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Urteil

2 K 64/20

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0602.2K64.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist im Hauptantrag unzulässig. Dem Hauptantrag steht die Rechtskraft des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2019 – OVG 12 B 36/18 – entgegen. Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 121 Nr. 1 VwGO). Der Kläger kann nach rechtskräftiger Abweisung seiner Verpflichtungsklage bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihm entgegen der gerichtlichen Entscheidung der Anspruch auf den abgelehnten Verwaltungsakt dennoch zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1985 – BVerwG 6 C 22/84 –, juris Rn. 20). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die über die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung hinausgehende Klage, den Beklagten zur Zugänglichmachung der streitbefangenen Informationen zu verpflichten, rechtskräftig abgewiesen. Dies folgt aus dem Tenor, 2. Absatz am Ende, und Ziffer II der Entscheidungsgründe. Eben dieses rechtskräftig abgewiesene Verpflichtungsbegehren ist Gegenstand des Hauptantrags. Der Kläger begehrt bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage erneut eine Verpflichtung des Beklagten, ihm auf seinen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen vom 24. Mai 2017 Einsicht in die streitbefangenen Informationen zu gewähren. II. Der erste Hilfsantrag ist als Verpflichtungsklage in Gestalt einer Bescheidungsklage zulässig. Die Bindungswirkung des Urteils vom 28. August 2019 erstreckt sich nicht auf den ersten Hilfsantrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2020 zu verpflichten, die Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Dieser erste Hilfsantrag hat einen anderen Streitgegenstand als das Urteil vom 28. August 2019. Der Kläger macht nunmehr geltend, die nach Rechtskraft erfolgte Neubescheidung erfülle die Vorgaben des Urteils vom 28. August 2019 nicht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 3. November 2021 – VG 4 K 391/19 –, juris Rn. 26). Bei dieser Sachlage verfügt der Kläger auch über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Er war nicht gehalten, zur Durchsetzung der Verpflichtung des Beklagten aus dem Urteil vom 28. August 2019 gemäß § 172 VwGO die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds zu beantragen. Hierfür kann dahinstehen, ob das Vollstreckungsverfahren VG 2 M 94/22 zulässig ist. Jedenfalls dann, wenn die Behörde – wie hier – auf eine rechtskräftig festgestellte Verpflichtung zur Neubescheidung den Antrag erneut ablehnt, erscheint der Vollstreckungsantrag nicht als der einfachere, schnellere sowie kostengünstigere und damit unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses vorrangige Weg zur Durchsetzung des Erfüllungsanspruchs (vgl. VGH München, Urteil vom 26. Januar 2007 – 1 BV 02.2147 –, juris Rn. 22 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2010 – BVerwG 9 A 22/08 –, juris Rn. 23; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 113 VwGO, Rn. 234: „Wahlrecht“). Im Wege der Vollstreckung kann der Kläger nur zur gerichtlichen Prüfung stellen, ob die Neubescheidung die Vorgaben des Urteils vom 28. August 2019 beachtet. Dem vorliegenden Erkenntnisverfahren bleibt die weitergehende Prüfung vorbehalten, ob eine die Vorgaben einhaltende Neubescheidung auch im Übrigen rechtmäßig ist. Der erste Hilfsantrag ist auch insoweit zulässig, als der Kläger erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt hat, dass er Einsicht auch in die von Amts wegen erstellten Stellungnahmen begehrt. Auch insoweit liegt ein vorprozessualer Antrag vor, da sich die E-Mail vom 24. Mai 2017 umfassend auf einschlägige „Gutachten/Expertisen“ bezog. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Kläger bei seiner früheren Klageantragsformulierung auf die „aufgrund von Anträgen“ entstandenen Stellungnahmen bezogen hat. Diese Formulierung schließt die Stellungnahmen von Amts wegen nicht zwingend aus. Der Beklagte fertigt auch diese nur aus Anlass eines Antrags, wenn er bei dessen Prüfung Bombenblindgängerverdachtspunkte auf Saumgrundstücken entdeckt. Dementsprechend gingen im Erörterungstermin vom 12. Januar 2022 auch die Behördenvertreter davon aus, dass sich der Antrag des Klägers auf alle ordnungsbehördlichen Stellungnahmen einschließlich der Stellungnahmen von Amts wegen bezieht (vgl. Protokoll S. 3 f.). Der erste Hilfsantrag ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Senatsverwaltung vom 7. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung der Drittbeteiligungsverfahren und Neubescheidung seines Antrags vom 24. Mai 2017. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 18a Abs. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG Bln) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG). Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 10 EMRK gewähren hier keine weiterreichenden Informationszugangsansprüche (vgl. Urteil der Kammer vom 6. September 2018 – VG 2 K 121/17 –, juris Rn. 17, 52 f.). Gemäß § 18a Abs. 1 IFG Bln gilt für den Zugang zu Umweltinformationen im Land Berlin das Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Der Kläger ist als natürliche Person anspruchsberechtigt; die Senatsverwaltung ist eine informationspflichtige Stelle gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UIG. Die streitbefangenen ordnungsbehördlichen Stellungnahmen über Grundstücke mit Anhaltspunkten für eine Kampfmittelbelastung sind als Informationen über den Umweltbestandteil „Boden“ Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UIG. Der Beklagte kann dem Anspruch des Klägers jedoch einen mit der Bearbeitung des Antrags verbundenen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand entgegenhalten. 1. Hierfür kann sich der Beklagte auf den Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG oder auf § 5 Abs. 3 UIG oder auf den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Zur rechtlichen Begründung dieses Ablehnungsgrunds wird Bezug genommen auf das Urteil der Kammer vom 6. September 2018 (VG 2 K 121/17 –, juris Rn. 22-28, 45 ff., 49 ff.). Der Beklagte ist nicht gehindert, den bereits im ersten Prozess angeführten Ablehnungsgrund erneut geltend zu machen. a) Dem steht das Urteil vom 28. August 2019 nicht entgegen. Die in einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) verbindlich zum Ausdruck gebrachte, für dieses Urteil maßgebliche Rechtsauffassung bestimmt dessen Rechtskraftwirkung im Sinne des § 121 VwGO. Da die Rechtsauffassung, die ein Bescheidungsurteil der Behörde zur Beachtung bei dem Erlass des neuen Verwaltungsakts vorschreibt, sich nicht aus der Urteilsformel selbst entnehmen lässt, ergibt sich der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit der Bindungswirkung notwendigerweise aus den Entscheidungsgründen, die die nach dem Urteilstenor zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts im Einzelnen darlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1995 – BVerwG 8 C 8/93 –, juris Rn. 12-14 m.w.N.). Diese Grundsätze sind auch im Informationsfreiheitsrecht maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – BVerwG 7 C 27/15 –, juris Rn. 12 f. zum IFG Bund). Sie gelten auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Informationsfreiheitsrechts, nach denen die Beklagtenseite eine Darlegungslast trifft und das Gericht auf der Grundlage der Darlegungen entscheidet, ob die geltend gemachten Ausschlussgründe vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 – BVerwG 7 C 19/15 –, juris Rn. 15). Der Kläger weist zu Recht auf diese Besonderheiten hin (VG 2 M 94/22, Schriftsatz vom 9. März 2022, S. 5), jedoch geht seine Schlussfolgerung zu weit. Entgegen seiner Ansicht ist in einer Urteilsbegründung, nach der die Behörde einen unverhältnismäßigen Aufwand nicht dargelegt habe, nicht stets die bindende Feststellung enthalten, dass die Behörde sich auf diesen Ausschlussgrund nicht weiter berufen darf. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Entscheidungsgründe im Einzelfall. Denn die bindende Rechtsauffassung des Gerichts ist stets auf einen bestimmten – aufgrund der Darlegungen – festgestellten Sachverhalt bezogen. Dagegen ist die Behörde auch bei einem Bescheidungsurteil nicht gehindert, den begehrten Verwaltungsakt aus Gründen (erneut) zu versagen, zu denen sich das Urteil nicht verbindlich äußert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – OVG 12 L 49.15 –, juris Rn. 2). Hier enthalten der Tenor und die Entscheidungsgründe des Urteils vom 28. August 2019 entgegen der Ansicht des Klägers keine abschließenden Ausführungen mit Bindungswirkung, dass der Beklagte sich nicht mehr auf den Ausschlussgrund eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand berufen darf. Die Rechtsfrage, ob dieser Ausschlussgrund einem Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen entgegengehalten werden darf, blieb unbeantwortet (UA S. 13 oben). Auch bei den Ausführungen zum Erfordernis der Drittbeteiligung findet sich keine Aussage dahingehend, dass der Erfolg der Klage allein von der Durchführung der Drittbeteiligungsverfahren abhängt (UA S. 13-18). Die im Anschluss ausgeführte Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg bezieht sich nur auf einzelne Aspekte der damaligen Darlegung des Beklagten, ohne dass sich hieraus eine abschließende Beurteilung des Ablehnungsgrundes des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands ergibt (UA S. 18-20 oben). Im Gegenteil beziehen sich die Entscheidungsgründe zusammenfassend darauf, dass „aufgrund der bisherigen – wie ausgeführt nicht plausiblen – Darlegungen des Beklagten“ (UA S. 19 f., Hervorhebung nicht im Original) nicht von einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand ausgegangen werden könne. Die Entscheidungsgründe zur Abweisung des über die Bescheidung hinausgehenden Verpflichtungsbegehrens (UA S. 20, Ziffer II) enthalten ebenfalls keine isolierte Verpflichtung, die Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen. Danach ist der Beklagte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG gehalten, vor einer Entscheidung über die Offenbarung der Informationen die Betroffenen anzuhören, weswegen eine Verpflichtung zur uneingeschränkten Akteneinsicht ausscheidet. Die Entscheidungsgründe halten auch hier den Weg offen, keine Drittbeteiligung durchzuführen. Wenn diese bei einer rechtmäßigen Darlegung einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursacht, trägt dies die Ablehnung des Antrags und ist eine Drittbeteiligung von vorneherein entbehrlich. b) Soweit der Kläger die Darlegungen des Beklagten für prozessual unzulässig hält, fehlt für eine Präklusion eine rechtliche Grundlage. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Informationszugangsbegehrens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (BVerwG, Urteil vom 22. März 2022 – BVerwG 10 C 2/21 –, juris Rn. 35). Der Vortrag des Beklagten ist nicht verspätet. Eine Fristsetzung gemäß § 87b VwGO ist nicht erfolgt. Für eine Verwirkung genügt nicht der reine Zeitablauf. Es fehlt jedenfalls an besonderen Umständen, die eine verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2005 – BVerwG 8 C 15/04 –, juris Rn. 25). Der Beklagte hat durchgängig einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand geltend gemacht. 2. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass er einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand betreiben müsste, um den Antrag zu bearbeiten. a) Der Beklagte bezieht sich zur Darlegung des Verwaltungsaufwands zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf die von ihm beauftragte „Datenanalyse zum Auskunftsverfahren von Anträgen ‚Kampfmittelauskunft‘ des Jahres 2016“ einer Ingenieurgesellschaft vom 30. März 2022 (im Folgenden: Parteigutachten). Diese ermittelt einen zeitlichen Aufwand von 609,5 Arbeitstagen, um den Antrag für die ordnungsbehördlichen Stellungnahmen des Jahres 2016 zu bearbeiten. Der Aufwand lasse sich unter entgeltlicher Beauftragung eines externen Dienstleisters mit automatisierter Verarbeitung gedruckter Serienbriefe auf 360,5 Arbeitstage verringern. Für die Aufbereitung und Zuordnung der Ausgangsdaten für das Jahr 2016 setzt der Gutachter insgesamt 8,5 Arbeitstage an, die im Einzelnen aufgeschlüsselt sind (Ziffer 2.1-2.6 des Parteigutachtens). Ausgangsdaten der Analyse sind die von dem Beklagten bereitgestellten Geometriedatensätze zu den ordnungsbehördlichen Stellungnahmen und das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem. Für das Jahr 2016 wurden insgesamt 627 auf einen Antrag zurückgehende ordnungsbehördlichen Stellungnahmen ermittelt, in denen ein Anhaltspunkt für einen Kampfmittelverdacht festgestellt wurde. Innerhalb dieser 627 Antrags- und Saumflächen liegen 9.254 Anhaltspunkte. Im Wege eines Datenabgleichs hat der Gutachter festgestellt, dass hierdurch 5.650 Flurstücke mit Anhaltspunkten belastet sind, denen anhand der Flurstückkennziffern 15.389 unterschiedliche Eigentümer zuzuordnen sind. Für die Benachrichtigung der Flurstückseigentümer wird ein Aufwand für die datenbankgestützte Extraktion der Adressdaten für Serienbriefe (Ziffer 3.1: 3 Arbeitstage) sowie das Verfahren zur Benachrichtigung der Flurstückseigentümer angesetzt (Ziffer 3.2: 66 Arbeitstage bei zwei Minuten pro Brief für Druck/Kuvertierung/Versand; Verringerung auf 2 Arbeitstage bei Beauftragung eines externen Dienstleister). Weiterer Aufwand wird für die nachfolgende Korrespondenz mit den Flurstückseigentümern veranschlagt. Für die Bearbeitung von Rückfragen werden 96 Arbeitstage angesetzt, wobei eine Rückfragequote von 30% und ein Aufwand von 10 Minuten angenommen wird (Ziffer 4.1). Auf die Erfassung von Rückantworten und das Dokumentenmanagement entfallen 163 Arbeitstage bei einer Antwortquote von 50% und einem Aufwand von 10 Minuten (Ziffer 4.2). Schließlich wird Aufwand für die Herstellung von Kartenserien und die Unkenntlichmachung verwehrter Flurstücksinformationen (Ziffer 5.1: 195 Arbeitstagen bei einem Aufwand von 2,5 Stunden pro Kartenwerk; Verringerung auf 5 Arbeitstage bei automatisierter Kartengenerierung) und für die entsprechende Unkenntlichmachung der ordnungsbehördlichen Stellungnahmen (Ziffer 5.2: 78 Arbeitstage bei 1 Stunde pro Stellungnahme) geschätzt. Bei der Summe des Aufwands lässt der Gutachter einen möglichen Aufwand für Erinnerungsschreiben unberücksichtigt, der auf 32 Arbeitstage geschätzt wird (Ziffer 4.1 am Ende). b) Diese Darlegung des Verwaltungsaufwands hält einer rechtlichen Prüfung stand. aa) Für eine weitere gerichtliche Sachaufklärung der Ausgangsdaten und der Methodik einschließlich der eingesetzten Software der Datenanalyse bestand kein Anlass. Insoweit hat der Kläger die tatsächlichen Feststellungen der Datenanalyse nur pauschal bestritten, ohne sich mit den Ausgangsdaten und der Methodik auseinanderzusetzen. Die Ausgangsdaten und die Methodik der Datenanalyse sind in dem Parteigutachten nachvollziehbar dargelegt. Die der Aufwandsabschätzung zugrunde gelegte Anzahl von 627 ordnungsbehördlichen Stellungnahmen im Jahr 