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Gerichtsbescheid

6 K 450/25.WI

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2025:0701.6K450.25.WI.00
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Leitsätze
Die prinzipale Überprüfung eines förmlichen Gesetzes bzw. eine Normerlassklage können nicht zulässiger Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage sein. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht eröffnet, weil es sich um eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art handelt. Einem Klagebegehren von Parteimitgliedern des BSW und weiteren Wahlberechtigten, dass auf eine Neuauszählung der Stimmen der Bundestagswahl gerichtet ist, steht die aus Art. 41 GG und § 49 BWahlG folgende Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens entgegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger jeweils zu 1/7 zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger jeweils zu 1/7 zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu dieser Entscheidungsart gehört worden sind. I. Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist bereits unzulässig. 1. Der Antrag „Die Beklagte verletzt die grundrechtsgleichen Rechte der Kläger Nr. 1 - 7 aus Art. 38 I GG und der Kläger Nr. 1 und 2 aus Art. 38 II GG sowie das organschaftliche Recht des Klägers aus Art. 21 GG, indem sie es sowohl für Wahlberechtigte als auch für kleinere Parteien, bei denen es - aufgrund objektiver und gewichtiger Umstände und Indizien zumindest konkret möglich erscheint, dass sie die Fünf-Prozent-Hürde (ggf. äußerst) knapp überschritten haben, - diese aber aufgrund üblicher, unvermeidbarer Auszählungsfehler im (vorläufigen) amtlichen Endergebnis als knapp unterhalb der Fünf-Prozent-Hürde bewertet werden, komplett unterlassen hat, eine Rechtsgrundlage für eine Korrektur von Auszählungsfehlern sowie einen hierauf beruhenden, effektiven Rechtsbehelf jedenfalls für den Zeitraum vor Verkündung des amtlichen Endergebnisses einer Bundestagswahl einzuführen.“ ist unzulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet; es liegt eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art vor. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art, wenn der geltend gemachte Klageanspruch in einem Rechtsverhältnis wurzelt, das entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2007 – 3 A 2/05 –, juris, Rn. 15, und Beschluss vom 08.05.2002 – 3 A 1/01 –, juris, Rn. 17). Der Sachverhalt wirft spezifisch verfassungsrechtliche Fragen auf, deren Beantwortung weder von der näheren Sachverhaltsermittlung noch von der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des einfachen Rechts durch die Fachgerichte, sondern allein von der Auslegung und Anwendung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.07.2015 – 1 BvR 1014/13 –, juris, Rn. 11). Das Feststellungsbegehren der Kläger läuft auf eine prinzipale Überprüfung des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) bzw. des WahlPrüfG bzw. eine Normerlassklage hinaus, wofür der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist (vgl. zur Normerlassklage BVerwG, Urteile vom 03.11.1988 – 7 C 115.86 –, BVerwGE 80, 355, 358, und vom 15.01.1987 – 3 C 19.85 –, BVerwGE 75, 330, 334). Richtet sich das gerichtliche Rechtsschutzbegehren eines Bürgers auf Erlass eines Parlamentsgesetzes oder auf die prinzipale Kontrolle eines Parlamentsgesetzes, ist lediglich das rechtliche Können und Dürfen eines Verfassungsorgans (des Parlaments) im Streit. Deshalb steht es nicht in der Kompetenz der Verwaltungsgerichte, diese Frage zu entscheiden (vgl. Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, VwGO, § 40, Rn. 140; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 40, Rn. 32, 32g). Die prinzipale Überprüfung eines förmlichen Gesetzes bzw. eine Normerlassklage können nicht zulässiger Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage sein (vgl. