unaufklärbarkeit des wirklichen Spenders die Spende unverzüglich an die Bundestagsverwaltung weitergeleitet. 6. Eine sanktionsbefreiende Selbstanzeige im Sinne des § 23b Abs. 2 PartG hat die Klägerin nicht abgegeben. Die Frist gemäß § 31c Satz 4, § 31a Abs. 2, § 24 Abs. 2 PartG ist nicht abgelaufen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung. Die Berufung wird zugelassen, da die Frage der Abgrenzung von Spenden im Sinne des Parteiengesetzes und Direktspenden grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klägerin, eine politische Partei, wendet sich gegen einen Bescheid des Deutschen Bundestages wegen eines von der Beklagten festgestellten Verstoßes gegen ein Spendenannahmeverbot. Im Zeitraum vom 14. Juli 2017 bis zum 13. September 2017 gingen auf dem (Geschäfts-)Konto des Kreisverbandes Bodenseekreis der Klägerin (Konto-Nr. 2...70) 17 Zahlungen in Höhe von insgesamt 132.005,52 Euro ein. Die Überweisungen stammten von zwei Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, der P... AG - P... AG - und der P... GmbH - P... GmbH. Sie wurden von deren schweizerischen Konten in Schweizer Franken – CHF – getätigt. Die Überweisungen der P... AG und der P... GmbH beliefen sich in 16 Fällen auf 9.000 CHF und in einem Fall auf 6.000 CHF bzw. den jeweiligen tagesaktuellen Wechselkurs in Euro. Alle Überweisungen waren mit dem Verwendungszweck „Wahlkampfspende A... Social Media“ versehen. Frau Dr. W... war zu diesem Zeitpunkt stellvertretende Vorsitzende des Kreisverbandes und Spitzenkandidatin der Klägerin für die Bundestagswahl 2017. Die Schatzmeisterin des Kreisverbandes Bodenseekreis (im Folgenden: Kreisschatzmeisterin) wandte sich mit E-Mail vom 10. August 2017 an den Schatzmeister des Landesverbandes Baden-Württemberg der Klägerin (im Folgenden: Landesschatzmeister) und teilte mit: „A... bekommt aktuell Zuwendungen für die Wahl. Ein Gönner aus der Schweiz unterstützt A... wöchentlich mit mehreren tausend CHF. Was ist dabei zu beachten? Muss ich diese Beträge irgendwo melden oder bekannt geben?“ Daraufhin antwortete der Landesschatzmeister mit E-Mail vom 13. August 2017: „Gehen die genannten Beträge direkt an Frau Dr. W... oder werden diese auf das Konto des KV [Kreisverband] überwiesen? Wenn es Beträge sind, die Frau Dr. W... direkt zufließen, sind es private Schenkungen. Der Förderer sollte wissen, daß er dafür keine Spendenbescheinigung der Partei erhält. Wenn die Beträge über das KV-Konto laufen, sind es ganz normale Spenden. Diese werden als solche verbucht. Wenn eine Zweckbindung erfolgt – was ich Ihren Schilderungen entnehme – ist es wichtig, daß die Gelder auch für den Wahlkampf von Frau Dr. W... eingesetzt werden.“ In der Zeit vom 23. August 2017 bis zum 5. Oktober 2017 überwies die Kreisschatzmeisterin die auf dem (Geschäfts-)Konto 2...70 eingegangenen Spenden auf ein am 4. Juli 2017 eröffnetes Konto des Kreisverbandes Bodenseekreis der Klägerin (Konto-Nr. 2...09). Verfügungsberechtigt über dieses Konto waren die Kreisschatzmeisterin und Frau Dr. W.... Der Zahlungsverkehr stellt sich zusammenfassend wie folgt dar: Valutierung Das Guthaben auf dem Konto 2...09 wurde unter anderem für die Begleichung von Rechnungen einer Rechtsanwaltskanzlei sowie zweier Werbeagenturen genutzt, die an den Kreisverband Bodenseekreis bzw. den Bundesverband der Klägerin adressiert waren. Die Rechnungen der Rechtsanwaltskanzlei wurden zu einem späteren Zeitpunkt geändert und an Frau Dr. W... persönlich adressiert. Nach der Bundestagswahl wandte sich die Kreisschatzmeisterin mit E-Mail vom 23. Oktober 2017 erneut an den Landesschatzmeister und führte aus: „Ich habe zweckgebundene Spenden für die Bundestagswahl, welche nicht komplett benötigt wurden. Meine Frage nun: Könnte ich den Spender fragen, ob er mich schriftlich von der Zweckgebundenheit »befreit«, oder muss ich diese Spenden zurücküberweisen?