2016 entspricht den unbestrittenen Angaben im ersten Prozess. Unerheblich ist insoweit, dass der Gutachter nur die antragsbezogenen Stellungnahmen berücksichtigt hat. Wenn die Stellungnahmen von Amts wegen einbezogen werden, erhöhte sich mit den dann 717 Stellungnahmen (vgl. Protokoll zum Erörterungstermin vom 12. Januar 2022, S. 3 unten) der Verwaltungsaufwand noch. Es ist auch durchaus plausibel, dass mit den 627 Antrags- und Saumflächen 5.650 Flurstücke mit einem Kampfmittelverdacht belastet und damit im Schnitt etwa das Neunfache an Flurstücken betroffen sind. Der Behördenvertreter hat dies zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung anhand des Beispiels einer Bahnstrecke plausibel gemacht, an die zahlreiche Flurstücke angrenzen können. Auch die Zahl der Anhaltspunkte von 9.254 ist plausibel. Danach entfallen im Durchschnitt weniger als zwei Anhaltspunkte auf ein Flurstück. Die Zuordnung der belasteten Flurstücke anhand der Flurstückskennziffern zu 15.389 unterschiedlichen Grundeigentümern hat der Gutachter anhand des amtlichen Liegenschaftskatasters vorgenommen. Dabei wurde berücksichtigt, dass ein Flurstück mehreren Eigentümern und einzelne Eigentümer mehreren Flurstücken zuzuordnen sein können. bb) Der Beklagte geht bei seiner Darlegung zu Recht davon aus, dass der durch den Antrag des Klägers verursachte Verwaltungsaufwand im Wesentlichen durch die durchzuführenden Drittbeteiligungsverfahren und die ohne Zustimmung der Dritten erforderlichen Schwärzungen entsteht. Zu beteiligen sind alle Eigentümer, für deren Grundstück in der Stellungnahme zumindest ein Anhaltspunkt für einen Kampfmittelverdacht ermittelt wurde. Dies ist bei natürlichen Personen erforderlich, weil durch das Bekanntgeben der Information personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG). Für privatrechtliche juristische Personen und solche des öffentlichen Rechts, die in einer privaten Unternehmen vergleichbaren Weise am Wirtschaftsverkehr teilnehmen, erfordert der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG), da ein in der Stellungnahme festgehaltener Anhaltspunkt für eine Kampfmittelbelastung des Betriebsgrundstücks ein Geschäftsgeheimnis sein kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. August 2019 – OVG 12 B 36/18 –, UA S. 13-18). cc) Die weiteren Ausführungen des Beklagten in dem Parteigutachten zur Ermittlung des Aufwands beachten die bindende Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Danach ist die „Ermittlung des ‚Drittbeteiligungsaufwand(s) am Beispiel eines einfachen Vorgangs ohne besonderen Aufwand‘ […] im Umfang von 0,37 Stunden pro Vorgang und die (exemplarische) Multiplikation mit der Anzahl der im Jahr 2016 antragsgemäß erstellten 627 Gutachten […] nicht plausibel. Sie lässt außer Acht, dass dem Beklagten die Anschriften der Antragsteller, für die er antragsgemäß Gutachten erstellt hat, in einer Vielzahl von Fällen bereits bekannt sind. Der Beklagte geht ausweislich der Angaben in der mündlichen Verhandlung selbst davon aus, dass eine Anhörung der Nachbarn von Antragstellern nur erforderlich ist, wenn der Verdachtspunkt innerhalb des Saumes auf ihrem Grundstück oder aber auf der Antragsfläche in unmittelbarer Nähe zu ihrer Grundstücksgrenze (je nach Gefahrenstufe 3 bzw. 7,5 Meter) liegt, zeigt aber nicht auf, wie häufig dies vorkommt“ (UA S. 18, Abs. 3). Bei der „Ermittlung des ‚Drittbeteiligungsaufwand(s) am Beispiel eines mittleren Vorgangs mit besonderem Aufwand‘“ sei zu beachten, dass nur diejenigen Eigentümer zu beteiligen seien, „auf deren Grundstück oder in deren unmittelbarer Nähe ein Verdachtspunkt festgestellt wurde. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten exemplarischen Skizze […] trifft dies auch bei umfangreicheren Antragsflächen nur auf eine geringe und überschaubare Anzahl von Grundstücken zu, deren Eigentümer auch nur unter den oben genannten Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 UIG zu beteiligen sind“ (UA S. 18 Abs. 4 – S. 19 Abs. 1). Schließlich sei „die schlichte Multiplikation des für einen einzelnen Vorgang ermittelten Arbeitsaufwandes mit der Anzahl jährlicher Vorgänge […] nicht plausibel. Sie lässt unberücksichtigt, dass der Beklagte Antragsteller, die eine Vielzahl von Gutachten erhalten haben, nur einmal anschreiben muss, er ferner für verschiedene Adressatengruppen jeweils Serienbriefe erstellen und versenden und seinen Aufwand dadurch ganz erheblich reduzieren kann. Er kann den Betroffenen darin gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 UIG auferlegen, etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Einzelnen darzulegen, so dass sich auch dadurch der eigene Ermittlungsaufwand des Beklagten weiter reduziert“ (UA S. 19, Abs. 2). Die Darlegung des Beklagten in dem Parteigutachten entspricht diesen Vorgaben. Der Beklagte hatte im ersten Prozess und noch in den Gründen des Bescheids vom 7. Januar 2020 den Verwaltungsaufwand anhand exemplarisch untersuchter Vorgänge unterschiedlichen Aufwands und deren Multiplikation geschätzt. Nunmehr