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 47, Rn.14; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42, Rn. 46). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Kläger in der vorliegenden Konstellation eine historische Sondersituation geltend machen. Selbst wenn man eine Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art annehmen würde, stünde der Zulässigkeit der Klage jedenfalls die Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer von den Klägern erhobenen Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 13.03.2025 – 2 BvR 376/25 – entschieden, dass – ebenso wie vor der Wahl – auch vor der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses Rechtsschutz in Bezug auf diese Wahl nur begrenzt möglich sei. Insbesondere sei der Rechtsschutz gegen etwaige Zählfehler dem Einspruch gegen die Wahl dem Wahlprüfungsverfahren vorbehalten, ohne dass damit unzumutbare Nachteile verbunden seien (vgl. zum Ganzen Hessischer VGH, Beschluss vom 13.03.2025 – 8 B 545/25 –, n.v., S. 3 f. m.w.N.). 2. Die Anträge, „Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 05.03.2025 (E-Mail vom 05.03.2025, 08:54 Uhr) sowie der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 11.03.2025 (E-Mail vom 11.03.2025, 09:15 Uhr) verletzen die Kläger Nr. 1 - 7 in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 I GG und aus Art. 38 GG i.V.m. Art. 20 I, II GG sowie die Kläger Nr. 1 - 2 zusätzlich in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 II GG und werden aufgehoben. Die Beklagte hat die Neuauszählung aller abgegebenen Wählerstimmen der Bundestagswahl vom 23.02.2025 anzuordnen, insbesondere im Hinblick auf die Korrektheit des bisherigen vorläufigen Wahlergebnisses vom 24. Februar 2025 um 04:10 Uhr hinsichtlich der bisherigen BSW-Stimmenanzahl (Erst- und Zweitstimmen). Den Klägern wird gestattet, pro Wahllokal selber oder durch zwei Personen ihres Vertrauens die Neuauszählungen vor Ort zu überwachen. Den Klägern werden Auskünfte erteilt im Hinblick auf die Differenzen von BSW-Stimmen auf den Internetseiten der lokalen Wahlbehörden und den bisherigen, niedrigeren Stimmenzahlen des BSW auf der Internetseite der Beklagten. Den Klägern wird zum Zwecke der Nachprüfbarkeit der Bundestagswahl eine konsistente Tabelle aller Wahlbezirke vorgelegt oder auf sonstige Weise zugänglich gemacht, die aufaddiert die jeweilige Summe der Stimmen je Partei auf Bundesebene ergibt.“ sind ebenfalls unzulässig. Soweit die Kläger annehmen, es handele sich teilweise um eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, teilweise um eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, ist die Klage mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG unstatthaft. Nach § 42 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. Verwaltungsakt ist nach § 35 Satz 1 VwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen erfüllt weder die E-Mail der Bundeswahlleiterin vom 05.03.2025 noch das Schreiben vom 11.03.2025. Denn die Bundeswahlleiterin ist keine Behörde im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, sondern – darauf weist sie in der E-Mail vom 11.03.2025 zutreffend hin – als Wahlorgan eine weisungsunabhängige Einrichtung in gesellschaftlicher Selbstorganisation (vgl. zum Ganzen Hessischer VGH, Beschluss vom 13.03.2025 – 8 B 545/25 –, n.v., S. 5). Selbst wenn man die Statthaftigkeit eines Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsantrags unterstellte, fehlte den Klägern jedenfalls die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Sowohl die E-Mail vom 05.03.2025 als auch das Schreiben vom 11.03.2025 