Urteil
20 A 369.08
VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0221.20A369.08.0A
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Leitsätze
Die institutionelle Förderung des Goethe-Instituts als Mittlerorganisation der auswärtigen Kulturpolitik durch die Bundesrepublik Deutschland stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar und kann daher ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission der Europäischen Union durchgeführt werden. Die Förderpraxis der Bundesrepublik Deutschland verstößt nicht gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV.(Rn.33)
(Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die institutionelle Förderung des Goethe-Instituts als Mittlerorganisation der auswärtigen Kulturpolitik durch die Bundesrepublik Deutschland stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar und kann daher ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission der Europäischen Union durchgeführt werden. Die Förderpraxis der Bundesrepublik Deutschland verstößt nicht gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV.(Rn.33) (Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages. Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag (A.) noch mit dem Hilfsantrag (B.) Erfolg. A. I. Der Hauptantrag ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) findet entsprechende Anwendung auf ein nach Klageerhebung erledigtes Verpflichtungsbegehren. Hier ergibt sich die Erledigung aus dem Ablauf der Haushaltsjahre, für die die Bewilligung angestrebt worden war. Das besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin besteht unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr. II. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Versagung der beantragten Projektförderung durch den Bescheid des Auswärtigen Amtes vom 29. Oktober 2008 war rechtmäßig. Ein Anspruch der Klägerin auf Förderung der von ihr beantragten Projekte bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides ebenso wenig wie ein Anspruch auf Neubescheidung. a) Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung wurde nicht unmittelbar durch den Haushaltsplan des Bundes begründet (§ 3 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung – BHO –). Dieser wird zwar in formeller Hinsicht durch Gesetz festgestellt, entfaltet aber keine Rechtswirkungen nach außen und stellt ausschließlich eine parlamentarische Legitimitätsgrundlage für Ausgabeleistungen der jeweiligen Behörde dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002 – BVerwG 3 C 54.01 –, juris Rn. 22 mit weiteren Nachweisen). Abgesehen davon stand einer Gewährung der begehrten Zuwendung zwingend entgegen, dass in den Haushaltsplänen für die Jahre 2009 und 2010 keine Mittel für die von der Klägerin beantragte Förderung bereitgestellt waren. In dem für das Auswärtige Amt bestimmten Einzelplan waren jeweils unter dem zur Titelgruppe „Allgemeine Auslandskulturarbeit“ gehörenden Titel 687 40-024 Mittel zur institutionellen Förderung des Beigeladenen ausgewiesen. Wie den Erläuterungen zu diesem Haushaltstitel zu entnehmen ist, sollte die Bereitstellung dieser Mittel es dem Beigeladenen ermöglichen, die im Rahmenvertrag beschriebenen Aufgaben zu erfüllen. Zu den Vertragsaufgaben gehört unter anderem die fachliche Förderung ausländischer Sprachlehrer und Germanisten mittels Fortbildungsseminaren sowie die Veranstaltung von Deutschkursen für Sprachstipendiaten, die vom Beigeladenen bzw. den Botschaften der Beigeladenen ausgewählt wurden, an den inländischen Kultureinrichtungen des Beigeladenen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben c und e und Nr. 2 Buchstabe f des Rahmenvertrags). Die von der Klägerin in ihrem Antrag vom 4. April 2008 bezeichneten (Intensiv-)Sprachkurse Deutsch als Fremdsprache und die Fortbildungsseminare für ausländische Deutschlehrer richten sich exakt an denselben Personenkreis und sollen nach der Vorstellung der Klägerin in dem beantragten Umfang an die Stelle der entsprechenden, bislang vom Beigeladenen im Inland veranstalteten Sprachkurse und Fortbildungsseminare treten. So hatte die Klägerin bereits bei Antragstellung klargestellt, sie gehe davon aus, dass die Teilnehmer der Kurse „nach dem bisherigen System“ ausgewählt und ihr im Rahmen einer Jahresplanung zugewiesen würden. Da für den im Förderantrag der Klägerin bezeichneten Zweck mithin bereits Mittel ausgewiesen waren, als deren Empfänger der institutionell geförderte Beigeladene bestimmt war, war eine Förderung der Klägerin aus einem anderen Titel des Bundeshaushaltsplans ausgeschlossen. Darüber hinaus fehlte es auch an den in § 44 in Verbindung mit § 23 BHO vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Veranschlagung und Gewährung der von der Klägerin begehrten Förderung. Nach diesen Vorschriften dürfen – auch bei Ausweisung entsprechender Mittel im Haushaltsplan – Zuwendungen nur veranschlagt und gewährt werden, wenn der Bund an der Erfüllung bestimmter