geht das Parteigutachten von den tatsächlichen Zahlen des Jahres 2016 zu den Anhaltspunkten und den hiervon betroffenen unterschiedlichen Eigentümern aus. Die im Urteil vom 28. August 2019 anhand einer Skizze festgehaltene Vermutung, dass nur eine geringe und überschaubare Anzahl von Grundstücken betroffen sei, hat sich empirisch nicht bestätigt. Für die Ermittlung der Anschriften der Antragsteller bemisst der Beklagte keinen relevanten Aufwand mehr, da er für die Datenabfrage zu allen 15.389 Flurstückseigentümern einen Arbeitstag schätzt. Die Effizienzgewinne durch eine einheitliche Korrespondenz mit den Flurstückseigentümern einschließlich der Nutzung von Serienbriefen sind in dem Parteigutachten berücksichtigt. Soweit der Beklagte bei seiner Darlegung nicht gesondert ausgewiesen hat, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts ohne Beteiligung am Wirtschaftsverkehr sich bezüglich ihrer Grundstücke nicht auf ein Geschäftsgeheimnis berufen können und daher nicht beteiligt werden müssen, wirkt sich dies nicht aus. Es entstünde ein zumindest ebenso hoher Verwaltungsaufwand, um diese Gruppe zu identifizieren. Erforderlich wäre eine Einzelfallprüfung der 15.389 Flurstückseigentümer, um die juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu ermitteln und sodann im Wege einer gleichwohl erforderlichen Beteiligung aufzuklären, inwieweit sie in einer privaten Unternehmen vergleichbaren Weise am Wirtschaftsverkehr teilnehmen. dd) Der Kläger hat keine Beschränkung seines Antrags vorgenommen, die zu einer geringeren Anzahl der durchzuführenden Drittbeteiligungsverfahren und damit des Verwaltungsaufwands führte. Mit seinem Klageantrag ausgenommen hat er nur jene ordnungsbehördlichen Stellungnahmen, in denen der Beklagte bescheinigt hat, dass kein Kampfmittelverdacht vorliegt. Dies hat der Beklagte zutreffend berücksichtigt. Das Parteigutachten bezieht sich nur auf die 627 ordnungsbehördlichen Stellungnahmen, in denen mindestens ein Anhaltspunkt für eine mögliche Kampfmittelbelastung ermittelt wurde. Zu Recht unberücksichtigt geblieben ist damit der Großteil der insgesamt 1.700 im Jahr 2016 bearbeiteten Vorgänge, bei denen kein einziger Anhaltpunkt festgestellt wurde. Soweit der Kläger meint, 95% der ordnungsbehördlichen Stellungnahmen seien nicht antragsgegenständlich und insoweit sei der Beklagtenvortrag rechtlich nicht erheblich, weil sich nach Angaben des Beklagten ein Kampfmittelverdacht nur in 5% der Fälle bestätige, geht diese Argumentation am unstreitigen Sachverhalt vorbei. Die Angabe von 5% ist nicht auf die Informationen bezogen, zu denen der Kläger Zugang begehrt. Der Behördenvertreter hat im Erörterungstermin am 12. Januar 2022 nachvollziehbar erläutert, dass die streitbefangenen ordnungsbehördlichen Stellungnahmen mit einem Kampfmittelverdacht nicht angepasst werden, wenn der Beklagte nachträglich Informationen über die tatsächliche Belastung des Grundstücks mit Kampfmitteln und eine Beräumung gewinnt. Damit enthalten die ordnungsbehördlichen Stellungnahmen weiterhin – ggf. tatsächlich unzutreffende – personenbezogene Informationen bzw. Geschäftsgeheimnisse der Grundstückseigentümer, selbst wenn ein Ergebnisbericht den Kampfmittelverdacht vollkommen ausräumte. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Beklagte aufgrund der digital bei ihm vorliegenden Ergebnisberichte zu einer nachträglichen Überarbeitung der ordnungsbehördlichen Stellungnahmen in der Lage wäre. Der Kläger kann nur Zugang zu den Umweltinformationen verlangen, die beim Beklagten im Zeitpunkt des Eingangs des Informationszugangs vorhanden waren. Unabhängig davon bezieht sich die Angabe von 5% nur auf die Bombenblindgängerverdachtspunkte, einer Teilmenge der Anhaltspunkte. Zudem räumen die Untersuchungen, die in der Regel nur baubegleitend stattfinden, und die Ergebnisberichte die in der Stellungnahme festgestellten Anhaltspunkte fast nie aus, wie der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat. ee) Die weiteren Einwände des Klägers gegen das Privatgutachten greifen ebenfalls nicht durch. Es ist durchaus plausibel, dass der dargelegte Verwaltungsaufwand, der für die Bearbeitung des Antrags des Klägers anfiele, die Arbeitszeit für die eigentliche Verwaltungstätigkeit erheblich übersteigt. Die Abläufe unterscheiden sich erheblich. Bei der eigentlichen Verwaltungstätigkeit musste der Beklagten im Jahr 2016 mit den 627 Antragstellern korrespondieren. Zusätzlich hat er, wie der Behördenvertreter im Erörterungstermin am 12. Januar 2022 (S. 3 des Protokolls) und ergänzend in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, von Amts wegen weitere Personen benachrichtigt, für deren im Saum liegende Grundstücke Bombenblindgängerverdachtspunkte ermittelt wurden. Demgegenüber ist ein Drittbeteiligungsverfahren – über diese Bombenblindgängerverdachtspunkte hinaus – bezüglich aller Grundstückseigentümer mit zumindest einem Anhaltspunkt für einen Kampfmittelverdacht durchzuführen. Hinzu kommen die weiteren Arbeitsschritte der Drittbeteiligung, etwa der