OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 1/25

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0109.2L1.25.00
2mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine als verspätet beanstandete Bereitstellung der Briefwahlunterlagen gehört zu den Maßnahmen im Sinne des § 49 BWahlG, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag beziehen.(Rn.5) 2. Die ordnungsgemäße und rechtzeitige Ausstellung und Absendung von Briefwahlunterlagen ist Teil der Wahlvorbereitung.(Rn.5) 3.  Nach § 49 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) können Maßnahmen und Entscheidungen, die sich auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den im Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden; der Verwaltungsrechtsweg ist hierfür nicht eröffnet.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine als verspätet beanstandete Bereitstellung der Briefwahlunterlagen gehört zu den Maßnahmen im Sinne des § 49 BWahlG, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag beziehen.(Rn.5) 2. Die ordnungsgemäße und rechtzeitige Ausstellung und Absendung von Briefwahlunterlagen ist Teil der Wahlvorbereitung.(Rn.5) 3. Nach § 49 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) können Maßnahmen und Entscheidungen, die sich auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den im Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden; der Verwaltungsrechtsweg ist hierfür nicht eröffnet.(Rn.4) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Kapstadt (Südafrika). Auf seinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche teilte der Antragsgegner zu 1 ihm mit, er werde in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Der Antragsteller forderte den Antragsgegner zu 1 unter Verweis auf monatelange Postlaufzeiten nach Südafrika auf, ihm die Briefwahlunterlagen vorab bereitzustellen. Der Antragsgegner zu 1 wies darauf hin, dass ein Versand der Briefwahlunterlagen erst nach Lieferung der Stimmzettel in der Woche ab 3. Februar 2025 erfolgen werde. Der Antragsteller beantragt bei Gericht sinngemäß, den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, Maßnahmen zu ergreifen, um ihm die effektive Teilnahme an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 zu ermöglichen. Der Antrag ist unzulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nach § 49 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) nur mit den im Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden. Bei der Wahl handelt es sich um ein Massenverfahren, das zügig durchgeführt werden und zeitnah zur Feststellung des Wahlergebnisses führen muss. Ihr reibungsloser Ablauf kann nur gewährleistet werden, wenn die Rechtskontrolle der zahlreichen Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des Wahlverfahrens begrenzt und einer nach der Wahl stattfindenden Prüfung vorbehalten bleibt. Wären alle Entscheidungen, die sich unmittelbar auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Deutschen Bundestag beziehen, vor dem Wahltermin mit Rechtsmitteln angreifbar, käme es im Verfahren zur Organisation der Wahl, das durch ein Ebenen übergreifendes Zusammenspiel der einzelnen Wahlorgane mit zahlreichen zu beachtenden Terminen und Fristen geprägt ist, zu erheblichen Beeinträchtigungen. Umfangreichere Sachverhaltsermittlungen und die Klärung schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen wären kaum ohne erhebliche Auswirkungen auf die fristgerechte Durchführung des Wahlverfahrens möglich. Das Demokratieprinzip verlangt jedoch regelmäßig stattfindende Wahlen und schützt ihre tatsächliche termingerechte Abhaltung. Daher besteht – abgesehen von den wenigen ausdrücklich für die Zeit vor der Wahl vorgesehenen Rechtsbehelfen – Rechtsschutz nur nach der Wahl im Wahlprüfungsverfahren nach Art. 41 Abs. 1 GG. Die Prüfungskompetenz des Deutschen Bundestages nach Art. 41 Abs. 1 GG umfasst dabei das gesamte Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung, der Wahlhandlung und der Feststellung der Wahlergebnisse. Soweit diese Prüfungskompetenz reicht, stellt das Wahlprüfungsverfahren eine gegenüber den allgemeinen Rechtsschutzmöglichkeiten speziellere Regelung dar. Sie schließt den Rückgriff auf jene grundsätzlich aus (BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 1 BvQ 73/24 – juris Rn. 9 f.). So liegt der Fall auch hier. Die vom Antragsteller als verspätet beanstandete Bereitstellung der Briefwahlunterlagen durch den Antragsgegner zu 1 gehört zu den Maßnahmen im Sinne des § 49 BWahlG, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag beziehen. Der Antragsgegner zu 1 führt als Wahlbehörde Wahlbestimmungen durch, wenn er für die bevorstehende Wahl den Antragsteller in das Wählerverzeichnis einträgt und ihm als im Ausland lebender Deutscher einen Wahlschein erteilt (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BWahlG i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 der Bundeswahlordnung – BWO, § 17 Abs. 2 Nr. 5 BWO, § 28 BWO). Dementsprechend unterfällt die Rüge eines verspäteten Zugangs von Briefwahlunterlagen der Prüfungskompetenz des Deutschen Bundestages (vgl. BT-Drs. 17/4600, Anlage 5, S. 13 f.). Denn die ordnungsgemäße und rechtzeitige Ausstellung und Absendung von Briefwahlunterlagen ist Teil der Wahlvorbereitung. Selbst wenn das Gericht eine Ausnahme von diesen Grenzen des Rechtsschutzes vor einer Wahl prüfen dürfte, wäre eine solche nicht gegeben, da die erforderlichen besonderen Umstände von staatspolitischer Bedeutung nicht vorliegen. Allein die nach den Maßgaben des Grundgesetzes vorgesehene Auflösung des Bundestages stellt keinen in diesem Sinne besonderen Umstand dar (BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 1 BvQ 73/24 – juris Rn. 28). Die vom Antragsteller gerügten Schwierigkeiten einer rechtzeitigen Briefwahl für Auslandsdeutsche sind durch Art. 39 Abs. 1 Satz 4 GG bedingt. Danach findet im Falle einer Auflösung des Bundestages die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium des Inneren und für Heimat auf Grundlage des § 52 Abs. 3 BWahlG die Fristen für die Zulassung der Wahlvorschläge gekürzt (BGBl. 2024 I, Nr. 436). Dies hat ausweislich der Angaben des Antragsgegners zu 1 zur Folge, dass erst nach Tagung des Landeswahlausschusses und des Bundeswahlausschusses am 30. Januar 2025 die endgültigen Wahlvorschläge feststehen und mit dem Druck bzw. der Auslieferung der Stimmzettel an die Bezirkswahlämter begonnen werden kann, bevor sodann der Antragsgegner zu 1 sie versenden kann. Die vom Antragsteller begehrte „Anpassung der Wahlverfahren“, etwa durch eine Digitalisierung, ist Sache des Gesetzgebers. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer wegen der mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert (einfach) angesetzt hat (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).