Zwecke durch Stellen außerhalb der Bundesverwaltung ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Ein erhebliches Interesse der Beklagten an der Durchführung der von der Klägerin in ihrem Zuwendungsantrag bezeichneten Sprachkurse und Fortbildungsseminaren scheidet vorliegend aus, da – wie vorstehend dargelegt – zur Durchführung entsprechender Veranstaltungen bereits im Rahmen der Budgetierung des Beigeladenen Mittel zur Verfügung bereitgestellt waren. b) Durch die Festlegungen, die der Haushaltsgesetzgeber mit der Ausweisung von Mitteln für die institutionelle Förderung des Beigeladenen und den Erläuterungen zu deren Zweckbestimmung getroffen hat, werden Rechte der Klägerin, insbesondere deren Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), nicht verletzt. Auch wenn dem Haushaltsplan als solchem – wie dargelegt – nur verwaltungsinterne Bedeutung zukommt, ist der Haushaltsgesetzgeber an die Grundrechte, insbesondere an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Wegen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG haben die Gerichte den Haushaltsplan auf mögliche Grundrechtsverletzungen zu überprüfen. Der Haushaltsplan ist außer Betracht zu lassen, soweit er verfassungswidrige Festlegungen enthält (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002 – BVerwG 3 C 54.01 –, juris Rn. 22). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat mit der politischen Grundsatzentscheidung, den Beigeladenen als Mittlerorganisation der auswärtigen Kulturverwaltung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Pflege der auswärtigen Beziehungen (Art. 32 Abs. 1 GG) institutionell zu fördern und diesen über einen Produkthaushalt zu budgetieren (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht der Auswärtigen Ausschusses, BT-Drs. 16/4132), den ihr zustehenden, weiten politischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Auch die in diesem Rahmen erfolgte Festlegung der Beklagten, die Förderung der deutschen Sprache im Ausland durch Vergabe von Stipendien zum Besuch von Sprachkursen und Fortbildungsveranstaltungen in Deutschland in vollem Umfang dem Beigeladenen zu übertragen und diesem im Rahmen des Budgets Mittel hierfür zur Verfügung zu stellen, ist frei von Willkür. Der Einwand der Klägerin, die Durchführung der Sprachkurse für ausländische Stipendiaten ließe sich der Sache nach unschwer aus dem Gesamtpaket der Sprachförderung durch Stipendien herauslösen und ihr selbst übertragen, gebietet keine andere Einschätzung. Die Beklagte hat die von ihr getroffene Entscheidung damit begründet, im Interesse größtmöglicher Effizienz des Sprachstipendien-Programms Wert darauf zu legen, dass dieses – beginnend mit Auswahl und Vorbereitung der Stipendiaten im Ausland über die Veranstaltung der Kurse in Deutschland bis hin zu deren nachträglicher Betreuung in ihren Heimatländern – soweit wie möglich „aus einer Hand“ erbracht wird. Dies stellt eine sachliche Erwägung dar, die angesichts des weiten politischen Entscheidungsspielraums der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die der Erwägung der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht zugrundeliegende Prämisse, wonach allein der Beigeladene in der Lage ist, die Gesamtleistung des Stipendien-Programms im Aus- und Inland umfassend zu erbringen, hat die Klägerin wohlbedacht nicht in Frage gestellt. B. I. Der Hilfsantrag ist zulässig. Die klageweise Geltendmachung eines Feststellungsbegehrens setzt regelmäßig – und so auch hier – nicht die vorherige Stellung eines entsprechenden Antrages bei der Behörde voraus (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 – BVerwG 2 C 48.00 –, juris Rn. 16). Da die Feststellungsklage prozessual zudem weder die Durchführung eines Vorverfahrens noch die Einhaltung einer Klagefrist erfordert und die Klägerin mithin grundsätzlich jederzeit eine neue Feststellungsklage erheben kann, stellt sich die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob es sich bei der Geltendmachung des Feststellungsbegehrens um eine zulässige Klageänderung handelt, nicht. Die Klägerin rügt mit ihrem Hilfsantrag, dass es sich bei der institutionellen Förderung des Beigeladenen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts um eine staatliche Beihilfe handele, die unter Verstoß gegen das in Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV statuierte sog. Durchführungsverbot ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission der EU durchgeführt werde und daher rechtswidrig sei. Aus dem Durchführungsverbot erwachsen betroffenen Personen, insbesondere Wettbewerbern des Beihilfeempfängers, unmittelbar wirksame Rechte (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rs. C-120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471, Rn. 7 f.). Die betroffenen Parteien können ihre Rechte durchsetzen, indem sie bei den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaates der EU (nationale bzw. einzelstaatliche