Unkenntlichmachung der Informationen, die bei der üblichen Verwaltungstätigkeit nicht anfallen. Soweit der Kläger rügt, der Beklagte habe für die Migration verschiedener Daten in ein Datenbanksystem, für Datenabfragen und für die Datenverarbeitung nur einen geschätzten Arbeitsaufwand behauptet, fehlt eine Auseinandersetzung mit den Darlegungen im Privatgutachten. Die gerügten Aufwände sind aufgeschlüsselt beschrieben (Ziffer 2.1: 1 Tag, Ziffer 2.2: 2 Tage, Ziffer 2.3: 1 Tag, Ziffer 2.4: 1,5 Tage, Ziffer 2.5: 2 Tage, Ziffer 2.6: 1 Tag, Ziffer 3.1: 3 Tage). Bei einem Gesamtaufwand von 11,5 Tagen ist eine weitere Substantiierung der nachvollziehbaren Schätzung entbehrlich. Zudem hat der Beklagte beispielhaft den Aufwand zu Ziffer 2.2 ergänzend erläutert, ohne dass der Kläger dem entgegengetreten ist. Die in dem Privatgutachten zugrunde gelegte Rückfragequote von 30% der Drittbeteiligten ist eine nachvollziehbare Schätzung. Die 15.389 Flurstückseigentümer mit Ausnahme der Antragsteller und der wenigen zuvor benachrichtigten Personen erfahren erstmals im Drittbeteiligungsverfahren, dass ihr Grundstück möglicherweise mit Kampfmitteln belastet ist. Aber selbst wenn dieser Aufwand außer Betracht bliebe, verringerte sich der Verwaltungsaufwand bezogen auf die im Jahr 2016 erstellten Stellungnahmen nur um 96 Tage. Der von dem Kläger gerügte Aufwand für die Erstellung von Erinnerungsschreiben ist in die Berechnung des Gesamtaufwands nicht eingeflossen (Ziffer 4.1: 32 Tage - optional). Soweit der Kläger den Aufwand für die Herstellung von Kartenserien (Ziffer 5.1: 5 Tage) als nicht vom Antrag erfasst ansieht, übergeht dies die Erläuterung des Beklagten, dass die streitbefangenen Stellungnahmen stets eine solche Karte enthalten. Die Auffassung des Klägers, es komme allenfalls auf die im Parteigutachten errechneten Werte „mit Automatisierung“ in Höhe von 360,5 Arbeitstagen (abweichend von Ziffer 6 des Parteigutachtens ergeben sich rechnerisch nur 355,5 Arbeitstage) an, teilt der Berichterstatter nicht. Hierfür kommt es nicht darauf an, dass informationspflichtige Behörden grundsätzlich gehalten sind, sich in ihrer Arbeitsorganisation und Aktenführung auf die mit der Erfüllung von Informationszugangsbegehren verbundenen (Zusatz)Aufgaben einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – BVerwG 7 C 22/18 –, juris Rn. 34 zum IFG). Diese Anforderung ist in dem Parteigutachten eingehalten. Die Aufwandsschätzung geht durchaus von einer softwaregestützten Herstellung der Datensätze und Benachrichtigung der Flurstückseigentümer durch eine automatisierte Herstellung von Serienbriefen aus. Die unter Ziffer 3.2 geschätzte Verringerung des Aufwands von 64+2 auf 13.850 € + 2 Arbeitstage ist nicht auf eine unzureichende Ausstattung des Beklagten zurückzuführen. Der geringere Aufwand für den Beklagten ergibt sich aus der kostenpflichtigen Beauftragung eines externen Dienstleisters. Hierzu besteht keine Pflicht und der Aufwand als solcher würde nur verlagert. Die unter Ziffer 5.1 geschätzte Verringerung des Aufwands von 195 auf 5 Arbeitstage für die Ausgabe und Schwärzung von Kartenserien setzte eine weitreichende IT-Umstellung der Verwaltungstätigkeit bzw. die Anschaffung von Software spezifisch für den Antrag des Klägers voraus. Eine solche Arbeitsorganisation kann auch nach einer normativen Betrachtung nicht verlangt werden. Sie ist weder für die eigentliche Verwaltungstätigkeit des Beklagten noch die Erfüllung durchschnittlicher Informationszugangsbegehren erforderlich. Auf die bestrittenen Ausführungen des Beklagten, nach denen der zeitliche Aufwand aufgrund eines Produktivitätsfaktors und von Krankheitstagen noch höher ausfalle, kommt es nicht an. Diese Erwägungen gehen über die Schätzungen des Parteigutachtens hinaus, mit denen der unverhältnismäßige Verwaltungsaufwand bereits hinreichend dargelegt ist. c) Der hiernach entstehende Verwaltungsaufwand ist unverhältnismäßig, da die Antragsbearbeitung die Funktionsfähigkeit der Senatsverwaltung in ihren Kernaufgaben erheblich beeinträchtigte und kein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe der Informationen besteht. Die Angaben des Beklagten zum Aufwand von 609,5 Arbeitstagen bezogen auf die 627 ordnungsbehördlichen Stellungnahmen des Jahres 2016 ergeben für den Antragszeitraum von August 2014 bis Mai 2017 einen Gesamtaufwand von 1727 Arbeitstagen (609,5 Arbeitstage / 12 Monate x 34 Monate) bzw. bei durchschnittlich 21 Arbeitstagen pro Monat eine Gesamtarbeitszeit von 6,8 Jahren für einen Mitarbeiter. Selbst wenn nur die Angaben zur Erfassung von Rückantworten (Ziffer 4.2: 163 Tage) und den Schwärzungen (Ziffer 5.2: 78 Tage) berücksichtigt werden, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, ergibt sich noch ein Aufwand von 2,7 Jahren. Ein solcher Aufwand beeinträchtigte die Wahrnehmung der eigentlichen Verwaltungsaufgaben erheblich. Angesichts der Größenordnung gilt dies auch dann, wenn sich einzelne Schätzungen des Parteigutachtens bei der tatsächlichen Umsetzung als überhöht erweisen sollten. Der Umfang