sind an Herrn I., den Bundesgeschäftsführer der Partei BSW gerichtet, gehen auf dessen Eingabe vom 05.03.2025 zurück und betreffen allenfalls ihn oder die Partei BSW in ihren Rechten. Es liegt auch fern, die E-Mail und das Schreiben der Bundeswahlleiterin als Absage gegenüber allen (BSW-)Wählern zu deuten (vgl. zum Ganzen Hessischer VGH, Beschluss vom 13.03.2025 – 8 B 545/25 –, n.v., S. 5). Auch wenn man die Anträge nach am Rechtsschutzziel orientierter Auslegung (vgl. § 88 VwGO) wohlwollend insgesamt als Leistungsklage, die zwar nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, aber in den §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 3 und 4, 169 Abs. 2, 191 VwGO vorausgesetzt und auf Grund der Rechtschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG allgemein anerkannt wird (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, Vorb. § 40, Rn. 4, 8a), auslegen würde, wäre eine solche mangels Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig. Das Bundesrecht weist Streitigkeiten wie die vorliegende im sogenannten Wahlprüfungsverfahren nach Art. 41 Abs. 1 GG zunächst dem Bundestag und sodann gemäß Art. 41 Abs. 2 GG dem Bundesverfassungsgericht zu. Auf dieser Grundlage ist nach § 49 BWahlG der Streit um Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, dem Verwaltungsrechtsweg entzogen und der Entscheidung durch Bundestag und Bundesverfassungsgericht unterworfen. Ein unmittelbarer Bezug zum Wahlverfahren liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, wenn das Wahlverfahren als solches betroffen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1960 – 2 BvQ 6/60 –, juris, Rn. 2). Sinn und Zweck ist es, die Arbeitsfähigkeit der Wahlorgane im Rahmen der Organisation der Wahl zu erhalten, und zu verhindern, dass diese Einzelentscheidungen in aufwändigen Gerichtsverfahren verteidigen müssten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.06.1962 – 2 BvR 189/62 –, juris, Rn. 4; Dürig/Herzog/Scholz/Klein/Schwarz, GG, 105. EL August 2024, Art. 41, Rn. 52 m.w.N.; zuletzt VG Berlin, Beschluss vom 09.01.2025 – 2 L 1/25 –, juris, Rn. 4). Art. 41 GG schränkt insoweit den Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.07.2018 – 2 BvQ 33/18 –, juris, Rn. 8). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 17.12.2021 – 8 A 797/17 –, juris, Rn. 32 f., hinsichtlich der Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens ausgeführt: „Nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG ist die Wahlprüfung Sache des Bundestages, gegen dessen Entscheidung nach Art. 41 Abs. 2 GG die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig ist. Die Vorschrift verdrängt als lex specialis die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, welche die Geltendmachung subjektiver Rechte gewährleistet (vgl. BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 - juris Rn. 8). Die Korrektur etwaiger Wahlfehler einschließlich solcher, die Verletzungen subjektiver Rechte enthalten, ist dem Rechtsweg des Art. 19 Abs. 4 GG mithin entzogen (vgl. Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, 10. Aufl. 2017, § 49 Rn. 6). Die Wahl im großräumigen Flächenstaat erfordert eine Fülle von Einzelentscheidungen zahlreicher Wahlorgane. Der reibungslose Ablauf einer Parlamentswahl kann nur gewährleistet werden, wenn die Rechtskontrolle der zahlreichen Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des Wahlverfahrens begrenzt und im Übrigen einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. September 2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09 - juris Rn. 4 m. w. N.). Im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens prüft das Bundesverfassungsgericht nicht nur, ob die Wahlvorschriften richtig angewandt worden sind, sondern