Urteil
2 K 183/21
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0223.2K183.21.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 25. Mai 2021 verpflichtet, die deutsche Staatsangehörigkeit der Kläger festzustellen und ihnen Staatsangehörigkeitsausweise auszustellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 25. Mai 2021 verpflichtet, die deutsche Staatsangehörigkeit der Kläger festzustellen und ihnen Staatsangehörigkeitsausweise auszustellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 25. Mai 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Sie haben jeweils einen Anspruch gegen den Beklagten, das Bestehen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit festzustellen und ihnen einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage ist § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Danach wird das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 StAG). Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus (§ 30 Abs. 3 StAG). Die Kläger haben den erforderlichen Antrag auf Feststellung des Bestehens ihrer deutschen Staatsangehörigkeit am 31. Juli 2020 gestellt. Ihnen steht auch ein berechtigtes Interesse zur Seite, da das Bezirksamt wegen der aufgekommenen Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit der Kläger die Reisepässe eingezogen hat. Die deutsche Staatsangehörigkeit der Kläger besteht. Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 StAG durch Geburt erworben. Im Zeitpunkt der Geburt besaß ihr rechtlicher Vater die deutsche Staatsangehörigkeit. Diese deutsche Staatsangehörigkeit bleibt unberührt von der rechtskräftigen Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft. Eine nachträgliche Beseitigung dieses Abstammungserwerbs durch eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung ist nach geltendem Recht nicht möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020 – 1 C 12/19 – BVerwGE 168, 159 Rn. 23). Hierfür ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich (1.), an der es fehlt (2.). 1. Der vom Beklagten festgestellte rückwirkende Wegfall der Staatsangehörigkeit ist an Art. 16 Abs. 1 GG zu messen. Danach darf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden (Satz 1). Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird (Satz 2). Es liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG vor. Die rechtskräftige Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft beseitigt eine zuvor bestehende deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes und nicht etwa nur den Schein einer solchen. Eine Entziehung der Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn das betroffene Kind – wie hier die Kläger im Zeitpunkt der Rechtskraft des familiengerichtlichen Beschlusses – sich in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise ein eigenes Vertrauen auf den Bestand ihrer Staatsangehörigkeit noch nicht entwickelt haben. Der danach maßgebliche Gesetzesvorbehalt nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet, den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht beeinträchtigt wird. Hierbei sind die strengen Anforderungen zu beachten, die der Gesetzesvorbehalt an die Regelung der Staatsangehörigkeit stellt. Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen. Erforderlich ist eine gesetzliche Regelung, die den Verlust der Staatsangehörigkeit infolge der die Vaterschaft beendenden Anfechtung durch den Vater anordnet. Zudem muss der Gesetzgeber Vorkehrungen für den Fall drohender Staatenlosigkeit des Kindes treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 6/10 – BVerfGE 135, 48 Rn. 24 ff.). Dieser Gesetzesvorbehalt gilt gleichermaßen für die behördliche wie die nicht-behördliche Anfechtung der Vaterschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2019 – 2 BvR 1327/18 – FamRZ 2019, 1624 Rn. 33). 2. Eine diesen Anforderungen genügende gesetzliche Grundlage ist nicht gegeben. Die Bestimmung des § 17 Abs. 1 StAG regelt nicht den rückwirkenden Verlust infolge einer Vaterschaftsanfechtung. Insbesondere erfasst § 17 Abs. 1 Nr. 7 StAG nur den Verlust durch Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung nach § 35 StAG. Die Regelungen des § 17 Abs. 2 und 3 Satz 1 StAG bieten ebenfalls keine gesetzliche Grundlage. Gemäß § 17 Abs. 2 StAG berührt der Verlust nach § 17 Abs. 1 Nr. 7 nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben. Diese Regelung gilt nach § 17 Abs. 3 Satz 1 StAG entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 BGB. Diese Bestimmung impliziert, dass die Vaterschaftsanfechtung zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt. Den strengen Anforderungen, die der Gesetzesvorbehalt an die Regelung der Staatsangehörigkeit stellt, genügt diese nur mittelbare Regelung jedoch nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 6/10 – BVerfGE 135, 48 Rn. 80 zur Behördenanfechtung; BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 1/17 – BVerwGE 162, 17 Rn. 34 zur Anfechtung durch Private). Bereits der Wortlaut des § 17 Abs. 3 StAG („Entscheidungen nach anderen Gesetzen“) setzt den Verlust auf der Grundlage eines anderen Gesetzes voraus. Zweck des § 17 Abs. 2 und 3 Satz 1 StAG ist es, nach Maßgabe der tatbestandlichen Voraussetzungen die Staatsangehörigkeit Dritter zu erhalten (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2019 – 6 A 112/18 – juris Rn. 28). Auch nach der Entstehungsgeschichte der § 17 Abs. 2 und 3 Satz 1 StAG wollte der Gesetzgeber lediglich den Wegfall der Staatsangehörigkeit