Urteil
2 K 213/20
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0216.2K213.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 19. November 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Klägerin dringt mit ihrer Rüge eines Aufklärungsmangels gemäß § 24 VwVfG nicht durch. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Nach Absatz 2 der Bestimmung hat die Behörde alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Gemessen hieran beruht die Entscheidung der Beklagten auf einer zureichenden Sachverhaltsaufklärung. Die Beklagte hat dem Bescheid vom 19. November 2020 nur tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt, die auf Angaben der Klägerin im Rahmen der Anhörung beruhen und zwischen den Beteiligten außer Streit stehen. Dies betrifft insbesondere den tatsächlichen Ablauf des Kongresses vom 13. Februar 2016, die nachfolgende Zahlung durch die G... AG an das Kongresszentrum und die Höhe der Zahlung. Soweit die Klägerin ergänzende Ermittlungsansätze aufzeigt, etwa zum Vertragsschluss mit dem Kongresszentrum und den Erklärungen des Vertreters der G... AG, führt dies nicht zu einem Aufklärungsmangel im Sinne des § 24 VwVfG. Diese Umstände waren für die Beklagte bei ihrer Entscheidung nicht bedeutsam. II. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 31c Sätze 1 und 3 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I, S. 2563) – PartG. Hat eine Partei nach dieser Vorschrift Spenden unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 PartG angenommen und nicht gemäß § 25 Abs. 4 PartG an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet, so entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages; bereits abgeführte Spenden werden angerechnet (§ 31c Satz 1 PartG). Der Präsident stellt die Verpflichtung der Partei zur Zahlung des Betrages durch Verwaltungsakt fest (§ 31c Abs. 1 Satz 3 PartG). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 1. Die Klägerin hat Spenden unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 PartG angenommen. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist im Parteiengesetz von einem einheitlichen Spendenbegriff auszugehen. Nach der gesetzlichen Definition in § 27 Abs. 1 Sätze 3 und 4 PartG sind Spenden Zahlungen, die über Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge hinausgehen, insbesondere Sonderumlagen und Sammlungen sowie geldwerte Zuwendungen aller Art, sofern sie nicht üblicherweise unentgeltlich von Mitgliedern außerhalb eines Geschäftsbetriebes zur Verfügung gestellt werden. Spenden gehören zu den Einnahmen einer Partei im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 PartG, wozu jede der Partei zufließende Geld- oder geldwerte Leistung zählt (Urteil der Kammer vom 16. Juni 2021 – VG 2 K 209/20 –, juris Rn. 24). Dementsprechend erfassen auch die Spendenannahmeverbote des § 25 Abs. 2 PartG nicht nur Geldzahlungen, sondern auch geldwerte Zuwendungen aller Art. Dies hat die Kammer bereits mit ihrem Urteil vom 9. Januar 2020 – VG 2 K 170/19 –, juris Rn. 19-26 für Recht erkannt, ohne dass die Klägerin hiergegen neue Einwände erhebt. b) Es liegt eine Spende „an die Partei“ i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 3 PartG vor. Dies gilt unabhängig davon, ob durch die Zahlung der G... AG zugleich eine rechtliche Verbindlichkeit der Klägerin, der EKR-Fraktion oder von Herrn P... persönlich erfüllt worden ist. Für die Einordnung als Spende an die Partei kommt es nicht auf wirksame Vertragsbeziehungen mit der Partei bzw. auf die Befreiung von einer zivilrechtlichen Verpflichtung der Partei an (vgl. Urteil der Kammer vom 26. November 2004 – VG 2 A 146.03 –, juris Rn. 25). Maßgeblich ist eine wirtschaftliche Betrachtung der tatsächlichen Umstände nach der Verkehrsauffassung. Für eine geldwerte Zuwendung genügt, dass der Partei ein wirtschaftlicher, in Geld messbarer Vorteil zugewandt wird, etwa durch die Bereitstellung von