auch, ob das angewandte Wahlgesetz mit der Verfassung in Einklang steht, insbesondere Grundrechte der aktiv und passiv Wahlberechtigten nicht verletzt. Etwaige Grundrechtsverstöße stellt es fest und zieht darüber hinaus aus ihnen, soweit sie sich möglicherweise auf die Mandatsverteilung ausgewirkt haben, auch Folgerungen für die Gültigkeit der Wahl (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1972 - 2 BvR 912/17 - juris Rn. 35). Die Konkretisierung von Art. 41 GG erfolgt einfach-gesetzlich durch § 49 BWahlG, wonach Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können. Der Vorrang der Wahlprüfung bezieht sich sowohl auf Einzelmaßnahmen, die im Rahmen des Wahlverfahrens vor der eigentlichen Wahlhandlung getroffen werden, als auch die Wahlhandlung als solche sowie auf Entscheidungen der Wahlorgane nach der Wahl. Gleiches gilt für Verstöße gegen die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG bzw. des § 1 Abs. 1 Satz 2 BWahlG, sofern sie sich unmittelbar auf ein Wahlverfahren beziehen, und Verletzungen des subjektiven Wahlrechts. Prüfungsmaßstab der Wahlprüfung sind alle Rechtssätze, die anlässlich der Wahl anzuwenden sind; zusätzlich zur ordnungsgemäßen Anwendung der Wahlrechtsvorschriften prüft das Bundesverfassungsgericht deren Verfassungsmäßigkeit (vgl. Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 49 Rn. 1 f.).“ Sämtliche der oben genannten Anträge der Kläger zielen darauf ab, die Bundestagswahl vom 23.02.2025 auf etwaige Wahlfehler bei der Auszählung der abgegebenen Wählerstimmen zu überprüfen. Die vorliegende Frage etwaiger Fehler bei der Auszählung der bei der Bundestagswahl vom 23.02.2025 abgegebenen Wählerstimmen bezieht sich unmittelbar auf das Wahlverfahren im Sinne des § 49 BWahlG. Sie betrifft eine Grundkonzeption des derzeit geltenden Wahlrechtssystems zur Wahl zum Deutschen Bundestag, namentlich, wie die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt, vgl. § 37 ff. BWahlG. Die Feststellung des Wahlergebnisses ist Teil des Wahlverfahrens, denn sie ist im BWahlG und der Bundeswahlordnung (BWahlO) – § 79 BWahlO – geregelt und schließt das Wahlverfahren ab. In der – nach Ansicht der Kläger unzutreffend durchgeführten – Stimmauszählung sehen die Kläger eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 38 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 21 GG. Hierbei würde es sich jedoch allenfalls um einen potentiellen Wahlfehler handeln, der ausschließlich im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens geltend gemacht werden könnte. Der Verweis der Kläger auf die Urteile des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 25.07.2019 – Vf. 77-IV-19 (e.A) – und vom 16.08.2019 – Vf. 76-IV-19 (HS) –, juris, liegt neben der Sache. Der Verfassungsgerichtshof hat dort lediglich im Rahmen von Landtagswahlen entschieden, dass zwar § 48 des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz – SächsWahlG) und das nach der Wahl durchzuführende Wahlprüfungsverfahren (Art. 45 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf)) grundsätzlich einen vor der Wahl angestrebten Rechtsschutz sperren würden. Eine Verfassungsbeschwerde sei aber von Verfassungs wegen in eng umgrenzten Ausnahmefällen statthaft, soweit eine Entscheidung eines Wahlorgans auf einem besonders qualifizierten Rechtsverstoß beruhe und voraussichtlich einen Wahlfehler von außerordentlichem Gewicht begründet habe, der erst nach der Wahl beseitigt werden könnte und möglicherweise zu landesweiten Neuwahlen führten würde (vgl. VGH Sachsen, Urteile vom 25.07.2019 – Vf. 77-IV-19 (e.A) –, juris, Rn. 43, und vom 16.08.2019 – Vf. 76-IV-19 (HS) –, juris, Rn. 40). Dies ist mit der vorliegenden Konstellation einer Bundestagswahl und des begehrten Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht nicht vergleichbar. 