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Urteil

2 K 336/22

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0822.2K336.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. I. Der Hauptantrag ist unzulässig. Mit dem Antrag, den von ihr benannten Kandidaten als Mitglied des Bezirksamts unter Ersetzung der Wahl „einzusetzen“, begehrt die Klägerin eine Handlung des Gerichts im Wege der allgemeinen Gestaltungsklage. Ob eine solche Klageart grundsätzlich statthaft ist (vgl. Happ, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 42 Rn. 69; Terhechte, in: HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, VwGO § 43 Rn. 82, 83), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls wäre die allgemeine Gestaltungsklage – entsprechend der in der Verwaltungsgerichtsordnung ausdrücklich geregelten Anfechtungsklage – nur zulässig, soweit mit ihr die Kassation einer Verwaltungshandlung begehrt wird (vgl. Stumpf, BayVBl. 2000, S. 103, 106). Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Klägerin beansprucht vielmehr, dass das Gericht sich an die Stelle der Verwaltung setzt und die Verwaltungshandlung selbst vornimmt, was mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) unvereinbar ist. II. Der Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage, mit der die Klägerin die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten begehrt, ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Frage, ob die Beklagte die organschaftlichen Rechte der Klägerin aus Art. 74 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin (VvB) und § 35 Abs. 2 Satz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) durch die wiederholte Nichtwahl des von ihr vorgeschlagenen Kandidaten verletzt hat, beschreibt ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich aus der zwischen ihr und der Beklagten streitigen Frage, ob ihr Vorschlagsrecht zu einer „gebundenen Wahl“ durch die Beklagte führt und das Bezirksamt entsprechend mit dem von der Klägerin vorgeschlagenen Kandidaten zu bilden ist. Die Klägerin ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog), da eine Verletzung ihres Rechts aus Art. 74 Abs. 1 Satz 2 VvB und § 35 Abs. 2 Satz 1 BezVG nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Auch das allgemeine Rechtsschutzinteresse ist gegeben. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit die Klägerin die Beklagte durch andere Mittel zur Wahrung ihrer Rechte anhalten könnte (vgl. zu den Mitteln der Bezirksaufsicht: VG Berlin, Beschluss vom 22. August 1975 – I A 283.75 – BeckRS 1975, 31135477; Musil/Kirchner, Das Recht der Berliner Verwaltung, 4. Aufl. 2017, Rn. 344; Zivier, Verfassung und Verwaltung von Berlin, 4. Aufl. 2008, Rn. 91.2.4.). Denn die Klägerin hat alle ersichtlichen Mittel ausgeschöpft. Der Bezirksbürgermeister lehnte eine Beanstandung der Wahl nach § 18 BezVG gegenüber der Klägerin ab und die Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport sah keinen Anlass, im Wege der Bezirksaufsicht einzuschreiten (vgl. Schreiben vom 10. Februar 2022 und 22. März 2022). Der Einwand der Beklagten, das Rechtsschutzinteresse fehle schon deshalb, da die Klägerin – mit einer Ausnahme – immer wieder denselben Kandidaten vorschlage, greift nicht durch, da es der Klägerin mit der Klage gerade darum geht, das Bezirksamt mit diesem konkreten Kandidaten zu bilden. 