Räumlichkeiten (vgl. Jochum, in: Ipsen, PartG, 2. Aufl. 2018, § 26 Rn. 2, § 27 Rn. 17; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 3 StR 265/14 –, juris Rn. 45). So liegt der Fall hier. Der Klägerin ist durch die Übernahme der Kosten in Höhe von 36.137,60 Euro für die Überlassung des Kongresszentrums seitens der G... AG und entsprechend dem Bereicherungswillen des Zuwendenden ein in Geld messbarer Vorteil zugeflossen, und zwar für eine der Klägerin zurechenbare und für sie werbende Veranstaltung, für die sie eigene Aufwendungen erspart hat. aa) Bei dem Kongress handelte es sich um eine der Klägerin zurechenbare Veranstaltung, mit der für sie geworben wurde. Die Klägerin hat durch ihren damaligen Sprecher des Landesverbands NRW prägenden Einfluss auf die Organisation und Durchführung der Veranstaltung gehabt. Die Organisation des Kongresses lag nach eigenen Angaben der Klägerin bei Herrn P... ; er hat den Kongress geplant und hierzu eingeladen. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelte Herr P... dabei nicht (nur) in seiner Eigenschaft als Abgeordneter des Europaparlaments oder als Privatperson, sondern (auch) als Sprecher des Landesverbands NRW. Der Kongress wurde auf der Internetseite des Landesverbands NRW durch den Landessprecher von Anfang an als eine Veranstaltung – zumindest auch – der Klägerin beworben; dort hatte der „Landessprecher“ ausdrücklich zu „unserer Diskussionsveranstaltung“ eingeladen und die Werbung für die Veranstaltung mit dem Logo der EKR-Fraktion und der Klägerin versehen. Am Veranstaltungstag selbst hat der Landessprecher den Kongress nach Absage der EKR zu einer Veranstaltung der Klägerin (ohne die EKR) umgewidmet, indem er das Logo der EKR-Fraktion durch das Logo der Klägerin ersetzen ließ. Hierbei handelte er ausschließlich in seiner Eigenschaft als Landessprecher, da er nur als solcher Zugriff auf das Logo der Klägerin hatte. Der offizielle Charakter der Umwidmung wird bestätigt durch den Hinweis seines Mitarbeiters in der Eröffnungsrede, die Veranstaltung laufe nicht mehr unter dem EKR-Banner. Die Vorbereitung und konkrete Durchführung des Kongresses durch den Sprecher des Landesverbands NRW muss sich die Klägerin zurechnen lassen. Einer zivilrechtlichen Vereinbarung oder eines förmlichen Beschlusses der Klägerin bedurfte es hierfür nicht. Einer Partei ist eine direkte Einflussnahme ihrer Organe und leitender Funktionäre zuzurechnen (vgl. Urteil der Kammer vom 8. Dezember 2009 – VG 2 K 126.09 –, juris Rn. 56; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 – BVerwG 6 C 20/05 –, juris Rn. 92; ferner BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1.13 –, juris Rn. 562 zur Verhaltenszurechnung bei einem Parteiverbot). Der Einwand der Klägerin, der Landessprecher habe gegenüber dem Landesvorstand NRW im Zuge der Vorbereitung der Veranstaltung bekundet, dass er eine Veranstaltung der EKR-Fraktion durchführe, steht der Zurechnung nicht entgegen. Denn der Landesverband NRW duldete die Bewerbung der Veranstaltung auf seiner Internetseite mit dem Logo der Klägerin und ließ dem Landessprecher auch am Tag der Veranstaltung freie Hand. Eine Distanzierung – wie die Klägerin meint – ist gerade nicht erfolgt. Ungeachtet dessen würde in solchen Konstellationen, in denen für eine Fraktion geworben wird, eine Zurechnung zu einer politischen Partei nur dann ausscheiden, wenn der für die Fraktion handelnde Abgeordnete ausschließlich in dieser Funktion handelt und eine ausdrücklich gezielte Werbung für die Partei und deren Personal unterlässt (vgl. Urteil der Kammer vom 26. November 2004 – VG 2 A 146.03 –, juris Rn. 18 ff.), was hier gerade nicht der Fall war. Mit und auf dem Kongress wurde für die Klägerin und ihre Inhalte geworben. Dies ergibt sich aus den im Internet bis heute einsehbaren Videoaufzeichnungen der Veranstaltung. Auf der Bühne wurde ein großes Banner mit dem Logo der Klägerin angezeigt und prominente