3. Auch die Anträge „Der Beklagten wird untersagt, die für den 14.03.2025 vorgesehene Verkündung des amtlichen Endergebnisses der Bundestagswahl vom 23.02.2025 vorzunehmen, ohne dass sämtliche BSW-Stimmen berücksichtigt und ohne dass eine bundesweite Neuauszählung aller Stimmen stattgefunden hat. Diese Berücksichtigung aller BSW-Stimmen und die bundesweite Neuauszählung sind umgehend unter Einhaltung der Frist des Art. 39 II GG durchzuführen. Es wird angeordnet, dass das amtliche Endergebnis der Wahlen zum 21. Deutschen Bundestag erst dann festgestellt wird, wenn eine vollständige Neuauszählung der Wählerstimmen erfolgt ist, hilfsweise, es wird angeordnet, dass das amtliche Endergebnis der Wahlen zum 21. Deutschen Bundestag erst dann festgestellt wird, wenn auf Grund einer Neuauszählung der Wählerstimmen die Mandatsverteilung im 21. Deutschen Bundestag insbesondere unter Berücksichtigung des 5%-Quorums nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BWahlG zweifelsfrei feststeht.“ sind unzulässig. Der Zulässigkeit dieser Anträge steht die Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens entgegen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter I.1. Bezug genommen. Ist nach der gesetzlichen Konzeption Rechtsschutz im Wahlverfahren grundsätzlich erst nach der Durchführung einer Wahl zu erlangen, so schließt dies aufgrund der Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens eine Klage bzw. ein Eilverfahren auch vor den Verwaltungsgerichten als „vorbelegte Wahlprüfungsbeschwerde“ aus, auch wenn sie sich gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren richten (vgl. zum einstweiligen Anordnungsverfahren BVerfG, Beschluss vom 13.09.2005 – 2 BvQ 31/05 –, juris, Rn. 8). Hiermit sind auch in der vorliegenden Konstellation keine unzumutbaren Nachteile der Kläger verbunden (vgl. zum Ganzen Hessischer VGH, Beschluss vom 13.03.2025 – 8 B 545/25 –, n.v., S. 9). Ferner ist die Klage in dieser Hinsicht wegen Erledigung der Hauptsache unzulässig. Die Hauptsache ist dann erledigt, wenn ein nach Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat und die Klage deshalb für den Kläger gegenstandslos geworden ist. Wird ein Anspruch erfüllt, hebt die Behörde einen angefochtenen Verwaltungsakt auf oder verstreicht der für ein Vorhaben relevante Zeitpunkt, dann ist das darauf bezogene Rechtsschutzbegehren gegenstandslos, gleichgültig, ob die Klage zuvor zulässig und begründet war. Die Klage kann jedenfalls jetzt keinen Erfolg mehr haben (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, VwGO, § 161, Rn. 9). Vorliegend hat die Verkündung des amtlichen Endergebnisses der Bundestagswahl vom 23.02.2025 bereits am 14.03.2025 stattgefunden. Für das Begehren der Kläger bleibt daher kein Raum mehr. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Danach haben die Kläger die Kosten des Verfahrens jeweils zu 1/7 zu tragen, weil sie unterlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Bei der Bundestagswahl vom 23.02.2025 scheiterte die Partei BSW mit 4,972 % der Stimmen an der sog. Fünf-Prozent-Hürde und damit am Einzug in den Bundestag. Mit E-Mail vom 03.03.2025 legte der Bundesgeschäftsführer der Partei BSW gegenüber der Bundeswahlleiterin verschiedene Mängel und Fehler, die bei der Bundestagswahl bestanden hätten, dar. Die Bundeswahlleiterin führte mit E-Mail vom 05.03.2025 aus, dass die Kreiswahlleitungen die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit überprüfen und etwaige Bedenken soweit wie möglich aufklären würden. Sodann ermittele der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises. Der Kreiswahlausschuss sei berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und habe