lässt es auch nicht mehr zu, den Aufwand organisatorisch auf andere Stellen der Senatsverwaltung bzw. des Beklagten zu verlagern, da dann dortige Kernaufgaben beeinträchtigt würden. Gegenüber diesem Verwaltungsaufwand überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen nicht. Auf die Gründe des Urteils der Kammer vom 6. September 2018 – VG 2 K 121/17 –, juris Rn. 42-44 wird Bezug genommen. Ergänzend tritt hinzu, dass der Kläger im ersten Prozess Einsicht in die Kriegsluftbilder erhalten hat und damit bereits über die wesentliche Primärquelle zu der Kampfmittelbelastung des Stadtgebiets verfügt. Der weitere Erkenntnisgewinn aufgrund der ordnungsbehördlichen Stellungnahmen zu einzelnen Flurstücken ist unter Berücksichtigung des journalistischen Interesses des Klägers, das sich ausweislich seines Antrags vom 24. Mai 2017 auf das gesamte Stadtgebiet und nicht auf einzelne Grundstücke bezieht, sowie des Nutzens für die Umwelt als gering zu bewerten. Die ordnungsbehördlichen Stellungnahmen enthalten nur einen Verdacht auf eine mögliche Belastung mit Kampfmitteln. Sie lassen auch deshalb keinen Rückschluss auf den gegenwärtigen Bodenzustand oder gar eine Gefahr zu. Der Verdacht kann durch eine nachfolgende Untersuchung der Kampfmittelverdachtsfläche ganz oder teilweise entkräftet sein, ohne dass dies der ordnungsbehördlichen Stellungnahme zu entnehmen wäre. III. Die mit dem zweiten Hilfsantrag erhobene isolierte Anfechtungsklage ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft und dem Kläger fehlt insoweit das Rechtsschutzinteresse. Der vorrangige Bescheidungsantrag umfasst das Anfechtungsbegehren. Zudem ist die Klage insoweit unbegründet, da der Bescheid vom 1. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2020 rechtmäßig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung ist im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage zuzulassen, ob eine informationspflichtige Stelle einem (etwaigen) Anspruch auf Informationszugang nach dem Umweltinformationsgesetz einen mit der Bearbeitung des Antrags einhergehenden unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand entgegenhalten darf (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger begehrt Einsicht in ordnungsbehördliche Stellungnahmen zu möglichen Kampfmittelbelastungen von Grundstücken im Land Berlin. Er ist Journalist und recherchiert zu Blindgängern aus dem Zweiten Weltkrieg. Die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz (im Folgenden: Senatsverwaltung) ermittelt auf Antrag von Eigentümern und Besitzern von Grundstücken bei geplanten Bodeneingriffen, ob die Grundstücke möglicherweise mit Kampfmitteln belastet sind. Hierfür werden historische Kriegsluftbilder daraufhin ausgewertet, ob sog. Anhaltspunkte für eine Kampfmittelbelastung – u.a. Bombenblindgängerverdachtspunkte, Bombentrichter, Splitter- und Panzergräben, Erdlöcher und Flakstellungen – bestehen. Untersucht wird jeweils die Antragsfläche zuzüglich einer Saumfläche von 15 Metern um die Antragsfläche (Kampfmittelverdachtsfläche). Die Senatsverwaltung übergibt als Ergebnis ihrer Prüfung eine ordnungsbehördliche Stellungnahme. Falls ein Kampfmittelverdacht in Gestalt von Anhaltspunkten auf der Kampfmittelverdachtsfläche besteht, werden die Anhaltspunkte auf einer Karte in der ordnungsbehördlichen Stellungnahme dargestellt. Soweit sich im Nachhinein ein Kampfmittelverdacht tatsächlich bestätigt, muss der jeweilige Eigentümer bzw. Besitzer des Grundstücks die Kampfmittel durch ein zugelassenes Unternehmen bergen lassen. Dieses übermittelt im Fall der Beauftragung einen Bericht über den Umfang und das Ergebnis der Kampfmittelbergung an die Senatsverwaltung. Der Kläger beantragte mit E-Mail vom 24. Mai 2017 bei der Senatsverwaltung Einsicht in „Gutachten/Expertisen, aus denen zu entnehmen (sei), wie stark und wo genau Berlin (gesamtes Stadtgebiet) möglicherweise munitionsbelastet (sei)“. Auf die gegen die Ablehnung erhobene Klage gewährte die Senatsverwaltung Einsicht in die Kriegsluftbilder. Die danach noch anhängige Klage wies die Kammer mit Urteil vom 6. September 2018 – VG 2 K 121/17 – mit der Begründung ab, der Antrag des Klägers verursache wegen der zahlreich durchzuführenden Drittbeteiligungsverfahren im Hinblick auf personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, den der Beklagte dem Anspruch des Klägers entgegenhalten dürfe. Im Berufungsverfahren hielt der Kläger sein Begehren aufrecht bezogen auf die Einsicht in die Ergebnisse der Gutachten, die zwischen dem 1. August 2014 und dem 24. Mai 2017 aufgrund von Anträgen auf Überprüfung von Grundstücken auf Kampfmittelbelastung entstanden sind, mit Ausnahme jener Gutachten, in denen der Beklagte bescheinigt hat, dass kein Kampfmittelverdacht vorliegt, und ohne Namen, Anschriften und Telekommunikationsdaten von natürlichen Personen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg verpflichtete den Beklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 28. August 2019 – OVG 12 B 36/18 –, den Kläger hinsichtlich seines Antrags