Vertreter der Klägerin, wie die Co-Bundessprecherin P... und der Landessprecher P... , warben in ihren Reden öffentlichkeitswirksam für die Inhalte der Klägerin. Der Umstand, dass zusätzlich das Logo der FPÖ sichtbar war und auch Vertreter dieser Partei sprachen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Redebeiträge dienten der Selbstdarstellung und Verständigung im Hinblick auf Gemeinsamkeiten der Klägerin und der FPÖ in ihren europapolitischen Überzeugungen und Strategien, wie die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid unwidersprochen zusammengefasst hat. bb) Der in Geld messbare Vorteil für die Klägerin entspricht – der Höhe nach – dem von der G... AG an das Kongresszentrum überwiesenen Rechnungsbetrag von 36.137,60 Euro. Diesen Betrag hat die Klägerin selbst mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2019 gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren angegeben. Soweit in der Presse über etwaige Anzahlungen durch den Landessprecher und/oder die EKR-Fraktion sowie Aufrechnungen berichtet wird, ist dies für die hier in Streit stehende geldwerte Zuwendung unerheblich. Entscheidend ist, dass die Klägerin für die Nutzung der Kongresshalle den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag in Höhe von 36.137,60 Euro gespart hat. cc) Ein Bereicherungswille auf Seiten der Zuwendenden lag vor. Ob eine subjektive Zuwendungsabsicht vorliegt, ist auf Grund der objektiven Sachlage zu beurteilen, nicht hingegen allein nach den Bekundungen der Beteiligten zur Finalität der in Frage stehenden Zuwendung (Urteil der Kammer vom 14. Januar 2010 – VG 2 K 118.09 –, juris Rn. 18 f. m.w.N.). Ausgehend hiervon sollte vom Zuwendenden die tatsächlich durchgeführte Veranstaltung unterstützt werden, da die Zahlung durch die G... AG erst einige Monate nach der durchgeführten Veranstaltung erfolgte und der tatsächliche Ablauf – durch die im Internet einsehbaren Videoaufzeichnungen dokumentiert – feststand. Die Einschätzung des Geschäftsführers der G... AG, die geleistete Zahlung habe der gesamten Veranstaltung bzw. der EKR-Fraktion gegolten, ist nicht beachtlich, da weder er persönlich noch die G... AG der wahre Spender sind. c) Die Klägerin hat die Spende im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 4 PartG erlangt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 PartG sind Spenden von einer Partei erlangt, wenn sie in den Verfügungsbereich eines für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds oder eines hauptamtlichen Mitarbeiters der Partei gelangt sind. Dabei kommt es für die Frage der Verfügungsgewalt über eine geldwerte Zuwendung nicht auf eine dingliche Übereignung oder einen schuldrechtlichen Rechteübergang, sondern allein auf eine tatsächliche Bereicherung an (vgl. Lenski, PartG, 2011, § 25 Rn. 10). Der Begriff eines „für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds“ ist dahin auszulegen, dass dies nicht allein der Schatzmeister, sondern jedenfalls auch der mit Außenvertretungsbefugnis ausgestattete Vorsitzende bzw. Sprecher einer Partei sein kann (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Januar 2020 – VG 2 K 170.19 –, juris Rn. 34-35). Offenbleiben kann hier, ob auch § 25 Abs. 1 Satz 4 PartG im Hinblick auf die Regelung in § 25 Abs. 1 Satz 3 PartG ein für die Finanzangelegenheiten von der Partei satzungsmäßig bestimmtes Vorstandsmitglied voraussetzt. Denn nach der Satzung des Landesverbands NRW der Klägerin vom 15. November 2015 waren die Mitglieder des inneren Vorstands, darunter die Sprecher, mit Alleinvertretungsbefugnis ausgestattet, soweit es sich nicht um schuldrechtliche Verpflichtungen der Partei von über 1.000 Euro handelte (§ 6 Abs. 1 und 6 der Satzung). Die Landessprecher durften daher ohne Mitwirkung weiterer Personen Spenden für die Partei annehmen. Dies ist hier durch den damaligen Landessprecher P... erfolgt, indem er die Rechnung des Kongresszentrums