Gerichte) Klage gegen den beihilfegewährenden Mitgliedstaat erheben. Den angerufenen nationalen Gerichten obliegt es in solchen Fällen, die Beachtung des Durchführungsverbots durchzusetzen und die Rechte des Einzelnen zu schützen, der durch die rechtswidrige Durchführung der Beihilfemaßnahme geschädigt wird. Bei der Wahrung der Interessen des Einzelnen müssen die nationalen Gerichte der Effektivität und der unmittelbaren Wirkung von Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie dem Gemeinschaftsinteresse in vollem Umfang Rechnung tragen (vgl. zu allem: Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilferechts durch die einzelstaatlichen Gerichte – Bekanntmachung der Kommission –, ABl. 2009/C 85/1, Rn. 24 und 21 f., die zu der gleichlautenden Vorschrift des Art. 88 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft – EG-Vertrag – ergangen ist). Klagen nach Art. 108 Abs. 3 AEUV werden grundsätzlich nach den einzelstaatlichen Verfahrensvorschriften durchgeführt. Dies setzt nach allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts allerdings voraus, dass diese nicht weniger günstig sind als diejenigen für Klagen nach nationalem Recht (Äquivalenzprinzip). Darüber hinaus dürfen die einzelstaatlichen Verfahrensvorschriften die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). Der Effektivitätsgrundsatz wirkt sich unmittelbar auf die Befugnisse von Geschädigten aus, nach Art. 108 Abs. 3 AEUV Klage bei nationalen Gerichten zu erheben. In dieser Hinsicht verlangt das Gemeinschaftsrecht, dass einzelstaatliche Rechtsvorschriften über die Klagebefugnis das Recht auf einen effektiven Rechtsschutz nicht beeinträchtigen (Bekanntmachung der Kommission, Rn. 70 bis 72 mit weiteren Nachweisen). Ausgehend hiervon besteht zwischen der Klägerin und der Beklagten im Hinblick auf die institutionelle Förderung, die Letztere dem Beigeladenen zuteilwerden lässt, ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Eine Verletzung eigener (subjektiver) Rechte der Klägerin erscheint für den Fall als möglich (vgl. § 42 VwGO), dass sich die institutionelle Förderung des Beigeladenen als eine dem Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV unterliegende staatliche Beihilfe herausstellen sollte. Die Klägerin bietet ebenso wie die inländischen Institute des Beigeladenen in Deutschland Sprachkurse für ausländische Sprachschüler und Deutschlehrer an und steht insoweit mit diesem in einem Wettbewerbsverhältnis. Da die institutionelle Förderung des Beigeladenen es diesem ermöglichen soll, an seinen inländischen Instituten Sprachkurse für ausländische Stipendiaten durchzuführen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin hierdurch als dessen Wettbewerberin geschädigt wird. Die mögliche Schädigung der Klägerin begründet zugleich deren berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO). Schließlich steht der Zulässigkeit des Hilfsantrages auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entgegen. Der Klägerin steht es frei, – wie von ihr im letzten Verhandlungstermin ausgeführt – auf die Anfechtung der dem Beigeladenen im Rahmen der institutionellen Förderung alljährlich erteilten Zuwendungsbescheide zu verzichten und sich damit zu begnügen, den von ihr gerügten Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht mit Blick auf die Zukunft im Rahmen ihres Feststellungsbegehrens geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 – BVerwG 3 C 44.09 –, juris Rn. 15). Ausgehend hiervon stehen ihr für die erstrebte Rechtsverfolgung (§ 88 VwGO) keine unmittelbareren, sachnäheren und wirksameren Verfahren zur Verfügung. II. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Die institutionelle Förderung des Beigeladenen stellt keine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar und unterfällt daher nicht dem gemeinschaftsrechtlichen Durchführungsverbot. a) Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV (vgl. auch Art. 3 der Verordnung [EG] Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrages – Beihilfeverfahrensordnung –, ABl. L 83/1) dürfen Mitgliedstaaten Beihilfemaßnahmen nicht durchführen, bevor sie von der Kommission genehmigt wurden (sog. Durchführungsverbot): „Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Art. 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.“ Ein unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot gewährte Beihilfe ist (formal) rechtswidrig und verstößt gegen Gemeinschaftsrecht. Das Durchführungsverbot soll verhindern, dass durch unangemeldete Beihilfen Benachteiligungen im Wettbewerb entstehen, die sanktionslos blieben (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 in der Rs. C-368/04, Transalpine Ölleitung, Slg. 2006, I-9957, Rn. 46; zum Charakter von Art. 108 Abs. 3 AEUV als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB siehe BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 – I ZR 136/09 –, juris Rn. 17 ff.). Das Durchführungsverbot greift nur ein, wenn es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Vertrages über die Arbeitsweise der EU handelt. Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind – soweit in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist – staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Zur Auslegung des Begriffs der staatlichen Beihilfe sind – wie der Europäische Gerichtshof ausdrücklich klargestellt hat (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung, a.a.O., Rn. 39) – die nationalen Gerichte ebenso wie die Kommission befugt. Demgegenüber ist die Prüfung der Frage, ob eine Maßnahme, die den gemeinschaftsrechtlichen Beihilfebegriff erfüllt, ausnahmsweise mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (vgl. insbesondere die in Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV statuierten Ausnahmen), der Kommission – unter der Kontrolle der Gemeinschaftsgerichte – vorbehalten (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rs. C-144/91, Demoor, Slg. 1992, I-6613, Rn. 26). Die Qualifizierung einer Maßnahme als Beihilfe verlangt nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass alle in Art. 107 Abs. 1 AEUV genannten Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss sie geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (EuGH, a.a.O.,Urteil vom 24. Juli 2003 in der Rs. C-280/00, Altmark Trans, Slg. 2003, I-7747, Rn. 4 f.). Eine Besonderheit gilt nach der sog. Altmark-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (ausdrücklich) betraut sind (vgl. Art. 106 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AEUV). Öffentliche Zuschüsse, die derartigen Unternehmen gewährt werden, um die bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten auszugleichen, fallen, sofern die vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Voraussetzungen erfüllt sind, nicht unter das Beihilfeverbot (EuGH, a.a.O., insb. Rn. 88 ff.). Wie dem Wortlaut des Art. 107 Abs. 1 AEUV unmittelbar zu entnehmen ist, setzt das Beihilfeverbot stets voraus, dass die Begünstigung bestimmten Unternehmen oder – vorliegend nicht einschlägig: – Produktionszweigen zugutekommt. Die Frage, ob es sich bei dem Empfänger einer staatlichen Zuwendung um ein „Unternehmen“ handelt, ist mithin für die Anwendung der Beihilfevorschriften von grundlegender Bedeutung (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse – Mitteilung der Kommission –, ABl. 2012/C 8/2, Rn. 8). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (EuGH, Urteil vom 12. September 2000 in den verb. Rs. C-180/98 bis C-184/98, Pavel Pavlov, Slg. 2000, I-6451, Rn. 74 m.w.N.). Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die im Anbieten von Gütern und Dienstleistungen auf einem Markt besteht (EuGH, wie zuvor, mit weiteren Nachweisen). Auch Einheiten ohne Erwerbszweck können Güter und Dienstleistungen auf einem Markt anbieten und damit vom Unternehmensbegriff erfasst werden (EuGH, Urteil vom 16. März 2004 in den verb. Rs. C-264/01, C-306/01, C- 354/01, C-355/01, AOK, Slg. 2004, I-2493, Rn. 51 ff.). Da die Einstufung einer Einheit als Unternehmen immer in Bezug auf eine bestimmte Tätigkeit erfolgt, ist eine Einheit, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, nur im Hinblick auf erstere als Unternehmen anzusehen (EuGH, wie zuletzt, Rn. 58). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes findet Art. 107 Abs. 1 AEUV keine Anwendung, wenn der Staat keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübt, sondern als „öffentliche Hand“ bzw. als Träger der öffentlichen Gewalt handelt (EuGH, Urteil vom 16. Juni 1987 in der Rs C-118/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2599, Rn. 7-8 und Urteil vom 28. Januar 2003 in der Rs. C-334/9, BRD/Kommission, Slg 2003, I-1139, Rn. 134). Ein derartiges Handeln kann vorliegen, wenn mit der betreffenden Tätigkeit eine Aufgabe erfüllt wird, die Teil der wesentlichen Aufgaben des Staates ist oder ihrer Art, ihrem Gegenstand und den für sie geltenden Regeln nach mit diesen Aufgaben verbunden ist (EuGH, Urteil vom 19. Januar 1994 in der Rs C- 364/92, SAT Fluggesellschaft/Eurocontrol, Slg. 1994, I-43, Rn. 30, vgl. ferner Mitteilung der Kommission, Rn. 16). b) Nach diesen Maßstäben übt der Beigeladene, soweit er von der Beklagten institutionell gefördert wird, keine wirtschaftliche Tätigkeit aus und ist daher kein Unternehmen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV. 1. Begünstigter der streitgegenständlichen, von der Beklagten aus Bundesmitteln gewährten institutionellen Förderung ist der Beigeladene. Da die Qualifizierung einer bestimmten Einheit als Unternehmen – wie dargelegt – maßgeblich von der Art der von der Einheit wahrgenommenen Tätigkeiten abhängt (vgl. Mitteilung der Kommission Rn. 9 mit weiteren Nachweisen), kommt vorliegend weder dem rechtlichen Status des Beigeladenen als einem eingetragenen Verein noch dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, dass der Beigeladene satzungsgemäß ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt sowie „selbstlos tätig“ ist, ohne in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke anzustreben (§ 2 Abs. 2 der Satzung des Beigeladenen). 2. Bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft des Beigeladenen ist allein auf die Tätigkeiten abzustellen, die dieser im Rahmen der institutionellen Förderung erbringt. Ausweislich der Erläuterungen zu den im Bundeshaushaltsplan zur institutionellen Förderung des Beigeladenen ausgewiesenen Mitteln (Einzelplan 05, Kapitel 0504, Titel 687 40-024) bestehen die vom Bund bezuschussten Aufgaben des Beigeladenen in der Förderung der deutschen Sprache im Ausland, der kulturellen Kooperation und Informationsarbeit sowie der Vermittlung eines umfassenden Deutschlandbildes (vgl. die entsprechende Bestimmung des Vereinszwecks des Beigeladenen in § 2 Abs. 1 der Satzung). Art und Gegenstand dieser Aufgaben werden in dem zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen geschlossenen Rahmenvertrag näher konkretisiert, auf den in diesen Erläuterungen zum Haushaltsplan Bezug genommen wird. Von diesen Vertragsaufgaben werden insbesondere die Förderung der Kenntnis der deutschen Sprache durch fachliche Förderung ausländischer Sprachlehrer und Germanisten sowie durch Verteilung von Stipendien zum Erlernen der deutschen Sprache (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben c und e des Rahmenvertrages) und die Pflege der internationalen kulturellen Zusammenarbeit durch Vergabe von Sprachstipendien an Multiplikatoren aus allen gesellschaftlichen Bereichen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f des Rahmenvertrages) erfasst. Demgegenüber werden Verwaltung und Betrieb der inländischen Unterrichtsstätten des Beigeladenen – wie in den Erläuterungen zu dem in Rede stehenden Haushaltstitel ausdrücklich festgehalten – vom Beigeladenen aus eigenen Mitteln (Einnahmen aus Kursgebühren) finanziert. Die Durchführung von Sprachkursen und Fortbildungsseminaren an Unterrichtsstätten des Beigeladenen in Deutschland gehört demnach nur insoweit zu den von der Beklagten budgetierten Tätigkeiten, als sie der Erfüllung von Vertragsaufgaben – insbesondere gegenüber ausländischen Sprachlehrern und Germanisten sowie Sprachstipendiaten – dient. Die übrigen Unterrichtstätigkeiten an inländischen Einrichtungen des Beigeladenen, die nicht zum Zweck der Erfüllung des Rahmenvertrages erbracht werden, gehören nicht zu den von der Beklagten bezuschussten Aufgaben und müssen bei der gebotenen funktionellen Betrachtungsweise (vgl. EuGH, Urteil vom 16.März 2004, AOK Bundesverband, a.a.O., Rn. 58) im Rahmen der Beurteilung der Unternehmereigenschaft des Beigeladenen außer Betracht bleiben. 3. Die vom Beigeladenen im Rahmen der institutionellen Förderung erbrachten Tätigkeiten weisen keinen wirtschaftlichen Charakter auf, der die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages über die Arbeitsweise der EU rechtfertigen würde. Sie stellen sich vielmehr der Sache nach als ein Handeln der öffentlichen Hand dar. Der Beigeladene erfüllt mit den betreffenden Tätigkeiten Aufgaben, die Teil der wesentlichen Aufgaben des Staates sind (zu diesem Maßstab EuGH, Urteil vom 19. Januar 1994, SAT Fluggesellschaft, a.a.O., Rn. 30 und Mitteilung der Kommission, Rn. 16). Die Förderung der deutschen Sprache im Ausland gehört ebenso wie die kulturelle Kooperation und Informationsarbeit sowie die Vermittlung eines umfassenden Deutschlandbildes im Rahmen der Pflege der auswärtigen Beziehungen zur nach außen gerichteten Kulturpolitik der Beklagten (Art. 32 Abs. 1 GG). Entsprechend sind die dem Beigeladenen zur Erfüllung dieser Aufgaben bereitgestellten Haushaltsmittel in dem für das Auswärtige Amt bestimmten Einzelplan im Kapitel zur Pflege kultureller Beziehungen zum Ausland unter der Rubrik „Allgemeine Auslandskulturarbeit“ ausgewiesen. Nach dem politischen Willen der Beklagten stellt der Beigeladene auf dem Gebiet der deutschen auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik eine der wichtigsten Mittlerorganisationen der auswärtigen Kulturverwaltung dar, die der deutschen Kultur im Ausland mithilfe ihres umfangreichen Kontaktnetzes sowohl ein „Gesicht“ als auch eine Plattform geben soll (Beschlussempfehlung und Bericht des Auswärtigen Ausschusses, BT-Drs. 16/4132). Der Umstand, dass die Beklagte sich zu diesem Zweck einer nicht in die behördliche Organisationsstruktur eingebundenen, mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten privatrechtlichen Organisation bedient, lässt die Zugehörigkeit der auswärtigen Kulturpolitik zum Kanon staatlicher Aufgaben unberührt (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, a.a.O., Rn. 11). 