das Recht zur Nachprüfung. Ob und wie der Kreiswahlausschuss tätig werde, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab und liege in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Weder Landeswahlleitung noch Bundeswahlleitung besäßen eine Weisungsbefugnis. Die Niederschriften der Kreiswahlausschüsse sowie Landeswahlausschüsse würden in den nächsten Tagen geprüft. Der Bundeswahlausschuss treffe sodann die Feststellungen des Wahlergebnisses am 14.03.2025 und stelle abschließend fest, welche Bewerberinnen und Bewerber gewählt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die E-Mail der Bundeswahlleiterin vom 05.03.2025 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10.03.2025 führte der Bevollmächtigte der Kläger für die Partei BSW aus, er lege gegen den „Ablehnungsbescheid vom 05.03.2025“ „Widerspruch“ ein. Ferner stelle die Partei folgende Anträge: „I. Es wird die Neuauszählung aller abgegeben Wählerstimmen der Bundestagswahl vom 23.02.2025 angeordnet, insbesondere im Hinblick auf die Korrektheit des bisherigen vorläufigen Wahlergebnisses vom 24.02.2025 um 04:10 Uhr hinsichtlich der bisherigen BSW-Stimmen (Erst- und Zweitstimmen). II. Den Antragstellern wird gestattet, pro Wahllokal selber oder durch zwei Personen ihres Vertrauens die Neuauszählung vor Ort zu überwachen. III. Den Antragstellern werden Auskünfte erteilt im Hinblick auf die Differenzen von BSW-Stimmen auf den Internetseiten der lokalen Wahlbehörden und den bisherigen, niedrigeren Stimmzahlen des BSW auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin. IV. Den Antragstellern wird zum Zwecke der Nachprüfbarkeit der Bundestagswahl eine konsistente Tabelle aller Wahlbezirke vorgelegt, die aufaddiert die jeweilige Summe der Stimmen je Partei auf Bundesebene ergibt.“ Dazu setzte der Bevollmächtigte eine Frist zur Antwort bis zum 11.03.2025, 12:00 Uhr. Mit Schreiben vom 11.03.2025 führte die Bundeswahlleiterin im Wesentlichen aus, dass die Einlegung eines Widerspruchs und damit ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach § 40 Abs. 1 VwGO erforderten. Vorliegend sei der Veraltungsrechtsweg jedoch nicht eröffnet. Die Bundeswahlleiterin sei als Wahlorgan im Wahlverfahren keine Behörde oder öffentliche Stelle des Bundes, sondern weisungsunabhängige Einrichtung gesellschaftlicher Selbstorganisation. Beim Wahlverfahren handele es sich weder um eine öffentlich-rechtliche Beratungstätigkeit noch um ein Verfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Maßnahmen und Entscheidungen der Wahlorgane unterlägen keiner Kontrolle innerhalb der Behördenorganisation. Diese seien ausschließlich mit den besonderen Rechtsbehelfen des Wahlrechts sowie im Wege des Wahlprüfungsverfahrens überprüfbar. Der eingelegte Widerspruch sei ferner nicht statthaft, da aufgrund der Exklusivität der Wahlprüfung lediglich die Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Wahl bestehe. Dies setze einen schriftlichen Einspruch beim Deutschen Bundestag voraus. Das endgültige Wahlergebnis werde am Freitag, den 14.03.2025 im Internetangebot der Bundeswahlleiterin eingestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Bundeswahlleiterin verwiesen. Am 12.03.2025 stellten die Kläger einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, den das Gericht mit Beschluss vom 13.03.2025 – 6 L 451/25.WI – ablehnte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kläger wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom selben Tag – 8 B 545/25 – zurück. Am 12.03.2025 haben die Kläger zugleich die vorliegende Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei eröffnet, weil keine verfassungsrechtliche Streitigkeit vorliege. Es fehle an einer doppelten Verfassungsunmittelbarkeit. Sie würden als