2. Die Klage ist aber unbegründet. Die Beklagte hat die Klägerin durch die (wiederholte) Nichtwahl des Herrn I... – als Stadtrat und zugleich stellvertretenden Bezirksbürgermeister von R... – nicht in ihrem Recht aus Art. 74 Abs. 1 Satz 2 VvB und § 35 Abs. 2 Satz 1 BezVG verletzt. Nach Art. 74 Abs. 1 Satz 2 VvB und dem wortgleichen § 35 Abs. 2 Satz 1 BezVG soll das Bezirksamt auf Grund der Wahlvorschläge der Fraktionen entsprechend ihrem nach dem Höchstzahlverfahren (d’Hondt) berechneten Stärkeverhältnis in der BVV gebildet werden. Demnach hat die Klägerin als Fraktion aufgrund ihres Stärkeverhältnisses in der BVV – unbestritten – das Vorschlagsrecht für ein Mitglied des Bezirksamts. Entgegen der Auffassung der Klägerin gewähren Art. 74 Abs. 1 Satz 2 VvB und § 35 Abs. 2 Satz 1 BezVG indes kein über das Vorschlagsrecht hinausgehendes „Besetzungsrecht“ der Fraktion in dem Sinne, dass der von ihr vorgeschlagene Kandidat durch die BVV gewählt werden muss. a) Das Vorschlagsrecht steht unter dem Vorbehalt der Wahl durch die Beklagte. Nach Art. 69 Satz 2 VvB wählt die BVV die Mitglieder des Bezirksamts. Ergänzend zu dieser Verfassungsbestimmung sehen § 16 Abs. 1 Buchst. a BezVG und § 35 Abs. 1 BezVG vor, dass die BVV die Mitglieder des Bezirksamts (für die Dauer der Wahlperiode) wählt (vgl. auch § 34 Abs. 1 Satz 2 BezVG). Dies gilt auch für die Wahlperiode nach der Wiederholungswahl (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Abbildung der Stärkeverhältnisse in der BVV im Bezirksamt infolge der Wiederholungswahl des Abgeordnetenhauses am 12. Februar 2023 vom 23. März 2023, GVBl. S. 110). Desgleichen bestätigen die Regelungen zum Dienstverhältnis der Mitglieder des Bezirksamts (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bezirksamtsmitgliedergesetzes - BAMG) den Vorbehalt der Wahl, indem sie darauf abstellen, dass die Ernennung zum Bezirksamtsmitglied die Wahl durch die BVV voraussetzt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 31. Oktober 2023 – VG 2 L 363/23 – juris Rn. 7). Spiegelbildlich setzt auch die Abberufung eines Mitglieds des Bezirksamts eine Wahl der BVV voraus (vgl. Art. 76 Satz 1 VvB, § 35 Abs. 3 Satz 1 BezVG). Eine „gebundene Wahl“ – wie die Klägerin meint – oder eine Pflicht der BVV zur Wahl eines vorgeschlagenen Kandidaten lassen sich den Vorschriften nicht entnehmen. (1) Bereits der Wortlaut von Art. 74 Abs. 1 Satz 2 VvB („Wahlvorschlag“) und Art. 69 Satz 2 VvB („wählt“) verlangt eine Wahlfreiheit im Sinne einer Ergebnisoffenheit (vgl. VerfG Brandenburg, Urteil vom 6. September 2023 – 78/21 – juris Rn. 98 ff., 106). Eine Wahl zeichnet sich durch eine über eine Auswahlentscheidung hinausgehende Wahlfreiheit aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 – juris Rn. 28). Diese Wahlfreiheit wird nicht eingeschränkt durch die weitere Formulierung in Art. 74 Abs. 1 Satz 2 VvB, wonach das Bezirksamt auf Grund der Wahlvorschläge der Fraktionen gebildet werden soll. Denn damit wird keine Aussage dazu getroffen, wie gewählt wird, sondern lediglich, dass bei der Bildung des Bezirksamts das (alleinige) Vorschlagsrecht der Fraktionen zu beachten ist (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, 6. Wahlperiode, 9. Sitzung vom 24. Juni 1971, S. 167, 169; VG Berlin, Beschluss vom 31. Oktober 2023 – VG 2 L 363/23 – juris Rn. 9). Der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. März 2024 – OVG 4 S 53/23 – führt in diesem Kontext nicht weiter, da es in dieser Entscheidung nicht um die Frage der Wahlfreiheit der BVV ging, sondern um das gegenüber einem Bezirksamtsmitglied ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG. (2) Auch die Gesetzessystematik spricht für eine Wahlfreiheit der BVV. Der