vom 24. Mai 2017, soweit er ihn noch weiter verfolge, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, und wies die weitergehende Verpflichtungsklage ab. Der Beklagte habe nicht dargetan, dass der Informationsantrag des Klägers einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursache (im Folgenden: Urteil vom 28. August 2019). Erstmals beantragte der Kläger am 20. Dezember 2019 die Zwangsvollstreckung (VG 2 M 301/19) aus dem Urteil vom 28. August 2019. Mit Bescheid vom 7. Januar 2020 lehnte die Senatsverwaltung den Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen vom 24. Mai 2017 erneut ab. Nach ergänzenden Ermittlungen unter Beachtung des Urteils vom 28. August 2019 ergebe sich ein verringerter Verwaltungsaufwand, der jedoch immer noch als unvertretbar anzusehen sei. Hiergegen legte der Kläger am 8. Januar 2020 Widerspruch ein und erklärte am folgenden Tag das Vollstreckungsverfahren VG 2 M 301/19 in der Hauptsache für erledigt. Mit seiner Widerspruchsbegründung trug er vor, das Umweltinformationsgesetz kenne den geltend gemachten Ausschlussgrund des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands nicht. Jedenfalls liege ein solcher nicht vor. Der Beklagte müsse zeitgemäße Hard- und Software vorhalten. Die Darlegungen genügten nicht. Die von dem Beklagten für das Jahr 2016 zugrunde gelegte Zahl von 717 Stellungnahmen enthalte auch solche, bei denen dem Ergebnis nach ein Kampfmittelverdacht ausgeräumt sei. Er begehre indes nur noch Zugang zu Stellungnahmen, bei denen ein Kampfmittelverdacht noch bestehe. Die Senatsverwaltung könne ohne großen Aufwand bei den Betroffenen anfragen, ob sich der Kampfmittelverdacht nach erfolgter Prüfung erhärtet habe. Hierdurch dürfte sich die Anzahl der Stellungnahmen erheblich verringern, da sich nach den Angaben der Senatsverwaltung ein Verdacht in 95% der Fälle nicht bestätige. Im Übrigen sei die Berechnung nicht nachvollziehbar. Die Senatsverwaltung wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2020 zurück. Sie könne sich auf den unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand jedenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Hiergegen hat der Kläger am 22. April 2020 Klage erhoben und am 17. Januar 2022 erneut die Zwangsvollstreckung (VG 2 M 94/22) aus dem Urteil vom 28. August 2019 beantragt. Er trägt ergänzend vor: Der Beklagte könne sich nicht auf Treu und Glauben berufen. Maßgeblich sei allein das Umweltinformationsgesetz, das den Ausschlussgrund des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands nicht kenne. Ein solcher Ausschlussgrund sei jedenfalls eng auszulegen. Der neuerliche Vortrag zum vermeintlichen Verwaltungsaufwand sei auf unveränderter Tatsachengrundlage nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Prozesses unzulässig, verspätet und wegen Verwirkung ausgeschlossen sowie unschlüssig. Die Darlegung sei wegen eines falschen Prüfrahmens unbeachtlich, weil vom Antrag sämtliche Stellungnahmen, die einen Kampfmittelverdacht verneinten, ausgeschlossen seien. Der Verwaltungsaufwand sei normativ zu bestimmen; entscheidend sei, wie der Beklagte technisch und personell aufgestellt sein sollte. Jedenfalls sei der Aufwand in Anbetracht des hohen öffentlichen Interesses verhältnismäßig. Er beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2020 zu verpflichten, ihm in Form der Überlassung von Kopien Einsicht in die Ergebnisse der ordnungsbehördlichen Stellungnahmen zu gewähren, die zwischen dem 1. August 2014 und dem 24. Mai 2017 aufgrund von Anträgen auf Überprüfung von Grundstücken auf Kampfmittelbelastung einschließlich der Stellungnahmen von Amts wegen entstanden sind mit Ausnahme jener ordnungsbehördlichen Stellungnahmen, in denen der Beklagte bescheinigt hat, dass kein Kampfmittelverdacht vorliegt, und mit Ausnahme von Namen, Anschriften und Telekommunikationsdaten von natürlichen Personen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2020 zu verpflichten, die Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, weiter hilfsweise, den Bescheid vom 7. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt ergänzend aus: Die Neubescheidung entspreche den Vorgaben des Urteils vom 28. August 2019. Der durch den Antrag des Klägers entstehende Verwaltungsaufwand sei unverhältnismäßig, da auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben erheblich behindert werde. Für die Bearbeitung des Antrags fielen ausweislich eines von ihm beauftragten Gutachtens vom 30. März 2022 allein für die 627 auf einen Antrag bezogenen ordnungsbehördlichen Stellungnahmen mindestens 609,5 Arbeitstage an. Er sei nicht verpflichtet, zur Erfüllung des Begehrens des Klägers externe Fachkräfte zu bezahlen. Bezogen auf den vom Kläger begehrten Zeitraum von 34 Monaten und unter Berücksichtigung von Urlaubs- und Krankenzeit sowie eines Produktivitätsfaktors errechne sich ein Gesamtaufwand von 12,7 Jahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die Akten in den Verfahren VG 2 K 121/17 (OVG 12 B 36/18), VG 2 M 301/19 und VG 2 M 94/22 verwiesen.