Privatpersonen und nicht als Organe des Verfassungslebens handeln. Eine auf- oder abdrängende Sonderzuweisung sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Art. 41 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 2 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrG) sei nicht einschlägig. Die Kläger sind ferner der Ansicht, sie seien klagebefugt. Der Bundestag habe das Recht auf Information und Neuauszählungen noch nicht einmal für atypische Sonderfälle, wie sie hier vorlägen, zugebilligt, und zwar weder einer (denkbar knapp) an der Fünf-Prozent-Hürde gescheiterten Partei noch einzelnen Wahlberechtigten oder Bundestagskandidaten. Eine solche Rechtsgrundlage gebe es nicht. Der Gesetzgeber sei insoweit bis heute untätig geblieben. Es handele sich um einen Fall des (qualifizierten) gesetzgeberischen Unterlassens. Eine Partei, die denkbar knapp an der Fünf-Prozent-Hürde gescheitert sei, könne ein solches gesetzgeberisches Unterlassen, gestützt auf Art. 21 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG), im Wege des Organstreits rügen. Es wäre wertungswidersprüchlich, wenn dann nicht auch einzelne Wahlberechtigte und Kandidaten einer solchen Partei, gestützt auf Art. 38 Abs. 1 GG und Art. 38 Abs. 2 GG, ein komplettes Fehlen einer entsprechenden Rechts- und Anspruchsgrundlage rügen könnten. Es stelle sich die verfassungsrechtliche Frage, ob der Gesetzgeber für zumindest atypische Sonderfälle eine gesetzliche Regelung des Inhalts hätte treffen müssen, dass bei Vorliegen gewisser (durchaus tendenziell strikter und seltener) Voraussetzungen, eine Partei und eben auch der einzelne Wahlbürger einen Anspruch auf (bundesweite) Neuauszählung, auf konkrete Wahlbeobachtung, auf Auskünfte u.Ä. gegenüber den Wahlbehörden und dies jedenfalls bis zur Verkündung des amtlichen Endergebnisses, ggf. sogar noch zeitlich darüber hinaus hätten. Es erscheine zumindest möglich, dass der Gesetzgeber hätte aktiv werden müssen, um sich schützend vor den organschaftlichen Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien und die besonders hochrangigen Grundrechte aus Art. 38 Abs. 1 und 2 GG zu stellen. Der Gesetzgeber nehme es mindestens billigend in Kauf, dass sich die Fünf-Prozent-Hürde für eine betroffene Partei, deren Stimmen aufgrund von Auszählungsfehlern nicht alle ordnungsgemäß gezählt würden, faktisch wie eine Hürde in Höhe von „5 Prozent + X“ auswirke, wobei „X“ in diesem Zusammenhang den Anteil bzw. die Summe der aufgrund der zu Lasten der Partei wirkenden Auszählungsfehler meine. Der Gesetzgeber nehme ferner billigend in Kauf, dass die aktive und passive Wahlrechtsgleichheit der Wähler(stimmen) und Kandidaten faktisch bei mehr als fünf Prozent liege. Nach ständiger Rechtsprechung kontrolliere das Bundesverfassungsgericht, „ob eine Zugangshürde als differenzierende Regelung zur Verfolgung ihrer Zwecke geeignet und erforderlich“ sei. Für das im hiesigen Fall zuständige Verwaltungsgericht könne nichts anderes gelten. Die Kläger würden durch das gesetzgeberische Unterlassen auch in ihrem Grundrecht aus Art. 38 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG beeinträchtigt. Es bestehe auch kein Vorrang des Wahleinspruchs- und Wahlbeschwerdeverfahrens. In diesem Zusammenhang verweisen die Kläger auf die Urteile des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 25.07.2019 – Vf. 77-IV-19 (e.A) – und vom 16.08.2019 – Vf. 76-IV-19 (HS) –. Die dortigen Darlegungen gälten für das hiesige Klageverfahren entsprechend. Die Kläger sind der Auffassung, die Klage sei auch begründet. Es bestehe eine qualifizierte Handlungspflicht des Gesetzgebers mit der Folge, dass eine Unterlassung verfassungswidrig sei und die Grundrechte der Kläger aus Art. 38 Abs. 1 und 2 GG sowie aus Art. 38 