begrenzen, nicht aber einen Verlusttatbestand schaffen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020 – 1 LC 171/16 – juris Rn. 37 f. m.w.N.). Bei ihrer Einführung durch das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 158) sollte nur der Bestand der Staatsangehörigkeit Dritter „auch für andere Entscheidungen außerhalb des Staatsangehörigkeitsgesetzes“ geschützt werden (BT-Drs. 16/10528, S. 7). Der Gesetzgeber hat auch den nachfolgenden Vorschlag einer Konkretisierung (vgl. Referentenentwurf des BMI, Viertes Gesetz zur Änderung des StAG und anderer Gesetze, Stand: 19. Juli 2019, 15.05 Uhr; zudem BR-Drs. 249/1/21, S. 14) nicht aufgegriffen. Auch im Übrigen besteht keine gesetzliche Grundlage für den Verlust der Staatsangehörigkeit infolge der Vaterschaftsanfechtung. Die Regelung zum Erwerb der Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG enthält keine Verlustregelung für den Fall, dass die Erwerbsvoraussetzungen rückwirkend entfallen. Die bürgerlich-rechtliche Bestimmung des § 1599 Abs. 1 BGB zum Nichtbestehen der Vaterschaft verhält sich nicht zu einer staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtsfolge. Nichts anderes folgt aus einem Zusammenwirken von § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG und § 1599 Abs. 1 BGB mit § 17 Abs. 2 und 3 StAG (vgl. statt vieler OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020 – 1 LC 171/16 – juris Rn. 39; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2019 – 8 ME 66/19 – juris Rn. 49). Hiernach ist ein Verlust der Staatsangehörigkeit nur begründbar, indem „ungeschriebene, aber unumstrittene Rechtsregeln – die zivilrechtliche Rückwirkung des Vaterschaftsanfechtungsurteils sowie das rückwirkende Entfallen der staatsangehörigkeitsrechtlichen Erwerbsvoraussetzungen […] – mitgedacht werden müssen“ (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 1/17 – BVerwGE 162, 17 Rn. 33), was den durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen des Gesetzesvorbehalts nicht genügt. Zudem mangelt es an einer gesetzlichen Vorkehrung gegen eine drohende Staatenlosigkeit. Eine Prüfung, ob das Kind infolge der Vaterschaftsanfechtung staatenlos wird, ist weder in den §§ 1592 ff. BGB noch in § 17 Abs. 2 und 3 StAG vorgesehen. Eine unmittelbare Anwendung des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, der insoweit als negatives Tatbestandsmerkmal einer Feststellung des rückwirkenden Verlusts der Staatsangehörigkeit wirke (so OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2019 – 8 ME 6/19 – juris Rn. 53), wird dem Gesetzesvorbehalt nicht gerecht. Ohne eine gesetzliche Regelung ist nicht auszuschließen, dass die Vaterschaftsanfechtung zur Staatenlosigkeit führt. Denn der Rechtsverlust tritt unmittelbar mit der Rechtskraft der zivilgerichtlichen Entscheidung ein und das Familiengericht kann diese staatsangehörigkeitsrechtliche Folge nicht berücksichtigen (vgl. VG Köln, Urteil vom 16. Juni 2021 – 10 K 174/18 – juris Rn. 58 ff.). Danach kann dahinstehen, ob Unionsrecht der Anwendung des deutschen Rechts zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit entgegensteht, weil die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu keinem Zeitpunkt eine Einzelfallprüfung der Folgen dieses Verlusts für die Situation der Betroffenen vorsehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 1/17 – BVerwGE 162, 17 Rn. 54 ff.; Generalanwalt Szpunar, Schlussanträge vom 26. Januar 2023 – C-689/21 – Rn. 35 ff. m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat, ob eine nachträgliche Beseitigung des Abstammungserwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung nach geltendem Recht möglich ist. Im Streit steht die deutsche Staatsangehörigkeit der Kläger. Die Kläger wurden am 2017 als uneheliche Zwillingskinder ihrer kamerunischen Mutter geboren. Ein deutscher Staatsangehöriger erkannte die Vaterschaft an. Aufgrund der Anfechtung der Vaterschaft durch den deutschen Staatsangehörigen stellte das Amtsgericht mit Beschlüssen vom 7. November 2018, rechtskräftig seit dem 21. Dezember 2018, fest, dass er nicht der Vater der Kläger ist. Das Bezirksamt von Berlin (Bezirksamt) stellte hierauf die deutschen Reisepässe der Kläger sicher. Die Kläger beantragten am 31. Juli 2020 beim Bezirksamt, das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festzustellen und Staatsangehörigkeitsausweise auszustellen. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport lehnte die Anträge mit Bescheid vom 25. Mai 2021 ab. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 7. November 2018 habe den rückwirkenden Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge. Der gesetzlich vorgesehene Schutz für Kinder greife nur, sofern diese bei Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft das fünfte Lebensjahr vollendet hätten. Es trete keine Staatenlosigkeit ein, weil davon auszugehen sei, dass die Kläger die kamerunische Staatsangehörigkeit besäßen. Der Wegfall beruhe auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Die Kläger haben am 28. Juni 2021 Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, es fehle eine Rechtsgrundlage für den Verlust ihrer deutschen Staatsangehörigkeit. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 25. Mai 2021 zu verpflichten festzustellen, dass sie deutsche Staatsangehörige sind und ihnen Staatsangehörigkeitsausweise auszustellen. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheids, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge verwiesen.