“ Der Landesschatzmeister antwortete mit E-Mail vom 24. Oktober 2017: „Ich würde auf jeden Fall erst versuchen, die Spende für allgemeine Parteiarbeit umwidmen zu lassen […]“. Daraufhin ergänzte die Kreisschatzmeisterin ihre Nachfrage mit E-Mail vom gleichen Tag: „Wenn ich vom Spender einen 2-Zeiler bekomme, in dem er mir bestätigt, dass ich nicht benötigtes Wahlkampfspendengeld für Parteiarbeit weiterverwenden darf, kann uns kein Spendenmissbrauch vorgeworfen werden? Das wäre toll! Es wäre nämlich schade, wenn ich Spenden, weil sie zweckgebunden sind, zurücküberweisen müsste.“ Der Landesschatzmeister antwortete mit E-Mail vom 26. Oktober 2017: „ja genau, das ist ausreichend. Die Zweckbindung dient nur dazu, dass der Spender im Zweifel die zweckmäßige Verwendung verlangen kann. Wenn er diese Zweckbindung aufhebt, kann das Geld für die allgemeine Parteiarbeit verwendet werden.“ Am 13. April 2018 überwies die Kreisschatzmeisterin mit 16 Einzelüberweisungen einen Betrag in Höhe von 123.895,27 Euro an die P... AG zurück. Die am 25. Juli 2017 valutierte Spende der P... AG in Höhe von 8.110,25 Euro überwies sie nicht zurück. Nachdem verschiedene Medien am 11. und 12. November 2018 über die Zahlungen an den Kreisverband Bodenseekreis der Klägerin berichtet hatten, eröffnete die Bundestagsverwaltung ein Verfahren wegen eines möglichen Verstoßes gegen ein Spendenannahmeverbot. Die Staatsanwaltschaft Konstanz leitete ein Ermittlungsverfahren ein, das noch anhängig ist (40 Js 27643/18). Am 15. November 2018 leitete die Klägerin die nicht an die P... AG zurücküberwiesene Spende an den Bundestagspräsidenten weiter. Zudem übermittelte sie der Bundestagsverwaltung ein Schreiben der P... AG mit den Namen von 14 Personen, die die Spenden geleistet haben sollen. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens sagten jedoch einige dieser Personen aus, sie hätten keine Spenden an die Klägerin geleistet, sondern lediglich Spendenquittungen gegen Bezahlung unterzeichnet. Daraufhin übermittelte die Klägerin der Bundestagsverwaltung das Protokoll über die Vernehmung des Geschäftsführers der P... GmbH, der erklärt hatte, bei den Zahlungen habe es sich um Spenden an Frau Dr. W... als für den Bundestag kandidierende Einzelperson gehandelt. Er habe den Betrag von einem Bekannten mit der Bitte erhalten, diesen an Frau Dr. W... als spezifisch für ihre Person gedachte Spende im politischen Wahlkampf weiterzuleiten. Bei dem Bekannten handele es sich um einen etablierten deutschen Geschäftsmann, der aufgrund seiner exponierten Stellung als sehr erfolgreicher Geschäftsmann die Spende nicht persönlich habe vornehmen wollen. Ob sein Bekannter vollumfänglich der wirtschaftliche Spender sei oder z.B. von Freunden zu diesem Zweck Beträge erhalten habe, wisse er nicht. Die Klägerin war im Verwaltungsverfahren der Auffassung, sie habe die Spenden unverzüglich an die Spender zurückgeleitet. Die Kreisschatzmeisterin habe im Januar 2018 erstmals Zweifel an der Zulässigkeit der Spenden gehabt. Zwischen diesem Zeitpunkt und der Zurückleitung des Großteils der Spenden seien weniger als drei Monate vergangen. Zu berücksichtigen sei, dass die Kreisschatzmeisterin ihr Amt erst seit dem 23. Oktober 2016 innegehabt habe und hierarchisch und fachlich zunächst allein von den Einschätzungen und Hinweisen des Landesschatzmeisters abhängig gewesen sei. Ein Verstoß gegen das Verbot der Annahme anonymer Spenden liege nicht vor. Die Kreisschatzmeisterin habe im Zeitpunkt des Spendeneingangs zulässigerweise annehmen dürfen, dass die Spenden von der P... AG und der P... GmbH stammten. Mit Bescheid vom 19. November 2020 stellte der Präsident des Deutschen Bundestages gegenüber der Klägerin fest, dass gegen sie ein Anspruch in Höhe des Dreifachen der rechtswidrig erlangten Spenden, d.h. in Höhe von 396.016,56 Euro entstanden ist. Zur Begründung führte er aus: Bei den Spenden der P... AG und der P... GmbH handele es sich um Parteispenden. Sei der wahre Spender – wie hier – nicht feststellbar, könne der angebliche Spenderwille nicht herangezogen werden. Bedeutsam seien dann die objektiven Gegebenheiten. Spenden, die auf einem Parteikonto eingingen, seien in der Regel als Parteispenden anzusehen. Die Klägerin habe diese Vermutung nicht entkräftet. Der jeweils angegebene Verwendungszweck stehe der Einordnung als Parteispende nicht entgegen. Die Angabe eines gewünschten