Verfassungs- und Gesetzgeber hat das Verfahren zur Bildung des Bezirksamts in drei Schritten ausgestaltet: Das Verfahren beginnt mit dem Vorschlag der Fraktion (vgl. Art. 74 Abs. 1 Satz 2 VvB, § 35 Abs. 2 Satz 1 BezVG), dann wählt die BVV und anschließend ernennt der Bezirksverordnetenvorsteher oder die Bezirksverordnetenvorsteherin das gewählte Mitglied (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 BezVG; § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 2 Abs. 2 BAMG). Den Fall, dass ein vorgeschlagener Kandidat (aufgrund der Wahlfreiheit der BVV) nicht gewählt wird, hatte der Gesetzgeber im Blick. Dies ergibt sich aus § 34 Abs. 1 Satz 2 BezVG, wonach die Amtszeit des neugewählten Bezirksamts beginnt, sobald die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister und mindestens zwei weitere Mitglieder des Bezirksamts gewählt und ernannt sind. Scheitert auch die Wahl dieser drei Personen, dann bleiben die Bezirksamtsmitglieder aus der früheren Wahlperiode vorerst im Amt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 4 BAMG). Auch § 34 Abs. 1 Satz 2 BezVG, wonach die fehlenden Mitglieder unverzüglich „nachzuwählen“ sind, spricht von einer Wahl und lässt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht den Schluss zu, dass es sich um eine „gebundene Wahl“ handelt. (3) Ferner gebieten Sinn und Zweck der Regelungen eine Wahlfreiheit. Das Vorschlagsrecht der Fraktionen bei der Bildung des Bezirksamts steht deshalb unter dem Vorbehalt der Wahl des vorgeschlagenen Kandidaten, weil die Vorgeschlagenen die erforderliche Mehrheit bei der Wahl erreichen sollen, damit sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bezirksamt das Vertrauen der BVV haben (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 BAMG). Dieser legitimatorische Mehrwert könnte nicht erreicht werden, wenn es eine Pflicht zur Wahl des vorgeschlagenen Kandidaten gäbe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 – 2 BvE 9/20 – juris Rn. 31). Nur die aus einer allgemeinen Wahl hervorgegangene BVV, nicht jedoch eine Fraktion, kann dem Bezirksamt die erforderliche Legitimation verschaffen durch einen Akt, der ihr in ihrer Gesamtheit zugerechnet werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1974 – 2 BvK 1/73 – juris Rn. 51, 56; VG Berlin, Beschluss vom 31. Oktober 2023 – VG 2 L 363/23 – juris Rn.8). Im Übrigen wäre die Wahl ihres Sinnes entleert, wenn eine Fraktion ihren Wahlvorschlag mittels eines Besetzungsrechts durchsetzen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 – 2 BvE 9/20 – juris Rn. 35). (4) Das durch Wortlaut, Systematik und Zweck nahegelegte Auslegungsergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Bei der Beratung über die Einführung des § 35 Abs. 2 Satz 1 BezVG im Jahr 1971 diskutierten die Fraktionen im Abgeordnetenhaus, ob weiterhin „Wahlen im eigentlichen Sinne“ in der BVV stattfänden oder aus diesen Wahlen „nicht Ernennungen“ gemacht würden. Im Ergebnis wurde festgehalten, dass ein Personalvorschlag zur Wahl sehr wohl abgelehnt werden dürfe und kein Zwang bestehe, dass der von der Fraktion Vorgeschlagene akzeptiert werden müsse. Die BVV könne jeden namentlichen Vorschlag einzeln ablehnen, sie könne nur das generelle Vorschlagsrecht nicht bestreiten (Abgeordnetenhaus von Berlin, 6. Wahlperiode, 9. Sitzung vom 24. Juni 1971, S. 168, 171-174). Der Umstand, dass der Gesetzgeber sich 2009 erneut gegen ein politisches Bezirks-amt (Wahl der Mitglieder des Bezirksamts durch einfache Mehrheit in der BVV ohne Vorschlagsrecht) ausgesprochen