4. Anders als die Klägerin meint, lassen sich die vom Beigeladenen an seinen inländischen Einrichtungen ausgeübten Unterrichtstätigkeiten nicht von den anderen, im Ausland erbrachten Tätigkeiten des Beigeladenen trennen. Vielmehr stellen sich die im Inland erbrachten Leistungen ihrer Zweckbestimmung nach als integraler Bestandteil der Aufgabe auswärtiger Kulturpolitik dar. Der Rahmenvertrag enthält in § 1 Abs. 1 Satz 2 eine Bestimmung dazu, an welchem Ort der Beigeladene im Rahmen der Auslandskulturarbeit tätig werden soll. Nach dieser Vorschrift enthält der Beigeladene zur Durchführung der Vertragsaufgaben im Ausland und im Inland Kulturinstitute. Das Vorbringen der Klägerin, die an den inländischen Einrichtungen des Beigeladenen für Stipendiaten erbrachten Leistungen könnten bereits begrifflich keine auswärtige Kulturarbeit darstellen, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Vielmehr lässt sich die Förderung der Kenntnisse der deutschen Sprache im Ausland ebenso wie die Pflege der internationalen kulturellen Zusammenarbeit und die Vermittlung eines umfassenden Deutschlandbildes gerade während eines Aufenthalts der betreffenden ausländischen Sprachlehrer, Multiplikatoren und sonstigen Stipendiaten im Bundesgebiet auf besonders intensive Weise verwirklichen. Denn deutsche Sprache und Kultur sowie Tradition und Gegenwart der deutschen Kultur lassen sich vorzugsweise in Deutschland selbst authentisch erfahren und erleben. Die inländischen Kulturinstitute des Beigeladenen stellen – soweit an ihnen Unterrichtstätigkeiten für die in Rede stehenden Stipendiaten ausgeübt werden – bildlich gesprochen Brückenköpfe auswärtiger Kulturpolitik im Inland dar. Die Bewertung der ausländischen Kulturarbeit im Aus- und Inland als von ihrer Zielrichtung her untrennbare Einheit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die in Rede stehende Unterrichtstätigkeit – worauf die Klägerin hingewiesen hat – bei isolierter Betrachtung wirtschaftlicher Art sein könnte. Insoweit ist – wie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Trennbarkeit von Tätigkeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge zu entnehmen (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2006 in der Rs. C-205/03 P, FENIN, Slg. 2006, I-6295, Rn. 25 f., mit dem dieser das Urteil des Europäischen Gerichts erster Instanz vom 4. März 2003, in der Rs. T-319/99, FENIN, Slg. 2003, II-357, Rn. 36 bestätigt) – eine funktionelle Betrachtungsweise geboten: Danach sind Tätigkeiten, die an sich wirtschaftlicher Art sein könnten, aber allein zum Zweck der Erbringung einer anderen, nichtwirtschaftlichen Tätigkeit erfolgen – in dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall: Einkaufstätigkeiten zur Erbringung von Gesundheitsfürsorgeleistungen, die auf dem Solidaritätsprinzip basieren –, gleichwohl nicht wirtschaftlicher Natur (vgl. auch Stellungnahme der Kommission, Rn. 23). Dies trifft auch auf die in Rede stehenden Unterrichtstätigkeiten an inländischen Kultureinrichtungen des Beigeladenen im Verhältnis zur Umsetzung auswärtiger Kulturpolitik zu. Denn die Unterrichtung ausländischer Stipendiaten in Deutschland erfolgt allein zum Zweck der Erbringung der im Rahmenvertrag umschriebenen Leistungen und ist von dieser Zweckbestimmung nicht zu trennen. Aus denselben Erwägungen erweist sich auch der Einwand der Klägerin darauf, dass – anders als im auswärtigen Bereich – im Inland Leistungsanbieter zur Verfügung stehen, die die in Rede stehenden Unterrichtsleistungen an Stelle des Beigeladenen erbringen könnten, als unbeachtlich. Die Klägerin weist weiter zwar nachvollziehbar darauf hin, dass die Finanzierung der in Rede stehenden Unterrichtsleistungen aus staatlichen Mitteln wirtschaftliche Vorteile – etwa im Hinblick auf eine höhere Grundauslastung der Kurse, die damit einhergehende Umsatzsteigerung und die Erleichterung der Kostenkalkulation – für die übrigen Betätigungen der inländischen Kultureinrichtungen des Beigeladenen mit sich bringen kann. Etwaige reflektorische Auswirkungen der beschriebenen Art und Intensität auf den Wettbewerb in Tätigkeitsbereichen des Beigeladenen, die nicht von der institutionellen Förderung durch die Beklagte erfasst werden, sind jedoch ohne Belang für die Qualifikation derjenigen – im vorliegenden Kontext allein maßgeblichen – Tätigkeiten, die der Beigeladene im Bereich der allgemeinen Auslandskulturarbeit erbringt. Da es dem Beigeladenen im Hinblick auf die streitgegenständliche staatliche Förderung bereits an der Unternehmereigenschaft fehlt, erübrigt sich eine Prüfung der übrigen zur Abgrenzung des gemeinschaftsrechtlichen Beihilfebegriffs entwickelten Kriterien. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung. Die Berufung wird nicht zugelassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die erhebliche rechtliche Schwierigkeiten aufweisende Rechtssache kann von der ersten Instanz nur zugelassen werden, wenn sie grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt. Beide Zulassungsgründe sind vorliegend nicht erfüllt. Die Klägerin begehrt die Feststellungen, dass die Versagung einer von ihr für die Jahre 2009 und 2010 beantragten Projektförderung rechtswidrig war und – hilfs-weise –, dass die institutionelle Förderung des Beigeladenen gegen das nach Gemeinschaftsrecht für staatliche Beihilfen geltende Durchführungsverbot verstößt. Die Klägerin ist ein gemeinnütziges Dienstleistungsunternehmen auf dem Gebiet der internationalen Bildung und Qualifizierung, das – neben Büros an fünf Standorten außerhalb der Europäischen Union (EU) – sieben Unterrichtsstätten in der Bundesrepublik Deutschland unterhält. An ihren inländischen Einrichtungen bietet sie Deutschkurse für ausländische Sprachschüler und ausländische Deutschlehrer an. Auch der privatrechtlich als eingetragener Verein organisierte Beigeladene, zu dessen ordentlichen Mitgliedern die Beklagte zählt, bietet in der Bundesrepublik Deutschland – an dreizehn Unterrichtsstätten – Deutschkurse für ausländische Sprachschüler und Deutschlehrer an. Er unterhält daneben an rund 150 Orten im Ausland Kultureinrichtungen. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Beigeladenen gehören die Förderung der Kenntnis deutscher Sprache, die Pflege der internationalen kulturellen Zusammenarbeit und die Vermittlung eines umfassenden Deutschlandbildes durch Information über das kulturelle, gesellschaftliche und politische Leben (§ 2 Abs. 1 der Satzung des Beigeladenen in der Fassung vom 20. November 2009 – Satzung –). Die Beklagte betraute den Beigeladenen aufgrund eines Rahmenvertrages – zuletzt in der Fassung vom 26. Juli/12. August 2004 – mit der Wahrnehmung eben dieser Aufgaben. Zu diesen sog. Vertragsaufgaben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Rahmenvertrages) gehören unter anderem die fachliche Förderung ausländischer Sprachlehrer und Germanisten (dortige Nr. 1 Buchstabe c), die Vergabe von Sprachstipendien an Multiplikatoren aus allen gesellschaftlichen Bereichen (Nr. 2 Buchstabe f) sowie die Verteilung von Stipendien zum Erlernen der deutschen Sprache (Nr. 1 Buchstabe e). Der Beigeladene unterhält zur Durchführung der Vertragsaufgaben im Ausland und im Inland Kulturinstitute (§ 1 Abs. 1 Satz 2 des Rahmenvertrags). Zur Durchführung der Vertragsaufgaben wird der Beigeladene seit dem Jahr 2008 mit den im Bundeshaushaltsplan ausgewiesenen Mitteln (Einzelplan 05 – Auswärtiges Amt –, Kapitel 0504 – Pflege kultureller Beziehungen zum Ausland –, Titelgruppe 04 – Allgemeine Auslandskulturarbeit [Institutionelle Förderung] –, Titel 687 40-024) im Wege institutioneller Förderung über einen Produkthaushalt budgetiert. Über die Höhe dieses Budgets entscheidet das Auswärtige Amt, das mit dem Beigeladenen zur Steuerung von dessen Arbeit Zielvereinbarungen geschlossen hat, jeweils durch Zuwendungsbescheid (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Rahmenvertrages). Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres hat der Beigeladene der Beklagten unter anderem einen Tätigkeitsbericht und den Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Rahmenvertrages). Verwaltung und Betrieb der inländischen Unterrichtsstätten des Beigeladenen werden von diesem aus eigenen Mitteln (Einnahmen aus Kursgebühren) finanziert. Die vom Beigeladenen in Wahrnehmung der Vertragsaufgaben vergebenen Sprachstipendien ermöglichen den ausländischen Stipendiaten die Teilnahme an Deutschkursen, die an den inländischen Unterrichtsstätten des Beigeladenen durchgeführt werden; zur Teilnahme an Sprachkursen anderer Veranstalter berechtigen sie nicht. Entsprechendes gilt für Stipendiaten, die – mangels einer ausländischen Kultureinrichtung des Beigeladenen vor Ort – durch die Botschaften der Beklagten ausgewählt werden. Die Klägerin rügte im Jahr 2006 diese Verfahrensweise bei dem Bundeskartellamt erfolglos als vergaberechtswidrig (Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 3. August 2006 – VK 1 - 49/06). Der Vergabesenat bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte dessen Würdigung, wonach es sich bei den Beziehungen zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen – mangels konkreter, auf die Leistung des Beigeladenen abgestimmter Entgeltzumessung – nicht um ein öffentliches Auftragsverhältnis, sondern um ein nicht dem Vergaberechtsregime unterliegendes Zuwendungsverhältnis handele (Beschluss vom 22. November 2006 – VII - Verg 38/06). Mit Schreiben an das Auswärtige Amt vom 4. April 2008 beantragte die Klägerin, die bereits ein Jahr zuvor ohne Erfolg einen Zuwendungsantrag gestellt hatte, zur „Projektförderung im Bereich Deutsch als Fremdsprache“ für die Jahre 2009 und 2010 Zuwendungsmittel zur Durchführung von Deutschkursen und Fortbildungsseminaren verschiedener Art (Projekte 1 bis 3) für jährlich jeweils insgesamt 500 Stipendiaten. Die hierfür veranschlagten Gesamtkosten, für die „Zuwendungen als Vollfinanzierung“ beantragt wurden, beliefen sich pro Jahr auf insgesamt 596.000 €. Die Klägerin erklärte, sie gehe bei Zusage der Zuwendungsmittel davon aus, „dass die Teilnehmer nach dem bisherigen System ausgewählt und im Rahmen einer Jahresplanung den zugewiesen würden“. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid des Auswärtigen Amtes vom 29. Oktober 2008 ab. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, aufgrund einer politischen Grundsatzentscheidung sei der Beigeladene ihr wichtigster Mittler zur Umsetzung von Maßnahmen im Bereich der Förderung der deutschen Sprache. Der Klägerin komme als privater Sprachschulanbieterin keine dem Beigeladenen vergleichbare Rolle zu, so dass der Gleichheitsgrundsatz nicht anwendbar sei. Zur Begründung ihrer am 4. Dezember 2008 bei Gericht eingegangenen Klage, mit der sie im Hauptantrag zunächst die Neubescheidung ihres Zuwendungsantrages begehrt hatte, führt die Klägerin aus: Die Beklagte räume mit ihrer Förderpraxis dem Beigeladenen faktisch eine Monopolstellung hinsichtlich der in Rede stehenden Sprachkurse für ausländische Stipendiaten im Bundesgebiet ein. Diese Verfahrensweise verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da sie – die Klägerin – als unmittelbare Konkurrentin des Beigeladenen auf dem inländischen Markt entsprechende Sprachkurse in mindestens gleicher Qualität und zu niedrigeren Kosten anbiete. Mit der beantragten Projektförderung begehre sie im Vergleich zur institutionellen Förderung des Beigeladenen nicht etwas grundlegend anderes (aliud), sondern lediglich Zuwendungsmittel für eine aus dem Paket der institutionell geförderten Gesamtleistungen unschwer abtrennbare Teilleistung (minus). Die Klägerin macht weiter geltend, die dem Beigeladenen gewährte institutionelle Förderung stelle eine Beihilfe im Sinne des unionsrechtlichen Wettbewerbsrechts dar, die – mangels vorheriger Notifikation durch die Beklagte – gegen das in Art. 108 Abs. 3 Satz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) statuierte Durchführungsverbot verstoße. Zwar erbringe der Beigeladene, dessen inländische Einrichtungen erwerbswirtschaftlich tätig seien, mit der Durchführung der Sprachkurse für die erhaltenen Fördermittel eine Gegenleistung; doch sei deren Marktgerechtigkeit nicht dargetan. Da die Beklagte die in Rede stehenden Sprachkurse in Deutschland allein durch den Beigeladenen ausführen lasse, ohne andere mit dessen inländischen Unterrichtsstätten konkurrierende Sprachkurs-Anbieter zu berücksichtigen, entziehe sie dem gemeinsamen Markt marktrelevante Leistungen und verzerre den Wettbewerb. An dem in der Klageschrift formulierten Feststellungsantrag, mit dem die Klägerin sinngemäß die Feststellung begehrt hatte, die Vergabe von Fördermitteln an den Beigeladenen sei rechtswidrig, soweit die von diesem zur Förderung der deutschen Sprache vergebenen Stipendien nur zum Besuch eines Sprachkurses an einer von dessen inländischen Unterrichtsstätten berechtige, hält diese ebenso wenig fest wie an dem weiteren schriftsätzlich angekündigten Antrag, festzustellen, dass die Beklagte dem Beigeladenen eine institutionelle Förderung künftig nur nach Maßgabe der von der Klägerin formulierten „Auflage“ erteilen dürfe. Die Klägerin beantragt nunmehr festzustellen, dass die Versagung der beantragten Projektförderung durch den Bescheid des Auswärtigen Amtes vom 29. Oktober 2008 rechtswidrig gewesen ist, hilfsweise festzustellen, dass die institutionelle Förderung des Beigeladenen gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV verstößt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie an: Der Hauptantrag sei unbegründet, da weder die formalen noch die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Projektförderung vorgelegen hätten. Sie lege in Wahrnehmung der ihr zustehenden Kompetenz für die auswärtige Kultur- und Bildungspolitik Wert darauf, dass die Förderung der deutschen Sprache durch Stipendien – beginnend mit der Bildungskooperation im Ausland über die Auswahl der Stipendiaten und die Durchführung der Sprachkurse bis hin zur Nachbetreuung der Stipendiaten – als Ganzes vom Beigeladenen wahrgenommen werde; die Klägerin könne Entsprechendes nicht leisten. Die Beklagte sieht in der Umformulierung des Feststellungsbegehrens eine unzulässige Klageänderung und hält den Hilfsantrag bereits für unzulässig. Dieser sei auch unbegründet, da die institutionelle Förderung des Beigeladenen nicht unter den unionsrechtlichen Beihilfebegriff falle. Denn insoweit müsse auf das Stipendien-Programm zur Förderung der deutschen Sprache als Ganzes abgestellt werden. Da die Klägerin die Gesamtleistung nicht erbringen könne, stehe sie von vornherein in keinem Wettbewerbsverhältnis zum Beigeladenen. Für die Durchführung des umfassenden Stipendien-Programms gebe es zudem keinen gemeinschaftsweiten Markt, so dass auch eine zwischenstaatliche Handelsbeeinträchtigung auszuschließen sei. Der Beigeladene, der keinen Antrag stellt, schließt sich den rechtlichen Erwägungen der Beklagten im Wesentlichen an. Er betont, seine Tätigkeit im Bereich der Förderung der Kenntnisse der deutschen Sprache im Ausland könne nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.