an die G... AG weiterreichte und damit einverstanden war, dass die G... AG die Rechnung im Juli 2016 beglich. d) Die Annahme der Spende verstieß gegen § 25 Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 PartG. Danach sind von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen, Spenden ausgeschlossen, soweit sie im Einzelfall mehr als 500 Euro betragen und deren Spender nicht feststellbar sind. Für die Feststellbarkeit des Spenders kommt es auf die Umstände im Zeitpunkt der Annahme der Spende an. Die Spende darf von der Partei nur dann entgegengenommen werden, wenn dieser der wirkliche Spender bekannt ist. Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 PartG ist mithin so zu verstehen, dass schon bei der Annahme der Spende Klarheit über die Person des Spenders bestehen oder zumindest durch einfache Rückfrage herstellbar sein muss. Die Feststellbarkeit bestimmt sich nach der Kenntnis der Partei, wobei auf diejenigen Personen abzustellen ist, die gemäß § 25 Abs. 1 Satz 4 PartG für die Entgegennahme von Spenden an die Partei zuständig sind (Urteil der Kammer vom 9. Januar 2020 – VG 2 K 170.19 –, juris Rn. 36 m.w.N.). Der wirkliche Spender war für die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Annahme der Spende im Juli 2016 nicht feststellbar. Denn bei Annahme der Spende im Juli 2016 kannte der für die Klägerin handelnde Landessprecher P... nicht die wahren Spender. Er verschaffte sich bei Annahme der Spende auch nicht die erforderliche Gewissheit über die Person des oder der Spender. Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, im „relevanten Zeitraum war der ‚Spender‘ für den Landessprecher P... ersichtlich die G... AG und sonst niemand.“ Denn der Irrtum war durch einfache Rückfrage bei dem für die G... AG handelnden Geschäftsführer vermeidbar. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Landessprecher den hinter der G... AG stehenden Spender gekannt haben sollte, läge ein Verstoß gegen § 25 Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 PartG vor. Denn in diesem Fall hätte der Landessprecher in kollusivem Zusammenwirken mit dem Spender dessen Identität der Partei oder der Öffentlichkeit gezielt verborgen mit der Folge, dass sein Wissen nicht zugerechnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – BVerwG 6 C 5/12 –, juris Rn. 21 ff.). 2. Die Klägerin hat die unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 PartG angenommenen Spenden nicht gemäß § 25 Abs. 4 PartG unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet. § 25 Abs. 4 PartG bestimmt, dass nach § 25 Abs. 2 PartG unzulässige Spenden von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten sind. Dieser Pflicht ist die Klägerin nicht nachgekommen. 3. Ob § 31c Satz 1 PartG über seinen Wortlaut hinaus als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Verschulden der Partei voraussetzt, bedarf keiner Entscheidung. Denn sollte überhaupt Verschulden erforderlich sein, genügt es, wenn die Partei jedenfalls fahrlässig gehandelt hat. Dabei ist von einem auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteten objektiven Fahrlässigkeitsmaßstab auszugehen (Urteil der Kammer vom 9. Januar 2020 – VG 2 K 170.19 –, juris Rn. 40 m.w.N.). Gemessen hieran handelte der Landessprecher P... für die Klägerin jedenfalls fahrlässig bei Annahme der Spende und deren unterlassener rechtzeitiger Weiterleitung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Ein gewissenhaft handelnder Vorsitzender eines Landesverbands hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkannt, dass eine maßgeblich von ihm organisierte Veranstaltung, für die er auf der Internetseite seiner Partei mit dem Parteilogo wirbt und die dann unter dem Banner seiner Partei durchgeführt wird, eine seiner Partei zurechenbare Veranstaltung ist, deren Finanzierung durch Dritte eine Spende an die Klägerin bedeutet. Ein umsichtiger Parteivorsitzender hätte sich