hat, bedeutet nicht, dass er die Wahlfreiheit einschränken wollte. Vielmehr wollte er das Vorschlagsrecht mit anschließender Wahl beibehalten, weil „die Einbeziehung aller maßgeblichen Kräfte in die Bezirksverwaltung […] sich grundsätzlich bewährt“ habe (vgl. Gesetzesbegründungen zur Fortgeltung des Proporzbezirksamts, Drs. 16/2804 und Drs. 16/2807), ebenso wie die Wahlfreiheit (Plenarprotokoll 16/55, S. 5191: „Auch zukünftig werden Bezirksamtsmitglieder in Berlin selbstverständlich gewählt; sie werden nicht einfach eingesetzt.“). b) Das Gericht sieht grundsätzlich keinen Raum für die Einengung dieser Wahlfreiheit in dem Sinne, wie sie der Klägerin vorschwebt. (1) Der Wahlakt unterliegt grundsätzlich keiner über Verfahrensfehler hinausgehenden gerichtlichen Kontrolle, weswegen sein Ergebnis auch keiner Begründung oder Rechtfertigung bedarf (BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 2022 – 2 BvE 9/20 – juris Rn. 31 und vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 – juris Rn. 28, 34; VerfG Brandenburg, Urteil vom 6. September 2023 – 78/21 – juris Rn. 107; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24. November 2023 – 3 Bf 250/21.Z – juris Rn. 43). Die Wahlentscheidung ist auch nicht etwa wenigstens eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob Kandidaten aus sachwidrigen Gründen abgelehnt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 – 2 BvE 9/20 – juris Rn. 33, 34; VerfG Brandenburg, Urteil vom 6. September 2023 – 78/21 – juris Rn. 125; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2024 – OVG 12 S 37/23 – BA S. 7; Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 18. Juli 2024 – Vf. 36-IVa-22 – juris Rn. 78, 79; a.A. noch VerfGH Sachsen, Urteil vom 26. Januar 1996 – Vf. 15-I-95 – juris Rn. 37 und Thüringer VerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 106/20 – juris Rn. 38 f.). Dies gilt hier, unbeschadet der Einordnung der BVV als Verwaltungsorgan. Auch die Bezirksamtsmitglieder bedürfen des Vertrauens der BVV (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BAMG), das diese durch die Wahl ausdrückt (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1974 – 2 BvK 1/73 – juris Rn. 51, 56; VG Berlin, Beschluss vom 31. Oktober 2023 – VG 2 L 363/23 – juris Rn. 8). Persönliches Vertrauen lässt sich nicht an gerichtlich überprüfbaren Maßstäben messen; an ihm kann es gerade auch dann fehlen, wenn objektiv nichts gegen den vorgeschlagenen Kandidaten sprechen mag (vgl. Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 18. Juli 2024 – Vf. 36-IVa-22 – juris Rn. 80; VerfG Brandenburg, Urteil vom 6. September 2023 – 78/21 – juris Rn. 127). Im Übrigen würde eine Überprüfung der Entscheidung der Bezirksverordneten auf ihre Sachwidrigkeit rein praktisch an Grenzen stoßen, weil sie voraussetzt, dass die Gründe für die Entscheidung jedes einzelnen Bezirksverordneten bekannt sind. Deren Feststellung ist allerdings schon deshalb schwierig, weil sich die von der Klägerin geltend gemachte Rechtsverletzung der unterlassenen Wahl eines ihrer Kandidaten erst aus dem kumulierten Wahlverhalten Einzelner ergibt. Auch wenn sich die Bezirksverordneten im Ergebnis einig sein mögen, können für ihre Entscheidung, zumal in verschiedenen Wahlgängen, diverse Gründe ausschlaggebend gewesen sein (vgl. VerfG Brandenburg, Urteil vom 6. September 2023 – 78/21 – juris Rn. 128). (2) Soweit sich die Klägerin auf den Ausgleich kollidierender Verfassungsrechtspositionen beruft, kann sie damit nicht durchdringen. Das Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der (parlamentarischen) Willensbildung gemäß Art. 40 Abs. 2 VvB und das Recht auf Chancengleichheit gemäß Art. 38 Abs. 3 VvB steht nur den Fraktionen bzw. der Opposition im Abgeordnetenhaus von Berlin zu. Im Abschnitt über die Verwaltung (Art. 66 VvB) fehlt Entsprechendes. Die Chancengleichheit der Fraktionen der BVV bzw. der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit führte im Übrigen nicht zu verfassungsrechtlichen Bindungen der Wahlfreiheit, denn beides wird nur nach Maßgabe des Vorschlagsrechts der Fraktionen gemäß Art. 74 Abs. 1 Satz 2 VvB verwirklicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2024 – OVG 12 S 37/23 – BA S. 5). Mit dem Einwand, der im Stärkeverhältnis zu Ausdruck kommende Wählerwille sei verletzt, dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Die Verfassung sieht gerade die Wahl der Bezirksamtsmitglieder durch die BVV vor (Art. 69 Satz 2 VvB), die mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet (vgl. Art. 69 Satz 3 VvB i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 1 BezVG). Auf einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 2 VvB (Zugang zu öffentlichen Ämtern) kann sich die Klägerin als Fraktion nicht berufen. Der Hinweis der Klägerin auf den Minderheitenschutz, den das Vorschlagsrecht in Art. 74 Abs. 1 Satz 2 VvB auch bezwecke, führt nicht weiter. Denn der Schutz der Minderheitsfraktionen beschränkt sich darauf, dass die BVV nur die Möglichkeit hat, den vorgeschlagenen Kandidaten zu wählen oder eben nicht. Die Mehrheitsfraktionen sollen nicht einen eigenen Kandidaten vorschlagen und mit ihrer Mehrheit durchsetzen können (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 22. August 1975 – I A 283.75 – beck-online, BeckRS 1975, 31135477 und vom 31. Oktober 2023 – VG 2 L 363/23 – juris Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 – 2 BvE 9/20 – juris Rn. 37). (3) Ob das Vorschlagsrecht sich ausnahmsweise unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs oder der Funktionsunfähigkeit des (zu bildenden) Bezirksamts zu einem Besetzungsrecht im Sinne der Klägerin verdichten kann, muss nicht abschließend entschieden werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2024 – OVG 12 S 37/23 – BA S. 7; BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 – 2 BvE 9/20 – juris Rn. 33; Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 18. Juli 2024 – Vf. 36-IVa-22 – juris Rn. 86; VerfG Brandenburg, Urteil vom 6. September 2023 – 78/21 – juris Rn. 134; VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Februar 2024 – 1 GR 21/22 – juris Rn. 96 f.; Musil/Kirchner, Das Recht der Berliner Verwaltung, 4. Aufl. 2017, Rn. 344; Zivier, Verfassung und Verwaltung von Berlin, 4. Aufl. 2008, Rn. 91.2.4.-91.2.5.). Denn jedenfalls liegen hier keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Derartiges vor. Der Schluss der Klägerin, die Beklagte lehne jeden ihrer Kandidaten allein aufgrund der Parteizugehörigkeit ab, fußt nicht auf einer ausreichenden sachlich nachvollziehbaren Grundlage. Allein die wiederholten negativen Ergebnisse der Wahl durch die Beklagte reichen hierfür nicht, zumal die Klägerin – mit einer Ausnahme – stets denselben Kandidaten vorgeschlagen hat (vgl. Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 18. Juli 2024 – Vf. 36-IVa-22 – juris Rn. 84, 90). Auf das Wahlverhalten in anderen Bezirken kommt es grundsätzlich nicht an, ebenso wenig auf die Wahl etwaiger Ausschussvorsitzender und Bürgerdeputierter. Auch der Vortrag der Klägerin, der Fraktionsvorsitzende der Linken und der SPD sowie einzelne Bezirksverordnete der SPD hätten geäußert, ihre Fraktionen wollten grundsätzlich einen AfD-Stadtrat nicht wählen, lässt nicht auf eine missbräuchliche Nichtwahl des Kandidaten durch die Beklagte insgesamt schließen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2024 – OVG 12 S 37/23 – BA S. 7 f.). Dass es fraktionsübergreifende Absprachen über die Nichtwahl gegeben haben soll, hat die Klägerin nicht ansatzweise plausibilisiert. Im Übrigen wäre diese Absprache offenkundig nicht derart bindend, dass sie den Wählerwillen der einzelnen Bezirksverordneten, die im Übrigen geheim wählen können, allein beeinflusst. Dies zeigen bereits die Wahl des AfD-Kandidaten 2021 im Bezirk Treptow-Köpenick und das Scheitern seiner Abberufung in diesem Jahr. Gegen eine rechtsmissbräuchliche Handhabung des Wahlrechts durch die Beklagte spricht außerdem, dass der Kandidat der Klägerin bei den Wahlen immer wieder auch Ja-Stimmen von Bezirksverordneten, die nicht der Klägerin angehörten, erhalten haben muss. Dass eine Bezirksverordnete der Fraktion der Grünen ihre Ablehnung mit „politischen Gründen“ (Unkenntnis der Probleme der „LGBTQ+ Gruppe; Leugnung des Klimawandels) begründet hat, führt ebenso wenig zur Annahme eines Missbrauchs – geht es doch bei der Frage nach dem ausreichenden Vertrauen gegenüber einem Kandidaten immer auch um politische Aspekte, die gerichtlich nicht überprüfbar sind. Gleiches gilt, soweit die Klägerin darauf verweist, dass der Vorsitzende der CDU die Eignung des Herrn I... in Frage gestellt habe, weil er nicht aus dem Bezirk R... stamme, während die CDU nach der Wiederholungswahl 2023 für die ihr zustehenden zwei weiteren Stadträte Kandidaten aus Lichtenberg bzw. Brandenburg vorschlagen habe. Ein Bezirksverordneter ist nicht verpflichtet, über Jahre hinweg dieselbe Meinung und dieselben Kriterien für seine Wahlentscheidung zu wahren. Im Übrigen kann aus etwaigen Äußerungen einzelner Bezirksverordneter nicht auf die Veranlassung der Mehrheit der Bezirksverordneten geschlossen werden (vgl. VerfG Brandenburg, Urteil vom 6. September 2023 – 78/21 – juris Rn. 128; Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 18. Juli 2024 – Vf. 36-IVa-22 – juris Rn. 88). Der Einwand der Klägerin, Willkür liege auch in der Tatsache begründet, dass im Zeitraum seit 2021 ihre Anträge auf einen dritten Wahlgang, in dem ein Kandidat mit der relativen Mehrheit hätte gewählt werden können, mehrfach ohne weitere Begründung abgelehnt worden seien, leuchtet nicht ein. Für die Wahl der Mitglieder des Bezirksamts ist stets lediglich die einfache Mehrheit erforderlich (§ 8 Abs. 4 BezVG). Eine Funktionsunfähigkeit des Bezirksamts macht die Klägerin schon nicht geltend. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Insbesondere konnte die Amtszeit des neugewählten Bezirksamts Ende 2021 gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BezVG beginnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung ist zuzulassen, weil die Frage, ob und ggf. unter welchen Umständen sich aus dem Vorschlagsrecht nach Art. 74 Abs. 2 Satz 1 VvB ein Besetzungsrecht ergeben kann, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin begehrt vom Gericht, den von ihr vorgeschlagenen Kandidaten als Mitglied des Bezirksamts R... einzusetzen, hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagte sie durch die Nichtwahl ihres Kandidaten in ihrem Organrecht verletzt hat. In der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung (BVV) R... am 