Verwendungszwecks sei bei Parteispenden, auch im Hinblick auf die Unterstützung einer bestimmten Kandidatur, nicht unüblich. Die Vermutung, dass es sich um eine Parteispende handele, sei auch nicht durch die Aussage des Geschäftsführers der P... GmbH entkräftet. Denn dieser habe angegeben, dass er bis zuletzt nicht gewusst habe, wer der eigentliche Spender sei. Mit den Spenden seien die von der Rechtsanwaltskanzlei an die Klägerin adressierten Rechnungen bezahlt worden. Sofern die Rechnungen ursprünglich irrtümlich auf den Kreisverband bzw. den Bundesverband ausgestellt worden seien, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Korrektur mit einer Verzögerung von zwei Jahren erfolgt sei. Der Umstand, dass keine Spendenbescheinigungen verlangt oder ausgestellt worden seien, spreche nicht gegen die Einordnung als Parteispende. Denn die wirklichen Spender hätten unerkannt bleiben wollen. Die Klägerin habe die Spenden nicht unverzüglich an den Spender zurückgeleitet. Die Kreisschatzmeisterin habe keine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Spenden durchgeführt, obwohl es sich dem äußeren Anschein nach um Spendengelder aus der Schweiz und somit um mutmaßlich unzulässige Parteispenden habe handeln können. Eine sofortige schriftliche oder anderweitige Kontaktaufnahme mit dem Überweisenden sei erforderlich, möglich und zumutbar gewesen. Es liege ein Spendenannahmeverbot vor, weil die Spenden mehr als 500 Euro betragen hätten und der wahre Spender zum Zeitpunkt der Spendenannahme nicht feststellbar gewesen sei. Die Klägerin habe die Spenden nicht unverzüglich an den Bundestagspräsidenten weitergeleitet. Die Klägerin hat am 14. Dezember 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Bei den Zuwendungen handele es sich nicht um Parteispenden, sondern um Direktspenden an Frau Dr. W.... Eine Vermutungsregel, dass auf einem Konto der Partei eingehende Gelder Parteispenden seien, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Zuwendungen seien mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung verbunden gewesen, dass sie zur Finanzierung des Wahlkampfs von Frau Dr. W... erfolgten. Damit werde eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es sich nach dem Willen des Spenders um personenbezogene Wahlkampfspenden gehandelt habe. Das habe der Geschäftsführer der P... GmbH bei seiner Vernehmung bestätigt. Die Kommunikation zwischen der Kreisschatzmeisterin und dem Landesschatzmeister belege ebenfalls, dass die Kreisschatzmeisterin von einer personenbezogenen Kandidatenspende ausgegangen sei. Folgerichtig habe sie die Gelder auf das Wahlkampfkonto von Frau Dr. W... umgebucht. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Zuwendungen sei nicht ersichtlich gewesen, dass sich hinter der P... AG bzw. der P... GmbH ein anderer Spender verberge. Hinzu komme der Umstand, dass die P... AG und die P... GmbH keine Spendenquittung begehrt hätten. Der Umgang des Empfängers mit der erhaltenen Zuwendung sei für die Abgrenzung zwischen Kandidaten- und Parteispende untauglich. Anderenfalls hätten die Parteien es in der Hand, offensichtlich an ihre Abgeordnete bzw. Kandidaten gerichtete Zuwendungen als (allgemeine oder zweckgebundene) Parteispenden zu vereinnahmen und hierdurch die relative Obergrenze für die staatliche Teilfinanzierung zu ihren Gunsten zu manipulieren. Die Rechnungen der Rechtsanwaltskanzlei beträfen persönliche Rechtsangelegenheiten von Frau Dr. W.... Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 19. November 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt ergänzend vor, eine personalisierte Zweckbestimmung einer Spende schließe die Annahme einer Parteispende nicht von vornherein aus. Die Aussage des Geschäftsführers der P... GmbH sei nicht maßgeblich. Denn dieser hätte für die Beurteilung des Spenderwillens Kenntnis von dem Spender und dessen Willen haben müssen, was nicht der Fall sei. Die Umadressierung der Rechnungen der Rechtsanwaltskanzlei solle nur die Indizwirkung der Rechnungen aus dem Jahr 2017 entkräften. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Konstanz (40 Js 27643/18) verwiesen.