gerade bei der Finanzierung einer solchen Veranstaltung Gewissheit verschafft, wer letztlich die Kosten für die Kongresshalle übernimmt. Anlass für eine zeitnahe Aufklärung der wirklichen Spender bestand schon deshalb, weil mit der G... AG eine schweizerische Aktiengesellschaft zahlte und Parteien Spenden von außerhalb des Geltungsbereichs des Parteiengesetzes nur nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 Nr. 3 PartG annehmen dürfen. Diese Sorgfalt hat sowohl der Sprecher des Landesverbands NRW als auch die – an der Veranstaltung teilnehmende – Co-Bundessprecherin der Klägerin vermissen lassen. Das Gleiche gilt für die unterlassene Weiterleitung des betragsmäßigen Werts der Spende an die Bundestagsverwaltung. Der Verweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung auf den Artikel von Correctiv vom 1. Dezember 2020, wonach Frau P... bei einem Wirtschaftsprüfer wegen der Einordnung der Zahlung als Parteispende habe nachfragen lassen, entkräftet den Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht. Es ist bereits unklar, wer wann dem Wirtschaftsprüfer welchen Sachverhalt zur Prüfung unterbreitet hat. Ausweislich des o.g. Artikels hat der Wirtschaftsprüfer im Übrigen nur abstrakte Rechtsausführungen gemacht, unter welchen Voraussetzungen eine Veranstaltung einer Partei zuzurechnen sei. Soweit der Landessprecher P... oder die Co- Bundessprecherin P... danach nicht von einer Parteispende ausgegangen sind, ist deren rechtliche Bewertung unbeachtlich. Denn bei der gebotenen Sorgfalt hätte jedenfalls unverzüglich die Bundestagsverwaltung informiert und die Spende ggf. unter Vorbehalt an diese weitergeleitet werden müssen. 4. Die Vorschrift des § 31c PartG und die hieraus folgende Zahlungsverpflichtung verstoßen nicht gegen das Grundgesetz und europäisches Recht. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf ihr Urteil vom 9. Januar 2020 – VG 2 K 170.19 –, juris Rn. 42-54). 5. Eine sanktionsbefreiende Selbstanzeige im Sinne des § 23b Abs. 2 PartG hat die Klägerin nicht abgegeben. Die Frist gemäß § 31c Satz 4, § 31a Abs. 2, § 24 Abs. 2 PartG ist nicht abgelaufen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung. Die Berufung war zuzulassen, weil die Frage, welche Personen Spenden an die Partei gemäß § 25 Abs. 1 Sätze 3 und 4 PartG annehmen bzw. erlangen können, grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klägerin, eine politische Partei, wendet sich gegen einen Bescheid des Deutschen Bundestages wegen eines von der Beklagten festgestellten Verstoßes gegen ein Spendenannahmeverbot aufgrund der Finanzierung eines Kongresses. Am 13. Februar 2016 fand der Kongress „... im Kongresszentrum D... statt. Organisator war Herr P... , der damalige Sprecher des Landesverbands Nordrhein-Westfalen (NRW) der Klägerin. Zugleich war er Mitglied des Europäischen Parlaments und dort Fraktionsmitglied der Europäischen Konservativen und Reformer (EKR). Im Vorfeld lud Herr P... auf der Internetseite des Landesverbands NRW der Klägerin zu dem Kongress als „unserer Diskussionsveranstaltung“ ein und unterzeichnete mit „Ihr Landessprecher“. Zur Anmeldung verwies er auf einen externen Link. Das beigefügte Werbebanner für den Kongress zeigte die Logos der EKR und der Klägerin sowie Portraits von Herrn P... , Herrn S... von der slowakischen Partei SaS und Mitglied der EKR, Herrn S... von der österreichischen Partei FPÖ und Frau P... , der damaligen Co-Bundessprecherin der Klägerin. Am Veranstaltungstag sagte Herr S... seine Teilnahme ab. Herr P... ließ auf der Bühne das Logo der EKR durch das Logo der Klägerin ersetzen; zudem war das Logo der FPÖ zu sehen. In der Eröffnungsrede des Kongresses erklärte der damalige parlamentarische Assistent des Herrn P... : „Sie sehen es, die Veranstaltung läuft nicht mehr unter dem EKR-Banner. Aber wir sind froh, dass wir eine andere Lösung gefunden haben.