26. September 2021 erlangte die Klägerin u..., in der Wiederholungswahl am 12. Februar 2023 u... der 55 Sitze. Am 4. November 2021 konstituierte sich die BVV und wählte die Mitglieder des Bezirksamts – mit Ausnahme des von der Klägerin vorgeschlagenen Kandidaten. Die Klägerin schlug zunächst Frau I...G... vor. Auf ihren Antrag wurde die Behandlung des Vorschlags aber vertagt. Im Anschluss schlug die Klägerin vor, Herrn I... als Mitglied des Bezirksamts zu wählen. Er erhielt weder in der Sitzung am 16. Dezember 2021 noch in 22 weiteren Sitzungen (zuletzt am 11. Juli 2024) eine Stimmenmehrheit. Einmal, in der Sitzung am 22. Juni 2023, schlug die Klägerin Herrn X... als Mitglied des Bezirksamts vor. Auch ihn wählte die BVV nicht. Die Klägerin hat am 27. November 2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Mit ihrer Klage wolle sie die Blockade gegen ihre Wahlvorschläge durchbrechen. Bei der Wahl zum Bezirksamt handele es sich um eine gebundene Wahl. Art. 69 Satz 2 VvB sei im systematischen Zusammenhang mit Art. 74 Abs. 1 Satz 2 VvB zu lesen. Der dort geregelte Minderheitenschutz erschöpfe sich nicht darin, zu verhindern, dass Mehrheitsfraktionen einen eigenen Kandidaten vorschlügen und wählten. Sie habe einen Anspruch auf Teilhabe am Bezirksamt. Die fraktionsübergreifende Verweigerungshaltung gegen eine Wahl ihres Kandidaten stelle einen Willkürakt der Mehrheit gegenüber der vorschlagsberechtigten Minderheit dar. Die anderen großen Parteien Berlins hätten die Abrede getroffen, einen von einer F...-Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten nie in ein Bezirksamt zu wählen. Ohne gerichtliche Lösung werde ihr Beteiligungsanspruch am Bezirksamt zu einem „nackten Recht“ degradiert und der in den Wahlen zum Ausdruck gekommene Wählerwille, einen F...-Kandidaten in das Bezirksamt zu entsenden, werde weiterhin verletzt. Die Klägerin beantragt, den von ihr als Stadtrat und zugleich stellvertretenden Bezirksbürgermeister von R... benannten I..., der sich hierzu bereiterklärt hat, unter Ersetzung der verfassungs- und gesetzeswidrig (Art. 74 Abs. 1 Satz 2 VvB, § 35 Abs. 2 Satz 1 BezVG) verweigerten Bestätigung nach § 16 Abs. 1 Buchst. a BezVG in diese Stellung einzusetzen, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte sie durch die Nichtwahl des von ihr als Stadtrat und zugleich stellvertretenden Bezirksbürgermeister von R... benannten I... in ihrem wehrfähigen Organrecht aus Art. 74 Abs. 1 Satz 2 VvB (wiederholt in § 35 Abs. 2 Satz 1 BezVG) verletzt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Das alleinige Vorschlagsrecht einer Fraktion zwinge die BVV nicht, den vorgeschlagenen Kandidaten zu wählen. Die Bezirksverordneten hätten eine „echte Wahl“ zu treffen, es handele sich nicht lediglich um eine „Bestätigung“. Insbesondere bedürfe der Kandidat des Vertrauens der BVV. Der Wahlakt unterliege grundsätzlich keiner über Verfahrensfehler hinausgehenden gerichtlichen Kontrolle. Die BVV habe durch die mehrfache Nichtwahl desselben Kandidaten deutlich gemacht, diesen nicht für geeignet zu halten. Dieses Votum habe die Klägerin missachtet, da sie sich beharrlich geweigert habe, Alternativkandidaten zu präsentieren. Den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 28. September 2023 hat das Verwaltungsgericht Berlin – VG 2 L 363/23 – mit Beschluss vom 31. Oktober 2023 abgelehnt. Am 29. Februar 2024 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – OVG 12 S 37/23 – die Beschwerde zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge verwiesen.