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG verletzt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 12.03.2025 und den klägerischen Schriftsatz vom 13.03.2025 nebst Anlagen verwiesen. Die Kläger beantragen wörtlich, I. Die Beklagte verletzt die grundrechtsgleichen Rechte der Kläger Nr. 1 - 7 aus Art. 38 I GG und der Kläger Nr. 1 und 2 aus Art. 38 II GG sowie das organschaftliche Recht des Klägers aus Art. 21 GG, indem sie es sowohl für Wahlberechtigte als auch für kleinere Parteien, bei denen es - aufgrund objektiver und gewichtiger Umstände und Indizien zumindest konkret möglich erscheint, dass sie die Fünf-Prozent-Hürde (ggf. äußerst) knapp überschritten haben, - diese aber aufgrund üblicher, unvermeidbarer Auszählungsfehler im (vorläufigen) amtlichen Endergebnis als knapp unterhalb der Fünf-Prozent-Hürde bewertet werden, komplett unterlassen hat, eine Rechtsgrundlage für eine Korrektur von Auszählungsfehlern sowie einen hierauf beruhenden, effektiven Rechtsbehelf jedenfalls für den Zeitraum vor Verkündung des amtlichen Endergebnisses einer Bundestagswahl einzuführen. II. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 05.03.2025 (E-Mail vom 05.03.2025, 08:54 Uhr) sowie der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 11.03.2025 (E-Mail vom 11.03.2025, 09:15 Uhr) verletzen die Kläger Nr. 1 - 7 in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 I GG und aus Art. 38 GG i.V.m. Art. 20 I, II GG sowie die Kläger Nr. 1 - 2 zusätzlich in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 II GG und werden aufgehoben. Die Beklagte hat die Neuauszählung aller abgegebenen Wählerstimmen der Bundestagswahl vom 23.02.2025 anzuordnen, insbesondere im Hinblick auf die Korrektheit des bisherigen vorläufigen Wahlergebnisses vom 24. Februar 2025 um 04:10 Uhr hinsichtlich der bisherigen BSW-Stimmenanzahl (Erst- und Zweitstimmen). Den Klägern wird gestattet, pro Wahllokal selber oder durch zwei Personen ihres Vertrauens die Neuauszählungen vor Ort zu überwachen. Den Klägern werden Auskünfte erteilt im Hinblick auf die Differenzen von BSW-Stimmen auf den Internetseiten der lokalen Wahlbehörden und den bisherigen, niedrigeren Stimmenzahlen des BSW auf der Internetseite der Beklagten. Den Klägern wird zum Zwecke der Nachprüfbarkeit der Bundestagswahl eine konsistente Tabelle aller Wahlbezirke vorgelegt oder auf sonstige Weise zugänglich gemacht, die aufaddiert die jeweilige Summe der Stimmen je Partei auf Bundesebene ergibt. Der Beklagten wird untersagt, die für den 14.03.2025 vorgesehene Verkündung des amtlichen Endergebnisses der Bundestagswahl vom 23.02.2025 vorzunehmen, ohne dass sämtliche BSW-Stimmen berücksichtigt und ohne dass eine bundesweite Neuauszählung aller Stimmen stattgefunden hat. Diese Berücksichtigung aller BSW-Stimmen und die bundesweite Neuauszählung sind umgehend unter Einhaltung der Frist des Art. 39 II GG durchzuführen. Es wird angeordnet, dass das amtliche Endergebnis der Wahlen zum 21. Deutschen Bundestag erst dann festgestellt wird, wenn eine vollständige Neuauszählung der Wählerstimmen erfolgt ist, hilfsweise, es wird angeordnet, dass das amtliche Endergebnis der Wahlen zum 21. Deutschen Bundestag erst dann festgestellt wird, wenn auf Grund einer Neuauszählung der Wählerstimmen die Mandatsverteilung im 21. Deutschen Bundestag insbesondere unter Berücksichtigung des 5%-Quorums nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BWahlG zweifelsfrei feststeht. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt, ist den Ausführungen der Kläger aber unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Eilverfahren 6 L 451/25.WI in der Sache entgegengetreten. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens 6 L 451/25.WI Bezug genommen.