“ Im weiteren Verlauf hielten Herr P... und Frau P... sowie die Vertreter der FPÖ Reden. Das Kongresszentrum stellte für die Überlassung der Räumlichkeiten 36.137,60 Euro in Rechnung. Im Juli 2016 zahlte die G... AG, eine PR-Agentur mit Sitz in der Schweiz, den Betrag an das Kongresszentrum. Nach Medienberichten über die Finanzierung des Kongresses forderte die Beklagte im Juli 2017 die Klägerin zur Stellungnahme auf. Die Klägerin erklärte im Verwaltungsverfahren, weder ihr Landesverband NRW noch eine nachgeordnete Gliederung seien Veranstalter des Kongresses gewesen. Zu dem Kongress gebe es keine Beschlüsse des Landes- oder des Bundesvorstands. In die Konzeption und den Ablauf der Veranstaltung sei ihr Landesverband nicht eingebunden gewesen, auch wenn Mitglieder des Landesvorstands Kenntnis von der Veranstaltung erlangt hätten. Der Kongress sei eine Privatveranstaltung von Herrn P... gewesen. Dieser habe beim Vertragsschluss mit dem Kongresszentrum im eigenen Namen gehandelt. Die Anzahlung habe Herr P... aus eigenem Geld vorfinanziert. Die Vorabanmeldung sei über seine private Website erfolgt. Der Geschäftsführer der G... AG habe ihr mitgeteilt, dass die über die G... AG geleistete Zahlung in Höhe von 36.137,60 Euro der Unterstützung der gesamten Veranstaltung und sämtlichen 77 Mitgliedern der EKR-Fraktion sowie den weiteren Teilnehmern und Besuchern der Vortragsveranstaltung gegolten habe; auf der Rechnung des Kongresszentrums sei als Leistungsempfängerin die EKR-Fraktion genannt. Mit Bescheid vom 19. November 2020 stellte die Beklagte fest, gegen die Klägerin bestehe ein Anspruch in Höhe des Dreifachen der rechtswidrig erlangten Spende, somit in Höhe von 108.412,80 Euro. Es liege eine Parteispende an die Klägerin vor, da die G... AG die Veranstaltungskosten in Höhe von 36.137,60 Euro übernommen habe. Auf dem Kongress habe die Klägerin für sich und ihre Politik geworben bzw. sei für die Klägerin und ihre Inhalte geworben worden. Die Vorbereitung einschließlich der Anzahlung habe der damalige Landesvorsitzende der Klägerin, die Finanzierung letztlich ein Dritter (oder mehrere Dritte) übernommen. Der Kongress sei den Umständen nach als Parteiveranstaltung einzuordnen. Ursprünglich sei der Kongress als Veranstaltung der EKR-Fraktion geplant gewesen, habe dann jedoch nach der prominenten Beteiligung des Nicht-Fraktionsmitglieds FPÖ und der Absage der EKR-Fraktion eine Wesensveränderung erfahren. Eine förmliche Beschlussfassung eines Parteivorstands sei nicht zwingend erforderlich. Nach den im Internet einsehbaren Aufzeichnungen sei der Kongress als eine Veranstaltung zu verstehen, die der Selbstdarstellung und Verständigung im Hinblick auf Gemeinsamkeiten der Klägerin und der FPÖ in ihren europapolitischen Überzeugungen und Strategien gedient und somit unmittelbar parteipolitischen Charakter gehabt habe. Organisator und Einladender sei der damalige Landesvorsitzende gewesen, die damalige Co-Bundessprecherin sei als Rednerin und Co-Gastgeberin aufgetreten. Weitere Vorstandsmitglieder hätten Kenntnis von der Veranstaltung gehabt. Damit handele es sich auch nicht um eine Parallelaktion des Herrn P... und/oder der G... AG, sondern um eine mit Wissen, Wollen und wesentlicher Einflussnahme maßgeblicher Vertreter der Klägerin vorbereitete Veranstaltung. Der Feststellung einer Parteispende stehe die Erklärung des Geschäftsführers der G... AG nicht entgegen. Die Zahlung sei erst nach Durchführung der Veranstaltung erfolgt, als die tatsächlichen Gastgeber und Durchführenden der Veranstaltung öffentlich bekannt gewesen seien. Der Landesverband NRW habe diese Spende durch ein Mitglied des Landesvorstands angenommen, das nach der Landessatzung den Verband insoweit allein habe vertreten dürfen, im Zweifel wiederum durch Herrn P... . Die Klägerin habe die Spende jedoch nicht annehmen dürfen, da der oder die Spender im Zeitpunkt der Spendenannahme nicht feststellbar gewesen seien. Spätestens mit der Medienberichterstattung sei erkennbar geworden, dass die G... AG die Zahlung für Spender angewiesen habe, deren Identität ungeklärt sei. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid am 18. Dezember 2020 Klage erhoben. Sie trägt vor: Veranstalter des Kongresses sei Herr P... in seiner Funktion als Abgeordneter gewesen. Er habe seinen Assistenten mit der Organisation betraut. Dieser habe als Vertreter für die EKR-Fraktion den Mietvertrag über das Kongresszentrum geschlossen. Die hierfür erforderliche Kaution habe Herr P... aus eigenem Geld zunächst vorfinanziert. Derartige Veranstaltungen von Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Namen der Fraktion seien üblich gewesen; hierfür verfügten die Abgeordneten über ein Budget der Fraktion. Aus diesem Grund seien die Veranstaltungshinweise sowie ein Twitter-Eintrag von Frau P... am Tag der Veranstaltung mit einem solchen Fraktionsbezug versehen gewesen. Ihr Bundesverband und ihr Landesverband NRW seien in keiner Weise mit der Veranstaltung befasst gewesen und in gutem Glauben von einer Fraktionsveranstaltung ausgegangen. Nur im Vorfeld habe Herr P... dem Vorstand des Landesverbands NRW mitgeteilt, es sei keine Parteiveranstaltung, sondern eine Veranstaltung der EKR-Fraktion, die auch die Kosten trage. Der Austausch des Logos der EKR durch ihr eigenes Logo sei nicht mit ihr abgestimmt gewesen. Sie ist der Ansicht, für den Bescheid fehle eine wirksame Ermächtigungsgrundlage; die Vorschrift des § 31c des Parteiengesetzes, der willkürlich eine dreifache Zahlung anordne, verletze das Grundgesetz, die EU-Grundrechtecharta sowie die Europäische Menschenrechtskonvention. Die Beklagte habe ihre Pflicht zu einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts missachtet. Im Übrigen liege tatbestandlich keine Spende an die Partei vor. Der Spendenbegriff des § 25 des Parteiengesetzes erfasse nur Geldzahlungen, nicht jedoch die Befreiung von einer vermeintlichen Verbindlichkeit. Unabhängig davon sei keine Zahlung für eine Parteiveranstaltung der Klägerin gegeben. Die Veranstaltung sei ihr seitens des Herrn P... aufgedrängt worden, der den Vertrag mit dem Kongresszentrum auch im eigenen Namen abgeschlossen habe. Die damalige Co-Bundessprecherin Frau P... habe als Privatperson und Partnerin des Herrn P... teilgenommen. Nach der Satzung des Landesverbands NRW sei Herr P... nicht berechtigt gewesen, den Mietvertrag als Vertreter der Klägerin zu schließen. Auch aus Sicht des Kongresszentrums sei der Vertrag mit Herrn P... in seiner Funktion als Europaabgeordneter zustande gekommen. Danach habe keine zivilrechtliche Verbindlichkeit vorgelegen, von der die Klägerin hätte befreit werden können. Zudem habe nach der Aussage des Geschäftsführers der G... AG die EKR-Fraktion und gerade nicht die Klägerin bereichert werden sollen. Jedenfalls handle es sich um eine Parallelaktion Dritter oder eine sogenannte Direktspende an Herrn P... bzw. an die EKR-Fraktion. Zudem sei die Annahme der Spende zulässig gewesen; bei Erlangung der Zahlung sei für Herrn P... ersichtlich die G... AG der Spender gewesen, die er bei der Zahlung um Hilfe gebeten habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 19. November 2020, Geschäftszeichen PM 3 – 5040 – 137/3c – aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihren Bescheid unter Bezugnahme auf das Urteil der Kammer vom 9. Januar 2020 – VG 2 K 170.19 – und führt ergänzend aus: Von einer aufgedrängten Veranstaltung könne keine Rede sein, da sie nicht durch eine außenstehende Person, sondern durch den Sprecher des Landesverbands NRW organisiert worden sei. Auch ein Europaabgeordneter könne als Parteimitglied Veranstaltungen für seine Partei abhalten. Es liege eine Parteispende an die Klägerin vor, weil die G... AG in Kenntnis der Änderung des Veranstalters von der EKR-Fraktion zu dem Landesverband NRW die Rechnung beglichen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.