Urteil
7 C 19/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Informationsbegehren nach dem IFG trägt die informationspflichtige Behörde die Darlegungslast für Ausschlussgründe wie § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG und § 3 Nr. 7 IFG.
• Der Versagungsgrund des § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG schützt nur solche Beratungsinterna, deren Bekanntwerden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit konkret und ernsthaft die Funktionsfähigkeit der Regierung beeinträchtigt; pauschale oder generalisierende Verweise genügen nicht.
• § 3 Nr. 7 IFG schützt vertraulich erhaltene Informationen Dritter nur, wenn ein objektiv schutzwürdiges Interesse besteht, das die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgabe gefährden würde; allein die Tatsache der vertraulichen Übermittlung reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Kein Ausschluss des IFG-Zugangs wegen allgemeiner Vertraulichkeits- oder Informantenschutzgründe • Bei Informationsbegehren nach dem IFG trägt die informationspflichtige Behörde die Darlegungslast für Ausschlussgründe wie § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG und § 3 Nr. 7 IFG. • Der Versagungsgrund des § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG schützt nur solche Beratungsinterna, deren Bekanntwerden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit konkret und ernsthaft die Funktionsfähigkeit der Regierung beeinträchtigt; pauschale oder generalisierende Verweise genügen nicht. • § 3 Nr. 7 IFG schützt vertraulich erhaltene Informationen Dritter nur, wenn ein objektiv schutzwürdiges Interesse besteht, das die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgabe gefährden würde; allein die Tatsache der vertraulichen Übermittlung reicht nicht aus. Die Klägerin, Betreiberin bundesweiter Filmtheater, begehrte Zugang zu Verwaltungsvorgängen des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zum Gesetzgebungsverfahren des 6. FFG-Änderungsgesetzes. Das BKM lehnte ab; teilweise wurden Unterlagen herausgegeben, teilweise verweigert. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das BKM zur Herausgabe der streitigen Vorgänge mit Ausnahme von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des BKM zurück. Das BKM legte Revision ein und rügte insbesondere die Anforderungen an die Darlegungspflicht nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG und § 3 Nr. 7 IFG sowie Verletzung der Amtsermittlungspflicht. Streitgegenstand sind zahlreiche Blattbereiche aus dem Aktenbestand zur Gesetzesvorbereitung. • Anspruchsgrundlage ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG; Ausschlussgründe des § 3 IFG sind restriktiv auszulegen. • § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG schützt die Vertraulichkeit behördlicher Beratungen nur insoweit, als die Offenlegung konkret und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Funktionsfähigkeit der Regierung oder die freie Willensbildung der Exekutive beeinträchtigen würde. • Der gesetzliche Ausschluss kann den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berücksichtigen; hierfür gelten jedoch maßvolle Darlegungsanforderungen, insbesondere bei abgeschlossenen Vorgängen. • Die informationspflichtige Behörde trägt die Darlegungslast und muss tatsachengestützt ausführen, warum Offenlegung einengende Vorwirkungen haben soll; pauschale, bereichsbezogene Verweigerungen sind unzulässig. • Das Berufungsgericht durfte die abstrakten Umschreibungen der Behörde zur Inhaltsbeschreibung zugrunde legen; eine Aktenbeiziehung nach § 99 VwGO war nicht zwingend, weil die Angaben zur Prüfung der Ausschlussgründe ausreichten. • Kabinettsvorlagen und Unterlagen, die der Vorbereitung dienen, sind nicht allein wegen ihrer Nähe zur Regierungsentscheidung dem Kernbereichsschutz unterworfen; es kommt auf die konkrete Wirkung der Offenlegung an. • § 3 Nr. 7 IFG (Informantenschutz) verlangt eine Übereinkunft über Vertraulichkeit und ein objektiv schutzwürdiges Interesse des Dritten, das die behördliche Aufgabenerfüllung gefährden würde; dies liegt hier nicht vor, da bei Ausschluss von Geschäftsgeheimnissen keine Nachteile der Dritten zu erwarten sind. Die Revision des Beklagten ist erfolglos; das Oberverwaltungsgericht und das Verwaltungsgericht blieben bestehen. Die Klägerin hat Anspruch auf Zugang zu den angeforderten Verwaltungsvorgängen, soweit keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sind, weil die Beklagte die erforderliche tatsachengestützte Darlegung für die Annahme von Ausschlussgründen (§ 3 Nr. 3 Buchst. b IFG, § 3 Nr. 7 IFG) nicht erbracht hat. Generalisierte oder pauschale Schutzbehauptungen genügen nicht zur Versagung des Informationszugangs; auch der behauptete Schutz des Kernbereichs der Exekutive wurde nicht substantiiert dargelegt. Damit bleibt der Informationszugang in den streitigen Blattbereichen durch die Behörde zu gewähren, soweit nicht Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse entgegenstehen.